Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.07 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.06.2026 – T 1487/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.07 · ECLI:EP:BA:2026:T148724.20260623

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1487/24 - 3.5.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.07 vom 23. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) DPG Deutsche Pfandsystem GmbH Luisenstraße 46 10117 Berlin (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Stralauer Platz 34 10243 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

QUISS Qualitäts-Inspektionssysteme und Service GmbH Lilienthalstrasse 5 82178 Puchheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Kehl, Ascherl, Liebhoff & Ettmayr Patentanwälte Partnerschaft mbB Emil-Riedel-Straße 18 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3446294 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 28. Oktober 2024

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

N. H. Uhlmann R. de Man S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3 446 294 in geändertem Umfang.

II. In der Entscheidung wurden folgende Dokumente zitiert:

D1: US 2014/0293270 A1 D2: WO 2015/044123 A1 D3: DE 20 2006 017 363 U1 III. Die Einspruchsabteilung entschied, dass das Patent in der Fassung des Hauptantrags den Erfordernissen des EPÜ genüge, da die geltend gemachten Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ, Artikel 100 b) EPÜ sowie Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hauptantrags, d.h. der Ansprüche 1 bis 5 wie erteilt, nicht entgegenstünden.

IV. In ihrer Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

V. In ihrer Beschwerdeerwiderung beantragte die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent gemäß einem der in der ersten Instanz eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5 aufrechtzuerhalten.

VI. Mit einem der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Bescheid gab die Kammer als vorläufige Stellungnahme an, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei.

VII. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin zur Erwiderung der Beschwerdegegnerin Stellung und hielt ihren Antrag auf Widerruf des Patents aufrecht.

VIII. Am 23. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

IX. Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt (Merkmalsgliederung der Kammer):

A "Vorrichtung (1) zur Überprüfung eines mittels einer Sicherheitsfarbe erzeugten farblichen Sicherheitsmerkmals (2) auf einer Getränkeverpackung, mindestens umfassend:

B eine Beleuchtungseinrichtung (6) zum breitbandigen Beleuchten von zumindest einem Anteil der Getränkeverpackung (4) oder des Getränkeverpackungsbestandteils, C eine Kameraeinrichtung (8) C1 zum Erfassen von mindestens fünf Aufnahmen von dem farblichen Sicherheitsmerkmal (2) der Getränkeverpackung (4) oder dem Getränkeverpackungsanteil während einer Beleuchtung der Getränkeverpackung (4) oder des Getränkeverpackungsbestandteils mittels der Beleuchtungseinrichtung (6), wobei jede der Aufnahmen eine Menge an reflektiertem Licht einer vorbestimmten Wellenlänge repräsentiert, C2 wobei die Wellenlängen zumindest hinsichtlich der Aufnahmen voneinander um jeweils einen vordefinierten Wellenlängenbereich verschieden sind und in einem Farbumschlagsintervall (14) der Sicherheitsfarbe liegen, und D eine Auswerteeinrichtung (12) D_1 zum Bestimmen der Menge an reflektiertem Licht je erfasster Aufnahme und D_2 zum Abgleichen einer mathematischen Aufbereitung der erfassten Werte mit einem Referenzkriterium und D_3 zum Ausgeben eines Ergebniswerts oder Ergebnissignals in Abhängigkeit von dem Abgleich, D_4 wobei die mathematische Aufbereitung der ersten Ableitung einer aus den erfassten Werten erzeugten Funktion entspricht, D_5 wobei ein Ergebniswert, der die höchste Steigung der durch die Werte definierten Kurve beschreibt, für den Abgleich bestimmt wird."

Die Ansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar von Anspruch 1 abhängig.

Entscheidungsgründe§

1. Das Patent betrifft die Überwachung von farblichen Sicherheitsmerkmalen auf einer Getränkeverpackung. Hauptantrag (Patent wie aufrechterhalten) 2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht ursprünglich offenbart sei, die Erfindung nicht ausführbar sei und der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Da Anspruch 1 mit dem erteilten Anspruch 1 identisch ist, prüft die Kammer diese Einwände als Einwände nach Artikel 100 c), b) bzw. a) EPÜ.

3. Auslegung der Merkmale D_1 bis D_5 3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Merkmale D_2, D_3 und D_5 auslegungsbedürftig seien, legte jedoch keine konkrete Auslegung dieser Merkmale dar.

3.2 Nach Auffassung der Kammer erkennt der Fachmann, dass sich die Merkmale D_3 und D_5 auf unterschiedliche Ergebniswerte beziehen. Bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich eindeutig, dass der Ergebniswert, der gemäß Merkmal D_5 "für den Abgleich bestimmt wird", nicht mit dem Ergebniswert identisch sein kann, der gemäß Merkmal D_3 "in Abhängigkeit von dem Abgleich" ausgegeben wird.

3.3 Der Fachmann versteht ferner, dass der in Merkmal D_2 genannten Abgleich durch die Merkmale D_4 und D_5 näher definiert wird. Danach "entspricht" die mathematische Aufbereitung der ersten Ableitung einer aus diesen Werten erzeugten Funktion (Merkmal D_4), "wobei" ein Ergebniswert, der die höchste Steigung der durch die Werte definierten Kurve beschreibt, für den Abgleich bestimmt wird (Merkmal D_5).

Zwar könnte das Verb "entspricht" in Merkmal D_4 auf den ersten Blick darauf hindeutet, dass die dort genannte "erste Ableitung" mit der in Merkmal D_2 erwähnten "mathematischen Aufbereitung der erfassten Werte" gleichzusetzen ist. Merkmal D_5 macht jedoch deutlich, dass für den Abgleich nicht die erste Ableitung als solche, sondern ein Ergebniswert bestimmt wird, der die höchste Steigung der durch die Werte definierten Kurve beschreibt. Dem Fachmann ist bekannt, dass die erste Ableitung einer Funktion Informationen über die Steigung der zugehörigen Funktionskurve liefert. Er versteht daher Merkmal D_5 dahingehend, dass aus der ersten Ableitung ein die höchste Steigung beschreibendes Ergebniswert ermittelt wird, welcher anschließend für den Abgleich verwendet wird.

3.4 Die Merkmale D_1 bis D_5 sind daher wie folgt zu verstehen:

Für jede erfasste Aufnahme wird ein Wert ermittelt, der der Menge an reflektiertem Licht entspricht (Merkmal D_1). Die ermittelten Werten bestimmen bzw. erzeugen (z. B. mittels Interpolation) eine Funktion, die Wellenlängen auf Lichtmengen abbildet (Merkmal D_4 in Verbindung mit C1 und D_2).

Aus dieser Funktion werden die erste Ableitung sowie ein (erster) Ergebniswert bestimmt, der die größte Steigung der durch die Werte definierten Kurve beschreibt (Merkmale D_4 und D_5; der höchste Wert der Steigung wird in der Regel der höchste Wert der ersten Ableitung sein).

Dieser (erste) Ergebniswert, der die größte Steigung der Funktion beschreibt, wird mit einem Referenzkriterium abgeglichen (Merkmal D_2). In Abhängigkeit von diesem Abgleich wird ein (zweiter) Ergebniswert bzw. ein Ergebnissignal ausgegeben (Merkmal D_3).

4. Ursprüngliche Offenbarung - Artikel 100 c) EPÜ 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kombination der Anspruchsmerkmale D_2, D_4 und D_5 in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart sei. Insbesondere sei das Merkmal D_5 nicht in Zusammenhang mit einem Referenzkriterium gemäß Merkmal D_2 offenbart. Der zweite Absatz auf Seite 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbare nicht einmal unmittelbar und eindeutig, auf welches Signal oder welche Kurve sich die "höchste Steigung" beziehe.

4.2 Laut der Beschwerdegegnerin sei die Kombination der Merkmale D_2, D_3 und D_4 in der von Anspruch 1 abhängigen ursprünglichen Anspruch 3 offenbart. Die ursprüngliche Beschreibung auf Seite 4, zweiten Absatz, offenbare das Merkmal D_5 in Zusammenhang mit dem Merkmal D_4. 4.3 Anspruch 1 wie aufrechterhalten entspricht dem von ursprünglichen Anspruch 1 abhängigen ursprünglichen Anspruch 3, wobei optionale Merkmale gestrichen und das Merkmal D_5 hinzugefügt wurden.

4.4 Der zweite Absatz auf Seite 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbart eine Ausführungsform gemäß Merkmal D_4, wobei die mathematische Aufbereitung der ersten Ableitung einer aus den erfassten Werten erzeugten Funktion entspricht. In dieser Ausführungsform kann ein Ergebniswert, der die höchste Steigung der durch die erfassten Werte definierten Kurve beschreibt, für den Abgleich bestimmt werden. Nach Auffassung der Kammer versteht der Fachmann ohne Weiteres, dass die höchste Steigung für den Abgleich bestimmt wird in dem Sinne, dass sie mit einem Referenzwert für die höchste Steigung abgeglichen wird (siehe Merkmal D_2).

Dies wird durch den zweiten vollständigen Absatz auf Seite 9 bestätigt, der offenbart, dass die größte Steigung der Kurve als Referenzkriterium hinterlegt sein kann, also dass ein entsprechender Referenzwert für die größte Steigung hinterlegt sein kann.

4.5 Die Beschwerdeführerin betonte, dass der zweite Absatz auf Seite 4 nicht offenbart, dass der Ergebniswert, der die höchste Steigung beschreibt, tatsächlich bestimmt wird, sonder lediglich, dass er bestimmt werden kann. Die Offenbarung eines optionalen Merkmals gilt jedoch ebenfalls als Offenbarung dieses Merkmals.

4.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher ursprünglich offenbart. Der Einwand mangelnder ursprünglicher Offenbarung steht der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung nicht entgegen.

5. Ausführbarkeit - Artikel 100 b) EPÜ - Zulassung 5.1 In ihrer Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Streitpatent nicht ausreichend offenbare, wie aus den erfassten Lichtmengenwerten eine Funktion erzeugt werde und wie eine "höchste Steigung der durch die Werte definierten Kurve" bestimmt werden könne. Zudem offenbare es nicht, wie die Merkmale D_2 und D_5 zusammenhängen und wie der im Merkmal D_2 beanspruchte "Abgleich" erfolge.

5.2 Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass diese Angriffe verspätet vorgebracht worden seien und daher nicht zu berücksichtigen seien.

5.3 In ihrem Schreiben vom 26. Mai 2026 setzte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge nicht auseinander. Stattdessen brachte sie unter der Überschrift "Mangelnde Ausführbarkeit" weitere Einwände vor, ohne deren Zulassung zu begründen, die ersichtlich nicht mit den in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwänden zusammenhingen.

5.4 Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stimmt die Kammer der Beschwerdegegnerin darin zu, dass die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände nach Artikel 100 b) EPÜ nicht den von der Beschwerdeführerin als Einsprechende im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden entsprechen. Da die Beschwerdeführerin weder Gründe vorgetragen hat, die ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnten, noch der entsprechenden Rüge der Beschwerdegegnerin entgegengetreten ist, übt die Kammer ihr Ermessen nach Artikel 12 (6) VOBK dahingehend aus, den neuen Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ nicht zuzulassen.

5.5 Die mit Schreiben vom 26. Mai 2026 und damit erst nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK erhobenen Einwände mangelnder Ausführbarkeit werden ebenfalls nicht zugelassen (Artikel 13 (2) VOBK) 6. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) und 56 EPÜ 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick einer Kombination der Dokumente D1 und D2 nicht erfinderisch sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der Offenbarung des Dokuments D1 als nächstliegender Stand der Technik durch die Merkmale D_4 und D_5. Als das durch diese Unterscheidungsmerkmale gelöste Problem könne das Vorsehen geeigneter Bewertungskriterien für die mittels der aus Dokument D1 bekannten Vorrichtung aufgenommenen Spektral-Funktionen angesehen werden. Die beanspruchte Lösung liege im Hinblick auf den die Seiten 20 und 21 überbrückenden Absatz des Dokuments D2 nahe. Die in diesem Absatz offenbarte Bestimmung der ersten Ableitung der Lichtspektrumwerte enthalte zwingend auch die Bestimmung deren Maxima, d.h. die Bestimmung der größten Steigung der erfassten Spektral-Funktion. Anspruch 1 verlange nicht, dass Steigungen der Spektral-Funktion mit gespeicherten Referenzwerten verglichen würden.

6.2 Die Beschwerdegegnerin widersprach, dass Dokument D2 die Merkmale D_4 und D_5 offenbare. Zudem seien die Merkmale A und C2 nicht von Dokument D1 offenbart.

6.3 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand setzt voraus, dass Anspruch 1 keinen Vergleich der höchsten Steigung der Spektral-Funktion mit gespeicherten Referenzwerten verlangt. Wie die Kammer in den Punkten 3.3 und 3.4 oben dargelegt hat, versteht der Fachmann die Merkmale D_2, D_4 und D_5 jedoch dahingehend, dass der "für den Abgleich" bestimmte Ergebniswert, d.h. die höchste Steigung, mit einem Referenzkriterium abgeglichen wird. Die Bestimmung der ersten Ableitung der Lichtspektralwerte und der Vergleich mit Schwellenwerten, die in dem Absatz auf den Seiten 20 und 21 des Dokuments D2 erwähnt werden, offenbaren allein aus diesem Grund die Merkmale D_4 und D_5 in Kombination mit dem Merkmal D_2 nicht. Wie in der mündlichen Verhandlung besprochen spielt es dabei keine Rolle, ob die beanspruchte höchste Steigung einem Wert der Lichtmenge an der Stelle der höchsten Steigung oder dem Wert der Ableitung an dieser Stelle entspricht.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei der in D2 offenbarten Bestimmung der ersten Ableitung auch implizit die Werte der Ableitungsfunktion bestimmt werden, wobei einer oder mehrere dieser Werte am höchsten sein werden. Allerdings offenbart D2 nicht, dass genau der höchste Wert mit Schwellenwerten verglichen wird.

6.4 Die Kammer schließt sich ferner der in Punkt 2.3 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anhand des Aufgaben-Lösungs-Ansatzes an. Daher steht auch der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung nicht entgegen.

7. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und zum Verfahren zugelassenen Einwände die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung nicht in Frage stellen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall N. H. Uhlmann