Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.06.2026 – T 165/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2026:T016524.20260618

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0165/24 - 3.5.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 18. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstrasse 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:

KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Glück Kritzenberger Patentanwälte PartGmbB Franz-Mayer-Str. 16a 93053 Regensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Höhn N. Glaser C. Schmidt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Dezember 2023 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2898380 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung das europäische Patent Nr. 2 898 380 B1 zu widerrufen, da es auch unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen nicht den Erfordernissen des EPÜ genügt.

II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Zurückweisung des Einspruchs und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, hilfsweise auf der Grundlage der Hilfsanträge. Zusammen mit der Beschwerdebegründung legte die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1a, 1b, 2, 3a, 3b, 3c und 4a vor, die den erstinstanzlichen Hilfsanträgen VI, VIa, Vb, VIIa, VIIb, VIIc, IVc entsprechen, sowie den Hilfsantrag 4b, der dem Hilfsantrag 4a mit gestrichenen Ansprüchen 12 und 13 entspricht. Hilfsweise wurde mündliche Verhandlung beantragt.

Die Patentinhaberin merkte an, dass die angefochtene Entscheidung nur auf mangelnder Neuheit des Hauptantrags gegenüber D1 beruhe. Weitere Angriffe seien nicht Gegenstand der Entscheidung. Unter Verweis auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung führte die Patentinhaberin an, dass die Einsprechende auch keine weiteren Angriffe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und aufrechterhalten habe.

III. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen und die Entscheidung der Einspruchsabteilung über den vollständigen Widerruf des Patents aufrechtzuerhalten. Hilfsweise wurde mündliche Verhandlung beantragt.

Für den Fall, dass die Beschwerdekammer die neuheitsschädliche Wirkung von D1 in Frage stellt, beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen.

IV. Die Einspruchsabteilung stützte ihre Entscheidung auf D1 (EP 2 306 254 Al), die als einzige Entgegenhaltung in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung diskutiert worden war. Die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung fand an zwei Tagen, am 5. Oktober 2023, mit Frist zum 4. August 2023 nach Regel 116 EPÜ und am 21. November 2023, mit Frist zum 6. November 2023 nach Regel 116 EPÜ, statt. In der ersten mündlichen Verhandlung wurden der Hauptantrag und die Hilfsanträge IIb, IVb, IVc, V, Va und Vb behandelt. Die übrigen Hilfsanträge VI, VII, I, IIa, IIb, IIIa, IIIb, IVa waren Gegenstand der zweiten mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung, die mit dieser Beschwerde angefochten wird, wurde mündlich am Ende der zweiten mündlichen Verhandlung verkündet und erging schriftlich am 6. Dezember 2023. V. In ihrer Ladungsmitteilung teilte die Kammer den Parteien mit, dass sie dazu neigt, die Diskussion hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auf die D1 zu beschränken.

VI. Die Beschwerdegegnerin schloss sich in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Kammer uneingeschränkt der vorläufigen Meinung der Kammer hinsichtlich mangelnder Neuheit des Hauptantrages gegenüber der D1 an. Ebenso sei der Gegenstand des Anspruches 1 des Hauptantrages ebenso wie Anspruch 1 des Hilfsantrages 2, der noch enger gefasst sei, nicht erfinderisch gegenüber der D1. Zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruches 1 des Hilfsantrages 3a legte sie die Dokumente B1, B2 und B3 vor, die das allgemeine Wissen zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents dokumentieren sollen.

VII. Die Patentinhaberin legte in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Kammer erneut dar, warum Anspruch 1 gegenüber der D1 neu sei. Zum Hilfsantrag 2 führte sie aus, warum dieser erfinderisch sei, ebenso zu Hilfsantrag 3a. Zu den Hilfsanträgen 1b, 3b und 3c führte sie erneut aus, warum diese zuzulassen seien, da die Einspruchsabteilung ihre Meinung hinsichtlich D1 geändert habe. Der mit der Beschwerdeschrift neu eingereichte Hilfsantrag 4b sei zuzulassen, da eine Streichung von Ansprüchen keine Änderung des faktischen oder rechtlichen Rahmens des Verfahrens bedeute.

VIII. Die mündliche Verhandlung fand am 18. Juni 2026 in Form einer Videokonferenz statt. Beide Parteien wiederholten ihre eingangs gestellten Anträge und bestätigten diese am Ende der Verhandlung. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

IX. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung nach der angefochtenen Entscheidung, Punkt 18) :

1.1 "Bediensystem (1) für eine Behälterbehandlungsmaschine (6) einer Getränkeverarbeitungsanlage, umfassend 1.2 ein stationäres Bediengerät (2) für die Behälterbehandlungsmaschine (6) mit 1.3 einem Bildschirm (21), 1.4 einer Eingabeeinheit und 1.5 einem Datensender (22) zur Übermittlung von Informationen (5a, 5b, 5c, 5d) und 1.6 mindestens einem separaten Zusatzbildschirm (3,4) mit einem Datenempfänger (32, 42) zum Empfang der Informationen (5a, 5b, 5c, 5d), dadurch gekennzeichnet, dass 1.7 das Bediengerät (2) zur Auswahl der Informationen (5a, 5b, 5c, 5d) ausgebildet ist, 1.8 wobei die Informationen durch einen Benutzer (7) am Bildschirm (21) des Bediengeräts (2) und/oder über die Eingabeeinheit auswählbar sind, und 1.9 Zusatzbildschirm (3) zur Darstellung der am Bediengerät (2) ausgewählten und mit dem Datenempfänger (32, 42) empfangenen Informationen (5a,5b, 5c, 5d) ausgebildet ist."

Anspruch 11 lautet wie folgt :

11.1 11.2 11.3 "Verfahren zur Bedienung und/oder Beobachtung einer Behälterbehandlungsmaschine (6) einer Getränkeverarbeitungsanlage, dadurch gekennzeichnet, dass Informationen (5a, 5b, 5c, 5d) von einem Benutzer (7) an einem stationären Bediengerät (2) für die Behälterbehandlungsmaschine (6), das einen Bildschirm (21) und eine Eingabeeinheit umfasst, am Bildschirm (21) des Bediengeräts (2) und/oder über die Eingabeeinheit ausgewählt werden, die Informationen (5a, 5b, 5c, 5d) mit einem Datensender (22) im Bediengerät (2) an einen Datenempfänger (32, 42) in mindestens einem 11.4 separaten Zusatzbildschirm (3, 4) übermittelt werden, und die am Bediengerät (2) ausgewählten und an den Datenempfänger (32, 42) übermittelten Informationen (5a, 5b, 5c, 5d) auf dem Zusatzbildschirm (3, 4) angezeigt werden."

Hilfsantrag 1a entspricht dem Hauptantrag, wobei die Ansprüche 1 bis 10 gestrichen wurden. Des weiteren wurde der Ausdruck "dadurch gekennzeichnet, dass" im neuen Anspruch 1 gestrichen. Hilfsantrag 1b entspricht dem Hilfsantrag 1a, wobei der Ausdruck "dadurch gekennzeichnet, dass" im neuen Anspruch 1 wieder eingeführt wurde.

Anspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist auf eine Behälterbehandlungsmaschine einer Getränkeverarbeitungsanlage mit einem Bediensystem gerichtet und enthält Merkmale, die auf dem erteilten Anspruch 1, dem ursprünglichen Anspruch 9, sowie der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, letzter Absatz bzw. Seite 6, Absatz 4 basieren. Die hinzugefügten Merkmale besagen im wesentlichen, dass Zusatzbildschirme an den verschiedenen Baugruppen der Behälterbehandlungsmaschine angeordnet sind. Die Verfahrensansprüche wurden gestrichen. Anspruch 1 des Hilfsantrages 3a ist auf eine Behälterbehandlungsmaschine einer Getränkeverarbeitungsanlage mit einem Bediensystem gerichtet und enthält Merkmale, die auf dem erteilen Anspruch 1 und dem erteilten Anspruch 2 basieren. Ein entsprechendes Merkmal wurde in Anspruch 9 eingeführt. Die eingeführten Merkmale besagen im Wesentlichen, dass der Zusatzbildschirm eine Anzeigeeinheit mit elektronischem Papier umfasst.

Hilfsantrag 3b entspricht Hilfsantrag 3a mit gestrichenen Verfahrensansprüchen. Anspruch 1 des Hilfsantrages 3c ist eine Kombination des Anspruches 1 des Hilfsantrages 2 und des Hilfsantrages 3a. Er kombiniert die beiden Aspekte "jeweils ein Zusatzbildschirm an den verschiedenen Baugruppen" (Hilfsantrag 2) und "Anzeigeeinheit mit elektronischem Papier" (Hilfsantrag 3a).

Anspruch 1 des Hilfsantrages 4a ist auf eine Behälterbehandlungsmaschine einer Getränkeverarbeitungsanlage mit einem Bediensystem gerichtet und enthält Merkmale, die auf dem erteilen Anspruch 1 basieren. Dabei wurde das Merkmal des erteilten Anspruches 9 in Anspruch 1 aufgenommen wurde. Dies besagt, dass der mindestens eine Zusatzbildschirm an einer Baugruppe der Behälterbehandlungsmaschine angeordnet ist. Anspruch 9 basiert auf den erteilten Ansprüchen 11 und 16 und besagt, dass die ausgewählten Informationen individuelle Baugruppeninformationen sind, die an einer Baugruppe der Behälterbehandlungsmaschine mit dem Zusatzbildschirm angezeigt werden.

Hilfsantrag 4b entspricht dem Hilfsantrag 4a (Hilfsantrag IVc) mit gestrichenen Ansprüchen 12 und 13.

Entscheidungsgründe§

1. Die Erfindung 1.1 Die Erfindung betrifft ein Bediensystem für eine Behälterbehandlungsmaschine.

1.2 Üblicherweise bedient ein Benutzer eine Behälterbehandlungsmaschine über ein fest verbautes HMI-Bediengerät (Human Maschine Interface) mit einem Bildschirm. Über ein solches Bediengerät können bei einem Wartungsvorgang verschiedene Informationen angezeigt werden. Der Benutzer notiert sich diese Informationen auf einem Handzettel, da der Bildschirm nicht von jedem Bereich der Maschine ablesbar ist, siehe [0001][0002] der Patentschrift. Derartige Bediensysteme haben den Nachteil, dass das manuelle Notieren der Informationen langwierig und fehlerträchtig ist. Der Benutzer muss die Informationen aus den einzelnen Anzeigemasken, Dokumentationen und Bedienungsanleitung zusammensuchen und abschreiben, siehe [0003].

1.3 Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Bediensystem für eine Behälterbehandlungsmaschine bereitzustellen, das weniger fehleranfällig und einfacher in der Handhabung ist, siehe [0008].

1.4 Diese Aufgabe wird gelöst durch ein Bediengerät, das zur Auswahl der Informationen ausgebildet ist, die während der Wartung benötigt werden. Diese Informationen können anschließend an einen separaten Zusatzbildschirm übermittelt und auf diesem angezeigt werden. Der Benutzer benötigt somit keine Handzettel mehr.

2. Hauptantrag 2.1 Die Prüfungsabteilung hat das Patent widerrufen, weil sie die Ansprüche 1 und 11 als nicht neu gegenüber der D1 befunden wurden. Die Einspruchsabteilung befand, dass D1 darüber hinaus auch die Merkmale 1.7 bis 1.9 des kennzeichnenden Teils des Anspruches 1 offenbart.

2.2 Die Patentinhaberin argumentiert im Wesentlichen, dass sich Anspruch 1 von der D1 durch die Merkmale 1.7 bis 1.9 unterscheide.

2.3 Anspruch 1 sei im Lichte von Absatz [0026] und Abb. 2 des Streitpatents zu lesen. Abbildung 2 zeige die Darstellung der Informationen 5a, 5b, 5c und 5d auf dem Bildschirm 21 des stationären Bediengerätes 2 und im unteren Teil der Abbildung den Zusatzbildschirm 3 mit der Darstellung der gleichen Informationen 5a und 5b.

Diese wurden am Bediengerät ausgewählt (Merkmale M1.7 und M1.8) z.B. durch Betätigen der Taste 23a, siehe [0037], und an den Zusatzbildschirm übertragen und dort dargestellt (Merkmal M1.9).

2.4 D1 beschreibe zwar die Eingabe von Informationen, wie zum Beispiel, die eines Parameters, siehe [0030][0031] der D1, jedoch sei dies keine Auswahl von bereits eingegebenen Informationen (Merkmal 1.7). Der D1 sei nicht zu entnehmen, dass Informationen, Signale bzw. Parameter am Bildschirm des stationären Bediengerätes überhaupt durch einen Benutzer ausgewählt werden (Merkmal 1.8). Auch sei das Senden dieser Auswahl an den Zusatzbildschirm und dessen Darstellung nicht offenbart (Merkmal 1.9).

2.5 Die "Eingabe eines Parameters" in der D1 sei keine Auswahl von Informationen. Selbst wenn das „Eingeben eines Parameters“ mit dem „Auswählen von Informationen“ gleichzusetzen wäre, so zeige die D1 noch lange nicht, dass eben gerade die ausgewählten Informationen auch die sind, die dann gesendet und am Zusatzbildschirm angezeigt werden. Merkmale 1.7 bis 1.9 erzielten eine selektive Auswahl und Anzeige von Informationen auf dem Zusatzbildschirm, unter anderem von solchen, die als Informationsvorlage im Speicher bereits abgelegt sind, siehe [0020] des Streitpatents. Der Benutzer könne somit die für die Wartung notwendigen Informationen auswählen, um genau diese dann auf dem Zusatzbildschirm darzustellen. Eine Auswahl von Informationen bedeute eine Auswahl von bereits abgespeicherten Informationen.

2.6 Zu Anspruch 11 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Merkmale 11.2, 11.3 und 11.4 nicht aus der D1 bekannt seien. D1 zeige nicht, dass Informationen von einem Benutzer an einem stationären Bediengerät für die Behälterbehandlungsmaschine am Bildschirm des Bediengeräts und/oder über die Eingabeeinheit ausgewählt werden (Merkmal 11.2), sondern lehre stattdessen, dass Informationen an der mobilen Informationsausgabeeinheit 20 eingegeben werden können. Auch eine Auswahl am Bildschirm des Bediengeräts und/oder über die Eingabeeinheit sei nicht offenbart. Entsprechend der zu Anspruch 1 vorgetragenen Argumentation, sei in D1 nicht offenbart, dass die ausgewählten Informationen über Datensensor und Datenempfänger gemäß dem Merkmal 11.3 an den Zusatzbildschirm übermittelt werden und dass die am Bediengerät ausgewählten Informationen am Zusatzbildschirm angezeigt werden.

2.7 Die Beschwerdeführerin legt weiterhin dar, dass keines der zitierten Dokumente die erfindungsgemäße Idee zeige, Informationen an einem stationären Bediengerät auszuwählen und dann an einen Zusatzbildschirm zu senden, damit der Bediener z.B. Wartungsarbeiten von einer bestimmten Baugruppe ausführen könne, ohne dabei die Information, die am stationären Bediengerät abgebildet wird, u.a. auf Handzettel aufschreiben zu müssen. Der Zusatzbildschirm müsse nur geeignet sein, die gezielt ausgewählten Informationen darzustellen und könne somit sehr einfach ausgebildet sein, z.B. durch elektronisches Papier.

2.8 Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Wesentlichen, dass das Bediensystem gemäß Anspruch 1 für eine Behälterbehandlungsmaschine einer Getränkeverarbeitungsmaschine geeignet sein muss, die aber nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes sei. Ferner sei eine mögliche oder tatsächliche Behandlung von Behältern auch nicht in den weiteren Anspruchsmerkmalen erwähnt und habe somit auch keinen Einfluss auf das Bediensystem.

Merkmal 1.7 sei eine reine Zweckangabe und kein strukturelles Merkmal des Bediensystems. Dieses müsse lediglich zur Auswahl von Informationen geeignet sein, wobei Merkmal 1.8 die "Auswählbarkeit" durch den Benutzer definiere, die u.a. gedanklich oder durch Berührung des Bildschirms/Eingabefeldes, unter Verweis auf [0012] und [0013] des Streitpatents, stattfinden könne. Das Merkmal sei daher nicht so eng auszulegen, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert wurde. D1 offenbare, [0008], eine Vorgabe oder Änderung von Maschinenparametern u.a. über ein Touchpanel, das zwangsläufig virtuelle Schaltflächen oder berührungsempfindliche Menüpunkte, usw. anzeige, die der Benutzer durch Berührung anwählen kann. Eine Änderung eines Maschinenparameters erfordere eine Auswahl der zu ändernden Parameter und dann eine Bestätigung der geänderten Werte der Parameter durch entsprechende Benutzereingabe.

Merkmal 1.9 sei ebenfalls nur eine reine Zweckangabe, die über eine bloße Eignung des Zusatzbildschirms "zur Darstellung der ausgewählten Informationen" nicht hinausgehe. D1, [0010], offenbare eine Informationsausgabeeinheit, die in Zusammenschau von [0028] und [0031] mit [0008] und [0011] als passives Gerät mit einer Anzeigeeinrichtung zu verstehen sei, um Daten wie maschinenrelevante Parameter darstellen zu können.

Zum Anspruch 11 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die zum Anspruch 1 vorgetragenen Argumente in analoger Weise gelten. Merkmale eines Verfahrens, das spezifisch für das Einsatzgebiet einer Behälterbehandlungsmaschine sei, weise der Anspruch nicht auf. Die Vorrichtung gemäß D1 sei durch die dortige Eingabeeinheit, in die ein Benutzer Informationen bzw. Befehle an die Vorrichtung eingeben könne (Merkmal M11.2), bedienbar, [0006] und [0008]. Die Informationsausgabeeinheit der D1 sei mobil ausgeführt, stehe mittelbar mit der Eingabeeinheit in Verbindung und könne Informationen empfangen, die auf einem Zusatzbildschirm dargestellt werden; dies ergebe sich in Zusammenschau von [0009] [0036], [0040] und [0042], so wie aus [0025] und [0041] der D1 (Merkmal M11.3 und M11.4).

2.9 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und stimmt der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin zu. Bei den Merkmalen M1.7 bis M1.9 handelt es sich um funktionelle Merkmale des Bediengerätes (M1.7 und M1.8) zum einen und zum anderen des Zusatzbildschirms (M1.9). Die Formulierung ist derart, dass diese zu einem bestimmten Zweck ausgebildet sind, ohne jedoch die technischen Merkmale anzugeben, wie dies erreicht wird. Eine solche Definition ist nicht geeignet, den beanspruchten Gegenstand vom Stand der Technik abzugrenzen. Es ist auch keine besondere technische Wirkung der genannten Merkmale erkennbar, so dass es lediglich darauf ankommt, ob das Bediengerät und der Zusatzbildschirm der D1 für den angegebenen Zweck geeignet sind.

Die Kammer kann nicht erkennen, dass [0026] des Streitpatents eine engere Auslegung der genannten Merkmale fordert. Ziel der Erfindung, siehe auch [0030], ist es, dass der Benutzer den Zusatzbildschirm als eine Art elektronischen Handzettel verwendet, an den die am Bediengerät ausgewählten Informationen übertragen werden und der diese dann anzeigt. So können Handzettel vermieden werden, aber auch ausgedruckte Montage- und Bedienungsanleitungen. Ein äquivalentes Ziel ist das der D1, wo eine unabhängige mobile Informationsausgabeeinheit bzw. Anzeige vorgesehen ist, die der Benutzer an jeden Ort der Vorrichtung mitnehmen kann, siehe [0010][0011] der D1. Die Informationseingabe erfolgt in der D1 über die Eingabeeinheit 14, die ein Touchscreen sein kann, siehe [0034] und Abbildung 1. Eine derartige Information kann ein Parameterwert sein, der an die Informationsausgabeeinheit 20 über eine Empfangseinrichtung übertragen wird. Es muss eine "Auswahl" durch den Benutzer erfolgt sein, um genau diesen Parameterwert zu übertragen. Die Kammer kann hier keinen technischen Unterschied zwischen dem Anspruch 1 und der D1 erkennen. Die Informationsausgabeeinheit der D1 ist tragbar und kann vom Benutzer an die gewünschte Stelle der Vorrichtung mitgenommen werden, siehe [0025]. Sie hat eine Speichereinrichtung 26, in der empfangene Daten gespeichert werden, siehe [0036]-[0040]. Sie weist eine Anzeigeeinrichtung 22, wie ein Display, auf, auf der der Benutzer die übertragenen Daten ablesen kann.

Die Kammer stellt somit fest, dass es dem Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 an Neuheit im Sinne von Artikel 54(1) und (2) EPÜ fehlt. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegen.

3. Hilfsantrag 1a 3.1 Die Einspruchsabteilung befand, dass es Anspruch 1 aus den zum Hauptantrag vorgetragenen Gründen an Neuheit gegenüber der D1 fehlt.

3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Anspruch 1 neu gegenüber der D1 sei. Das "Eingeben eines Parameters" wie in der D1 sei nicht gleichzusetzen mit dem "Auswählen von Informationen" des Anspruches 1. Selbst wenn dem so wäre, zeige D1 nicht, dass gerade die ausgewählten Informationen auch diejenigen seien, die dann gesendet und angezeigt werden.

3.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass Anspruch 1 dieselben Merkmale aufweist wie Anspruch 11 in der erteilten Fassung. Er sei somit aus den bereits vorgetragenen Argumenten ebenfalls nicht neu.

3.4 Die Kammer schließt sich dem an und stellt somit fest, dass es auch dem Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a an Neuheit gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 fehlt. Das Patent in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 1a erfüllt daher nicht die Erfordernisse des EPÜ.

4. Hilfsantrag 2 4.1 Die Einspruchsabteilung befand, dass die Formulierung "wenigstens eine Informationsausgabeeinheit" in Anspruch 1 der D1 mehrere Informationsausgabeeinheiten offenbart. Es fehle allerdings die Offenbarung, dass an verschiedenen Baugruppen jeweils einer der Zusatzbildschirme angeordnet ist und die Zusatzbildschirme zur Darstellung der am Bediengerät ausgewählten Informationen ausgebildet sind. Anspruch 1 sei damit neu gegenüber der D1. Darüber hinaus beruhe Anspruch 1 aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die technische Wirkung des Unterschiedsmerkmales sei, nach Meinung der Beschwerdeführerin, Kosten zu sparen. D1 offenbare aber die Möglichkeit mehrere Zusatzbildschirme in der Behälterbehandlungsmaschine zu implementieren, siehe [0007], wo von "wenigsten einer" Informationsausgabeeinheit gesprochen werde. Für die Fachperson sei es naheliegend alle Zusatzbildschirme mit den gleichen Merkmalen auszustatten.

4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass D1 nur offenbare, dass die eine mobile Informationsausgabeeinheit 20 mit einer lösbaren Befestigung, [0012], kurzzeitig an beliebigen Orten angeordnet werden könne. Eine Lokalisierungseinrichtung 30 erlaube es, die Informationsausgabeeinheit zu Lokalisieren, siehe [0040] und [0041]. Es werde also immer nur eine Informationsausgabeeinheit angesprochen. Zudem funktioniere die Lokalisierungseinrichtung bei mehreren Informationsausgabeeinheiten nicht mehr. Die Fachperson erhalte in der D1 keinerlei Hinweis, die Vorrichtung der D1 in Erwartung eines Vorteils derart zu modifizieren, dass an verschiedenen Baugruppen jeweils einer der Zusatzbildschirme angeordnet sei. Die Informationsausgabeeinheit der D1 sei zudem eine große und teure Einheit, wie sich aus Figur 1 ergebe, was gegen mehrere Einheiten spreche. Es gebe in der D1 keinen Hinweis, die jeweils ausgewählte Information baugruppenspezifisch an der jeweiligen Baugruppe darzustellen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, auf Basis der Offenbarung der D1 könne davon ausgegangen werden, dass die mehreren Informationsausgabeneinheiten alle gleich ausgestaltet seien, wie dies für eine einzelne Einheit beschrieben sei, siehe [0010][0034] und [0036]. Da die Informationsausgabeneinheit(en) über mehrere, an unterschiedlichen Bereichen der Vorrichtung vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen befestigt werden können, seien die Informationsausgabeneinheiten an verschiedenen Baugruppen angeordnet, siehe [0012]. Dem Anspruch fehle es somit an der Neuheit gegenüber der D1. Selbst wenn letzteres Merkmal einen Unterschied darstellte, sei es aus den in der Entscheidung, Punkt 30 genannten Gründen nicht erfinderisch.

4.4 Die Informationsausgabeneinheit der D1 weist eine Befestigungseinrichtung wie beispielsweise einen Permanentmagneten auf, mit der sie kurzzeitig an beliebigen Orten der Anlage angeordnet werden kann, [0012], um dort bequem Informationen auslesen zu können. D1 mag zwar nach Anspruch 1 und [0007] mehrere Informationsausgabeeinheiten nicht auszuschließen, jedoch fordert Anspruch 1, dass diese gleichzeitig an den verschiedenen Baugruppen angeordnet sind. Dies ist in der D1 nicht explizit offenbart. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit neu gegenüber der D1. 4.5 Die Kammer sieht in der Einsparung von Kosten auch keine technische Aufgabenstellung. Es ist zudem unklar, wie die Verwendung mehrerer Zusatzbildschirme Kosten einsparen soll. Die technische Wirkung liegt vielmehr in einer einfacheren Handhabung für den Benutzer, da er notwendige Informationen direkt vor Ort an der jeweiligen Baugruppe bereitgestellt bekommt und ablesen kann, [0023][0042][0046] des Streitpatents.

4.6 Ein solches Merkmal kann aber keine erfinderische Tätigkeit begründen, da der Fachmann eine "einfachere Handhabung von bereitgestellten Informationen" in der D1 durch die Bereitstellung von mehreren Ausgabeneinheiten lösen würde, die er an den verschiedenen Baugruppen vorsehen würde. D1 offenbart hierzu die notwendigen Befestigungsmöglichkeiten. Eine Darstellung von baugruppenspezifischen Informationen an den jeweiligen Baugruppen ist im Anspruch 1 nicht gefordert.

4.7 Die Kammer stellt somit fest, dass es dem Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 in Verbindung mit dem allgemeinem Fachwissen an erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ fehlt. Das Patent in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 erfüllt daher nicht die Erfordernisse des EPÜ.

5. Hilfsantrag 3a 5.1 Die Einspruchsabteilung befand, dass sich Anspruch 1 von der D1 dadurch unterscheidet, dass der Zusatzbildschirm eine Anzeigeeinheit mit elektronischem Papier umfasst. Dieses Merkmal stehe nicht in Synergie zu den restlichen Merkmalen des Anspruches und die zu lösende objektive technische Aufgabe könne darin gesehen werden, eine stromsparende Anzeigeeinheit zur Verfügung zu stellen. D1 offenbare einen Zusatzbildschirm mit einer Anzeigeeinheit, [0011], wie ein "display", [0036], die getrennt von Eingabeeinheit des Zusatzbildschirms sei. Die Vorteile von elektronischem Papier waren zum Prioritätszeitpunkt der Streitpatents allgemein bekannt, wie aus [0015] und [0016] des Streitpatents hervorgehe. Der Fachmann würde eine Anzeigeeinheit mit elektronischen Papier daher ohne erfinderisches Zutun aus mehreren naheliegenden Möglichkeiten der Gestaltung der Anzeigeeinheit auswählen, um die gestellte Aufgabe zu lösen. Diese Feststellung gelte auch für Anspruch 9. 5.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, dass ein herkömmliches LCD-Display, wie es bisher bei Behälterbehandlungsmaschinen verwendet werde, und elektronisches Papier eben gerade nicht gleichwertig seien, da technisch völlig unterschiedlich. Elektronisches Papier sei für eine Verwendung in der D1 auch nicht geeignet, da die mobile Informationsausgabeeinheit 20 sowohl eine Anzeigeeinrichtung 22 und eine Eingabeeinrichtung 28 umfasse, wobei für letztere ohnehin eine Stromversorgung notwendig sei. Elektronisches Papier habe bekanntermaßen eine schlechte Bildqualität und eine schlechte Bildwiederholungsrate und sei damit für die Anzeige dynamischer Informationen, wie sie in der D1 erfolgen, nicht geeignet. Elektronisches Papier sei somit kein gleichwertiges Anzeigemittel. Es sei auf dem Gebiet der Behälterbehandlungsmaschinen bisher auch gar nicht verwendet worden.

Zudem habe die Beschwerdegegnerin keinen schriftlichen Nachweis für den Einsatz von elektronischem Papier vorgelegt. Der Zusatzbildschirm der Erfindung, der zusätzlich zu einem stationären Bediengerät vorgesehen sei, könne kostengünstig, einfach und ohne Stromversorgung vorgesehen werden. Er müsse auch nicht herumgetragen werden. Es könne als objektive technische Aufgabe zugrunde gelegt werden, eine verbesserte Behälterbehandlungsmaschine und entsprechendes Verfahren bereitzustellen, die auf einfache Art und Weise das Problem, dass Handzettel geschrieben werden müssen, lösen und die gleichzeitig weniger anfällig, kostengünstig, stromsparend und einfach zu handhaben seien.

5.3 Die Beschwerdegegnerin trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Fachperson ausgehend von der D1 die Aufgabe stelle, eine Behälterbehandlungsmaschine bereitzustellen, bei deren Wartung keine Handzettel geschrieben werden müssen und die deshalb weniger fehleranfällig, kostengünstiger, stromsparender und einfacher zu handhaben sei.

Das dem Anspruch hinzugefügte Merkmal besage nur, dass die Anzeigeeinheit des Zusatzbildschirms elektronisches Papier umfasse, nicht aber als Ganzes in Form eines elektronischen Papiers ausgebildet sei. Die Fachperson entnehme der D1, [0010],[0011] und [0036], die ganz grundsätzliche Lehre, in der Informationsausgabeeinheit eine "optisch wahrnehmbare Anzeigeeinrichtung, wie ein Display" vorzusehen. Die technische Wirkung sei ein geringerer Stromverbrauch. Damit würde sich als objektive technische Aufgabe ergeben, die Anzeigeeinheit des Zusatzbildschirms stromsparend auszubilden. Dem Fachmann seien zum Prioritätsdatum des Streitpatents eine begrenzte Anzahl an Alternativen für stromsparende optisch wahrnehmbare Displays, wie elektronisches Papier, bekannt gewesen, aus denen er ohne erfinderisch tätig zu werden, auswählen würde. Dem Gegenstand des Anspruches fehle es somit an erfinderischer Tätigkeit gegenüber D1 und allgemeinem Fachwissen.

5.4 Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass D1 die Fachperson von der Verwendung elektronischen Papiers als Anzeigeeinheit abhalten würde. Dessen niedriger Stromverbrauch ist allgemein bekannt. Die Dokumente B1 bis B3 hat die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2026 in Reaktion auf die Mitteilung der Kammer vorgelegt, um auf die Frage zu antworten, ob elektronisches Papier bekannt war. Dies war bis dato von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden. Gegenstand der Diskussion war vielmehr, ob elektronisches Papier für einen Einsatz in der D1 geeignet sei. Die Fachbekanntheit von elektronischem Papier ergibt sich aber bereits aus dem Streitpatent, siehe [0015] und [0016], wo die bekannten Eigenschaften von elektronischem Papier beschrieben werden. Die Kammer merkt ferner an, dass das Argument, wonach elektronisches Papier als gleichwertiges Mittel für einen LCD Bildschirm angesehen werden kann, Teil der angefochtenen Entscheidung ist, siehe Punkt 34.6, und somit nicht als verspätet vorgetragen betrachtet werden kann.

5.5 Das Ausführungsbeispiel der D1 ist nicht alleine in deren Anspruch 1 definiert. Die Informationsausgabeeinheit 20 ist zur Ausgabe von Informationen an den Benutzer geeignet; sie kann tragbar ausgebildet sein und ist mittelbar in Kommunikationsverbindung mit der Eingabeeinheit 14 der Vorrichtung (Anspruch 1); sie kann eine Anzeigeeinrichtung 22 (Anspruch 2), eine Speichereinrichtung (28) und eine Empfangseinrichtung (32) umfassen. Laut [0025] und [0040] können Daten von der Vorrichtung empfangen und für den Benutzer "in optisch wahrnehmbarer Weise" [0011] ausgegeben werden.

Eine Eingabeeinrichtung 28 scheint nicht zwingend notwendig zu sein. Sie kann über eine aufladbare Batterie betrieben werden [0013]. Aus diesem Grund ist es auch naheliegend, sich mit einer stromsparenden Gestaltung der Informationsausgabeeinheit zu beschäftigen und u.a. nach Ersatz für ein üblicherweise verbrauchsintensives LCD-Display zu suchen.

5.6 Die Fachperson würde sich somit mit der objektiven technischen Aufgabe beschäftigen, wie man eine stromsparende Informationsausgabeeinheit erhalten kann. Die Fachperson benötigt hierfür keinen Hinweis in der D1, sondern es muss nur plausibel sei, dass sie sich mit der gestellten objektiven technischen Aufgabe beschäftigt. Die Informationsausgabeeinheit ist in der D1 mit einer Batterie versehen und somit würde sich die Fachperson mit der genannten Aufgabe beschäftigen. Es ist allgemein bekannt, dass Anzeigeeinheiten einen großen Stromverbrauch haben und somit würde die Fachperson nach Alternativen suchen. Elektronisches Papier war zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt und dessen Einsatz in der D1 als Anzeigeeinheit erzielt die gewünschte stromsparende Wirkung. Die Verwendung elektronischen Papiers beruht daher nicht auf rückschauender Betrachtung.

5.7 Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die auf der Anzeigeeinheit der Informationsausgabeeinheit dargestellten Informationen dynamischer Art sind, da es hier primär - wie auch im Streitpatent - um die Anzeige von Informationen geht, siehe [0010],. Es handelt sich somit primär um statische Informationen. Es ist hierbei nicht von Bedeutung, dass die Informationsausgabeeinheit der D1 auch die Dateneingabe ermöglicht.

5.8 Die Kammer stellt somit fest, dass es dem Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen an erfinderischer Tätigkeit fehlt im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Das Patent in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 3a erfüllt daher nicht die Erfordernisse des EPÜ.

6. Hilfsantrag 4a 6.1 Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass Anspruch 9 nicht neu sei, da das im Vergleich zum Anspruch 11 des Hauptantrags hinzugefügte Merkmal in D1, [0012] und [0022], offenbart sei.

6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, dass das zusätzliche Merkmal, wonach der Zusatzbildschirm an einer Baugruppe der Behälterbehandlungsmaschine angeordnet ist, bzw. wonach die Informationen an einer Baugruppe der Behälterbehandlungsmaschine mit dem Zusatzbildschirm angezeigt werden, durch D1 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die Informationsausgabeeinheit der D1 sei mobil und könne nur temporär über eine Halterung an unterschiedlichen Bereichen der Vorrichtung angebracht werden, [0037].

Sie sei aber nicht permanent an Baugruppen angeordnet. Damit seien die Ansprüche 1 und 9 neu gegenüber der D1. Weitere Angriffe seien nicht vorgebracht worden.

6.3 Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass sich aus [0012] und [0022] der D1 unmittelbar und eindeutig eine Informationsausgabeeinheit ergebe, die über eine Befestigungsvorrichtung an beliebigen Orten der Vorrichtung angeordnet und befestigt werden könne, und dass die für einen bestimmten Anlagenteil relevanten Informationen dort angezeigt werden, wo sie gebraucht werden.

6.4 Die Kammer kann nicht erkennen, dass es sich beim Merkmal "an einer Baugruppe ... angeordnet ist" notwendigerweise um eine permanente Verbindung zwischen Zusatzbildschirm und Baugruppe handeln muss. Abbildung 3 des Streitpatents zeigt zwar zwei Zusatzbildschirme 3 und 4, aber über die Art der Verbindung ist nichts weiter ausgeführt. Laut [0021] des Streitpatents ist der (mindestens eine) Zusatzbildschirm grundsätzlich als mobile Einheit ausgebildet, mit dem Ziel vom Benutzer zu einem beliebigen Ort mitgenommen zu werden, [0036].

6.5 Die Kammer stellt somit fest, dass es dem Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 an Neuheit im Sinne von Artikel 54(1) und (2) EPÜ fehlt. Das Patent in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 4a erfüllt daher nicht die Erfordernisse des EPÜ.

7. Hilfsanträge 1b, 3b und 3c 7.1 Hilfsantrag 1b (VIa), vom 20. November 2023, Hilfsanträge 3b (VIIb) und 3c (VIIc), beide vom 30. Oktober 2023), wurden von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen, da sie verspätet eingereicht wurden und die bestehenden Einwände nach Auffassung der Einspruchabteilung prima facie nicht ausräumen können.

7.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Einspruchsabteilung bei der Nichtzulassung der Hilfsanträge VIa und VIIb, VIIc ihr Ermessen nicht nach Maßgabe der richtigen Kriterien ausgeübt habe und folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nach Artikel 113 EPÜ verletzt habe.

Sie sei von der zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung geänderten Meinung der Einspruchsabteilung hinsichtlich der Neuheitsschädlichkeit der D1 überrascht worden. Die Einspruchsabteilung habe alsdann keine inhaltlich neuen Hilfsanträge mehr zugelassen, insbesondere nicht Hilfsanträge VIa und VIIb, VIIc (siehe Entscheidungsgründe unter Punkt 32 und 36).

Durch die neue Beurteilung der D1 habe sich aber gerade der zugrundeliegende Sachverhalt geändert. Der Hilfsantrag 1b entspreche dem Hilfsantrag 1a, in dem der offensichtliche Fehler (Streichung des Ausdrucks "dadurch gekennzeichnet") gemäß Regel 139 EPÜ korrigiert worden sei. Er entspreche somit den erteilen Verfahrensansprüchen. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Streichen von Ansprüchen aber keine Änderung und somit hätte der Antrag zugelassen werden müssen. Die Verweigerung der Korrektur eines Fehlers verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Ansonsten sei Anspruch 1 des Hilfsantrags 1b neu gegenüber der D1 aus den zu Hilfsantrag 1a vorgetragenen Gründen.

7.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass bereits mit Einlegung des Einspruchs der Einwand mangelnder Neuheit gegenüber der D1 geltend gemacht und begründet worden sei. In der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten vorläufigen Meinung habe die Einspruchsabteilung ausdrücklich geäußert, dass sie die Frage der Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 und des erteilten Anspruchs 11 gegenüber D1 als „erörterungsbedürftig“ ansieht.

Allein aus diesen Gründen war die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorlage geeigneter Hilfsanträge bereits während des schriftlichen Verfahrens hinreichend veranlasst, Hilfsanträge zur Abgrenzung gegenüber der D1 vorzulegen, mit dem Zweck den geltend gemachten Einwand der mangelnden Neuheit gegenüber D1 auszuräumen.

Anspruch 9 sei eine Kombination aus den erteilen Ansprüchen 11 und 16. Ein solcher Anspruch sei aus den von der Einspruchsabteilung in der Entscheidung, Punkte 23.4 und 24.1, vorgetragenen Gründen nicht neu gegenüber D1. Das aus Anspruch 16 hinzukommende Merkmal sei aus D1, [0012] und [0022], bekannt.

Die Beschwerdegegnerin bringt des Weiteren vor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Hilfsanträge nicht konvergierten und damit ein grundlegendes Zulässigkeits-Kriterium nicht erfüllten.

7.4 Die Kammer stellt zunächst fest, dass die drei Hilfsanträge nach der ersten mündlichen Verhandlung und vor der zweiten mündlichen Verhandlung eingereicht wurden. Hilfsanträge 3b und 3c wurden innerhalb der in der zweiten Ladung gesetzten Frist eingereicht und sind somit nicht verspätet. Alleine Hilfsantrag 1b ist verspätet eingegangen.

7.5 Die Kammer ist somit der Meinung, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen nur teilweise falsch ausgeübt hat, indem sie die Hilfsanträge 3b und 3c als verspätet betrachtet und nicht zum Verfahren zugelassen hat. Die Nichtzulassung von Hilfsantrag 1b ist indes korrekt.

8. Hilfsantrag 3b Der Hilfsantrag 3b entspricht dem Hilfsantrag 3a ohne die Verfahrensansprüche. Somit ist der Gegenstand des Anspruches 1 gemäß Hilfsantrag 3b aus dem zum Anspruch 1 des Hilfsantrages 3a vorgetragenen Gründen auch nicht erfinderisch im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

Das Patent in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 3b erfüllt daher nicht die Erfordernisse des EPÜ.

9. Hilfsantrag 3c 9.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass je ein Zusatzbildschirm an den verschiedenen Baugruppen mit einer Anzeigeeinheit mit elektronischem Papier eine verbesserte Behälterbehandlungsmachine ermögliche, wenn dadurch Handzettel eingespart werden. Sie könne kostengünstig ausgeführt werden. D1 liefere keinen Hinweis auf eine derartige Merkmalskombination und schon gar nicht die Information, dass man elektronisches Papier an unterschiedlichen Baugruppen anbringen könne. Erst die Erkenntnis, dass man elektronisches Papier verwenden könne und dessen Einsatz, ermögliche eine kostengünstige Skalierbarkeit mehrerer Zusatzbildschirme.

9.2 Die Beschwerdegegnerin kann keine Synergie und keine kombinatorisch vorteilhafte Wirkung der beiden Merkmalsgruppen erkennen. Es sei auch keine Skalierbarkeit erkennbar, denn der Anspruch fordere nur zwei Zusatzbildschirme. Die Verwendung elektronischen Papiers bei mehreren Informationsausgabeeinheiten addiere die Strom- bzw. Kostenersparnis einfach auf.

9.3 Die Kammer kann keinen kombinatorischen Effekt erkennen, der über die Summe der Einzeleffekte hinausgeht. Es ist somit auch keine Synergie gegeben. Dem Gegenstand des Anspruches 1 fehlt es somit an erfinderischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ aus den zum Hilfsantrag 2 und 3a genannten Gründen.

10. Hilfsantrag 4b 10.1 Hilfsantrag 4b wurde erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht und fällt somit unter Artikel 12(4) VOBK.

10.2 Hilfsantrag 4b entspricht Hilfsantrag 4a (Hilfsantrag IVc) mit gestrichenen Ansprüchen 12 und 13 als Reaktion auf einen möglichen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ. Ein solcher Einwand war im erstinstanzlichen Verfahren aber nur gegen Hilfsantrag V erhoben worden, siehe Punkt 25 der angefochtenen Entscheidung. Dieser Antrag wird im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt. Auch hätte ein vergleichbarer Antrag zu 4b bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können.

10.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Hilfsantrag 4b dem Hilfsantrag 4a entspreche mit gestrichenen Ansprüchen 12 und 13. Eine Streichung von Ansprüchen sei keine Änderung und somit zulässig.

10.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Hilfsanträge 4a und 4b nicht mit den anderen Hilfsanträgen konvergieren. Ansonsten gelten die zum Hilfsantrag 4a vorgetragenen Argumente. Anspruch 1 und 9 seien nicht neu.

10.5 Die Kammer kann keine Umstände erkennen, die eine Zulassung des Hilfsantrages 4b rechtfertigen würden. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen sind in Kapitel V.A.4.2.2 der Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Ausgabe, genannt. Sie betreffen allerdings die Anwendung des Artikels 13(1) und (2) VOBK. Im vorliegenden Fall ist aber Artikel 12(4) VOBK relevant und somit Kapitel V.A.4.2.1. Danach ist Beschwerdevorbringen, das die in Artikel 12 (2) VOBK genannten Erfordernisse nicht erfüllt und für das der Beteiligte nicht gezeigt hat, dass es in der angefochtenen Entscheidung in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde, als Änderung des Vorbringens des Beteiligten zu betrachten. Eine Streichung von Ansprüchen ist nur dann zulässig, wenn sich hierdurch keine geänderte Sachlage bzw. keine Neugewichtung des Verfahrensgegenstandes ergibt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

10.6 Der Hilfsantrag 4b wird somit unter Artikel 12(4) VOBK nicht zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek M. Höhn