Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.06.2026 – T 14/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T001425.20260618
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0014/25 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 18. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) SIKA TECHNOLOGY AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) Vertreter:
Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Beschwerdeführerin:
L & L Products Europe S.A.S. 1, Rue Lindberg ZA Activeum, Altorf 67129 Molsheim, Cedex (FR) (Einsprechende) Vertreter:
Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo B. Spitzer P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3486145 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 8. November 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent Nr. 3 486 145 (das Patent) unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem Hilfsantrag X den Erfordernissen des Übereinkommens genügt, haben die Patentinhaberin und die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit, Artikel 100 b) und c) EPÜ gestützt worden.
III. Am 9. Februar 2026 erging eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK.
IV. Mit Schreiben vom 17. April 2026 teilte die Patentinhaberin mit, dass sie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknimmt und an der für den 18. Juni 2026 angesetzten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird.
V. Am 18. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer als Videokonferenz statt, die gemäß Regel 115 (2) EPÜ in Abwesenheit der Patentinhaberin durchgeführt wurde.
VI. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) beantragte schriftlich, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen, d.h. das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge I bis IX aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, was einer Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag X entspricht, oder das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag XI aufrechtzuerhalten, wobei alle Anträge mit der Beschwerdebegründung vom 7. März 2025 eingereicht wurden.
Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
VII. Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):
"1. [M1] System (1) eines verstärkten Strukturelementes (12, 14) eines Kraftfahrzeuges, das System (1) umfassend:
[M2] ein Strukturelement (12, 14), welches ein erstes Blech (4) und ein zweites Blech (5) umfasst, wobei die Bleche (4, 5) an einer ersten Fügestelle (6) und an einer zweiten Fügestelle (7) miteinander verbunden sind, und wobei die Bleche (4, 5) im Bereich zwischen der ersten Fügestelle (6) und der zweiten Fügestelle (7) einen länglichen Hohlraum (3) bilden; [M3] wobei die Bleche (4, 5) jeweils zwischen den Fügestellen (6, 7) einen ersten Bereich (4.1,5.1), einen zweiten Bereich (4.2, 5.2) und einen dritten Bereich (4.3, 5.3) bilden [M4] ein Verstärkungselement (20), welches eine erste Seitenwand (21), eine zweite Seitenwand (22) und eine die Seitenwände (21,22) verbindende Verbindungswand (23) umfasst, [M5] und welches im Hohlraum (3) des Strukturelementes (12, 14) angeordnet ist; und [M6] Klebstoff (8), welcher das Verstärkungselement (20) mit dem Strukturelement (12, 14) verklebt; dadurch gekennzeichnet, dass [M7] das Verstärkungselement mit einem ersten Paar von sich gegenüberliegenden Bereichen (4.1,4.2, 4.3, 5.1,5.2, 5.3) der Bleche (4, 5) und mit einem zweiten Paar von sich gegenüberliegenden Bereichen (4.1,4.2, 4.3, 5.1,5.2, 5.3) der Bleche (4, 5) verklebt ist, und dass [M8] die Verbindungswand (23) eine erste Teilwand (23.1) und eine zweite Teilwand (23.2) umfasst, [M9] wobei die erste Teilwand (23.1) und die zweite Teilwand (23.2) jeweils die erste Seitenwand (21) und die zweite Seitenwand (22) miteinander verbinden,[M10] wobei die erste Seitenwand (21) im Bereich der ersten Fügestelle (6) durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff (8) mit dem ersten Blech (4) und mit dem zweiten Blech (5) verklebt ist, und [M11] wobei die zweite Seitenwand (22) im Bereich der zweiten Fügestelle (7) durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff (8) mit dem ersten Blech (4) und dem zweiten Blech (5) verklebt ist."
VIII. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I ist identisch mit dem erteilten Anspruch 1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen (M12 "Expansionsrate"; M13 "Klebstoffart"):
"[M12] wobei der Klebstoff (8) ein nicht expandierbarer Klebstoff oder ein Klebstoff mit einer Expansionsrate von weniger als 500% ist, und [M13] wobei der Klebstoff (8) ein Klebebandklebstoff, ein spritzgegossener Klebstoff oder ein aufextrudierter Klebstoff ist."
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags III entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen (M12a "Expansionsrate"):
"[M12a] wobei der Klebstoff (8) ein Klebstoff mit einer Expansionsrate mehr als 10% und von weniger als 500% ist," und M13. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags IV entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgendem zusätzlichen Merkmal (M14 "Längsachse"):
"[M14] wobei die erste Seitenwand (21), die zweite Seitenwand (22), die erste Teilwand (23.1) der Verbindungswand (23) und die zweite Teilwand (23.2) der Verbindungswand (23) entlang einer Längsachse (26) des Verstärkungselementes (11) orientiert sind." Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgendem zusätzlichen Merkmal (M15 "Rippen"):
"[M15] wobei das Verstärkungselement (11) Rippen umfasst, welche im Wesentlichen orthogonal zu einer Längsachse (26) des Verstärkungselementes (11) orientiert sind und welche die erste Seitenwand (21) und die zweite Seitenwand (22) miteinander verbinden." Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen: M12, M13, M14. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen: M12a, M13, M14. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen: M12, M13, M15. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags IX entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen: M12a, M13, M15. Der Anspruch 1 des gemäß der Zwischenentscheidung aufrechterhaltenen Hilfsantrags X entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit folgenden zusätzlichen Merkmalen: M12, M13, M14, M15. IX.
In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D2:
D5:
E6:
E13:
E25:
DE 10 2011 117 951 A1 EP 2 019 027 A1 WO 2008/077944 A1 "Structural Plastic Inserts in the Car Body", Glaser, S., Seiten 16 bis 18, ATZproduktion 01/2008 US 6,387,470
Entscheidungsgründe§
Beschwerde der Patentinhaberin Erteiltes Patent 1. Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 (Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ) 1.1 Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D5 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 18.6).
1.1.1 In Bezug auf die Merkmale M6 und M7 betrachtete die Einspruchsabteilung im Dokument D5 das schäumbare Material 2 zusammen mit dem Faserwerkstoff 3 mit härtender Klebstoffzusammensetzung als Klebstoff gemäß Anspruch 1, und zwar unter Verweis auf Absatz [0034] des Patents, in dem eine Ausführungsform mit einem ersten und zweiten Klebstoff mit unterschiedlichen Eigenschaften offenbart wird. Für die Klebstoffeigenschaften des schäumbaren Materials verwies die Einspruchsabteilung auf das in Absatz [0021] des Dokuments D5 offenbarte Material SikaReinforcer® 941, das in dem dort zitierten Dokument E25 beschrieben ist.
1.1.2 Die Merkmale M10 und M11 seien gemäß der Einspruchsabteilung aus der Figur 8 des Dokuments D5 ersichtlich. Durch die breite Auslegung des Begriffes "im Bereich" sei ein kleiner Hohlraum wie Figur 8 des Dokuments D5 durch den Anspruch nicht ausgeschlossen.
1.2 Die Patentinhaberin bestritt die Offenbarung der Merkmale M6, M7, M10 und M11 durch das Dokument D5. 1.2.1 Aus der Figur 8 des Dokuments D5 sei ersichtlich, dass die Faserbahn 3 mit dem aushärtbaren Klebstoff nicht bis zur Fügestelle der beiden Bleche reiche, sondern dass dort ein dreieckförmiger Freiraum verbleibe, so dass im Bereich der Fügestelle keine kontinuierliche Schicht von Klebstoff gemäß den Merkmalen M10 und M11 vorliege.
1.2.2 Des Weiteren gingen aus dem Dokument D5 nicht unmittelbar und eindeutig die Klebeeigenschaften des schäumbaren Materials 2 hervor. In Absatz [0021] des Dokuments D5 werde lediglich ein schäumbares Verstärkungsmaterial wie SikaReinforcer 941 erwähnt, ohne dass diesem eine Klebefunktion zugeschrieben werde. Auch die im Dokument D5 enthaltene Bezugnahme auf das Dokument E25 (siehe Dokument D5, Absatz [0021]) sei zu unbestimmt, da dort nicht konkretisiert werde, welche Ausführungsformen oder Merkmale übernommen sein sollten. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern reiche eine bloße beispielhafte Bezugnahme auf ein Stand-der-Technik-Dokument nicht aus, um dessen Inhalt als unmittelbar offenbart anzusehen. Zudem lasse sich aus dem Dokument E25 keine eindeutige Klebewirkung des dort beschriebenen Materials ableiten. Die dort verwendete Formulierung, dass das expandierte Material an angrenzenden Wänden anhafte (siehe Dokument E25, Spalte 7, Zeilen 32 bis 36), bedeute nicht zwingend eine Verklebung, da auch eine mechanische Fixierung durch Form- oder Kraftschluss möglich sei, insbesondere durch das Aufschäumen und Eindringen in die gitterförmigen Strukturen. Darüber hinaus diene das schäumbare Material 2 im Dokument D5 lediglich dazu, das Fasermaterial 3 während des Aushärtens an die Innenwand zu drücken, während die eigentliche Verklebung durch einen Klebstoff im Fasermaterial 3 erfolge (siehe Dokument D5, Absätze [0007] und [0044]). Dadurch liege zwischen dem Verstärkungselement und dem Strukturelement keine direkte Verklebung vor, so dass die Merkmale M6 und M7 nicht unmittelbar und eindeutig im Dokument D5 gezeigt seien.
1.3 Beide Beteiligte betrachteten das Trägerteil 4 des Dokuments D5 als Verstärkungselement. Im Gegensatz zur Einspruchsabteilung und zur Einsprechenden sah die Patentinhaberin allerdings nur den Faserwerkstoff 3 mit härtender Klebstoffzusammensetzung als Klebstoff an, während die Einsprechende den Faserwerkstoff 3 in Kombination mit dem schäumbaren Material 2 als Klebstoff auffasste.
Figur 8 des Dokuments D5 1.4 Die Argumente der Patentinhaberin überzeugen die Kammer nicht.
1.4.1 Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Einsprechenden, dass der erteilte Anspruch 1 nicht auf einen einzigen Klebstoff beschränkt ist und betrachtet im Dokument D5 das schäumbare Material 2 und den mit einer härtenden Klebstoffzusammensetzung versehenen Faserwerkstoff 3 in Kombination als Klebstoff, der gemäß dem Merkmal M6, das Verstärkungselement mit dem Strukturelement verklebt.
1.4.2 Im Dokument D5 selbst werden im Absatz [0040] Adhäsionseigenschaften des Schaums offenbart. Des Weiteren werden im Dokument D5 in den Absätzen [0020] und [0021] verschiedene geeignete schäumbare Materialien beschrieben. Im Absatz [0021] des Dokuments D5 werden als besonders bevorzugt die schäumbaren Materialien mit dem Handelsnamen SikaReinforcer®941, die im Dokument E25 beschrieben sind (siehe Dokument D5, Absatz [0021]), offenbart. Die Eigenschaften dieser Materialien sind als klebend bekannt und werden im Dokument E25 auch als klebend beschrieben (siehe Dokument E25, Spalte 5, Zeilen 33 bis 34 und Spalte 7, Zeilen 32 bis 34). Daher ist die Kammer der Auffassung, dass aus der Offenbarung des Dokuments D5 und dem darin zitierten Dokument E25 unmittelbar und eindeutig die klebenden Eigenschaften des im Dokument D5 verwendeten schäumbaren Materials hervorgehen. Ein zusätzlich offenbarter Formschluss durch Eindringen des Schaums in die gitterförmige Struktur des Trägermaterials ändert nichts an den Adhäsions-/Klebeeigenschaften des Schaums.
1.4.3 Aus den obigen Gründen sind die Merkmale M6 und M7 durch das Dokument D5 vorweggenommen.
1.4.4 Die Argumentation der Patentinhaberin zu den Merkmalen M10 und M11 überzeugte die Kammer ebenfalls nicht. Wie die Einsprechende anmerkte, handelt es sich bei der Figur 8 um eine schematische Darstellung des Verstärkungselements, aus der kein kleiner Spalt zwischen dem Strukturelement und dem Klebstoff unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann.
1.4.5 Ferner spricht das Funktionsprinzip des Dokuments D5 (siehe Dokument D5, Absätze [0007] und [0044]), bei dem das schäumbare Material 2, welches auf die Wände des Teils 4 aufgetragen wird, unter anderem dazu dient, das Fasermaterial 3 an die Innenwand des Hohlraums zu drücken, während der Klebstoff noch nicht ausgehärtet ist, gegen das Vorhandensein des von der Patentinhaberin geltend gemachten sogenannten "dreieckförmigen Freiraums".
1.4.6 Dies bedeutet, dass selbst bei einer engen Auslegung des Begriffes "im Bereich" in den Merkmalen M10 und M11, die fordern, dass die Seitenwand im Bereich der ersten bzw. zweiten Fügestelle durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff mit dem ersten Blech und dem zweiten Blech verklebt ist, diese Merkmale im Dokument D5 gezeigt sind.
1.5 Die Kammer teilt daher die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass das Dokument D5 alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 vorwegnimmt und der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D5 nicht neu ist. Hilfsantrag I 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I entspricht dem des erteilten Anspruchs 1. 3. Die Schlussfolgerung für den erteilten Anspruch 1 gilt daher ebenfalls für Anspruch 1 des Hilfsantrags I. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I ist gegenüber dem Dokument D5 nicht neu.
Hilfsanträge II und III 4. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II bzw. des Hilfsantrags III enthalten zusätzlich die Merkmale M12 bzw. M12a ("Expansionsrate") und M13 ("Art des Klebstoffs").
5. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge II und III gegenüber dem Dokument D5 nicht neu sei, wobei insbesondere für das Merkmal M12 bzw. M12a auf das im Dokument D5 zitierte Dokument E25 zurückgegriffen wurde (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkte 20.2 und 21.2)).
6. Die Patentinhaberin bestritt die Offenbarung der beiden Merkmale M12 und M13. 6.1.1 Sie argumentierte, dass das Dokument D5 keine Informationen zu Expansionsraten enthalte und der Hinweis auf das Dokument E25 zu unspezifisch sei. Entsprechend lasse sich dem Dokument D5 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass der Klebstoff eine Expansionsrate von weniger als 500 % aufweise (Merkmal M12) und mehr als 10 % (Merkmal M12a).
6.1.2 Die Patentinhaberin wies auch das Argument der Einspruchsabteilung zurück, dass eine "kombinierte Expansionsrate" auf Grund der Volumenverhältnisse des schäumbaren Materials und des Faserwerkstoffs unter 10% liege, weil es erstens keine Grundlage für eine Bestimmung einer kombinierten Expansionsrate gebe und zweitens die Expansionsrate der härtenden Klebstoffzusammensetzung im Faserwerkstoff nicht bekannt sei.
6.1.3 Auch das Merkmal M13 sei im Dokument D5 nicht offenbart. Das schäumbare Material 2 von Dokument D5 stelle keinen Klebstoff dar und falle daher unter keine im Merkmal M13 aufgeführte Klebstoffart. Bei dem Faserwerkstoff 3 mit der härtenden Klebstoffzusammensetzung von Dokument D5 handle es sich beim Klebstoff um eine Flüssigkeit, welche vom Faserwerkstoff aufgesogen wird (siehe Dokument D5, Absatz [0047]). Dies entspreche somit weder einem spritzgegossenen Klebstoff, noch einem aufextrudierten Klebstoff, noch einem Klebebandklebstoff, welcher gemäß dem üblichen Verständnis eine ein- oder zweiseitige Beschichtung auf einem streifenförmigen Trägermaterial sei.
6.2 Die Argumente der Patentinhaberin überzeugten die Kammer aus folgenden Gründen nicht.
6.2.1 Wie im Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch 1 seitens der Kammer festgestellt worden ist, enthält das Dokument D5 eine unmittelbaren und eindeutige Bezugnahme auf das Dokument E25. Die im Dokument E25 aufgeführten Expansionsraten für das schäumbare Material liegen allesamt und für alle offenbarten Beispiele im Bereich von 10 bis 500 % (siehe Dokument E25, Spalte 6, Zeilen 1 bis 4, Tabellen 2 bis 4 und 6 bis 8). Die Expansionsrate des Faserwerkstoffs 3 mit der härtenden Klebstoffzusammensetzung ist mit Blick auf dessen Funktionsweise (siehe Punkt 1.4.5 oben) und die Figuren 7 und 8 des Dokuments D5 vernachlässigbar.
6.3 Daher teilt die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale M12 und M13 ebenfalls unmittelbar und eindeutig im Dokument D5 offenbart sind und der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II und des Hilfsantrags III gegenüber dem Dokument D5 nicht neu ist.
Hilfsantrag IV 7. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags IV enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich das Merkmal M14 ("Längsachse").
8. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags IV gegenüber dem Dokument D5 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 22.2).
9. Die Patentinhaberin verwies in Bezug auf Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag IV auf ihre Argumente zum erteilten Anspruch 1. 10. Es ist zwischen den Beteiligten unbestritten, dass im Dokument D5 die Verbindungswände und die Teilwände entlang einer Längsachse des Verstärkungselementes orientiert sind (Merkmal M14), so dass die Schlussfolgerung für das erteilte Patent mutatis mutandis auch für den Hilfsantrag IV gilt. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag IV gegenüber dem Dokument D5 nicht neu.
Hilfsantrag V 11. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich das Merkmal M15 ("Rippen").
12. Die Einspruchsabteilung kam zu der Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags V gegenüber dem Dokument D2 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.2). Insbesondere begründete sie dies damit, dass der Anspruch 1 des Hilfsantrags V nicht auf "in Längsrichtung erstreckende Verbindungswände" beschränkt sei und "aus der Orientierung von Rippen nicht auf eine Orientierung der Verbindungswände bzw. Teilwände geschlossen werden kann."
13. Die Patentinhaberin interpretierte den Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag V auf andere Weise als die Einspruchsabteilung und bestritt die Offenbarung der Merkmale M8, M9 oder alternativ des Merkmals M15, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag V gegenüber dem Dokument D2 neu sei.
13.1 Für den Fachmann sei aus dem Anspruch - auch unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren des Patents, die zur Auslegung des Begriffes "Verbindungswand" herangezogen werden müssten unmittelbar verständlich, dass die Verbindungswände ebenso wie die Seitenwände in Längsrichtung orientiert seien (siehe Patent, Figuren 3, 4a bis 4f). Figur 3 des Patents Figur 4a des Patents Dies werde zusätzlich durch das Merkmal M15 verdeutlicht, in dem Elemente, die die Seitenwände verbinden und orthogonal zur Längsachse des Verstärkungselements orientiert sind, als Rippen beansprucht werden. Orthogonale "Rippen" würden sich auch begrifflich von in Längsrichtung orientierten "Verbindungswänden" unterscheiden.
13.2 Im Gegensatz zum Patent offenbare das Dokument D2 zwar eine erste Verbindungswand (siehe Dokument D2:
Figur 4A: 31b, 31e, 31d), aber keine zweite Verbindungswand. Die von der Einspruchsabteilung identifizierte Trennwand 33 stehe orthogonal zur Längsachse des Verstärkungselements und sei daher keine Verbindungswand im Sinne der Ansprüche, sondern eine Rippe. Daher seien die Merkmale M8 und M9 nicht vom Dokument D2 gezeigt.
Figur 4A des Dokuments D2 13.3 Wenn man die im Dokument D2 offenbarten Trennwände 33 als anspruchsgemäße Verbindungswände betrachten würde, dann würden keine Rippen vorliegen und das Merkmal M15 wäre nicht vom Dokument D2 vorweggenommen. Es sei nicht zulässig, die Trennwände 33 aus dem Dokument D2 wahlweise als Rippen oder als Verbindungswände zu interpretieren.
14. Die Kammer stimmt der Patentinhaberin nicht zu.
14.1 In Bezug auf die Auslegung des Begriffes "Verbindungswand" teilt die Kammer die Ansicht der Einsprechenden und der Einspruchsabteilung. Die Verbindungswände sind nicht auf "in Längsrichtung sich erstreckende Verbindungswände" beschränkt.
14.2 Gemäß der Entscheidung G 1/24 bilden die Ansprüche den Ausgangspunkt und die Basis zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung. Die Beschreibung und die Figuren sollen zur Auslegung immer konsultiert werden. Allerdings enthält die Beschreibung keine anderweitige Definition einer "Verbindungswand", außer, dass diese die erste und zweite Seitenwand verbindet. Selbst wenn sich in den Figuren die Verbindungswände in die gleiche Richtung wie die Seitenwände entlang einer Längsachse erstrecken, so handelt es sich hierbei um Ausführungsbeispiele (siehe Patent, Figuren 3a, 3b, 5; Absatz [0011]). Eine derartige Limitierung ist im Anspruch 1 des Hilfsantrags V nicht enthalten.
14.3 Die Tatsache, dass im Merkmal M15 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags V zusätzlich zu den Verbindungswänden Rippen orthogonal zur Längsachse beansprucht werden (siehe Patent Absatz [0040], abhängiger Anspruch 11), hat nach Auffassung der Kammer keine Auswirkung auf eine Orientierung der Verbindungswände. Aus dem Vorhandensein von Verbindungswänden und zusätzlich orthogonalen Rippen lässt sich nicht folgern, dass Verbindungswände grundsätzlich nur nicht-orthogonal sein dürften.
14.4 In Anbetracht dieser Auslegung in Übereinstimmung mit der Einspruchsabteilung, gelangte die Kammer ebenso wie die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags V gegenüber dem Dokument D2 nicht neu ist. Hilfsanträge VI und VII 15. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI bzw. des Hilfsantrags VII enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich die Merkmale M12 bzw. M12a ("Expansionsrate"), M13 ("Klebstoffart") und M14 ("Längsachse"). Der Hilfsantrag VI ist somit eine Kombination der Hilfsanträge II und IV, der Hilfsantrag VII eine Kombination der Hilfsanträge III und IV.
16. Daher trifft für den Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge VI und VII die gleiche Schlussfolgerung wie für den Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge II und IV bzw. III und IV zu (siehe Punkte 6.3 und 10.; siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 24). Der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge VI und VII ist gegenüber dem Dokument D5 nicht neu.
Hilfsanträge VIII und IX 17. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII bzw. des Hilfsantrags IX enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die zusätzlichen Merkmale M12 bzw. M12a ("Expansionsrate"), M13 ("Klebstoffart") und M15 ("Rippen").
18. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge VIII und IX gegenüber dem Dokument E13 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkte 25.2 und 26.2).
19. Die Patentinhaberin bestritt die Offenbarung der beiden Merkmale M4 ("Seitenwände"), M8, M9 ("Verbindungswände"), M10, M11 ("kontinuierliche Klebstoffschicht") und M15 ("Rippen"). Insbesondere seien die Figuren auf den Seiten 16 und 17 des Dokuments E13 in einer so schlechten Qualität abgebildet, dass verschiedene Details nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden könnten.
19.1 Es sei den Figuren nicht entnehmbar, ob Rippen vorhanden seien, die die Seitenwände verbinden, ob es sich lediglich um stabförmige Stege handle, oder ob nur nach außen ragende Flansche vorlägen. Selbst wenn der Fachmann Rippen erkennen würde, könne man nicht gleiche Elemente einmal als Rippen und einmal als Verbindungswände betrachten. Hierfür gelte die im Zusammenhang mit dem Dokument D2 vorgebrachte Argumentation analog.
19.2 Des Weiteren ließen die Figuren des Dokuments E13 weder Fügestellen unterschiedlicher Bleche noch das Vorhandensein einer kontinuierlichen Klebstoffschicht erkennen. Die Patentinhaberin verwies auf den an der Fügestelle vorliegenden dreieckigen Hohlraum. Ferner würden die mit "SikaReinforcer foam, connected" bezeichneten Elemente streifenartige Unterbrechungen aufweisen, so dass eine diskontinuierliche Schicht vorliege.
Figur auf Seite 16 des Dokuments E13 Figur auf Seite 17 des Dokuments E13 20. Die Argumente der Patentinhaberin überzeugten die Kammer aus folgenden Gründen nicht.
20.1 Bezüglich der Auslegung der anspruchsgemäßen Rippen und Verbindungswände verweist die Kammer auf die obigen Betrachtungen im Zusammenhang mit Hilfsantrag V und dem Dokument D2 (siehe Punkt 14.).
20.2 Unter Anwendung dieser Betrachtungen zeigt die Figur auf Seite 17 von Dokument E3 sowohl Rippen als auch Verbindungswände.
20.3 Auch wenn die Qualität des Dokuments E13 besser sein könnte, so ist deutlich erkennbar, dass es sich in der Figur auf Seite 17 von Dokument E13 nicht um stabförmige Stege handelt. Die außen liegenden Flansche ändern nichts an der Tatsache, dass in der Mitte zwischen den entlang der Längsachse orientierten Seitenwänden fünf Elemente vorliegen, die die Seitenwände verbinden und die orthogonal zur Längsachse liegen. Diese Elemente können daher teils als Verbindungswände gemäß den Merkmalen M8, M9 und teils als Rippen gemäß dem Merkmal M15 betrachtet werden.
20.4 Die Merkmale M8, M9 und M15 sind daher von Dokument E13 vorweggenommen.
20.5 Das auf Seite 17 des Dokuments E13 gezeigte Strukturelement weist eine ähnliche Form auf, wie das in Figur 4a des Patents gezeigte Ausführungsbeispiel. Figur 4a des Patents In den auf Seite 16 abgebildeten Strukturelementen ist ein Blech abgenommen, damit das Verstärkungselement sichtbar wird. Eine Fügestelle ist somit aus den im Dokument E13 gezeigten Figuren erkennbar, ebenso wie eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff, die gemäß den Merkmalen M10 bzw. M11 "die erste bzw. zweite Seitenwand (21) im Bereich der ersten bzw. zweiten Fügestelle (6) durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff (8) mit dem ersten Blech (4) und mit dem zweiten Blech (5) verklebt". Die Schicht ist im Bereich der Fügestelle kontinuierlich. Zu dem von der Patentinhaberin geltend gemachten "dreieckigen Hohlraum" merkt die Kammer an, dass erstens die Figur auf Seite 17 des Dokuments E13 eine schematische Skizze ist und zweitens "im Bereich" breit auszulegen ist. Die von der Patentinhaberin erwähnten "streifenartigen Unterbrechungen" der Schicht von Klebstoff liegen in der Längsausdehnung des Strukturelements vor. Der Anspruch bezieht sich jedoch nicht auf eine kontinuierliche Schicht in Längserstreckung des Strukturelements, sondern auf eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff im Bereich der Fügestelle zwischen dem ersten und dem zweiten Blech.
20.6 Nach Auffassung der Kammer sind somit auch die Merkmale M10 und M11 vom Dokument E13 vorweggenommen.
20.7 Die Kammer kommt ebenso wie die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge VIII und IX gegenüber dem Dokument E13 nicht neu ist. Beschwerde der Einsprechenden Hilfsantrag X 21. Der Hilfsantrag X entspricht dem Patent in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde durch die Beschwerde der Einsprechenden angefochten.
21.1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags X enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die zusätzlichen Merkmale M12 ("Expansionsrate"), M13 ("Klebstoffart"), M14 ("Längsachse") und M15 ("Rippen").
21.2 Die Einsprechende erhob Einwände der unzulässigen Erweiterung in Bezug auf das Merkmal M14 (Artikel 123 (2) EPÜ), der fehlenden Neuheit gegenüber dem Dokument E6 und - erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - dem Dokument E13 und Einwände der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Dokument D5 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit dem Dokument E1 oder dem Dokument E13 und ausgehend vom Dokument E6 in Kombination mit dem Dokument E1 oder dem Dokument E13 (Artikel 56 EPÜ). Des Weiteren machte die Einsprechende pauschale Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von einem der Dokumente D2, E1, E2 oder E3 geltend.
22. Hilfsantrag X - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 22.1 Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt seien (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 27.1).
22.2 Die Einsprechende argumentierte, dass das Merkmal M14 ("Längsachse") unzulässig erweitert sei (Artikel 123 (2) EPÜ). Die Einspruchsabteilung bezog sich als Basis für das Merkmal M14 auf die ursprünglich eingereichten Figuren 3 und 4e. Die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass Figur 4e einen Schnitt darstelle und der Verlauf außerhalb der Blattebene entlang einer Längsachse wie in Figur 3 verlaufe, stelle keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für das Merkmal M14 dar. Es sei zwischen diesen beiden Figuren kein Zusammenhang offenbart und sie passten auch nicht zusammen, da der Querschnitt in Figur 4e aus vier Wänden bestehe, während der Träger in der Figur 3 sechs Wände aufweise. Ferner würden die Ausführungsbeispiele der Figuren 4e und Figur 3 jeweils weitere Merkmale aufweisen, wie z.B. Vorder- und Rückwand in der Figur 3 oder Teilwände 5.1 bis 5.3 in einer Ebene in der Figur 4e.
22.3 Die Argumente der Einsprechenden überzeugten die Kammer nicht.
22.4 Insbesondere verläuft eine Längsachse per se entlang der Längsausdehnung. Selbst wenn die Beschreibung auch für die Ausführungsbeispiele nicht explizit offenbart, dass die Seiten- und Verbindungswände entlang der Längsachse verlaufen, so geht dies aus der Figur 3 des Patents unmittelbar und eindeutig hervor. Auch scheint das Vorhandensein einer Vorder- und Rückwand, die Teilung der Seitenwände in zwei Teile, die Länge oder die hexagonale Form des in Figur 3 gezeigten Strukturkörpers keine Auswirkungen auf die Seitenwände bzw. Verbindungswände an sich zu haben. Wichtig ist nur, ob das Merkmal M14 unmittelbar und eindeutig in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart ist.
22.5 Die Kammer teilt daher die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X nicht unzulässig erweitert ist.
23. Hilfsantrag X - Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument E13 (Artikel 54 EPÜ) 23.1 Der Einwand der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag X ist seitens der Einsprechenden erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vorgebracht worden.
23.2 Die Einsprechende argumentierte im Wesentlichen, dass das Dokument E13 in Längsrichtung orientierte Verbindungswände zeige, da die in der Figur auf Seite 17 des Dokuments E13 gezeigten Rippen bzw. Verbindungswände eine Ausdehnung in Längsrichtung hätten.
23.3 Die Kammer wies die Einsprechende darauf hin, dass dieser Einwand verspätet vorgebracht worden ist. Ungeachtet dessen und unabhängig von der Frage seiner Zulassung gemäß Artikel 13 (2) VOBK ist festzustellen, dass die im Dokument E13 gezeigten Rippen bzw. Verbindungswände nicht entlang einer Längsachse des Verstärkungselementes orientiert sind. Der Umstand, dass jeder physikalische Körper eine Ausdehnung in allen drei Raumrichtungen aufweist, bedeutet vorliegend nicht, dass die im Dokument E13 gezeigten Rippen bzw. Verbindungswände entlang aller Achsen des Verstärkungselements orientiert sind. Die im Dokument E13 gezeigten Rippen bzw. Verbindungswände sind orthogonal zur Längsachse des Verstärkungselements orientiert.
23.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X ist gegenüber dem Dokument E13 neu.
24. Hilfsantrag X - Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument E6 (Artikel 54 EPÜ) 24.1 Gemäß der Einspruchsabteilung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X gegenüber dem Dokument E6 neu, da zumindest keine Rippen gemäß dem Merkmal M15 gezeigt seien. Bei dem Trägerteil 22 im Dokument E6 handle es sich um einen Vollkörper, in dem durch Weglassen oder Entfernen von Material Klebstoffkanäle vorgesehen seien (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 27.2).
24.2 Die Einsprechende bezog sich auf die Figuren 3B und 4 des Dokuments E6 und argumentierte, dass es sich bei den dort gezeigten Verstärkungselementen nicht um einen Vollkörper handle. Das Dokument E6 offenbare mehrere Hohlräume oder Durchführungen 13, deren Seitenwände folglich Rippen darstellten (siehe Dokument E6, Seite 30, Zeilen 10 bis 11, Figur 3B, Figur 4). In Figur 3B seien außerdem eine Vorder- und Rückwand erkennbar.
Da die Rippen im Anspruch 1 des Hilfsantrags X nicht hinsichtlich ihrer Dicke oder Struktur definiert seien, könne jedes Element, das die zwei Seitenwände verbinde, vorliegend die Seitenwände der Durchführung 13, die Vorder- und Rückwand, als Rippe gemäß Merkmal M15 betrachtet werden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X sei somit nicht neu gegenüber dem Dokument E6. Figur 3B des Dokuments E6 Figur 4 des Dokuments E6 24.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung und stimmt der Patentinhaberin zu, dass es sich bei dem Trägerteil 2 des Dokuments E6 um einen Vollkörper handelt, in welchem Klebstoffkanäle eingebracht sind (siehe Dokument E6, Figur 3B und 4). Letztere lassen sich am einfachsten durch Bohrungen in einem Vollkörper realisieren. Bei einem Vollkörper wird ein Fachmann die Begrenzungsflächen nicht als Rippen auffassen. Wenn im Stand der Technik von Rippen gesprochen wird, sind damit relativ dünne Verstärkungselemente zwischen Seitenflächen in einem Hohlkörper gemeint (siehe Dokument D2: Figur 4A: 33 oder Dokument E13: Figur auf Seite 17).
24.4 Das Argument der Einsprechenden, dass es sich auf Grund des Durchtritts 13 im Dokument E6 nicht um einen Vollkörper handle, überzeugte die Kammer nicht. Die von der Einsprechenden genannte Textstelle des Dokuments E6 besagt lediglich, dass im Trägerteil 2 "auch Hohlräume 13 oder Durchführungen, usw." angeordnet sein können (siehe Dokument E6, Seite 30, Zeilen 10 bis 11). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Trägerteil außerhalb des Bereichs 13 hohl wäre.
24.5 Folglich ist zumindest das Merkmal M15 im Dokument E6 nicht offenbart, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X gegenüber dem Dokument E6 neu ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren von der Patentinhaberin geltend gemachten unterscheidenden Merkmale M4, M8, M9, M10, M11 und M13 einzugehen.
25. Hilfsantrag X - Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 (Artikel 56 EPÜ) 25.1 Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X nicht nahelegt sei ausgehend vom Dokument D5 in Kombination mit dem Dokument E13 bzw. dem allgemeinen Fachwissen oder dem Dokument E1 und ausgehend vom Dokument E6 in Kombination mit dem Dokument E13 oder dem Dokument E1 (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 27.3).
25.2 Im Beschwerdeverfahren erhob die Einsprechende diese Einwände erneut und zusätzlich weitere Angriffe fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D2, E1, E2 oder E3 (siehe Beschwerdebegründung der Einsprechenden, Seite 7).
25.3 Hilfsantrag X - Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ausgehend vom Dokument D5 (Artikel 56 EPÜ) 25.3.1 Die Beteiligten sind sich einig, dass Dokument D5 ein möglicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist. Wie im Zusammenhang mit Hilfsantrag VI seitens der Kammer festgestellt worden ist, offenbart das Dokument D5 die Merkmale M1 bis M14 (siehe Punkte 16.oben). Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 10 unterscheidet sich somit vom Dokument D5 im Merkmal M15 ("Rippen").
25.3.2 Der technische Effekt des Merkmals M15 besteht übereinstimmend in einer Verstärkung des Elements, weshalb die objektive technische Aufgabe darin liegt, die Stabilität des Elements weiter zu erhöhen.
25.3.3 Die Einspruchsabteilung erkannte an, dass Rippen durchaus zum Fachwissen gehörten und aus den Dokumenten E1 und E13 bekannt seien, der Fachmann aber ausgehend vom Dokument D5 auf herstellungstechnische Schwierigkeiten bei der Umsetzung gestoßen wäre. Ferner offenbare das Dokument E13 innen- und außenliegende Rippen, so dass der Fachmann bestenfalls diese Gesamtlösung übernommen hätte. Das Dokument E1 offenbare ein aus zwei Teilen zusammengesetztes Verstärkungselement, was der aus dem Dokument D5 bekannten einfachen Herstellung entgegenstünde.
25.3.4 Laut der Einsprechenden hätte der Fachmann die allgemein bekannten Rippen als Verstärkungselemente entsprechend Merkmal M15 so angeordnet, dass sie orthogonal zur Längsachse des Verstärkungselements verlaufen und die beiden Seitenwände miteinander verbinden. Der Fachmann wäre nicht durch einen von der Einspruchsabteilung geltend gemachten schwierigen Herstellungsprozess davon abgehalten worden, denn das Trägerelement hätte einfach mittels eines dreidimensionalen Druckverfahrens hergestellt werden können, welches bereits im Absatz [0042] des Patents erwähnt sei.
25.3.5 Die Argumente der Einsprechenden überzeugten die Kammer aus folgenden Gründen nicht.
25.3.6 Wie die Einspruchsabteilung feststellte, sind dem Fachmann Rippen als Verstärkungselemente allgemein geläufig und beispielsweise in den Dokumenten E1 oder E13 gezeigt. Aber die Kammer betrachtet die Argumentation der Einsprechenden als rückschauend. Absatz [0047] des Dokuments D5 offenbart - wie die Patentinhaberin argumentierte - als Herstellungsverfahren für das Trägerteil ein Spritzgussverfahren. Daher hätte der Fachmann ausgehend vom Dokument D5 nur solche Strukturen in Betracht gezogen, die einfach mittels Spritzgussverfahren herzustellen gewesen wären. Hätte der Fachmann Rippen hinzugefügt, so wären diese Rippen in Längsrichtung des Verstärkungselements gewesen. Der Einsatz von Rippen, die orthogonal zu einer Längsachse des Verstärkungselementes orientiert sind und welche die erste Seitenwand und die zweite Seitenwand miteinander verbinden, stellt eine Möglichkeit dar, das Verstärkungselement zu verstärken. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann diese Möglichkeit ausgewählt hätte und ohne Ex-post-facto-Analyse zum Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag X gelangt wäre.
25.4 Hilfsantrag X - Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ausgehend vom Dokument E6 (Artikel 56 EPÜ) 25.4.1 Die Beteiligten sind sich einig, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 10 vom Dokument E6 zumindest im Merkmal M15 ("Rippen") unterscheidet. Die Patentinhaberin führte die Merkmale M4, M8, M9, M10, M11 und M13 als weitere Unterscheidungsmerkmale an. Für das Merkmal M15 besteht - analog zur ausgehend vom Dokument D5 formulierten Aufgabe - die objektive technische Aufgabe darin, die Stabilität des Elements weiter zu erhöhen.
25.4.2 Die Einspruchsabteilung begründete ihre Schlussfolgerung damit, dass eine Kombination des Dokuments E6 mit einem der Dokumente E1 oder E13 auf Grund des unterschiedlichen Ansatzes, insbesondere der unterschiedlichen Expansionsraten der Kunststoffe, nicht nahegelegt sei. Ferner sei es abwegig, den massiven Körper des Dokuments E6 durch einen im Wesentlichen hohlen Körper mit Rippen aus den Dokumenten E13 oder E1 zu ersetzen. In diesem Fall wäre es herstellungstechnisch äußerst schwierig, das Netz der Kanäle (siehe Dokument E3, Figur 3B) für den Klebstoff vorzusehen. Die Argumentation ausgehend vom Dokument D5 gelte analog.
25.4.3 Die Einsprechende argumentierte insbesondere, dass im Dokument E6 schon Strukturen quer zur Längsachse vorhanden wären, so dass diese nur noch die beiden Seitenwände verbinden müssten (siehe Beschwerdebegründung der Einsprechenden, Seite 7). Ausschnitt aus Figur 4 des Dokuments E6, mit Anmerkungen der Einsprechenden Des Weiteren handle es sich sowohl im Dokument E6 als auch in den Dokumenten E1 und E13 um einen spritzgegossenen Klebstoff. Im Dokument E6 sei das aus der Figur 3A ersichtlich, wo der Klebstoff aus den Düsen austrete und in die Form, vorliegend den Hohlraum des Strukturelements, gespritzt werde.
25.4.4 Die Argumentation der Einsprechenden überzeugt die Kammer nicht. Sie teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung und die Argumentation der Patentinhaberin. Die transversale Struktur, die in der Figur 4 des Dokuments E6 gezeigt ist, ist keine Rippe, sondern die Begrenzungswand eines Vollkörpers. Dies hätte den Fachmann davon abgehalten, Rippen, wie sie allgemein bekannt oder in den Dokumenten E1 oder E13 gezeigt sind, vorzusehen.
Zudem ist das Konzept des Dokuments E6 zu dem der Dokumente E1 und E13 in Bezug auf den Verstärkungskörper (einerseits Vollkörper, andererseits Hohlkörper), der Klebstoffart (einerseits wird Kunststoff über Kanäle eingebracht, andererseits ist es ein aufextrudierter Kunststoff) und den Expansionsraten (einerseits geringe Expansion zur Vermeidung von Schrumpfen und Spannungen, andererseits große Expansionsraten) so unterschiedlich, dass der Fachmann die Lehre dieser Dokumente nicht kombiniert hätte.
25.5 Hilfsantrag X - Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ausgehend von den Dokumenten D2, E1, E2 oder E3 (Artikel 56 EPÜ) - Zulassung 25.5.1 Die weiteren Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D2, E1, E2 oder E3 hat die Einsprechende mit ihrer Beschwerdebegründung eingereicht. Mit ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2025 weist die Einsprechende darauf hin, dass die zusätzlichen Angriffe fehlender erfinderischer Tätigkeit als Reaktion auf die angefochtene Entscheidung und die erst später erhaltene Begründung zu sehen seien und daher zugelassen werden sollten.
25.5.2 Die Patentinhaberin beantragte, diese Einwände nicht zuzulassen, da die Einsprechende in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erklärt habe, dass sie keine weiteren Einwände gegen Hilfsantrag X habe.
25.5.3 Gemäß Artikel 12 (5) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit die Erfordernisse des Artikels 12 (3) VOBK nicht erfüllt sind. Gemäß Artikel 12 (6) VOBK lässt die Kammer Einwände, die nicht mehr aufrechterhalten wurden, nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
25.5.4 Die Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D2, E1, E2 oder E3 sind ohne weitere Substantiierung mit der Beschwerdebegründung der Einsprechenden vorgebracht worden, so dass die Anforderungen des Artikels 12 (3) VOBK nicht erfüllt sind. Ferner sind diese Einwände - wie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung hervorgeht - im Einspruchsverfahren nicht weiterverfolgt worden (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Seite 16, Mitte). Die Kammer kann auch - insbesondere auf Grund der fehlenden Substantiierung - keine Umstände der Beschwerdesache erkennen, die eine Zulassung rechtfertigten.
25.5.5 Die Kammer lässt daher gemäß Artikel 12 (5) und (6) VOBK die Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D2, E1, E2 oder E3 nicht ins Beschwerdeverfahren zu.
25.6 Schlussfolgerung für erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs von Hilfsantrag X Aufgrund der obigen Betrachtungen teilt die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X ausgehend von einem der Dokumente D5 oder E6 nicht nahegelegt ist.
26. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung für Hilfsantrag X ist daher zu bestätigen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo