Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.06.2026 – T 13/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T001325.20260618

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0013/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 18. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) SIKA TECHNOLOGY AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) Vertreter:

Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Beschwerdeführerin:

L & L Products Europe S.A.S. 1 Rue Lindberg ZA Activeum, Altorf 67129 Molsheim, cedex (FR) (Einsprechende) Vertreter:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo B. Spitzer P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3486144 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 8. November 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent Nr. 3 486 144 (das Patent) unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem Hilfsantrag VI den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.

II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit, Artikel 100 b) und c) EPÜ gestützt worden.

III. Am 18. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer als Videokonferenz statt.

IV. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen, d.h. das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte die Patentinhaberin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge I bis V oder Va aufrechtzuerhalten oder die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, was einer Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag VI entspricht, oder das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge VIa, VII, VIIa, VIII, VIIIa, IX, IXa, X oder Xa, alle eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 7. März 2025, aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

V. Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"1. [M1] System (1) eines verstärkten Strukturelementes (12, 14) eines Kraftfahrzeuges, das System (1) umfassend:

[M2] ein Strukturelement (12, 14), welches ein erstes Blech (4) und ein zweites Blech (5) umfasst, [M3] wobei die Bleche (4, 5) an einer ersten Fügestelle (6) und an einer zweiten Fügestelle (7) miteinander verbunden sind, [M4] und wobei die Bleche (4, 5) im Bereich zwischen der ersten Fügestelle (6) und der zweiten Fügestelle (7) einen länglichen Hohlraum (3) bilden; [M5] ein Verstärkungselement (20), welches eine erste Seitenwand (21), eine zweite Seitenwand (22) und eine die Seitenwände (21,22) verbindende Verbindungswand (23) umfasst, und welches im Hohlraum (3) des Strukturelementes (12, 14) angeordnet ist; und [M6] Klebstoff (8), welcher das Verstärkungselement (20) mit dem Strukturelement (12, 14) verklebt; [M7] wobei die erste Seitenwand (21) des Verstärkungselementes (20) im Bereich der ersten Fügestelle (6) angeordnet ist und die zweite Seitenwand (22) des Verstärkungselementes (20) im Bereich der zweiten Fügestelle (7) angeordnet ist, sodass die erste Seitenwand (21) mit dem ersten Blech (4) und mit dem zweiten Blech (5) verklebt ist und sodass die zweite Seitenwand (22) mit dem ersten Blech (4) und mit dem zweiten Blech (5) verklebt ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M8] die Verbindungswand (23) eine erste Teilwand (23.1) und eine zweite Teilwand (23.2) umfasst, wobei die erste Teilwand (23.1) und die zweite Teilwand (23.2) jeweils die erste Seitenwand (21) und die zweite Seitenwand (22) miteinander verbinden, und [M9] dass die erste Teilwand (23.1) der Verbindungswand (23) zumindest teilweise mit dem ersten Blech (4) verklebt ist, und wobei die zweite Teilwand (23.2) der Verbindungswand (23) zumindest teilweise mit dem zweiten Blech (5) verklebt ist."

VI. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 folgendes zusätzliche Merkmal:

"[M10] und wobei die erste Seitenwand (21) im Bereich der ersten Fügestelle (6) durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff (13) mit dem ersten Blech (4) und dem zweiten Blech (5) verklebt ist, und wobei die zweite Seitenwand (22) im Bereich der zweiten Fügestelle (7) durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff (13) mit dem ersten Blech (4) und dem zweiten Blech (5) verklebt ist."

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die folgenden zusätzlichen Merkmale:

"[M11] und wobei der Klebstoff (8) ein nicht expandierbarer Klebstoff oder ein Klebstoff mit einer Expansionsrate von weniger als 500% ist und [M12] wobei der Klebstoff (8) ein Klebebandklebstoff, ein Formgedächtnisklebstoff, ein spritzgegossener Klebstoff oder ein aufextrudierter Klebstoff ist."

VII. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:

D1:

DE 10 2011 117 951 A1 E3/E3a:

JP 44 764 38 B2 und die englische Maschinenübersetzung E18/E18a: JP 11-158313 A und die englische Maschinenübersetzung

Entscheidungsgründe§

Erteiltes Patent 1. Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D1 (Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ) 1.1 Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D1 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 14).

Die Einspruchsabteilung betrachtete in den Figuren 1, 8, 4A und 4B des Dokuments D1 als erste Seitenwand das Teil mit dem Bezugszeichen 31a, als zweite Seitenwand das Teil mit dem Bezugszeichen 31c, als erste Teilwand der Verbindungswand die Teile mit den Bezugszeichen 31b, 31e und 31d und als zweite Teilwand der Verbindungswand die Trennwand mit dem Bezugszeichen 33. Figur 4A des Dokuments D1 1.2 Die Patentinhaberin argumentierte, dass das Dokument D1 nicht das Merkmal M9 zeige und der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D1 neu sei.

1.2.1 Verbindungswände seien ebenso wie die Seitenwände in Längsrichtung orientiert. Diese Auslegung stehe im Einklang mit der Beschreibung und den Figuren, die zur Auslegung des Begriffes "Verbindungswand" herangezogen werden müssten.

1.2.2 Ferner würden in Anspruch 11 Elemente, welche orthogonal zu einer Längsachse des Verstärkungselements orientiert sind und die beiden Seitenwände miteinander verbinden, als "Rippen" bezeichnet. In den Ansprüchen werde somit begrifflich zwischen entlang der Längsachse orientieren "Verbindungswänden" und orthogonal zur Längsachse orientierten "Rippen" unterschieden. Eine orthogonal zur Längsachse des Strukturelements angeordnete Wand könne daher keine Verbindungswand im Sinne der Ansprüche des Patents sein.

1.3 Die Argumentation der Patentinhaberin überzeugt die Kammer aus folgenden Gründen nicht:

1.3.1 Gemäß der Entscheidung G 1/24 bilden die Ansprüche den Ausgangspunkt und die Basis zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung. Die Beschreibung und die Figuren sollen zur Auslegung immer konsultiert werden.

1.3.2 Allerdings enthält die Beschreibung keine anderweitige Definition einer "Verbindungswand", außer, dass diese die erste und zweite Seitenwand verbindet. Selbst wenn sich in der Figur 5 des Patents die Verbindungswände in die gleiche Richtung wie die Seitenwände entlang einer Längsachse erstrecken, so handelt es sich hierbei um Ausführungsbeispiele (siehe Patent, Figuren 3a, 3b, 5; Absatz [0053]), die nicht ausschließen, dass das Patent im beanspruchten Rahmen auch anders ausgeführt werden kann. Eine Limitierung auf nur die Ausführungsformen gemäß Figur 5 ist im erteilten Anspruch 1 nicht enthalten und wird auch in der Beschreibung nicht zum Ausdruck gebracht.

1.3.3 Entsprechend hat auch die Tatsache, dass im Absatz [0040] und dem abhängigen Anspruch 11 des Patents Rippen orthogonal zur Längsachse beansprucht werden, nach Auffassung der Kammer keine Auswirkung auf eine Orientierung der Verbindungswände. Selbst wenn man für eine Ausführungsform nach Anspruch 11 Verbindungswände und zusätzlich orthogonale Rippen fordern würde, ließe sich daraus nicht folgern, dass Verbindungswände grundsätzlich nur nicht-orthogonal sein dürften.

1.3.4 In Anbetracht dieser Auslegung kommt die Kammer ebenso wie die Einspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D1 nicht neu ist. Hilfsantrag I 2. Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag I gegenüber dem Dokument D1 (Artikel 54 EPÜ) 2.1 Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I gegenüber dem Dokument D1 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 15.2). Insbesondere sei in Figuren 6 und 8 des Dokuments D1 gezeigt, dass die erste Teilwand (31 b, 31 e, 31 d) und zweite Teilwand (33) jeweils durch eine kontinuierliche Schicht von Klebstoff (27) im Bereich einer ersten und einer zweiten Fügestelle mit dem ersten und zweiten Blech (10a, 10c) verklebt sind (Merkmal M10). Somit offenbare Dokument D1 das Merkmal M10. Figuren 6 und 8 des Dokuments D1 2.2 Die Patentinhaberin argumentierte, dass dem Dokument D1 nicht entnehmbar sei, ob sich die Klebstoffschicht kontinuierlich entlang der Längsachse erstrecke, insbesondere nicht, ob es im Bereich der Rippen 33 Klebstoff gebe.

2.3 Die Argumente der Patentinhaberin überzeugten die Kammer nicht.

2.3.1 Die Kammer ist wie die Einsprechende der Auffassung, dass das Merkmal M10 aus den Figuren 6 und 8 des Dokuments D1 ersichtlich ist. Die Klebstoffschicht 27 erstreckt sich über die Verbindungsstellen der Bleche 11d und 12d bzw. 11e und 12e (siehe auch Patent, Absätzen [0051] und [0052]).

2.3.2 Wie die Einsprechende festgestellt hat, enthält der Anspruch ferner kein Merkmal, dass die Klebstoffschicht entlang der Längsachse des Verstärkungselements kontinuierlich sein muss.

2.3.3 Die Kammer kommt daher zur gleichen Schlussfolgerung wie die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I gegenüber dem Dokument D1 nicht neu ist. Hilfsantrag II 3. Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag II gegenüber dem Dokument E3 3.1 Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II gegenüber dem Dokument E3 nicht neu sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 16.2.2). Insbesondere betrachtete die Einspruchsabteilung die im Dokument E18 offenbarte Expansionsrate als in Dokument E3 unmittelbar und eindeutig offenbart. Figur 8 des Dokuments E3 3.2 Die Patentinhaberin bestritt insbesondere die Offenbarung der Merkmale M7, M8, M9, M11 und M12. 3.3 Im Zusammenhang mit dem Neuheitseinwand ausgehend von Dokument E3 bezog sich die Einsprechende auf das darin zitierte Dokument E18. In ihrer Beschwerdebegründung argumentierte die Patentinhaberin, dass das verspätet eingereichte, von der Einspruchsabteilung auf Grund der prima facie Relevanz zugelassene Dokument E18 und die darauf sich beziehenden Argumente nicht berücksichtigt werden sollten. Die Kammer war der vorläufigen Meinung, dass die Einspruchsabteilung das ihr nach Artikel 114 (2) EPÜ eingeräumte Ermessen, das verspätet eingereichte Dokument E18 zum Verfahren zuzulassen, ohne erkennbaren Verfahrens- oder Ermessensfehler ausgeübt hat, indem sie sich auf die prima facie Relevanz gestützt hat (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 16.2.1.2). Ein Antrag auf Nicht-Zulassung dieses Dokuments ist von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht mehr vorgebracht worden.

3.4 Merkmal M8 3.4.1 Die Patentinhaberin verwies auf ihre im Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch und dem Dokument D1 vorgebrachten Gründe. Die von der Einsprechenden identifizierten Teilwände der Verbindungswand würden nicht wie die Seitenwände in Längsrichtung des Strukturelements verlaufen. Daher sei das Merkmal M8 im Dokument E3 nicht offenbart.

3.4.2 Die Kammer stellt fest, dass sich die Beteiligten einig sind, dass in Figur 8 des Dokuments E3 die vertikalen, sich in Längsrichtung erstreckenden Wandabschnitte 13 links und rechts in Figur 8 als anspruchsgemäße Seitenwände zu betrachten sind. Im Zusammenhang mit den Teilwänden der Verbindungswand wird auf die obige Interpretation im Zusammenhang mit dem erteilten Patent und dem Dokument D1 verwiesen (siehe Punkt 1.3 oben). In Anwendung dieser Auslegung des Begriffes "Verbindungswand" folgt die Kammer der Einsprechenden, dass als erste Teilwand der Verbindungswand der Sförmige Abschnitt mit dem oberen Abschnitt 14, dem schrägen Verbindungsabschnitt und dem unteren Abschnitt 15 und als zweite Teilwand der Verbindungswand der horizontale Wandabschnitt 12 betrachtet werden können.

3.5 Merkmale M11 und M12 3.5.1 Die Patentinhaberin bestritt die Offenbarung der Merkmale M11 und M12 durch das Dokument E3. Das Dokument E3 selbst offenbare keine Expansionsrate und enthalte keine wirksame Bezugnahme auf das Dokument E18. In Absatz [0023] des Dokuments E3 werde nebst einem anderen Dokument auf das Dokument E18 verwiesen (siehe Dokument E3a, Seite 4, Zeilen 13 bis 14). Dabei erfolge jedoch lediglich ein allgemeiner Verweis auf die Klebeeigenschaften und die Festigkeit der Materialien, ohne konkrete Beispiele oder spezifische Materialeigenschaften zu benennen. Das Dokument E18 offenbare in den Absätzen [0014] und [0030] Expansionsraten im Bereich von 200 bis 1000% ("2 to 10 times"). Zugleich enthalte das Dokument E18 mehrere Beispiele und Ausführungsformen, die keine Expansionsraten aufweisen würden, die den beanspruchten Werten entsprechen.

Vor diesem Hintergrund sei die Expansionsrate nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument E3 in Verbindung mit dem Dokument E18 offenbart. Auch das Merkmal M12, die Art des Klebstoffs, sei nicht unmittelbar und eindeutig im Dokument E3 offenbart. Das Dokument E3 erwähne nur beispielhaft einen spritzgegossenen Klebstoff ("injection molding or the like"; siehe Dokument E3a, Seite 4, Zeile 7).

3.5.2 Die Einsprechende verwies auf Absatz [0023] des Dokuments E3 (siehe Dokument E3a, Seite 4, Zeilen 5 bis 7), in dem ein spritzgegossener Klebstoff offenbart sei (Merkmal M12). Die beanspruchten Expansionsraten würden sich aus dem in diesem Absatz zitierten Dokument E18 ergeben (siehe Dokument E18, Absatz [0030]).

3.5.3 Bezüglich des Merkmals M11 teilt die Kammer die Auffassung der Patentinhaberin. Auch wenn das Dokument E3 einen expandierbaren Klebstoff offenbart, so wird im Dokument E3 keine Expansionsrate angegeben, insbesondere keine von weniger als 500% gemäß dem Merkmal M11. Das Dokument E3 verweist im Zusammenhang mit dem schäumbaren Material unter anderem auf das Dokument E18. Die Kammer teilt die Auffassung der Patentinhaberin, dass es für den Fachmann nicht eindeutig ableitbar ist, welche Merkmale in Bezug auf das schäumbare Material aus dem Dokument E18 entnehmbar sind. Das Dokument E3 verweist im Absatz [0023] nicht nur auf das Dokument E18, sondern auch noch auf "JPA-11-158313 und andere": "Examples of such a foamable material having an adhesive property and being a highly rigid foam are disclosed in JP-A-8-208871, JPA-11-158313, and the like." Der Verweis auf ein schäumbares Material erfolgt daher nur als pauschaler Verweis zum allgemeinen Stand der Technik ohne konkrete Angabe, dass das schäumbare Material eine bestimmte Expansionsrate aufweisen muss (siehe auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, Juli 2025, Kapitel I.C.4.2.). Zudem offenbart das Dokument E18 Expansionsraten in einem sehr breiten Bereich und nicht nur unter den beanspruchten 500% gemäß Merkmal M11. In dem von der Einsprechenden zitierten Absatz [0030] des Dokuments E18 werden beispielsweise auch Expansionsraten bis 600% ("foaming rates of 6 times") offenbart.

3.5.4 Für das Merkmal M12 stimmt die Kammer der Einsprechenden zu, dass das Dokument E3 einen spritzgegossenen Klebstoff offenbart (siehe Dokument E3a, Seite 4, Zeile 7). Somit ist das Merkmal M12 vom Dokument E3 vorweggenommen.

3.6 Merkmale M7 und M9 3.6.1 Die Patentinhaberin argumentierte, dass keine Verklebung der Seitenwände und der Verbindungswand mit den Blechen gemäß den Merkmalen M7 und M9 im Dokument E3 offenbart sei. Das schäumbare Material 30 werde in Form eines Einsatzstücks zwischen den horizontalen Wänden 12a eingesetzt. Ein von der Einsprechenden behauptetes Fließen des Klebstoffblocks auf Grund von Schwerkraft sei im Dokument E3 nicht offenbart. Vielmehr sorgten die horizontalen Wände dafür, dass sich das schäumbare Material nur senkrecht zur Längsachse des Strukturelements ausdehnen könne (siehe Dokument E3a, Figur 8, Seite 4, Zeilen 22 bis 29). Die Einspruchsabteilung sei unter Bezugnahme auf das Dokument E18 von einer Expansionsrate von mindestens 200% ausgegangen, weshalb - laut der Einspruchsabteilung - zwingend eine Verklebung der Seiten- und Verbindungswände mit dem Strukturelement erfolge. Dies sei nach Ansicht der Patentinhaberin nicht korrekt, da das Dokument E3 weder die Menge des Klebstoffs noch eine Expansionsrate offenbare und auch keine wirksame Bezugnahme auf das Dokument E18 enthalte.

3.6.2 Die Einsprechende entgegnete, dass das im Dokument E3 offenbarte schäumbare Material bei 190°C gebacken werde, wodurch es sich verflüssige und anschließend aufschäume (siehe Dokument E3a, Seite 4, Zeilen 11 bis 13). Das schäumbare Material sei im eingebauten Zustand zwischen die beiden horizontalen Wände eingebracht. Da das schäumbare Material bereits im nicht expandierten Zustand über das Verstärkungselement hinausrage, wie aus Figur 9 des Dokuments E3 zu erkennen sei, werde es auf Grund der Schwerkraft nach unten fließen. Somit würde das schäumbare Material zwangsweise auch die Seiten- und Verbindungswände mit den Blechen verbinden. Außerdem müssten einerseits die hohen im Dokument E18 offenbarten Expansionsraten und andererseits der kleine Spalt in Querrichtung zwischen den Blechen und dem Strukturelement berücksichtigt werden (siehe Dokument E3, Figur 11). Dadurch werde das schäumbare Material zwangsläufig nicht nur den Spalt ausfüllen (siehe Dokument E3, Figur 12), sondern sich auch seitlich ausbreiten. Die Merkmale M7 und M9 seien somit im Dokument E3 offenbart.

Zudem wies die Einsprechende darauf hin, dass im Merkmal M9 nur eine "zumindest teilweise" Verklebung beansprucht sei. Figur 9 des Dokuments E3 Figuren 11 und 12 des Dokuments E3 3.6.3 Die Kammer folgt in Bezug auf die Offenbarung der Merkmale M7 und M9 durch das Dokument E3 der Argumentation der Patentinhaberin.

Das Dokument E3 offenbart in Bezug auf die Ausdehnung des expandierbaren Schaummaterials 30 unmittelbar und eindeutig, dass sich der Schaum komplett über den Querschnitt ausdehnt, dass die Wände 12a das Schaummaterial stützen und dass das Schäumen in Längsrichtung des Hohlraums 6 eingeschränkt ist (siehe Dokument E3a, Seite 4 Zeilen 22 bis 29).

Die Frage, die sich stellt, ist, wie weit sich das Schaummaterial zwangsläufig in Längsrichtung ausdehnt und ob somit implizit offenbart ist, dass auch die Seitenwände und die erste und zweite Teilwand der Verbindungswand mit dem ersten bzw. zweiten Blech verbindet (Merkmale M7 und M9). Dies konnte die Einsprechende nicht überzeugend darlegen. Bei der Argumentation der Einsprechenden handelt es sich durchweg um Annahmen, die zwar wahrscheinlich aber nicht zwangsläufig sind und somit nicht einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung entsprechen. Es findet sich im Dokument E3 kein Hinweis auf mögliche Expansionsraten, darauf, dass sich das schäumbare Material auf Grund seiner Masse in Längsrichtung ausdehnt oder sich verflüssigt und auf Grund seiner Schwerkraft nach unten fließt.

3.7 Die Kammer kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II vom Dokument E3 in den Merkmalen M7, M9 und M11 unterscheidet. Der Gegenstand von Hilfsantrag II ist gegenüber dem Dokument E3 neu.

3.8 Weitere Neuheitseinwände sind seitens der Einsprechenden für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags II nicht geltend gemacht worden.

4. Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung 4.1 Für die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag II beantragten beide Beteiligte die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung.

4.2 Die Einspruchsabteilung hat zu der Vielzahl der von der Einsprechenden erhobenen Einwände der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für den Gegenstand des Anspruchs 1 für Hilfsantrag II keine Entscheidung getroffen. Durch eine Zurückverweisung an die Erstinstanz wird beiden Beteiligten die Möglichkeit einer ausreichenden Diskussion eröffnet.

4.3 Unter diesen Umständen sieht die Kammer besondere Gründe als gegeben an, dem Antrag auf Zurückverweisung stattzugeben. Die Kammer hat daher beschlossen, das ihr gemäß Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK zustehende Ermessen dahingehend auszuüben, dass sie die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverweist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo