Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.06.2026 – T 744/25

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2026:T074425.20260617

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0744/25 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 17. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Constantia Pirk GmbH & Co. KG Pirkmühle 14-16 92712 Pirk (DE) Vertreter:

Weiss Patentanwalts GmbH Prinz-Eugen-Straße 70 1040 Wien (AT) Beschwerdeführerin:

Treofan Germany GmbH & Co. KG Bergstrasse 66539 Neunkirchen (DE) (Einsprechende 1) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Vertreter:

Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3840951 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 17. April 2025.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein C. Meiners N. Obrovski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende 1 legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung zur Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang ein, reichte innerhalb der in Artikel 108 EPÜ genannten Frist jedoch keine Beschwerdebegründung ein. In der Beschwerdeschrift wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

II. Mit Mitteilung vom 3. September 2025 (zugestellt via Mailbox) wurde die Einsprechende 1 von der Kammer darüber informiert, dass ihre Beschwerde in Ermangelung einer fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Zudem teilte die Kammer der Einsprechenden 1 mit, dass die Kammer davon ausgehe, dass sich der bereits vorab gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung nicht auf die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde mangels fristgerechter Einreichung der Beschwerdebegründung bezieht. Dies gelte nicht, wenn vor Ablauf der in dieser Mitteilung gesetzten Frist von zwei Monaten eine anderweitige Mitteilung seitens der Einsprechenden 1 erfolge.

III. Die Einsprechende 1 reagierte nicht auf die Mitteilung der Kammer vom 3. September 2025.

IV. Die Patentinhaberin legte ebenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein und reichte fristgerecht eine Beschwerdebegründung ein.

V. Die Einsprechende 2 legte keine Beschwerde ein und beteiligte sich auch sonst nicht am Beschwerdeverfahren.

VI. Mit Schreiben vom 23. April 2026 nahm die Patentinhaberin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden 1 sowie auf den Umstand, dass die Einsprechende 2 keine Beschwerde erhoben hatte, Bezug und zog ihre eigene Beschwerde zurück.

VII. Daraufhin hob die Kammer mit Mitteilung vom 6. Mai 2026 den für den 14. Januar 2027 anberaumten Termin für die mündliche Verhandlung auf. Weder die Einsprechende 1 noch eine der anderen Beteiligten reagierten auf die Mitteilung der Aufhebung des Termins.

Entscheidungsgründe§

1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerdeschrift der Einsprechenden 1 wird von der Kammer so verstanden, dass er sich nicht auf die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde mangels fristgerechter Einreichung der Beschwerdebegründung bezieht. Die Kammer teilte der Einsprechenden 1 dieses Verständnis mit Mitteilung vom 3. September 2025 mit und forderte die Einsprechende 1 dazu auf, die Kammer darüber zu informieren, falls dieses Verständnis unzutreffend sei. Die Einsprechende 1 reagierte nicht auf diese Mitteilung.

2. Da sich der Antrag der Einsprechenden 1 auf mündliche Verhandlung nicht auf den Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung erstreckt, konnte diese im schriftlichen Verfahren erlassen werden. Diese Vorgangsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern. In der Entscheidung R 16/23 nahm die Große Beschwerdekammer in Nr. 10.10 und 10.10.1 der Gründe billigend auf diese Rechtsprechung Bezug.

3. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ vorgesehenen Frist wurde von der Einsprechenden 1 keine Beschwerdebegründung eingereicht. Zudem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Haderlein