Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.06.2026 – T 52/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T005225.20260617
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0052/25 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 17. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 1) MULTIVAC Sepp Haggenmüller SE & Co. KG Bahnhofstrasse 4 87787 Wolfertschwenden (DE) Vertreterin:
Weickmann & Weickmann PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Beschwerdeführerin:
GEA Food Solutions Germany GmbH Im Ruttert 1 35216 Biedenkopf-Wallau (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:
Textor Maschinenbau GmbH Gewerbestraße 2 87787 Wolfertschwenden (DE) (Patentinhaberin) Vertreterin:
Angefochtene Entscheidung:
Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Martin-Greif-Straße 1 80336 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3386692 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 28. November 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
Y. Podbielski B. Paul P. San-Bento Furtado
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende 01 ("Beschwerdeführerin 01") und die Einsprechende 02 ("Beschwerdeführerin 02") erhoben frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der diese feststellte, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin ("Beschwerdegegnerin") im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen (Hilfsantrag 1, eingereicht am 8. August 2024) das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
II. Die Einsprüche der beiden Beschwerdeführerinnen beruhten auf den Einspruchsgründen nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) und Artikel 100 c) EPÜ (unzulässige Änderungen). Die Beschwerdeführerin 01 machte zudem den Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ geltend, den sie im Beschwerdeverfahren nicht weiter aufrechterhielt. Die Beschwerdeführerin 02 ihrerseits machte ferner den Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (mangelnde Neuheit) geltend.
III. Mit einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK datiert auf den 14. Januar 2026 teilte die Kammer den Beteiligten auf Grundlage der damaligen Sachlage ihre vorläufige Meinung zu den Erfolgsaussichten der Beschwerden mit, wonach die Beschwerden voraussichtlich erfolglos blieben.
IV. Keine der Beschwerdeführerinnen reagierte inhaltlich auf die Mitteilung der Kammer. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026, wobei sie die Reihenfolge der von ihr vorgelegten Anträge klarstellte.
V. Am 17. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Entscheidungsausspruch wurde am Ende der mündlichen Entscheidung verkündet.
VI. Die Beschwerdeführerinnen 01 und 02 beantragten beide jeweils zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VII. Die Beschwerdegegnerin beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerden, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung als den Erfordernissen des Übereinkommens genügenden Fassung (Hauptantrag), sowie hilfsweise bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage eines der Hilfsanträge 0a bis 13d, wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge gemäß Anlage zu dem am 9. Februar 2026 eingegangenen Schriftsatz zu behandeln sind.
VIII. Der unabhängige Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) lautet entsprechend der von der Einsprechenden 02 und der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Merkmalsgliederung, der sich die Kammer anschließt, wie folgt:
1a Vorrichtung (10) zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten, insbesondere Hochleistungs-Slicer, 1b mit einem Arbeitsbereich, der einen Schneidbereich (11) sowie einen Transportbereich (13) mit einer Produktzufuhr (15) umfasst, 1c wobei die Produktzufuhr (15) aufzuschneidende Produkte (17) dem Schneidbereich (11) einspurig oder mehrspurig zuführt 1d und am Ende des Schneidbereichs (11) sich in einer Schneidebene (19) ein Schneidmesser (21), insbesondere rotierend und/oder umlaufend, bewegt, 1e wobei eine Transfereinrichtung (37) vorgesehen ist, mittels welcher die Produkte (17) an die Produktzufuhr (15) übergeben werden 1f und welche eine verschwenkbare Produktauflage (39) umfasst, 1g' die in einem heruntergeschwenkten Zustand die aufzuschneidenden Produkte (17) von einer vorderen Fördereinrichtung (41) einer die Produkte (17) über das "Heck" der Vorrichtung (10) zuführenden Transporteinrichtung des Transportbereichs (13) übernimmt 1h und in einem hochgeschwenkten Zustand zusammen mit einem vorderen Förderer (61), insbesondere einem Förderband oder einer passiven Gleitauflage, eine Produktauflage bildet, auf welcher die Produkte (17) während der Zufuhr zum Schneidbereich (11) aufliegen, 1i und mit einer berührungslos arbeitenden 1j 1k Abtasteinrichtung zum Erfassen zumindest eines Teils der äußeren Kontur der aufzuschneidenden Produkte (17), dadurch gekennzeichnet, dass die Abtasteinrichtung zur Konturerfassung wenigstens einen im Arbeitsbereich (11, 13) angeordneten Kompaktsensor (23) umfasst, der in einem eigenen abgeschlossenen Sensorgehäuse (25) angeordnet ist 1l 1m IX.
und innerhalb des Arbeitsbereichs (11, 13) einen Abtastbereich (27) für die Produkte (17) definiert, der außerhalb des Sensorgehäuses (25) gelegen ist, und dass der Kompaktsensor (23) im oder am Schneidbereich (11) oder im Bereich der Produktzufuhr (15) angeordnet ist.
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 11 der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) lautet entsprechend der von der Beschwerdeführerin 02 und der Beschwerdegegnerin zuletzt im Beschwerdeverfahren übernommenen Merkmalsgliederung, der sich auch die Kammer anschließt, wie folgt:
11a Verfahren zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten mittels einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem zumindest ein Teil der äußeren Kontur der aufzuschneidenden Lebensmittelprodukte (17) erfasst wird, 11b wobei die Kontur innerhalb der Aufschneidevorrichtung (10) mittels des berührungslos arbeitenden Kompaktsensors (23) der Abtasteinrichtung erfasst wird, 11c wobei die Kontur der Produkte (17) jeweils erfasst wird, nachdem sich das zuvor aufgrund eines Greifvorgangs in der Produktzufuhr (15) komprimierte Produkt (17) wieder zumindest teilweise entspannt hat, 11d und/oder wobei die Kontur der Produkte (17) jeweils nach einem Greifvorgang in der Produktzufuhr (15) erfasst wird, indem zunächst während einer Schnellvorschubphase zur Schneidebene (19) hin ein vorderer Produktabschnitt bei relativ schnellerem Vorschub und anschließend während einer Schneidvorschubphase durch die Schneidebene (19) hindurch der verbleibende Produktabschnitt bei relativ langsamerem Vorschub mittels des Kompaktsensors (23) abgetastet wird.
X. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D4: DE 198 20 058 A1; D14: WO 2005/051086 A1. XI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Änderungen in Anspruch 1 des Hauptantrags (Artikel 123 (2) EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerinnen wendeten sich jeweils gegen die in den Punkten II.4.1 und II.3.1 der Entscheidungsgründe getroffene Feststellung, dass Anspruch 1 des Hauptantrags die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt.
1.2 Sie machten geltend, dass die Merkmale 1e bis 1h des Anspruches 1 gemäß Hauptantrag auf einer nicht zulässigen Zwischenverallgemeinerung beruhen. Sie trugen dabei als ersten Aspekt vor, dass die in Merkmal 1e erstmals erwähnte Transfereinrichtung in den ursprünglichen Unterlagen immer in untrennbarer Verknüpfung mit der Anordnung des Kompaktsensors im Bereich der Transfereinrichtung offenbart sei. Ferner sei der Kompaktsensor gemäß der ursprünglichen Offenbarung untrennbar mit einer Anordnung vor der verschwenkbaren Produktauflage verknüpft. Eine Anordnung des Kompaktsensors im Bereich der Transfereinrichtung und vor der verschwenkbaren Produktauflage werde hingegen von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gefordert.
Als zweiten Aspekt machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass in den ursprünglichen Unterlagen eine untrennbare Verknüpfung zwischen der hoch- und herunterschwenkbaren Produktauflage 39, der (vorderen) Fördereinrichtung 41 und dem vorderen Förderer 61 mit den Merkmalen eines Produktanschlags 16, des Produkthalters 49 und des Tragrahmens 35 offenbart sei, die sich in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht wiederfinde.
Als dritten Aspekt machte die Beschwerdeführerin 02 geltend, dass die vordere Fördereinrichtung 41 in den ursprünglichen Unterlagen ausschließlich im funktionalen und vor allem räumlichen Zusammenhang mit den Fördereinrichtungen 43, 44 sowie mit einer leichten Steigung der von den Fördereinrichtungen von hinten nach vorne gebildeten Transportstrecke offenbart sei, was sich gleichfalls nicht in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wiederfinde.
1.3 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer trugen die Beteiligten lediglich zu dem ersten Aspekt vor, bezogen sich in Hinblick auf den zweiten Aspekt und den dritten Aspekt jedoch auf ihr schriftsätzliches Vorbringen.
1.4 Die Kammer folgt diesem Vorbringen nicht.
1.5 Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern darf jede Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen, was die Fachperson der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann ("Goldstandard", vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage, überarbeitete Fassung 2026, II.E.1.3). Dies gilt grundsätzlich gleichfalls bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zwischenverallgemeinerung vorliegt oder nicht (vgl. ibid, II.E.1.9.1, insbesondere mit Bezug auf die T 321/23).
1.6 Wesentlich ist dabei im vorliegenden Fall, dass Änderungen nur im Rahmen dessen erfolgen dürfen, was die Fachperson der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung entnehmen kann (vgl. ibid, II.E.1.2.1). Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob eine Änderung zulässig ist, sämtliche ursprünglich eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen sind. Daher genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin 02 auf die konkrete Anordnung des Kompaktsensors im Bereich der Transporteinrichtung in dem ursprünglichen Anspruch 19, soweit dieser auf den ursprünglichen Anspruch 18 rückbezogen ist, nicht aus. Die Einspruchsabteilung und die Beschwerdegegnerin verwiesen hinsichtlich der Frage der ursprünglichen Offenbarung in zutreffender Weise ebenfalls auf Seite 10 sowie auf die Figur 1 und die gesamte dazugehörige Offenbarung der Seiten 18 bis 22 der ursprünglich eingereichten Beschreibung und Zeichnungen.
1.7 Die Fachperson entnimmt diesen Offenbarungsstellen ohne Weiteres, d. h. unmittelbar und eindeutig, eine Vorrichtung in Form eines Slicers, die in aufeinanderfolgende Bereiche aufgeteilt ist, nämlich einen Transportbereich 13 zum Einbringen der Produkte, eine Produktzufuhr 15 zum Zuführen der Produkte in einen Schneidbereich 11, sowie eine Transfereinrichtung 37, mittels der Produkte vom Transportbereich 13 zur Produktzufuhr 15 verbracht werden.
1.8 Die Fachperson erkennt zudem, dass die jeweils konkrete Ausgestaltung der einzelnen Bereiche nur insofern eine Rolle spielt, als diese einen unmittelbaren Einfluss auf die erfindungsgemäße Lehre hat und dass sie ansonsten zur Ausgestaltung dieser Bereiche auf ihr allgemeines Fachwissen zurückgreifen kann. Dies gilt umso mehr, als es zwischen den Beteiligten unstrittig war, dass ein Slicer als solcher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung bereits bekannt war, wie es die Einspruchsabteilung feststellte.
1.9 Die Positionierung des Kompaktsensors 23 innerhalb der Vorrichtung wird in den ursprünglichen Unterlagen für die Fachperson erkennbar unabhängig von den einzelnen Bereichen oder Elementen der Vorrichtung offenbart. Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu zu Recht in ihrer Beschwerdeerwiderung neben der Offenbarung auf Seite 10, Absatz 2, der ursprünglich eingereichten Unterlagen auf die Offenbarung von Seite 21, erster vollständiger Absatz, bis Seite 22, letzter Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Aus diesen Textstellen erhält die Fachperson ausdrücklich die Lehre, dass sie in der Wahl der Anordnung des Kompaktsensors innerhalb des Slicers grundsätzlich frei ist. Insbesondere sind als Variante der Anordnung des Kompaktsensors die Orte A, B, C, D und E bezeichnet. Diese Orte sind über die gesamte Vorrichtung verteilt und stehen nicht in einem festen Bezug zur Transfereinrichtung. So ist etwa eine alternative Abtaststelle C im Bereich des Übergangs zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Fördereinrichtungen 41, 43 der Transporteinrichtung, d. h. außerhalb der Transfereinrichtung, gezeigt (ursprüngliche Beschreibung, Seite 22, Zeilen 11 bis 13). Dies spricht gegen eine zwingende Verknüpfung des Kompaktsensors mit der Transfereinrichtung. Hinsichtlich des zweiten und des dritten Aspekts folgt die Kammer den Feststellungen in Punkt II.3.1.4 bis II.
3.1.6 der Entscheidungsgründe. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen den von den Beschwerdeführerinnen als zusammenhängend genannten Merkmalen besteht, vielmehr erkennt die Fachperson den fakultativen Charakter der weiteren Komponenten, wie etwa des Vorhandenseins eines Produktanschlags, eines Produkthalters, eines Tragrahmens oder einer Steigung der Fördereinrichtung. Damit treffen die Feststellungen der Einspruchsabteilung zu, dass Anspruch 1 gemäß Hauptantrag den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genügt.
2. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber Dokument D4 2.1 Die Beschwerdeführerinnen trugen vor, dass die Feststellung in Punkt II.4.4 der angefochtenen Entscheidung unrichtig sei, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von dem Ausführungsbeispiel der Figuren 12 und 13 des Dokuments D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.2 Sie teilen in ihrer Argumentation die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zumindest durch die Merkmale 1e bis 1h von dem Ausführungsbeispiel der Figuren 12 und 13 des Dokuments D4 unterscheidet. Die daraus abgeleitete objektive Aufgabe liege darin, die Förderung der Produkte zu der Vorrichtung zu automatisieren, damit das Beladen des Slicers für den Bediener erleichtert wird.
2.3 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren weiter, dass der Fachperson die Unterscheidungsmerkmale 1e bis 1h aus der Figur 1 des Dokuments D4 bekannt waren und sie diese zur Lösung der Aufgabe herangezogen hätte. Die Beschwerdeführerin 02 trägt zusätzlich vor, dass der Fachperson die Unterscheidungsmerkmale 1e bis 1h auch aus der Lehre des Dokuments D14 bekannt waren, welches diese zur Lösung der Aufgabe herangezogen hätte.
2.4 Zusammenschau mit der Schneidmaschine der Figur 1 des Dokuments D4 2.4.1 Die Fachperson konnte die Unterscheidungsmerkmale 1e bis 1h weder aus der Figur 1 des Dokuments D4 entnehmen, noch hätte sie die Lehre des Dokuments D4 zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe herangezogen.
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass in Dokument D4 in der Figur 1 und in den Figuren 12 und 13 voneinander getrennte Ausführungsformen beschrieben sind, die sich in wesentlichen Details unterscheiden. Dokument D4 enthält keinen Hinweis darauf, einzelne Elemente, wie etwa ein verschwenkbarer Beschickungsförderer, zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe aus einer dieser Ausführungsformen herauszugreifen und auf eine andere Ausführungsform zu übertragen. Gegen einen solchen Transfer einzelner technischer Elemente spricht vielmehr, dass das Ausführungsbeispiel der Figur 12 andere Voraussetzungen an den aufzuschneidenden Produktlaib stellt. Beispielsweise setzt dieses Ausführungsbeispiel die Kenntnis der Dichte des Produktlaibs ausdrücklich voraus, wie dies in Spalte 12, Zeilen 29 bis 41 des Dokuments D4 beschrieben ist, worauf die Beschwerdegegnerin zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung verwies. Diese Textstelle bezieht sich zwar auf das Ausführungsbeispiel der Figur 9, erstreckt sich aber auch auf das darauf folgende Ausführungsbeispiel der Figur 12, wie ausdrücklich in D4, Zeilen 39 bis 41 der Spalte 12 angegeben ist. Die Ausführungsform der Figur 1 bietet hingegen sowohl die Messung des spezifischen Gewichts (vgl. D4, Spalte 5, Zeilen 6 bis 10) als auch ein leichtes Beladen und Fördern des Produkts (ibid, Spalte 5, Zeilen 24 bis 30), so wie die Einspruchsabteilung ebenfalls zutreffend auf Seite 17, Absatz 6, der angefochtenen Entscheidung feststellte.
Die Fachperson hätte daher die Ausführungsform der Figur 1 als eigenständige Lösung betrachtet und nicht ohne Anlass mit der Ausführungsform der Figuren 12 und 13 kombiniert.
2.4.3 Ohne einen ergänzenden Hinweis bleibt somit offen, weshalb die Fachperson gerade die Unterscheidungsmerkmale 1e bis 1h aus dem Ausführungsbeispiel der Figur 12 des Dokuments herausgenommen und zur Lösung der objektiven Aufgabe genutzt hätte. Ohne einen solchen Hinweis wird das von den Beschwerdeführerinnen unterstellte Vorgehen der Fachperson erst in Kenntnis der Erfindung nachvollziehbar, sodass die Überlegungen der Beschwerdeführerinnen auf einer ex-postfacto-Analyse der erfinderischen Tätigkeit beruhen.
2.5 Zusammenschau mit der Lehre des Dokuments D14 2.5.1 Zu Dokument D14 trug die Beschwerdeführerin 02 lediglich vor, dass die Fachperson der Lehre des Dokuments D14 die Unterscheidungsmerkmale 1e und 1h entnehmen könne und einer Übertragung der Unterscheidungsmerkmale auf die Schneidmaschine der Figuren 12 und 13 des Dokuments D4 keine technischen Hindernisse entgegenstünden.
2.5.2 Die Kammer vermag jedoch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 02 nicht zu entnehmen, weshalb die Fachperson angesichts der Lehren der Dokumente D4 und D14 die Unterscheidungsmerkmale zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe herangezogen hätte.
2.5.3 Selbst wenn D14 einzelne der genannten Merkmale offenbaren sollte, legt das Vorbringen keinen konkreten Anlass dar, diese Merkmale auf die Schneidmaschine der Figuren 12 und 13 des Dokuments D4 zu übertragen. Dokument D14 setzt sich nicht mit der von den Beschwerdeführerinnen formulierten objektiven technischen Aufgabe einer Automatisierung der Förderung der Produkte zu der Vorrichtung auseinander, sondern mit der Vermeidung bestimmter Effekte bei sehr langen aufzuschneidenden Lebensmittelriegeln, wobei die Aufschneidevorrichtung von einem Bediener händisch und von der Seite bestückt wird (vgl. D14, Seite 1, Absatz 2).
Soweit die Beschwerdeführerin 02 geltend macht, dass sich ein solcher Hinweis aus dem allgemeinen Fachwissen ergebe und das Dokument D4 ein weiteres Problem in Zusammenhang mit einer Automatisierung der Produktförderung löse, wird dieses Vorbringen nicht durch Tatsachen oder Beweismittel gestützt. Damit gelten auch hier die Erwägungen in dem obigen Punkt 2.4.3 dieser Entscheidung zum fehlenden Hinweis einer Übernahme von Merkmalen aus D4 entsprechend.
2.6 Im Ergebnis treffen somit die Feststellungen der Einspruchsabteilung zu, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von Dokument D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 11 des Hauptantrags 3.1 Der von der Beschwerdeführerin 01 erhobene Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 11 gemäß Hauptantrag beruht allein darauf, dass die Beschwerdeführerin 01 auch den Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag für nicht erfinderisch hält.
3.2 Anspruch 11 gemäß Hauptantrag betrifft die Verwendung der Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die Beteiligten bestätigten ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung, dass sie keinen gesonderten Vortrag zu Anspruch 11 gemäß Hauptantrag machen wollten. Angesichts der im obigen Punkt 2. dargelegten Überzeugung der Kammer zur erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, überzeugt dieser Einwand ebenfalls nicht.
4. Weitere Einwände gegen den Hauptantrag wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgelegt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
G. Nachtigall Y. Podbielski