Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.06.2026 – T 721/25

Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2026:T072125.20260616

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0721/25 - 3.3.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 16. Juni 2026 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Vertreter:

Compad Consulting GmbH Sonnenbergstrasse 13B 6052 Hergiswil (CH) Werner & Mertz GmbH Rheinallee 96 55120 Mainz (DE) Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. O. Müller M. Maremonti L. Bühler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. März 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2592134 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 592 134 (das "Streitpatent") zu widerrufen.

II. Der Einspruch wurde unter Berufung auf Artikel 100 a) bis c) EPÜ eingelegt. Vor der Einspruchsabteilung wurden die Beweismittel D1 bis D318 eingereicht (siehe die der angefochtenen Entscheidung beigefügte konsolidierte Dokumentenliste). In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Beweismittel Bezug genommen:

D95:

Kirk-Othmer, Encyclopedia of Chemical Technology, Band 23, 4. Auflage, Seiten 232-33 D308: Stellungnahme von Prof. R.R. Schmidt vom 25. Januar 2025 D314: Stellungnahme von Prof. B. Glüsen vom 7. Februar 2025 III. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 (Zeitpunkt bis zu dem Schriftsätze und/oder Unterlagen nach Regel 116 EPÜ vor der Einspruchsabteilung eingereicht werden konnten) reichte die Beschwerdeführerin Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 1, 1a bis 1w, 2, 2a bis 2h, 3, 3a bis 3h, 4, 4a bis 4d, 5, 5a bis 5g, 6, 6a bis 6g, 7, 7a bis 7d, 8 bis 10, 10a bis 10d, 11, 11a, 12 bis 15, 16, 16a, 17, 18, 18a und 19 ein. Das Streitpatent in erteilter Fassung wurde als Hauptantrag aufrechterhalten. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung wurden die Hilfsanträge wie folgt umnummeriert (angefochtene Entscheidung, Punkt 3.1, Seiten 3 und 4):

IV. - Hilfsanträge 1c, 2a, 3a, 4a, 5a, 6, 7 zu Hilfsanträgen 1 bis 7; - Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 1d-w, 2, 2b-h, 3, 3b-h, 4, 4b-d, 5, 5b-g, 6a-g, 7a-d, 8-9, 10, 10a-d, 11, 11a, 12 bis 15, 16, 16a, 17, 18, 18a und 19 zu Hilfsanträgen 8 bis 87. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem oben genannten Hauptantrag und den oben genannten Hilfsanträgen 1 bis 87. Die Einspruchsabteilung kam unter anderem zu folgendem Schluss:

- die Beweismittel D271, D272 und D304 bis D318 wurden zugelassen; - der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Streitpatents in erteilter Fassung entgegen; - Hilfsanträge 1 bis 87 wurden zugelassen; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 verstößt gegen Artikel 84 und 123 (2) EPÜ; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 verstößt gegen Artikel 123 (2) EPÜ; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 verstößt gegen Artikel 84 und 123 (3) EPÜ; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 verstößt gegen Artikel 123 (2) EPÜ; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 verstößt gegen Artikel 123 (3) EPÜ; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 6 und 7 verstößt gegen Artikel 84 und 123 (3) EPÜ; - V. der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 8 bis 87 verstößt gegen zumindest einen der Artikel 84, 123(2) und 123 (3) EPÜ. In ihrem Beschwerdevorbringen vertrat die Beschwerdeführerin unter anderem die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Sie brachte ferner vor, dass ihr rechtliches Gehör infolge der Zulassung von D314 durch die Einspruchsabteilung verletzt wurde. Darüber hinaus bestritt die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Beschwerdeerwiderung. Sie führte ferner aus, dass die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung mehrere Verfahrensfehler aufgewiesen habe.

Die Beschwerdeführerin stützte ihre Argumente unter anderem auf die neu eingereichten Beweismittel D319 bis D351 (siehe Seite 11 der Beschwerdebegründung), D314e und D384 bis D401 (siehe Seite 97 des Schriftsatzes vom 2. Februar 2026), und D403 bis D414 (siehe Seiten 12 und 13 des Schriftsatzes vom 15. Mai 2026). Die Beschwerdeführerin hielt die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 1 bis 87 aufrecht und reichte Anspruchssätze gemäß zusätzlichen Hilfsanträgen (siehe unten) ein.

VI. In ihrem Beschwerdevorbringen vertrat die Einsprechende ("Beschwerdegegnerin") die Auffassung, dass die Beschwerde gegen die Erfordernisse des Artikels 107 EPÜ verstoße, und somit unzulässig sei. Sie führte ferner unter anderem aus, dass der beanspruchte Gegenstand gemäß sämtlicher Anträge über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Argumente unter anderem auf neu eingereichte Beweismittel, die mit D352 bis D383 (siehe die Beschwerdeerwiderung), D402 (siehe Schriftsatz vom 20. Februar 2026), und D415 und D416 (siehe Schriftsatz vom 9. Juni 2026) nummeriert wurden. In der vorliegenden Entscheidung wird insbesondere auf folgende Beweismittel Bezug genommen:

D354: OECD, "Decision of the Council concerning the Mutual Acceptance of Data in the Assessment of Chemicals", 2025, Seiten 3-20 D374: Stellungnahme von Dr. F. Müller vom 26. November 2025 VII. Die Beteiligten wurden antragsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erging eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK. In dieser Mitteilung äußerte die Kammer unter anderem die vorläufige Meinung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

VIII. Beide Beteiligten erwiderten auf die Mitteilung der Kammer mit weiteren Schriftsätzen. Die Beschwerdeführerin reichte zusätzliche Anspruchssätze gemäß weiteren Hilfsanträgen ein (siehe unten).

IX. Mit Ausnahme der oben spezifisch aufgelisteten D354 und D374 sind sämtliche im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten eingereichten Beweismittel, d. h. D319 bis D353, D355 bis D373 und D375 bis D416 für die vorliegende Entscheidung unerheblich und werden daher im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.

X. Am 15. und 16. Juni 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer in Anwesenheit beider Parteien als Videokonferenz statt. Im Laufe der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag HA06 ein.

XI. Anträge in der Sache Die abschließenden Anträge der Beteiligten, die für die vorliegende Entscheidung relevant sind, lauten wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte:

- die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Streitpatents im erteilten Umfang; - hilfsweise, die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage des Streitpatents im erteilten Umfang; - weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Streitpatents in geänderter Fassung auf Basis eines - der Hilfsanträge HA01 bis HA06, 1, 1a, 1aa, 1b, 1bb, 1c, 2, 2a, 3, 3i, 3a, 3ai, 4a, 4aa, 4ab, 4b, 4bb, 4c, 5 bis 11, wobei Hilfsanträge 1, 1a, 1aa, 1b, 1bb, 1c, 2, 2a, 3, 3a, 4a, 4aa, 4ab, 4b, 4bb, 4c, 5 bis 11 mit der Beschwerdebegründung, Hilfsanträge 3i und 3ai mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026, Hilfsanträge HA01 bis HA05 mit Schreiben vom 15. Mai 2026 und Hilfsantrag HA06 während der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden; - weiter hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage eines der besagten Hilfsanträge; - die Rückerstattung der Beschwerdegebühr Außerdem hielt die Beschwerdeführerin hilfsweise die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 1 bis 87 aufrecht.

Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, "den Einspruch wegen Missbrauchs abzulehnen, u.a. aufgrund verfahrensmissbräuchlicher Irreführung und Behinderung der Patentinhaberin". In Bezug auf diesen Antrag beantragte sie in der mündlichen Verhandlung, dass die Kammer von dem Grundsatz der Kostentragung abweicht, und eine anderweitige Verteilung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin anordnet.

Die Beschwerdegegnerin beantragte XII. - die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; - hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten wird auf die nachstehende Begründung der Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Zulässigkeit der Beschwerde - Artikel 107 und 108 und Regel 99 (2) EPÜ 1. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Zulässigkeit der Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung entschied die Kammer, dass die Beschwerde zulässig ist. Da die Endentscheidung zugunsten der Beschwerdegegnerin ergeht, erübrigt sich eine Begründung dieser Entscheidung der Kammer.

Antrag der Beschwerdeführerin, den Einspruch wegen Verfahrensmissbrauchs abzulehnen 2. Die Beschwerdeführerin beantragte, "den Einspruch wegen Missbrauchs abzulehnen, u.a. aufgrund verfahrensmissbräuchlicher Irreführung und Behinderung der Patentinhaberin". Diesbezüglich beantragte sie ferner, von dem Grundsatz der Kostentragung abzuweichen und eine anderweitige Verteilung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin anzuordnen. Hilfsweise beantragte die Beschwerdeführerin, die vor der Einspruchsabteilung von der Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2025, 10. Februar 2025 und 11. Februar 2025 eingereichten Schriftsätze so wie die Beweismittel D309 bis D318 nicht zuzulassen.

2.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Beschwerdegegnerin kurz vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung verfahrensmissbräuchlich taktiert habe.

2.1.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2025, d.h. nur fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung, einen Schriftsatz mit zehn neuen Beweismitteln (D309 bis D318) eingereicht. Insbesondere habe sie mit dem Einreichen des Beweismittels D314 aus taktischen Gründen das Ende der Arbeitswoche vor der mündlichen Verhandlung abgewartet, obwohl D314 schon vier Tage vor Einreichung erstellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe zudem zwei weitere Schriftsätze am 10. und 11. Februar 2025 eingereicht, d.h. nur zwei Tage beziehungsweise einen Tag vor der mündlichen Verhandlung.

2.1.2 Das in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, dass insbesondere D314 eine Reaktion auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel D308 sei, sei nicht korrekt. Mit D308 habe die Beschwerdeführerin lediglich das allgemeine Fachwissen bestätigt, dass die Stoffgruppen der Fettsäure, Fettalkohole und der primären Fettamine keine Tenside umfassen würden. Dieses allgemeine Fachwissen sei vor dem Schriftsatz vom 7. Februar 2025 und dem Einreichen von D314 weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Einspruchsabteilung in Frage gestellt. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf die Einspruchsschrift, insbesondere Seite 17, letzten Absatz, und auf die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung vom 18. Juli 2024, Ziffer 3.2.1.1 auf Seite 5. 2.1.3 Mit D314 sei die Beschwerdegegnerin von ihrer bisherigen Meinung und vom bestehenden Konsens unter allen Verfahrensbeteiligten nur fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung abgewichen. Sie habe zum ersten Mal ausgeführt, dass die Stoffgruppe der Fettalkohole Substanzen umfasse, die als Tenside bekannt seien. Es stelle einen Verfahrensmissbrauch dar, wenn eine Partei zu einer bestimmten Frage einen eindeutigen Standpunkt einnehme und anschließend ohne Begründung von diesem abweiche. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf die Headnote 2 der Entscheidung T 446/00. 2.1.4 Noch gravierender sei die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit D314 eine Falschdarstellung einer Unterschrift eingereicht habe. Bei der Unterschrift in D314 handele es sich nämlich um eine Vortäuschung einer Signatur. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde diese Tatsache von weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln bestätigt.

2.1.5 Diese Umstände würden auf eine gezielte Irreführung der weiteren Verfahrensbeteiligten und der Einspruchsabteilung hinweisen. Insbesondere sei somit die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung kompromittiert und seien die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden. Dies rechtfertige die "Ablehnung" des Einspruchs und eine Verteilung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Hilfsweise sollten zumindest die am 7. Februar 2025, 10. Februar 2025 und 11. Februar 2025 von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schriftsätze so wie die Beweismittel D309 bis D318 nicht zugelassen werden.

2.2 Der Kammer folgt diesem Vorbringen nicht.

2.2.1 Der Kammer ist keine Rechtsgrundlage bekannt, und eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt, auf deren Basis ein Einspruch "abgelehnt", d. h. zurückgewiesen werden könnte, der von der Einspruchsabteilung für zulässig gehalten und in der Sache beschieden wurde. Allein aus diesem Grund kann, ohne auf die Frage einzugehen, ob ein Verfahrensmissbrauch tatsächlich vorlag oder nicht, der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Ablehnung" des Einspruchs keinen Erfolg haben.

2.2.2 Der Antrag auf anderweitige Kostenverteilung ist nicht gewährbar, da sich dieser Antrag auf Ereignisse stützt, die während des Einspruchsverfahrens stattgefunden haben, und während des Einspruchsverfahrens kein Antrag auf anderweitige Kostenverteilung erfolgt ist. Es liegt dementsprechend auch keine Entscheidung der Einspruchsabteilung zu einem solchen Antrag vor, der Gegenstand der Beschwerde sein kann.

2.2.3 In Bezug auf den Antrag, die am 7. Februar 2025, 10. Februar 2025 und 11. Februar 2025 von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schriftsätze so wie die Beweismittel D309 bis D318 nicht zuzulassen, merkt die Kammer an, dass weder die oben genannten Schriftsätze noch die Beweismittel D309 bis D318 für die vorliegende Entscheidung relevant sind. Eine Entscheidung der Kammer über den Nicht-Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin ist somit nicht erforderlich.

2.2.4 Die Kammer merkt ferner an, dass der, der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung T 446/00 zugrunde liegende Fall nicht die mögliche Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verfahrensmissbrauchs betrifft, sondern das verspätete Einreichen von neuen Anspruchssätzen durch die Patentinhaberin, wobei diese Anspruchssätze einen Produktanspruch 11 enthielten, der in keinem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anträge vorhanden war (siehe Punkte 2.1.2, 4.1.1 und 4.1.2 der Entscheidungsgründe). Somit liegt ein von dem vorliegenden Fall völlig verschiedener Sachverhalt vor, so dass die Entscheidung T 446/00 für den vorliegenden Fall unerheblich ist. Zulassung der Beschwerdeerwiderung wegen Doppeleinreichung 3. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin nicht zum Verfahren zuzulassen.

3.1 Sie führte aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeerwiderung zweimal eingereicht habe, einmal elektronisch und einmal in Papierform. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, der zwei Eingaben rechtfertige. Auch die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Beweismittel D352 bis D383 seien zweimal eingereicht worden. Diese zwei Einreichungen hätten zu einer Erhöhung der Komplexität des Verfahrens geführt und einen geordneten Verfahrensablauf gestört. Diesbezüglich wies die Beschwerdeführerin auf Unterschiede zwischen den beiden Versionen der Beschwerdeerwiderung so wie beispielsweise zwischen beiden Versionen der Beweismittel D354 und D374 hin. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass weitere Unterschiede denkbar seien. Die Eingabe zweier Beschwerdeerwiderungen führe zu Unsicherheiten und verstoße damit gegen die Anforderung, wonach das Beschwerdevorbringen deutlich und knapp sein müsse. Außerdem verstoße die Eingabe zweier Beschwerdeerwiderungen gegen die Verfahrensökonomie. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf ein Verfahren vor dem Schweizer Bundespatentgericht, in dem sich die Beschwerdegegnerin ähnlich mit mehrfachen Einreichungen eines gleichen Beweismittels in unterschiedlichen Fassungen verhalten habe.

3.2 Die Kammer kann allerdings keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der elektronisch und der in Papierform eingereichten Beschwerdeerwiderung erkennen. Der einzige Unterschied betrifft das Unterschriftsfeld auf der letzten Seite (Seite 525): die elektronische Version trägt nur die Unterschrift von Herrn Stilkenböhmer, während die Version in Papierform die zusätzliche Unterschrift von Herrn Fegers aufweist. Der Grund dieses Unterschieds wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 erklärt und bezieht sich nicht auf den Inhalt beider Versionen dieser Erwiderung. Es besteht auch kein Zweifel hinsichtlich der Frage, wer für das Einreichen beider Versionen verantwortlich war, da beide Versionen die Unterschrift von Herrn Stilkenböhmer aufweisen. Beide Versionen wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht.

3.3 Die obigen Erwägungen der Kammer hinsichtlich der Doppeleinreichung der Beschwerdeerwiderung gelten analog für die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Beweismittel. Auch hier kann die Kammer nämlich keine inhaltliche Unterschiede zwischen den elektronisch und den in Papierform eingereichten Versionen erkennen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin genannten Beweismittel D354 und D374 merkt die Kammer folgendes an: die zwei Versionen von D354 unterscheiden sich lediglich in der Tatsache, dass die elektronische Version in Farbe während die in Papierform in Schwarz-Weiß ist. Was D374 anbelangt, besteht der einzige Unterschied darin, dass die Version in Papierform eine zusätzliche leere Seite am Ende enthält. Für beide Beweismittel ist der Inhalt identisch.

3.4 Die Kammer merkt ferner an, dass Tatsachen, die ein Verfahren vor einem anderen Gericht betreffen, zum Beispiel dem von der Beschwerdeführerin genannten Verfahren vor dem Schweizer Bundespatentgericht, für den vorliegenden Fall keine Relevanz haben.

3.5 Die Kammer kam daher zum Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeerwiderung wegen Doppeleinreichung nicht zuzulassen, nicht stattgegeben wird.

3.6 Diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage der umstritten Zulassung von einigen in der Beschwerdeerwiderung enthaltenen Einwänden, die nachfolgend behandelt wird. Hauptantrag - Streitpatent in erteilter Fassung - Anspruch 1 Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ - unzulässige Erweiterung 4. Anspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 von der Kammer hervorgehoben wurden:

"1. Verwendung eines Wasch- und Reinigungsmittels in flüssiger oder gelförmiger Ausführungsform für harte Oberflächen aus Glas, Spiegel, Keramik, Kunststoff, Metall oder Holz, jeweils lackiert und unlackiert, oder Textilien oder Fasern; Gestein oder Erde, in den Bereichen Haushalt, Industrie, Gewerbe und Institutionen, Schiffen, Hafen-, Sport- und Freizeitanlagen, Öl und Bergbau, besonders bevorzugt in den Bereichen Haushalt und Gewerbe; , die sich dadurch kennzeichnen, dass sie enthaltend ein oder mehrere Tenside enthalten, ausgewählt aus den Gruppen umfassend:

a) Fettsäure und deren Alkali oder Ammoniumsalze von Fettsäuren mit der allgemeinen Formel R(O)OH bzw. R(O)OM mit M = Alkalimetallkation oder Ammonium, b) Fettsäureester mit der allgemeinen Formel R(O)OR’, c) Fettalkohole mit der allgemeinen Formel ROH, c) d) Ether von Fettalkoholen mit der allgemeinen Formel ROR’, d) e) Fettsäureamide mit der allgemeinen Formel R(O)NR’, e) f) Fettsäureimine der allgemeinen Formel R(NR’)NR"R'", f) g) Primäre, Sekundäre, tertiäre oder quartäre Fettamine bzw. Fettammoniumsalze der allgemeinen Formeln RNHR’, RNR’R" und (R)(R’)(R")(R'")N+X-, g) h) sowie Gemische derselben wobei i) R’ bis R''' organische oder anorganische hydrophile Reste darstellen und X- für ein Anion steht; ii) R den lipophilen Teil des Tensids darstellt und aus einer linearen, verzweigten oder unverzweigten, gesättigten oder ungesättigten, substituiert oder nicht substituierten Alkylrest Kohlenwasserstoffkette mit 8 bis 24 Kohlenstoffatomen besteht und der Anteil an Alkylketten Kohlenwasserstoffketten von 18 und mehr C-Atomen über 60 Gew.-%, vorzugsweise über 70 Gew.-% und besonders bevorzugt zwischen 80-100 Gew.-% beträgt, jeweils bezogen auf den Gesamtgehalt an Alkylketten Kohlenwasserstoffketten R der im Mittel Wasch- und Reinigungsmittel enthaltenen Tenside; und der Anteil an ungesättigten Kohlenwasserstoffketten R zwischen 50-100 Gew.-%, beträgt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffketten R der im Waschund Reinigungsmittel enthaltenen Tenside; und ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) auf Basis pflanzlicher Rohstoffe enthalten sind; und wobei 80-100 Gew.-% der Tenside auf Pflanzenölen, wachsen, -fetten oder -harzen der gemässigten Zone basieren, ausgewählt aus der Gruppe der Pflanzen umfassend: Amarant, Anis, Apfel, Aprikose, Arnika, Avocado, Baumwolle, Borretsch, Brokkoli, Hanf, Haselnuss, Buche, Buchsbaum, Distel, Dinkel, Erdnuss, Erdmandel, Flieder, Gartenkresse, Gerste, Granatapfel, Hafer, Heidelbeere, Holunder, Jasmin, Johannisbeere, Johanniskraut, Jojoba, Kamelie, Kamille, Kirsche, Kümmel, Karotte, Koriander, Königskerze, Krambe, Kreuzblättrige Wolfsmilch, Kürbis, Iberischer Drachenkopf, Lavendel, Leindotter, Leinsamen, Liguster, Lupine, Luzerne, Mais, Mandel, Mirabelle, Mango, Mohn, Nachtkerze, Olive, Ölrettich, Ölrauke, Pekannuss, Pfirsich, Pflaume, Pistazie, Preiselbeere, Raps, Reis, Ringelblume, Rübsen, Saflor, Salbei, Sanddorn, Schwarzkümmel, Sesam, Sesamblatt, Senf, Sonnenblume, Soja, Tabak, Walnuss, Weintraube, Weizen, Wiesenschaumkraut und Wildrose, sowie deren Kombinationen bezogen auf den Gesamtgehalt der im Wasch- und Reinigungsmittel enthaltenen Tenside; und wobei ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) auf einer Mischung von Kohlenwasserstoffketten R unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruhen, die dem Vorkommen im natürlichen Pflanzenöl gemäss obiger Liste entsprechen, und wobei mindestens ein Tensid ausgewählt aus a) bis g) enthalten ist, das keine Seife ist."

4.1 Das Merkmal des erteilten Anspruchs 1 "und wobei mindestens ein Tensid ausgewählt aus a) bis g) enthalten ist, das keine Seife ist" 4.1.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin basiere dieses Merkmal auf Seite 1, erster Absatz und Seite 2, letzter Absatz der ursprünglichen Anmeldung. Die genannten Passagen der Beschreibung würden der Fachperson deutlich machen, dass die im erteilten Anspruch 1 genannten Wasch- und Reinigungsmittel Tenside enthielten, die auf Pflanzenölen der gemässigten Zonen basieren und somit sich von reinen Seifen unterscheiden würden. Das oben genannte Merkmal sei zudem im ursprünglichen Anspruch 4 offenbart. Es sei für die Fachperson implizit, dass das in diesem Anspruch genannte Tensid "das keine Seife ist" aus den im ursprünglichen Anspruch 1 erwähnten Tensidgruppen auszuwählen sei. Andere Tenside seien nämlich in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbart. Die Hinzufügung des Bezugs auf die Tenside der Stoffgruppen a) bis g) in den erteilten Anspruch 1 stelle zudem eine Einschränkung und keine Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes dar und sei somit zulässig. Außerdem würden die Beispiele 1, 2 und 6 der Tabelle 1 (Seiten 23 und 24) so wie Beispiel 2 der Tabelle 2 (Seite 25) der ursprünglichen Anmeldung Wasch- und Reinigungsmittel offenbaren, die mindestens ein Tensid ausgewählt aus der im erteilten Anspruch 1 genannten Stoffgruppe d) enthielten, das keine Seife sei. Diese Beispiele würden somit ein Pointer auf das oben genannte Merkmal darstellen.

4.1.2 Die Kammer erachtet diese Argumente als nicht überzeugend.

4.1.3 Der von der Beschwerdeführerin genannte erste Absatz auf Seite 1 der ursprünglichen Anmeldung offenbart, dass die erfindungsgemäßen Wasch- und Reinigungsmittel Tenside enthalten, die sich "durch einen aussergewöhnlich hohen Anteil an ungesättigten, langkettigen (>C18) Alkylresten auszeichnen und auf Pflanzenölen der gemässigten Zone basieren." Diese Textstelle offenbart somit weder, dass mindestens ein Tenside aus a) bis g) ausgewählt wird, noch dass dieses mindestens eine Tensid keine Seifen ist.

4.1.4 Der von der Beschwerdeführerin zitierte letzte Absatz auf Seite 2 der ursprünglichen Anmeldung bezieht sich, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, auf den Stand der Technik und lautet: "Im Gegensatz zu der Verseifung von Pflanzenölen zur Herstellung von Seifenstücken, sowie der Verwendung von tierischen Fetten für Waschzwecke, ist eine Kombination von Tensiden, die ausschliesslich auf Pflanzenölen der gemässigten Zonen basieren, aufgrund technischer Einschränkungen bisher nicht verfügbar". Diese Textstelle auf Seite 2 der ursprünglichen Anmeldung ist zu allgemein, um als Basis für das strittige Merkmal des erteilten Anspruchs 1 "und wobei mindestens ein Tensid ausgewählt aus a) bis g) enthalten ist, das keine Seife ist" zu dienen. Insbesondere kann die pauschale Abgrenzung der Erfindung in der genannten Textstelle von der Verseifung von Pflanzenölen zur Herstellung von Seifenstücken im Stand der Technik nicht als direkte und unmittelbare Offenbarung dienen, dass mindestens eines der spezifischen anspruchsgemäßen Tenside aus a) bis g) ausgewählt und keine Seife ist.

4.1.5 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angezogenen Offenbarung im ursprünglichen Anspruch 4 teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der in diesem Anspruch verwendete Wortlaut: "und wobei mindestens ein Tensid enthalten ist, das keine Seife ist" nicht unmittelbar und eindeutig erkennen lässt, dass sich das genannte Tensid auf Substanzen der Stoffgruppen a) bis g) bezieht. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 4 auch nicht in Kombination mit den anderen in den erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmalen offenbart.

4.1.6 Außerdem impliziert, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, das oben genannte Merkmal des erteilten Anspruchs 1, "und wobei mindestens ein Tensid ausgewählt aus a) bis g) enthalten ist, das keine Seife ist" dass mindestens ein Tensid ausgewählt aus den Stoffgruppen b) bis g) enthalten ist, da die der Gruppe a) angehörigen Stoffe Seifen sind. Die Kammer erkennt an, dass diese Beschränkung auf die Gruppen b) bis g) eine Einschränkung des beanspruchten Gegenstandes darstellt. Die Tatsache, dass eine Änderung einen Anspruch einschränkt, ist jedoch für sich allein genommen hinsichtlich der Frage, ob die Änderung eine unzulässige Erweiterung darstellt, unerheblich. Diesbezüglich ist vielmehr allein relevant, ob die Änderung, hier Einschränkung, unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung hervorgeht.

4.1.7 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele stimmt die Kammer der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu, dass sie zu spezifisch hinsichtlich der in den offenbarten Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Komponenten sind, um als Basis für den viel breiteren Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 zu dienen.

4.1.8 Die Hinzufügung des oben erwähnten Merkmals führt daher zu einem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

4.2 Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1: "und wobei 80-100 Gew.-% der Tenside auf Pflanzenölen, -wachsen, fetten oder -harzen der gemässigten Zone basieren, ausgewählt aus der Gruppe der Pflanzen umfassend:

Amarant, [...] und Wildrose, sowie deren Kombinationen bezogen auf den Gesamtgehalt der im Wasch- und Reinigungsmittel enthaltenen Tenside; und wobei ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) auf einer Mischung von Kohlenwasserstoffketten R unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruhen, die dem Vorkommen im natürlichen Pflanzenöl gemäss obiger Liste entsprechen" (vollständige Liste der Pflanzen der Kürze halber von der Kammer weggelassen) 4.2.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass diese Merkmale auf dem letzten Absatz auf Seite 4 in Kombination mit der Offenbarung von Seite 6 bis Seite 11 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung basierten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellen diese Passagen der ursprünglichen Beschreibung eine zusammengehörige Offenbarung dar, die der Fachperson eindeutig klar macht, dass die im erteilten Anspruch 1 erwähnten Tenside aus den Gruppen a) bis g) die oben genannten Merkmale aufweisen.

Hinsichtlich der in den obigen Merkmalen enthaltenen Pflanzenliste brachte die Beschwerdeführerin ferner vor, dass diese keine Auswahl aus zwei Listen darstelle, sondern lediglich eine Auswahl aus einer auf den Seiten 10 und 11 der ursprünglichen Anmeldung offenbarten Liste. Diesbezüglich beschreibe die ursprüngliche Anmeldung erst Pflanzenfamilien und anschließend beispielhafte Vertreter derselben Pflanzenfamilien. Die Fachperson entnehme dieser Offenbarung unmittelbar und eindeutig, dass die beispielhaft genannten Pflanzenarten als konkrete Ausführungsformen der zuvor offenbarten Pflanzenfamilien zu verstehen seien und deren Kombination im Rahmen derselben technischen Lehre liege.

4.2.2 Die Kammer kann sich dieser Ansicht der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht anschließen.

4.2.3 Das Merkmal, dass ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) sind, wird laut der Beschwerdeführerin auf den Seiten 6 und 7 der ursprünglich eingereichten Anmeldung als Teil des Kapitels "Zusammensetzung in Bezug auf Fettsäuren" offenbart. Das Merkmal, dass 80-100 Gew.-% der Tenside auf Pflanzenölen, -wachsen, -fetten oder -harzen der gemässigten Zone basieren, ausgewählt aus der Gruppe der Pflanzen umfassend: Amarant, [...] und Wildrose, sowie deren Kombinationen bezogen auf den Gesamtgehalt der im Wasch- und Reinigungsmittel enthaltenen Tenside wird laut der Beschwerdeführerin im dritten Vollabsatz der Seite 10 bis zum ersten Vollabsatz der Seite 11 der ursprünglichen Anmeldung als Teil des Kapitels "Tenside auf Basis von Pflanzen der gemässigten Zonen" offenbart.

Das Merkmal, dass ein oder mehrere Tenside auf einer Mischung von Kohlenwasserstoffketten R unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruhen, die dem Vorkommen im natürlichen Pflanzenöl gemäss obiger Liste entsprechen, wird laut der Beschwerdeführerin im letzten Absatz der Seite 11 als Teil des Kapitels "Verwendung von nativen Fettsäuregemischen" offenbart.

Der von der Beschwerdeführerin genannte letzte Absatz auf Seite 4 lautet: "Im Rahmen der vorliegenden Erfindung steht — soweit nicht anders angegeben- auf Basis von Pflanzenölen stellvertretend für Derivate aus Fettsäuren — gereinigt oder als Gemisch - und/oder deren Reaktionsprodukte, wie beispielsweise Fettalkohole und deren Ether und/ oder Carboxyether, Amine oder Fettsäureamide, Fettsäureester, sowie Imine, wie beispielsweise Amphoacetate." Diese Textstelle ist sehr allgemein, bezieht sich spezifisch weder auf die im erteilten Anspruch 1 genannten Tenside der Stoffgruppen a) bis g) noch auf die im erteilten Anspruch 1 erwähnten Pflanzen, und fügt somit den oben genannten Offenbarungen auf den Seiten 6 bis 11 der ursprünglichen Anmeldung nichts hinzu.

4.2.4 Es kann den einzelnen oben genannten Kapiteln auf den Seiten 6 bis 11 nicht entnommen werden, dass und wenn ja, in welcher Hinsicht, sie auf ein und denselben Gegenstand abstellen. Insbesondere ist unklar, ob die in der ursprünglichen Anmeldung mit dem letzten Absatz durch die Überschrift "Verwendung von nativen Fettsäuregemischen" eingeführten Tenside diejenigen sind, die wesentlich weiter vorne in einem anderen Kapitel beginnend mit Seite 6 genannt werden, d. h. unter anderem die Tenside der Stoffgruppen a) bis g).

4.2.5 Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass in den einzelnen oben genannten Kapiteln unterschiedliche Begriffe für die erwähnten Tenside verwendet werden. So wird zum Beispiel auf Seite 6 der ursprünglichen Anmeldung im Kapitel "Zusammensetzung in Bezug auf Fettsäuren" der Begriff "Tenside, welche von Pflanzenölen abgeleitet sind", auf Seite 10 im Kapitel "Tenside auf Basis von Pflanzen der gemässigten Zonen" der Begriff "Tenside auf Basis von Pflanzenölen der gemässigten Zonen" und auf Seite 11 im Kapitel "Verwendung von nativen Fettsäuregemischen" der Begriff "Klassen an Tensiden [...], die dem Vorkommen im natürlichen Öl entsprechen" verwendet. Es ist der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, ob diese unterschiedlichen Begriffe die gleichen oder verschiedene Tenside bezeichnen, geschweige denn, ob sie auf die im erteilten Anspruch 1 genannten Tenside der Stoffgruppen a) bis g) abstellen.

4.2.6 Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass daher jegliche unmittelbare und eindeutige Verknüpfung zwischen den im letzten Absatz der Seite 11 genannten Tensiden, die auf einer Mischung bestimmter Alkylketten beruhen, und den in dem auf Seite 6 der ursprünglichen Anmeldung beginnenden Kapitel "Zusammensetzung in Bezug auf Fettsäuren" wiedergegebenen Tensiden der Stoffgruppen a) bis g) so wie den erwähnten Pflanzen, die wiederum in einem anderen Kapitel (siehe oben) genannt werden, fehlt. Diese Verknüpfung wurde aber in den erteilten Anspruch 1 in unzulässiger Weise hinzugefügt.

4.2.7 Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Unklarheit in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, hier hinsichtlich der Beziehung zwischen den verschiedenen Offenbarungen in einzelnen Kapiteln der Anmeldung, nur zu Lasten der Partei (hier der Beschwerdeführerin) gehen kann, da es in ihrer Verantwortung lag, die Anmeldung abzufassen.

4.2.8 Unabhängig hiervon stimmt die Kammer der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu, wonach die im erteilten Anspruch 1 unter ii) genannte Definition von "R" ursprünglich nicht in Kombination mit dem oben genannten in den erteilten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmal "wobei ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) auf einer Mischung von Kohlenwasserstoffketten R unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruhen, die dem Vorkommen im natürlichen Pflanzenöl gemäss obiger Liste entsprechen" offenbart ist. Gemäß der unter ii) angegebenen Definition von R enthält nämlich das im Wasch- und Reinigungsmittel enthaltene Tensid einen einzelnen spezifischen Rest R. Gleichzeitig fordert der erteilte Anspruch 1 für den Rest R eine Mischung von Ketten unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade. Die oben genannte Offenbarung im letzten Absatz auf Seite 11 der ursprünglichen Anmeldung offenbart Tensidklassen bzw. Tensidmischungen und nicht einzelne Tenside, die einen einzelnen spezifischen Rest R besitzen. Aus diesem Absatz auf Seite 11 ergibt sich daher keine Basis für die oben genannte im erteilten Anspruch 1 enthaltene Kombination der Definition von R unter ii) und dem Merkmal "wobei ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) auf einer Mischung von Kohlenwasserstoffketten R unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruhen, die dem Vorkommen im natürlichen Pflanzenöl gemäss obiger Liste entsprechen".

4.2.9 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser Einwand allenfalls die Frage der Klarheit und nicht die der unzulässigen Erweiterung betreffe. Außerdem wisse die Fachperson, dass Tenside häufig nicht als spezielle Einzelverbindung, sondern als Mischungen verschiedenster Einzelverbindungen vorlägen, welche gegebenenfalls mehrere Reste, die sich in Bezug auf Sättigungsgrade und Kettenlängen unterscheiden, aufweisen würden. Dieses Verständnis werde durch die Verwendung im erteilten Anspruch 1 eines generischen Singulars hinsichtlich des Restes R nicht verändert. Dieses Verständnis der Fachperson werde beispielsweise durch das Dokument D95 bestätigt. D95 offenbare eindeutig, dass Bezeichnungen wie "cocoyl" oder "tallowyl" gemischte Fettsäureradikale betreffen und dennoch im Singular verwendet würden. Der Singular bedeutete also keinesfalls, dass nur eine einzige molekulare Struktur gemeint sei.

4.2.10 Dieses Argument überzeugt nicht. Die Kammer stimmt zwar zu, dass das oben genannte im erteilten Anspruch 1 vorhandene Merkmal eine Unklarheit hinsichtlich der Natur des Restes R impliziert. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass dieses Merkmal, weil es unklar ist, nicht mehr dahingehend zu prüfen ist, ob sich für dieses Merkmal eine Basis in der ursprünglichen Anmeldung findet. Im Gegenteil muss für jedes Merkmal eines Anspruchs, ob unklar oder nicht, eine solche Basis vorhanden sein.

Vorliegend findet sich in der ursprünglichen Anmeldung keinerlei Basis für die Möglichkeit eines einzigen Tensids ausgewählt aus den Stoffgruppen a) bis g) mit einem einzelnen spezifischen Rest R, der auf einer Mischung unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruht. Diese Möglichkeit ist aus den oben genannten Gründen in der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Daran ändert auch die Tatsache, dass diese Möglichkeit einen Klarheitsmangel des erteilten Anspruchs 1 bedingt, nichts.

Hinsichtlich des Verweises der Beschwerdeführerin auf D95 merkt die Kammer an, dass das genannte Merkmal des erteilten Anspruchs 1 sich weder auf "cocoyl" noch auf "tallowyl" bezieht. Daher bleibt es für obige Schlussfolgerung unerheblich, ob die Verwendung dieser in D95 enthaltenen Begriffe im Singular einen Plural einschließt.

4.2.11 Außerdem umfasst, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, die im erteilten Anspruch 1 aufgenommene Liste der Pflanzen nicht ursprünglich offenbarte Kombinationen. Im Vergleich zum die Seiten 10 und 11 überbrückenden Absatz der ursprünglichen Anmeldung wurden nämlich die Listenelemente Jatropha und Wunderbaum gestrichen, während das Listenelement Kirsche hinzugefügt wurde. Das Element Kirsche ist aber in einer anderen Liste auf Seite 11 offenbart, die unterschiedlich von der ersten Liste ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind somit Pflanzenkombinationen neu geschaffen worden, die ursprünglich nicht offenbart waren, wie zum Beispiel die Kombination der Pflanzen Kirsche und Baumwolle.

4.3 Aus diesen Gründen kam die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Streitpatents in erteilter Fassung entgegen. Der Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

Zulassung der oben genannten Einwände unter Artikel 100 c) EPÜ - Artikel 12 (3) und (4) VOBK 5. Die Beschwerdeführerin beantragte, unter anderem die oben genannten eine unzulässige Erweiterung betreffenden Einwände der Beschwerdegegnerin nicht zum Verfahren zuzulassen. Diese Einwände seien entweder erst mit dem Schriftsatz vom 7. Februar 2025 vor der Einspruchsabteilung verspätet vorgebracht oder von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen worden. Sie führte ferner aus, dass diese Einwände zumindest teilweise in der Beschwerdeerwiderung nicht substanziiert worden seien, da jegliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehle.

6. Die Kammer entschied jedoch, alle oben genannten Einwände zuzulassen, und dies aus den folgenden Gründen.

6.1 Der Einwand betreffend das im erteilten Anspruch 1 genannte Merkmal: "und wobei mindestens ein Tensid ausgewählt aus a) bis g) enthalten ist, das keine Seife ist" (Punkte 4.1.2 bis 4.1.8 oben) wurde von der Beschwerdegegnerin in der Einspruchsschrift vorgebracht, siehe Punkte 2.11 und 2.12 auf den Seiten 37 und 38. Die Einspruchsabteilung hat diesen Einwand unter Ziffer 6.6 bis 6.6.2 der angefochtenen Entscheidung in der Sache abgehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand in der Beschwerdeerwiderung erneut vorgebracht, siehe Punkte 4.11 und 4.12 auf den Seiten 178 bis 180. Da dieser Einwand somit in der Einspruchsschrift vorgebracht und Teil der angefochtenen Entscheidung ist, stellt der in der Beschwerdeerwiderung erneut vorgebrachte Einwand keine Änderung der Beschwerdesache der Beschwerdegegnerin im Sinne des Artikels 12(4) VOBK dar. Die Kammer hat daher unter Artikel 12(4) VOBK kein Ermessen, diesen Einwand nicht zuzulassen.

In der Beschwerdeerwiderung (loc. cit.) hat sich die Beschwerdegegnerin insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und vorgetragen, warum die angefochtene Entscheidung diesbezüglich aufzuheben sei. Somit sind auch die Erfordernisse des Artikels 12 (3) VOBK erfüllt.

6.2 Der oben unter Punkt 4.2.6 genannte Einwand (keine unmittelbare und eindeutige Verknüpfung der Offenbarung auf Seite 11, letzter Absatz der ursprünglichen Anmeldung mit den im erteilten Anspruch 1 genannten Tensiden der Stoffgruppen a) bis g) so wie mit den erwähnten Pflanzen) wurde von der Beschwerdegegnerin in der Einspruchsschrift vorgebracht, siehe Punkt 2.18 auf den Seiten 48 bis 50. Dieser Einwand wurde in der angefochtenen Entscheidung weder hinsichtlich Zulassung, noch in der Sache abgehandelt. Da der Einwand bereits in der Einspruchsschrift enthalten war, wurde er in zulässiger Weise im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, und stellt daher keine Änderung der Beschwerdesache der Beschwerdegegnerin im Sinne des Artikels 12(4) VOBK dar. Daher hat die Kammer kein Ermessen, diesen Einwand unter Artikel 12(4) VOBK nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand in der Beschwerdeerwiderung wieder vorgebracht, siehe Punkt 4.15 auf Seiten 185 und 186. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung war hierbei nicht möglich, da, wie oben ausgeführt, dieser Einwand in der Entscheidung überhaupt nicht abgehandelt wurde. Die Erfordernisse des Artikels 12 (3) VOBK sind daher erfüllt.

6.3 Der oben unter Punkt 4.2.8 genannte Einwand (mangelnde unmittelbare und eindeutige Offenbarung der im erteilten Anspruch 1 unter ii) genannten Definition vom Rest R in Kombination mit dem Merkmal "wobei ein oder mehrere Tenside ausgewählt aus a)-g) auf einer Mischung von Kohlenwasserstoffketten R unterschiedlicher Kettenlängen und Sättigungsgrade beruhen, die dem Vorkommen im natürlichen Pflanzenöl gemäss obiger Liste entsprechen") wurde von der Beschwerdegegnerin in der Einspruchsschrift vorgebracht, siehe Punkt 2.18 auf den Seiten 48 bis 50. Die Einspruchsabteilung hat diesen Einwand unter Ziffer 6.10 bis 6.10.2 der angefochtenen Entscheidung in der Sache abgehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand in der Beschwerdeerwiderung wieder vorgebracht, siehe Punkt 4.16 auf den Seiten 187 bis 189. Aus den bereits in Punkt 6.1 genannten Gründen hatte die Kammer unter Artikel 12(4) VOBK kein Ermessen, diesen Einwand nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

In der Beschwerdeerwiderung (loc. cit.) hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, warum nach ihrer Auffassung eine Basis für die oben genannte beanspruchte Kombination in der ursprünglichen Anmeldung fehle. Sie ist somit zumindest implizit auf die Begründung der Einspruchsabteilung eingegangen, gemäß der eine Basis für diese Kombination in den ursprünglichen Unterlagen vorhanden war. Somit sind auch die Erfordernisse des Artikels 12 (3) VOBK erfüllt.

6.4 Der oben unter Punkt 4.2.11 genannte Einwand (mangelnde Offenbarung der im erteilten Anspruch 1 genannten Liste der Pflanzen) wurde von der Beschwerdegegnerin in der Einspruchsschrift vorgebracht, siehe Punkt 2.16 auf den Seiten 45 und 46. Die Einspruchsabteilung hat diesen Einwand unter Ziffer 6.8 und 6.8.1 der angefochtenen Entscheidung in der Sache abgehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Einwand in der Beschwerdeerwiderung erneut vorgebracht, siehe Punkt 4.14 auf den Seiten 183 und 184. Aus den bereits in Punkt 6.1 genannten Gründen hatte die Kammer unter Artikel 12(4) VOBK kein Ermessen, diesen Einwand nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

In der Beschwerdeerwiderung (loc. cit.) hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, warum nach ihrer Auffassung eine Basis für die beanspruchte Liste der Pflanzen in der ursprünglichen Anmeldung fehle. Sie hat somit die Begründung der Einspruchsabteilung bestritten, gemäß der die beanspruchte Liste zu keiner unzulässigen Erweiterung führt. Somit sind auch die Erfordernisse des Artikels 12 (3) VOBK erfüllt. Hilfsanträge HA04 und HA06 - Unzulässige Erweiterung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ 7. Hilfsantrag HA04 7.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA04 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass die Verwendung des Wasch- und Reinigungsmittels in gelförmiger Ausführungsform gestrichen wurde; es wurde zudem spezifiziert, dass 100 Gew.-% ("80-100 Gew.-%" im erteilten Anspruch 1) der Tenside auf Pflanzenölen, wachsen, -fetten oder -harzen der gemässigten Zone basieren, ausgewählt aus der selben Gruppe der Pflanzen wie im erteilten Anspruch 1. 7.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass gemäß Hilfsantrag HA04 sämtliche Tenside auf Pflanzenölen, wachsen, -fetten oder -harzen der gemässigten Zone basieren würden. Die ursprüngliche Anmeldung offenbare auf Seite 10, vierter Absatz, dass die eingesetzten Tenside auf Pflanzenölen der gemäßigten Zone basieren würden. Weiter werde auf Seite 11, letzter Absatz, ausgeführt, dass die Kettenverteilung der Kohlenwasserstoffketten der Tenside der natürlichen Fettsäureverteilung dieser Öle entspreche. Diese Fettsäureverteilung sei auf Seite 4, vierter Absatz, offenbart. Damit bestehe ein unmittelbarer technischer Zusammenhang zwischen der Fettsäurezusammensetzung der Pflanzenöle und der Kettenverteilung der enthaltenen Tenside. Außerdem würde die Mehrheit der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Beispiele flüssige Wasch- und Reinigungsmittel betreffen. Diese Beispiele würden somit ein Pointer auf die beanspruchte Kombination von Merkmalen darstellen.

7.3 Diese Argumente gehen allerdings nicht über das hinaus, was oben für den Hauptantrag ausgeführt wurde. Sie haben daher keinen Einfluss auf die oben erwähnten Erwägungen der Kammer bezüglich der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1. Alle oben für den Hauptantrag genannten Einwände treffen mutatis mutandis für Hilfsantrag HA04 zu. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag HA04 erfüllt somit nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. Hilfsantrag HA04 ist daher nicht gewährbar.

8. Hilfsantrag HA06 8.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA06 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA04 dadurch, dass 100 Gew.-% der Tenside auf Pflanzenölen der gemässigten Zone basieren (Pflanzen "-wachsen, -fetten oder harzen" wurde gestrichen). Außerdem wurde die Liste der Pflanzen abgeändert, so dass sie mit der im ersten vollständigen Absatz der Seite 11 der ursprünglichen Anmeldung offenbarten Liste identisch ist.

8.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Einschränkung des Anspruchs 1 auf Pflanzenöle der gemässigten Zone den beanspruchten Gegenstand in Einklang mit der Offenbarung im letzten Absatz auf Seite 11 der ursprünglichen Anmeldung gebracht habe. Außerdem entspreche die abgeänderte Pflanzenliste der auf Seite 11 als bevorzugt aufgeführten Liste.

8.3 Mit Ausnahme des die Pflanzenliste betreffenden Einwands (siehe Punkt 4.2.11 oben) können diese Argumente jedoch keine der übrigen oben bezüglich des Hauptantrags genannten Einwände beseitigen. Daher geht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag HA06 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

8.4 Die Kammer kam somit zum Schluss, dass die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllt waren. Hilfsantrag HA06 ist daher nicht gewährbar. Verbleibende Hilfsanträge HA01 bis HA03, HA05, 1, 1a, 1aa, 1b, 1bb, 1c, 2, 2a, 3, 3i, 3a, 3ai, 4a, 4aa, 4ab, 4b, 4bb, 4c, 5 bis 11 und die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 1 bis 87 - unzulässige Erweiterung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ 9. In der mündlichen Verhandlung äußerte die Kammer die vorläufige Meinung, dass ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der unzulässigen Erweiterung des im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen HA04 und HA06 beanspruchten Gegenstandes für alle verbleibenden Hilfsanträge gelte.

9.1 In Erwiderung auf diese vorläufige Meinung der Kammer erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Ausführungen zu den verbleibenden Hilfsanträgen machen wolle, da diese Hilfsanträge entweder andere Einwände oder andere Einspruchsgründe adressierten.

9.2 Die Kammer kam daher zum Schluss, dass keiner der oben genannten verbleibenden Hilfsanträge die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt. Schlussfolgerung 10. Keiner der Anträge der Beschwerdeführerin ist gewährbar. Rückerstattung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 1) a) EPÜ 11. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung verschiedene Verfahrensfehler aufgewiesen habe, insbesondere hinsichtlich der Zulassung des Beweismittels D314, die die Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würden.

12. Die Rückerstattung der Beschwerdegebühr wegen eines Verfahrensfehlers setzt gemäß Regel 103 1) a) EPÜ allerdings voraus, dass der Beschwerde stattgegeben wird, was vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist. Daher kann dem Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr nicht stattgegeben werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Rodríguez Rodríguez M. O. Müller