Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.06.2026 – T 917/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T091724.20260611
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0917/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 11. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Fritz Kübler GmbH Schubertstraße 47 78054 Villingen-Schwenningen (DE) Vertreter:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Beschwerdeführerin:
Avago Technologies International Sales Pte. Limited 1 Yishun Avenue 7 Singapore 768923 (SG) (Einsprechende 1) Vertreter:
Kilian Kilian & Partner mbB Zielstattstraße 23a 81379 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 2) Fraba B.V./Hengstler GmbH/Wachendorff Automation GmbH & Co. KG/Baumer Electric AG Jan Campaertstraat 5/Uhlandstraße 49/ Industriestraße 7/Hummelstrasse 17 6416 SG Heerlen (NL)/78554 Aldingen (DE)/65366 Geisenheim (DE)/8501 Frauenfeld (CH) Vertreter:
terpatent PartGmbB Burgunderstraße 29 40549 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2844955 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 8. Mai 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung W. Ungler F. Giesen B. Müller
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende 1 haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2844955 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt. Die Einsprechenden 2 sind Verfahrensbeteiligte.
II. Die Einspruchsabteilung war zur Auffassung gelangt, dass das europäische Gegenstand Patent hat, und unter die Erfindung, Berücksichtigung Patentinhaberin im Einspruchsverfahren Änderungen dem damaligen gemäß Anspruchssatz in der die der zum von der vorgenommenen Hilfsantrag mündlichen es 0C, dessen Verhandlung am 11. Januar 2024 eingereicht wurde, den Erfordernissen des EPÜ genügten.
III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
IV. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 11. Juni 2026 statt.
V. Die Patentinhaberin Aufhebung der (Beschwerdeführerin) angefochtenen beantragte Entscheidung Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt und die die (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche des Hilfsantrags 1, eingereicht September des 2024, Patents auf mit der weiter der Beschwerdebegründung hilfsweise Grundlage die des in vom
6. Aufrechterhaltung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hilfsantrags 2, weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hilfsantrags 0C, weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents Ansprüche der Hilfsanträge eines auf der Grundlage der 3 bis 28, alle 1 0C waren eingereicht mit Schreiben vom 11. Mai 2026. Der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge und Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
VI. Die Einsprechende
1 (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgenden aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannten Dokumente:
D1: DE 10 2007 039 050 A1, D3: DE 102 59 223 B3, D4: EP 2 515 084 A1, D4a: DE 10 2011 002 179 A1, D12: Email vom 31. Januar 2012 mit Datenblatt für iC-PM.
VIII. Die Eingaben der Beteiligten werden wie folgt bezeichnet:
P1:
Beschwerdebegründung der Patentinhaberin vom der Patentinhaberin vom 6. September 2024, P2:
Beschwerdeerwiderung 9. Januar 2025, P3: Schreiben der Patentinhaberin vom 11. Mai 2026. E1:
Beschwerdebegründung der Einsprechenden 1 vom der Einsprechenden 1 vom 6. September 2024, E2:
Beschwerdeerwiderung 10. Januar 2025, E3: Schreiben der Einsprechenden 1 vom 11. Mai 2026. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung 1.1 bis 1.16 der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):
1.1 "Energieautarker 1.2 Multiturn-Drehgeber (10) 1.3 zur Erfassung einer Anzahl von vollständigen 360°- Umdrehungen einer Geberwelle (18), die um eine Drehachse (19) rotiert 1.4 und an der ein Erregermagnet (16) zur Erzeugung eines externen Magnetfelds (40) drehfest befestigt ist, 1.5 sowie zur Ermittlung eines absoluten Drehwinkels, der eine fein aufgelöste Position innerhalb einer 36O°- Umdrehung der Geberwelle (18) angibt, wobei der MultiturnDrehgeber (10) zum energieautarken Erfassen der Anzahl der vollständigen 36O°-Umdrehungen der Geberwelle (18) aufweist:
1.6 einen, vorzugsweise einzigen, Impulssensor (12) zur Erzeugung von Energie aus einem Ummagnetisierungsimpuls (52), im Impulssensor (12) durch der eine ausreichend große Änderung einer Stärke des externen Magnetfelds (40) hervorgerufen wird, durch Rotation eine wobei die (20) hervorgerufen wird; 1.11 eine Auswerteeinheit (15), Magnetfeldstärkenänderung des Erregermagneten (16) die zum Bestimmen der durchlaufenen 360°-Umdrehungen ausschließlich mit Energie Anzahl der der vollständig Geberwelle betrieben wird, die (18) aus den Ummagnetisierungsimpulsen (52) gewonnen wird; 1.7 einen, vorzugsweise einzigen, Magnetfeldsensor (14) zum Erfassen der Stärke des externen Magnetfelds (40) und zum Erzeugen eines Signalwert der entsprechenden Stärke des Signals externen (51), dessen Magnetfelds (40) entspricht und an die Auswerteeinheit (15) lieferbar ist, 1.8 wobei das Signal (51) einen vorzugsweise sinusförmigen Verlauf hat, wenn sich der Erregermagnet (16) kontinuierlich mit der Geberwelle (18) um die Drehachse (19) dreht, 1.9 und wobei der Verlauf auswertungslogisch in eine Vielzahl von, vorzugsweise gleich großen, Quadranten (Q1Q4) unterteilt ist; 1.10 einen Umdrehungszähler (76) zum Speichern der Anzahl der vollständig durchlaufenen 360°-Umdrehungen der Geberwelle (18); gekennzeichnet durch 1.13 einen Historienspeicher (78), in welchem im Betrieb eine Historie von Quadrantenwerten (Q1-Q4) abgespeichert wird; und 1.14 wobei die Auswerteeinheit (15) angepasst ist: aus dem gelieferten Signalwert (Px1, Px2) einen der Quadranten (Q1-Q4) abzuleiten, in welchem der gelieferte Signalwert (Px1, Px2) liegt, und einen entsprechenden Quadrantenwert an den Ummagnetisierungsimpulse (52) Historienspeicher (78) zu liefern, während einer der auftritt".
X. Der Wortlaut des Anspruchs
10 (die aus der angefochtenen gemäß Hauptantrag Entscheidung lautet bekannte Nummerierung 10.1 bis 10.22b der Merkmale des Anspruchs 10 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 10 vorangestellt):
10.1 "Verfahren zur Ermittlung einer eindeutigen Position einer Geberwelle (18), die um eine Drehachse (19) rotiert, 10.2 mittels eines energieautarken Multiturn-Drehgebers (10), 10.3 der zur Erfassung einer Anzahl von vollständig durchlaufenen 360°-Umdrehungen der rotierenden Geberwelle (18) sowie zur Erfassung eines absoluten Drehwinkels eingerichtet ist, der eine fein aufgelöste Position (P) innerhalb einer 360°-Umdrehung der Geberwelle (18) angibt, 10.4 an der ein Erregermagnet (16) zur Erzeugung eines externen Magnetfelds (40) drehfest befestigt ist, welches zumindest für eine Ermittlung der fein aufgelösten Position benutzt wird, 10.5 wobei der Multiturn-Drehgeber (10) einen Impulssensor (12), 10.6 einen Energiespeicher (66), 10.7 ein [sic] Magnetfeldsensor (14), 10.8 einen Umdrehungszähler (76) 10.9 und eine Auswerteeinheit (15) aufweist, 10.10 wobei der Magnetfeldsensor (14) ein Signal (51) mit einem vorzugsweise sich der sinusförmigen Erregermagnet (16) Verlauf liefert, kontinuierlich wenn mit der Geberwelle (18) um die Drehachse (19) dreht und wobei der Verlauf auswertungslogisch in eine Vielzahl von, vorzugsweise gleich großen, Quadranten (Q1-Q4) unterteilt ist, gekennzeichnet durch 10.11 einen Historienspeicher (78), wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
10.12 Abspeichern einer Historie von Quadrantenwerten (Q2, Q4) im Historienspeicher, wobei jeder Ummagnetisierungsimpuls Quadrantenwert (Q2, (52), Impulssensor der im Q4) einem (12) durch eine spezifische Änderung des externen Magnetfelds (40) aufgrund einer Rotation der Geberwelle (18) auslöst [sic] wird, entspricht und 10.14 wobei jeder Quadrantenwert von der Auswerteeinheit (15) unter Berücksichtigung eines Signalwerts (Px1, Px2), der vom Magnetfeldsensor (14) aufgrund des Ummagnetisierungsimpulses (52) an die Auswerteeinheit (15) geliefert wird, bestimmt wird und an den Historienspeicher (78) geliefert wird.
10.15 wobei n Ummagnetisierungsimpulse (52) für jede der 360°-Umdrehungen der Geberwelle wobei jeder Aktualisierung n-te des drehsinnabhängigen (18) werden und Ummagnetisierungsimpuls (52) eine Umdrehungszählers Form einer Inkrementierung erzeugt oder in Dekrementierung eines Werts des Umdrehungszählers durch die Auswerteeinheit (15) verursacht; und während Zeitpunkt einer umfasst, Zeitdauer, für welchen die die einen diskreten eindeutige Position (Px1, Px2) der Geberwelle (18) zu ermitteln ist, Durchführen der folgenden Schritte:
Versorgen der Auswerteeinheit (15) und des Magnetfeldsensors (14) mit einer externen Energie; 10.18 Erfassen einer Stärke des externen Magnetfelds (40) zu dem diskreten Zeitpunkt mittels des Magnetfeldsensors (14) und Liefern des entsprechenden Signalwerts (Px1, Px2) an die Auswerteeinheit (15); Bestimmen mittels der Auswerteeinheit (15), in welchem der Quadranten (Q3, Q4) der gelieferte Signalwert (Px1, Px2) liegt; 10.20 Abfragen des letzten Quadrantenwerts (Q2), der in dem Historienspeicher zuletzt in der Historie abgespeichert wurde, durch die Auswerteeinheit (15); 10.21 Überprüfen durch die Auswerteeinheit (15), ob gelieferte Signalwert (Px1, Px2) innerhalb der einer verbotenen Quadrantenzone (Z1, Z2) liegt, die dem zuletzt abgespeicherten Quadrantenwert (Q2) zugeordnet ist, wobei für jeden Quadrantenwert (Q2, Q4) eine spezifische verbotene Quadrantenzone (Z1, Z2, Z3, Z4) vorab bestimmt und hinterlegt ist; 10.22a wenn der gelieferte Signalwert (Px1, Px2) außerhalb der verbotenen der eindeutigen Quadrantenzone Position (Z1, durch Z2) liegt, Summieren des Bestimmen absoluten Drehwinkels, der dem gelieferten Signalwert (Px1, Px2) entspricht, mit einem aktuellen Umdrehungszählerwert; oder 10.22b anderenfalls, wenn der gelieferte Signalwert (Px1, Px2) innerhalb der verbotenen Quadrantenzone liegt, Auswerten eines Zusatzsignals, welches (Z1,Z2) zusätzlich durch den Impulssensor (12) erzeugt wird, Korrigieren des Umdrehungszählerwerts mittels der Auswerteinheit [sic] (15) auf Basis des Zusatzsignals und Bestimmen des absoluten Drehwinkels auf Basis des Zusatzsignals, bevor die eindeutige Position aus dem absoluten Drehwinkel und dem korrigierten Umdrehungszählerwert bestimmt wird".
XI. Der Wortlaut Hilfsantrags der Ansprüche unterscheidet
1 und sich von 10 des dem ersten Wortlaut der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags durch das Streichen des Worts "vorzugsweise" in dem Ausdruck "mit einem vorzugsweise sinusförmigen Verlauf" in den Merkmalen 1.8 bzw. 10.10. XII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag sowie gemäß dem Hilfsantrag 0C lautet:
"Energieautarker einer Anzahl Multiturn-Drehgeber von vollständigen (10) zur Erfassung 360°-Umdrehungen einer Geberwelle (18), die um eine Drehachse (19) rotiert und an der ein Erregermagnet (16) zur Erzeugung eines externen Magnetfelds (40) drehfest befestigt Ermittlung eines absoluten Drehwinkels, aufgelöste Position innerhalb einer ist, sowie zur der eine fein 360°-Umdrehung der Geberwelle(18) angibt, wobei der Multiturn-Drehgeber (10) zum energieautarken Erfassen der Anzahl der vollständigen 360°-Umdrehungen der Geberwelle (18) aufweist:
einen, vorzugsweise Erzeugung von Energie einzigen, aus einem Impulssensor (12) zur Ummagnetisierungsimpuls (52), der im Impulssensor (12) durch eine ausreichend große Änderung einer Stärke des externen Magnetfelds (40) hervorgerufen wird, durch Rotation eine wobei die (20) Magnetfeldstärkenänderung des Erregermagneten (16) hervorgerufen wird; einen, vorzugsweise einzigen, Magnetfeldsensor (14) zum Erfassen der Stärke des externen Magnetfelds (40) und zum Erzeugen eines Signalwert der entsprechenden Stärke des Signals externen (51), dessen Magnetfelds (40) entspricht und an die Auswerteeinheit (15) lieferbar ist, wobei das Signal (51) einen sinusförmigen Verlauf hat, wenn sich der Erregermagnet (16) kontinuierlich mit der Geberwelle (18) um die Drehachse (19) dreht, und wobei der Verlauf auswertungslogisch in eine Vielzahl von, vorzugsweise gleich großen, Quadranten (Q1 - Q4)unterteilt ist; einen Umdrehungszähler (76) zum Speichern der Anzahl der vollständig durchlaufenen 360°-Umdrehungen der Geberwelle (18); eine Auswerteeinheit (15), die zum Bestimmen der Anzahl der vollständig durchlaufenen 360°-Umdrehungen der Geberwelle (18) ausschließlich mit Energiebetrieben wird, die aus den Ummagnetisierungsimpulsen (52) gewonnen ist; gekennzeichnet welchem eine abgespeichert durch einen Historienspeicher Historie von Quadrantenwerten wird; und wobei die (78), (Q1 in — Q4) Auswerteeinheit (15) angepasst ist:
aus dem gelieferten Signalwert (Px1, Px2) einen der Quadranten (Q1-Q4) abzuleiten, in welchem der gelieferte Signalwert (Px1, Px2) liegt, und einen entsprechenden Quadrantenwert an den Historienspeicher (78) zu liefern, während einer der Ummagnetisierungsimpulse (52) auftritt, wobei alle erforderlichen Informationen für eine Umdrehungszählung und eine Feinpositionsermittlung aus dem Signal des Magnetfeldsensors (14) abgeleitet werden".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Artikel 100 c) EPÜ Die Ansprüche 1 und 10 gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
1.1 Gemäß den Ansprüchen eingereichten Fassung 1 und 10 in der ursprünglich liefert der Magnetfeldsensor ein Signal mit einem "idealerweise sinusförmigen Verlauf". In den Ansprüchen 1 und 10 in der erteilten Fassung liefert der Magnetfeldsensor ein Signal mit einem "vorzugsweise sinusförmigen Verlauf" (Merkmale 1.8 und 10.10). Die Kammer schließt sich der Auffassung der Einspruchsabteilung und der Einsprechenden an, dass der Gegenstand, der sich durch das Ersetzen des Worts "idealerweise" durch das Wort "vorzugsweise" ergibt, nicht unmittelbar und eindeutig in der ursprünglichen Fassung der dem Patent zugrunde liegenden Anmeldung offenbart ist.
Wie von der Einsprechenden 1 überzeugend vorgetragen, "bringt der Begriff 'idealerweise' in den ursprünglichen Ansprüchen ausgegebenen zum Ausdruck, Signals Umständen' [...], 'im wenn dass der Signalverlauf Idealfall, sich der unter des idealen Erregermagnet kontinuierlich mit der Geberwelle um die Drehachse dreht, sinusförmig ist. Tritt eine Abweichung vom Idealfall oder den idealen Umständen auf, beispielsweise durch Toleranzen oder Störeinflüsse, ändert sich der Signalverlauf zwar der Abweichung entsprechend, bleibt aber im
Grunde§
sinusförmig. Damit schlossen die ursprünglichen Ansprüche für den 'Idealfall, bzw. die idealen Umstände' einen anderen Signalverlauf als einen sinusförmigen aus. Einen solchen anderen Signalverlauf decken die Ansprüche 1 und 10 in der erteilten Fassung hingegen ab" (E2, Seite 2, vorletzter Absatz, bis Seite 3, erster Absatz).
1.2 Die Patentinhaberin Gesamtoffenbarung argumentiert, der dass ursprünglichen aus der Anmeldung klar hervorgehe, "dass der Signalverlauf nicht sinusförmig sein muss", sondern "nur 'vorzugsweise sinusförmig' ist" (P1, Seite 4, dritter Absatz).
1.3 Die Kammer ist Patentinhaberin. nicht Der Multiturn-Drehgeber überzeugt von dem Argument Signalverlauf in dem beanspruchten entsteht dadurch, dass der sich der Erregermagnet mit der Geberwelle um die Drehachse dreht. Wie von der Einsprechenden 1 vorgetragen, ist bei einer solchen Drehbewegung der Signalverlauf "im
Grunde§
sinusförmig" (E2, Seite 2, vorletzter Absatz), wenngleich es aufgrund von Toleranzen und Störeinflüssen ungewollte Abweichungen von der Sinusform geben kann. Durch die Verwendung des Begriffs "vorzugsweise" in Anspruch 1 sind sowohl die ideale als auch die annähernd ideale Sinusform Signalverläufe, Anmeldung rein die optional.
nicht offenbarten der Auch komplett andere in der ursprünglichen Drehbewegung des Erregermagnets entsprechen, zum Beispiel Rechteck- oder Dreieck-Verläufe, würden unter den Wortlaut der Ansprüche 1 und 10 fallen. Solche anderen Signalverläufe ursprünglich offenbart.
sind jedoch nicht 2. Erster Hilfsantrag - Artikel 83 EPÜ Die in den unabhängigen Ansprüchen 1, 10, 25 und 30 definierte Erfindung ist ausreichend offenbart.
2.1 Bestimmung des Quadranten in den Ansprüchen 1, 10, 25 und 30 2.1.1 Die Einsprechende 1 Auftreten der punktuell gewonnenen ist der Auffassung, Spannungsimpulse der Signalwert dass "bei aus dem Quadrant des (sinusförmigen) Verlaufes weder abgeleitet noch bestimmt werden kann" (E2, Seite 3, letzter Absatz). Dabei verweist die Einsprechende 1 auf die Merkmale 1.14 bis 1.16 des Anspruchs 1 und die Merkmale bis des Anspruchs 10, sowie die äquivalenten Merkmale der unabhängigen Patentansprüche 25 und 30. Des Weiteren sei in den Ansprüchen 1 und 25 "durch die Formulierung 'Ableiten aus dem Signalwert' die Notwendigkeit eines zweiten Signals aus[geschlossen], weil alle erforderlichen Informationen in anspruchsgemäß enthalten Absatz).
fehlende Information des Sensors", "Die Cosinus-Signal xMR sind" (E2, dem Signalwert Seite 4, erhält man das jedoch letzter aus dem durch den Wortlaut der Ansprüche 1 und 25 ausgeschlossen sei (E2, Seite 5, dritter Absatz). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer machte die Einsprechende 1 geltend, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht nur im Sinne der Beschreibung korrigiert, sondern sogar durch das Hinzufügen eines zweiten Signals ergänzt werden müsse. Ein zweites Signal werde jedoch vom Wortlaut des Anspruchs 1 ausgeschlossen.
2.1.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung (die auch von der Einsprechenden 1 geteilt wird), "dass der Quadrant aus dem Sinussignal allein nicht ableitbar ist, da bei jeder 360 Grad Drehung ein bestimmter Wert des Sinussignals zweimal vorkommt" (angefochtene Entscheidung, Punkt 128). Darüber hinaus teilt die Kammer ebenfalls die Auffassung der Einsprechenden Einspruchsabteilung (die nicht von 1 dass "die besagten geteilt wird), der Ansprüche die Zuhilfenahme eines zweiten Signals [nicht] ausschließen. Da der Fachmann unmittelbar erkennt, dass er mit dem Sinussignal allein eine eindeutige Bestimmung des Quadranten nicht Zuhilfenahme der vornehmen Beschreibung kann, würde er unter z.B Abschnitte [0050] der und [0069] unmittelbar die Lehre enthalten [sic], das [sic] der Kosinus zur Bestimmung des Quadranten verwendet werden sollte" (angefochtene Entscheidung, Punkt 128). Die Kammer schließt sich daher der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung an, "dass der von der Einsprechenden 01 vorgebrachte Einwand ein Klarheitseinwand unter Artikel 84 EPÜ ist, darstellt.
der Die keinen Grund Gesamtoffenbarung für des einen Patents Einspruch lehrt die Verwendung des Sinus- mit dem Kosinussignal zur Bestimmung des Quadranten. Informationen Der zur Fachmann erhält Ausführung daher dieses ausreichende Aspekts der Erfindung" (angefochtene Entscheidung, Punkt 129). Im vorliegenden Fall ist es unerheblich, ob der Wortlaut formal korrigiert oder ergänzt wird: Der Fachmann erhält aus der Beschreibung ausreichend Informationen, um den Quadranten anhand eines Sinus- und eines Kosinussignals zu bestimmen.
2.2 Bestimmung des absoluten Drehwinkels in Anspruch 10 2.2.1 Das Merkmal 10.22b des Anspruchs 10 enthält den Verfahrensschritt "Bestimmen des absoluten Drehwinkels auf Basis des Zusatzsignals", der laut Einspruchsabteilung und Einsprechender 1 nicht ausführbar sei.
Die Einspruchsabteilung und die Einsprechende 1 sind der Ansicht, dass angegebenen "weder Stellen die noch von der irgendein Patentinhaberin anderer Teil des Patents [zeigen], wie der absolute Drehwinkel auf Basis des Zusatzsignals Entscheidung, bestimmt Punkt 133).
Einspruchsabteilung wird" (angefochtene Dabei auf Absatz verweist die [0088] der Patentbeschreibung, wonach "nach Einschalten der externen Spannungsversorgung die ST-Position eindeutig auslesbar ist" (angefochtene Entscheidung, Punkt 133). Der "ST-Position" bedeutet Begriff "Single-Turn-Position" oder "absoluter Drehwinkel", "der eine fein aufgelöste Position innerhalb der 360°-Umdrehung der Geberwelle angibt" (Merkmal 10.3). Mit anderen Worten wird nach dem Verständnis der Einspruchsabteilung der absolute Drehwinkel ohne Verwendung des Zusatzsignals unmittelbar ausgelesen.
2.2.2 Die Patentinhaberin erläutert nochmals die Erfindung auf den Seiten Anspruch 5 bis 10 beanspruchte Gesamtposition korrekten 10 ihrer der absoluten aufgelöste Bestimmung Geberwelle Umdrehungszählerwerts. "fein Beschwerdebegründung: Die erfolgt der auf Drehwinkels und Der Drehwinkel Position absolute innerhalb Umdrehung der Geberwelle" (Merkmal in korrekten Basis des des korrekten einer ist eine 360 Grad 10.3). Diese Position entspricht den beiden Punkten Px1 und Px2 in der Figur 6 des Patents.
Im beschriebenen Signalwert Falle Situation (Px1, Px2) der in dem Merkmal befindet sich der innerhalb der 10.22b gelieferte verbotenen Quadrantenzone. Um die eindeutige Position der Geberwelle zu bestimmen, wird ein Zusatzsignal generiert. "Das Zusatzsignal liefert eine Information darüber, ob es sich um den Punkt Px1 oder die den (gleichen) Signalwert (Sinuswert) liefern" (P1, Seite 8, dritter Absatz).
des "Das den Punkt Vorliegen Px2 oder handelt, Nichtvorliegen Reaktionsimpluses schafft Klarheit, ob man sich bei Px1 oder Px2 befindet. Der mit Px1 oder Px2 verknüpfte absolute Drehwinkel (Feinposition) - und damit Quadrant kann so bestimmt werden" (P1, Seite 9, dritter Absatz).
2.2.3 Der numerische Wert an sich des absoluten Drehwinkels wird eindeutig durch den bestimmt, und zwar zurückzugreifen:
"der ST-Sensor ohne (Single-Turn-Sensor) auf das Auswerteeinheit Zusatzsignal 15 [werden] die Sinus- und Kosinussignale (vgl. Fig. 4B) des xMR-Elements 14 direkt zugeführt Drehwinkel (Wert zu einem absoluten 0° und 360°) verarbeitet" (Patentbeschreibung [0073]).
Da dieser numerische jedoch den beiden Wert [...] des und dort zwischen Drehwinkels an Punkten Px1 und Px2 auftreten kann, bleibt ohne weitere Informationen unbestimmt, um welche dieser beiden Winkelpositionen es sich tatsächlich handelt. Es besteht somit eine Unbestimmtheit zwischen den beiden Punkten Px1 und Px2, die aufgelöst werden muss, um die eindeutige und korrekte Winkelposition der Geberwelle zu bestimmen. Dies wird, wie im beanspruchten Verfahrensschritt (Merkmal 10.22b) definiert und in den Absätzen [0088] bis [0106] der Patentbeschreibung näher beschrieben, durch Verwendung - d.h. auf Basis - des Zusatzsignals erreicht.
Unter Berücksichtigung dieser Argumente kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der in Merkmal 10.22b definierte Verfahrensschritt "Bestimmen des absoluten Drehwinkels auf Basis des Zusatzsignals" für sich genommen zwar zweideutig formuliert der Gesamtoffenbarung der insbesondere in den der Patentbeschreibung, welche Figur Erfindung, ist.
Aufgrund 6 Absätzen beschreiben, wird er jedoch von dem Fachmann ausreichend verstanden, um ausgeführt zu werden.
3. Erster Hilfsantrag - Artikel 54 (1) EPÜ im Hinblick auf D3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu im Hinblick auf D3. 3.1 Auslegung des Wortlauts des Anspruchs 1 Der Aufbau des u.a. folgende beanspruchten wesentliche Multiturn-Drehgebers funktionale und weist strukturelle Merkmale auf:
Gemäß Anspruch 1 ist der beanspruchte Multiturn-Drehgeber geeignet zur Erfassung einer Anzahl von vollständigen 360°-Umdrehungen einer Geberwelle (Merkmal 1.2) sowie zur Ermittlung eines absoluten Drehwinkels (Merkmal 1.5), der eine fein Umdrehung aufgelöste der Position Geberwelle innerhalb angibt, energieautarken Erfassen der 360°-Umdrehungen unter anderem einer wobei Anzahl der einen er 360°zum vollständigen Magnetfeldsensor (Merkmal 1.7) aufweist.
Der Magnetfeldsensor ist geeignet zum Erfassen der Stärke eines durch einen Erregermagneten erzeugten externen Magnetfelds und zum Erzeugen eines entsprechenden Signals (Signalwert (Px1, Px2; Merkmal 1.7), wobei das Signal des Magnetfeldsensors einen sinusförmigen Verlauf hat (Merkmal 1.8) und dieser Verlauf in eine Vielzahl von Quadranten unterteilt ist (Merkmal 1.9).
Zum Bestimmen der vollständigen 360°-Umdrehungen weist der Multiturn-Drehgeber eine Auswerteeinheit 1.11), ist, aus die geeignet gelieferten Signalwert (Px1, abzuleiten, in der welchem dem Px2) vom auf Magnetfeldsensor denjenigen Signalwert (Merkmal (Px1, Quadranten Px2) liegt 1.14), (Merkmal wobei Impulssensor dies während eines von 1.6) (Merkmal einem erzeugten Ummagnetisierungsimpulses erfolgt (Merkmal 1.16). Aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich, dass die Auswertung des vom Magnetfeldsensor gelieferten Signals die Grundlage für das Erfassen der Anzahl der vollständigen 360°- Umdrehungen bildet.
Hinsichtlich absoluten welche der Ermittelung Drehwinkels strukturelle lässt der des fein aufgelösten Anspruch Ausgestaltung offen, dieses durch funktionale Merkmal verwirklicht wird.
3.2 Die Patentinhaberin war im schriftlichen Verfahren der Auffassung, dass Merkmale 1.9 und 1.13 bis 1.16 nicht in D3 offenbart seien. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Patentinhaberin, dass das Merkmal 1.8 ebenfalls nicht in D3 offenbart sei.
3.3 Die Merkmale 1.8, 1.9 und 1.13 bis 1.16 des Anspruchs 1 sind nicht in D3 offenbart.
3.3.1 Merkmal 1.8 In dem in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beispielhaft besprochenen Ausführungsbeispiel der Figur 2 von D3 erfüllt die Hallsonde HS die Rolle des im Merkmal 1.7 definierten Magnetfeldsensors (unstreitig zwischen den Parteien; siehe die angefochtene Entscheidung, Seite 37, erster Absatz; "Die siehe auch Einschätzung der E2, Seite 8, letzter Einspruchsabteilung, Absatz:
dass die Hallsonde HS der D3 dem anspruchsgemäßen Magnetfeldsensor entspricht, ist nicht zu beanstanden"). Die Hallsonde HS erfasst die Stärke Erregermagneten EM des Magnetfelds, erzeugt wird welches (D3, durch [0038]). den Dieses Signal der Hallsonde HS wird über deren Ausgang (24) an eine Auswerteeinheit (35; D3, Figur 6) geliefert. Somit ist das Merkmal 1.7 in D3 offenbart, jedoch nicht das Merkmal 1.8, wonach das Signal der Hallsonde HS von D3 einen sinusförmigen Verlauf haben müsste.
In der Tat geht aus D3 keine Information tatsächliche Art des Signalverlaufs der über die Hallsonde HS hervor. Vielmehr hängt der Verlauf des von der Hallsonde HS erzeugten Signals von Geometrie, Bewegung und Auswertung des Gesamtsystems ab. D3 enthält hierzu keine technische Lehre, die einen sinusförmigen Verlauf erkennen lässt oder erfordert.
Wie von der Patentinhaberin schriftlich vorgetragen (P1, Seite 19), geht u.a. aus dem Absatz [0042] von D3 hervor, dass die Hallsonde HS zur Erfassung der Polarität des Erregermagneten eingesetzt wird und somit lediglich die binäre Information "Nordpol" oder "Südpol" liefert.
Wie weiter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von der Patentinhaberin überzeugend vorgetragen, offenbart D3 insgesamt eine technische Lehre, die auf die Gewinnung einer diskreten gerichtet ist. allein auf Polaritäts- oder Diese Zielsetzung eine einfache Positionsinformation belegt, dass es in Zustandsinformation D3 ankommt.
Insbesondere besteht in D3 kein Bedarf für ein Signal mit sinusförmigem Polaritäts- Verlauf, bzw. noch technisch da dies für Positionsinformation relevant ist. die Bestimmung weder Dementsprechend der erforderlich enthält D3 weder eine ausdrückliche noch eine implizite Offenbarung eines sinusförmigen Signalverlaufs im Sinne des Merkmals 1.8. 3.3.2 Merkmal 1.9 Da D3, wie oben ausgeführt, keinen sinusförmigen Verlauf des vom Magnetfeldsensor erzeugten Signals im Sinne des Merkmals 1.8 offenbart, fehlt bereits die Grundlage für die in Merkmal 1.9 definierte Unterteilung dieses Verlaufs in Quadranten. Merkmal 1.9 ist daher ebenfalls nicht aus D3 bekannt.
Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass D3 selbst bei isolierter Betrachtung des Merkmals 1.9 keine Unterteilung eines Signals in Quadranten offenbart:
Gemäß Merkmal 1.9 wird der (sinusförmige) Verlauf des von dem Magnetfeldsensors unterteilt. Die anspruchsgemäßen erzeugten Hallsonde HS Signals von Magnetfeldsensor. D3 Die in Quadranten entspricht Kammer dem vermag D3 weder eine ausdrückliche Offenbarung noch einen impliziten Hinweis darauf zu entnehmen, dass das von der Hallsonde HS erzeugte Signal in Quadranten unterteilt wird. Auch die Einsprechenden haben weder schriftlich noch mündlich in der Verhandlung eine konkrete Stelle in D3 benannt, aus der sich eine solche Unterteilung eindeutig ergeben würde. Insbesondere kann die Kammer in den in E2, Seiten 8 bis 10, und E3, Seiten 7 und 8, zitierten Absätzen und Figuren der D3, nämlich [0018], [0034], [0035], [0038], [0043], Figuren 2 bis 5, keine Unterteilung eines sinusförmigen Verlaufs der Hallsonde HS entnehmen.
Die Hallsonde HS in D3 erfasst vielmehr lediglich zwei Zustände, nämlich die Zuordnung zum Nordpol oder Südpol des Erregermagneten entsprechend einer binären Information (0/1). Ein solcher Zustand stellt keinen Quadranten eines sinusförmigen Signalverlaufs im Sinne des Merkmals 1.9 dar, sondern lediglich einen diskreten Messzustand ohne Bezug zu einer Unterteilung eines Signalverlaufs.
Diese zweistufige Information stellt daher keine Unterteilung eines Signalverlaufs in Quadranten im Sinne des Merkmals 1.9 dar, sondern lediglich die Unterscheidung zweier Kammer gemäß Artikel diskreter Zustände.
3.3.3 Merkmal 1.13 Wie bereits in der Mitteilung der 15 (1) VOBK, Punkt 9.4.2, dargelegt, ist unter dem Begriff "Historie von Quadrantenwerten" Plurals eine Mehrzahl (angefochtene Entscheidung, dieser Auslegung ist von bereits aufgrund des Quadrantenwerten zu Punkte 115).
Unter Merkmals in einer die Neuheit 114 und des verstehen unstreitig.
3.3.4 Merkmale 1.14 bis 1.16 Entsprechend der fehlenden Offenbarung D3 Unterteilung des Signalverlaufs des Magnetfeldsensors in Quadranten (Merkmal 1.9), ist in D3 auch keine Ableitung eines Quadranten aus dem gelieferten Signalwert des Magnetfeldsensors offenbart (Merkmal 1.14). Infolgedessen sind auch die Merkmale 1.15 und 1.16 nicht in D3 offenbart.
3.4 Die Einsprechenden 1 und 2 trugen folgende Argumente zur angeblich fehlenden Neuheit der Merkmale 1.8, 1.9 und 1.13 bis 1.16 des Anspruchs 1 gegenüber D3 vor.
3.4.1 Merkmal 1.8 Die Einsprechende 1 trug in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vor, dass der Magnetfeldsensor des Merkmals 1.7 nicht durchgehend bestromt werde, sondern nur während der Ummagnetisierungsimpulse (Merkmal 1.16). Außerhalb dieser kurzen Bestromungsphasen erzeuge der Magnetfeldsensor kein Signal an seinem Ausgang.
An die Auswerteeinheit werde daher lediglich "punktweise" Ummagnetisierungsimpulse jedoch ein ein kontinuierlich Signal vorhandenes während der geliefert, nicht Signal einem mit sinusförmigen Verlauf. Merkmal 1.8 sei in diesem Sinne zu verstehen und folglich nicht neu gegenüber D3. Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 1 geht aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 weder ausdrücklich noch implizit hervor, dass der Magnetfeldsensor Ummagnetisierungsimpulse bestromt nur wird. während der Verweis der Der Einsprechenden 1 auf das Merkmal 1.16 greift insoweit nicht durch, da sich die Formulierung "während Ummagnetisierungsimpulse" auf die Auswerteeinheit bezieht, nämlich auf einer der Tätigkeit der Ableiten eines das Quadranten aus dem gelieferten Signalwert und das Liefern des entsprechenden Historienspeicher.
Eine Quadrantenwerts Aussage über an die den Betriebsweise oder Bestromung des Magnetfeldsensors enthält Merkmal 1.16 hingegen nicht. Vielmehr ist Merkmal 1.8 seinem Wortlaut nach dahin zu erzeugte verstehen, Signal bei dass das vom Magnetfeldsensor kontinuierlicher Drehung des Erregermagneten einen sinusförmigen Verlauf aufweist.
3.4.2 Merkmal 1.9 Um zu begründen, dass das Merkmal 1.9 in D3 offenbart sei, verwies die Einsprechende 1 im Wesentlichen darauf, "dass der Aufbau des in D3 gezeigten Multiturns (bspw. Fig. 2, 4, 5) [...] Multiturn aus genau dasselbe Figur 1 des Verhalten zeigt, Streitpatents" (E2, wie der Seite 8, letzter Absatz). "Die Funktionsweise des Sensors gemäß D3 erfordert die Merkmale in Rede [1.9 und 1.13 bis 1.16] zwangsläufig" (E3, Seite 7, zweiter Absatz). Insbesondere erläuterte die vier Einsprechende 1, Binärkombinationen "dass die offenbart, die D3 genau sich aus die den Signalen der Hallsonde HS und der Spule SP ergeben" (E2, Seite 9, erster Absatz). Zur Veranschaulichung fügte die Einsprechende 1 in Figur 2 der D3 vier Quadranten ein (E3, Seite 7; Q1 bis Q4).
Die Kammer nicht zu vermag den Argumenten folgen. Die von ihr der Einsprechenden vorgenommene 1 Herleitung beruht im Wesentlichen auf einer Rekonstruktion des in D3 gezeigten Systems und nicht auf einer unmittelbar und eindeutig aus D3 entnehmbaren Offenbarung. Aus D3 ergibt sich eine zweistufige Polarität des Zustandsinformation Erregermagneten.
(0/1) Diese aus stellt der keine Einteilung eines Signalverlaufs in Quadranten im Sinne des 1.9 Merkmals dar, sondern die Unterscheidung zweier diskreter Zustände. Soweit die Einsprechende 1 auf vier "Binärkombinationen" aus den Signalen der Hallsonde HS und der Spule SP verweist, handelt es sich um zwei Sensoren. Merkmal 1.9 betrifft jedoch die Unterteilung eines Signals, welches von einem einzigen Magnetfeldsensor erzeugt wurde. Der geltend gemachte Zusammenhang ist daher nicht gegeben.
3.4.3 Merkmal 1.13 Im schriftlichen Verfahren führte die Einsprechende 1 Folgendes aus: "Der Anspruch 1 definiert nicht in 1.13, dass Quadrantenwerte Historie von gespeichert. [sic] in gespeichert Quadrantenwerten, Wie viele der Historie der werden, d.h. eine vergangenen enthalten sondern eine Historie wird Quadrantenwerten sind, sagt das Merkmal nicht. Dass nur eine einziger darin enthalten sein kann, deckt sich mit dem Inhalt des Patents" (E2, Seite 12, letzter Absatz).
Die Kammer kann diesem Argument nicht folgen. Merkmal 1.13 definiert, dass Quadrantenwerte die aufweist. abgespeicherte Die Verwendung Historie des Plurals "Quadrantenwerte" lässt die Interpretation, dass die Historie nur einen einzigen Wert aufweist, nicht zu. Auch aus der Patentbeschreibung ist nicht erkennbar, dass die Historie notwendigerweise nur einen einzigen Quadrantenwert enthält.
3.4.4 Merkmale 1.14 bis 1.16 Die Einsprechenden vor, die über trugen keine zusätzlichen Argumente diejenigen zur vermeintlich fehlenden Neuheit des Merkmals 1.9 hinausgehen.
3.4.5 Es folgt, dass die von den Einsprechenden vorgetragenen Argumente zur vermeintlich fehlenden Neuheit der Merkmale 1.8, 1.9 und 1.13 bis 1.16 die Kammer nicht überzeugen.
4. Erster Hilfsantrag - Artikel 54 (1) EPÜ im Hinblick auf D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu im Hinblick auf D1, da die Merkmale 1.9 und 1.13 bis 1.16 des Anspruchs 1 nicht in D1 offenbart sind.
4.1 D1 offenbart einen ähnlichen energieautarken Multi-turn- Drehgeber wie D3. Im Gegensatz zu D3 offenbart D1 jedoch einen Zusatzsensor ZS, "der die Feinauflösung einer Umdrehung" (D1, [0041]) und "die Aufgabe des zusätzlichen Sensorelements Dieses (SE) zusätzliche [...]
übernimmt" (D1, Sensorelement SE dient Erfassung der Anzahl der vollständigen Wie die Einsprechende überzeugend vortrug, 1 in misst der der Anspruch in 15). D1 zur 360°-Umdrehungen. mündlichen Zusatzsensor Verhandlung ZS von D1 somit zusätzlich zur Anzahl vollständiger 360°-Umdrehungen einen "absoluten Position innerhalb Drehwinkel, einer der eine fein aufgelöste 360°-Umdrehung der Geberwelle angibt" (wie in Merkmal 1.5 definiert). Da die Ermittlung des absoluten Drehwinkels in D1 anhand des Zusatzsensors ZS implizit das sinusförmigen 14, Bereitstellen Verlauf eines voraussetzt Signals (die in mit D1, einem Anspruch genannten Sensortypen erzeugen bei einem rotierenden Erregermagneten ein sinusförmiges Signal), gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass das Merkmal 1.8 in D1 implizit offenbart ist.
4.2 Die Merkmale 1.9 und 1.13 bis 1.16 sind aus entsprechenden, im Zusammenhang mit nicht offenbart. D3 dargelegten Schriftlich führte insbesondere aus:
"Für D1 Ergebnis" (E3, Seite 8, vorletzter mündlichen Verhandlung Gründen die ergibt 1 sich analoges wurden von den Zusammenhang mit D3 über die im Argumente Einsprechende der Kammer vorgebrachten D1 in der keine in Satz). vor Einsprechenden auch hinausgehenden Auch neuen Argumente vorgebracht.
5. Erster Hilfsantrag - Artikel 54 (1) EPÜ im Hinblick auf D4 Es ist unstreitig, dass D4 keinen Historienspeicher zum Abspeichern einer Mehrzahl von Quadrantenwerten offenbart. Daher sind die Merkmale bzw. und der Ansprüche 1 und 10 des ersten Hilfsantrags nicht in D4 offenbart. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 ist somit neu gegenüber D4. 6. Erster Hilfsantrag - Artikel 54 (1) EPÜ im Hinblick auf die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen Der Gegenstand des Anspruchs 10 ist neu im Hinblick auf die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen.
6.1 Von der Einsprechenden 1 wurden erstinstanzlich die vier folgenden Vorbenutzungen geltend gemacht:
a) Vorbenutzung durch Besprechung im Januar 2012 über das Konzept von D4 bzw. D4a (angefochtene Entscheidung, (angefochtene Entscheidung, Punkte 56 bis 66).
b) iC-Haus Datenblatt D12 Punkte 67 bis 77).
c) Vorbenutzung durch Multisensors zu Aushändigung eines Testzwecken magnetischen (angefochtene Entscheidung, Punkte 78 bis 87).
d) Vorbenutzung durch Aushändigung bzw. Besprechung des Prioritätsdokuments D4a von D4 (angefochtene Entscheidung, Punkte 88 bis 100).
6.2 Gemäß der vorläufigen Mitteilung der Auffassung Kammer gemäß der Artikel 15 Kammer (siehe (1) VOBK, Punkt 16.4) wurde von der Einsprechenden 1 nicht nachgewiesen, welche konkreten technischen Informationen im Rahmen der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen tatsächlich übermittelt worden sind. Diese Zweifel der Kammer wurden auch durch den mündlichen Vortrag der Einsprechenden 1 in der mündlichen Verhandlung, der sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der schriftlich vorgetragenen Argumente beschränkte, nicht ausgeräumt.
7. Erster Hilfsantrag - Artikel 56 EPÜ im Hinblick auf D1 Der Gegenstand erfinderischen des Anspruchs Tätigkeit im 1 beruht Hinblick nicht auf D1 auf und einer das allgemeine Fachwissen.
7.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus D1 bekannten Drehgeber durch die Merkmale 1.9 und 1.13 bis 1.16 (siehe oben Punkt 4.).
7.2 Merkmal 1.9 7.2.1 Wie von den Einsprechenden 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, objektive kann technische Zusatzsensor ZS durch das Merkmal 1.9 Aufgabe darin gesehen werden, die von D1 konkret auszugestalten. gelöste Wie den die Einsprechende 1 weiter überzeugend ausgeführt hat, dient der Zusatzsensor ZS u.a. der Bestimmung einer fein aufgelösten Winkelposition der Geberwelle innerhalb einer 360°-Umdrehung. Um diese Aufgabe zu lösen, liegt es für den Fachmann nahe, einen digitalen Sensor einzusetzen. Zur Bestimmung der Anzahl der vollständigen ist die für einen digitalen 360°-Umdrehungen Sensor typische hohe Winkelauflösung jedoch nicht erforderlich. Da die für das Zählen und die Auswertung benötigte Energie aus den durch die Ummagnetisierung erzeugten [0009], des ferromagnetischen Spannungspulsen [0019]), und gewonnen diese wird Energie Elements (D1, somit Absätze impulsweise bereitgestellt wird, liegt es für den Fachmann nahe, das Sensorsignal nicht mit erforderlichen hohen Auflösung zum des Ummagnetisierungsimpulses zu erfassen.
Zeitpunkt Signalzustand zweckmäßigerweise das der für die Feinauflösung auszuwerten, Hierzu Sensorsignal wird in sondern den vorliegenden der Fachmann mehrere diskrete Bereiche ("Quadranten") unterteilen und jeweils lediglich feststellen, welchem Bereich ("Quadrant") der Signalwert zum Zeitpunkt zuzuordnen ist.
Somit Sensors in des genügt Ummagnetisierungsimpulses es, mehrere den sinusförmigen Bereiche, Verlauf beispielsweise des vier Quadranten mit digitalen 2-Bit-Zuständen (00, 01, 10, 11), zu unterteilen. Eine solche Ausgestaltung der Signalauswertung stellt für den Fachmann eine naheliegende Möglichkeit dar, um die Anzahl der vollständig durchlaufenen 360°-Umdrehungen der Geberwelle anhand Abfolge der Quadrantenwerte zu bestimmen.
der 7.2.2 Die Patentinhaberin argumentierte, dass laut Anspruch 15 von D1 der Zusatzsensor ZS lediglich die Aufgabe des als Hallsonde ausgeführten zusätzlichen Sensorelements SE übernehme. Das Signal der Hallsonde bestehe lediglich aus einem ON/OFF-Signal. Daher sei aus D1 nicht mehr ableitbar, als dass der Zusatzsensor ZS ebenfalls nur ein ON/OFF-Signal abgebe.
7.2.3 Die Kammer kann das Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. Der Zusatzsensor ZS dient in D1 in erster Linie "als Feinsensor oder Feindrehwinkelsensor, der die Feinauflösung einer Umdrehung übernimmt" (D1, [0041] und Anspruch 13). Darüber hinaus kann dieser Zusatzsensor ZS laut Anspruch Hallsonde 15 von übernehmen.
D1 Dies auch die Zählfunktion bedeutet, dass das der von dem Zusatzsensor ZS generierte Signal nicht aus einem binärem ON/OFF-Signal besteht sondern einen sinusförmigen Verlauf aufweist, der die Bestimmung einer fein aufgelösten Winkelposition ermöglicht (siehe oben Punkt 4.1).
7.3 Merkmal 1.13 7.3.1 D1 offenbart in nichtflüchtigem Merkmal Anspruch 1 "eine Datenspeicher". definierten Dies Zähleinheit entspricht Historienspeicher, Speicherung von Quadrantenwerten ausdrücklich eine Vielzahl von mit dem der in die ermöglicht, ohne Quadrantenwerten zu offenbaren. Wie in der angefochtenen Entscheidung, Punkte 159 bis 169, und Seite 12, vierter in E2, Seite Absatz, 10, zweiter Absatz, überzeugend erläutert, bis wird durch die Abspeicherung von mehr als einem Quadrantenwert jedoch keine technische Aufgabe gelöst. Das Merkmal 1.13 trägt daher nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit bei. Unabhängig hiervon definiert Merkmal Speicherung einer Historie von lediglich Quadrantenwerten, die nicht jedoch deren technische Verwendung.
Es handelt sich um eine reine Speicherung von Daten. Auch aus diesem Grund kann Merkmal keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit leisten.
7.3.2 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer trug die Patentinhaberin vor, dass die Abspeicherung einer Vielzahl von Quadrantenwerten ermögliche. Aus eine einer Redundanz des abgespeicherten Zählens Kette von Quadrantenwerten könne nämlich die Anzahl der Umdrehungen ermittelt und mit der mittels des Umdrehungszählers bestimmten Anzahl verglichen werden. Zudem ermögliche die gespeicherte Historie Verschleißerscheinungen Gesamtanzahl der des eine Auskunft drehenden Systems, da die Rückschluss auf die Umdrehungen einen über Beanspruchung des Systems zulasse.
7.3.3 Die Kammer findet nicht überzeugend. dieses Vorbringen Wie von mündlichen Verhandlung gemachten Effekte der Patentinhaberin den Einsprechenden vorgetragen, voraus, dass abgespeichert werden. Anspruch Einschränkung jedoch nicht, 1 setzen alle 2 in die der geltend Quadrantenwerte definiert sondern eine solche lediglich die Speicherung einer Historie von Quadrantenwerten, die auch nur zwei Werte umfassen kann. Die von der Patentinhaberin geltend über gemachten die volle Effekte Breite können des daher Anspruchs zumindest aus nicht Merkmal abgeleitet werden.
7.4 Merkmale 1.14 bis 1.16 Wie zu Merkmal 1.9 ausgeführt, genügt es zur Bestimmung der Anzahl Verlauf der des vollständigen Umdrehungen, Sensorsignals überführen. Hierzu ist gelieferten Signalwert in den sinusförmigen diskrete es naheliegend, dem entsprechenden Zustände den zu jeweils Quadranten zuzuordnen.
Die gelieferten Signalwert lediglich eine vorgesehenen Ableitung eines gemäß Quadranten Merkmal unmittelbare Umsetzung Quadranteneinteilung zur aus stellt der dem daher bereits Bestimmung der Anzahl der vollständig durchlaufenen Umdrehungen dar. Die anschließende Lieferung des Quadrantenwerts an einen Historienspeicher gemäß Merkmal 1.15 stellt lediglich eine übliche Speicherung dar.
Da der die ermittelten Zustandsinformation Auswerteeinheit aus den Ummagnetisierungsimpulsen mit Energie versorgt wird, liegt es ferner nahe, diese Ummagnetisierungsimpulses bis beruhen daher Auswertung vorzunehmen. nicht auf während Die einer eines Merkmale erfinderischen Tätigkeit.
8. Zweiter Hilfsantrag - Artikel 56 EPÜ im Hinblick auf D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf D1 und das allgemeine Fachwissen.
8.1 Der in der eingereichte mündlichen zweite Einspruchsabteilung Verhandlung Hilfsantrag vor der entspricht dem aufrechterhaltenen Kammer von der Hilfsantrag 0C, ergänzt um die Verfahrensansprüche 10 bis 24 des ersten Hilfsantrags. Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung keine Einwände gegen die Zulassung dieses Antrags erhoben. Da auch die Kammer keinen Anlass sah, von dessen Zulassung abzusehen, berücksichtigte sie den zweiten Hilfsantrag nach Artikel 13(2) VOBK.
8.2 Der Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich inhaltlich von dem Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags im Wesentlichen durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals 1.17:
Merkmal 1.17: "wobei alle erforderlichen Informationen für eine Umdrehungszählung aus dem Signal und des eine Feinpositionsermittlung Magnetfeldsensors (14) abgeleitet werden".
8.3 D1 offenbart einen Zusatzsensor ZS, der die Feinauflösung einer Umdrehung Einsprechenden übernimmt 1 und 2 in überzeugend vorgetragen, für die (D1, [0041]). der umfasst Wie mündlichen dessen Umdrehungszählung liegt nahe, die Umdrehungszählung für auch erforderliche Somit es für Feinpositionsermittlung den Verhandlung Signal Positionsinformation.
alle von den die grobe Fachmann und die erforderlichen Positionsinformationen aus dem Signal des Zusatzsensors abzuleiten. Auch wenn das Signal der Sensorspule weiterhin verfügbar bleibt, besteht kein Anlass, die darin enthaltene Positionsinformation zusätzlich auszuwerten, da sie bereits im Signal des Zusatzsensors enthalten ist. Das Merkmal 1.17 stellt daher lediglich eine naheliegende Folge der Verwendung des Zusatzsensors ZS in D1 dar und trägt nicht zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands argumentierte in der des Anspruchs 1 bei.
8.4 Die Patentinhaberin mündlichen Verhandlung, dass das Merkmal 1.17 neu sei, weil D1 keine Veranlassung Erfassung gebe, der das Anzahl Signal der der Spule, Umdrehungen das für verwendet die wird, unberücksichtigt zu lassen. Unter Verweis auf D1, [0007], führte sie aus, dass die Anzahl der Umdrehungen anhand der Signale der Anspruch 15 Zusatzsensor Hallsonde von ZS D1 die und der Spule lediglich erfasst werde und offenbare, dass der Positionsinformation der Hallsonde übernehme, nicht jedoch auch die Positionsinformation der Spule.
8.5 Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Auch wenn die Sensorspule in D1 weiterhin vorhanden ist, bedeutet dies nicht, dass die aus ihrem Signal gewonnene Positionsinformation zusätzlich für die Umdrehungszählung ausgewertet werden ausgeführt, muss. Wie umfasst das oben in Signal Punkt 8.3 des bereits Zusatzsensors ZS aufgrund seiner feineren Winkelauflösung auch die für die Umdrehungszählung erforderliche Positionsinformation.
beide Die Auswertungen Verwendung stellt grobe dieses daher Signals lediglich für eine naheliegende Ausgestaltung dar.
9. Hilfsantrag 0C - Artikel 56 EPÜ im Hinblick auf D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0C beruht gegenüber D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 0C und Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags identisch sind, gelten die oben unter Punkt 8. dargelegten
Gründe§
für das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit entsprechend.
10. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 0C, auf dessen Grundlage aufrechterhalten Tätigkeit beruht, die Einspruchsabteilung hat, nicht muss auf die einer angefochtene das Patent erfinderischen Entscheidung aufgehoben werden.
Die Patentinhaberin die hat Angelegenheit an Entscheidung beantragt. die Zurückverweisung Einspruchsabteilung Die diesbezüglich keinen Einwand. der zur weiteren Einsprechenden erhoben Hilfsanträge 3 bis 28 waren nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Die erstmalige Beurteilung der Gewährbarkeit eines Anspruchssatzes der Hilfsanträge 3 bis 28 sowie etwaiger weiterer geänderter Hilfsanträge durch die Kammer ist mit Beschwerdeverfahrens, Überprüfung der dem vorrangigen nämlich der angefochtenen Ziel des gerichtlichen Entscheidung, nicht vereinbar.
Die Kammer beschließt daher, ihr Ermessen nach Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK dahingehend auszuüben, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner R. Bekkering