Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.06.2026 – T 475/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T047524.20260611

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0475/24 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 11. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ZF Friedrichshafen AG Löwentaler Strasse 20 88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:

ZF Friedrichshafen AG Gewerblicher Rechtsschutz Löwentalerstraße 20 88046 Friedrichshafen (DE) Beschwerdegegnerin:

Flender GmbH Alfred-Flender-Straße 77 46395 Bocholt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Michalski Hüttermann & Partner mbB Kaistraße 16A 40221 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Februar 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3682145 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Vetter M. Foulger K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 2. Februar 2024 zur Post gegebenen Entscheidung wies die Einspruchsabteilung den Einspruch zurück. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, weiter hilfsweise das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 aufrechtzuerhalten.

IV. Folgende Dokumente sind im Beschwerdeverfahren erwähnt worden:

D1: WO 2016/008737 D2: TW 201617537 A D3: DE 10 2013 201 073 A1 D5: KR 20130106952 A D7: CN 102322511 A D9: DE 10 2011 103477 A1 V. Hauptantrag Anspruch 1 lautet wie folgt:

1.1 Planetengetriebe (10), umfassend 1.2 eine Hohlradfassung (16) und 1.3 ein Hohlrad (18) zur Aufnahme mindestens eines Planetenrads (50), wobei 1.4 die Hohlradfassung (16) stirnseitig mit einer Gehäusekomponente (20) verbindbar ist, und 1.5 an einer Stirnseite (30) der Hohlradfassung (16) eine Mehrzahl an Ausnehmungen (24) zur Aufnahme von Befestigungsmitteln (40, 42) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 in mindestens einer der Ausnehmungen (24) ein Hohlelement (42) aufgenommen ist, 1.7 im dem als Befestigungsmittel (40, 42) eine Schraube (40) aufgenommen ist, wobei 1.8 das Hohlelement (42) zwischen der Hohlradfassung (16) und der Gehäusekomponente (20) einen Formschluss herstellt, und 1.9 die mindestens eine Ausnehmung (24) mit dem darin aufgenommenen Hohlelement (42) und der Schraube (40) in einem Bereich einer Drehmomentstütze (22) angeordnet ist, 1.10 die mindestens eine Ausnehmung (24) in der Hohlradfassung (16) und/oder in der Gehäusekomponente (20) als Bohrung mit einem ersten und einem zweiten Bohrungsdurchmesser (34, 36) ausgebildet ist.

VI. Die wesentlichen Argumente der Parteien sind in den Entscheidungsgründen wiedergegeben.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit der Beschwerde 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Erwiderung vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, da sie nicht im Namen der Einsprechenden "ZF Friedrichshafen AG" eingereicht worden sei. Dies liege zum einen an der Angabe "in Eigenschaft als: Anmelder:

ZF" im Formblatt 1038 der Beschwerdeschrift, denn im vorliegenden Verfahren sei die Anmelderin nicht die ZF Friedrichshafen AG. Zum anderen ergäben sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeführerin unterschiedliche Firmierungen und damit Rechtspersonen, nämlich die "ZF Group" und die "ZF Friedrichshafen AG".

1.2 Die Beschwerdekammer teilt diese Auffassung nicht. Die Beschwerde ist zulässig.

1.3 Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 von der ZF Friedrichshafen AG eingelegt (siehe auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, Seite 1, Punkt 2). Die elektronische Unterschrift im Einspruchsformular (Formblatt 2300) erfolgte durch Herrn Frederik Bungert für die "Einsprechende: ZF Friedrichshafen AG"). Durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch zurückzuweisen, ist mithin die ZF Friedrichshafen AG beschwert und damit beschwerdeberechtigt (Artikel 107, Satz 1 EPÜ).

1.4 Die Beschwerdeschrift vom 2. April 2024 wurde von Dr. Bungert im Namen der ZF Friedrichshafen AG elektronisch unterschrieben. Die fehlerhafte Angabe "in Eigenschaft als: (Anmelder: ZF)" im Formblatt 1038 ändert daran nichts.

1.5 Die Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2024 wurde ebenfalls im Namen der ZF Friedrichshafen AG elektronisch unterschrieben. Auch hier wurde das Formular 1038 falsch ausgefüllt, was bedauerlich, aber hier unbeachtlich ist.

1.6 Im Briefkopf aller drei Schriftsätze ist die ZF Friedrichshafen AG genannt, nicht die "ZF Group". Die Erwähnung der Bezeichnung "ZF Group" in der Fußzeile des Briefkopfes der Beschwerdeführerin wirft keine Zweifel auf.

1.7 Aus den drei entscheidenden Schriftsätzen der Einsprechenden (1. Einspruchsschrift; 2. Beschwerde; 3. Beschwerdebegründung) geht somit ohne jeden Zweifel hervor, dass die ZF Friedrichshafen AG Verfahrensbeteiligte ist, und dass sie von Herrn Dr. Bungert vertreten wird.

Damit sind die Voraussetzungen von Regel 99(1)a) und (2) EPÜ erfüllt.

1.8 Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von Dokument D1 oder D3 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit Dokument D7, D9 oder D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ beruhe.

2.2 D1 offenbart die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.10 wie folgt (Verweise in Klammern beziehen sich auf D1):

1.1 Planetengetriebe (siehe Fig. 1), umfassend 1.2 eine Hohlradfassung und 1.3 ein Hohlrad (3) zur Aufnahme mindestens eines Planetenrads (9), wobei 1.4 die Hohlradfassung stirnseitig mit einer Gehäusekomponente (1b) verbindbar ist, und 1.5 an einer Stirnseite der Hohlradfassung eine Mehrzahl an Ausnehmungen zur Aufnahme von Befestigungsmitteln ausgebildet ist (siehe Fig. 1), wobei 1.10 die mindestens eine Ausnehmung in der Hohlradfassung und/oder in der Gehäusekomponente als Bohrung mit einem ersten und einem zweiten Bohrungsdurchmesser ausgebildet ist (siehe Fig. 1).

2.3 Die Unterscheidungsmerkmale gegenüber der Offenbarung der D1 sind folglich die Merkmale 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9. 2.4 D3 offenbart die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wie folgt (Verweise in Klammern beziehen sich auf D3):

1.1 Planetengetriebe (1), umfassend 1.2 eine Hohlradfassung und 1.3 ein Hohlrad (3) zur Aufnahme mindestens eines Planetenrads (4), wobei 1.4 die Hohlradfassung stirnseitig mit einer Gehäusekomponente (7) verbindbar ist, und 1.5 an einer Stirnseite der Hohlradfassung eine Mehrzahl an Ausnehmungen (9) zur Aufnahme von Befestigungsmitteln ausgebildet ist (siehe Fig. 1).

2.5 Die D3 offenbart zwar ein Bauteil (Figur 1, Bezugsziffer 7), das als "Drehmomentstütze" bezeichnet wird. Tatsächlich handelt es sich hierbei aber um das Gehäuse. Diese "Drehmomentstütze 7" der D3 offenbart daher nicht die Drehmomentstütze im Sinne des Anspruchs 1, zum einen weil der Anspruch 1 zwischen der Gehäusekomponente einerseits und der Drehmomentstütze andererseits unterscheidet, und zum anderen weil die Fachperson, insbesondere unter Berücksichtigung der Beschreibung (Absatz [0008]), unter der anspruchsgemäßen Drehmomentstütze einen definierten Bereich der Gehäusekomponente versteht, bei dem eine Steifigkeitsänderung und entsprechend eine hohe mechanische Belastbarkeit vorliegen.

2.6 Die Unterscheidungsmerkmale gegenüber der Offenbarung der D3 sind folglich die Merkmale 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10. 2.7 Die zu lösende objektive technische Aufgabe ausgehend von D1 oder D3 besteht darin, eine alternative Verbindung zwischen der Hohlradfassung und der Gehäusekomponente zu schaffen, die höhere mechanische Beanspruchungen aufnehmen kann und die Montage vereinfacht.

2.8 In Verbindung mit der Lehre von D7 2.8.1 D1 offenbart eine verschraubte Flanschverbindung zwischen der Gehäusekomponente 1a und der Hohlradfassung bzw. dem Hohlrad 3. Der dargestellte Flansch und das Hohlrad weisen in radialer Richtung gerade genug Platz für die Schrauben auf.

2.8.2 D3 offenbart, dass das Hohlrad 3 mit der Drehmomentstütze 7 und dem Gehäuseteil 8 mittels Durchgangsschrauben verbunden ist. Auch hier ist die radiale Erstreckung der Bauteile gerade ausreichend, um die Schrauben aufzunehmen.

2.8.3 Sofern die Fachperson ausgehend von D1 oder D3 zusätzlich zu den Schrauben - bei gleichem Schraubendurchmesser - Hohlelemente vorsehen wollte, wie in D7 gelehrt, müsste sie die Bohrungen mit signifikant größerem Durchmesser ausführen. Dies wäre nur möglich, wenn die Hohlradfassung bzw. das Hohlrad radial wesentlich breiter ausgestaltet werden. Für eine derartige Umgestaltung hatte die Fachperson keine Veranlassung, vor allem weil ein breiteres Hohlrad auch das Gesamtgewicht des Planetengetriebes ungünstig erhöhen würde.

Eine Verwendung der Hohlelemente und Schrauben (nur) im Bereich einer Drehmomentstütze (Merkmal 1.9) würde die Gewichtsproblematik zwar mildern. Für diese konkrete Maßnahme erhielt die Fachperson aber weder aus D7 noch aus ihrem allgemeinen Fachwissen einen Hinweis.

2.8.4 Der beanspruche Gegenstand beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 oder D3 in Verbindung mit D7. 2.9 In Verbindung mit der Lehre von D9 2.9.1 D9 betrifft kein Getriebe sondern einen Generator. Da es sich um ein fremdes Fachgebiet handelt, hätte die Fachperson keinen Anlass gehabt, die Lehre von D9 bei der Ausgestaltung des Planetengetriebes der D1 oder D3 zu berücksichtigen.

2.9.2 Selbst wenn die Fachperson die Lehre der D9 berücksichtigt hätte, wäre sie dennoch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt, denn es gelten die obigen Überlegungen analog (siehe Punkt 2.8.3).

2.9.3 Der beanspruche Gegenstand beruht daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 oder D3 in Verbindung mit D9. In Verbindung mit der Lehre von D5 2.10.1 D5 offenbart in den Absätzen [0012] bis [0015], dass Planetengetriebe des Standes der Technik ein Hohlelement 72 aufweisen, das dazu dient, die Bauteile 32 und 38 auszurichten, um die Welle 50 zu montieren. Diese Anordnung wird in D5 als nachteilig beschrieben, da die Bohrung 74 und die Schraube 76 präzise gefertigt und die Hohlelemente 72 exakt montiert werden müssen, was zu einem Anstieg der Produktionskosten führt. Die Fachperson hätte daher keinen Anlass gehabt, diesen Ansatz weiterzuverfolgen.

2.10.2 Selbst wenn die Fachperson diesen Ansatz weiterverfolgt hätte, wäre sie dennoch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt, denn es gelten die obigen Überlegungen analog (siehe Punkt 2.8.3).

2.10.3 Der beanspruche Gegenstand beruht daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 oder D3 in Verbindung mit D5. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, Dokument D2 sei ein besserer Ausgangspunkt. Die Unterscheidungsmerkmale gegenüber D2 sind jedoch ebenfalls die Merkmale 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, weshalb die vorstehende Argumentation im Falle von D2 nicht anwendbar sein sollte.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Moser

C. Vetter