Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.06.2026 – T 165/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T016525.20260611

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0165/25 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 11. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) LPKF Laser & Electronics AG Osteriede 7 30827 Garbsen (DE) Vertreter:

Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Königstraße 2 90402 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Evosys Laser GmbH Felix-Klein-Str. 75 91058 Erlangen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Dr. Gassner & Partner mbB Wetterkreuz 3 91058 Erlangen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz M. Holz A. Bacchin Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Dezember 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 749 507 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 749 507 (das Patent) zurückzuweisen. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin erwidert und Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 eingereicht.

II. Am 11. Februar 2026 erließ die Kammer eine Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK, in welcher sie unter anderem ihre vorläufige Auffassung mitteilte, dass die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sei. Mit Schreiben datiert vom 9. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin, mit Schreiben datiert vom 28. Mai 2026 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein.

III. Auf die folgenden bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Druckschriften wird in dieser Entscheidung Bezug genommen. D1:

WO 2008/125263 A1 D2:

R. Bühring, "Designrichtlinien", Foliensatz, Anwendertraining "Laserstrahlschweißen von Kunststoffen", 6. bis 7. Dezember 2016 in Erlangen / Fürth D2b:

IV. Eidesstattliche Versicherung von Herrn Dr.-Ing. Hans-Joachim Krauß Am 11. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Schlussanträge der Beteiligten waren Folgende:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Anspruchssätze gemäß Hilfsantrag 1 oder 2. V. Der einzige unabhängige Anspruch des erteilten Patents lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[1] Spannvorrichtung (5) zum Spannen von wenigstens zwei durch Bestrahlen mit einem Laserstrahl (4) entlang einer Schweißkontur (14) verschweißbaren Formteilen (6, 9), umfassend:

[1.1] - eine erste, als Aufnahme für ein erstes Formteil dienende erste Spannplatte (7), [1.2] - eine zweite Spannplatte (8), die zum Beaufschlagen des ersten Formteils (6) und eines darauf angeordneten zweiten Formteils (9) mit einer Spannkraft ausgebildet ist, [1.3.1] - einen äußeren, eine Ausnehmung aufweisenden Spannbacken (11) und [1.3.2] einen in der Ausnehmung angeordneten inneren Spannbacken (12), [1.3.3] die gemeinsam die zweite Spannplatte (8) bilden, [1.4] - einen abschnittsweise zwischen dem äußeren Spannbacken (11) und dem inneren Spannbacken (12) ausgebildeten Durchtrittsspalt (13) für einen Laserstrahl (4), [1.5] - ein oder mehrere den äußeren Spannbacken (11) mit dem inneren Spannbacken (12) abschnittsweise verbindende, den Durchtrittsspalt (13) überbrückende Befestigungselemente (15), dadurch gekennzeichnet, dass [1.6] die Spannvorrichtung (5) im Bereich eines Befestigungselements (15) ein Spiegelelement (17) umfasst, [1.6.1] das so angeordnet ist, dass ein Laserstrahl (4) auf einen von dem jeweiligen Befestigungselement (15) verdeckten Abschnitt der Schweißkontur (14) reflektiert wird."

VI. Die Beteiligten trugen Folgendes vor.

a) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents beruhe angesichts einer Kombination der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D2 oder dem durch die Druckschrift D2 belegten allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D1 offenbare die Merkmale 1 bis 1.5, nicht jedoch die Merkmale 1.6 und 1.6.1. Die von der Einspruchsabteilung verwendete Formulierung der objektiven technischen Aufgabe, die Herstellung einer homogenen und ununterbrochenen Schweißnaht zu ermöglichen, sei zu allgemein. In der Druckschrift D1 seien bereits Strategien erläutert, wie eine möglichst homogene Schweißnaht erzielt werden könne. Die objektive technische Aufgabe sei vielmehr die Vermeidung der Nachteile der Abschattung. Die Druckschrift D2 offenbare hierzu auf Folie 6, dass eine Abschattung, die beispielsweise durch eine Spannvorrichtung ("clamp device") bewirkt werde, durch ein Werkzeug mit Spiegeln ("tool with mirrors") vermieden werden könne. Zwar werde die Abschattung in der Druckschrift D1 als minimal beschrieben (siehe beispielsweise Seite 7, zweiter Absatz, und Seite 8, zweiter Absatz). Die Fachperson habe aber allein aus der Angabe, dass eine Abschattung minimal ist, nicht automatisch darauf geschlossen, dass die Abschattung irrelevant wäre. Seite 4, erster Absatz, der Druckschrift D1 habe die Fachperson entnommen, dass zwar prinzipiell eine durchgehende Schweißnaht erzeugt werden könne. Über die Homogenität der Schweißnaht werde allerdings keine Aussage getroffen. Auch Seite 7, Zeilen 11 und 12, der Druckschrift D1 gehe davon aus, dass weiterer Anpassungs- und Verbesserungsbedarf bestand. Die Fachperson habe angesichts der Druckschrift D1 unmittelbar verstanden, dass eine Verschweißung in den abgeschatteten Bereichen erfolgen könne, indem ein Wärmetransport in diese Bereiche erfolge. Dies impliziere aber zwingend, dass in diesen Bereichen ein geringerer Energieeintrag erfolge, da kein direktes Einstrahlen möglich sei. Auch wenn dies ein Aufschmelzen ermögliche, sei hiermit zwingend eine Inhomogenität in der Schweißnaht verbunden. Dies habe die Fachperson gewusst. Dass das Problem der Abschattung, insbesondere mit Hinblick auf die Homogenität der Schweißnaht, in der Druckschrift D1 nicht vollständig gelöst sei, entspreche auch der Würdigung dieser Druckschrift in dem Patent (siehe dort Absatz [0013]). Es komme auch nicht darauf an, ob der nächstliegende Stand der Technik ein Problem mit einer bestimmten Komponente thematisiere. Der Anreiz zur Verbesserung müsse im Stand der Technik insgesamt gegeben sein. Es sei daher unerheblich, ob die Fachperson ausgehend von der Druckschrift D1 allein die Verbindungsstreben und deren Abschattung als problematisch erkannt hätte.

b) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D1 offenbare nicht die Merkmale 1.6 und 1.6.1. Die Druckschrift D1 ermögliche trotz der verbleibenden minimalen Abschattungen ein einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner (siehe Seite 4, erster Absatz, der Druckschrift D1). Die Fachperson habe daher nicht in naheliegender Weise Maßnahmen ergriffen, um die ohnehin minimalen Abschattungen weiter zu reduzieren oder gar gänzlich zu vermeiden. Die Problematik, die in der Druckschrift D2 für Spannvorrichtungen angesprochen werde, sei ausgehend von der Druckschrift D1 nicht relevant. Die Druckschrift D2 stelle auch keinen Stand der Technik dar und sei insbesondere als Beleg für das allgemeine Fachwissen ungeeignet. Die Angaben im Patent zu der Druckschrift D1 könnten auch nicht dazu genutzt werden, um diese Druckschrift zu interpretieren oder dort etwas hineinzulesen, das dort nicht stehe.

Entscheidungsgründe§

1. Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents beruhe angesichts einer Kombination der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D2 oder dem durch die Druckschrift D2 belegten allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der angefochtenen Entscheidung war die Einspruchsabteilung hingegen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Gegenstand dieses Anspruchs auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Druckschrift D1 offenbart eine Spannvorrichtung zum Spannen mindestens zweier Bauteile in einer strahlgestützten Bearbeitungsmaschine, insbesondere in einer Laserschweißeinrichtung. Die Spannvorrichtung weist einen Spannkopf zur Beaufschlagung des zweiten Bauteils zum Einbringen von Spanndruck in die Fügefläche zwischen den beiden Bauteilen, einen innerhalb des umlaufenden Strahlweges der Bearbeitungsmaschine angeordneten Innenspannbacken mit einer Spannfläche zum Innenspannen der Bauteile sowie schmale Verbindungsstreben zur Anbindung des Innenspannbackens an den außenliegenden Spannkopf auf. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass die Druckschrift D1 die Merkmale 1.6 und 1.6.1 nicht offenbart. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die objektive technische Aufgabe die Vermeidung der Nachteile der Abschattung.

Die Einspruchsabteilung sah die objektive technische Aufgabe hingegen darin, die Herstellung einer homogenen und ununterbrochenen Schweißnaht zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Formulierung der objektiven technischen Aufgabe als zu allgemein. In der Druckschrift D1 seien bereits Strategien erläutert, wie eine möglichst homogene Schweißnaht erzielt werden könne.

Die Kammer teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht. Die Druckschrift D1 gibt auf Seite 4, erster Absatz, ausdrücklich an, dass auch mit den dort offenbarten Verbindungsstreben ein "einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner erreicht wird" und dass die "geringe Unterbrechungen des Bearbeitungsstrahles, wie sie durch die schmalen Verbindungsstreben zur Anbindung des Innen-Spannbackens an den außenliegenden Spannkopf nur auftreten, mit keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Schweißnaht verbunden sind" (siehe auch weiter unten). Eine inhomogene oder gar unterbrochene Schweißnaht aufgrund der Abschattung hätte die Fachperson jedoch weder als einwandfrei noch als ohne nennenswerte Beeinträchtigung angesehen. Sie hätte daher erkannt, dass bereits die Druckschrift D1 die Herstellung einer homogenen und ununterbrochenen Schweißnaht ermöglicht. Die von der Einspruchsabteilung verwendete Formulierung der objektiven technischen Aufgabe ist daher nicht angemessen.

Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe folgte, überzeugt der von ihr erhobene Einwand aus folgenden Gründen nicht. In der Druckschrift D1 ist offenbart, dass es durch die schmalen Verbindungsstreben zur Anbindung des Innenspannbackens an den außenliegenden Spannkopf zu einer Abschattung kommt. Diese wird jedoch als minimal beschrieben (siehe beispielsweise Seite 7, zweiter Absatz, und Seite 8, zweiter Absatz). Zwar hätte die Fachperson allein aus der Angabe, dass eine Abschattung minimal ist, nicht automatisch darauf geschlossen, dass die Abschattung irrelevant ist. Allerdings ist auf Seite 4, erster Absatz, der Druckschrift D1 Folgendes ausgeführt:

"Die Erfindung geht in diesem Zusammenhang von der Erkenntnis aus, dass geringe Unterbrechungen des Bearbeitungsstrahles, wie sie durch die schmalen Verbindungsstreben zur Anbindung des InnenSpannbackens an den außenliegenden Spannkopf nur auftreten, mit keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Schweißnaht verbunden sind. Aufgrund der auch in Längsrichtung der Schweißnaht stattfindenden Wärmeleitung sowie einer teilweise stattfindenden Bestrahlung werden auch die von den Verbindungsstreben abgeschatteten Bereiche ausreichend mit Energie versorgt, sodass ein einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner erreicht wird." (Unterstreichungen durch die Kammer) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Fachperson habe dies so verstanden, dass zwar prinzipiell eine durchgehende Schweißnaht erzeugt werden könne. Über die Homogenität der Schweißnaht werde allerdings keine Aussage getroffen.

Diese Ansicht ist nicht überzeugend. Die zweite unterstrichene Passage des Zitats spricht explizit von einem einwandfreien Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner. Die Fachperson hätte dies auch im Gesamtzusammenhang der Druckschrift D1 so verstanden, dass zwar minimale Abschattungen auftreten, diese aber keine Nachteile im Hinblick auf das Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner bewirken. Ausgehend von der Druckschrift D1 hätte sich die Fachperson damit nicht in naheliegender Weise der Lösung der von der Beschwerdeführerin formulierten objektiven technischen Aufgabe gewidmet. Insbesondere hätte sie nicht in naheliegender Weise Maßnahmen ergriffen, um die minimalen Abschattungen weiter zu reduzieren oder gar gänzlich zu vermeiden.

Auch die Passage auf Seite 7, Zeilen 11 und 12, der Druckschrift D1, ändert diese Auffassung nicht. Ungeachtet dessen, dass die "speziellen Anwendungen" nicht näher erläutert sind, steht diese Passage nicht im Widerspruch damit, dass - gegebenenfalls bei Verwendung einer schrägen Anordnung der Verbindungsstreben - ein einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner erreicht wird, wie auf Seite 4, erster Absatz, der Druckschrift D1 explizit angegeben.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Fachperson angesichts der Druckschrift D1 unmittelbar verstanden habe, dass eine Verschweißung in den abgeschatteten Bereichen erfolgen könne, indem ein Wärmetransport in die abgeschatteten Bereiche erfolge. Dies impliziere aber zwingend, dass in diesen Bereichen ein geringerer Energieeintrag erfolge, da kein direktes Einstrahlen möglich sei. Auch wenn dies ein Aufschmelzen ermögliche, sei hiermit zwingend eine Inhomogenität in der Schweißnaht verbunden. Dies habe die Fachperson gewusst.

Die Wärmeleitung in die abgeschatteten Bereiche hinein wird auf Seite 4, erster Absatz, der Druckschrift D1 explizit angesprochen. Dabei wird ausgeführt, dass diese gerade dafür sorgt, dass ein einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner erreicht wird. Für die Behauptung, dass die Fachperson ohne Weiteres erkannt hätte, dass dennoch zwingend eine Inhomogenität in der Schweißnaht auftritt, liegt kein überzeugender Nachweis vor.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Würdigung der Druckschrift D1 in der Einleitung des Patents (ab Absatz [0011]) ändert diese Auffassung nicht. Zunächst handelt es sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Autors des Patents (bzw. der zugrundeliegenden Anmeldung), die nicht zwangsläufig dem entspricht, was eine durchschnittliche Fachperson der Druckschrift D1 entnommen hätte. Die dort enthaltenen Angaben können auch nicht ex-postfacto zur Interpretation der Druckschrift D1 herangezogen werden. Darüber hinaus ist in Absatz [0013] des Patents auch nicht angegeben, dass die sich in der Druckschrift D1 ergebende minimale Abschattung zu einer mangelhaften Qualität der Schweißnaht führen würde. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass die Abschattung über die Prozessführung dort kompliziert kompensiert werden müsse und es schwierig sei, eine absolut dichte Schweißnaht herzustellen, die für bestimmte Anwendungen jedoch zwingend erforderlich sei. Die Einschätzung, dass die Prozessführung kompliziert oder schwierig ist, bedeutet jedoch nicht, dass in der Druckschrift D1 kein einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen erreicht wird. Eine Interpretation des letzten Satzes des Absatzes [0013] des Patents derart, dass die Schweißnaht in der Druckschrift D1 aufgrund der Abschattungen undicht sei, stünde ferner in einem Gegensatz zu der Aussage auf Seite 4, erster Absatz, der Druckschrift D1, wonach die geringen Unterbrechungen des Bearbeitungsstrahls mit keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Schweißnaht verbunden sind.

Auch eine Betrachtung der Druckschrift D2 führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Druckschrift D2 handelt es sich vorgeblich um die Folien 1 bis 22 einer im Rahmen eines Anwendungstrainings gehaltenen Präsentation, welche den Teilnehmern ausgehändigt wurden. In einer eidesstattlichen Versicherung (Druckschrift D2b) bestätigt Herr H.-J. Krauß, dass die Präsentation nach der Druckschrift D2 von Herrn R. Bühring während des Trainings am 6. und 7. Dezember 2016 in Erlangen vor 12 Teilnehmern gehalten wurde.

Die Frage, ob die Druckschrift D2 Stand der Technik oder gar einen Beleg für das allgemeine Fachwissen darstellt, war zwischen den Parteien umstritten. Aus folgenden Gründen ist die Frage allerdings im Ergebnis irrelevant und kann unbeantwortet bleiben. Auf der Folie 6 der Druckschrift D2 sind mögliche Gründe für eine Abschattung ("reasons for shadowing") sowie Lösungen ("solutions") genannt. Es ist der Druckschrift D2 jedoch nicht zu entnehmen, dass jede Abschattung in jedem Fall problematisch wäre, oder dass insbesondere die in der Druckschrift D1 offenbarte minimale Abschattung ein Problem verursachen würde. Auch Anbetracht der Druckschrift D2 hatte die Fachperson daher keine Veranlassung, die Aussage in der Druckschrift D1, wonach "ein einwandfreies Aufschmelzen und Verschweißen der beiden Fügepartner erreicht wird", in Frage zu stellen. Zwar mag die Druckschrift D2 allgemein Lösungen für Abschattungen angeben, falls diese ein Problem darstellen. Da aber die Druckschrift D1 die dort beschriebenen minimalen Abschattungen unmissverständlich als nicht nachteilig für das Aufschmelzen und Verschweißen beschreibt, hätte die Fachperson auch in Zusammenschau mit der Druckschrift D2 keine Veranlassung gehabt, diese minimale Abschattung zu reduzieren.

Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, es komme nicht darauf an, ob der nächstliegende Stand der Technik ein Problem mit einer bestimmten Komponente thematisiere. Der Anreiz zur Verbesserung müsse im Stand der Technik insgesamt gegeben sein. Es sei daher unerheblich, ob die Fachperson ausgehend von der Druckschrift D1 allein die Verbindungsstreben und deren Abschattung als problematisch erkannt hätte.

Vorliegend ist jedoch nicht die Frage, ob die Druckschrift D1 selbst einen Hinweis auf die objektive technische Aufgabe gab. Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall vielmehr, dass die Fachperson der Druckschrift D1 unmissverständlich entnommen hätte, dass die dort auftretende minimale Abschattung zu keinen Nachteilen im Hinblick auf das Aufschmelzen und Verschweißen führt. Die Fachperson hätte somit in der Druckschrift D1 nicht nur keinen Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin formulierte objektive technische Aufgabe gefunden. Vielmehr hätte sie der Druckschrift den klaren Hinweis entnommen, dass sich diese technische Aufgabe bei der dort offenbarten Vorrichtung nicht stellt. Da die Fachperson keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass trotz dieses klaren Hinweises die minimale Abschattung dennoch Nachteile für das Verschweißen hat, war sie davon abgehalten, sich ausgehend von der Druckschrift D1 der Lösung der von der Beschwerdeführerin formulierten objektiven technischen Aufgabe zuzuwenden und zu diesem Zweck die Merkmale 1.6 und 1.6.1 vorzusehen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents beruht daher ausgehend von der Druckschrift D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegensteht.

2. Schlussfolgerung Da der einzige von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegensteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz