Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.06.2026 – T 287/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T028725.20260608
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0287/25 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 8. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Cossu, Alessandro Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreterin:
Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Dezember 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3297461 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton B. Paul S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die am 17. Dezember 2024 zur Post gegebene bzw. elektronisch übermittelte Entscheidung der Einspruchsabteilung mit der diese den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 297 461 zurückwies.
II. Der Einspruch richtet sich gegen das Patent in Umfang der Ansprüche 1 bis 4 und 7 bis 12 auf Grundlage des Einspruchsgrunds der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100a) und 56 EPÜ).
III. Mit Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 11. Februar 2026 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen wäre.
IV. Die Beschwerdeführerin reagierte schriftlich auf diese Mitteilung mit einem Schriftsatz vom 3. März 2026. Die Patentinhaberin ("Beschwerdegegnerin") reagierte inhaltlich nicht weiter schriftlich auf diese Mitteilung.
V. Am 8. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Entscheidungsausspruch wurde am Ende der mündlichen Entscheidung verkündet.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 297 461 im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 und 7 bis 12.
VII. Die Beschwerdegegnerin beantrage zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) sowie hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung auf Grundlage der Hilfsanträge 0 bis 12, sowie weiter hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage eines der folgenden Hilfsanträge:
Hilfsantrag 0, eingereicht am 23. September 2024, Hilfsanträge 0.1 bis 0.3, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, Hilfsanträge 0.4 bis 0.62, erwähnt in der Beschwerdeerwiderung Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht am 9. Oktober 2023, Hilfsanträge 5.1 bis 5.6, erwähnt in der Beschwerdeerwiderung oder Hilfsanträge 6 bis 12, eingereicht am 9. Oktober 2023. VIII.
In dieser Entscheidung wird Bezug auf die folgenden Dokumente genommen:
D1: DE 198 25 592 A1; D4: WO 00/28615 A1; D5: EP 0 908 718 A1; D6: WO 91/12518 A1; D7: Webseite: "Why Measure Moisture using D8:
IX. Microwaves?", zugänglich unter: https:// www.hydronix.com/why_hydronix/microwave_ technology.php; A.W. Kraszewski, "Microwave Aquametry Needs and Perspectives", IEEE Transactions on Microwave Theory and Techniques, Band 39, Ausgabe Nr. 5, Seiten 828 bis 835, Mai 1991. Der unabhängige Anspruch 1 des Streitpatents lautet entsprechend der Merkmalsanalyse in Punkt I.11 der angefochtenen Entscheidung:
1.1 Saugbandförderer (160) einer Strangmaschine der Tabak verarbeitenden Industrie zur Förderung von Material, 1.1' insbesondere Tabak, 1.2 umfassend wenigstens einen nach unten offenen Strangführungskanal (100), 1.3 der durch zwei seitliche Kanalwangen (102, 104) und ein Saugband (106) entlang eines Förderwegs (108) begrenzt ist, 1.4 wobei zur Bestimmung von Eigenschaften des geförderten Materials an wenigstens einer Position entlang des Förderwegs (108) wenigstens eine elektromagnetische Messeinrichtung (200, 220, 240, 260, 320) in die Kanalwangen (102, 104) des Saugbandförderers integriert ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 die Messeinrichtung als Mikrowellenmesseinrichtung mit wenigstens einem Resonatorhohlraum (202, 203, 222, 223, 242, 243, 262) ausgebildet ist.
X. Der unabhängige Anspruch 10 des Streitpatents lautet entsprechend der Merkmalsanalyse in Punkt I.11 der angefochtenen Entscheidung:
10.1 Verwendung einer Mikrowellenmesseinrichtung (200, 220, 240, 260) in einem Saugbandförderer einer Strangmaschine der Tabak verarbeitenden Industrie nach einem der Ansprüche 1 bis 9 10.2 zur Messung von Materialeigenschaften eines Tabakmaterials 10.3 das auf ein Saugband (106) von unten aufgeschauert und mit Saugluft am Saugband (106) gehalten ist.
XI. Der unabhängige Anspruch 11 des Streitpatents lautet entsprechend der Merkmalsanalyse in Punkt I.11 der angefochtenen Entscheidung:
11.1 Verfahren zum Messen von Materialeigenschaften eines Materialstrangs der Tabak verarbeitenden Industrie, 11.1' insbesondere Tabakstrangs, 11.2 wobei die Materialeigenschaft des auf ein Saugband (106) eines Saugbandförderers nach einem der Ansprüche 1 bis 8 von unten aufgeschauerten und mit dem Saugband (106) entlang eines Förderwegs (108) durch einen Führungskanal (100) des Saugbandförderers geförderten Materials 11.3 entlang des Förderwegs (108) im Führungskanal (100) mittels einer als Mikrowellenmesseinrichtung ausgebildeten elektromagnetischen Messeinrichtung (200, 220, 240, 260) des Saugbandförderers gemessen werden.
XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit des Hauptantrags ausgehend von Dokument D1 1.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in den Punkten II.14.2 bis II.14.8 der Entscheidungsgründe, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1, 10 und 11 ausgehend von Dokument D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
1.2 Die Beschwerdeführerin stützte ihren Einwand darauf, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag allein durch das Merkmal 1.5 von der Lehre des Dokuments D1 unterscheide und sämtliche weiteren Merkmale offenbart seien. Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Einspruchsabteilung in Punkt II.14.1 der angefochtenen Entscheidung.
1.3 Es ist unerheblich, ob sich der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der Lehre des Dokuments D1 nicht nur durch Merkmal 1.5, sondern auch durch Merkmal 1.4 unterscheidet, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte.
1.4 Ebenso ist unerheblich, ob die sich aus dem Unterscheidungsmerkmal ergebende objektive technische Aufgabe in der von der Einspruchsabteilung und der Beschwerdeführerin genannten Verbesserung der Feuchtigkeitsmessung oder in der von der Beschwerdegegnerin genannten Dichtemessung zu sehen ist. Das Streitpatent selbst bezeichnet in Absatz [0004] als zugrunde liegende Aufgabe die Bereitstellung einer alternativen Möglichkeit zur Messung von Materialeigenschaften eines Materialstrangs der Tabak verarbeitenden Industrie. Neben Dichte und Feuchtigkeit nennt Absatz [0002] des Streitpatents auch die Menge des Materials als eine solche Eigenschaft. Aus Sicht der Kammer stand die Fachperson ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 daher allgemeiner vor der Aufgabe, für zumindest eine dieser Materialeigenschaften eine verbesserte Möglichkeit der Messung bereitzustellen.
1.5 Allgemeines Fachwissen und Lehren der Dokumente D4, D5 und D6 1.5.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Fachperson zur Lösung der objektiven Aufgabe auf das allgemeine Fachwissen zurückgreifen könne, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, wie dies beispielsweise durch die Dokumente D6 bis D8 belegt sei. Alternativ könne die Fachperson auf die jeweilige Lehre der Dokumente D6, D4 oder D5 zurückgreifen.
1.5.2 Die Kammer hat zu dieser Argumentationslinie bereits grundsätzliche Bedenken.
1.5.3 Dokument D6, eine Patentschrift, und Dokument D7, der Internetauftritt eines Unternehmens, sind keine geeigneten Nachweise für das allgemeine Fachwissen der Fachperson zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt des Streitpatents. Dokument D8 ist ein Fachartikel, der allgemein die Verwendung von Mikrowellen im Zusammenhang mit der Feuchtigkeitsmessung beschreibt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dort allgemein bekanntes Fachwissen einer Fachperson im Bereich der Tabak verarbeitenden Industrie offenbart ist.
1.5.4 Der auf das Fachwissen gestützte Einwand begegnet zudem auch inhaltlichen Bedenken. Sollte die Fachperson von dem in Dokument D1 bereits konkret angegebenen Prinzip der Messung einer Leitfähigkeit des Tabakstrangs abrücken wollen und erwägen, nicht das bereits in Dokument D1 als hinreichend bezeichnete Messprinzip zu optimieren, sondern auf ein anderes Messprinzip zu wechseln, um eine bessere Möglichkeit der Messung der Materialeigenschaft zu erreichen, so bietet ihr die Lehre des Dokuments D1 in Spalte 4, Zeile 56, bis Spalte 5, Zeile 2, bereits einen konkreten Lösungshinweis in Form einer Kernspinresonanzmessung. Der Fachperson hätte es daher zunächst nahegelegen, auf einen mit der bereits vorhandenen Lehre des Dokuments D1 konsistenten Lösungsweg aufzugreifen und die dort offenbarte technische Lösung weiterzuentwickeln oder zu nutzen.
1.5.5 Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, weshalb die Fachperson diese ihr in Dokument D1 ausdrücklich offenbarte technische Lehre unberücksichtigt lassen sollte. Ebenso blieb offen, weshalb sie stattdessen aufgrund ihres möglicherweise zur Verfügung stehenden Fachwissens eine strukturell anders ausgestaltete Lösung, etwa eine Mikrowellenmessung, in Betracht ziehen würde, obwohl deren Umsetzung die notwendigerweise weitere konstruktive Maßnahmen erforderte.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Fachperson aus Dokument D1 die von ihr behaupteten baulichen Nachteile einer weiteren Kernspinresonanzmessung zur Bestimmung der Tabakfeuchte unmittelbar erkennen würde. Dies gilt vor allem für das Vorbringen, wonach notwendigerweise eine Magnetfeldspule zwischen Strang und Saugvorrichtung vorzusehen sei. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendete, muss eine Kernspinresonanzmessung nicht zwangsläufig am Saugband erfolgen. Zudem lehrt Dokument D1 auch, von Tabakdichte und Tabakfeuchte mittels einer einzelnen Messeinrichtung zu bestimmen (vgl. D1, Spalte 4, Zeilen 64 bis 67). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt daher eine bloße Behauptung.
1.5.6 Die Kammer gelangt bereits an dieser Stelle zu der Überzeugung, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1, 10 und 11 ausgehend von Dokument D1 in Kombination mit dem Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ansprüche 10 und 11 aufgrund ihrer Rückbeziehung auf Anspruch 1 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 umfassen (siehe Punkte X. und XI. oben). Die Schlussfolgerungen zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gelten daher gleichermaßen für die Gegenstände der Ansprüche 10 und 11. 1.6 Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin überzeugt aus Sicht der Kammer auch dann nicht, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annähme, dass die Fachperson zur Lösung der Aufgabe eine der Lehren der Dokumente D6, D4 oder D5 heranzöge. Auch insoweit gelten die oben in Punkt 1.5.5 erläuterten Erwägungen. Die Dokumente D6, D4 und D5 machen ebenfalls den Einsatz einer weiteren, alternative gestalteten Messmethode erforderlich.
1.6.1 Lediglich ergänzend ist die Kammer zudem der Überzeugung, dass sich der Fachperson bei der Umsetzung der jeweiligen Lehren der Dokumente D6, D4 und D5 in der aus Dokument D1 bekannten Vorrichtung weitere Herausforderungen stellen würden, wie im Folgenden näher erläutert wird.
1.6.2 Dokument D6 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung aus Punkt II.14.5.2, dass die Fachperson nicht zunächst zum Ersatz der in Dokument D1 vorgesehenen Feuchtigkeitsmessvorrichtung 44 den in Figur 14 des Dokuments D6 offenbarten Hohlraumresonator auswählen würde, um diesen anschließend in einem weiteren gedanklichen Schritt in die Kanalwangen des Saugbandförderers zu integrieren.
Dokument D6 lehrt zwar ausdrücklich auf Seite 22, Zeilen 19 bis 21, dass der Applikator 4 an Materialführungen angeflanscht oder eingeschraubt werden könne. Daraus ergibt sich für die Fachperson jedoch keine konkrete Lehre, wie eine Ankoppelung des Applikators 4 aus Dokument D6 an den Saugbandförderer des Dokuments D1 erfolgen sollte. Insbesondere ist nicht offenbart, dass das Ende des Koaxialleiters 18 in eine Seitenwand eines Saugbandkanals integriert wird. Die entgegenstehende Argumentationslinie der Beschwerdeführerin beruht vielmehr auf einer ex-postfacto Betrachtung.
1.6.3 Dokument D4 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung aus Punkt II.14.5.2, dass das Dokument D4 lehrt, dass aus dem Resonator ein evaneszentes Feld austritt. Die Einspruchsabteilung verweist zu Recht auf Seite 2, Zeilen 6 bis 8, des Dokuments D4. Das Wirkprinzip des Sensors aus Dokument D4 ist in den folgenden Zeilen 9 bis 11 der Seite 2 beschrieben und beruht auf Eigenschaften des Materials der Probe, etwa der Dielektrizitätskonstante, der Permeabilität oder der Eindringtiefe. Bei einem aufgeschauerten Tabakstrang ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht ersichtlich, ob durch dieses Messverfahren die Feuchtigkeit des Tabakschauers über dessen gesamte Breite mittels evaneszenter Strahlung zuverlässiger gemessen werden könnte als in dem aus Dokument D1 bekannten Verfahren. Dies wendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Fachperson die Lehre des Dokuments D4 bei der Lösung der Aufgabe in Betracht gezogen hätte.
1.6.4 Dokument D5 Die Kammer teilt gleichfalls die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass sich Dokument D5 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevante technische Lehre nicht wesentlich von der Lehre des Dokuments D4 unterscheidet. Dies hatte auch die Einspruchsabteilung in Punkt II.14.8.2 der Entscheidungsgründe festgestellt.
1.7 Die Kammer ist folglich im Ergebnis davon überzeugt, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1, 10 und 11 des Hauptantrags ausgehend von Dokument D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
2. Weitere Einwände gegen Ansprüche 1, 10 und 11 des Hauptantrags wurden von der Beschwerdeführerin nicht weiter aufrechterhalten oder vorgebracht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton