Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.05.2026 – T 855/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T085524.20260522
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0855/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 22. Mai 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) HEKATRON Vertriebs GmbH Brühlmatten 9 79295 Sulzburg (DE) Vertreter:
Börjes-Pestalozza, Henrich Maucher Jenkins Patent- und Rechtsanwälte Urachstraße 23 79102 Freiburg im Breisgau (DE) Beschwerdegegnerin:
Siemens Schweiz AG Freilagerstrasse 40 8047 Zürich (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Maier, Daniel Oliver Siemens AG Intellectual Property Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2091029 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. April 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
C.D. Vassoille H. Bronold B. Müller
Sachverhalt und Anträge
I. Die am 24. Juni 2024 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, verkündet in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2024, mit Gründen versehen vom 24. April 2024, über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2 091 029 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. Februar 2024. Die Beschwerdebegründung wurde am 19. August 2024 eingereicht. Das Beschwerdeverfahren betrifft lediglich die Änderung der Beschreibung des Patents.
II. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Zu dem zuletzt mit Schreiben vom 29. September 2025 eingereichten Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 trug sie mit Schreiben vom 30. Januar 2026 wie folgt vor: Der (neue) Hauptantrag verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius. Sie rügte ferner einen Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ des Hilfsantrags 1: Die Beschreibung sei in unzulässiger Weise geändert worden, da diese einen Gegenstand enthalte, der ursprünglich nicht offenbart gewesen sei. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Artikel 84 EPÜ vor wegen mangelnder Stützung und mangelnder Klarheit. Der Hilfsantrag 2 sei nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen. Er verstoße im Übrigen gegen Artikel 123 (2) und 84 EPÜ.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, das Patent in geänderter Fassung gemäß ihrem mit Schreiben vom 29. September 2025 eingereichten Hauptantrag aufrecht zu erhalten und das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Vorlage G1/25 auszusetzen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in geänderter Fassung gemäß ihrem mit demselben Schreiben eingereichten ersten oder zweiten Hilfsantrag aufrecht zu erhalten. Sie weist die Angriffe der Beschwerdeführerin als teilweise unsubstantiiert und in der Sache unbegründet zurück.
IV. Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 entspricht dem Hauptantrag vom 15. Februar 2024 aus dem erstinstanzlichen Verfahren, welchen die Beschwerdegegnerin zunächst im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterverfolgt hatte, da sie selbst keine Beschwerde eingelegt hat. Mit ihrer Erwiderung auf die Beschwerde vom 22. August 2024 hatte sie diesen Antrag ebenfalls nicht gestellt. Der erste Hilfsantrag entspricht dem mit der Erwiderung auf die Beschwerde eingereichten Hauptantrag. Der zweite Hilfsantrag entspricht dem vormalig einzigen Hilfsantrag, welchen die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 19. Mai 2025 eingereicht hat.
V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 28. August 2025 (nachfolgend auch: "die Mitteilung") hat die Kammer die Parteien darüber informiert, dass sie den ersten Hilfsantrag vorläufig für nicht gewährbar halte, da er gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße. Zum zweiten Hilfsantrag war die Kammer der vorläufigen Auffassung, dass dieser nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen sei.
VI. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Mitteilung der Kammer mit Schreiben vom 29. September 2025 Stellung und reichte zusammen damit insbesondere den vorgenannten neuen Hauptantrag ein.
VII. In einer weiteren Mitteilung vom 21. Januar 2026 informierte die Kammer darüber, dass der neue Hauptantrag der Beschwerdegegnerin nicht zuzulassen sein dürfte und bestätigte ihre Auffassung zum ersten Hilfsantrag. Hingegen äußerte die Kammer keine Bedenken mehr gegen die Zulassung des zweiten Hilfsantrags und hielt ihn vorläufig für gewährbar.
VIII. In einem Schreiben vom 30. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin erstmalig zum zweiten Hilfsantrag Stellung. Sie vertrat die Auffassung, dieser sei nicht zuzulassen und aufgrund der fehlenden Streichung des Absatzes [0049] angesichts der Artikel 123 (2) sowie 84 EPÜ auch nicht gewährbar (siehe bereits oben, Nr. II a.E.).
IX. Mit ihren jeweiligen Schreiben vom 9. Februar 2026 nahmen beide Parteien ihre Anträge auf mündliche Verhandlung zurück und erklärten sich damit einverstanden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht.
X. Die Änderung der Beschreibung gemäß Hauptantrag besteht in der Anpassung der Absätze [0001] und [0011] bis [0013] an den geänderten Wortlaut des Anspruchs 1, in der Konkretisierung des Ausdrucks "Gefahrmelder" als "Brandmelder" in den Absätzen [0013] bis [0015], [0017] bis [0019], [0021], [0022], [0025], [0027], [0028] und [0030] sowie in der Streichung der Absätze [0046] bis [0048].
XI. Im ersten Hilfsantrag sind zusätzlich die Absätze [0031] bis [0035] sowie [0044] und [0045] gestrichen.
XII. Im zweiten Hilfsantrag sind, ausgehend vom ersten Hilfsantrag, zusätzlich die Absätze [0036] bis [0043] gestrichen.
XIII. Die für diese Entscheidung wesentlichen Argumente der Parteien werden nachfolgend im Rahmen der Gründe für die Entscheidung erörtert.
Entscheidungsgründe§
1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin haben in ihren jeweiligen Schreiben vom 9. Februar 2026 ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit zurückgenommen sowie erklärt, dass sie mit dem Erlass der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind. Die Entscheidung ergeht daher antragsgemäß im schriftlichen Verfahren.
2. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die in der Beschreibung vorgenommene Streichung von Absätzen durch Artikel 123 (2) EPÜ veranlasst ist (siehe unten, ...). Daher stellt sich die Frage der Aussetzung des Verfahrens angesichts der Vorlage G 1/25 nicht. Denn diese Vorlage (mit der Entscheidung im Fall T 697/22) betrifft nicht die Frage der Anpassung der Beschreibung an die Ansprüche aufgrund von Artikel 123 (2) EPÜ, vorliegend wegen einer Streichung von Absätzen. Die Vorlage betrifft vielmehr die Anpassung der Beschreibung des Patents an die geänderten Ansprüche im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 84 EPÜ, wenn die Änderung zu einer Unvereinbarkeit zwischen Ansprüchen und Beschreibung führt. Die Kammer ist daher zu der Auffassung gelangt, dass eine Aussetzung des Verfahrens im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
3. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdegegnerin "beantragt die Zurückweisung der nicht begründeten Beschwerde". Die Beschwerdebegründung enthalte eine unzureichend substantiierte und unzutreffende Strukturierung der Beschreibung (Beschwerdeerwiderung Seiten 4 bis 7).
Laut Artikel 108 EPÜ ist die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen. Gemäß Regel 99 (2) EPÜ hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer muss die Kammer aus der Beschwerdebegründung ohne eigene Ermittlungen unmittelbar ersehen können, warum die Entscheidung falsch sein soll und auf welche Tatsachen der Beschwerdeführer seine Argumente stützt (Rechtsprechung, 10. A. 2022, V.A.2.6.3a) ) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beschwerdebegründung diese Anforderungen erfüllt. Das soll die Erörterung weiter unten belegen.
4. Ausgangsdokument der Beschreibungsanpassung 4.1 In Anbetracht des Verfahrensverlaufs und des Vorbringens insbesondere der Beschwerdegegnerin hält es die Kammer für angebracht klarzustellen, ausgehend von welchem Dokument die Beschreibung des europäischen Patents an die Ansprüche 1 bis 7 vom 11. Juli 2022 gemäß Punkt 3 der Entscheidungsformel in T 2378/13 anzupassen ist.
4.2 Die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 16. Oktober 2013 ist mit der Entscheidung der Kammer T 2378/13 vom 11. Juli 2022 aufgehoben worden. Die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 13. Februar 2020 und die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22. Oktober 2020 sind mit derselben Entscheidung der Kammer für wirkungslos erklärt worden.
4.3 Der Stand des Verfahrens entspricht somit jenem vor der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 16. Oktober 2013. Grundlage für die durchzuführende Anpassung der Beschreibung ist daher die letzte gültige Fassung des Patents vor dieser Zwischenentscheidung, d.h. das Patent wie erteilt, EP 2 091 029 B1, im folgenden "B1-Schrift".
5. Formelle Einwände der Beschwerdegegnerin 5.1 Die Beschwerdegegnerin erhebt in ihrer Beschwerdeerwiderung und in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2025 Einwände mangelnder Substantiierung und mangelnder Zulässigkeit gegen die Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung. Im Wesentlichen behandeln die Einwände der Beschwerdegegnerin die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Dokumente, wie beispielsweise Fassungen des Patents oder andere Anträge der Beschwerdegegnerin oder auch zitierte Entscheidungen der Beschwerdekammern, Teil des Beschwerdeverfahrens sind bzw. ob auf das nach Auffassung der Beschwerdegegnerin korrekte Dokument Bezug genommen wurde. Aus ihrer Behauptung, die entsprechenden Dokumente seien nicht Teil des Verfahrens bzw. es sei auf das falsche Dokument Bezug genommen worden, leitet die Beschwerdegegnerin jeweils her, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei insoweit nicht ausreichend substantiiert.
5.2 Keiner der formellen Einwände der Beschwerdegegnerin überzeugt die Kammer.
5.3 Die von der Beschwerdegegnerin als Änderung des Beschwerdeverfahrens angesehenen Anlagen MJ1 bis MJ3 der Beschwerdeführerin (eingereicht mit Schreiben vom 4. April 2025) betrachtet die Kammer als eine angemessene Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur zugrundezulegenden Fassung der Beschreibung des Patents. Diese Anlagen enthalten eine Konkordanz der Absatznummern der B1-Schrift zu den Absatznummern der A1-Schrift und den jeweilig korrespondierenden Absätzen der urprünglich eingereichten Beschreibung. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass bereits in der Beschwerdebegründung keinerlei Unklarheit und damit auch keine Substantiierungsmangel dahingehend bestand, welche Teile der Beschreibung zu diskutieren sind und zwar unabhängig davon, ob auf die eingereichte Anmeldung, auf die A1-Schrift oder auf die B1-Schrift Bezug genommen wird. Auf die Anlagen MJ1 bis MJ3 kommt es folglich für die Entscheidung nicht an, sodass auch die Frage deren Zulassung gemäß Artikel 13 (1). VOBK dahinstehen kann.
5.4 Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, ist in der Beschwerdebegründung auf Seite 1 im zweiten Absatz angegeben, dass "im Folgenden auf die Absatznummerierung der B1-Schrift [Bezug genommen wird], wohl wissend, dass die Ursprungsoffenbarung die A1-Schrift betrifft."
5.5 Die Kammer hält diese Erklärung für ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall lediglich die Anpassung der Beschreibung des Patents, also der B1-Schrift, ist und dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich lediglich deshalb die Absatznummern der B1-Schrift verwendet hat, weil die Beschwerdegegnerin dies selbst in ihren erstinstanzlichen Anträgen eingeführt hat.
5.6 Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Substantiierungsmangel überzeugt die Kammer nicht. Die diskutierten Absätze sind jene von EP 2 091 029 B1. Es existiert auch nur eine einzige B1-Schrift in diesem Verfahren, nämlich EP 2 091 029 B1. Verwechslungen sind nicht möglich.
5.7 Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf den Verfügungsgrundsatz (vgl. G 8/91) geltend macht, es sei nicht Aufgabe der Kammer, eine unzureichend substantiiert vorgebrachte Rüge durch eigene Vergleiche mit der ursprünglich eingereichten Anmeldung zu ergänzen oder zu "substantiieren". Dieses Vorbringen überzeugt die Kammer nicht. Der Verfügungsgrundsatz besagt, dass es grundsätzlich Sache der Beteiligten ist, den Streitstoff festzulegen. Sache der Kammer ist es, im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob die von einer Partei erhobenen Einwände anhand der im Verfahren befindlichen Unterlagen durchgreifen. Vorliegend stützt sich der Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ auf konkret benannte Passagen der Beschreibung in der B1‑Schrift, deren Übereinstimmung mit der ursprünglich eingereichten Anmeldung zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kammer sieht sich daher nicht veranlasst, den Einwand des Verstoßes gegen Artikel 123 (2) EPÜ als unzulässig oder unbeachtlich anzusehen, nur weil die Beschwerdeführerin keinen gesonderten Absatz‑für‑Absatz‑Vergleich vorgelegt hat. Die Prüfung, ob geltend gemachte Änderungen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen, ist Teil der rechtlichen Beurteilung durch die Kammer und stellt keinen Verstoß gegen den Verfügungsgrundsatz dar.
5.8 Zitierte Entscheidungen der Beschwerdekammern müssen nach Auffassung der Kammer nicht als Dokument vorgelegt werden, da diese für jedermann zugänglich und durch ihr Aktenzeichen eindeutig identifizierbar sind.
5.9 Ebenso hält es die Kammer für nicht erforderlich, in einem Beschwerdeverfahren über die Anpassung der Beschreibung eines Patents, die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht, die A1-Schrift oder die B1Schrift erneut gesondert einzureichen. Gemäß dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Artikel 12 (3) a) VOBK ist das für diese Unterlagen nicht erforderlich, da sie in die Kategorie von Unterlagen fallen, die im "Erteilungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren eingereicht oder vom Amt in diesen Verfahren erstellt oder eingeführt worden sind".
Im Übrigen sind für die Kammer die formellen Einwände der Beschwerdegegnerin irrelevant, da jedenfalls der vorliegend durchgreifende Einwand, dass Absatz [0022] und die Absätze [0042] und [0043] keine zusammengehörige Offenbarung bilden, sowie der Einwand, dass in den Absätzen [0031] bis [0045] ausschließlich das Verfahren beschrieben wird, bereits vor der ersten Instanz von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sind. Darüber hinaus sind beide Einwände in der angefochtenen Entscheidung erörtert worden. Es steht somit außer Frage, dass diese Einwände gemäß Artikel 12 (1) a) VOBK dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegen. Die Kammer hält die letztgenannten Einwände, wie weiter unten ausgeführt, auch für einschlägig gegen den ersten Hilfsantrag.
6. Hauptantrag - Artikel 13 (2) VOBK 6.1 Der Hauptantrag wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 - und damit nach der Zustellung der Mitteilung der Kammer am 28. August 2025 - eingereicht. Seine Zulassung unterliegt daher Artikel 13 (2) VOBK.
6.2 Gemäß Absatz 2 von Artikel 13 VOBK sind stichhaltige Gründe dafür aufzuzeigen, dass außergewöhnliche Umstände für eine Änderung des Beschwerdevorbringens nach Zustellung dieser Mitteilung vorliegen. In die Prüfung der Voraussetzungen von Absatz 2 können auch die Kriterien von Absatz 1 einbezogen werden.
6.3 Die Kammer vermag im Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 weder eine Angabe der Grundlagen für die in den neuen Anträgen vorgenommenen Änderungen noch stichhaltige Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu finden. Die Angabe der Beschwerdegegnerin, der neue Hauptantrag sei im erstinstanzlichen Verfahren aufrechterhalten worden, ist hierbei unerheblich. Entscheidend ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde (Artikel 12 (1) c) VOBK), welche ohne Weiteres dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt.
6.4 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum der Hauptantrag den bereits im Beschwerdeverfahren unter anderem in Bezug auf den vormaligen Hauptantrag erörterten Einwand gemäß Artikel 123 (2) EPÜ ausräumen sollte (Artikel 13 (1) VOBK). Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdegegnerin selbst behauptet, der neue Hauptantrag werfe Fragen hinsichtlich Artikel 84 EPÜ auf.
6.5 Zudem ergibt sich aus der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer im Fall G 1/99 nicht, dass Änderungen – selbst wenn sie danach grundsätzlich zulässig wären – zu jedem Zeitpunkt im Verfahren erlaubt sind. Im vorliegenden Fall wurde der Einwand gegen den derzeitigen ersten Hilfsantrag bereits in der angefochtenen Entscheidung behandelt und G 1/99 setzt nicht die allgemeinen Zulassungsregeln der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, insbesondere deren Artikel 13 (2), außer Kraft.
Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit von G 1/99 auf Fälle beschränkt, in denen ein im Beschwerdeverfahren neu erhobener Einwand durch die Kammer oder den Einsprechenden/Beschwerdeführer ausgeräumt werden soll oder neue rechtliche oder faktische Umstände vorliegen, sodass die Patentinhaberin auf neue Angriffe reagieren kann(vgl. G 1/99, Leitsatz und Gründe Nr. 12). Die Entscheidung G 1/99 findet hingegen keine Anwendung, wenn ein bereits in der angefochtenen Entscheidung geprüfter Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ von der Kammer lediglich anders bewertet wird. Weder ist ersichtlich, noch wurde von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, dass die Kammer oder die Beschwerdeführerin solche neuen Einwände geltend gemacht hätte oder sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände geändert hätten.
6.6 Eine Berücksichtigung des Hauptantrags würde zudem dem Grundsatz, dass der neue Antrag bestehende Mängel beheben soll(Artikel 13 (1) VOBK) widersprechen, da der Hauptantrag bereits dem Erfordernis der Anpassung der Beschreibung an die aufrecht zu erhaltenden Ansprüche, das gemäß der zuvor in Bezug auf das Patent ergangenen Entscheidung T 2378/13 festgestellt worden ist, nicht entspricht. Denn er enthält keinerlei relevante Anpassungen.
6.7 Insgesamt kommt die Kammer zu dem Schluss, dass eine Berücksichtigung des Hauptantrags nach Artikel 13 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 VOBK nicht möglich ist.
6.8 Angesichts der Entscheidung der Kammer, den Hauptantrag nicht zu berücksichtigen, kann die Frage, ob der Hauptantrag gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt, dahingestellt bleiben.
7. Erster Hilfsantrag - Artikel 123 (2) EPÜ 7.1 Im mit der Erwiderung auf die Beschwerde erstmals in das Beschwerdeverfahren eingeführten ersten Hilfsantrag wurde eine selektive Streichung von Absätzen durchgeführt, wobei unter anderem der Absatz [0042] nicht gestrichen worden ist. In Absatz [0042] findet sich unter anderem die Aussage, dass "Gemäß einem weiteren Ausführungsbeispiel der Erfindung [...] das Temperaturmesssignal [...] für eine Kompensation von temperaturabhängigen Effekten der optischen Messeinrichtung verwendet" wird.
7.2 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass durch die Nichtstreichung des Absatzes [0042] im ersten Hilfsantrag eine Erweiterung vorliegt, die gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.
7.3 Entgegen den Argumenten der Beschwerdegegnerin und den in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründen ist es unzutreffend, dass der Absatz [0042] Vorrichtungsmerkmale des beanspruchten Brandmelders offenbart. Die strittigen Absätze [0031] bis [0045] befinden sich in einem Teil der Beschreibung, welcher ausnahmslos den Wortlaut der erteilten Verfahrensansprüche wiederholt und deren technische Wirkung erläutert. Zwar ist der Absatz [0042] nicht explizit auf ein Verfahren bezogen, jedoch ergibt sich dies nach Überzeugung der Kammer zweifelsfrei für den Fachmann aus dem Gesamtkontext der Absätze [0031] bis [0045]. Dies gilt umso mehr, als der Absatz [0042] nahezu wortlautidentisch mit dem erteilten Verfahrensanspruch 10 ist. Die Kammer vermag daher nicht zu erkennen, warum für den Fachmann aus den Absätzen [0031] bis [0045] unmittelbar und eindeutig entnehmbar sein sollte, dass die dort angegebenen Merkmale und Wirkungen des vormals beanspruchten Verfahrens sich in Vorrichtungsmerkmalen des Brandmelders niederschlagen sollten.
7.4 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, aus der fortlaufenden Nummerierung der Absätze [0031] bis [0045] könne keine inhaltliche Zusammengehörigkeit oder Untrennbarkeit dieser Absätze hergeleitet werden, teilt die Kammer diese Auffassung zwar im Grundsatz. Entscheidend ist jedoch nicht die formale Nummerierung der Absätze der Beschreibung, sondern der technische Inhalt und der Offenbarungszusammenhang der betroffenen Textstellen. Auch bei fortlaufend nummerierten Absätzen ist jeweils zu prüfen, ob durch selektive Streichungen neue technische Informationen entstehen oder bestehende Informationen in einen geänderten technischen Zusammenhang gestellt werden und dadurch einen anderen Inhalt bekommen.
7.5 Vorliegend ergibt sich die unzulässige Erweiterung nicht aus der bloßen Tatsache, dass einzelne Absätze gestrichen wurden, sondern daraus, dass durch die selektive Beibehaltung des Absatzes [0042] ein Zusammenhang zwischen der dort beschriebenen Temperaturkompensation und dem beanspruchten Brandmelder hergestellt wird, der für den Fachmann aus der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig hervorgeht.
7.6 Es ist zwar zutreffend, dass der strittige Absatz [0042] mit "[g]emäß einem weiteren Ausführungsbeispiel der Erfindung" eingeleitet ist. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer auf eine Vorrichtung bezogenen Offenbarung. Die Tatsache, dass die Kategorie der Erfindung in Absatz [0042] nicht angegeben ist, bedeutet nicht eindeutig, dass der Inhalt des Absatzes [0042] als Merkmal des beanspruchten Brandmelders aufgefasst werden kann. Dies gilt insbesondere deswegen, weil, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, der Wortlaut des Absatzes [0042] nahezu identisch mit dem Wortlaut des erteilten Verfahrensanspruchs 10 ist.
7.7 Entgegen den Argumenten der Beschwerdegegnerin ist es für die vorliegende Prüfung auf unzulässige Änderungen auch nicht ausreichend festzustellen, dass der Absatz [0042] ursprünglich offenbart war. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch, dass durch die selektive Streichung der Absätze [0031] bis [0035] sowie [0044] und [0045] eine unzulässige Änderung erfolgt ist.
7.8 Dabei ist nach Auffassung der Kammer ein Rückgriff auf die A1-Schrift (EP 2 091 029 A1) ebenso wenig erforderlich wie ein Rückgriff auf die Anmeldung in der eingereichten Fassung, da die Offenbarung der Absätze [0031] bis [0045] der B1-Schrift mit den entsprechenden Absätzen der A1-Schrift und den entsprechenden Seiten der Anmeldung in der eingereichten Fassung übereinstimmt. Es geht vorliegend lediglich darum festzustellen, ob die von der Beschwerdegegnerin an der ursprünglichen Offenbarung der Absätze [0031] bis [0045] durchgeführten Änderungen gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoßen.
7.9 Den von der Beschwerdegegnerin behaupteten und auch in der angefochtenen Entscheidung positiv beschiedenen Zusammenhang der Offenbarung des Absatzes [0022] mit jener der Absätze [0042] und [0043] sieht die Kammer nicht als gegeben an. In Bezug auf den Brandmelder enthält die ursprüngliche Offenbarung keinerlei Hinweis darauf, dass das als zusätzlicher Gefahrmeldeeingang genutzte Temperaturmesssignal von dem beanspruchten Brandmelder auch zur Temperaturkompensation des optischen Pfades verwendet werden kann. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt, betreffen die Beschreibung des Brandmelders und die Beschreibung des Verfahrens zum Erkennen einer Gefahrensituation völlig unterschiedliche Gegenstände, welche unterschiedliche Signale verarbeiten und welche unterschiedliche Schritte durchführen.
Der in den aufrechterhaltenen Ansprüchen 1 bis 7 beanspruchte Brandmelder ist durchgängig dahingehend beschrieben, dass das Temperaturmesssignal als zusätzlicher Gefahrenmeldeeingang verwendet wird. In Zusammenhang mit dem ehemals beanspruchten Verfahren ist hingegen durchgängig ein Gefahrmelder mit lediglich einem einzigen Signaleingang und einer Messeinrichtung beschrieben, deren optischer Pfad temperaturkompensiert wird. Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Zusammenhang zwischen dem Brandmelder und dem Verfahren, den sie auch damit begründet, dass identische Begriffe verwendet würden, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Denn die Beschwerdegegnerin hat keine Stelle im Patent bzw. der eingereichten Anmeldung aufgezeigt, aus der unmittelbar und eindeutig entnehmbar wäre, dass bei dem Verfahren zusätzlich zur Temperaturkompensation das Temperaturmesssignal auch tatsächlich als zusätzlicher Gefahrenmeldeeingang verwendet wird. Dies ergibt sich insbesondere nicht unmittelbar und eindeutig aus Absatz [0017] der Patentschrift, auf welchen die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 29. September 2025 Bezug genommen hat. Denn in Absatz [0017] findet die Temperaturkompensation keine Erwähnung, geschweige denn eine Kombination der Temperaturkompensation mit der Verwendung als zusätzlicher Gefahrenmeldeeingang. Ob von einander abweichende Begriffe für das Verfahren einerseits und den Brandmelder andererseits synonym verwendet werden ist hierfür unerheblich. Die Kammer schließt sich daher der Beschwerdeführerin an, dass der durch Streichung der Absätze [0031] bis [0035] sowie [0044] und [0045] entstandene Zusammenhang zwischen dem nunmehr beanspruchten Brandmelder und der ursprünglich für das ehemals beanspruchte Verfahren offenbarten Temperaturkompensation über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht.
Die Kammer hat ferner die Einwände der Beschwerdegegnerin zur angeblich fehlenden oder verspäteten Substantiierung einzelner Argumente der Beschwerdeführerin geprüft, insbesondere soweit diese sich auf die Verwendung des Begriffs "unmittelbare Vorgänger" oder auf erst später vorgelegte Konkordanzen beziehen. Diese Einwände würden jedoch nicht dazu führen, dass die angegriffenen Änderungen außer Betracht zu lassen wären. Der Kern des Einwands nach Artikel 123 (2) EPÜ – nämlich die Frage, ob durch selektive Streichungen der Beschreibung ein neuer technischer Zusammenhang geschaffen wird – ist bereits anhand der Beschreibung des Patents selbst prüfbar und bedarf keiner weitergehenden terminologischen Präzisierung.
Selbst wenn einzelne Begriffe oder Hilfsmittel wie Konkordanzen unberücksichtigt blieben, würde dies nichts daran ändern, dass die Kammer auf Grundlage der im Verfahren befindlichen Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die durchgeführten Änderungen über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehen.
Die Kammer ist nach Alledem zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.
8. Zweiter Hilfsantrag - Artikel 12 (6), 13 (1) und (2) VOBK 8.1 Der zweite Hilfsantrag wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2025 eingereicht. Seine Zulassung unterliegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin den Bestimmungen der Artikel 12 (6), 13 (1) und 13 (2) VOBK; siehe Nr. 7.2. 8.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich aus mehreren Gründen gegen die Zulassung des zweiten Hilfsantrags. Zusammengefasst macht sie geltend, dass - der Antrag verspätet eingereicht worden sei und daher zumindest an Artikel 13 (1) VOBK zu messen sei, - keine stichhaltigen Gründe für die späte Einreichung vorlägen, - ein im Wesentlichen identischer Antrag im erstinstanzlichen Verfahren bewusst zurückgenommen worden sei, sodass Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK einschlägig sei, - durch eine nach der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK erfolgte Änderung der Antragsreihenfolge ein Verstoß gegen Artikel 13 (2) VOBK vorliege, - die Zulassung des Antrags der Verfahrensökonomie abträglich sei, sowie dass der zweite Hilfsantrag prima facie neue Einwände gemäß Artikel 123 (2) und 84 EPÜ aufwerfe.
Zeitpunkt der Einreichung: Artikel 13 (1) VOBK 8.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der zweite Hilfsantrag nach Ablauf der Erwiderungsfrist eingereicht wurde und daher unter Artikel 13 (1) VOBK fällt.
8.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht die Kammer jedoch hinreichende Gründe dafür, den Antrag zuzulassen. Der zweite Hilfsantrag stellt eine konvergente Reaktion auf die im Verfahren erhobenen Einwände dar, insbesondere auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung durch selektive Streichung von Beschreibungsteilen. Durch die vollständige Streichung der strittigen Absätze wird genau dieser Einwand aufgegriffen und ausgeräumt.
8.5 Dass die der Antragstellung zugrunde liegenden Einwände bereits zuvor erhoben worden waren, steht der Zulassung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der zweite Hilfsantrag eine klare, einfache und in sich geschlossene Beschränkung darstellt, die geeignet ist, den Streitstoff zu reduzieren und den Einwand gegen den unmittelbar höherrangigen Antrag zu überwinden. Rücknahme eines früheren Antrags: Artikel 12 (6), Satz 2, VOBK 8.6 Die Kammer verkennt nicht, dass ein im Wesentlichen identischer Antrag im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen worden war. Sie sieht aber rechtfertigende Umstände für eine Zulassung des zweiten Hilfsantrags nach Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK.
8.7 Entscheidend ist, dass der zweite Hilfsantrag nicht lediglich eine Wiederholung eines früheren Antrags darstellt, sondern in seiner nunmehrigen Fassung auf der Weiterentwicklung des Vorbringens der Parteien im Beschwerdevorbringen beruht. Die rechtliche Bewertung der Beschreibung hat sich im Laufe des Verfahrens nach der Rücknahme des ähnlichen früheren Antrags aus dem erstinstanzlichen Verfahren weiter entwickelt, nämlich von einem Einwand gemäß Artikel 84 EPÜ in einen Einwand gemäß Artikel 123 (2) EPÜ.
Änderung der Antragsreihenfolge: Artikel 13 (2) VOBK 8.8 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die nach der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK erfolgte Änderung der Antragsreihenfolge (durch Einreichung des neuen Hauptantrags) eine Änderung des Beschwerdevorbringens darstelle.
8.9 Das trifft zwar nach Auffassung der Kammer zu. Sie vermag hierin aber keinen Verstoß gegen Artikel 13 (2) VOBK zu erkennen. Die Änderung der Reihenfolge hat weder den Gegenstand des zweiten Hilfsantrags verändert noch neue technische oder rechtliche Fragen aufgeworfen. Sie betrifft lediglich die prozessuale Priorisierung bereits anhängiger Anträge. Die Herabstufung des vormals einzigen ersten Hilfsantrags in der Antragsreihenfolge auf den Rang eines zweiten Hilfsantrags, begründet daher keine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne von Artikel 13(2) VOBK, die einer Rechtfertigung durch außergewöhnliche Umstände bedürfte.
Verfahrensökonomie: Artikel 13 (1) VOBK Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zulassung des zweiten Hilfsantrags der Verfahrensökonomie nicht abträglich. Im Gegenteil führt der Antrag zu einer Vereinfachung des Streitstoffs, da die beanstandeten Beschreibungsteile vollständig entfernt wurden.
Prima facie Gewährbarkeit: Artikel 13 (1) VOBK Die Kammer teilt schließlich nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der zweite Hilfsantrag prima facie neue Einwände unter Artikel 123 (2) oder 84 EPÜ aufwerfe. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Konstellation im Zusammenhang mit Absatz [0049] wird weiter unten erläutert.
Unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Argumente übt die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 12 (6) und 13 (1) VOBK dahingehend aus, den zweiten Hilfsantrag zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.
9. Zweiter Hilfsantrag - Artikel 123 (2) EPÜ 9.1 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, dass der zweite Hilfsantrag trotz der vollständigen Streichung der Absätze [0031] bis [0048] weiterhin gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der verbleibende Absatz [0049] der Patentschrift, der die Realisierung der Erfindung mittels eines Computerprogramms oder mittels Hardware betrifft, ursprünglich ausschließlich im Kontext des beschriebenen Verfahrens offenbart gewesen sei. Durch die Streichung sämtlicher verfahrensbezogener Absätze werde dieser Kontext aufgelöst, sodass Absatz [0049] nunmehr auf den in Absatz [0001] genannten Brandmelder bezogen werde. Dies stelle eine neue technische Information dar, die ursprünglich nicht offenbart gewesen sei.
9.2 Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Maßgeblich für die Beurteilung nach Artikel 123 (2) EPÜ ist, ob der Fachmann dem geänderten Patentgegenstand unmittelbar und eindeutig technische Informationen entnimmt, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.
9.3 Der zweite Hilfsantrag unterscheidet sich von den zuvor anhängigen Anträgen dadurch, dass sämtliche Absätze der Beschreibung der Patentschrift, die sich eindeutig auf das ursprünglich beanspruchte Verfahren beziehen, vollständig entfernt worden sind.
9.4 Absatz [0049] enthält lediglich eine allgemeine Aussage zur technischen Umsetzung der Erfindung, wonach diese sowohl mittels Software als auch mittels Hardware realisiert werden kann. Solche Aussagen betreffen die Art der technischen Realisierung und nicht spezifische Merkmale eines Verfahrensschritts oder einer Vorrichtungsausgestaltung.
9.5 Die Kammer sieht zudem keinen zwingenden Grund dafür anzunehmen, dass der Fachmann Absatz [0049] der Patentschrift ausschließlich und untrennbar einem Verfahren zuordnet. Vielmehr ist die Aussage für den Fachmann als allgemeiner Hinweis zu verstehen, dass die beanspruchte technische Lehre – unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung – software- oder hardwarebasiert umgesetzt werden kann. Eine solche allgemeine Offenbarung ist mit der ursprünglichen Anmeldung vereinbar, da sie dem Fachmann keine neue technische Information vermittelt. Insbesondere wird durch den Verbleib von Absatz [0049] keine funktionale oder strukturelle Eigenschaft des Brandmelders hinzugefügt, die zuvor nicht offenbart gewesen wäre.
9.6 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einem früheren Antrag Absatz [0049] der Patentschrift ebenfalls gestrichen hatte, ist für die Beurteilung nach Artikel 123 (2) EPÜ nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, ob der nunmehr beanspruchte Inhalt über die ursprüngliche Offenbarung hinausgeht, was die Kammer verneint.
Die Kammer ist folglich zu der Auffassung gelangt, dass der zweite Hilfsantrag nicht gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.
10. Zweiter Hilfsantrag - Artikel 84 EPÜ 10.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der zweite Hilfsantrag zu einer Unklarheit im Sinne von Artikel 84 EPÜ führe. Insbesondere sei unklar, in welchem technischen Zusammenhang Absatz [0049] stehe, wenn sämtliche verfahrensbezogenen Beschreibungsteile gestrichen seien.
10.2 Die Kammer folgt auch diesem Einwand nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 84 EPÜ im Einspruchsbeschwerdeverfahren nur insoweit zu prüfen, als durch die vorgenommenen Änderungen neue Klarheitsmängel eingeführt werden. Der zweite Hilfsantrag betrifft ausschließlich die Beschreibung; die Ansprüche selbst sind unverändert geblieben. Die Klarheit der Ansprüche wird durch den zweiten Hilfsantrag daher nicht berührt.
10.3 Darüber hinaus vermag die Kammer keine innere Widersprüchlichkeit oder Unklarheit in der verbleibenden Beschreibung zu erkennen. Absatz [0049] steht nicht im Widerspruch zu den Ansprüchen und zwingt den Fachmann auch nicht zu einer unklaren Auslegung des beanspruchten Gegenstands. Dass der Absatz eine allgemeine Aussage zur technischen Realisierung enthält, führt somit nicht zu einer Unklarheit des beanspruchten Gegenstands, sondern stellt eine zulässige ergänzende Erläuterung dar.
Die Kammer zieht daher den Schluss, dass ein Verstoß gegen Artikel 84 EPÜ ebenfalls nicht vorliegt.
10.4 Die Kammer ist somit zusammenfassend zu der Auffassung gelangt, dass der zweite Hilfsantrag - und damit die danach geänderte Beschreibung des Patents - die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Beschreibung: Absätze [0001] bis [0069] der Patentschrift unter Berücksichtigung der auf den Seiten 1 bis 12 mit Schreiben vom 29. September 2025 als zweiter Hilfsantrag eingereichten Änderungen der Absätze [0001], [0011] bis [0015], [0017] bis [0019], [0021], [0022], [0025], [0027], [0028], sowie [0030] bis [0048], Ansprüche : 1 bis 7 gemäß Entscheidung T 2378/13, Zeichnungen : 1 und 2 der Patentschrift.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
L. Gabor C.D. Vassoille Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Beschwerde-Aktenzeichen: T 0855/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 3. August 2026 zur Berichtigung eines Fehlers in der Entscheidung vom 22. Mai 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) HEKATRON Vertriebs GmbH Brühlmatten 9 79295 Sulzburg (DE) Vertreter:
Börjes-Pestalozza, Henrich Maucher Jenkins Patent- und Rechtsanwälte Urachstraße 23 79102 Freiburg im Breisgau (DE) Beschwerdegegner:
Siemens Schweiz AG Freilagerstrasse 40 8047 Zürich (CH) (Patentinhaber) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Maier, Daniel Oliver Siemens AG Intellectual Property Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2091029 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 24. April 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende:
Mitglieder:
C.D. Vassoille H. Bronold B. Müller In Anwendung von Regel 140 EPÜ wird im Tenor der Entscheidung die Angabe der Beschreibung wie nachfolgend durch Unterstreichung gekennzeichnet korrigiert:
"Absätze [0001] bis [0065] der Patentschrift...". Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
L. Gabor C.D. Vassoille