Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.05.2026 – T 1441/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T144124.20260521

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1441/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 21. Mai 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) QUISS Qualitäts-Inspektionssysteme und Service GmbH Lilienthalstrasse 5 82178 Puchheim (DE) Vertreter:

Kehl, Ascherl, Liebhoff & Ettmayr Patentanwälte Partnerschaft mbB Emil-Riedel-Straße 18 80538 München (DE) Beschwerdegegnerin:

KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende ) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3618976 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 26. November 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

C.D. Vassoille H. Bronold W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 3 618 976 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 12 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent unverändert aufrecht zu erhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 0 bis 33 aufrecht zu erhalten, alle erneut eingereicht mit der Beschwerdebegründung.

III. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

IV. Die folgenden Dokumente sind für die Entscheidung relevant:

D1 : DE 10 2010 062 830 A1 D2 : DE 2 358 185 A1 D3 : DE 10 2008 051 919 A1 D11: DE 31 30 308 A1 V. Der unabhängige Anspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) lautet:

"Vorrichtung (1) zum Sortieren von Gebinden (2, 4), insbesondere von Dosen und Flaschen als Getränkebehälter, mindestens umfassend ein Förderband (6) zum Transportieren von einer Vielzahl an Gebindeeinheiten (2, 4), eine Identifikationseinrichtung (8) zum Identifizieren eines Dekors auf jeder auf dem Förderband geförderten Gebindeeinheit (2, 4), wobei durch die Identifikationseinrichtung (8) Selektierdaten in Abhängigkeit von den jeweils auf einem konkret erfassten Gebinde (4) vorhandenen Dekors erzeugbar sind, eine Selektiereinrichtung (10) zum Umpositionieren individueller Gebindeeinheiten (4) auf dem Förderband (6) in Abhängigkeit von dem jeweils identifizierten Dekor, wobei die Selektiereinrichtung (10) eine Endlosbahn (12) ausbildet und Ausrückmittel (14) zum Verschieben der identifizierten Gebindeeinheiten (4) aufweist, wobei sich die Endlosbahn (12) in einem Selektierbereich (16) entlang des Förderbandes (6) erstreckt, wobei die individuellen Ausrückmittel (14) in dem Selektierbereich (16) mittels einer Transporteinrichtung auf dieselbe Geschwindigkeit wie das Förderband (6) beschleunigbar sind und dabei einer konkreten und zuvor identifizierten Gebindeeinheit (4) zugeordnet werden, wobei die Ansteuerung der Transporteinheit in Abhängigkeit von den Selektierdaten erfolgt dadurch gekennzeichnet, dass das jeweilige Ausrückmittel (14) zum Verschieben der benachbarten Gebindeeinheit (4) in einer zur Transportrichtung (T) des Förderbands (6) geneigten Richtung (N) ausrückbar ist."

Die Ansprüche 2 bis 9 sind von Anspruch 1 abhängig. Der unabhängige Anspruch 10 des erteilten Patents betrifft ein Verfahren zum Sortieren von Gebinden mit zu den Vorrichtungsmerkmalen des Anspruchs 1 korrespondierenden Verfahrensmerkmalen.

VI. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer vorläufig die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags gegenüber den Dokumenten D1, D2 und D11 jeweils neu ist. Diese vorläufige Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf der Auslegung der Merkmale 1.c und 1.h sowie 10.c und 10.h, insbesondere der Begriffe "Dekor", "individuelle Ausrückmittel", "in dem Selektierbereich" und "dabei". Die Kammer hat diese Begriffe in ihrer vorläufigen Meinung in einem Sinn verstanden, der dem Vorbringen der Patentinhaberin entspricht. Ferner legte die Kammer in ihrer Mitteilung dar, dass sie den Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 nicht als durch die Dokumente D1, D2 oder D3 nahegelegt ansehe. Zu dieser vorläufigen Auffassung der Kammer hat keine der Parteien schriftlich Stellung genommen.

VII. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 21. Mai 2026 statt.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag - Artikel 100 a) EPÜ 1. Neuheit gegenüber den Dokumenten D1 und D2 1.1 Die Kammer hat die vorgetragenen Argumente der Parteien zum Hauptantrag geprüft und kommt zu ihrer Auffassung in Bezug auf die Auslegung der strittigen Begriffe "Dekor", "individuelle Ausrückmittel", "in dem Selektierbereich" sowie "dabei". Die Kammer verwendet nachfolgend die in der angefochtenen Entscheidung auf den Seiten 6 bis 8 angegebene Merkmalsgliederung.

1.2 Sowohl die Einspruchsabteilung, als auch die Einsprechende nahmen bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags umfangreiche Auslegungen im Zusammenhang mit den strittigen Merkmalen 1.c, 10.c, 1.h sowie 10.h vor, die nach Auffassung der Kammer unzutreffend sind, wie nachfolgend im Einzelnen erörtert wird.

Merkmal 1.c lautet:

"eine Identifikationseinrichtung (8) zum Identifizieren eines Dekors auf jeder auf dem Förderband geförderten Gebindeeinheit (2, 4), wobei durch die Identifikationseinrichtung (8) Selektierdaten in Abhängigkeit von den jeweils auf einem konkret erfassten Gebinde (4) vorhandenen Dekors erzeugbar sind" (Hervorhebung durch die Kammer) Merkmal 10.c ist ein entsprechendes Verfahrensmerkmal des unabhängigen Verfahrensanspruchs 10. Merkmal 1.h lautet:

"wobei die individuellen Ausrückmittel (14) in dem Selektierbereich (16) mittels einer Transporteinrichtung auf dieselbe Geschwindigkeit wie das Förderband (6) beschleunigbar sind und dabei einer konkreten und zuvor identifizierten Gebindeeinheit (4) zugeordnet werden," (Hervorhebung durch die Kammer) Merkmal 10.h ist ein entsprechendes Verfahrensmerkmal des unabhängigen Verfahrensanspruchs 10. 2. "Dekor" 2.1 Die Patentinhaberin legte den Begriff "Dekor" als eine auf das Gebinde aufgebrachte Verzierung aus. Diese Auslegung stützte sich auf allgemein anerkannte Definitionen aus den Wörterbüchern Pons und Duden, sowie auf die Beschreibung des Streitpatents, insbesondere Absatz [0032], in dem explizit eine Vorrichtung zur Dekoraufbringung genannt wird. Die Patentinhaberin argumentierte, dass ein Dekor nicht jede optische Eigenschaft eines Gebindes umfasst, sondern ein aufgebrachtes Muster oder eine Verzierung darstellt.

2.2 Die Einsprechende hingegen vertrat die Auffassung, dass jede optische Eigenschaft, einschließlich der Materialfarbe, als Dekor zu verstehen sei. Sie argumentierte, dass die Beschreibung keine Einschränkung enthalte und daher eine breite Auslegung zulässig sei. Die Einspruchsabteilung hatte in der angefochtenen Entscheidung ähnlich argumentiert, dass der Ausdruck "Dekor" breit auszulegen sei, weil er im Patent nicht näher definiert sei.

2.3 Die Kammer hält diese Argumente nicht für sachdienlich. Wie von der Patentinhaberin zutreffend vorgetragen wurde, müssen Begriffe mit allgemein bekannter Bedeutung in der Beschreibung eines Patents grundsätzlich nicht näher definiert sein. Im Gegensatz zur Patentinhaberin hat die Einsprechende auch für keines ihrer Argumente bzgl. der Auslegung des Begriffs Dekor dahingehend, dass jegliche optisch Eigenschaft darunter falle, einen Nachweis vorgelegt. Somit erschöpft sich der entsprechende Vortrag der Einsprechenden in unsubstantiierten Behauptungen.

2.4 Den weiteren von der Patentinhaberin vorgebrachten Aspekt, dass der Anspruch 1 bzw. 10 festlege, dass das Dekor "auf jeder ... Gebindeeinheit" aufgebracht sei, ignoriert sowohl die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, wie auch der Vortrag der Einsprechenden völlig.

2.5 Die oben erörterte Interpretation des Teilmerkmals Dekor entspricht jedoch, wie von der Patentinhaberin zutreffend vorgetragen, auch dem expliziten Wortlaut der Ansprüche 1 bzw. 10, wonach sich das Dekor auf der jeweiligen Gebindeeinheit befindet. Es kann sich daher nicht um das Gebinde selbst bzw. dessen Materialfarbe handeln. Hierbei hält es die Kammer im Sinne des Anspruchs 1 bzw. 10 für unerheblich, ob das Dekor nachträglich aufgebracht sein muss, solange die Definition des Anspruchs 1 bzw. 10 erfüllt ist, dass sich das Dekor auf der Gebindeeinheit befindet.

2.6 Die Kammer stimmt folglich der Auslegung der Patentinhaberin zu. Der Anspruchswortlaut verlangt ausdrücklich, dass das Dekor "auf jeder Gebindeeinheit" vorhanden ist. Eine bloße Materialfarbe, die sich, wie gemäß Dokument D2, aus Pigmenten in der Wandung ergibt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem ist die Auslegung der Einsprechenden nicht mit der allgemein bekannten Bedeutung des Begriffs "Dekor" vereinbar, wie sie die Patentinhaberin gestützt auf die Zitate aus den Wörterbüchern Pons und Duden zutreffend vorgetragen hat.

2.7 Daher ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das Merkmal 1.c bzw. 10.c nicht aus dem Dokument D2 bekannt ist.

2.8 In Absatz [0039] des Dokuments D1, auf den die Einsprechende in ihrer Beschwerdeerwiderung im Hinblick auf die Merkmale 1.c bzw. 10.c verwiesen hat, wird lediglich das Erkennen unterschiedlicher oder fehlerhafter Produkte offenbart. Die Kammer stimmt mit der Patentinhaberin darin überein, dass dadurch kein Dekor im Sinne der obigen Auslegung offenbart wird. Somit offenbart auch das Dokument D1 kein Dekor im Sinne der Ansprüche 1 und 10. 3. "individuelle Ausrückmittel" 3.1 Die Patentinhaberin interpretierte "individuelle Ausrückmittel" als Ausrückelemente, die unabhängig voneinander bewegbar sind und jeweils einer zuvor identifizierten Gebindeeinheit zugeordnet werden. Diese Interpretation wurde von der Patentinhaberin durch Bezugnahme auf die Figuren 2 und 6 des Streitpatents gestützt, in denen unterschiedliche Abstände zwischen den Ausrückmitteln 14.1 und 14.2 dargestellt sind, was auf eine individuelle Beweglichkeit hinweist.

3.2 Die Einsprechende argumentierte, dass der Begriff lediglich das Vorhandensein einzelner Ausrückmittel impliziere, nicht jedoch deren individuelle Beweglichkeit. Sie stützte sich dabei auf die Beschreibung, ohne jedoch eine zwingende Definition aus dieser ableiten zu können. Die Kammer überzeugt diese Auslegung nicht.

3.3 Die Kammer folgt aus den folgenden Gründen der Argumentation der Patentinhaberin. Der Anspruchswortlaut enthält die Formulierung, dass die individuellen Ausrückmittel "in dem Selektierbereich auf dieselbe Geschwindigkeit wie das Förderband beschleunigbar sind und dabei einer konkreten und zuvor identifizierten Gebindeeinheit zugeordnet werden". Die individuelle Beweglichkeit und die Zuordenbarkeit der Ausrückmittel stellen folglich zentrale Merkmale der beanspruchten Erfindung dar, die nicht lediglich durch Behauptung des Gegenteils bzw. Ignorieren des Anspruchswortlauts in Abrede gestellt werden können.

4. "in dem Selektierbereich" 4.1 Die Kammer schließt sich auch der Auffassung der Patentinhaberin an, dass sich der Selektierbereich nur in einem Teilbereich entlang des Förderbandes erstreckt und in diesem Bereich eine Beschleunigung der individuellen Ausrückmittel erfolgt.

4.2 Die Einsprechende argumentierte zwar, dass eine Beschleunigung auch außerhalb des Selektierbereichs erfolgen könne, darauf kommt es jedoch nach dem Anspruchswortlaut nicht an. Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang fest, dass gemäß Merkmal 1.h und 10.h die Beschleunigung explizit "in dem Selektierbereich" erfolgt. Eine Auslegung, nach welcher auch eine Beschleunigung außerhalb dieses Bereichs unter den Wortlaut des Anspruchs fallen soll, erfüllt daher das Merkmal 1.h und 10.h nicht. Ob eine Beschleunigung zusätzlich auch außerhalb des Selektierbereichs erfolgt ist für das entsprechende Anspruchsmerkmal unerheblich. Darüber hinaus ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass gemäß Dokument D2 eine Beschleunigung individueller Ausrückmittel in Zusammenhang mit der Zuordnung zu zuvor identifizierten Gebindeeinheiten erfolgt, wie von Merkmal 1.h bzw. 10.h verlangt. Vielmehr scheinen die Ausrückmittel gemäß D2 unstrittig bereits beim Hochfahren der Sortiervorrichtung alle gemeinsam auf die Geschwindigkeit des Förderbandes beschleunigt zu werden, und damit zu einem Zeitpunkt, an welchem noch keine Identifikation von Gebindeeinheiten stattgefunden hat. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für das Dokument D1, welches die Merkmale 1.h bzw. 10.h somit ebenfalls nicht offenbart.

5. Zeitliche Reihenfolge ("dabei") 5.1 Die Kammer folgt zudem der Argumentation der Patentinhaberin, dass die Konjunktion "dabei" im Kontext von Merkmal 1.h bzw. 10.h eine Gleichzeitigkeit zwischen der Beschleunigung des Ausrückmittels und der Zuordnung zu einer zuvor identifizierten Gebindeeinheit beschreibt.

5.2 Die Einsprechende versuchte, eine alternative zeitliche Reihenfolge zu konstruieren, bei der die Identifikation erst nach der Beschleunigung erfolgt oder eine zeitliche Abfolge gänzlich in Abrede zu stellen. Diese Auslegung widerspricht jedoch sowohl dem expliziten Anspruchswortlaut, wie auch der Beschreibung.

5.3 Die Kammer stellt diesbezüglich fest, dass "dabei" eine gleichzeitige Ausführung der Beschleunigung und der Zuordnung impliziert und nicht als bloßer Kausalzusammenhang interpretiert werden kann. Die von der Einspruchsabteilung in diesem Zusammenhang durchgeführte Uminterpretation der Konjunktion "dabei" als "dadurch" oder "damit" hält die Kammer folglich für unzutreffend. Der Wortlaut des Anspruchs 1 bzw. 10 ist hinsichtlich des Ausdrucks "dabei" weder unklar, noch ergibt sich unter Berücksichtigung der Beschreibung, dass der Ausdruck "dabei" entgegen seinem allgemeinen Wortsinn auszulegen wäre.

5.4 Daher ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass auch das Merkmal 1.h bzw. 10.h nicht aus den Dokumenten D1 und D2 bekannt ist. Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung und der Einsprechenden nicht zu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 und 10 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber Dokument D2 ist. Wie von der Patentinhaberin zutreffend vorgetragen, offenbart weder das Dokument D1 noch das Dokument D2 die Merkmale 1.c, 1.h, 10.c und 10.h der unabhängigen Ansprüche 1 bzw. 10 des Hauptantrags.

5.5 Der Gegenstand des Hauptantrags ist folglich, entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, neu gegenüber der Offenbarung der Dokumente D1 und D2. 6. Neuheit gegenüber D11 6.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer brachte die Einsprechende unter Berücksichtigung der in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vertretenen und oben erörterten Auslegung durch die Kammer weiterhin vor, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 seien gegenüber der Offenbarung des Dokuments D11 nicht neu.

6.2 Das Dokument D11 offenbare unter anderem eine Identifikationseinrichtung gemäß Merkmal 1.c / 10.c, welche ein Dekor identifiziere. Zwar sei das Ausführungsbeispiel von D11 auf eine Füllstandserkennung beschränkt. Aus Seite 3, 2. Absatz, von D11 ergebe sich jedoch, dass D11 auch ein weiteres Ausführungsbeispiel offenbare, das auf die Erkennung von falsch etikettierte Flaschen gerichtet sei. Dies werde zusätzlich durch den letzten Absatz auf Seite 6 von D11 gestützt, der auf die Erkennung fehlerhafter Produkte gerichtet sei. D11 sei somit nicht ausschließlich auf die Erkennung von Füllständen gerichtet, sondern umfasse auch die Erkennung fehlerhaft etikettierter Flaschen. Ein Etikett sei unstreitig nichts anderes als ein Dekor, wie in Merkmal 1.c / 10.c beansprucht. Der Fachmann lese daher ein entsprechendes Ausführungsbeispiel ohne eigene Übertragungsleistung mit. Der Goldstandard werde dabei nicht verletzt.

6.3 Die Kammer ist von diesem weiteren Vorbringen der Einsprechenden nicht überzeugt. Die genannte Stelle auf Seite 3, 2. Absatz, von D11 lautet:

"Derartige Systeme sind insbesondere bei der Getränkeabfüllung im Einsatz, wo fehlerhaft gefüllte oder auch falsch etikettierte Flaschen aus dem Transportband ausgeschieden werden müssen." Dieser Absatz bezieht sich auf die in dem davorstehenden Absatz erwähnten Systeme. Die folgenden vier Absätze erläutern daran anschließend zwei unterschiedliche bekannte Systeme zur Bereitstellung der in Absatz 2 genannten Funktionen sowie deren Nachteile. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem 2. Absatz der Seite 3 von D11 daher um eine Beschreibung von bereits bekannten Systemen.

6.4 Die Kammer schließt sich folglich dem Vorbringen der Patentinhaberin an, dass die genannte Stelle auf Seite 3, 2. Absatz, den Stand der Technik beschreibt und nicht, wie von der Einsprechenden vorgetragen, ein auf das Ausscheiden falsch etikettierter Flaschen gerichtetes Ausführungsbeispiel. Die auf Seite 6, im letzten Absatz erwähnte Erkennung fehlerhafter Produkte ist somit ausschließlich im Kontext des Ausführungsbeispiels zu lesen, das sich mit der Erkennung des Füllstands der Flaschen beschäftigt, wie von der Patentinhaberin bereits in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2025 auf Seite 5 im 3. Absatz vorgetragen. Das Merkmal 1.c / 10.c ist folglich nicht aus dem Dokument D11 bekannt.

Ferner machte die Einsprechende geltend, das Merkmal 1.j / 10.j sei aus D11 bekannt. Merkmal 1.j lautet:

"[dadurch gekennzeichnet, dass] das jeweilige Ausrückmittel (14) zum Verschieben der benachbarten Gebindeeinheit (4) in einer zur Transportrichtung (T) des Förderbands (6) geneigten Richtung (N) ausrückbar ist." Merkmal 10.j ist ein entsprechendes Verfahrensmerkmal des unabhängigen Verfahrensanspruchs 10. 6.5 D11 offenbare geneigt zu dem Transportband ausrückbare Ausrückmittel. Dies ergebe sich beispielsweise aus der Figur von D11, in der gezeigt sei, dass die Ausrückmittel zu sortierende Gegenstände in geneigter Richtung vom Transportband bewegten, d.h. in geneigter Richtung zum Transportband ausrückbar seien.

6.6 Die Kammer ist auch von diesem Vortrag der Einsprechenden nicht überzeugt. Wie von der Patentinhaberin zutreffend vorgetragen, sind die Ausleitelemente 10 bis 16 gemäß D11 in starrem Abstand an der Beschleunigungsstrecke 81 geführt und werden lediglich entlang der Beschleunigungsstrecke 81 bewegt. Durch den zwischen der Beschleunigungsstrecke 81 und dem Transportband 20 bestehende Neigung führt dies zwar zu einem allmählichen Ausleiten der zu sortierenden Gegenstände in seitlicher Richtung, nicht jedoch zu einem Ausrücken der Ausleitelemente 10 bis 16 relativ zur Beschleunigungsstrecke 81. Die Ausrückmittel sind in D11 auch anders bezeichnet, nämlich als "Ausleitelemente", wodurch nach Auffassung der Kammer ihre Funktion eindeutig beschrieben ist.

6.7 Schriftlich hat die Einsprechende zu Merkmal 1.j / 10.j vorgetragen, gemäß der einzigen Figur von D11 seien "die selektierten Gebinde in einer zur Transportrichtung des Förderbandes geneigten Richtung, nämlich senkrecht, ausrückbar". Dieses Argument geht jedoch am Anspruchswortlaut vorbei, der festlegt, dass das jeweilige Ausrückmittel in einer zur Transportrichtung des Förderbands geneigten Richtung ausrückbar ist. Daher ist die Kammer auch von diesem Argument nicht überzeugt.

6.8 Die Kammer kommt folglich zu dem Schluss, dass das Dokument D11 weder Merkmal 1.c / 10.c noch das Merkmal 1.j /10.j offenbart.

6.9 Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 gemäß Hauptantrag ist folglich, entgegen der angefochtenen Entscheidung und entgegen dem Vortrag der Einsprechenden, aus Dokument D11 nicht bekannt.

7. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 7.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird auch nicht ausgehend von den Dokumenten D1, D2 oder D3 nahegelegt.

7.2 Ausgehend von den Dokumenten D1 und D2 hat die Einsprechende zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 10 lediglich dargelegt, dass bezüglich etwaiger fehlender Merkmale das Dokument D3 heranzuziehen sei, ohne eine tiefer gehende Argumentation vorzulegen.

7.3 Zur angeblichen mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Dokument D3 stellt die Kammer fest, dass, wie von der Patentinhaberin zutreffend vorgetragen, das Dokument D3 bereits kein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist, da erhebliche strukturelle Unterschiede zum beanspruchten Gegenstand bestehen. So offenbart das Dokument D3 unter anderem weder die Identifikation eines Dekors auf den Gebindeeinheiten, noch ein Umpositionieren der Gebindeeinheiten auf dem (selben) Förderband, noch individuelle Ausrückmittel, noch eine Endlosbahn mit Selektierbereich, noch eine Beschleunigung der individuellen Ausrückmittel in dem Selektierbereich einer Endlosbahn. Darüber hinaus erschließt sich der Kammer auch nicht, wieso der Fachmann ausgehend von D3 deren als wesentlich dargestellte Elemente, unter anderem den sternförmigen Rotor und die in unterschiedlichen Richtungen von diesem abgehenden Förderbänder, zurückbauen sollte, nur um näher an den Gegenstand des Hauptantrags zu gelangen. Angesichts der Vielzahl von vorgelegten Dokumenten, welche Ausrückmittel ähnlich dem beanspruchten Gegenstand anstatt des sternförmigen Rotors gemäß Dokument D3 zur Sortierung verwenden, dürfte die Auswahl von D3 daher ausschließlich auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise beruhen.

7.4 Nachdem die Kammer von dem Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument D3 nicht überzeugt ist, kann es dahinstehen, ob dieser Einwand der Einsprechenden, wie von der Patentinhaberin vertreten, ganz oder teilweise nicht ausreichend substantiiert worden ist.

7.5 Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 beruhen folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D1, D2 oder D3. 8. Schlussfolgerung 8.1 Weitere Einwände wurden gegen den Hauptantrag nicht vorgebracht. Folglich hält die Kammer den Hauptantrag für gewährbar.

8.2 Die Kammer ist daher zu den Schluss gelangt, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird in unveränderter Fassung aufrecht erhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

L. Gabor C.D. Vassoille