Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.05.2026 – T 1293/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T129324.20260521

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1293/24 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 21. Mai 2026 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) ZIEHL-ABEGG SE Heinz-Ziehl-Strasse 74653 Künzelsau (DE) Vertreter:

Ullrich & Naumann PartG mbB Schneidmühlstrasse 21 69115 Heidelberg (DE) Beschwerdegegner:

EBM-Papst Mulfingen GmbH&CO. KG Bachmühle 2 74673 Mulfingen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Staeger & Sperling Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonnenstraße 19 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3504441 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 5. September 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass - eine Vorbenutzung eines Ventilators mit Messmodul D17* in Zusammenschau der Dokumente D15, D16, D17, D19, D20, A2 und A3 als erwiesen angesehen werden könne; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) neu gegenüber D4 und D6, aber nicht neu gegenüber D17* sei; - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu sei und ausgehend von D4 und D17* auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 1 (aufrechterhaltene Fassung), 2 und 3 nicht neu gegenüber der Vorbenutzung D17* ist. Den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 sah sie als ursprünglich sowie ausführbar offenbart, neu und erfinderisch an.

III. Am 21. Mai 2026 fand eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Parteien statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die eingeschränkte Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 2 - 5, von denen Hilfsantrag 5 erstmals mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung durch die Kammer hinzugefügt:

1 Ventilator umfassend 1.1 einen Motor (10), 1.2 ein Ventilatorrad (11), 1.3 eine stromaufwärts zu dem Ventilatorrad angeordnete Einströmdüse (12), 1.4 zumindest eine Luftdruckmessvorrichtung mit zumindest einem Luftdrucksensor, 1.5 eine mit der Luftdruckmessvorrichtung verbundene Regelelektronik, 2 wobei die zumindest eine Luftdruckmessvorrichtung 2.a in unmittelbarer Wirkverbindung mit einem Zuströmraum (A) und 2.b einem von der Einströmdüse (12) bestimmten Düsendruckraum (B) steht, dadurch gekennzeichnet, 3 dass die Luftdruckmessvorrichtung und die Regelelektronik 3.a unmittelbar an der Einströmdüse (12) oder 3.b mittelbar über ein Frontelement (13) stromaufwärts an der Einströmdüse (12) angeordnet sind, 4. dass die Luftdruckmessvorrichtung und die Regelelektronik integral als ein Messmodul (1) ausgebildet sind, und 5 dass die Luftdruckmessvorrichtung ausgebildet ist, unmittelbar einen statischen Umgebungsdruck im Zuströmraum (A) und einen statischen Druck im 6 Düsendruckraum (B) der Einströmdüse (12) zu messen, und die Regelelektronik mit dem Motor (10) verbunden und ausgebildet ist, basierend auf den unmittelbar gemessenen Werten des Umgebungsdrucks im Zuströmraum (A) und des Drucks im Düsendruckraum (B) einen Regelwert an den Motor (10) zu liefern, über welchen eine Ventilatorraddrehzahl einstellbar ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 das folgende zusätzliche Merkmal:

7 dass das Messmodul (1) unmittelbar an den Düsendruckraum (B) und den Zuströmraum (A) angrenzend angeordnet ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das folgende zusätzliche Merkmal:

8 dass das Messmodul (1) als modulare Einheit von dem Ventilator lösbar und modular ersetzbar ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 das folgende zusätzliche Merkmal:

9 dass das Frontelement (13) an den Zuströmraum (A) angrenzend und an einer stromaufwärtigen Seite der Einströmdüse (12) angeordnet ist und ein Befestigungselement zur Befestigung des Ventilators bestimmt. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D5: EP 2 700 822 B1 D11: WO 2011/126540 A1 D15: Betriebsanleitung UNIcon CPG-..AV Referenz L-BAL-E083-D 1409 Index 005 D16: Betriebsanleitung UNIcon CPG-..AV Referenz L-BAL-E253-D 1904 Index 004 D17: Seiten 20, 21 der Zeitschrift "Farming Ahead" Ausgabe 08/2016 drei Seiten eines Versuchsberichts "PRELIMINARY RESULTS ZIEHL ABEGG BLUE B2000 TESTING II (NSW)" D19: Prospekt ZIEHL-ABEGG "Sensorregler" D20: Seiten 72, 73 des Hauptkatalogs ZIEHL-ABEGG 08/2017: "Regelmodule" A2: Rechnungen und Lieferscheine für ZIEHL-ABEGG Sensor-Regelmodule CPG-..AV Unicon, A3: Foto eines Gebläses mit ZIEL ABEGG CPG-6000AV Unicon vom 4. April 2016 A3': Screenshots eines Videos "RadiPac - New Standard in Ventilation Technology | ebm-papst" A4: Katalog "EC centifugal fans - RadiPac", ebmpapst, Edition 2017-07 VI.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Einspruchsabteilung hat auf Grundlage der Beweismittel D15 - D20, A2 und A3 auf Vorbenutzung eines Ventilators mit Messmodul erkannt, wie er in D15 - D17 gezeigt und beschrieben ist. Die Beschwerdegegnerin hat erstmals einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Zusammenhang dieser Dokumente substantiiert bestritten. Dieses verspätete Vorbringen sollte nicht zugelassen werden.

Bei einer Interpretation des Anspruchsgegenstands im Lichte der Gesamtoffenbarung sind alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 1 - 3 durch D17* offenbart. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Anspruch 1 schließt bei Auslegung anhand der Beschreibung flexible Schläuche zur Herstellung einer unmittelbaren Wirkverbindung aus. Ein Druckdifferenzsensor als Luftdruckmessvorrichtung ist nicht vom Wortlaut des aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 umfasst. Deshalb ist sein Gegenstand neu gegenüber der angeblichen Vorbenutzung D17*. Im übrigen stützt sich diese auf verschiedene Dokumente, die kombiniert werden und daher gar nicht für einen Neuheitsangriff dienen können.

Auch das in Hilfsantrag 2 hinzugefügte Teilmerkmal des unmittelbar angrenzend an den Düsendruckraum angeordneten Messmoduls ist nicht eindeutig und unmittelbar durch D17, A3 offenbart, bei denen kein Düsendruckraum im Inneren des Ventilators zu sehen ist.

Entscheidungsgründe§

1. Das Patent und sein technischer Hintergrund 1.1 Das Patent betrifft einen Ventilator mit integrierter Volumenstromregelung. Dabei ist der vom Ventilator erzeugte Druckabfall, gemessen als Differenz zwischen dem Luftdruck in einem Ansaugbereich des Ventilators, nämlich in dessen Einströmdüse, und dem Umgebungsluftdruck außerhalb des Ventilators kennzeichnend für einen Ist-Volumenstrom. Dieser wird mit einem Soll-Volumenstrom verglichen und entsprechend die Drehzahl des Ventilator-Motors nachgeregelt.

1.2 Wenn Luftdruckmessung und Motorsteuerung in einem Regelmodul integriert sind, ist dieses üblicherweise am Motor angeordnet, wobei zumindest der im Düsendruckraum herrschende Luftdruck über eine Verbindung wie einen flexiblen Schlauch dorthin "übertragen" werden muss. Das birgt jedoch das Risiko von Messungenauigkeit durch Knicke oder Löcher im Schlauch, siehe Absatz [0004] der Patentschrift.

1.3 Erfindungsgemäß wird deshalb das integrierte Regelmodul als integriertes "Messmodul" an den Ort der Messung, also zur Einströmdüse, verlegt, so dass der Luftdruck dort unmittelbar gemessen werden kann, und statt des Luftdrucks ein Drehzahl steuerndes Signal z.B. über ein Kabel zum Motor übertragen. Je kürzer die Übertragungswege für die Luft und je unmittelbarer die Wirkverbindung zwischen Düsendruck- bzw. Zuströmraum und mindesten einem Luftdrucksensor, desto verlässlicher kann die Druckmessung durchgeführt werden.

2. Anspruch 1 - Auslegung 2.1 Gemäß ständiger Rechtsprechung (RSdBK, 11. Auflage, II.A.6.3.4), auf deren weitere Gültigkeit G 1/24 in Entscheidungsgrund 10 ausdrücklich verweist, kann die Beschreibung nicht herangezogen werden, um implizite Beschränkungen in einen Anspruch hineinzulesen, wie vorliegend einen Ausschluss von kurzen Schlauchverbindungen zur Herstellung einer unmittelbaren Wirkverbindung zwischen Düsendruckraum bzw. Zuströmraum und Luftmessvorrichtung gemäß Merkmalen 2, 2.a, 2.b. Darüber hinaus spricht Absatz [0012] des Patents, auf den sich die Beschwerdegegnerin unter anderem beruft, ausdrücklich von einem lediglich vorzugsweise starren Druckstutzen, durch den diese Wirkverbindung anspruchsgemäß realisiert werden kann. Ein kurzes Schlauchstück kann durchaus als ein flexibler Druckstutzen betrachtet werden.

2.2 Merkmal 6 spricht von einer Regelung basierend auf unmittelbar gemessenen Werten des Umgebungsdrucks und des Drucks im Düsendruckraum. Strittig ist, ob dies zwingend zwei Luftdrucksensoren erfordert, die jeweils gesondert den Umgebungsdruck und den Druck im Düsendruckraum messen, so dass ein Differenzdrucksensor ausgeschlossen ist, an dem die beiden Drücke unmittelbar anliegen.

2.3 Der gewählte Ausdruck "gemessene Werte" scheint rein linguistisch betrachtet dafür zu sprechen. Aus der gesamten Offenbarung des Patents ergibt sich aber für die Fachperson, einen Ingenieur mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Strömungsmechanik und Messtechnik, dass der Fokus in Merkmal 6 auf der zuvor in Merkmal 5 eingeführten Unmittelbarkeit der Druckmessung liegt, und nicht darauf, ob ein Differenzdruck letztlich aus zwei zuvor separat gemessenen Werten errechnet oder unmittelbar ermittelt wird.

2.3.1 Die Unmittelbarkeit der Messung wird durch die Anordnung des Messmoduls möglichst nahe am Düsendruckraum und der Umgebung erreicht, Absätze [0011], [0012], erteilte Ansprüche 3, 4. Ob das Messmodul dabei einen (Differenz-)Drucksensor oder zwei Luftdrucksensoren aufweist, spielt für die Unmittelbarkeit keine Rolle. Entsprechend sprechen Absatz [0012], letzter Satz und Anspruch 4 immer noch vom "zumindest einen Luftdrucksensor der Luftdruckmessvorrichtung".

2.3.2 Gemäß Absatz [0013], erteilter Anspruch 6 wird dagegen eine Unabhängigkeit der Druckmessungen, die die Beschwerdegegnerin bereits in Merkmal 5 hineinliest, erst durch die bevorzugte Alternative mit zwei Luftdrucksensoren erreicht. Diese ist im Gegensatz zur Unmittelbarkeit der Messung zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar. So kann auf sie zugunsten einer Druckdifferenzmessung verzichtet werden.

Dies spiegelt sich in der Struktur der erteilten Ansprüche wieder, in der die nebengeordneten Ansprüche 6 und 7 die beiden Alternativen der Druckmessung definieren. Beide beziehen sich gleichermaßen auf die erteilten Ansprüchen 2 - 4 zurück, die die Unmittelbarkeit der Messung detaillieren. Wäre eine unabhängige Messung beider Drücke durch zwei Luftdrucksensoren bereits durch die Merkmale 5, 6 aus dem erteilten Anspruch 2 impliziert, wäre der erteilte Anspruch 6 überflüssig und stünde der erteilte Anspruch 7 in unauflösbarem Widerspruch zu Anspruch 2. Denn die Fachperson versteht unter einem Differenzdrucksensor einen Sensor, der zwei unterschiedlichen Drücken ausgesetzt ist, nicht allgemein eine Luftdruckmessvorrichtung, die einen auf beliebige Weise ermittelten Differenzdruck ausgibt.

2.4 Die gleiche Struktur mit beiden Alternativen der Druckmessung in nebengeordneten Ansprüchen 4 und 5 wurde in Hilfsantrag 1 beibehalten, wobei die Rückbezüge der Ansprüche zu diesem Zweck entsprechend angepasst werden mussten. Daher ist die Kammer nicht von dem dazu in Widerspruch stehenden Argument der Beschwerdegegnerin überzeugt, es sei klar erkennbare Absicht, dass die zwei Luftdrucksensoren in Anspruch 4 des Hilfsantrags 1 bereits implizit in Anspruch 1 enthalten sind, der Differenzdrucksensor des Anspruchs 5 jedoch von Anspruch 1 ausgeschlossen ist.

2.5 Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin insoweit zu, als sich in der Zusammenschau der erteilten Ansprüche 2, 6 und 7 (Ansprüche 1, 4 und 5 des Hilfsantrags 1) ein Klarheitsproblem ergibt (unter Abschnitt 4 der angefochtenen Entscheidung). Dieses scheint ihr jedoch im verwendeten Begriff der "Messung" bzw. "gemessenen Werte" im erteilten Anspruch 2 begründet zu liegen und nicht in einem angeblich fehlerhaften Rückbezug in Anspruch 7 auf Anspruch 2, dessen Annahme nicht durch die Beschreibung gestützt wird.

Vielmehr umfasst die beanspruchte Messung im Lichte der Gesamtoffenbarung sowohl eine unabhängige Erfassung von zwei Einzeldrücken, als auch eine Erfassung der beiden Drücke über ihre Druckdifferenz, solange diese Erfassung unmittelbar erfolgt.

2.6 Gemäß Merkmal 3.b kann das Messmodul 1 auch, anders als in Fig. 1 des Patents gezeigt, mittelbar über ein Frontelement 13 stromaufwärts an der Einströmdüse 12 angeordnet sein, wobei es natürlich die Einströmöffnung im Frontelement 13 nicht überdecken sollte. In diesem Fall wäre dann bei der Darstellung in Fig. 1 der durch die sich stromab verjüngende Einströmdüse definierte Düsendruckraum nicht nur durch dessen Außenwand vom Messmodul getrennt, sondern auch durch das Frontelement 13 und einen dazwischen liegenden Hohlraum. Trotzdem wird auch in dieser alternativen Ausführung, die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 immer noch enthalten und in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 die einzig beanspruchte ist, das Messmodul offensichtlich als unmittelbar an den Düsendruckraum angrenzend gemäß Merkmal 7 aus dem erteilten Anspruch 3 angesehen. Folglich fällt auch ein unmittelbares Angrenzen in axialer Richtung, bei dem die den Düsendruckraum begrenzende Einströmöffnung auf gleicher axialer Höhe wie die Montagefläche des Messmoduls auf dem Frontelement 13 liegt, unter den erteilten Anspruch 3 bzw. Merkmal 7. 3. Vorbenutzung D17* als Stand der Technik 3.1 Die Einspruchsabteilung sah es in Abschnitt 1.3 der angegriffenen Entscheidung als erwiesen an, dass ein Gebläse Ziehl Abegg EC Blue B2000 mit einem Messmodul Ziehl Abegg UNIcon CPG-6000AV wie in D17, Seiten 1 und 5 sowie A3 zu sehen vor dem Prioritätszeitpunkt des Patents in Australien öffentlich zugänglich war und insbesondere am 30. Mai 2016 in Ardlethan (NSW) getestet wurde, worüber die Zeitschrift "Farming Ahead" im August 2016 berichtete. Obwohl D17 zwei Dokumente zu enthalten scheint, nämlich 2 Seiten der Zeitschrift und den Testbericht, beziehen sich beide übereinstimmend auf einen von Ben White an einem vollständig mit Gerste gefüllten Kotzur GP12-9 Silo mit eine Volumen von 712 m3 und einer Kapazität von 655 Mt durchgeführten Test, siehe Untertitel auf Seite 1, Grafik auf Seite 2 sowie Seite 3 von D17. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung, Seite 7 unten, die offenkundige Vorbenutzung zumindest im Fall der Berücksichtigung von A3 zunächst nicht bestrittenen, sondern lediglich auf Seite 11 bemängelt, eine Vielzahl von Dokumenten werde mit D17 und allgemeinem Fachwissen kombiniert, so dass ein Neuheitsangriff nicht statthaft sei. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer wiederholt sie, dass mehrere Dokumente "zu einem einzigen neuheitsschädlichen Dokument" kombiniert worden wären.

Beim Nachweis einer Vorbenutzung liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass dieser sich auf mehrere zusammenhängende Beweismittel stützt, typischerweise auf Dokumente, die die öffentliche Zugänglichkeit eines vorbenutzten Gegenstands belegen sollen, wie A2, solche, die die technischen Eigenschaften belegen sollen, wie D15, D16, und solche, die zu beiden Aspekten beitragen können, wie A3 und D17. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nicht um eine unzulässige Kombination mehrerer Dokumente.

3.3 Mit Schreiben vom 20. April 2026 erhob die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK erstmals im Beschwerdeverfahren den Einwand, dass kein Zusammenhang zwischen A3 und D17 erkennbar sei, und es sich bei den in D15 und D16 offenbarten Sensor-Regelmodule um unterschiedliche Ausführungsformen mit unterschiedlichen Artikelnummern handele (siehe Seite 4).

Diese Änderung des Vorbringens kann die Kammer nach Artikel 13(2) VOBK nur dann zum Verfahren zulassen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3.3.1 Welchen Zusammenhang sie zwischen A3 und D17 sieht, hat die Einspruchsabteilung bereits unter Abschnitt 1.3 der angefochtenen Entscheidung erläutert. Trotzdem greift die Beschwerdegegnerin diese Sichtweise nicht in ihrer Beschwerdeerwiderung auf und beschränkt sich später zudem darauf, sie unsubstantiiert zu bestreiten.

3.3.2 Dass D15 und D16 zwei verschiedene Ausführungsformen des Sensor-Regelmoduls UNIcon CPG betreffen, wurde offensichtlich noch nicht einmal im Einspruchsverfahren thematisiert. Da A2, D15 und D16 als Dokumente mit unterschiedlichen Artikelnummern für das Modul bereits im Einspruchsverfahren erlaubt hätten, Schlüsse auf das bei der vorgetragenen Vorbenutzung eingesetzte Modul zu ziehen und/oder entsprechende Zweifel zu äußern, kann die Kammer weder erkennen, welche außergewöhnlichen Umstände dies bislang verhindern hätten sollen, noch hat die Beschwerdegegnerin solche dargelegt.

3.3.3 Da somit die Voraussetzungen des Artikels 13(2) VOBK nicht erfüllt waren, hat die Kammer den neuen Vortrag der Beschwerdegegnerin zur offenkundigen Vorbenutzung D17* in ihrem Schreiben vom 20. April 2026 nicht zum Verfahren zugelassen.

3.4 Die Kammer merkt ergänzend an, dass eine Heranziehung von D16 statt D15 im Ergebnis wohl keinen Einfluss auf die Einschätzung der Einspruchsabteilung hinsichtlich der technischen Eigenschaften des in Australien verwendeten Messmoduls gehabt hätte. Denn der zitierte Abschnitt 3.1 aus D15 ist annähernd gleichlautend mit dem aus D16. Dies trifft auch auf die Montageanweisungen im jeweiligen Abschnitt 4.1 bzw. 4 zu, so dass sich an der grundsätzlichen Funktion und damit an den maßgeblichen Merkmalen des Sensor- und Regelmoduls zwischen den beiden Versionen der Betriebsanleitung nichts geändert zu haben scheint.

4. Hilfsantrag 1 - Neuheit 4.1 D17, Seite 5 zeigt einen an einem Getreidesilo montierten Ventilator, an dessen Frontelement sich unterhalb der Einströmöffnung und damit stromaufwärts der Einströmdüse gemäß Merkmal 3.b ein blau-weißen Modul befindet. Ein von der Unterseite des Moduls in den Ventilator führender Schlauch ist bereits hier, nicht nur in A3, deutlich erkennbar.

4.2 Laut A3, D15/D16, Abschnitt 3.1 handelt es sich bei dem Modul um ein Sensor-Regelmodul Ziehl Abegg UniCON CPG mit einer Luftdruckmessvorrichtung und einer Regelelektronik, die integral als Messmodul ausgebildet sind. Ein Differenzdrucksensor der Luftdruckmessvorrichtung ist dem Luftdruck in einem Düsendruckraum ("Einlaufdüse") und dem in einem Zuströmraum ("Absaugebene") herrschenden Umgebungsdruck ausgesetzt. D.h., der in D17 zu sehende Schlauch führt in den Düsendruckraum, während eine zweite Schlauchtülle des Messmoduls offen für den Umgebungsdruck ist (siehe auch die letzten/vorletzten beiden bullet points von Abschnitt 4.1/4 der D15/D16). Somit besteht eine unmittelbare Wirkverbindung zwischen der Luftdruckmessvorrichtung und dem Zuström- sowie Düsendruckraum im Sinne der Merkmale 2, 2.a, 2.b, über die die beiden dort herrschenden Drücke unmittelbar erfassbar im Sinne des Merkmals 5, und ihre Differenz unmittelbar messbar ist, siehe oben, Punkte 2.1 - 2.5. Basierend auf diesen liefert die Regelelektronik gemäß Merkmal 6 einen Regelwert an den Motor, über den eine Ventilatordrehzahl einstellbar ist.

4.3 Da somit ein Ventilator mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 aus der Vorbenutzung D17* bekannt ist, ist dessen Gegenstand nicht neu im Sinne von Artikel 54(1), (2) EPÜ.

5. Hilfsanträge 2 - 4 -Neuheit 5.1 Das aus D15 - D17 bekannte Messmodul stellt eine modulare Einheit dar und ist unmittelbar axial angrenzend an einen an die Einströmöffnung bzw. das Frontelement des Ventilators anschließenden Düsendruckraum der Einströmdüse angeordnet, in den der transparente Schlauch führt (siehe oben Punkt 2.6). Somit sind die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 ebenfalls dort realisiert.

5.2 Das in A3 zu sehende Frontelement ist jedoch nicht gemäß Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 als Befestigungselement zur Befestigung des Ventilators bestimmt, der dort vielmehr auf einer Montageplatte ruht. Mit dieser ist nach D17, Seite 5 der Ventilator am Silo befestigt.

5.3 Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 auch nicht neu im Sinne von Artikel 54(1), (2) EPÜ, der von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 jedoch schon.

6. Hilfsantrag 4 - erfinderische Tätigkeit 6.1 Die von der Beschwerdeführerin auf Seite 11 ihres Schreibens vom 17. Juli 2025 abgeleitete objektive technische Aufgabe, das Messmodul am Ventilator anzuordnen, ist in D17 offensichtlich bereits gelöst, ohne dass dadurch der Gegenstand des Anspruchs 1 erhalten wurde. Schließlich weist der Ventilator aus D17 ja bereits eine tangentiale Montageplatte zu seiner Befestigung auf (siehe Seiten 1, 5).

6.2 Auch die Bereitstellung einer alternativen Befestigung des Ventilators aus D17* würde nicht in naheliegender Weise durch die unterschiedlichen Merkmale des Anspruchs 1 gelöst.

6.2.1 D17 betrifft einen Ventilator für ein Getreidesilo, der für diesen Zweck in der gezeigten Position seitlich an einem Silo montiert werden muss. Als Alternative zu der tangential seitlichen Montageplatte kämen eventuell tangential obere und/oder untere Montagevorrichtungen in Betracht. Sowohl eine Befestigung über die Frontseite des Ventilators, als auch eine über die Rückseite würde aber durch weitere, bereits dort angeordnete Komponenten des Ventilators behindert, wie die weit über die Frontseite auskragenden Schutzschild und Geräteträger, das auf der Frontseite liegende Messmodul und die auf der Rückseite sichtbare Anschlussbox (Seite 1), so dass diese Alternativen nicht naheliegend erscheinen. Zudem führt eine Befestigung über die Rückseite nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. 6.2.2 D19 zeigt einen Ventilator für einen Klimakasten, der über sein Frontelement montiert und anscheinend über ein ähnliches Messmodul wie in D17 gesteuert ist. Wo genau dieses Modul im Betrieb angeordnet ist, ob gemäß einem der Merkmale 3.a oder 3.b, ist nicht zu erkennen. Um einen derartigen frontmontierten KlimakastenVentilator zu erhalten oder zu verbessern, würde die Fachperson von einem ebensolchen als nächstem Stand der Technik ausgehen, und nicht den Silolüfter aus D17 zu diesem Zweck entsprechend umbauen. Letzteres wäre lediglich durch rückschauende Betrachtung in Kenntnis des beanspruchten Gegenstands motiviert.

6.2.3 Dies trifft auch auf das rückwärts konstruierte Szenario zu, in dem der Ventilator aus D17 so in einem Gehäuse oder einer Schutzhütte eingehaust würde, dass er über sein Frontelement in diesen (an einer Außenwand mit einer Durchgangsöffnung?) fixiert werden müsste. Wie auf Seite 4 zu sehen, sind auch die konventionellen Silolüfter seitlich direkt am Silo montiert.

6.3 Zu den weiteren Angriffen ausgehend von D4 und D6 hat die Kammer in ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK folgende vorläufige Stellungnahme abgegeben:

"1.3 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D6 scheint von der Beschwerdeführerin jedoch erstmals mit Beschwerdebegründung erhoben worden zu sein, obwohl im Einspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit bestand, hierzu im Hinblick auf den erteilten Anspruch 2 und Hilfsantrag 1 Stellung zu nehmen. Die Kammer beabsichtigt daher nicht, dieses neue Vorbringen zur erfinderischen Tätigkeit zum Beschwerdeverfahren zuzulassen, Artikel 12(6) VOBK." "3.1 Der Offenbarungsgehalt von D4 hinsichtlich einer Luftdruckmessvorrichtung scheint treffend in Anspruch 2 und Absatz [0014] zusammengefasst zu sein: Sie weist einen Differenzdrucksensor zur Verbindung mit einer Messöffnung im Bereich der Einlaufdüse und einem Referenzrohr in einer Umgebungsatmosphäre auf. Aus Absatz [0031] geht zudem hervor, dass der Sensor zusammen mit einer Auswerteelektronik und einer Drehzahlregelung, also einem Messmodul im Sinne des Anspruchs 1, auf einer Platinenbaugruppe innerhalb der Lüftungseinheit untergebracht ist.

Wo genau innerhalb der Lüftungseinheit, ist nicht gesagt, auch nicht in einem der Absätze [0026], [0029], [0030]. Dass der Differenzdrucksensor mit beiden Messorten nur allgemein "verbunden", aber auf der Platine integriert mit der Drehzahlregelung ausgebildet ist, lässt eher vermuten, dass er entfernt von der Einlaufdüse in der Nähe des Motors angeordnet ist. Jedenfalls offenbart D4 nicht unmittelbar und eindeutig das Merkmal 3.a (oder 3.b), wie die Einspruchsabteilung vor Abschnitt 1.2 auf Seite 7 ihrer Entscheidung festgestellt hat.

3.2 D6 zeigt in den Fig. 1, 5, 6 einen Ventilator 1, 1' mit einer Einströmdüse 10, 10' und einem Lufteinlass 30, 30', über die Luft I, I' einströmt, und in denen Druckentnahmerohre 4, 5 angeordnet sind, Absätze [0028], [0032], [0035]. Eine Regelungseinheit 25 oder ein "Messmodul" ist mit beiden Rohren 4, 5 zur Messung eines Differenzdrucks verbunden und regelt die Motordrehzahl. Sie ist entfernt von den Einlässen 30, 30', 10, 10' auf der Oberseite eines Lüftungsgehäuses 20 angeordnet. Die Oberseite scheint kein "Frontelement" darzustellen, vor allem aber ist die Regelungseinheit 25 nicht mittelbar über das Gehäuse 20 "stromaufwärts an der Einströmdüse" 10 angeordnet, wie in Merkmal 3.b verlangt."

"7.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in Abschnitt VIII ihrer Beschwerdebegründung, dass die zusätzlichen Merkmale des Frontelements bereits deshalb für Ventilatoren nach D4 und D17* nahegelegt sind, weil sie aus D5, D11, D19, A3' und A4 für andere Ventilatoren bekannt wären. Abgesehen davon, dass in D4 auch nicht das Merkmal 3 offenbart ist (siehe oben Punkt 3.1), und zur öffentlichen Zugänglichkeit von D19, A3' und A4 kein Wort verloren wird, hegt die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Fachperson grundsätzlich Ventilatoren mit zur deren Montage geeigneten Frontplatten geläufig sind ("could"). Das allein liefert aber noch keinen Grund, aus dem die Fachperson die in A3 zu sehende Frontplatte der Vorbenutzung D17* ändern würde ("would"). ...

7.2 .... Ausgehend von D4 scheint die Lösung, das Messmodul an einer Frontplatte anzuordnen, aus keinem der hierzu zitierten Dokumente bekannt zu sein."

6.4 Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu vor der mündlichen Verhandlung nicht geäußert und in dieser lediglich auf ihr schriftsätzliches Vorbringen verwiesen. Unabhängig von der Zulassung eines Angriffs ausgehend von D6 hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt, auf welche Weise die Merkmale 3 bei einem Ventilator nach D6 in naheliegender Weise realisiert werden könnten, noch ist dies für die Kammer offensichtlich.

6.5 Aus den vorstehenden Gründen bestätigt die Kammer daher nach nochmaliger Prüfung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 im Lichte des zitierten Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.

7. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei neu gegenüber dem aus der offenkundigen Vorbenutzung D17* bekannten Ventilator. Folglich ist die entsprechende Entscheidung auf Aufrechterhaltung des Patents in der geänderten Fassung des Hilfsantrags 1 aufzuheben.

Das Patent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 genügt den Erfordernissen des EPÜ, insbesondere dem der erfinderischen Tätigkeit. Da auch die Beschreibung mit Zustimmung der Beschwerdeführerin an den geänderten Anspruchssatz angepasst wurde, kann das Patent auf Grundlage des Hilfsantrags 4 aufrecht erhalten werden, Artikel 101(3)a), 111 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

Ansprüche: 1 - 8 des Hilfsantrags 4 wieder eingereicht mit Schriftsatz vom 10. April 2025, Beschreibung: Absätze [0001]-[0024] eingereicht während der mündlichen Verhandlung, Figur: 1 aus der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci