Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.05.2026 – T 1376/23

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2026:T137623.20260519

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1376/23 - 3.5.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 19. Mai 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstrasse 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:

Hannke Bittner & Partner mbB Regensburg Prüfeninger Straße 1 93049 Regensburg (DE) Beschwerdegegnerin:

KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Höhn N. Glaser C. Schmidt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Mai 2023 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3420418 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung das europäische Patent Nr. 3 420 418 B1 zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass das Patent wie erteilt nicht den Erfordernissen des EPÜ genüge, da der in den Ansprüchen definierte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (Artikel 100 c) EPÜ).

III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung sowie weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1A, 1, 1B, 1C oder 2 bis 8, (erneut) eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 25. September 2023. Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, das Verfahren der Großen Beschwerdekammer zur Überprüfung vorzulegen und dabei insbesondere die folgende Frage zu klären:

1. Ist es zulässig ein Merkmal aus der Beschreibung, welches eine Aufgabenstellung beinhaltet oder aus einer Textstelle, welche sich im Allgemeinen lediglich auf eine Aufgabenstellung bezieht, jedoch dann zumindest teilweise bereits die Lösung zur Aufgabenstellung beinhaltet und, welches während des Verfahrens oder während des Einspruchsverfahrens in den Patentanspruch 1 eingefügt wird/wurde, sowie zur Abgrenzung gegenüber dem zitierten Stand der Technik dienen soll, als auf einer unzulässigen Erweiterung beruhend anzusehen.

2. Wenn ja, gilt dies auch obwohl zumindest teilweise ein strukturelles oder verfahrensmäßiges Merkmal zur Lösung der technischen Aufgabe in dem aufgenommen Merkmal enthalten ist?

3. Wenn ja, ist es dann zulässig alle nachrangigen Hilfsanträge an dieser vermeintlichen unzulässigen Erweiterung scheitern zu lassen, obwohl noch weitere Einspruchsgründe vorgelegen haben und in der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung nicht diskutiert und entschieden wurden?

IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Hilfsweise beantragte sie, die Sache an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen und weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

V. In der Ladungsmitteilung vertrat die Beschwerdekammer die vorläufige Meinung, dass Ansprüche 1 und 9 des Streitpatents gegen Artikel 100 c) EPÜ verstoßen, da die Merkmale M1.13 und M9.17 in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine Basis finden. Dieser Einwand galt ebenso für Hilfsanträge 1 bis 8, da Ansprüche 1 und 9 das jeweils gleiche Merkmal enthalten. Die Kammer befand, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 1A gegen Artikel 123(3) EPÜ verstößt. Hilfsanträge 1B und 1C wurden von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen. Die Kammer konnte nicht erkennen, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen unzulässig angewandt hätte. Des Weiteren sah die Kammer keine Notwendigkeit die von der Patentinhaberin vorgelegten Rechtsfragen der Großen Beschwerde– kammer vorzulegen.

VI. Die mündliche Verhandlung fand am 19. Mai 2026 in Form einer Videokonferenz statt. Beide Parteien wiederholten ihre eingangs gestellten Anträge und bestätigten diese am Ende der Verhandlung, wobei die Patentinhaberin jedoch erklärte, sie nehme Ihren Antrag auf Vorlage der Fragen an die Große Beschwerdekammer zurück. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

VII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung nach der angefochtenen Entscheidung) :

M1.1 "1. Verfahren zum Betreiben einer Anlage (1) zum Behandeln von Behältnissen (10, 15), M1.2 wobei diese Anlage zum Behandeln von Behältnissen (10, 15) eine erste Behandlungseinrichtung (4) aufweist, welche die Behältnisse (10, 15) in einer ersten vorgegebenen Weise behandelt, M1.3 sowie wenigstens eine zweite Behandlungseinrichtung (6), welche die Behältnisse (10, 15) in einer zweiten vorgegebenen Weise behandelt M1.4 sowie eine Transporteinrichtung (32, 34), welche die Behältnisse (10) von der ersten Behandlungseinrichtung (4) zu der zweiten Behandlungseinrichtung (6) transportiert, dadurch gekennzeichnet, dass M1.5 eine Steuerungseinrichtung (20) die Behandlung der Behältnisse (10, 15) durch wenigstens eine der beiden Behandlungseinrichtungen (4, 6) steuert M1.6 unter Verwendung wenigstens eines ersten physikalischen Parameters (P1), der für Umgebungsbedingungen an einem Betriebsort der Anlage charakteristisch ist M1.7 und unter Verwendung wenigstens eines zweiten physikalischen Parameters (P2), der für eine physikalische Eigenschaft der zu behandelnden Behältnisse charakteristisch ist, M1.8 wobei wenigstens einer dieser physikalischen Parameter (P1, P2) bestimmt wird M1.9 und ein Betriebsrezept ermittelt wird, mittels dessen die Steuerungseinrichtung (20) wenigstens eine Behandlungseinrichtung steuert M1.10 unter Zugrundelegung dieses Parameters (P1, P2) M1.11 sowie unabhängig von der Anlage, M1.12 und wobei das Betriebsrezept wenigstens an einem von dem Betriebsort unterschiedlichen Ort ermittelt wird, M1.13 und wobei die Umgebungsbedingungen einkalkuliert werden und auf Basis dieser vor Ort Gegebenheiten das Betriebsrezept erstellt wird."

Der unabhängige Anspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung nach der angefochtenen Entscheidung) M9.1 "9. Anlage zum Behandeln von Behältnissen, M9.2 mit Betriebsrezeptermittlungseinrichtung (60) M9.3 wobei diese Anlage zum Behandeln von Behältnissen (10) vorgesehen ist, M9.4 mit einer ersten Behandlungseinrichtung (4), welche die Behältnisse in einer ersten vorgegebenen Weise behandelt, M9.5 und wenigstens eine zweite Behandlungseinrichtung (6), welche die Behältnisse in einer zweiten vorgegebenen Weise behandelt, M9.6 sowie eine Transporteinrichtung (32, 34, 36), welche die Behältnisse (10) von der ersten Behandlungseinrichtung (4) zu der zweiten Behandlungseinrichtung (6) transportiert M9.7 und mit einer Steuerungseinrichtung (20), welche die Behandlung der Behältnisse (10) durch wenigstens eine der beiden Behandlungseinrichtungen (4, 6) steuert dadurch gekennzeichnet, dass M9.8 die Anlage wenigstens eine erste Erfassungseinrichtung M9.9 ausgebildet zum Erfassen wenigstens eines ersten physikalischen Parameters (P1), der für Umgebungsbedingungen an einem Betriebsort der Anlage charakteristisch ist M9.10 und eine zweite Erfassungseinrichtung aufweist M9.11 ausgebildet zum Erfassen wenigstens eines zweiten physikalischen Parameters (P2), der für eine physikalische Eigenschaft der zu behandelnden Behältnisse charakteristisch ist, M9.12 sowie eine Betriebsrezeptermittlungseinrichtung (60), welche dazu geeignet und bestimmt ist, ein Betriebsrezept zu ermitteln, M9.13 unter Zugrundelegung wenigstens eines dieser Parameter (P1, P2) M9.14 sowie unabhängig von der Anlage, M9.15 mittels dessen die Steuerungseinrichtung (20) wenigstens eine Behandlungseinrichtung (4, 6) steuert M9.16 wobei die Betriebsrezeptermittlungseinrichtung (60) so ausgebildet ist, dass das Betriebsrezept wenigstens an einem von dem Betriebsort unterschiedlichen Ort ermittelt wird M9.17 und wobei die Umgebungsbedingungen einkalkuliert werden und auf Basis dieser vor Ort Gegebenheiten das Betriebsrezept erstellt wird."

Entscheidungsgründe§

1. Hintergrund der Erfindung 1.1 Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Behandlungsanlage zum Behandeln von Behältnissen mit Rezepterstellung für die Steuerung, siehe [0001] der Patentschrift.

1.2 Im Stand der Technik sind zum Beispiel Umformungseinrichtungen bekannt, z.B. Öfen, welche Kunststoffvorformlinge zu Kunststoffbehältnissen umformen. Es sind auch andere Anlagen bekannt, wie zum Beispiel Füllmaschinen, Etikettiermaschinen, Druckmaschinen, die derartige Kunststoffbehältnisse behandeln. Hierbei können sich die Umgebungs- und Betriebsbedingungen je nach Aufstellungsort der Anlage stark unterscheiden, siehe [0002] und [0003].

1.3 Die vorliegende Erfindung hat zur Aufgabe, Umgebungseinflüsse vor/beim Betrieb oder bei der Inbetriebnahme derartiger Maschinen einkalkulieren und auf Basis dieser vor Ort Gegebenheiten ein Betriebsrezept erstellen zu können, siehe [0006].

1.4 Diese Aufgabe wird durch die Erfindung gelöst, indem ein Umgebungsparameter P1, wie Umgebungstemperatur oder Luftfeuchtigkeit, und ein Produktparameter P2, wie Alter oder Temperatur der Kunststoffvorformlinge, über Sensoren erfasst werden. Auf Basis dieser Parameter erstellt ein Hersteller, der eine baugleiche Testanlage in einer Simulationsumgebung, unter anderem eine Klimakammer, betreibt, Betriebsrezepte. In ein Betriebsrezept werden immer Umweltbedingungen einkalkuliert.

2. Im Folgenden wird die Merkmalsgliederung entsprechend der Beschwerdebegründung verwendet, siehe auch Punkt 13 der angefochtenen Entscheidung und Punkt VII im Sachverhalt.

3. Hauptantrag - Artikel 100 c) EPÜ 3.1 Anspruch 1 des Hauptantrages beansprucht ein Verfahren zum Betreiben einer Anlage zum Behandeln von Behältnissen mit Merkmal M1.13 als letztem Schritt, welches lautet: "wobei Umgebungsbedingungen einkalkuliert werden und auf Basis dieser vor Ort Gegebenheiten das Betriebsrezept erstellt wird".

3.2 Die Einspruchsabteilung befand, dass dieses Merkmal nicht direkt und eindeutig aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung ableitbar ist. Als Offenbarungsstelle war von der Patentinhaberin Seite 2, Zeilen 13 bis 16, der WO-Schrift genannt worden. Die Einspruchsabteilung begründete ihre Entscheidung damit, siehe Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung, insbesondere Punkt 16.6, dass diese Passage der WOSchrift das zu lösende Problem definiert, nicht aber dessen Lösung. Auch wenn das Merkmal struktureller Natur sei, enthalte es keine direkten und eindeutigen Merkmale, die das beanspruchte Verfahren implizierten, siehe Punkt 16.4 der angefochtenen Entscheidung.

3.3 Die Patentinhaberin argumentierte, dass auf Seite 2, Zeilen 13 bis 16, der WO-Schrift nicht nur eine Aufgabenstellung definiert sei, sondern auch Lösungsschritte. Sie verwies ergänzend auf Seite 3, Zeilen 20-25 der WO-Schrift, wo Lösungsschritte des beanspruchten Verfahrens genauer ausgeführt seien und wo ebenfalls von vor Ort Bedingungen der Anlage gesprochen werde, die bei der Erstellung eines Betriebsrezeptes berücksichtigt werden. Der Begriff "Umgebungseinflüsse" werde zwar nicht im Merkmal M1.13 verwendet, sei aber angesichts der gesamten Offenbarung der Patentanmeldung mit dem Begriff "Umweltbedingungen" gleichzusetzen.

Eine andere Auslegung würde die Fachperson nicht vornehmen. Das Merkmal M1.13 sei als eine Ergänzung des ursprünglichen Anspruches zu verstehen und zwar des Merkmals M1.6, wonach die Steuerung der Behandlung der Behältnisse gemäß Merkmal M1.5 "unter Verwendung wenigstens eines ersten physikalischen Parameters P1, der für Umgebungsbedingungen an einem Betriebsort charakteristisch ist" erfolgt. Auf diese Weise würden Umgebungsbedingungen einkalkuliert und auf dieser Basis das Betriebsrezept erstellt.

3.4 Die Einsprechende führte im Wesentlichen an, dass die WO-Schrift, Seite 2, Zeile 13-16, von Umgebungseinflüssen spreche, die bei der Erstellung eines Betriebsrezeptes einkalkuliert werden, während Merkmal M1.13 den Begriff "Umgebungsbedingungen" verwende. Selbst wenn beide Begriffe das gleiche Konzept definierten, was die Einsprechende bestreitet, sei in der zitierten Passage die zu lösende Aufgabe erwähnt und nicht deren Lösung. Es bleibe offen, wo und wie die in Merkmal M1.13 genannten "Umgebungsbedingungen" einkalkuliert werden. Nach der ursprünglichen Fassung der Patentansprüche und gemäß der erteilten Fassung werde ein erster physikalischer Parameter bestimmt, welcher für Umgebungsbedingungen an einem Betriebsort der Anlage charakteristisch sei. Im Merkmal M1.13 werde der Begriff "Umgebungsbedingungen" ohne Bezug zum Betriebsort der Anlage verwendet und sei somit viel allgemeiner zu verstehen. Somit stelle das Merkmal M1.13 keinen beschränkenden Verfahrensschritt dar. Ferner unterlasse das Merkmal M1.13 zu definieren, dass der Verfahrensschritt vor dem (und/oder bei dem) Betrieb bzw. vor der Inbetriebnahme derartiger Maschinen erfolge. Es umfasse somit die Möglichkeit, dass Umgebungsbedingungen erst nach einer gewissen Betriebszeit einkalkuliert werden.

Es handle sich somit um eine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung.

3.5 Die Aufnahme des Merkmals M1.13 in Anspruch 1 verstößt nicht gegen Artikel 100 c) EPÜ. An der in der vorläufigen Meinung geäußerten gegenteiligen Meinung hält die Kammer nicht fest.

3.6 Die von den Parteien und der Einspruchsabteilung zitierte Beschreibungspassage auf Seite 2, Zeilen 13-18, bringt zum Ausdruck, dass die Erfindung Umgebungseinflüsse einkalkulieren möchte, um auf Basis dieser vor Ort Gegebenheiten ein Betriebsrezept erstellen zu können. Dies stellt nicht nur eine Aufgabenstellung dar, sondern enthält bereits in einem sehr breiten Sinne auch Lösungsaspekte, nämlich durch Ermittlung eines Betriebsrezeptes unter Berücksichtigung von vor-Ort-Bedingungen der Anlage, unter anderem Umgebungsbedingungen, die in das Betriebsrezept einkalkuliert werden. Der Begriff "Umgebungseinflüsse" findet sich zwar nur auf Seite 2, Zeilen 13 bis 16, der ursprünglichen Patentanmeldung, die ansonsten stets von "Umgebungsbedingungen" spricht, aber beide Begriffe haben für die Fachperson im Kontext der vorliegenden Patentanmeldung den gleichen Wortsinn und sind somit gleichwertig.

3.7 Für die Beurteilung der Frage, ob Änderungen über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehen, ist der sogenannte "Goldstandard" (G 2/10, ABl. EPA 2012, 376) anzuwenden. Danach sind Änderungen zulässig, die sich im Rahmen dessen bewegen, was die Fachperson der Gesamtheit der Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Zur Gesamtheit der Unterlagen gehören die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen. Passagen der Beschreibung, die die Aufgabenstellung betreffen, werden dabei nicht ausgeschlossen und gehören zur Gesamtoffenbarung.

Siehe hierzu die Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2025, II.E 1.1, 1.2.1 und 1.3.1. Man denke nur an den Fall einer Aufgabenerfindung, in dem wesentliche Teile der Beschreibung die Aufgabe erläutern und die als Offenbarung der Erfindung anzusehen sind, auf die auch im Rahmen der Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ zugegriffen werden kann.

3.8 Die von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung weiter als Stütze für Merkmal M1.13 angeführte Beschreibungspassage auf Seite 3, Absatz 4, ist alleine nicht geeignet, um die Anforderungen des Artikels 123(2) EPÜ zu erfüllen. Jedoch macht diese Passage das Lösungskonzept der Erfindung deutlich und bringt damit zum Ausdruck, dass auf Seite 2, Zeilen 13 bis 18, nicht ausschließlich die Aufgabe in Form einer abstrakten Zielsetzung thematisiert wird, sondern eben auch bereits sehr allgemein das Lösungskonzept angesprochen wird, das dann im weiteren Verlauf der Beschreibung konkretisiert wird (wie zum Beispiel auf Seite 3, 4. Absatz).

3.9 Das in Anspruch 1 definierte Verfahren mag breit formuliert und teilweise widersprüchlich formuliert sein und somit Unklarheiten aufweisen. Dies betrifft mit Blick auf das Einkalkulieren von Umgebungsbedingungen im Merkmal M1.13 unter anderem die Ermittlung eines Betriebsrezeptes unter Zugrundelegung des wenigstens einen ermittelten Parameters. Dabei handelt es sich aber um Fragen der Klarheit, die keinen Einspruchsgrund darstellen. Sie mögen bei der Auslegung des beanspruchten Gegenstandes für die Bewertung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit eine Rolle spielen. Bei der Überprüfung von Artikel 100 c) EPÜ ist aber allein darauf abzustellen, ob die Änderungen explizit in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung offenbart sind oder ob sie sich für die Fachperson daraus unmittelbar und eindeutig ableiten lassen. Hierbei ist der "Goldstandard" anzuwenden.

Im vorliegenden Fall ist die von beiden Parteien und der Einspruchsabteilung diskutierte Passage auf Seite 2, Zeilen 13-18 Teil der ursprünglichen Beschreibung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, sie als eine davon losgelöste, quasi "Tabuzone" zu sehen, die nicht zur Prüfung des Artikels 123(2) EPÜ zur Verfügung steht.

Der Inhalt dieser Passage mag breit oder abstrakt sein, verweist jedoch auch bereits in Richtung der Lösung und ist als Offenbarung für Merkmal M1.13 geeignet. Merkmal M1.13 des Anspruches 1 enthält daher keine unerlaubten Änderungen im Sinne des Artikels 123(2) EPÜ. Der entsprechende Einwand nach Artikel 100 c) EPÜ ist somit unbegründet. Gleiches gilt für Merkmal M9.16 des Anspruches 9, das dem Merkmal M1.13 des Anspruches 1 entspricht.

Da dies der einzige Grund ist, aufgrund dessen die Einspruchsabteilung das Streitpatent widerrufen hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Angelegenheit ist gemäß Artikel 111(1) EPÜ und Artikel 11 VOBK zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, wie auch von beiden Parteien beantragt worden ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek M. Höhn