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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.05.2026 – J 11/25

Juristische Beschwerdekammer · ECLI:EP:BA:2026:J001125.20260513

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: J 0011/25 - 3.1.01

E N T S C H E I D U N G

der Juristischen Beschwerdekammer 3.1.01 vom 13. Mai 2026 Beschwerdeführerin:

N.N. (Anmelderin) Vertreter:

N.N. Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Eingangsstelle vom 3. November 2025

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

I. Beckedorf S. Fernández de Córdoba B. Müller Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Eingangsstelle vom 3. November 2025, wonach die europäische Patentanmeldung Nr. XX XXX XXX.X (streitgegenständliche Anmeldung) nicht als Teilanmeldung der früheren europäischen Patentanmeldung Nr. YY YYY YYY.Y (Stammanmeldung) behandelt wird.

II. Die Stammanmeldung wurde von der Prüfungsabteilung mit Entscheidung vom 18. Juli 2024 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Begründung jedoch erst nach Ablauf der nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ maßgeblichen Frist eingereicht. Aus diesem Grunde hat die zuständige Technische Beschwerdekammer die Beschwerde durch Entscheidung als unzulässig verworfen (T XXXX/XX). Diese Entscheidung datiert auf den 20. Februar 2025 und wurde am 26. Februar 2025 zur Zustellung gegeben.

III. Die streitgegenständliche Anmeldung wurde am 5. Dezember 2024 als Teilanmeldung der Stammanmeldung eingereicht. Am 12. März 2025 erließ die Eingangsstelle eine Mitteilung "Feststellung eines Rechtsverlusts gemäß Regel 112 (1) EPÜ" und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Anmeldung nicht als Teilanmeldung behandelt werde, da die frühere europäische Patentanmeldung nicht anhängig war.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Entscheidung gemäß Regel 112 (2) EPÜ. Nach zwei weiteren Mitteilungen der Eingangsstelle und einer weiteren Erwiderung erließ diese die angefochtene Entscheidung.

IV. Die Eingangsstelle führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Teilanmeldung sei nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Stammanmeldung eingereicht worden. Sie sei daher als Teilanmeldung "ungültig und somit unzulässig". Die Eingangsstelle verwies auf die Entscheidung J 23/13, die festgestellt habe, dass die Entscheidung, die Stammanmeldung zurückzuweisen, mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist rechtskräftig werde. Eine unzulässige Beschwerde habe ex tunc-Wirkung, sie werde so behandelt, als sei sie nie eingelegt worden. Demzufolge entfalle die vorläufige Hemmung der Rechtskraft rückwirkend, sobald die Beschwerde als unzulässig festgestellt werde. Verfahrenshandlungen, die während dieser Zeit vorgenommen wurden insbesondere die Einreichung der Teilanmeldung im gegenständlichen Fall - verlören ihre rechtliche Grundlage, da die frühere Patentanmeldung in diesem Zeitpunkt nicht mehr anhängig gewesen sei (Nr. 16 der Gründe).

Eine unzulässige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, und das (Beschwerde-)Verfahren gelte rückwirkend als beendet (Nr. 18 der Gründe).

V. Gegen diese Entscheidung der Eingangsstelle legte die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Beschwerde ein, die sie wie folgt begründete:

Der Zurückweisungsbeschluss zur Stammanmeldung wurde erst nach Einreichung der Teilanmeldung rechtskräftig, und zwar durch die Rechtskraft der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 26. Februar 2025, welche die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Deshalb sei die Stammanmeldung am Tag der Einreichung der Teilanmeldung noch anhängig gewesen.

Die Entscheidung J 22/13 (Nr. 5 der Gründe) habe unter Bezugnahme auf ein obiter dictum in der Entscheidung J 23/13 (Nr. 8.3 der Gründe) die Auffassung vertreten, dass die Zurückweisung der Stammanmeldung mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist rechtskräftig werde, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerdebegründung eingereicht worden ist, und dass die Stammanmeldung dann nicht mehr anhängig sei.

Dies stehe jedoch im Widerspruch zu Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ, wonach die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Das Ende der aufschiebenden Wirkung trete erst ein, wenn die angefochtene Entscheidung rechtskräftig geworden ist, also mit Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer, die die Beschwerde zurückwies. Während der gesamten Dauer der Beschwerde sei die Anmeldung daher anhängig, vgl. G 1/09, Nr. 4.2.3, und zwar sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich. Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ gelte unabhängig davon, ob die Beschwerde zulässig sei oder unzulässig werde. Wenn die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde, habe dies allein den rechtlichen Effekt, dass die Beschwerde im Nachhinein unzulässig werde. Hierdurch werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht tangiert.

Es gebe im EPÜ keine Fiktion, welche den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsabteilung rechtskräftig werden lasse, wenn die Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht begründet wird. Die Rückwirkung der Entscheidung, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ändere nichts daran, dass die Stammanmeldung jedenfalls bis zum 28. Februar 2025 (Zugang dieser Entscheidung bei der Anmelderin) anhängig war, vgl. G 1/09, Nr. 4.2.3. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte die Zurückweisungsentscheidung der Prüfungsabteilung hinsichtlich der Stammanmeldung Rechtskraft.

Daher sei die Einreichung einer Teilanmeldung während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Stammanmeldung zulässig.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragte:

- die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, - die Feststellung des Rechtsverlusts gemäß Regel 112 (1) EPÜ für null und nichtig zu erklären, und - festzustellen, dass die Patentanmeldung EP XX XXX XXX.X als europäische Teilanmeldung behandelt wird, weil die frühere europäische Patentanmeldung YY YYY YYY.Y bei der Einreichung der vorliegenden Patentanmeldung noch vor dem EPA anhängig war. Hilfsweise wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Entscheidung kann schriftlich ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nur hilfsweise, d.h. für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben wird, beantragt hat. Die Kammer gibt der Beschwerde statt und hält eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

3. Regel 36 EPÜ sieht vor, dass eine Teilanmeldung zu jeder "anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung" eingereicht werden kann.

4. Zu entscheiden ist hier, ob zu dem Zeitpunkt, als die vorliegende Anmeldung als Teilanmeldung eingereicht wurde, die Stammanmeldung im Sinne der Regel 36 EPÜ noch anhängig war. Das EPÜ selbst definiert den Begriff "anhängige Anmeldung" nicht. In ihrer Entscheidung G 1/09 (ABl. EPA 2011, 336) hat die Große Beschwerdekammer jedoch die Frage, wie dieser Begriff auszulegen ist, eingehend analysiert und im Grundsatz geklärt. Sie stellte fest, dass eine anhängige frühere europäische Patentanmeldung im speziellen Kontext der Regel 25 EPÜ 1973 (jetzt Regel 36 EPÜ) eine Patentanmeldung in einem Status ist, in dem die sich daraus ergebenden materiellen Rechte nach dem EPÜ (noch) bestehen (Nr. 3.2.4 der Entscheidungsgründe).

5. Die Große Beschwerdekammer hat in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen gemacht:

"4.2.1 Zu den materiellen Rechten des Anmelders gehört der einstweilige Schutz, den ihm die europäische Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 67 EPÜ 1973 gewährt (...) Aus Artikel 67 (4) EPÜ 1973 geht eindeutig hervor, bis wann diese materiellen Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung bestehen, wenn kein Patent erteilt wird. So sieht er insbesondere vor, dass die Wirkungen des einstweiligen Schutzes, den die europäische Patentanmeldung gewährt, als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder "rechtskräftig zurückgewiesen" worden ist ("finally refused" auf Englisch und "rejetée en vertu d'une décision passée en force de chose jugée" auf Französisch). Materielle Rechte des Anmelders nach Artikel 67 EPÜ 1973 können also auch nach der Zurückweisung der Anmeldung noch bestehen, nämlich so lange, bis die Zurückweisung rechtskräftig ("final", "passée en force de chose jugée") wird. Dritte, die die Erfindung benutzen, bevor die Zurückweisungsentscheidung rechtskräftig ist, laufen Gefahr, auf der Grundlage von Artikel 67 EPÜ 1973 nach nationalem Recht belangt zu werden. (...)

4.2.3 Die oben genannten Rechtsfolgen des Artikels 67 (4) EPÜ 1973 sind von der aufschiebenden Wirkung einer möglichen Beschwerde ebenso unabhängig wie von dem Zeitpunkt, zu dem die Zurückweisungsentscheidung der ersten Instanz im Sinne der Entscheidung G 12/91 (ABl. EPA 1994, 285, Nr. 2 der Entscheidungsgründe) wirksam wird. Artikel 67 (4) EPÜ 1973 legt vielmehr als eigenständige Vorschrift den Zeitpunkt fest, zu dem die durch eine europäische Patentanmeldung gewährten materiellen Rechte und damit auch die Anhängigkeit der Anmeldung enden müssen. Die Rückwirkung einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung auf die dem Anmelder gemäß Artikel 67 EPÜ 1973 gewährten Rechte ändert nichts daran, dass die Anmeldung so lange anhängig ist, bis diese Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.

4.2.4 Aus dem Vorstehenden folgert die Große Beschwerdekammer, dass nach dem EPÜ eine von der Prüfungsabteilung zurückgewiesene Patentanmeldung, wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist anhängig im Sinne der Regel 25 EPÜ 1973 ist und am Tag danach nicht mehr anhängig ist. Dasselbe gilt für Regel 36 (1) EPÜ 2000 sowohl in der früheren als auch in der jetzigen Fassung."

6. Im Rahmen des Vorlageverfahrens G 1/09 hatte die Präsidentin des EPA auch die Frage angesprochen, ob die Einreichung einer Teilanmeldung auch dann zuzulassen wäre, wenn in Bezug auf die Stammanmeldung eine (offenkundig) unzulässige Beschwerde eingelegt wird. Da die vorgelegte Rechtsfrage jedoch nur den Fall betraf, in dem keine Beschwerde eingelegt wird, hat die Große Beschwerdekammer es abgelehnt, sich mit dieser weiteren von der Präsidentin angesprochenen Frage zu befassen (Nr. 4.3.3 der Entscheidungsgründe).

7. Im vorliegenden Fall ist von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer früheren Anmeldung eingelegt worden. Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist daher nicht unmittelbar einschlägig, dennoch ist auch hier der von der Großen Beschwerdekammer aufgestellte Grundsatz zu beachten, dass die frühere Anmeldung als anhängig anzusehen ist, wenn sie von der Prüfungsabteilung zurückgewiesen worden ist, diese Entscheidung aber noch nicht rechtskräftig ist.

Gemäß Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Daraus ergibt sich, dass die wirksame Einlegung einer Beschwerde verhindert, dass die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (siehe J 28/94, Zwischenentscheidung vom 7. Dezember 1994, ABl. 1995, 742, Nr. 2.2 der Gründe, J 23/13, Nr. 8.1 der Gründe und J 22/13, Nr. 4 der Gründe). Im Allgemeinen kann daher eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung erst dann Rechtskraft erlangen, wenn das Beschwerdeverfahren ohne Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgeschlossen wird und die Suspensivwirkung der Beschwerde damit endet.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob Ausnahmen von diesem allgemeinen Prinzip zu machen sind, wenn eine Beschwerde offensichtlich unzulässig ist oder geworden ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Entscheidung G 2/19 (ABl. EPA 2020, A87, Nr. B.II.9 der Entscheidungsgründe) hinzuweisen. Dort hat die Große Beschwerdekammer festgestellt, dass der Grundsatz der Suspensivwirkung nur im Normalfall gilt, nicht aber dann, wenn eine Person, die überhaupt nicht an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt ist, Beschwerde eingelegt hat (siehe auch J 1/24, Nr. 10.5 der Entscheidungsgründe: "an example of a clearly inadmissible appeal that should have no suspensive effect, is an appeal without basis in the EPC, e.g. filed by a third party.").

8. Von besonderer Bedeutung für den vorliegenden Fall sind die Entscheidungen J 22/13 und J 23/13. Beide Entscheidungen betrafen die Situation, dass ein Anmelder gegen die Zurückweisung seiner früheren Anmeldung Beschwerde eingelegt, sie jedoch nicht begründet hat. In J 23/13 war die Teilanmeldung noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden, in J 22/13 hingegen erst nach deren Ablauf. In der ersten Konstellation betrachtete die Kammer die Teilanmeldung als wirksam eingereicht. Die frühere Anmeldung wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung als anhängig angesehen, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werden würde. Die Tatsache, dass die Beschwerde später auf Grund des Nichteinreichens der Beschwerdebegründung unzulässig wurde und deshalb von der zuständigen Beschwerdekammer als unzulässig verworfen wurde, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung noch materielle Rechte bestanden (J 23/13, Nr. 8.3 der Entscheidungsgründe: "The fact that the appeal was later rejected as inadmissible cannot change the fact that, on the date when the divisional was filed, substantive rights were still in existence".). In abweichender Weise würdigte die Kammer die unterschiedliche Konstellation, mit der sie sich in J 22/13 zu befassen hatte. Da die Teilanmeldung erst zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, an dem die Beschwerdebegründungsfrist in der Stammanmeldung bereits abgelaufen war, betrachtete die Kammer die Stammanmeldung zu diesem Zeitpunkt als nicht mehr anhängig: Es bestehe keine Möglichkeit mehr, eine materielle Prüfung der Stammanmeldung durchzuführen.

Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist existierten keine normalen Rechtsbehelfe mehr, und die Entscheidung werde rechtskräftig (siehe J 22/13, Nr. 5 der Gründe; ebenso bereits das obiter dictum in J 23/13, Nr. 8.3 der Gründe). Die Kammer war in J 22/13 offenbar der Auffassung, dass zwar zunächst durch die wirksame Einlegung der Beschwerde eine Suspensivwirkung eingetreten war, diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, nicht mehr bestand, da die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt offensichtlich unzulässig wurde.

9. Der vorliegende Fall entspricht demjenigen, der der zweiten Entscheidung (J 22/13) zugrunde lag, nur mit dem Unterschied, dass vorliegend eine Beschwerdebegründung eingereicht wurde, wenn auch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist.

10. Wenn man der in der Entscheidung J 22/13 vertretenen Rechtsauffassung folgte, wäre auch im vorliegenden Fall die frühere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung als nicht mehr anhängig anzusehen, mit dem Ergebnis, dass die Anmeldung nicht als Teilanmeldung behandelt werden könnte und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen wäre.

11. In Anbetracht der neueren Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern erscheint es jedoch notwendig, die in J 22/13 vertretene Rechtsauffassung zu überprüfen. Hierfür sind die Fallgestaltungen näher zu analysieren, bei denen es in Betracht kommt, ähnlich wie bei der in G 2/19 erwähnten Situation (Beschwerde durch einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten, siehe oben Nr. 7), wegen (offensichtlicher) Unzulässigkeit Ausnahmen von der Suspensivwirkung der Beschwerde zu machen.

12. In ihren Ausführungen hierzu im Vorlageverfahren G 1/09 (siehe oben Nr. 6) hatte die Präsidentin des EPA zwei Fallkonstellationen angesprochen, nämlich Beschwerden, die eindeutig nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurden, und Beschwerden gegen die Erteilung eines Patents. Die Punkte 24 und 25 ihrer Stellungnahme lauten wie folgt:

24. "However, if the appeal is deemed to have been filed, the suspensive effect should not depend on the fulfilment of all the requirements for admissibility. It should be denied only in cases in which the appeal is obviously inadmissible, since the suspensive effect ought not to lead to an unjustified delay in entry into force and implementation of a final decision.

25. This approach serves to avoid abusive appeals designed to construct artificially pending "parent applications". For example, filing a clearly timebarred appeal against a formally final decision to refuse should not make the original application pending again. Another example is the filing of an appeal against a decision to grant which matches the applicant's request for grant. Thus an obviously inadmissible appeal designed solely to keep the parent application pending should not have a suspensive effect."

13. In der ersten von der damaligen Präsidentin in Nr. 25 genannten Konstellation ist es jedoch weder erforderlich noch rechtlich korrekt, eine offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde anzunehmen, um die Suspensivwirkung zu verneinen. Vielmehr kann diese Wirkung schon deshalb nicht eintreten, weil verspätete Beschwerden nicht als eingelegt gelten, wie die Große Beschwerdekammer in ihrer neueren Rechtsprechung für alle denkbaren Varianten (verspätete Beschwerdeschrift und verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr, und zwar sowohl je für sich genommen als auch kumulativ) ausdrücklich klargestellt hat (siehe G 1/18, ABl. EPA 2020, A26, Leitsätze und Nr. V, VI und IX der Gründe). Aus diesem Grund findet Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ bei "klar verspäteten" Beschwerden von vornherein keine Anwendung. Das Konzept der "offensichtlichen Unzulässigkeit" ist insoweit irrelevant.

14. Die zweite von der Präsidentin in Nr. 25 genannte Konstellation (Beschwerde gegen eine Patenterteilung) ist in zwei älteren Entscheidungen der Juristischen Beschwerdekammer in unterschiedlicher Weise beurteilt worden. In der Entscheidung J 3/04 vom 20. September 2005 (Nr. 5 der Gründe) wurde ausgeführt, dass die Suspensivwirkung der Beschwerde nicht von ihrer Zulässigkeit oder davon abhänge, ob der Beschwerdeführer beschwert im Sinne von Artikel 107 EPÜ sei, und dass die Annahme eines Verfahrensmissbrauchs sorgfältig substantiiert werden müsse. Allerdings war die Kammer offenbar der Auffassung, dass dieser Suspensiveffekt retroaktiv wieder beseitigt werde, wenn die Beschwerde gegen die Stammanmeldung zurückgenommen wird (siehe Nr. 4 der Entscheidungsgründe). In der Entscheidung J 28/03 vom 4. Oktober 2004 (ABl. EPA 2005, 597) wurde die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen einen Patenterteilungsbeschluss nicht die "spezielle aufschiebende Wirkung" in Anspruch nehmen könne, die der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zukomme (Nr. 9 der Gründe). In einem solchen Fall hänge jede weitere Handlung (einschließlich des Einreichens einer Teilanmeldung) vollständig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ab. Die endgültige Entscheidung der Beschwerdekammer sei abzuwarten. Da die Beschwerde hinsichtlich der Stammanmeldung als unzulässig verworfen worden sei, sei damit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Patenterteilung wieder hergestellt worden, so als sei keine Beschwerde eingelegt worden (Nr. 16 und 17 der Gründe).

15. Die dargestellte Rechtsprechung wurde von der Juristischen Beschwerdekammer in ihrer neueren Entscheidung J 1/24 vom 16. April 2024 in wesentlichen Aspekten weiterentwickelt. Die Kammer hat zum einen hervorgehoben, dass sie nicht die Rechtsauffassung in J 28/03 (Nr. 11 der Gründe) teile, wonach eine Beschwerde gegen einen Patenterteilungsbeschluss voraussichtlich aufgrund Artikel 107 Satz 1 EPÜ unzulässig sei und daher während des Beschwerdeverfahrens keine Teilanmeldung möglich sein solle. Die Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen, in der eine Beschwerde eingelegt wird, die als Rechtsmittel überhaupt nicht vom EPÜ zur Verfügung gestellt wird, wie bei der Beschwerde eines Dritten. Das EPÜ lasse Beschwerden gegen Patenterteilungsbeschlüsse grundsätzlich zu. Eine derartige Beschwerde könne daher nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden (siehe Nr. 10.5 der Gründe).

Die Kammer hat zum anderen der Rechtsauffassung in J 28/03 widersprochen, wonach die Anhängigkeit der Stammanmeldung von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängen soll. Nach der gegenwärtigen erstinstanzlichen Praxis werde eine Beschwerde gegen einen Patenterteilungsbeschluss als wirksam eingelegt betrachtet und das vorgesehene Datum der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung aufgehoben. Erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werde ein neues Datum festgesetzt. Wenn die Anhängigkeit der Anmeldung von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhinge, stünde dies hiermit in Widerspruch und würde zudem die Rechtssicherheit für Dritte gefährden (siehe Nr. 10.5 der Gründe).

16. In J 1/24 wurde somit die Suspensivwirkung der Beschwerde auch in der zweiten Fallkonstellation, die von der Präsidentin des EPA in G 1/09 angesprochen worden war, bejaht und ihr Eintritt auch nicht vom späteren Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängig gemacht. Eine Teilanmeldung, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen einen Patenterteilungsbeschluss eingereicht wird, sei wirksam und bleibe es.

17. Zwar ist den Ergebnissen der Entscheidung J 1/24 kürzlich in einer Entscheidung einer Technischen Beschwerdekammer widersprochen worden. In T 700/25 vom 28. November 2025 hatte die Kammer allerdings nicht über die Wirksamkeit einer Teilanmeldung zu entscheiden, sondern über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Sie war der Auffassung, dass die gegen den Patenterteilungsbeschluss gerichtete Beschwerde mangels Beschwer offensichtlich unzulässig sei und daher keine Wirkung habe ("the purported appeal has no effect", siehe Gründe Nr. 14), so dass die Beschwerdegebühr wegen fehlenden Rechtsgrunds und nicht aufgrund von Regel 103 (1) b) EPÜ zurückzuzahlen sei.

18. Im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich auf die Kritik, die in T 700/25 an den Ergebnissen von J 1/24 geübt wird, im Detail einzugehen. Anzumerken ist allerdings, dass in den letzten Jahren einige Beschwerdekammerentscheidungen ergangen sind, in denen Beschwerden gegen Patenterteilungsbeschlüsse erfolgreich waren und sowohl für zulässig als auch für begründet erachtet wurden (siehe z.B. T 1003/19, T 2081/16 und T 408/21), und dass daher die Auffassung, eine solche Beschwerde sei (in jedem Fall) offensichtlich unzulässig, sehr zweifelhaft erscheint.

19. Im übrigen ergibt sich aus der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/19, dass es sehr problematisch ist, ein allgemeines Konzept der offensichtlich unzulässigen Beschwerde anzunehmen. Sie hat es daher abgelehnt, die Vorlagefrage 1 zu beantworten, die dieses Konzept verwendete. Die Vorlagefrage knüpfe mit dem Kriterium der "auf den ersten Blick unzulässigen Beschwerde" an einen unbestimmten Rechtsbegriff an, der nicht dem EPÜ entstamme und für dessen Konkretisierung sich darin auch keine näheren Anhaltspunkte finden (Gründe A.IV).

20. Aus den genannten Gründen spricht die neuere Entwicklung der Rechtsprechung dafür, die Suspensivwirkung einer Beschwerde, die in Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ ausdrücklich angeordnet ist, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen "wegen offensichtlicher Unzulässigkeit" zu verneinen, also etwa dann, wenn wie bei der Beschwerde eines Dritten - das eingelegte Rechtsmittel nach dem EPÜ grundsätzlich überhaupt nicht zur Verfügung steht.

21. Wird aber - wie im vorliegenden Fall - eine zunächst wirksam eingelegte Beschwerde nachträglich dadurch unzulässig, dass die Beschwerdebegründung nicht oder erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist eingereicht wird, so ist dies kein ausreichender Grund, eine Ausnahme von Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ zu machen und die zunächst eingetretene Suspensivwirkung als bereits mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aufgehoben anzusehen. Vielmehr endet die Suspensivwirkung erst mit Ablauf des Beschwerdeverfahrens, im vorliegenden Fall also, nachdem die Beschwerdekammer die Unzulässigkeit der Beschwerde durch Entscheidung festgestellt hat. Diese Beendigung hat keine retroaktive Wirkung hinsichtlich von Teilanmeldungen, die während des Bestehens der Suspensivwirkung eingereicht worden sind.

22. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass der in J 22/13 vertretenen Auffassung nicht mehr gefolgt werden sollte. Die europäische Stammanmeldung Nr. YY YYY YYY.Y war somit zu dem Zeitpunkt, als die europäische Anmeldung Nr. XX XXX XXX.X eingereicht wurde, noch anhängig im Sinne von Regel 36 EPÜ.

23. Folglich ist der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine Entscheidung über den weiteren Antrag der Beschwerdeführerin, die Rechtsverlustfeststellung nach Regel 112 (1) EPÜ für null und nichtig zu erklären, ist nicht erforderlich. Die Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ vom 12. März 2025 wurde bereits durch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung nach Regel 112 (2) EPÜ vom 11. April 2025 außer Kraft gesetzt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Anmeldung ist als Teilanmeldung der europäischen Patentanmeldung Nr. YY YYY YYY.Y zu behandeln. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff

I. Beckedorf