Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.05.2026 – T 907/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T090724.20260512
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0907/24 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 12. Mai 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ZIEHL-ABEGG SE Heinz-Ziehl-Strasse 74653 Künzelsau (DE) Vertreter:
Ullrich & Naumann PartG mbB Schneidmühlstrasse 21 69115 Heidelberg (DE) Beschwerdegegnerin:
ebm-papst Mulfingen GmbH & Co. KG Bachmühle 2 74673 Mulfingen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Staeger & Sperling Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonnenstraße 19 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci P. Cipriano C. Heath Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3717783 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 14. Mai 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, in der diese zu dem Schluss gekommen war, dass das europäische Patent mit der Nummer 3 717 783 unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren im Hauptantrag vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ genüge.
II. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angegriffene Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
III. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragt als Hauptantrag die Beschwerde zurückzuweisen, und hilfsweise das Patent gemäß einem der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 2 bis 12, weiter hilfsweise gemäß einem der anbei übermittelten Hilfsanträge la bis 6a, alle eingereicht mit der Erwiderung der Patentinhaberin, weiter hilfsweise gemäß einem der anbei übermittelten Hilfsanträge 2b bis 6b, eingereicht mit Schreiben vom 18. November 2025 aufrechtzuerhalten.
IV. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1 D4 D6 D7 V. DE 10 2016 115 615 A1 US 2009/0320608 Al EP 3 287 642 A1 EP 1 460 392 B1 Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Sache.
VI. Am 12. Mai 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Parteien statt. Die Anträge der Parteien blieben unverändert.
VII. Anspruch 1 des Hauptantrags (entspricht der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung) hat folgenden Wortlaut (unter Verwendung der von den Parteien in Klammern verwendeten Merkmalsgliederung):
"(12.1') Baueinheit (90) aus einer Haltevorrichtung (1) mit einem daran befestigen Flügelrad-Anemometer (30) zum Einsatz in einem Gebläse (100), (1.2) wobei die Haltevorrichtung (1) für das Anemometer (30) und zum Einsatz an einem Gebläsegehäuse (50) des Gebläses (100) ausgebildet ist, (1.3) wobei die Haltevorrichtung (1) Haltemittel aufweist, über die das Anemometer (30) axial an die Strömungskanäle (2) angrenzend an die Haltevorrichtung (1) befestigbar ist, (1.4) wobei die Haltevorrichtung (1) als Strömungsgleichrichter mit mehreren durch eine Steganordnung in eine Wabenstruktur aufgeteilten axialen Strömungskanälen (2) ausgebildet ist, und (1.5) die Steganordnung durch Radialstreben (3) und Umfangsstreben (4) gebildet ist."
VIII. Anspruch 2 des Hauptantrags (entspricht der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung) hat folgenden Wortlaut (angepasst an der von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung):
"(13.1) Radialgebläse (100) mit einem Gebläsegehäuse (50), (13.2) das Gebläsegehäuse (50) einen Ausblasabschnitt (60) aufweist, (13.3') wobei eine Haltevorrichtung (1) an dem Ausblasabschnitt (60) des Gebläsegehäuses (50) fixiert ist, (1.2) wobei die Haltevorrichtung (1) zum Einsatz an einem Gebläsegehäuse (50) eines Gebläses (100) ausgebildet ist, (1.3) wobei die Haltevorrichtung (1) Haltemittel aufweist, über die das Anemometer (30) axial an die Strömungskanäle (2) angrenzend an die Haltevorrichtung (1) befestigbar ist, (1.4) wobei die Haltevorrichtung (1) als Strömungsgleichrichter mit mehreren durch eine Steganordnung in eine Wabenstruktur aufgeteilten axialen Strömungskanälen (2) ausgebildet ist, (1.5) die Steganordnung durch Radialstreben (3) und Umfangsstreben (4) gebildet ist, (13.4) an der Haltevorrichtung (1) in axialer Strömungsrichtung unmittelbar angrenzend das Anemometer (30) angeordnet und über die Haltemittel an der Haltevorrichtung (1) befestigt ist."
IX. Anspruch 5 des Hauptantrags (entspricht der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung) hat folgenden Wortlaut (angepasst an der von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung):
"(1.1') Haltevorrichtung (1) für ein FlügelradAnemometer (30), (1.2) ausgebildet zum Einsatz an einem Gebläsegehäuse (50) eines Gebläses (100), (1.3) wobei die Haltevorrichtung (1) Haltemittel aufweist, über die das Anemometer (30) axial an die Strömungskanäle (2) angrenzend an die Haltevorrichtung (1) befestigbar ist, (1.4) dadurch gekennzeichnet, dass die Haltevorrichtung (1) als Strömungsgleichrichter mit mehreren durch eine Steganordnung in eine Wabenstruktur aufgeteilten axialen Strömungskanälen (2) ausgebildet ist, und (1.5) dass die Steganordnung durch Radialstreben (3) und Umfangsstreben (4) gebildet ist."
X. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag (aufrechterhaltene Fassung) - Regeln 80, 43(4) und Artikel 84 EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Änderung der Reihenfolge der Ansprüche des Hilfsantrags 1 (in Bezug auf den Hauptantrag) nicht durch einen Einspruchsgrund veranlasst sei, und dass diese Änderung der Reihenfolge zu keiner Änderung des Schutzumfangs führe, so dass die Erfordernisse der Regel 80 EPÜ nicht erfüllt seien. Die Erfordernisse der Regel 43(4) EPÜ seien ebenfalls nicht erfüllt.
Die Kammer teilt diese Sichtweise nicht. Der erteilte unabhängige Anspruch 1 des bisherigen Hauptantrags wurde im Hilfsantrag 1 gestrichen und entspricht nicht Anspruch 5 des Hilfsantrags 1, sodass es sich nicht um eine bloße Änderung der Reihenfolge von Ansprüchen handelt, wie von der Einsprechenden argumentiert.
1.1.1 Anspruch 5 wurde in Bezug auf Anspruch 1 des vorherigen Hauptantrags dahingehend geändert, dass er sich nunmehr auf eine Haltevorrichtung für ein Flügelrad-Anemometer bezieht. Anspruch 5 wurde somit eingeschränkt und entspricht nicht dem vorherigen Anspruch 1 und auch nicht den Merkmalen, die nun Teil der Ansprüche 1 und 2 sind.
Zwar entsprechen die Ansprüche 1 bis 4 den erteilten Ansprüchen 12 bis 15 des Patents (in Kombination mit dem erteilten Anspruch 1), da der (breitere) erteilte Anspruch 1 jedoch gestrichen wurde, handelt es sich hierbei um eine Einschränkung des Gegenstands der (gesamten) Ansprüche, die durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 veranlasst ist.
1.1.2 Die von der Beschwerdeführerin auf Seite 9, dritter Absatz ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfene Möglichkeit führt daher nicht zu demselben Gegenstand, der im Hauptantrag beansprucht ist, auch weil der erteilte Anspruch 12 auf eine "Baueinheit aus einer Haltevorrichtung nach einem der vorigen Ansprüche mit einem daran befestigten Flügelrad-Anemometer" gerichtet ist, während im Anspruchssatz der aufrechterhaltenen Fassung eine Baueinheit mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 10 nicht vorhanden ist.
1.1.3 Zwar trifft es zu, dass Anspruch 5 weiter gefasst ist als Anspruch 1, doch da auch der Wortlaut von Anspruch 1 und Anspruch 2 geändert werden musste, um die in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Haltevorrichtung weiterhin zu erfassen, wurde der Wortlaut aller unabhängigen Ansprüche geändert, und keiner von ihnen entspricht mehr den Ansprüchen des Hauptantrags. Es handelt sich daher um keine (reine) Änderung der Reihenfolge der Ansprüche, sondern vielmehr um die Sortierung von neuen Ansprüchen.
1.2 Es gibt keinen Grund, eine bestimmte Reihenfolge der Ansprüche beizubehalten, denn weder Regel 80 und 43(4) EPÜ noch Artikel 84 EPÜ schreiben vor, die Ansprüche zwingend in einer bestimmten Reihenfolge zu formulieren.
1.3 Die Änderung der Ansprüche steht daher im Einklang mit Regel 43(4) sowie Regel 80 EPÜ und Artikel 84 EPÜ.
2. Hauptantrag (aufrechterhaltene Fassung) - Artikel 123(2) EPÜ 2.1 In Anspruch 5 des Hauptantrags wurde das Merkmal, wonach das Anemometer ein Flügelrad-Anemometer ist, aufgenommen.
2.2 Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass Absatz [0020] des Patents bzw. Seite 6, Zeilen 15-20 der AVeröffentlichung, in der allgemein beschrieben wird, dass an der Haltevorrichtung ein Flügelrad-Anemometer angebracht ist, eine Grundlage für die Änderung biete (siehe die angefochtene Entscheidung, Punkt 5.2.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestritt dies und trug vor, dass Absatz [0020] spezifiziere, dass die Befestigung des Flügelrads derart erfolge, dass beide Teile (Haltevorrichtung und Flügelrad) als Baueinheit montierbar, lieferbar oder nachrüstbar seien. Eine solche Befestigung sei nur in Absatz [0007] beschrieben. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde auch im Absatz [0030] nochmals darauf hingewiesen, dass die Befestigung des Flügelradanemometers an der Haltevorrichtung zwingend erforderlich sei („stets“). Diese Argumente überzeugen die Kammer nicht. Absatz [0030] stellt keine allgemeine Lehre dar, sondern bezieht sich lediglich auf die spezifischen Ausführungsbeispiele der Figuren 1 bis 4. Zwar wird die Befestigung einer Nabe an einer Haltevorrichtung in Absatz [0007] beschrieben, jedoch bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, die belegen, dass, gegen die begründete Feststellung der Einspruchsabteilung, Absatz [0020] alleine keine Grundlage im Sinne von Artikel 123(2) EPÜ offenbarte, um das Merkmal des Flügelrad-Anemometers ohne das Merkmal der Nabe zu beanspruchen.
Mangels Gegenargumenten ist die Kammer nicht überzeugt, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung diesbezüglich falsch ist.
3. Hauptantrag (aufrechterhaltene Fassung) - Artikel 54 EPÜ D4 und D7 3.1 In Punkten 6.1 bis 6.5 ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer ihre vorläufige Beurteilung zum Hilfsantrag 1 im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ wie folgt dargelegt:
3.2 "[6.1] Die angefochtene Entscheidung befasst sich mit der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Hauptantrags bezüglich D4 und D7 in den Abschnitten 3.1 und 3.2 (Seiten 4 bis 6). Neuheit des Gegenstandes der Ansprüche des Hilfsantrags 1 wurde von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren nicht bestritten (siehe das Protokoll, Seite 3 bis 5 und die angefochtene Entscheidung, Seite 9 und 10, Punkt 6). Diese Einwände hätten im Einspruchsverfahren vorgebracht werden müssen, und die Kammer ist deshalb geneigt, diese gemäß Artikel 12(6) VOBK nicht zuzulassen.
[6.2] Ferner stellt die Kammer fest, dass die Neuheitsangriffe der Beschwerdeführerin bezüglich D4 und D7 im Abschnitt V auf Seiten 14 bis 16 der Beschwerdebegründung wortgleich mit den Angriffen auf Seiten 10 bis 13 der Einspruchsschrift sind und sich insoweit nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen scheinen.
[6.3] Diese Angriffe, die bloße Wiederholungen des Vorbringens im Einspruchsverfahren sind, begründen nicht, warum die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden sollte, denn sie waren ja schon vor Erlass der Entscheidung der Einspruchsabteilung formuliert worden. Sie sind somit nicht im Sinne von Artikel 12(3) VOBK substantiiert.
[6.4] Die Abschnitte A.I.l und A.1.2 auf den Seiten 2 bis 7 des Schreibens vom 1. September 2025 scheinen eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin darzustellen, die rechtfertigender Gründe bedarf und deren Zulassung in Ermessen der Kammer steht (siehe Artikel 13(1) VOBK). Die Kammer beabsichtigt, diese Änderung des Beschwerdevorbringens nicht in das Verfahren zuzulassen, da die Beschwerdeführerin keine Gründe angegeben hat, weshalb diese Änderung erst in dieser späten Phase eingereicht wurde.
[6.5] Aus vorläufiger Sicht der Kammer besteht deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Neuheit des aufrechterhaltenen Anspruchssatzes in Frage zu stellen."
3.3 Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Kammer hatte daher keinen Grund, von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen und bestätigt diese nach erneuter Prüfung.
3.4 Die Neuheitsangriffe der Beschwerdeführerin bezüglich D4 und D7 werden gemäß Artikel 12(5), 12(6) und 13(1) VOBK zum Beschwerdeverfahren nicht zugelassen, wie bereits in der vorläufigen Meinung der Kammer in Aussicht gestellt.
3.5 Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Neuheit des aufrechterhaltenen Anspruchssatzes in Frage zu stellen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ.
4. Hauptantrag (aufrechterhaltene Fassung) - Artikel 56 EPÜ Anspruch 5 - Ausgehend von D6 4.1 Die Figuren der D6 offenbaren einen Strömungsgleichrichter für einen Ventilator mit mehreren sich kreuzenden Radial- und Umfangsstreben, sodass D6 die Merkmale 1.4 und 1.5 des Anspruchs 5 unbestritten offenbart.
4.2 Im Druckmesskanal 8 ist ein Drucksensor integriert oder angeschlossen. Dieser Drucksensor dient zur Ermittlung des Volumenstroms (siehe Absatz [0009] der D6), und dieser Druckmesskanal bilde nach der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Haltevorrichtung für ein Anemometer gemäß Merkmal 1.3, weshalb somit das Merkmal 1.3 in D6 offenbart werde. Der Strömungsgleichrichter sei somit auch eine Haltevorrichtung für ein Anemometer und diene zum Einsatz an einem Gebläsegehäuse eines Gebläses, was Merkmal 1.2 entspricht.
4.3 Diese Haltevorrichtung ist jedoch unbestritten nicht für ein Flügelrad-Anemometer geeignet, wie es im Merkmal 1.1' definiert ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass, da D6 bereits ein Anemometer offenbare, die Eignung der Haltevorrichtung zur Aufnahme eines FlügelradAnemometers es ermöglichen würde, den Volumenstrom auf eine andere Art und Weise zu ermitteln. Eine objektive Aufgabe kann somit darin gesehen werden, eine alternative Vorrichtung zur Messung des Luftvolumenstroms zu gestalten.
4.5 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass der Fachmann den Flügelrad-Anemometer aus D1 im Strömungsgleichrichter der D6 einsetzen würde. Der Fachmann würde die Nabe des Flügelrad-Anemometers in das hohle Ringelement 10 einbauen und somit zum Gegenstand des Anspruchs 5 gelangen. Die Tragvorrichtung der D1 (Tragring 10 + Tragstreben 11) sei zuströmseitig von dem Flügelradanemometer angeordnet, der Aufbau ähnelte damit dem Strömungsgleichrichter gemäß D6, da der in D6 gezeigte Strömungsgleichrichter auch zuströmseitig angeordnet sei.
4.6 Die Beschwerdegegnerin dahingegen meint, dass D6 kein Anemometer und keine Haltevorrichtung offenbart und auch keine Veranlassung zur Kombination gäbe.
4.7 Unabhängig davon, ob D6 ein Anemometer und eine entsprechende Haltevorrichtung offenbart, überzeugen die Argumente der Beschwerdeführerin der Kammer nicht. D6 offenbart einen Strömungsgleichrichter mit einer konkaven Form und einem zentralen hohlen Ringelement. Die Einführung der Flügelradnabe im hohlen Ringelement 10 der D6 würde die Luftströmung beeinflussen, indem sie die Luft radial nach außen umleite. Dies würde den Wirkungsgrad des Strömungsgleichrichters von D6 verringern.
Die gerade Form der Anströmkanten der Schaufeln des Flügelrads von D1 ist nicht an die konkave Form des Gleichrichters von D6 angepasst. Der Fachmann müsste daher weitere Anpassungen vornehmen, z. B. die Form der Schaufeln von D6 ändern, um das Flügelrad und den Gleichrichter zusammen zu montieren, ohne dabei Strömungsstörungen zu verursachen. Solche Störungen stehen im Widerspruch zum Zweck des Gleichrichters von D6. Zudem würde die Einführung eines Flügelrad-Anemometers den Drucksensor unbrauchbar machen, da die Drehung der nahegelegenen Schaufeln die gemessenen Druckwerte verfälschen würde. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, kann ein Drucksensor auch zur Ermittlung anderer Parameter, wie beispielsweise des Druckverlusts, verwendet werden, sodass der Fachmann bei der Verwendung eines Flügelrad-Anemometers nicht zwangsläufig auf den Drucksensor verzichten würde.
4.8 Der Fachmann würde daher den Richter aus D6 nicht mit einem Flügelrad-Anemometer gemäß D1 in naheliegender Weise ausstatten. Anspruch 5 - Ausgehend von D1 in Verbindung mit D6 4.9 Es ist unbestritten, dass D1 die Merkmale 1.1', 1.2 und 1.3 offenbart, die Merkmale 1.4 und 1.5 hingegen nicht. Es wurde auch nicht bestritten, dass die Steganordnung der Merkmale 1.4 und 1.5 zu einer verbesserten (mehr uniform) Luftströmung führt und somit die objektive Aufgabe darin gesehen werden kann, die Luftströmungseigenschaften zu verbessern.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Fachmann somit bemüht sei, einen Strömungsgleichrichter vorzusehen, um die verbesserte Strömung zur Geräuschreduzierung nutzen zu können. Sie trug weiter vor, dass Strömungslgleichrichter aus dem Stand der Technik allgemein bekannt seien (siehe D6, Absatz [0002]) und der Strömungsgleichrichter der D6 daher in der Anordnung von D1 angebracht werden könne. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lehre die D6 (siehe Absätze [0003] und [0009], dass Strömungsgleichrichter die Geräuschbildung reduzierten. Durch die Kombination der D1 mit der Lehre der D6 würde der Fachmann zum beanspruchten Gegenstand gelangen.
Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt. In D1 wird die Strömungsgleichrichterfunktion grundsätzlich vom Flügelrad übernommen (siehe Absatz [0009] der D1). Wie bereits oben unter Punkt 4.5 erläutert, würde die einfache Kombination der konkaven Geometrie des Strömungsgleichrichters und der geraden Kante der Schaufeln (in axialer Richtung) die Strömung negativ beeinflussen, da eine Montage beider Teile ohne weitere Anpassungen dazu führen würde, dass ein Teil der Strömung das Flügelrad umfließen würde. Das an der konkaven Seite des Strömungsgleichrichters montierte Flügelrad hätte zwangsläufig kürzere Flügel, als der Radius des Strömungsgleichrichters. Daher wären weitere Anpassungen erforderlich, für die dem Fachmann keine Lehre vorliegt.
Zudem ist es in D1 das Flügelrad, das die Funktion der Homogenisierung der Strömung übernimmt, sodass eine Änderung der Form seiner Schaufeln den durch die Hinzufügung des Strömungsgleichrichters von D6 erzielten Vorteil zunichte machen könnte. Der Fachmann, der nach einer verbesserten (mehr uniformen) Luftströmung sucht und die Lehre aus D6 berücksichtigt, würde daher den Flügelrad-Anemometer aus D1 nicht mit einem Strömungsgleichrichter aus D6 kombinieren und daher auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 5 gelangen.
Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerung braucht die Frage der Zulassung dieses Einwands in das Verfahren nicht weiter behandelt zu werden. Anspruch 5 - Ausgehend von D1 in Verbindung mit D4 und D7 Die Beschwerdeführerin brachte zudem Einwände hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit vor, die sich auf D1 in Verbindung mit D4 und D7 stützten. Während des Einspruchsverfahrens wurde zu diesen Angriffen nichts vorgetragen.
Ein Einwand hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit, der sich auf D1 in Verbindung mit D7 stützte, wurde erstmals in den Beschwerdegründung vorgebracht, während ein Einwand hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit, der sich auf D1 in Verbindung mit D4 stützte, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht wurde.
Einwände, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären oder die nicht mehr aufrechterhalten wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung (Artikel 12(6), zweiter Satz VOBK). Die Beschwerdeführerin verwies auf Punkt 5.10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, doch darin wurden keine dieser Angriffe erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Gründe dafür dargelegt, warum diese Einwände erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, und auch die Kammer kann keine solchen Gründe erkennen. Aus den vorstehenden Gründen hat die Kammer die Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 in Verbindung mit D4 und D7 nach Artikel 12(6) VOBK zum Beschwerdeverfahren nicht zugelassen.
Die Beschwerdeführerin hat keine zusätzlichen Kommentare zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 vorgetragen. Da sich diese Ansprüche auf eine Baueinheit und ein Radialgebläse beziehen, die eine Haltevorrichtung mit den in Anspruch 5 definierten Merkmalen umfassen, kann die Kammer hinsichtlich dieser Ansprüche zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie keine weiteren Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit vorbringen möchte. Aus diesen Gründen stimmt die Kammer im Ergebnis mit dem positiven Befund der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit überein. Der Gegenstand der Ansprüche 1, 2 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Chavinier A. Pieracci