Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.05.2026 – T 1287/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T128724.20260508

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1287/24 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 8. Mai 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Alpla-Werke Alwin Lehner GmbH und Co.KG Allmendstrasse 6971 Hard (AT) Vertreter:

Rupp, Christian Mitscherlich PartmbB Karlstraße 7 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Sidel Participations Avenue de la Patrouille de France 76930 Octeville Sur Mer (FR) (Einsprechende) Vertreter:

Müller, Frank Peter Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Bavariaring 11 80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz C. Kujat A. Bacchin Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Juli 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2951001 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 951 001 nach Artikel 101 (2) und (3) b) EPÜ zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass dem ihr vorliegenden Hauptantrag (erteilte Fassung) der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ entgegenstehe, da sein Gegenstand nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 sei, siehe die Punkte 13 und 24 der Entscheidungsgründe.

In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:

D1 D2 US 2002/0166837 A1 EP 2 441 564 A2 III. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK nach antragsgemäß erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Einschätzung mit.

IV. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 8. Mai 2026 in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Während der mündlichen Verhandlung wurden von den Parteien u.a. Einwände gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 diskutiert. Dieser Hilfsantrag wurde anschließend in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ebenso wie der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 3, 4', 4'' sowie 5 bis 7 und 9 bis

17. Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hilfsantrags 4 ist unbestritten identisch mit dem unabhängigen Anspruch 1 des Hilfsantrags 8. V. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis der Ansprüche des Hilfsantrags 4, eingereicht mit der Beschwerdebegründung.

VI. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 7. April 2026 nicht im Verfahren zuzulassen.

VII. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 4 haben den folgenden Wortlaut (die von den Parteien im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Anspruch 1 verwendeten Merkmalsbezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben; das im Vergleich zur erteilten Fassung geänderte Merkmal wird mit [1.9'] bezeichnet):

„1. [1.1] Verfahren zur Herstellung eines blasgeformten Kunststoffbehälters (11) ausgehend von einem Preform (15), [1.2] dessen Preformkörper (21), der sich an einen Hals (17) des Preforms (15) anschließt, an seiner Innenseite und Außenseite strukturlos ist, also frei von Vorsprüngen und Hinterschneidungen, mit folgenden Verfahrensschritten:

[1.3] a) Bereitstellen eines Preforms (15) mit einem ersten Wandabschnitt (27) und einem an den ersten Wandabschnitt (27) angrenzenden zweiten Wandabschnitt (25); [1.4] b) Erwärmen des Preforms (15); [1.5] c) Transfer des erwärmten Preforms (15) in eine Kavität (35) einer Blasform; [1.6] d) Vorblasen und/oder Recken des erwärmten Preforms (15) zu einer Vorblase (30); und [1.7] e) Hauptblasen der Vorblase (30) zu einem Kunststoffbehälter (11), wobei, [1.8] f) eine Blasform (33) bereitgestellt wird, deren Kavität (35) an einer zu verstärkenden Stelle des Kunststoffbehälters (11) wenigstens eine Rille (37, 45) aufweist, dadurch gekennzeichnet, [1.9'] g) dass der Preform in einem Ofen erwärmt wird, wobei dem ersten Wandabschnitt (27) und dem zweiten Wandabschnitt (25) unterschiedliche Wärmemengen zugeführt werden, [1.10] sodass der mit der wenigstens einen Rille (37, 45) der Kavität (35) korrelierende erste Wandabschnitt (27) beim Recken und/oder Vorblasen weniger ausgedünnt wird als der zweite Wandabschnitt (25), und [1.11] h) dass beim Hauptblasen eine Anhäufung von Kunststoffmaterial durch den ersten Wandabschnitt (27) in der wenigstens einen Rille (37,45) bewirkt wird.“ „4. Blasgeformter Kunststoffbehälter (11), insbesondere zur Bevorratung von unter Druck stehenden Fluiden, der aus einem Preform (15), dessen Preformkörper (21), der sich an einen Hals (17) des Preforms (15) anschließt, an seiner Innenseite und an seiner Außenseite strukturlos ist, also frei von Vorsprüngen und Hinterschneidungen, mit einem Streckverhältnis von 1,5 bis 3,5 gemäß dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1-3 hergestellt ist, wobei der Kunststoffbehälter (11) mit a) einem Behälterboden (47), b) einem an den Behälterboden anschließenden Behälterkörper (51) und c) einem den Behälterkörper (51) abschließenden Hals (17) mit einer Öffnung (49) ausgeführt ist, wobei der Hals (17) dem Behälterboden (47) im Wesentlichen gegenüberliegt, wobei wenigstens eine Komponente aus der Gruppe von Behälterkörper (51) und Behälterboden (47) wenigstens ein Verstärkungselement mit einer ersten Wanddicke aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Verstärkungselement als ein nach außen ragender Materialwulst (13; 61) ausgebildet ist, wobei die erste Wanddicke eine Dicke von wenigstens 2,5 mm hat und wenigstens 30%, vorzugsweise wenigstens 50% und besonders bevorzugt wenigstens 70% größer als eine zweite Wandstärke eines an den wenigstens einen Materialwulst (13; 61) angrenzenden Wandungsbereichs ist.“

VIII. Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Änderungen - Artikel 123 EPÜ Beschwerdeführerin (Patentinhaberin):

Im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ wurde in der Beschwerdebegründung vorgebracht, dass im geänderten Verfahrensschritt g) auf das in der Beschreibung offenbarte Merkmal, wonach die Wandstärken des ersten Wandteils und des zweiten Wandteils gleich dick sind, verzichtet werden könne. Laut dem die Seiten 7 und 8 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung überbrückenden Absatz können bei Zuführung unterschiedlicher Wärmemengen die Wandabschnitte gleich dick oder unterschiedlich dick sein. Daher stelle die Auslassung des Merkmals, wonach die Wandabschnitte gleich dick seien, keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Da jeder Wandabschnitt eines Preforms implizit eine Dicke habe, sei die Wanddicke zudem im Anspruch implizit definiert. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde vorgebracht, dass sich die Zufuhr unterschiedlicher Wärmemengen gemäß Seite 8, Zeilen 18 bis 21 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung auf einen einzelnen Preform mit unterschiedlich dicken Wandabschnitten beziehe.

Im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (3) EPÜ wurde in der Beschwerdebegründung vorgebracht, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 durch das Ersetzen des Merkmals „ein für die Erwärmung anzulegendes Temperaturprofil entsprechend der Wandstärkenverteilung des Preforms gewählt wird“ im Verfahrensschritt g) keine neuen Varianten hinsichtlich der Wanddicke des ersten und zweiten Wandabschnitts im Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Wärmeeintrag umfasse. Das geänderte Merkmal lasse sich gedanklich in unterschiedliche Alternativen aufteilen, wobei gemäß einer dieser Alternativen a) die Wandabschnitte gleich dick oder unterschiedlich dick seien und b) den Wandabschnitten unterschiedliche Wärmemengen zugeführten werden. Merkmal b) sei im hinzugefügten Merkmal offensichtlich enthalten. Da im Merkmal a) keine bestimmten Dicken der Wandabschnitte gefordert seien, sei keine Einschränkung des Anspruchs auf irgendwelche Dicken der Wandabschnitte erforderlich. Beschwerdegegnerin (Einsprechende):

Im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ wurde in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung hinsichtlich des geänderten Verfahrensschrittes g) vorgebracht, dass eine Zufuhr unterschiedlicher Wärmekapazitäten (Seite 27 der Erwiderung, vierter Absatz: „the feature of applying different heat capacities to the preform“; die Kammer versteht die Zufuhr unterschiedlicher Wärmekapazitäten als unterschiedliche Wärmemengen) untrennbar zusammen mit gleichen Wandstärken des ersten und zweiten Wandabschnitts offenbart werde. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde vorgebracht, dass in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung die Zufuhr von unterschiedlichen Wärmemengen nur im Zusammenhang mit gleich dicken ersten und zweiten Wandabschnitten offenbart werde, nicht aber für unterschiedlich dicke Wandabschnitte. Die Offenbarung der Zufuhr unterschiedlicher Wärmemengen an Preforms mit unterschiedlich dicken Wandstärken auf Seite 8, Zeilen 18 bis 21 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung sei so zu verstehen, dass ein einzelner Preform jeweils eine einzelne Wandstärke aufweise, die sich von der Wandstärke eines anderen Preforms unterscheide. Jeder dieser Preforms werde mit einer unterschiedlichen Wärmemenge beaufschlagt. Dagegen werde dort nicht offenbart, dass ein einzelner Preform Bereiche mit unterschiedlich dicken Wandstärken aufweise, von denen jeder Bereich mit einer unterschiedlichen Wärmemenge beaufschlagt werde. Die Zufuhr unterschiedlicher Wärmemengen an den ersten und zweiten Wandabschnitt im Merkmal „dass der Preform in einem Ofen erwärmt wird, wobei dem ersten Wandabschnitt (27) und dem zweiten Wandabschnitt (25) unterschiedliche Wärmemengen zugeführt werden“ von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 sei nicht auf eine Zufuhr im Ofen beschränkt, so dass die Wärmemengen auch außerhalb des Ofens eingebracht werden können, was nicht in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung offenbart sei.

Im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (3) EPÜ wurde in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vorgebracht, dass durch die Streichung des Merkmals „ein für die Erwärmung anzulegendes Temperaturprofil entsprechend der Wandstärkenverteilung des Preforms gewählt wird“ im geänderten Verfahrensschritt g) in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 der Schutzbereich erweitert werde. Nun sei auch eine von der Wandstärke unabhängige Erwärmung umfasst, was zuvor ausgeschlossen gewesen sei. Bei gleicher Wandstärke des ersten und zweiten Wandabschnitts sei es nun möglich, dass die beiden Wandabschnitte unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt seien. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde vorgebracht, dass unterschiedliche Wärmemengen auch sequentiell aufgebracht werden könnten, ohne dass ein Temperaturprofil vorhanden sei. Ein Profil sei nicht homogen und verlange zwingend unterschiedliche Temperaturen.

Zulassung von Einwänden gegen die Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 zum Beschwerdeverfahren Beschwerdeführerin:

In der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung sei kein Einwand gegen die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 bzw. 8 erhoben worden, obwohl der Hilfsantrag 4 bereits seit Anfang des Einspruchsverfahrens vorgelegen habe. Der Einwand gegen die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 sei in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung nicht substantiiert worden, da im fünften Absatz auf Seite 27 weder ein Ausgangspunkt noch ein Unterscheidungsmerkmal genannt seien. Zudem werde dort mit dem Ausdruck „well-known“ auf vermeintliches Fachwissen verwiesen, ohne dass dafür ein Beleg erbracht worden sei. Auch fehle jegliche Begründung für ein Naheliegen der beanspruchten Lösung. Daher seien diese Einwände nicht im Verfahren zuzulassen. Dies gelte auch für das darüber hinausgehende Vorbingen in der mündlichen Verhandlung zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf bzw. ausgehend von Dokument D2. Für diese späten Änderungen des Beschwerdevorbringens gebe es keine rechtfertigenden Gründe.

Beschwerdegegnerin:

In der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, da durch die Ausübung eines homogenen Temperaturprofils in einem Ofen bei modulierter Wandstärke des Preforms automatisch alle Merkmale von Anspruch 1 verwirklicht werden. Das sei wohlbekannt. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde vorgebracht, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D2 sei. Dieser Einwand sei im Verfahren zuzulassen, da er in Reaktion auf die sehr breite Auslegung des Anspruchs durch die Kammer während der Behandlung der Änderungen in der mündlichen Verhandlung erfolge. Insbesondere sei der in Anspruch 1 und der Beschreibung des Dokuments D2 genannte Begriff des Temperaturprofils anders ausgelegt worden. Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit bilde ausgehend von Absatz [0058] des Dokuments D2 die Erwärmung des Preforms in einem Ofen das Unterscheidungsmerkmal. Dadurch werde ein unterschiedliches Einbringen der Wärme erreicht. Die Fachperson werde auf naheliegende Weise die Preforms in einem Ofen erwärmen.

Entscheidungsgründe§

1. Hilfsantrag 4 Änderungen - Artikel 123 (2) und (3) EPÜ Die Beschwerdeführerin bestreitet den Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ entspreche, siehe die Absätze 42 bis 44 der Entscheidungsgründe.

1.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wurde das Merkmal [1.9] des erteilten Anspruchs 1 („ein für die Erwärmung anzulegendes Temperaturprofil entsprechend der Wandstärkenverteilung des Preforms gewählt wird“, siehe die Gliederung des Anspruchs auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung) durch das Merkmal [1.9'] ersetzt („der Preform in einem Ofen erwärmt wird, wobei dem ersten Wandabschnitt (27) und dem zweiten Wandabschnitt (25) unterschiedliche Wärmemengen zugeführt werden“). Diesbezüglich war die Einspruchsabteilung im Zusammenhang mit Artikel 123 (2) EPÜ zu dem Ergebnis gelangt, dass das aus dem Brückenabsatz zwischen den Seiten 7 und 8 der veröffentlichten Patentanmeldung in den geänderten Anspruch aufgenommene Merkmal [1.9'] untrennbar mit gleichen Wanddicken des ersten und des zweiten Wandabschnitts verbunden sei, so dass durch die Änderung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung entstehe. Im Zusammenhang mit Artikel 123 (3) EPÜ war die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch wegen der Streichung des Teilmerkmals „ein für die Erwärmung anzulegendes Temperaturprofil entsprechend der Wandstärkenverteilung des Preforms gewählt wird“ einen größeren Umfang habe als in der erteilten Fassung. So umfasse der geänderte Anspruch neue Varianten hinsichtlich der Wanddicke des ersten und des zweiten Wandabschnitts im Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Wärmeeintrag. Die Kammer versteht die Formulierung „einen größeren Umfang“ im ersten Teilabsatz von Absatz 44 der Entscheidungsgründe in dem Sinne, dass durch die genannte Streichung der Schutzbereich des Patents erweitert werde. Beispiele für die von der Einspruchsabteilung behaupteten neuen Varianten werden in der angefochtenen Entscheidung nicht genannt.

1.2 Die Kammer sieht beide Sachverhalte anders. Im Folgenden werden die in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung genannten Begriffe „Wanddicke“ und „Wandstärke“ wegen deren synonymen Gebrauchs in der angefochtenen Entscheidung und durch die Parteien als Synonyme angesehen.

1.3 Im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ ist der Inhalt der in der angefochtenen Entscheidung genannten veröffentlichten Patentanmeldung unbestritten identisch mit der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung, auf welche sich die nachfolgenden Belegstellen beziehen. Das Merkmal [1.9'] beruht auf der Offenbarung im Brückenabsatz zwischen den Seiten 7 und 8 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung. In dieser Passage kann die Kammer keine untrennbare Verknüpfung zwischen den zugeführten unterschiedlichen Wärmemengen und einer gleichen Wanddicke der beiden Wandabschnitte erkennen. Unterschiedliche Wärmemengen werden dort Preforms mit Wandabschnitten gleicher Dicke zugeführt, siehe Seite 7, Zeilen 30 bis 33 i.V.m. Seite 8, Zeilen 1 und 2. Jedoch können laut Seite 8, Zeilen 18 bis 21 auch Preforms mit unterschiedlich dicken Wandstärken mit unterschiedlichen Wärmemengen beaufschlagt werden. Da es für die Wandstärken zweier Wandabschnitte nur die beiden Alternativen gleich dicker oder unterschiedlich dicker Wandstärken gibt, geht aus der Passage von Seite 7, Zeile 30 bis Seite 8, Zeile 21 nach Auffassung der Kammer keine untrennbare Verknüpfung zwischen der Zufuhr unterschiedlicher Wärmemengen an den ersten und den zweiten Wandabschnitt des Preforms und den Dicken der beiden Wandabschnitte hervor. Somit rechtfertigt diese Passage die isolierte Aufnahme der Zufuhr unterschiedlicher Wärmemengen in den geänderten Anspruch 1. 1.4 Das Gegenargument der Beschwerdegegnerin, wonach in der Passage auf Seite 8, Zeilen 18 bis 21 keine Bereiche mit unterschiedlich dicken Wandstärken an demselben Preform offenbart seien, überzeugt die Kammer nicht.

Diese Passage ist nicht so zu verstehen, dass ein einzelner Preform jeweils eine einzige, konstante Wandstärke aufweist, die sich von der Wandstärke eines anderen Preforms unterscheidet. Denn die Beaufschlagung mit unterschiedlichen Wärmemengen laut Seite 8, Zeile 19 steht in Zusammenhang mit der unmittelbar nachfolgenden Angabe, dass in der Regel dem ersten Wandabschnitt eine geringere Wärmemenge zugeführt werde als dem zweiten Wandabschnitt, siehe die Zeilen 20 und 21 auf Seite 8. Nach dem Verständnis der Kammer beschreibt der darin enthaltene Begriff „in der Regel“ den Regelfall der zuvor genannten Beaufschlagung mit unterschiedlichen Wärmemengen. Bei diesem Regelfall sind ein erster und ein zweiter Wandabschnitt vorhanden, siehe die Zeilen 20 und 21 auf Seite 8, so dass sich die in den Zeilen 18 und 19 auf Seite 8 im Zusammenhang mit Preforms genannten unterschiedlich dicken Wandstärken auf die beiden Wandabschnitte desselben Preforms beziehen. Aus diesen Gründen ist das in den geänderten Anspruch aufgenommene Merkmal [1.9'] nicht untrennbar mit gleichen Wanddicken des ersten und des zweiten Wandabschnitts verbunden.

1.5 Das weitere Gegenargument der Beschwerdegegnerin, wonach die Zufuhr unterschiedlicher Wärmemengen nicht im Ofen erfolgen müsse und stattdessen außerhalb eines Ofens erfolgen könne, überzeugt die Kammer wegen der Formulierung des Merkmals [1.9'] nicht. Das darin enthaltene Pronominaladverb „wobei“ leitet im Deutschen einen Nebensatz ein, der vorherige Informationen näher erläutert. Daher beziehen sich nach Auffassung der Kammer die im Nebensatz des Merkmals genannten unterschiedlichen Wärmemengen auf die zuvor im Merkmal genannte Erwärmung im Ofen.

1.6 Aus diesen Gründen entsteht keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, so dass die Änderungen in Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllen.

1.7 Im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (3) EPÜ teilt die Kammer nicht die Auffassungen der Beschwerdegegnerin, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 eine von der Wandstärke unabhängige Erwärmung des Preforms umfasse, und dass eine solche Erwärmung vom erteilten Anspruch 1 ausgeschlossen sei, siehe den dritten Absatz auf Seite 27 der Erwiderung. Laut dem (schon im erteilten Anspruch 1 enthaltenen) Merkmal [1.10] muss die Zufuhr der unterschiedlichen Wärmemengen unter der Maßgabe erfolgen, dass der mit der wenigstens einen Rille der Kavität korrelierende erste Wandabschnitt beim Recken und/oder Vorblasen weniger ausgedünnt wird als der zweite Wandabschnitt. Nach Auffassung der Kammer ist das so zu verstehen, dass der erste Wandabschnitt nach dem Erwärmen kälter als der zweite Wandabschnitt sein muss. Um das zu erreichen, müssen die den beiden Wandabschnitten zugeführten Wärmemengen auf die jeweiligen Wandstärken abgestimmt sein. Daher ist die Erwärmung des Preforms entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht von der Wandstärke unabhängig. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob eine von der Wandstärke unabhängige Erwärmung des Preforms vom erteilten Anspruch 1 ausgeschlossen war.

1.8 In der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 im Gegensatz zum erteilten Anspruch 1 die Möglichkeit umfasse, dass die beiden Wandabschnitte bei gleicher Wandstärke unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt werden (Seite 27 der Erwiderung, dritter Absatz: „experience different temperatures“). Die Kammer kann diesen Gegensatz nicht erkennen, denn eine solche Erwärmung war schon vom erteilten Anspruch 1 umfasst. Diese Art der Erwärmung wird in Absatz [0023] des Patents als eine erfindungsgemäße Variante genannt. Demnach können die beiden Wandabschnitte gleich dicke Wandstärken aufweisen, und im Ofen werden ihnen unterschiedliche Wärmemengen zugeführt, siehe Spalte 6, Zeilen 15 bis 19 des Patents. Da die Wärmemenge das Produkt aus Masse, spezifischer Wärmekapazität und Temperaturdifferenz ist, impliziert eine gleich dicke Wandstärke unbestritten eine gleiche Masse der beiden Wandabschnitte. Um dennoch die in Absatz [0023] des Patents genannte Zufuhr von unterschiedlichen Wärmemengen an die beiden Wandabschnitte zu ermöglichen, bleibt im Produkt aus (konstanter) Masse, (konstanter) spezifischer Wärmekapazität und Temperaturdifferenz nur noch die Temperaturdifferenz als Einflussgröße. Folglich müssen dann die beiden Wandabschnitte im Ofen unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt werden. Da diese Möglichkeit bereits vom erteilten Anspruch 1 umfasst war, erweitert sie den Schutzbereich des Patents nicht.

1.9 Der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach unterschiedliche Wärmemengen sequentiell aufgebracht werden könnten, ohne dass das vom erteilten Anspruch 1 beanspruchte Temperaturprofil vorhanden sei, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Denn der Begriff „Temperaturprofil“ bedeutet im Patent nicht, dass die beiden Wandbereiche im Ofen zwingend mit unterschiedlichen Temperaturen beaufschlagt werden. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat in ihrer Entscheidung G 1/24 entschieden, dass die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ stets heranzuziehen sind, nicht nur, wenn die Fachperson einen Anspruch bei isolierter Betrachtung für unklar oder mehrdeutig hält (siehe den zweiten Satz der Entscheidungsformel). Diese Auslegungsregel gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Klärung der Frage, welche Ausführungsformen vom erteilten Anspruch 1 umfasst sind, da dafür eine Auslegung des im Anspruch enthaltenen Begriffs „Temperaturprofil“ nötig ist. Bei einer Auslegung dieses Begriffs unter Heranziehung der Beschreibung ist davon auch eine Beaufschlagung der beiden Wandbereiche mit derselben Ofentemperatur umfasst. Denn laut Spalte 6, Zeilen 32 bis 47 des Patents kann unterschiedlich dicken Wandabschnitten die gleiche Wärmemenge oder eine unterschiedliche Wärmemenge zugeführt werden, um sie unterschiedlich stark zu erwärmen. Da die Wärmemenge das Produkt aus Masse, spezifischer Wärmekapazität und Temperaturdifferenz ist, siehe oben, werden den beiden Wandabschnitten wegen ihrer unterschiedlichen Dicke schon im Falle einer über die Länge des Preforms konstanten Temperatur des Ofens unterschiedliche Wärmemengen zugeführt. Die Unterscheidung zwischen der Zuführung der gleichen Wärmemenge und der Beaufschlagung mit unterschiedlichen Wärmemengen in dieser Beschreibungspassage ergibt nach Auffassung der Kammer wegen der unterschiedlichen Massen der unterschiedlich dicken Wandabschnitte nur dann einen Sinn, wenn beiden Bereiche im Ofen im ersten Fall derselben Temperatur und im zweiten Fall unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt werden. Daher gelangt die Kammer bei einer Auslegung des Begriffs „Temperaturprofil“ unter Heranziehung der Beschreibung zum Ergebnis, dass ein solches Temperaturprofil im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin auch homogen sein kann und dieselbe Temperatur für beide Wandabschnitte umfasst.

Aus diesen Gründen wird durch die Änderungen in Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 der Schutzbereich des Patents nicht erweitert, so dass die Änderungen die Erfordernisse von Artikel 123 (3) EPÜ erfüllen.

2. Hilfsantrag 4 Zulassung von Einwänden gegen die Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 zum Beschwerdeverfahren Die Beschwerdeführerin beantragt die Nichtzulassung der Einwände gegen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 im Beschwerdeverfahren.

2.1 In der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (Erwiderung, Seite 27, fünfter Absatz: „Furthermore, the subject matter of claim 1 for the auxiliary request in the presented form does not involve an inventive step since, as wellknown, by having a modulated wall thickness and applying a homogeneous temperature profile in an oven, automatically all features of claim 1 are realized.“). Die Kammer versteht diesen Einwand in dem Sinne, dass durch ein fachübliches Ausüben eines homogenen Temperaturprofils in einem Ofen bei modulierter Wandstärke des Preforms automatisch alle Merkmale von Anspruch 1 verwirklicht werden. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.2 Gemäß Artikel 12 (3), Satz 3, VOBK sollen [die Beschwerdebegründung und die Erwiderung] ausdrücklich alle geltend gemachten Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel im Einzelnen anführen. Die voranstehend wiedergegebene Passage auf Seite 27 der Erwiderung nennt weder einen Ausgangspunkt noch ein Unterscheidungsmerkmal. Auch wird dort kein Beweismittel für die Tatsachenbehauptung angegeben, dass das Ausüben eines homogenen Temperaturprofils auf Preforms in einem Ofen zum allgemeinen Fachwissen gehöre. Aufgrund dieser fehlenden Angaben genügt die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit auf Seite 27 der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen nach Artikel 12 (3) VOBK. Daher hat die Kammer sie in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (5) VOBK außer Betracht gelassen.

2.3 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdegegnerin erstmals einen Einwand gegen die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4. Außerdem erhob sie erstmals einen von Absatz [0058] des Dokuments D2 ausgehenden Einwand gegen die erfinderische Tätigkeit, bei dem die Erwärmung des Preforms in einem Ofen als Unterscheidungsmerkmal angesehen wurde. Diese Einwände wurden weder in der angefochtenen Entscheidung, siehe die Absätze 42 bis 44 der Entscheidungsgründe, noch in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung oder im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2025 erhoben. Daher betreffen beide Einwände eine Änderung des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK, also nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK. Eine solche Änderung bedarf rechtfertigender Gründe seitens des Beteiligten und ihre Zulassung steht im Ermessen der Kammer.

2.4 Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Vorlage der beiden Einwände als Reaktion auf eine breite Auslegung des Begriffs „Temperaturprofil“ im erteilten Anspruch 1 während der mündlichen Verhandlung durch die Kammer. Die Kammer vermag in diesem Umstand keine überraschende Wendung des Falles zu erkennen. Denn die Beschwerdegegnerin brachte bereits in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vor, dass durch die Änderung in Anspruch 1 eine von der Wandstärke unabhängige Erwärmung umfasst sei, dass also die beiden Wandabschnitte bei gleicher Wandstärke unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt seien (Erwiderung, Seite 27, dritter Absatz: „since now, the wording and the subject matter of claim 4 also addresses a heating which is independent of the wall thickness. This was originally excluded such that the wording of claim 1 does not meet the requirements of Art. 123 (3) EPC. Actually, it includes now the possibility that having the same wall thickness, the first and second wall section experience different temperatures. This was not included in the subject matter of originally presented claim 1 of auxiliary request 4.“; dort ist mit dem ursprünglich vorgelegten Hilfsantrag 4 nach Auffassung der Kammer die am 11. Mai 2022 vorgelegte Fassung gemeint, die das Merkmal [1.9] des erteilten Anspruchs 1 enthält).

2.5 Die Kammer versteht die Argumentation der Beschwerdegegnerin in dem Sinne, dass gleich starke Wandabschnitte des Preforms vor der Änderung des Anspruchs derselben Temperatur hätten ausgesetzt werden müssen. Demnach hätte das im erteilten Anspruch 1 genannte „Temperaturprofil“ bei gleich starken Wandabschnitten des Preforms bereits dieselbe Temperatur für beide Wandabschnitte umfasst, und hätte folglich als homogen angesehen werden müssen. Daher wurde die von der Beschwerdegegnerin behauptete breite Auslegung durch die Beschwerdekammer - also die Auslegung eines „Temperaturprofil“ als homogen - in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung von ihr selbst vertreten. Die Tatsache, dass sich die Kammer dieser Auslegung anschließt, ist insoweit weder überraschend noch unvorhersehbar. Stattdessen liegt sie in der Natur der Sache eines einer Entscheidungsinstanz aufgegebenen Rechtsfindungsprozesses. Überraschend wäre vielmehr, wenn die Kammer ihrerseits eine neue Auslegung vorgebracht hätte, was vorliegend nicht der Fall war.

2.6 Aus diesen Gründen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK vorliegen, mit welchen die verspätete Vorlage des Einwands gegen die Neuheit bzw. des von Absatz [0058] des Dokuments D2 ausgehenden Einwands gegen die erfinderische Tätigkeit zu rechtfertigen wäre. Somit entschied die Kammer, diese Einwände nicht im Verfahren zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK.

3. Ergebnis Kein Angriff gegen die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wurde im Beschwerdeverfahren zugelassen, und die anderen Ansprüche des Hilfsantrags 4 waren unbestritten nicht angegriffen worden. Folglich lagen gegen den Hilfsantrag 4 nur Einwände gemäß Artikel 123 (2) und (3) EPÜ in Bezug auf Anspruch 1 vor, über die die Kammer in der Sache zu entscheiden hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 7. April 2026 betrifft nicht diese Einwände und ist deshalb für die Entscheidung der Kammer nicht relevant. Aus diesem Grund musste sich die Kammer nicht mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin, dieses Vorbringen nicht im Verfahren zuzulassen, befassen.

Somit gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 4 die Erfordernisse des EPÜ erfüllen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang in der folgenden Fassung aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 bis 15 des Hilfsantrags 4, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, und einer gegebenenfalls anzupassenden Beschreibung und Zeichnungen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz