Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.2026 – T 1412/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T141224.20260507
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1412/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 7. Mai 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Oktober 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3440946 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo B. Spitzer S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 440 946 (das Patent) zurückzuweisen.
II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) gestützt worden.
III. Am 13. November 2025 erging eine Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK.
IV. Am 7. Mai 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer als Videokonferenz statt.
V. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, d.h. das Patent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent im Umfang der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 8 aufrechtzuerhalten.
VI. Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):
"1. [a] Mehrfach-Strangmaschine der Tabak verarbeitenden Industrie, insbesondere Doppelstrangmaschine, zur gleichzeitigen Herstellung mehrerer Stränge, insbesondere Filterstränge oder Tabakstränge, mit [b] einer Materialbahnbereitstellungseinrichtung (2), die ausgebildet ist, insbesondere Papier, Kunststofffolie, Metallfolie und/oder Tabakfolie aufweisendes, bahnförmiges Material (10; 10a, 10b) bereitzustellen, [c] einer stromabwärts nachgeordneten Mehrfachstrangbildungseinrichtung (24), die ausgebildet ist, aus dem bahnförmigen Material (10; 10a, 10b) mehrere Stränge zu bilden,und [d] einer zwischen der Materialbahnbereitstellungseinrichtung (2) und der Mehrfachstrangbildungseinrichtung (24) angeordneten Crimpeinrichtung (20), die ausgebildet ist, das von der Materialbahnbereitstellungseinrichtung (2) bereitgestellte bahnförmige Material (10a, 10b) für sämtliche von der Mehrfachstrangbildungseinrichtung (24) zu bildende Stränge gemeinsam zu crimpen, dadurch gekennzeichnet, dass [e1] die Crimpeinrichtung (20) eine Mehrzahl von synchron angetriebenen Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaaren (22a, 22b) aufweist, die ausgebildet sind, das von der Materialbahnbereitstellungseinrichtung (2) bereitgestellte bahnförmige Material (10a, 10b) für sämtliche von der Mehrfachstrangbildungseinrichtung (24) zu bildende Stränge gemeinsam zu crimpen, oder [e2] die Crimpeinrichtung (20) entsprechend der Anzahl der von der Mehrfachstrangbildungseinrichtung (24) zu bildenden Stränge eine Mehrzahl von synchron angetriebenen Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaaren (22a, 22b) aufweist, von denen jeweils eine Crimpwalze oder ein Crimpwalzenpaar (22a, 22b) einem bahnförmigen Abschnitt (10a, 10b) aus dem von der Materialbahnbereitstellungseinrichtung (2) bereitgestellten bahnförmigen Material (10) für einen von der Mehrfachstrangbildungseinrichtung (24) zu bildenden Strang zugeordnet und ausgebildet ist, diesen bahnförmigen Abschnitt (10a, 10b) zu crimpen."
VII. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D1 D4 D6 D7 WO 2017/089545 A1 US 2008/0251090 Al GB 2 265 296 A GB 2 265 298 A
Entscheidungsgründe§
Zulassung des mit Schreiben vom 6. Mai 2026 eingereichten Vorbringens der Beschwerdegegnerin sowie des hierbei vorgelegten Dokuments CH 691156 1. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 6. Mai 2026 auf die Mitteilung der Kammer Stellung und reichte als Untermauerung das im Dokument D1 zitierte Dokument CH 691156 ein.
2. Die von der Beschwerdeführerin beantragte NichtZulassung dieses Dokuments CH 691156 kann dahingestellt bleiben, da dieses Dokument keine Mehrzahl von synchron angetriebenen Crimpwalzenpaaren offenbart und für die vorliegende Entscheidung folglich nicht relevant ist.
3. Der im Schreiben vom 6. Mai 2026 erläuterte Zusammenhang stellt keinen neuen Sachvortrag dar, da dieser bereits auf Seite 11 der Beschwerdeerwiderung erwähnt worden ist. Dies stellt keine Änderung gemäß Artikel 12 (2) VOBK dar. Erteiltes Patent - Neuheit - Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ 4. Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des erteilten Patents gegenüber dem Dokument D1 neu sei. Insbesondere handle es sich bei der im Dokument D1 gezeigten Vorrichtung - sowohl hinsichtlich der Mehrfachstrangbildungseinrichtung als auch der Crimpeinrichtung - nicht um eine apparativ alleinstehende Einheit, sondern es lägen mehrere voneinander getrennt ausgebildete Einrichtungen vor. Zudem finde sich im Dokument D1 kein Hinweis darauf, dass die drei Crimpwalzenpaare synchron angetrieben würden. Das Dokument D1 offenbare daher keines der Merkmale c, d, e1 oder e2 (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 2.2).
5. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Merkmale c, d, e1 oder e2 im Dokument D1 offenbart sind.
6. Merkmal c: Mehrfachstrangbildungseinrichtung und Merkmal d: Crimpeinrichtung zum gemeinsamen Crimpen 6.1 Gemäß der Beschwerdegegnerin offenbare das Dokument D1 keine stromabwärts nachgeordnete Mehrfachstrangbildungseinrichtung, die ausgebildet ist, aus dem bahnförmigen Material mehrere Stränge zu bilden (Merkmal c). Die in Figur 8 des Dokuments D1 gezeigte Ausführungsform weise vielmehr drei separate "rod forming means "615" und damit mehrere einzelne Einrichtungen auf. Die Mehrfachstrangbildungseinrichtung im Sinne von Merkmal c sei als eine apparativ alleinstehende Einheit zu verstehen. Hierfür verweist die Beschwerdegegnerin auf Absatz [0005] sowie die Figuren 2 und 4 des Patents. Dass auch dort separate, jeweils einem Strang zugeordnete Bauteile vorhanden seien, schließe eine Mehrfachstrangbildungseinrichtung nicht aus. So sei im Patent beispielsweise der Messerträger 48 als gemeinsames Bauteil vorgesehen, während im Dokument D1 mehrere "cutting means 616" eingesetzt würden. In gleicher Weise argumentierte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Merkmal d, dass im Dokument D1 die einzelnen Materialbahnen ("portioned cast web 612") jeweils von separaten Crimpern ("different crimper 613") gecrimpt würden (siehe Dokument D1, Seite 23, Zeile 28). Diese seien voneinander getrennt angeordnet und bildeten keine einheitliche Crimpeinrichtung im Sinne des Merkmals d. Figur 2 des Patents (Figur 4 des Patents ist in Bezug auf die Mehrfachstrangbildungseinrichtung identisch) Figur 8 des Dokuments D1 6.2 Die Kammer sieht die Merkmale c und d aufgrund der folgenden, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente als vom Dokument D1 vorweggenommen an. Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugten die Kammer nicht.
6.2.1 Eine Mehrfachstrangbildungseinrichtung ist im Patent gemäß Absatz [0001] als eine Vorrichtung definiert, die aus einem bahnförmigen Material mehrere Stränge bildet. Die Figuren 2 und 4 des Patents zeigen schematisch eine Mehrfach-Strangmaschine. Weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung des Patents gehen Details der Mehrfachstrangbildungseinrichtung hervor, wie beispielsweise die Anzahl der Antriebe, die Anordnung der Stränge, die Aufstellfläche oder ein gemeinsames Gehäuse. Die in den Figuren 2 und 4 des Patents gezeigten Einrichtungen weisen für jeden Strang separate Vorrichtungen wie Crimp-, Doppelstrangbildungs- und Formateinrichtungen auf; lediglich die Schneideinrichtung ist als gemeinsame Einrichtung ausgebildet.
6.2.2 Auch im Dokument D1 wird eine Materialbahn bereitgestellt, die durch Messer 801 in drei einzelne Bahnen aufgespaltet wird. Diese werden jeweils von einer Crimpeinrichtung 613 und einer Strangbildungseinrichtung 615 ("rod forming means") zu mehreren Strängen weiterverarbeitet (siehe Dokument D1, Figur 8). Einzelheiten zu Gehäuse, Anordnung oder Antrieben werden ebenfalls nicht offenbart.
6.2.3 Der Unterschied zwischen der im Patent gezeigten Vorrichtung und der aus dem Dokument D1 betrifft die Stangschneideeinrichtung, bei der im Patent nur ein Messerträger 48 verwendet wird, während im Dokument D1 mehrere Schneideinrichtungen ("cutting means 616") verwendet werden. Dieser Unterschied ist aber - wie die Beschwerdeführerin feststellte - kein Ausschluss für das Vorliegen einer Mehrfachstrangbildungseinrichtung und ebenfalls nicht Gegenstand des erteilen Anspruchs 1. Auch eine apparativ alleinstehende Einheit ist weder beansprucht worden noch aus dem Patent ersichtlich. Vielmehr kommt es bei der MehrfachStrangmaschine auf die gemeinsame Zuführung der Materialbahn an, die sowohl im Patent als auch im Dokument D8 realisiert ist.
6.2.4 Hinsichtlich der gemeinsamen oder mehreren Crimpeinrichtungen gelten die gleichen Erwägungen wie für die Mehrfachstrangbildungseinrichtung.
6.2.5 Der von der Beschwerdegegnerin zitierte Absatz [0005] des Patents listet die Vorteile bei der Verwendung einer erfindungsgemäßen Crimpeinrichtung, nämlich insbesondere die Einsparung von Antrieben und die Einsparung an Aufstellfläche, auf. Eine Mehrfachstrangbildungseinrichtung ist dort nicht erwähnt. Die Anzahl der Antriebe und die Aufstellfläche sind nicht Gegenstand des Anspruchs 1. 7. Merkmal e1 oder e2: insbesondere "eine Mehrzahl von synchron angetriebenen Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaaren" 7.1 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass das Dokument D1 nicht explizit eine Mehrzahl von synchron angetriebenen Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaare offenbart.
7.2 Gemäß der Beschwerdeführerin seien die Merkmale e1 oder e2 vom Dokument D1 jedoch implizit vorweggenommen.
7.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass es sich bei dem gemäß den Merkmalen e1 oder e2 "synchron angetriebenen Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaaren" nicht um ein strukturelles Merkmal des Vorrichtungsanspruchs handle, sondern dass dieses Merkmal lediglich eine funktionale Eignung beschreibe. Die in Figur 8 des Dokuments D1 gezeigte Vorrichtung sei ebenfalls für einen synchronen Antrieb der Crimpwalzenpaare geeignet.
7.3 Ferner ergebe sich der synchrone Antrieb der Crimpwalzenpaare laut der Beschwerdeführerin implizit aus der in Figur 8 des Dokuments D1 gezeigten Vorrichtung. Ein Betrieb der im Dokument D1 offenbarten Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaaren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten sei angesichts der Tatsache, dass die Materialbahn aus dem Trockner 608 über die Schneiden 801 direkt den Crimpern 613 zugeführt wird, technisch nicht sinnvoll. Diese Feststellung findet sich in der Beschwerdebegründung auf Seite 5, vorletzter Absatz:
"Additionally, all the crimping rollers 613 of D1 must be driven continuously, because of the need to comply to the same original speed of the entire strip exiting the casting unit 608, otherwise one of the strips 612 would result as stretched and torn or excessively relaxed and accumulating." Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin fest, dass es im Dokument D1 keinen gegenteiligen Hinweis auf einen nicht-synchronen Antrieb gäbe.
7.4 Die Kammer folgt dieser Argumentation aus folgenden von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Gründen nicht.
7.4.1 Das Merkmal "synchron angetriebene Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaare" stellt nicht nur ein funktionelles Merkmal dar, sondern erfordert auch strukturelle Voraussetzungen, wie beispielsweise einen gemeinsamen Antrieb oder eine entsprechende Regelung.
7.4.2 Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, offenbart das Dokument D1 weder einen gemeinsamen Antrieb noch einen synchronen Antrieb der Crimpwalzenpaare. Ein synchroner Betrieb ist dabei nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr ist aus dem Dokument D1 ersichtlich, dass die Crimpwalzenpaare unabhängig voneinander betrieben werden können. Bestätigt wird dies durch Seite 24, Zeilen 17 bis 19 des Dokuments D1, wonach jedes Crimpwalzenpaar über einen eigenen Motor (53) angetrieben wird.
Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass im Dokument D1 der Crimpgrad, der die Verlängerung der Bahn beeinflusst, individuell einstellbar ist (siehe Dokument D1, Seite 24, Zeilen 11 bis 14, Figur 9:
"spacer means"). Folglich ist im Dokument D1 ein Betrieb der Crimpwalzenpaare mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten nicht nur möglich, sondern auch tatsächlich vorgesehen.
7.4.3 Die Tatsache, dass es im Dokument D1 keinen Hinweis auf einen nicht-synchronen Antrieb der Crimpwalzenpaare gibt, trägt nicht dazu bei, dass die Merkmale e1 oder e2 implizit offenbart sind. Eine angebliche Offenbarung kann nur dann als implizit angesehen werden, wenn für die Fachperson sofort erkennbar ist, dass nur ein synchroner Antrieb der Crimpwalzenpaare vorliegen könne.
7.4.4 Die Merkmale e1 oder e2 sind daher nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
8. Schlussfolgerung für die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Dokument D1 neu. Erteiltes Patent - erfinderische Tätigkeit - Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ 9. Die Beschwerdeführerin stellte die erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D1 allein oder unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens oder in Kombination mit einem der Dokumente D7, D4 oder D6 in Frage.
10. Wie unter Punkt 7 oben festgestellt, unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 vom Dokument D1 in den Merkmalen e1 oder e2, insbesondere der Mehrzahl von synchron angetriebenen Crimpwalzen oder Crimpwalzenpaaren.
11. Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der technische Effekt dieses Unterscheidungsmerkmals darin liegt, ein homogeneres Produkt zu erzielen. Die objektive technische Aufgabe ausgehend vom Dokument D1 besteht folglich darin, die Mehrfach-Strangmaschine dahingehend zu verbessern, dass ein möglichst homogenes Endprodukt erzielt wird.
12. Naheliegen der Lösung 12.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend vom Dokument D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
12.1.1 Es sei ausgehend vom Dokument D1 die naheliegendste Lösung, die Crimpwalzenpaare synchron anzutreiben. Es werde eine homogene Materialbahn zugeführt, aus der drei Stränge gebildet werden. Daher sei das vorrangige Ziel, dass diese Stränge die gleichen Eigenschaften aufweisen sollen. Der Fachmann würde daher die Crimpwalzenpaare synchron betreiben. Hierfür wäre keine technische Modifikation erforderlich.
12.1.2 Der Fachmann würde ebenfalls das aus dem gleichen Gebiet stammende Dokument D7 heranziehen. Dort werde als Vorteil offenbart, dass übereinstimmende Produkte erzielt werden (siehe Dokument D7, Seite 21, Zeilen 4 bis 8: "output matches"). Auch wenn die Walzen individuell einstellbar seien, so diene dies in erster Linie dazu mögliche Unterschiede zu eliminieren (siehe Dokument D7, Seite 21, Zeilen 24 bis 31). Ein synchroner Antrieb sei somit die erste Option.
12.1.3 Der Fachmann würde auch das Dokument D4(siehe Dokument D4, u.a. Absätze [0025] und [0026]) berücksichtigen. Die Tatsache, dass dort keine Tabakfolie sondern eine Filterbahn verarbeite werde, würde den Fachmann nicht davon abhalten.
12.1.4 Der Fachmann fände auch Hinweise im aus dem gleichen Gebiet stammenden Dokument D6 (siehe Dokument D6, Seiten 24 bis 25).
12.2 Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen die Kammer aus folgenden, von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Gründen nicht.
12.2.1 In Dokument D1 selbst findet sich kein Hinweis auf einen synchronen Antrieb der Crimpwalzenpaare. Wie die Beschwerdeführerin feststellt, gibt es für den Fachmann mehrere Möglichkeiten die Vorrichtung einzustellen, wie beispielsweise den Crimpgrad, die Spaltabstände und die Geschwindigkeiten. Durch das Vorhandensein unabhängiger Motoren für die einzelnen Crimpwalzenpaare lehre das Dokument D1 sogar davon weg, die Crimpwalzenpaare synchron zu betreiben.
12.2.2 Keines der Dokumente D4, D6 und D7 beschreibt eine Crimpvorrichtung, weshalb der Fachmann dort keine Anregung über die Art des Antriebs der Crimpwalzen findet.
12.2.3 Auch wenn die Mehrfach-Strangmaschine des Dokuments D7 (siehe Dokument D7, Figur 2) eine mögliche gemeinsame Verarbeitung der einzelnen "Tows" erwähnt, so wird diese durch die individuelle Einstellbarkeit der Walzen und Pumpen relativiert. Die Walzen werden - wie auf Seite 23, letzter Absatz von Dokument D7 offenbart mit unterschiedlicher Geschwindigkeit betrieben.
12.2.4 Das Dokument D4 ist auf eine Maschine zur Verarbeitung einer Filterbahn gerichtet, die - im Gegensatz zum Dokument D1, das eine Maschine zur Verarbeitung einer Tabakfolie offenbart - unterschiedliche Erfordernisse an den Herstellungs- und Verarbeitungsprozess stellt. Der Fachmann hatte daher keinerlei Veranlassung das Dokument D4 heranzuziehen.
12.2.5 Ferner offenbart das Dokument D6 nicht nur keine Crimpeinrichtung, sondern betreibt die Mehrzahl von Walzenpaaren sogar mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, um eine Vorspannung innerhalb des bahnförmigen Filtermaterials zu erzeugen (siehe Dokument D6, Seite 11, letzter Satz).
13. Schlussfolgerung für die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist ausgehend vom Dokument D1 allein oder unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens oder in Kombination mit einem der Dokumente D4, D6 oder D7 nicht nahegelegt.
14. Die seitens der Beschwerdegegnerin beantragte NichtZulassung obiger Angriffslinien für fehlende erfinderischer Tätigkeit kann aufgrund obiger Schlussfolgerung unberücksichtigt bleiben.
15. Schlussfolgerung Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch zurückzuweisen, ist daher zu bestätigen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner G. Pricolo