Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.05.2026 – T 174/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T017425.20260506

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0174/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 6. Mai 2026 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) SHL Medical AG Gubelstrasse 22 6302 Zug (CH) Vertreter:

Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB Siebertstraße 3 81675 München (DE) Beschwerdegegner:

Ypsomed AG Brunnmattstraße 6 3401 Burgdorf (CH) (Patentinhaber) Vertreter:

Kleiner, Stefan Ypsomed AG Brunnmattstrasse 6 3401 Burgdorf (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo V. Vinci P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. November 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3421067 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 421 067 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass die geltend gemachten Einspruchsgründe gemäß Artikel 100(a) i.V.m. mit Artikel 56 EPÜ sowie gemäß Artikel 100(c) i.V.m. Artikel 123(2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in erteilter Fassung nicht entgegen stünden. Der Einspruch wurde somit zurückgewiesen.

Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ wurde ausgehend von Dokument D1: WO 2008/113864 Al als nächstliegender Stand der Technik und unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens oder einer der folgenden Entgegenhaltungen D2: US 2005/0027255 Al D3: WO 2009/003300 Al D4: US 2004/0267199 Al D5: EP 1 024 845 B1 festgestellt.

II. In einer am 19. Dezember 2025 versandten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK legte die Kammer ihre vorläufige Meinung dar. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 6. Mai 2026 per Videokonferenz statt.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

IV. Der erteilte, unabhängige Anspruch 1 lautet wie folgt (mit der Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

„Injektionsvorrichtung zur Verabreichung eines Produkts umfassend:

a) ein hülsenförmiges Gehäuse (1) b) eine Nadelschutzhülse (2), die in dem Gehäuse längsverschiebbar aufgenommen ist und gleichzeitig als Auslöseelement dient, c) einen Produktbehältnishalter (4), der ein Produktbehältnis (5) mit einer daran lösbar befestigten Nadelschutzkappe (6) aufnimmt, d) ein Abtriebsglied Produktbehältnis wirkt, (7), welches auf das e) ein Abziehelement (3) mit Eingriffsgliedern (3a/3d) zum Abziehen der Nadelschutzkappe (6) vom Produktbehältnis (5), wobei f) die Nadelschutzhülse (2) im Auslieferungszustand der Injektionsvorrichtung relativ zum Gehäuse (1) axial fest ist und dazu ein Eingriffsglied (2a) aufweist, welches formschlüssig in ein Eingriffsgegenglied (1b) an der Innenseite des Gehäuses eingreift und quer zur Längsachse bewegt werden kann, g) das Abziehelement (3) einen Halteabschnitt (3c) aufweist, der sich im Auslieferungszustand axial auf Höhe des Eingriffsglieds (2a) am Inneren Umfang der Nadelschutzhülse (2) befindet um eine Bewegung des Eingriffsglieds (2a) nach innen zu verhindern und somit sicherstellt, dass eine Bewegung der Nadelschutzhülse (2) relativ zum Gehäuse (1) im Auslieferungszustand verhindert wird, und dass h) durch das Abziehen des Abziehelements (3) der Halteabschnitt (3c) entfernt wird und das Eingriffsglied (2a) der Nadelschutzhülse (2) für eine Bewegung nach innen freigegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass i) die Nadelschutzhülse (2) ein Sperrglied (2c) aufweist, welches formschlüssig in eine Abragung des Gehäuses eingreift um ein Zurückschieben der Nadelschutzhülse (2) in das Gehäuse (1) zu verhindern, nachdem am Ende einer Produktausschüttung die Nadelschutzhülse (2) über das distale Ende einer Nadel (5e) des Produktbehältnis (5) verschoben worden ist.“

Entscheidungsgründe§

Artikel 100(c) i.V.m. Artikel 123(2) EPÜ - Änderungen 1. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(c) i.V.m. Artikel 123(2) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

1.1 Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Erweiterung verwiesen die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf ihr jeweiliges schriftliches Vorbringen und machten keine weiteren Ausführungen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von ihrer vorläufigen Einschätzung abzugehen, die hiermit bestätigt wird und wie folgt lautet:

1.2 Mit ihrer Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin in Wesentlichen geltend, dass die abgeänderte Formulierung der Merkmale (f) und (g) des erteilten Anspruchs 1 eine Auslegung zulasse, wonach eine Bewegung der Nadelschutzhülse (1) nach innen, (2) nach außen, sowie (3) sowohl nach innen als auch nach außen verhindert werde, während die ursprüngliche Offenbarung lediglich das Verhindern einer Bewegung der Nadelschutzhülse nach innen gestützt habe. Dadurch enthalte der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung neue und nicht ursprünglich offenbarte Informationen.

1.3 Die Kammer ist nicht überzeugt und schließt sich der Argumentation der Beschwerdegegnerin an, dass die strittige Formulierung der Merkmale (f) und (g) des Anspruchs 1 im Wesentlichen wörtlich den Absätzen [0049], Zeilen 41 bis 44 sowie [0050], Zeilen 51 bis 55 der A-Schrift zu entnehmen ist, so dass die Aufnahme dieser Merkmale in Anspruch 1 keinen neuen technischen Informationen einführt.

Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ - Erfinderische Tätigkeit 2. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

2.1 Entgegen der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung daran fest, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 durch die Kombination der Entgegenhaltung D1 mit dem allgemeinen Fachwissen oder einer der Entgegenhaltungen D2 bis D5 nahegelegt sei.

2.2 Es ist unstrittig, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Einspruchsabteilung – vom Offenbarungsgehalt der D1 durch das Merkmal (i) des kennzeichnenden Teils unterscheidet.

2.3 Die Kammer stellt fest, dass die technische Wirkung des unterscheidenden Merkmals (i) - unabhängig von der strittigen Frage der von der Formulierung „ein Sperrglied aufweist, welches formschlüssig in eine Abragung des Gehäuses eingreift˝ tatsächlich implizierten Einschränkungen - darin besteht, die Nadelschutzhülse nach der Injektion vor unbeabsichtigtem Zugriff zu schützen und dadurch das Verletzungsrisiko für den Anwender zu reduzieren.

2.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass D1 in erster Linie Auslösesicherungen betreffe, wie bereits dem Titel zu entnehmen sei. Ein Schutzmechanismus nach der Injektion, insbesondere ein Nadelrückzug, sei in D1 lediglich als optional beschrieben und daher nicht als zwingender Bestandteil der Lehre dieser Entgegenhaltung anzusehen. Sie führte aus, dass es für die Fachperson naheliegend sei, alternativ oder zusätzlich zu dem in D1 allerdings als rein optional offenbarten Nadelrückzugessmechanismus eine (weitere) Sicherheitsvorrichtung im Sinne des Streitpatents vorzusehen, die ein Zurückschieben der Nadelschutzhülse nach der Injektion in das Gehäuse verhindere. Zu diesem Zweck würde die Fachperson beispielsweise in Betracht ziehen, einen Vorsprung am Gehäuse und einen damit zusammenwirkenden Anschlag an der Betätigungshülse (9) vorzusehen, um sie in ihrer ausgefahrenen Stellung in einer axialen Innenrichtung zu sperren, nachdem eine Medikamentenabgabe erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass diese einfache bauliche Maßnahme, die nicht über das übliche Fachwissen der Fachperson hinausgehe, von der breiteren Formulierung des Merkmals (i) vom Anspruch 1 umfasst sei. Darüber hinaus, trug sie vor, dass derartige Mechanismen, insbesondere Verriegelungen von Nadelschutzhülsen in innerer axialer Richtung, zum allgemeinen Fachwissen gehören und zudem aus dem Stand der Technik wohl bekannt seien. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf D2, insbesondere Absätze [0005], [0006] und [0118] sowie Figuren 34 bis 36, auf D3, insbesondere Seite 1 und 14, auf D4, insbesondere Absatz [0002] sowie Figuren 6 und 7, und D5, insbesondere Absatz [0002] sowie Figuren 7A bis 7D. Sie machte schließlich geltend, dass die Integration eines solchen bekannten Schutzmechanismus in die Injektionsvorrichtung gemäß D1 keine erheblichen konstruktiven Anpassungen erfordere, die die Fachperson davon abhalten würde und somit das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen könne.

2.5 Die Kammer ist von den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und schließt sich den Ausführungen der Einspruchsabteilung sowie der Beschwerdegegnerin zur erfinderischen Tätigkeit an.

2.6 Die in D1 offenbarte Injektionsvorrichtung kann lediglich optional mit einem Nadelrückzugsmechanismus ausgestattet sein, der die Verletzungsgefahr durch die Nadel für einen Anwender minimiert. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Fachperson, die für die Injektionsvorrichtung gemäß D1 einen Nadelschutz bereitstellen möchte, den in dieser Entgegenhaltung bereits erwähnten und dafür geeigneten Nadelrückzugsmechanismus zunächst und ohne Weiteres in Betracht ziehen würde. Dieser erfordert zudem keine strukturellen Anpassungen, wohingegen die Übertragung von Mechanismen aus einer der Entgegenhaltungen D2 bis D5 entsprechende konstruktive Änderungen notwendig macht. Unter diesen Umständen vermag die Kammer daher keinen Anlass zu erkennen, weshalb die Fachperson die in D1 bereits offenbarte und vollständig kompatible Lösung zum Nadelschutz nicht vorrangig in Betracht ziehen, sondern stattdessen eine davon abweichende alternative Lösung implementieren würde. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Lösungen gemäß D2 bis D5 einfacher und somit vorzuziehen seien, nicht überzeugend. Darüber hinaus ist dem Argument der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der in D1 offenbarte Nadelrückzugsmechanismus ein Wiederaufsetzen der Nadelschutzkappe nach der Injektion ohne Weiteres ermöglicht, was für eine erhöhte Sicherheit sorgen würde. Diese Tatsache spricht zusätzlich für die Beibehaltung des in der D1 beschriebenen Nadelrückzugsmechanismus, anstatt auf alternative Schutzmechanismen zurückzugreifen, die in konstruktiv unterschiedlich ausgestalteten Injektionsvorrichtungen verwendet werden und ein Wiederaufsetzen der Nadelschutzkappe nicht ohne Weiteres ermöglichen.

2.7 Aus den oben genannten Gründen ist der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Streitpatents durch den zitierten Stand der Technik nicht nahegelegt, wie von der Einspruchsabteilung zutreffend festgestellt wurde.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner G. Pricolo