Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.04.2026 – T 158/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T015825.20260430
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0158/25 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 30. April 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Weber Food Technology SE & Co. KG Günther-Weber-Straße 3 35236 Breidenbach (DE) Vertreterin:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:
MULTIVAC Sepp Haggenmüller SE & Co. KG Bahnhofstrasse 4 87787 Wolfertschwenden (DE) (Einsprechende) Vertreterin:
Weickmann & Weickmann PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3725706 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 22. November 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
S. Watson B. Paul S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die auf den 22. November 2024 datierte Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen (damals Hilfsantrag 1) das europäische Patent Nr. 3 725 706 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Mit dem Einspruch beantragte die Einsprechende ("Beschwerdegegnerin") den Widerruf des Patents in gesamten Umfang auf Grundlage der Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) sowie mangelnder Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ).
II. Die Kammer teilte den Beteiligten in einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 15. Dezember 2025 ihre vorläufige Meinung zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde mit, wonach die angefochtene Entscheidung voraussichtlich aufzuheben und das Patent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten wäre.
III. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit Schriftsatz vom 8. April 2026 auf die vorläufige Meinung der Kammer, während sich die Beschwerdeführerin im schriftlichen Verfahren nicht weiter äußerte.
IV. Am 30. April 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet.
V. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), sowie hilfsweise bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage einer der folgenden Hilfsanträge:
- Hilfsantrag 0a, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024; - Hilfsantrag 0b1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 24. September 2024; - Hilfsantrag 0b, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 und - Hilfsantrag 0c, eingereicht mit der Beschwerdebegründung am 25. März 2025. VI.
Die Beschwerdegegnerin beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde.
VII. In dieser Entscheidung wird neben Dokument D5' (EP 3 476 774 A1) auch auf Dokument D6 (DE 10 2013 203 457 A1) Bezug genommen.
VIII. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der Merkmalsgliederung gemäß Punkt I.1.11 der angefochtenen Entscheidung wie folgt:
M1a System (10) zum Fördern von Objekten (72) entlang einer Transportrichtung (50), mit M1b einer Basis (12), M1c welche mehrere im Wesentlichen nebeneinander quer zu der Transportrichtung (50) angeordnete mechanische Schnittstellen (24) bildet, und M1d mehreren jeweils genau eine Spur bildenden Transporteinheiten (22), M1e wobei jede der Transporteinheiten (22) eine zu zumindest einer der mechanischen Schnittstellen (24) der Basis (12) korrespondierende mechanische Schnittstelle (26) aufweist, M1f die derart ausgebildet ist, dass die Transporteinheiten (22) mit der Basis (12) mechanisch verbindbar sind und M1g die Transporteinheiten (22) jeweils getrennt voneinander von der Basis (12) vollständig abnehmbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass M1h die Transporteinheiten (22) zumindest in zwei unterschiedlichen Breiten, d. h. in einer schmaleren Variante (22a) und einer breiteren Variante (22b), bereitgestellt sind und M1i zumindest eine der mechanischen Schnittstellen (24) der Basis (12) dazu ausgebildet und eingerichtet ist, wechselweise mit einer korrespondierenden mechanischen Schnittstelle (26) der schmaleren Variante (22a) oder einer korrespondierenden Schnittstelle (26) der breiteren Variante (22b) verbunden zu werden, M1k sodass das System (10) hinsichtlich der Anzahl und/ oder der Breite der Spuren veränderbar ist.
IX. Anspruch 13 gemäß Hauptantrag lautet in der Merkmalsgliederung gemäß Punkt I.1.12 der angefochtenen Entscheidung wie folgt:
M13A Verfahren zum Umrüsten eines Systems (10) zum Fördern von Objekten (72) entlang einer Transportrichtung (50), insbesondere nach einem der vorherigen Ansprüche, umfassend:
M13B - Bereitstellen einer Basis (12) mit mehreren im Wesentlichen nebeneinander quer zur Transportrichtung (50) angeordneten mechanischen Schnittstellen (24), und M13C mehreren jeweils genau eine Spur unterschiedlicher Breite bildenden Transporteinheiten (22a, 22b), M13D wobei jede der Transporteinheiten (22a, 22b) eine zu den Schnittstellen (24) der Basis (12) korrespondierende mechanische Schnittstelle (26) aufweist, M13E - Ermitteln zumindest einer geeigneten Transporteinheit (22b) aus der Mehrzahl von bereitgestellten unterschiedlich breiten Transporteinheiten (22a, 22b) anhand einer Breite eines zu transportierenden Objekts (72), M13F - Koppeln der ermittelten Transporteinheit (22b) mit der Basis (12) über die Schnittstellen (24, 26), sodass die Transporteinheit (22b) von der Basis (12) gehalten ist, M13G insbesondere wobei das Koppeln der ermittelten Transporteinheit (22b) ohne Werkzeug durchgeführt wird.
X. Angesichts der vorliegenden Entscheidung ist eine Wiedergabe der Hilfsanträge nicht erforderlich.
XI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Artikel 54 EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.4 der Entscheidungsgründe, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D5' sei. Entsprechendes gelte für den von der Beschwerdegegnerin auf Dokument D5' gestützten Neuheitseinwand gegen den Gegenstand von Anspruch 13 gemäß Hauptantrag. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Merkmale M1h, M1i und M1k, sowie entsprechend die Merkmale M13C, M13E und M13F, in Dokument D5' nicht offenbart seien. Sie erachtete dabei insbesondere die Interpretation der Begriffe "Länge", "Breite" bzw. "quer" in dem jeweils im Streitpatent beanspruchten und in der Lehre des Dokuments D5' offenbarten Fördersystem als maßgeblich für die Beurteilung der Neuheit.
Folge man dem Wortlaut der Ansprüche 1 und 13 des Hauptantrags, bildeten die Transporteinheiten jeweils eine Spur, wobei diese in zwei unterschiedlichen Breiten bereitgestellt seien. Diese Transporteinheiten könnten wahlweise modular mit ein und derselben mechanischen Schnittstelle der Basis verbunden werden, um das Fördersystem hinsichtlich der Anzahl und/oder Breite der Spuren zu verändern.
Gemäß der Lehre des Dokuments D5' seien hingegen ausschließlich Veränderungen der Abmessungen innerhalb ein und derselben Spur entlang des Längsträgers offenbart. Insbesondere seien daher keine Maßnahmen offenbart, mittels derer das System hinsichtlich der Anzahl und/oder Breite der Spuren veränderbar sei.
1.2 Die Einspruchsabteilung stellte hierzu fest, dass im Anspruch der Begriff "Breite" lediglich in Bezug zu den Transporteinheiten verwendet werde. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Begriff "Breite" und einer Richtungsangabe oder einem der Begriffe "quer" und dem Begriff "Spur" des Merkmals M1b (vgl. Punkt II.4.6. der Entscheidungsgründe).
1.3 Diesen Feststellungen trat die Beschwerdegegnerin bei, wobei sie ergänzend darauf hinwies, dass bereits der Begriff "Spur" nicht zwingend in einer Weise zu interpretieren sei, dass eine "Spur" immer die beiden Parameter "Länge" entlang der Bewegungsrichtung und "Breite/Weite" quer zu Bewegungsrichtung aufweise. Der Begriff der "Breite" im Anspruch bleibe somit offen und der Wortlaut lasse daher zwei mögliche, für die Fachperson technisch sinnvolle Interpretationen zu. Gemäß einer ersten Interpretation verstehe die Fachperson die Breite der Spur und damit der Transporteinheit als eine Erstreckung längs der Förderrichtung.
Gemäß einer zweiten Interpretation verstehe die Fachperson die Breite der Spur und damit der Transporteinheit als eine Erstreckung orthogonal (quer) zu der Förderrichtung. Da sich für die Fachperson aus den Ansprüchen 1 und 13 des Hauptantrags, die entsprechend der Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung bildeten, beide Interpretationen in technisch sinnvoller Weise ergeben, müsse sich die Beschwerdeführerin beide zurechnen lassen. Die Beschreibung biete über die konkreten Ausführungsbeispiele keinen Hinweis auf eine im Sinne der zweiten Interpretation beschränkte Auslegung des Begriffs "Breite". Die Ausführungsbeispiele bieten als reine Beispiele jedenfalls kein Anlass, dass die Fachperson ihretwegen bei ihrem Verständnis der Ansprüche andere in den Grenzen des Wortlauts technisch sinnvolle Interpretationen verwerfe.
1.4 Die Kammer folgt weder den Feststellungen der Einspruchsabteilung noch dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin und schließt sich der Argumentation der Beschwerdeführerin an. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern sollte die Fachperson versuchen, durch Synthese, also eher aufbauend als zerlegend, zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und bei der die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt wird. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einer unspezifischen Definition in einem Anspruch die im Kontext des Anspruchs weiteste technisch sinnvolle Bedeutung zuzuweisen ist (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage 2025, II.A.6.1). Die Anspruchsmerkmale sind folglich im Kontext des gesamten Anspruchs zu verstehen.
1.5 Die Beschwerdeführerin weist zurecht darauf hin, dass Merkmal M1d einen Zusammenhang zwischen "Spur" und "Transporteinheit" herstellt. Ferner sind in Merkmal M1k die veränderbaren "Breiten der Spur" ausdrücklich erwähnt. Diese jeweilige Bezugssetzung erfolgt für Anspruch 13 in analoger Weise durch Merkmal M13C. Der Begriff der "Spur" beinhaltet im Verständnis der Fachperson unmittelbar und eindeutig die beiden Parameter einer "Länge" entlang einer Bewegungsrichtung sowie einer "Breite/Weite" quer zu Bewegungsrichtung. In anderen Worten entspricht eine "Spur" einer Strecke, die ein Objekt in einer vorgegebenen Richtung durchmisst, wobei die Strecke eine bestimmte Breite aufweist. Der Begriff "Spur" impliziert also eine räumliche Orientierung im Sinne der durch den Spurverlauf vorgegebenen Richtung, die die Fachperson jedoch im Kontext der betroffenen Ansprüche nur in der Transportrichtung erkennen kann. Dies entspricht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vortrug, dem üblichen Sprachgebrauch. Auf diesen üblichen Sprachgebrauch der Begriffe "Breite" und "Spur", stützt sich die Fachperson bei Betrachtung der Ansprüche 1 und 13, jeweils als Ganzes.
1.6 Für die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene erste Interpretation des Begriffs "Breite" bieten weder die Ansprüche 1 und 13 des Hauptantrags noch die Beschreibung des Streitpatents eine Grundlage. Die Fachperson wird eine solches Verständnis vielmehr angesichts des üblichen Sprachgebrauchs verwerfen.
1.7 Die Fachperson versteht die Merkmale der Ansprüche 1 und 13 des Hauptantrags folglich im Sinne der zweiten Interpretation so, dass der Begriff "Länge" der Richtung der Transportrichtung und der Begriff "Breite" der Richtung quer zur Transportrichtung entspricht.
1.8 Dieses Verständnis ergibt sich für die Fachperson dabei bereits aus den Ansprüchen 1 und 13 selbst. Es besteht zudem kein Widerspruch zwischen dieser Auslegung der Ansprüche und der Beschreibung. Im Gegenteil wird die auf Grundlage des Wortlauts des Ansprüche 1 und 13 erfolgte Auslegung durch die Ausführungsbeispiele der Beschreibung des Streitpatents bekräftigt, sodass sich durch die Beschreibung, die bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit stets heranzuziehen ist (vgl. G 1/24), kein abweichendes Verständnis der Ansprüche 1 und 13 ergibt.
1.9 Wie auch die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer einräumte, können bei Zugrundelegen der zweiten Interpretation des Begriffs "Breite" der Lehre des Dokuments D5' zumindest weder die Merkmale M1h, M1i und M1k noch die Merkmale M13C, M13E und M13F unmittelbar und eindeutig entnommen werden.
Die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 des Hauptantrags sind damit neu gegenüber der Lehre des Dokuments D5' und die Feststellung der Einspruchsabteilung zur mangelnden Neuheit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist entsprechend unrichtig.
2. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdegegnerin machte ferner gegen den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Lehre des Dokuments D6 geltend.
2.2 Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen die Beteiligten auf ihr schriftliches Vorbringen. Die Kammer bestätigt nach erneuter Beratung ihre in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK dargelegte Meinung wie folgt als endgültig.
2.3 Der in Punkt 1.3 der Beschwerdeerwiderung dargelegte Einwand der Beschwerdegegnerin gründet ebenso wie der auf Dokument D5' beruhende Neuheitseinwand wesentlich darauf, dass die Fachperson den Begriff "Breite" auch im Sinne der ersten Interpretation in Förderrichtung, d. h. längs der Spur, verstehen könnte. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin so in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Angesichts der obigen Erwägungen zum Verständnis der Merkmale in Punkt 1.7 dieser Entscheidung kann die Argumentation der Beschwerdegegnerin folglich bereits grundsätzlich nicht überzeugen.
3. Weitere Einwände gegen den Hauptantrag wurden von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird wie erteilt aufrechterhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
S. Lichtenvort S. Watson