Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.04.2026 – T 1339/23
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2026:T133923.20260429
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1339/23 - 3.5.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 29. April 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Atlas Copco Airpower N.V. Boomsesteenweg 957 2610 Antwerpen-Wilrijk (BE) Vertreter:
V.O. P.O. Box 87930 2508 DH Den Haag (NL) Beschwerdegegnerin:
Kaeser Kompressoren SE Carl-Kaeser-Strasse 26 96450 Coburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 86 06 24 81633 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Höhn R. Moser C. Schmidt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Mai 2023 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3045726 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3045726 in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
II. Mit der Beschwerdebegründung beantragte die Einsprechende, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen und hilfsweise die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Zudem beantragte sie die vollständige Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Zur Begründung machte sie geltend, die Entscheidung sei nicht in der gemäß Regel 111(2) EPÜ erforderlichen Weise begründet worden (siehe Beschwerdebegründung, Seite 7, zweiter Absatz). Aus den weiteren Eingaben der Einsprechenden vom 26. Februar 2024 und vom 9. Juli 2024 entnimmt die Kammer, dass die Einsprechende darüber hinaus beantragte, die Hilfsanträge nicht zuzulassen. In der letztgenannten Eingabe beantragte sie ferner, den Antrag der Patentinhaberin auf Zurückverweisung für den Fall, dass die Kammer die Hilfsanträge 1 bis 7 nicht zulässt, abzulehnen (siehe Eingabe vom 9. Juli 2024, Seite 5, Zeilen 9 und 10).
III. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise ein Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 9 aufrechtzuerhalten. Zudem beantragte die Patentinhaberin eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung, sollte die Kammer die Hilfsanträge 1 bis 7 nicht zulassen (siehe Eingabe vom 3. Mai 2024, [90]).
IV. Die Hilfsanträge 1 bis 4, 6 und 7 entsprechen den mit der Eingabe vom 26. Januar 2023 erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 4, 6 und 8. Hilfsantrag 5 wurde mit der Beschwerdeerwiderung und Hilfsanträge 8 und 9 wurden mit der Eingabe vom 3. Mai 2024 neu eingereicht.
V. Die Kammer lud die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und teilte ihre vorläufige Auffassung in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK mit. Darin brachte sie zum Ausdruck, dass Anspruch 1 des Hauptantrags nicht erfinderisch sei gegenüber der Druckschrift D3 (DE 19826 169 A1).
VI. In einer Eingabe vom 27. März 2026 nahm die Patentinhaberin zu der vorläufigen Meinung der Kammer, insbesondere zur Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D3, Stellung.
VII. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 29. April 2026 statt. Dort hielten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.
VIII. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
"Verfahren zum Steuern und/oder Überwachen einer Kompressoranlage umfassend mehrere Komponenten, nämlich ein oder mehrere Kompressoren (11, 12, 13) und ein oder mehrere Peripheriegeräte (14 bis 21), sowie eine Steuer-/Überwachungseinheit (22), wobei die Kompressoren (11, 12, 13) und Peripheriegeräte (14 bis 21) in einer bestimmten Konfiguration angeordnet bzw. verschaltet sind, - wobei in einem Messwerterfassungsschritt Messwerte innerhalb der Kompressoranlage oder der Komponenten erfasst werden, - wobei in einem Zuordnungsschritt dem oder den Messwerten vorher, gleichzeitig oder nach der Messwerterfassung jeweils eine Kontextinformation zugeordnet wird, um die Messwerte zu standardisieren, und - wobei in einem Verwertungsschritt der oder die durch die Kontextinformation standardisierten Messwerte in einer Steuer-, Überwachungs-, Diagnose- oder Auswertroutine Berücksichtigung finden, dadurch gekennzeichnet, dass die Zuordnung einer Kontextinformation zu einem Messwert über eine Zuordnungstabelle erfolgt."
Entscheidungsgründe§
Gegenstand des Streitpatents 1. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Steuern und/ oder Überwachen einer Kompressoranlage. Dabei werden von einer Steuer-/Überwachungseinheit 22 (siehe Abbildung 1 der A1-Veröffentlichung) Messwerte gesammelt, um diese auszuwerten.
2. Ein Problem bei herkömmlichen Anlagen besteht darin, dass die Messwerte nicht hinreichend standardisiert sind, um einer automatischen Auswertung zugänglich zu sein (siehe [0005] bis [0007]).
3. Der Kerngedanke der Erfindung ist, Messwerten einen Kontext zuzuordnen, z.B. den Ort einer Messwerterfassung oder das Medium, auf das sich der Messwert bezieht ([0021]). Diese Zuordnung, welche mittels einer Zuordnungstabelle erfolgt ([0073] und Abbildung 5), führt zu einer Messwertstandardisierung, siehe [0011].
4. Die Zuordnung eines Kontexts kann dabei manuell und auf Grundlage eines vorgegebenen Rohrleitungs- und Instrumentenfließschemas (R&I-Fließschemas) der Kompressoranlage, wie etwa in Abbildung 7 dargestellt, erfolgen (siehe [0022] bis [0025] und [0033]). Hauptantrag, erfinderische Tätigkeit 5. Die Kammer kommt zum Schluss, dass Anspruch 1 des Hauptantrags nicht erfinderisch ist gegenüber der Druckschrift D3 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.
6. D3 betrifft ein System zur Steuerung und Überwachung einer Kompressoranlage, welche verschiedene Komponenten, etwa Kompressoren, Kältetrockner oder Aggregate zur Vakuumerzeugung umfasst (siehe Spalte 1, Zeilen 1 bis 9; Figur 1). D3 offenbart insbesondere das Erfassen von Messwerten und deren Auswertung durch eine Steuereinheit (siehe Figur 7; Spalte 3, Zeile 1 ff.; Spalte 8, Zeilen 19 bis 45).
Ziel der D3 ist es, eine standardisierte elektronische Steuerung für verschiedene Aggregattypen bereitzustellen. Hierzu werden in einem zentralen Datenspeicher aggregatsspezifische Datenprofile hinterlegt, auf die die Steuerung zugreifen kann (siehe Spalte 1, Zeilen 44 bis 63; Spalte 2, Zeilen 50 bis 67).
Diese Datenprofile umfassen insbesondere die Belegung der analogen und digitalen Ein- und Ausgänge zur Zustandserfassung (siehe Spalte 3, Zeilen 1 bis 5 und 40 bis 61). Dadurch wird festgelegt, welche physikalische Größe ein jeweiliger Eingang repräsentiert, z.B. wird dem analogen Eingang A1 die Motortemperatur zugeordnet. Die Kammer sieht in dieser semantischen Zuordnung der erfassten Messwerte eine Zuordnung eines Kontexts. Diese Kontextzuordnung stellt zugleich auch eine Standardisierung der Messwerte im Sinne der Anmeldung dar (vgl. Paragraph [0009] und [0010]).
7. Somit verbleibt als einziges mögliches Unterscheidungsmerkmal die Verwendung einer Zuordnungstabelle zur Zuordnung der Kontextinformation. Dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht bestritten.
8. Der einzig erkennbare Effekt dieses Unterscheidungsmerkmals besteht darin, die korrekte Verwertung eines Messwertes durch die Steuereinheit zu ermöglichen. Dieser Effekt wird jedoch auch in D3 erzielt, allerdings mittels der aggregatsspezifischen Datenprofile.
Selbst wenn man zugunsten der Patentinhaberin die Zuordnungstabelle nicht als Datenprofil im Sinne der D3 interpretiert, so stellt die Verwendung einer solchen Tabelle zur Zuordnung einer Kontextinformation zu einem Messwert, lediglich eine naheliegende Maßnahme aus verschiedenen Möglichkeiten dar, die für diesen Zweck bekannt sind. Eine solche Auswahl kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.
9. Mit Schreiben vom 27. März 2026 und in der mündlichen Verhandlung argumentierte die Patentinhaberin, dass die Zuordnungstabelle eine strukturierte Speicherung, deterministische Zuordnung und reproduzierbare Verarbeitung von Kontextinformation und Messwerten ermögliche. Zudem sei die Zuordnungstabelle maschinenlesbar und ermögliche somit eine einfachere Automatisierung des Verwertungsschrittes. Auch erleichtere sie das Einbinden von neuen Geräten und ermögliche somit eine bessere Skalierbarkeit. Im Gegensatz dazu müsse ein Servicemann für die Zuordnung mittels der in D3 offenbarten Datenprofile die Steuersoftware in aufwendiger Weise umprogrammieren oder sogar die Hardware ändern.
Die Verwendung einer Zuordnungstabelle sei zudem nicht Teil des allgemeinen Fachwissens und könne auch im Stand der Technik nicht nachgewiesen werden.
10. Die Einsprechende argumentierte, insbesondere das Schreiben der Patentinhaberin vom 27. März 2026 enthielte neue Tatsachen hinsichtlich des erzielten technischen Effekts. Dabei habe die Patentinhaberin keine stichhaltigen Gründe dafür angegeben, warum diese erst zu einem so späten Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt worden seien. Diese Argumente seien deshalb nach Artikel 13(2) VOBK nicht zuzulassen.
In der Sache argumentierte die Einsprechende, die Zuordnungstabelle bewirke, so wie beansprucht, nicht die von der Patentinhaberin genannten Effekte. So definiere der Anspruch etwa nicht, dass die Zuordnungstabelle maschinenlesbar sei oder im Verwertungsschritt automatisch verarbeitet werde. Ein Benutzer könne die Zuordnung mittels einer handgeschriebenen Tabelle manuell festlegen und diese zur Auswahl der Datenprofile in der D3 verwenden. Zudem offenbare D3, dass die Datenprofile mittels Software geändert werden können und erziele somit dieselben Effekte hinsichtlich Skalierbarkeit und Automatisierung (siehe Spalte 3, Zeilen 21 bis 26).
11. Bei den im Schreiben vom 27. März 2026 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumenten der Patentinhaberin handelt es sich lediglich um eine Präzisierung der Argumente in Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer. Die Patentinhaberin hat keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder neue Einwände eingeführt. Solche Verfeinerungen und Weiterentwicklungen von Argumenten sind schon allein deshalb zulässig, da ansonsten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sinnlos wäre. Den Beteiligten muss gestattet sein, ihre Argumente zu verfeinern, sie sogar zu ergänzen, sofern sie im Rahmen der Argumente und Beweismittel bleiben. Im vorliegenden Fall sieht die Kammer deshalb die betreffenden Argumente der Patentinhaberin nicht als Änderung im Sinne des Artikels 12(4) VOBK an.
12. In der Sache folgt die Kammer den Argumenten der Einsprechenden. Ungeachtet der Frage, ob die Zuordnungstabelle überhaupt einen technischen Effekt bewirkt, erfüllen die Datenprofile der D3 funktional denselben Zweck, nämlich den Zweck der Zuordnung der Messwerte zu einem Kontext (vgl. Spalte 3, Zeilen 55 ff.). Auch die Datenprofile sind maschinenlesbar, ordnen Messwerten eine Bedeutung, d.h. einen Kontext, zu und werden im Rahmen der Steuerung, also im Verwertungsschritt, automatisch verarbeitet. D3 offenbart ferner, dass die Datenprofile softwareseitig über eine Bedienoberfläche veränderbar sind (Spalte 3, Zeilen 53 bis 57). Die Kammer vermag deshalb nicht zu erkennen, weshalb das Einbinden neuer Geräte oder das Ändern einer Kontextzuordnung in D3 aufwendiger oder weniger flexible sein sollte als bei der beanspruchten Lösung. Die diesbezüglichen Ausführungen der Patentinhaberin überzeugen nicht. Schließlich gehört die Verwendung einer nicht näher spezifizierten Tabelle, etwa in Form einer Mapping-, Konfigurations-, Lookup- oder Nachschlagetabelle, zur Zuordnung von Kontextinformationen zum notorischen Fachwissen in der Informatik und Steuerungstechnik. Dies bedarf keines gesonderten Nachweises.
13. Aus den genannten Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Hilfsanträge 1 bis 7, Zulässigkeit 14. Die Einsprechende argumentierte im schriftlichen Verfahren (siehe Schreiben vom 26. Februar 2024, Seite 7, Zeilen 1 bis 8; Baumdiagramm), dass die erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträge 2 und 4 bis 7 nicht konvergent und daher gemäß T 1903/13 (siehe Orientierungssatz) nicht zuzulassen seien.
Zudem habe die Patentinhaberin weder nachgewiesen, dass die Hilfsanträge 1 bis 7 im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden seien, noch dargelegt, zu welchem Zweck sie eingereicht wurden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die Hilfsanträge 1 bis 7 seien daher unter Anwendung der in der Entscheidung T 246/22 (siehe Schlagwort I. und II.) dargelegten Grundsätze als Änderung des Beschwerdevorbringens zu werten. Denn sie seien nicht in der Lage, gegen den Hauptantrag bestehende Einwände zu beheben, werfen neue Einwände auf, seien nicht konvergent und stünden der Verfahrensökonomie entgegen. Während der mündlichen Verhandlung brachte die Einsprechende ferner vor, dass in den Hilfsanträgen das Merkmal der Kontextinformation in ganz unterschiedliche Richtungen, nach dem Prinzip von Versuch und Irrtum, weiterentwickelt werde.
15. Die Patentinhaberin vertrat im schriftlichen Verfahren die Auffassung, dass die Hilfsanträge zulässig seien, da sie im Einspruchsverfahren weder verspätet eingereicht noch zurückgenommen worden seien (vgl. Punkt 6 der Entscheidung). Der Zweck ihrer Einreichung sei bereits im Einspruchsverfahren dargelegt worden (siehe Eingabe vom 26. Januar 2023, Seite 5 ff.) sowie auch in der Beschwerdeerwiderung (Seite 12 ff.) und den nachfolgenden Schriftsätzen.
Zudem sei das Konvergenzkriterium im vorliegenden Fall nicht maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit (siehe T 528/19, Seite 12 und 13; T 1456/20, Entscheidungsgründe, Punkt 4.5). Auch stellten die von der Einsprechenden angeführten Entscheidungen keine gefestigte Rechtsprechung dar.
16. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Hilfsanträge 1 bis 4, sowie 6 und 7 im erstinstanzlichen Verfahren in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurden (Artikel 12(4) VOBK). Die Gründe hierzu hat die Kammer in der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK unter Punkt 13 dargelegt. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung dazu nicht weiter Stellung genommen. Die Kammer hält daher an ihrer vorläufigen Meinung fest.
17. Ferner stimmt die Kammer der Patentinhaberin zu, dass die in den Hilfsanträgen vorgenommenen Änderungen keine willkürliche Auswahl von Merkmalen darstellen, sondern den Aspekt der Kontextzuordnung weiter spezifizieren. Zudem sind diese Änderungen im wesentlichen auch schon im erteilten Anspruchssatz enthalten. Die Hilfsanträge beschränken den Gegenstand von Anspruch 1 lediglich in eine Richtung und entwickeln ihn nicht durch die Aufnahme verschiedener Merkmale in unterschiedliche Richtungen weiter. Die Hilfsanträge 1 bis 7 sind daher als konvergent anzusehen.
18. Die Kammer lässt Hilfsantrag 5 im Rahmen ihres Ermessens gemäß Artikel 12(4) VOBK zu, da die einzige Änderung gegenüber dem erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrags 5, nämlich die Streichung des Anspruchs 14, dem Gebot der Verfahrensökonomie nicht entgegensteht.
19. Zusammenfassend beschließt die Kammer, die Hilfsanträge 1 bis 7 in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 20. Nach Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer eine Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.
21. Diese liegen hier vor. Zum einen ist die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass Anspruch 1 des Hauptantrags erfinderisch sei, aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Zum andern hat die Einspruchsabteilung zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Hilfsanträge 1 bis 7 noch nicht Stellung genommen. Eine Prüfung auch der erfinderischen Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren, widerspräche somit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, Artikel 12(2) VOBK. Schließlich hat die Einsprechende explizit einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Auch die Patentinhaberin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit einer Zurückverweisung einverstanden erklärt. Rückerstattung der Beschwerdegebühr 22. In der Beschwerdebegründung argumentierte die Einsprechende, dass die Auslegung des Begriffs "Zuordnungstabelle" durch die Einspruchsabteilung in Punkt 10 der Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet sei. So sei nicht begreiflich, was die Prüfungsabteilung unter "bestimmte Form der Zuordnung" oder "aktive Zuordnung" verstehe. Auch sei nicht klar, warum diese Begriffe für eine einschränkende Auslegung des Anspruchs herangezogen wurden. Die Auslegung der Einspruchsabteilung sei weder begründet noch durch irgendeinen Nachweis gestützt worden und zudem die Ursache für die negative Schlussfolgerung.
Die Einsprechende zieht daraus den Schluss, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von Regel 111(2) EPÜ begründet sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Regel 103(1) EPÜ dar und begründe die Rückerstattung der Beschwerdegebühr.
23. Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt. In der Argumentation der Prüfungsabteilung ist kein Begründungsmangel im Sinne von Regel 111(2) EPÜ festzustellen. In Punkt 10 der Entscheidung erläutert die Prüfungsabteilung, was sie unter einer Zuordnungstabelle versteht: "eine bestimmte Form der Zuordnung [...], um den Messwerten eine Kontextinformation zuzuordnen, auch wenn es sich nicht um eine Tabelle im stricto sensu handelt. Eine einfache Formatierung von Daten reicht nicht aus, um dieses technische Konzept der aktiven Zuordnung einer Kontextinformation zu einem Messwert vorwegzunehmen". Diese Erläuterung mag zwar etwas abstrakt sein, sie ist jedoch zweifelsohne klar und nachvollziehbar (vgl. auch [0027] der A1-Veröffentlichung).
Die Schlussfolgerung der Prüfungsabteilung, dass die beanspruchte Zuordnungstabelle aus keinem der zitierten Dokumenten bekannt sei, mag eine Fehlbeurteilung darstellen. Dies alleine begründet jedoch keinen Verfahrensmangel.
24. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist somit nicht gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.
3. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
B. Brückner M. Höhn