Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.04.2026 – T 707/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T070724.20260428
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0707/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 28. April 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstrasse 161 81677 München (DE) Vertreter:
Zeuner Summerer Stütz Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft Nußbaumstraße 8 80336 München (DE) Beschwerdeführerin:
Leonhard Kurz Stiftung & Co. KG Schwabacher Strasse 482 90763 Fürth (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2507068 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 18. März 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die haben Patentinhaberin gegen als die Einspruchsabteilung auch die Einsprechende Zwischenentscheidung Beschwerde eingelegt. In der dieser Entscheidung wurde das Patent Nr. 2507068 in geändertem Umfang gemäß Schreiben vom angepasste Hilfsantrag 1, dessen 20. Dezember 2023 Beschreibung in der Anspruchssatz mit eingereicht und dessen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, aufrechterhalten.
II. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das zweite Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Einspruchs gegen das Patent Nr. 2507068. Im ersten Beschwerdeverfahren wurde mit der Entscheidung T 573/20 die damalige Entscheidung der Einspruchsabteilung, aufgehoben und den die Einspruch zurückzuweisen, Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.
III. Innerhalb der Beschwerdefrist gemäß Artikel 108 Satz 1 EPÜ zahlte die Patentinhaberin lediglich die ermäßigte Beschwerdegebühr, obwohl sie nicht zu dem Kreis der hierzu Berechtigten gehört.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 28. April 2026 statt.
VI. Die Patentinhaberin beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vollen) Beschwerdegebühr. als hinsichtlich Hauptantrag Entscheidung die und die der Frist zur Darüber hinaus Aufhebung der Aufrechterhaltung Zahlung der beantragt sie angefochtenen des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß dem am 20. Dezember 2023 eingereichten Hauptantrag. Für den Fall der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zieht die Patentinhaberin den Hauptantrag zurück.
Hilfsweise beantragt sie die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag am 20. Dezember 2023 1. Weiter Zurückverweisung der Einspruchsabteilung zur hilfsweise die hilfsweise eingereichten beantragt Angelegenheit weiteren Aufhebung der sie an die Entscheidung angefochtenen die oder Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 2 bis 6b, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 18. Dezember 2024. VII.
Die Einsprechende beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Hilfsweise beantragt Hilfsanträge 2 bis sie 6b Zurückverweisung der Einspruchsabteilung zur die sowie Nichtzulassung weiter hilfsweise die an die Entscheidung.
Darüber Angelegenheit weiteren der hinaus beantragt sie, den Antrag der Patentinhaberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
VIII. Die Beschwerdebegründungen und die Beschwerdeerwiderungen der beiden Beteiligten (Patentinhaberin) bezeichnet. werden mit P1 und bzw. E1 und E2 Zusätzlich hat die Patentinhaberin P2 (Einsprechende) ein Schreiben P3 am 26. März 2025 und die Einsprechende ein Schreiben E3 am 27. März 2026 eingereicht.
IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (es Beteiligten mit M1 der Einspruchsabteilung wird und bis M4.3 auf die von den benutzte Gliederung der Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 Bezug genommen (siehe z. B. angefochtene Entscheidung, Seiten 17 und 18)):
"M1 Sicherheitselement für ein Sicherheitspapier oder Wertdokument, mit M2.1 einem Träger, der M2.2 einen reflektiven Flächenbereich aufweist, M2.3 der in eine Vielzahl von reflektiven Pixeln aufgeteilt ist, M2.4 wobei die Fläche jedes Pixels um zumindest eine Größenordnung kleiner ist als die Fläche des reflektiven Flächenbereiches, M3.1' wobei mehrere jedes Pixel reflektive eine reflektive Facetten gleicher Facette oder Orientierung aufweist, die in einer Oberfläche des Trägers ausgebildet sind, wobei die mehreren reflektive (sic) Facetten gleicher Orientierung ein periodisches oder aperiodisches Sägezahngitter bilden, M3.3 wobei die Facetten als im Wesentlichen ebene Flächenstücke ausgebildet sind, M3.2 wobei die eine reflektive Facette oder die mehreren reflektiven Facetten auf den Flächenbereich entlang einer vorbestimmten eine Richtung durch einfallendes ihre Licht gerichtet Orientierung in vorgegebene Reflexionsrichtung reflektieren, M4.1 wobei die Orientierungen unterschiedlicher Pixel Flächenbereich im eine über der Facetten den Wesentlichen reflektiven zufällige Variation aufweisen, M4.2 wobei die unterschiedlicher Variation um Orientierungen Pixel eine bereichsweise im der Facetten Wesentlichen vorgegebene zufällige unterschiedliche mittlere Orientierungen aufweisen, und M4.3 wobei für jedes Pixel die Orientierung und damit auch die Richtung, in die einfallendes Licht reflektiert wird, so eingestellt ist, dass ein Glitzereffekt verwirklicht ist, bei dem der reflektive Flächenbereich als ebene oder gekrümmte Fläche wahrgenommen wird, die einen Glitzereffekt zeigt".
Entscheidungsgründe§
1. Antrag der Patentinhaberin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der (vollen) Beschwerdegebühr 1.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verzichtete die Patentinhaberin darauf, ihre bereits vorgetragene Begründung des Antrags auf schriftlich Wiedereinsetzung zu wiederholen oder zu ergänzen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, Artikel 15 (1) von VOBK ihrer in dargelegten der Mitteilung Auffassung gemäß hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags abzuweichen, die nachfolgend im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben wird:
1.2 Nachdem die Patentinhaberin innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 2 EPÜ unzutreffenderweise nicht die reguläre, sondern die reduzierte Beschwerdegebühr gezahlt hatte, hat sie mit Wiedereinsetzung Schreiben in den vom 12. Juli 2024 vorigen Stand gemäß Artikel 122 (1) EPÜ beantragt.
1.3 Begründet wurde dieser Antrag mit einem einmaligen Versehen einer Hilfsperson in einem zuverlässigen System zur Gebührenzahlungsüberwachung.
1.3.1 Die für die Einzahlung Kanzleiangestellte, Weisung des der die Beschwerdegebühr entsprechend zugelassenen Vertreters einer der zuständige expliziten Patentinhaberin gewusst habe, dass für die Patentinhaberin die reguläre Gebühr anfalle, versehentlich habe die bei der reduzierte Online-Gebührenzahlung Gebühr zur Abbuchung ausgewählt. Gemäß einer Büroanweisung werde im Falle einer Online-Zahlung dem unterzeichnenden Anwalt ein Ausdruck des Zahlungsbelegs als Beleg für die vorgenommene Zahlung zusammen mit dem zu unterzeichnenden Beschwerdeschriftsatz vorgelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen. Der zugelassene Vertreter habe und die Überweisungsbelegs die Kanzleiangestellte damit das Vorliegen des Zahlungsvornahme durch kontrolliert.
Dass versehentlich nur die reduzierte Beschwerdegebühr gezahlt wurde, sei dem Beleg nicht ohne weiteres zu entnehmen gewesen.
1.3.2 Mit Verweis auf ist die Vertreter die Ausführung der Zahlungsanweisung als Routinehandlung der Patentinhaberin erfahrenen durfte, ohne und die der Entscheidung Auffassung, zuverlässigen diese dass T 3029/18 ihr Hilfsperson Ausführungshandlung selbst überlassen nochmals kontrollieren zu müssen. Die den gegebenen Umständen nach gebotene Sorgfalt sei daher beachtet worden.
1.4 Die Einsprechende ist entgegengetreten und Entscheidungen 592/11 dass hier selbst T ein im dem hat Rahmen und der Wiedereinsetzungsantrag unter Versäumnis vorgelegen T Bezugnahme 1060/19 des geltend zugelassenen durchgeführten habe und auf die gemacht, Vertreters Doppelkontrolle insofern keine Entschuldigungsmöglichkeit in Betracht komme, sofern nicht besondere Umstände vorlägen.
Der Vertreter der Patentinhaberin hätte sich von der Richtigkeit der von der Hilfsperson berechneten Gebühr überzeugen müssen.
1.5 In Erwiderung hierauf führte die Patentinhaberin aus, warum die von der Einsprechenden zitierten Entscheidungen nicht auf die vorliegende Sachlage passten, wohl aber die von ihr ins Feld geführte Entscheidung.
1.6 Die Kammer stimmt aus nachfolgenden Gründen der Rechtsprechung der Einsprechenden zu.
1.6.1 Es entspricht der Beschwerdekammern, gefestigten dass über ein Versäumnis des zugelassenen Vertreters selbst nicht mit Verweis auf die Rechtsprechung bezüglich eines "einmaligen Versehens in einem ansonsten gut funktionierenden System" hinweggesehen werden kann, es sei vor, unter denen alle gebotene denn, es das liegen besondere Versäumnis Sorgfalt Rechtsprechung der Patentamts, 11. Aufl. entstanden beachtet worden Beschwerdekammern 2025, des Umstände ist, obwohl ist (siehe Europäischen III.E.5.4.1 und III.E.5.5.4 e), jeweils mit weiteren Nachweisen).
1.6.2 Vorliegend wurde in der Kanzlei des Vertreters tatsächlich eine Doppelkontrolle insofern durchgeführt, als dass sich der Vertreter von vorlegen ließ. damit begnügen seiner Hierbei Hilfsperson hätte dürfen, sich den der lediglich Zahlungsbeleg Vertreter den nicht Umstand (irgend-)einer effektive Zahlung selbst Kontrolle selbstverständlich des auch zu überprüfen.
Eine Zahlungsvorgangs zum Inhalt haben hätte müssen, die Ordnungsgemäßheit des gezahlten Betrags zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter entweder eine solche Überprüfung sorgfaltswidrig unterlassen, oder er hat sorgfaltswidrig den Umstand, dass lediglich die reduzierte Gebühr gezahlt wurde, übersehen.
1.6.3 Ohne Erfolg beruft sich dabei die Patentinhaberin auf die Entscheidung T 3029/18. Die Fallkonstellation unterscheidet gegebenen ist somit der ordnungsgemäßen dort der hier Dort fand Gebührenzahlung ein "Vieraugenprinzip" (also eine Kontrolle der Handlung der und hinsichtlich nicht sich von gegebene vergleichbar:
Hilfsperson durch den Vertreter) lediglich bezüglich der Entscheidung der sich vorab stellenden Frage, welche Gebühr zu zahlen ist, statt; eine weitergehende Kontrolle, ob die ausgewählte Gebühr anschließend tatsächlich auch gezahlt wurde, fehlte dagegen. Hier wurde demgegenüber ein Kontrollmechanismus auch hinsichtlich der Ausführung Zahlung durchgeführt.
Findet aber eine solche der Kontrolle statt, muss in ihrem Rahmen auch die notwendige Sorgfalt angewandt werden.
1.6.4 Die Kammer stimmt zudem den Ausführungen in T 3029/18, Gründe 2.8 ("Zu verlangen, dass diese Ausführungshandlung nochmals kontrolliert wird, führt zu weit und sei [sic] nicht mehr verhältnismäßig"), nicht zu. Die Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Gebühr ist lediglich notwendiger, aber nicht hinreichender (Teil-)Schritt ein für die erfolgreiche Zahlung dieser Gebühr. Vielmehr muss noch der entsprechende Bezahlvorgang erfolgen. Hierbei ohne Weiteres noch Fehler passieren, insbesondere mehrstufigen Online-Zahlungsvorgängen Auswahlmöglichkeiten, wie der können vorliegende Fall bei mit bewiesen hat.
Angesichts Bezahlvorgängen Rechtsfolge Beschwerdegebühr Bezahlvorgangs der und einer insbesondere hält die für zutreffenden Schluss ist Vertreter der der bei einschneidenden ordnungsgemäßen die Überwachungssystems" der Fehlermöglichkeiten nicht für Zahlung der des Kammer eine Kontrolle Bejahung eines "zuverlässigen unabdingbar.
im Übrigen Patentinhaberin Zu demselben offensichtlich gekommen, wie auch seine Büroanweisung zur Vorlage des Zahlungsbelegs zeigt.
1.7 Der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die wird Beschwerde daher der als unbegründet Patentinhaberin gilt somit als nicht eingelegt (vgl. G 1/18).
2. Folglich ist der Hauptantrag der Patentinhaberin, d.h. die Aufhebung der angefochtenen Aufrechterhaltung Grundlage der des Patents Ansprüche Entscheidung und die geändertem Umfang auf in gemäß dem am 20. Dezember 2023 eingereichten Hauptantrag, zurückgezogen.
3. Hilfsantrag 1 - Klarheit 3.1 Das Merkmal M4.3 des Anspruchs 1 ist unklar (Artikel 84 EPÜ).
3.1.1 Merkmal M4.3 versucht die Orientierung der Pixel eines funktionalen Merkmals zu anhand definieren:
Die Orientierung der Pixel soll so eingestellt sein, dass ein Glitzereffekt verwirklicht wird.
3.1.2 Der Begriff Glitzereffekt im Merkmal M4.3 ist aus folgenden Gründen unklar (Artikel 84 EPÜ):
a) Zentrale Bedeutung der Klarheit des Merkmals M4.3 den Im vorliegenden Fall kommt dem Merkmal M4.3, welches den Begriff des "Glitzereffekts" enthält, eine zentrale Bedeutung zu, da es das einzige unterscheidende Merkmal gegenüber der Offenbarung des Dokuments D2 darstellt. Die Beurteilung der Patentfähigkeit hängt entscheidend von der Klarheit dieses Merkmals ab. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, dass an die Klarheit des Begriffs "Glitzereffekt" hohe Anforderungen zu stellen sind.
b) Der Begriff "Glitzereffekt" ist an sich unklar. Es existiert keine Definition dieses Vielmehr beschreibt visuellen Eindruck allgemein Begriffs im anerkannte technische einschlägigen Fachgebiet. er lediglich einen eines Betrachters und eindeutig abgegrenzten Insbesondere fehlen technischen objektive Kriterien subjektiven stellt keinen Begriff dar.
oder Parameter, anhand derer der Fachmann zweifelsfrei feststellen könnte, ob ein bestimmtes optisches Phänomen unter den Begriff fällt oder nicht. Der Begriff lässt somit keine klare und verlässliche Abgrenzung des beanspruchten Gegenstands zu. Wie von der Einsprechenden vorgetragen, ist "[b]ereits der Begriff 'Glitzereffekt' [...]
auslegungsbedürftig und stellt weiter kein Phänomen dar, welches durch objektive Messverfahren bestimmt werden kann" (E1, Seite 12, vorletzter Absatz). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Einsprechende, dass der Begriff "Glitzereffekt" nicht präzise, sondern ein offener Begriff sei. Die Kammer teilt diese Auffassung der Einsprechenden, "Glitzereffekt" kein klares, wonach technisches der Begriff Merkmal des beanspruchten Sicherheitselements definiert oder im Sinne einer messbaren physikalischen Größe konkretisiert. Er ist nicht klarer als andere unspezifische Begriffe wie "Glänzen", "Leuchten", "Schimmern", "Aufleuchten" oder auftritt und wie maßgeblich von "Aufblitzen".
c) Abhängigkeit von äußeren Umständen Ob ein "Glitzereffekt" ausgeprägt er überhaupt wahrgenommen wird, hängt äußeren Umständen ab, insbesondere von den Beleuchtungsund Betrachtungsbedingungen. die Richtungs- und Hierzu räumliche zählen Verteilung insbesondere der Beleuchtung (z. B. punktförmig oder diffus), die Lichtintensität, die Einfalls- und Betrachtungswinkel, eine eventuelle Relativbewegung zwischen Beobachter und Objekt sowie die räumliche Auflösung des Beobachtungssystems (Auge bzw. Messsystem). Anspruch 1 enthält jedoch keine Angaben zu diesen Bedingungen und definiert insbesondere keine reproduzierbaren Rahmenparameter.
Wie die Einsprechende vorgetragen hat, "liegt es im Auge des Betrachters, ob nun ein Glitzereffekt vorliegt oder nicht vorliegt. Dies Beleuchtungssituation streuendes Licht, hängt weiter (kollimiertes Einfallswinkel) auch Licht, von der Tageslicht, sowie der Lichtstärke begrifflich ab" (E1, Seite 12, letzter Absatz).
Der "Glitzereffekt" unbestimmt, sondern ist somit nicht nur zudem in seiner Wahrnehmung von variablen, im Anspruch nicht festgelegten äußeren Faktoren abhängig, sodass der Fachmann nicht eindeutig und reproduzierbar feststellen kann, unter welchen Bedingungen das beanspruchte Merkmal als erfüllt anzusehen ist.
d) Zu erreichendes Ergebnis Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bleibt, selbst wenn der Begriff "Glitzereffekt" als solcher als hinreichend klar angesehen würde, unklar, durch welche konkreten technischen Merkmale dieses zu erreichende Ergebnis erzielt wird. Anspruch 1 definiert lediglich den Wunsch, dass ein "Glitzereffekt" verwirklicht werde, anstatt die strukturellen oder geometrischen Merkmale der orientierten Facetten eindeutig zu benennen, die diesen Effekt verursachen.
3.2 Argumente der Patentinhaberin für die Klarheit des Begriffs "Glitzereffekt" 3.2.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Patentinhaberin, dass der Einwand mangelnder Klarheit des Begriffs "Glitzereffekt" eine übermäßig strenge Anforderung an die Klarheit darstelle. Es sei nicht immer erforderlich, jeden Parameter definieren. Vielmehr seien Sinne 84 des Artikels mit auch EPÜ numerischen qualitative zulässig, Werten zu Merkmale im sofern sie vom Fachmann im technischen Kontext verstanden werden können. Der Begriff "Glitzereffekt" beschreibe ein im Fachgebiet bekanntes optisches Phänomen, dessen Vorliegen der Fachmann anhand seines allgemeinen Fachwissens sowie der Beschreibung des Patents erkennen könne.
Das Vorbringen der Patentinhaberin überzeugt die Kammer nicht. Wie oben im Punkt 3.1.2 a) dargelegt, kommt dem Begriff "Glitzereffekt" eine entscheidende Bedeutung zu, da er das einzige unterscheidende Merkmal gegenüber dem Stand der Technik darstellt. Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass dieses Merkmal klar definiert ist. Zwar sind qualitativ definierte zulässig.
Voraussetzung Fachmann ermöglichen, ist Merkmale jedoch, eindeutig dass grundsätzlich sie es dem festzustellen, ob ein Gegenstand unter den Anspruch fällt oder nicht. Dies ist hier aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall.
3.2.2 Weiter argumentierte die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor "Glitzereffekt" der im unscharfen dass M4.3 Merkmal technischen Kontext einen Kammer, verwendet in subjektiven es sich Vielmehr handele räumlich verteilten, einem werde oder um der und spezifischen nicht Eindruck die Begriff lediglich beschreibe.
Beschreibung winkelabhängigen sowie eines zufällig erscheinenden Schimmerns und Aufleuchtens einzelner Punkte des Sicherheitselements. Die Kammer vermag auch dieses Vorbringen der Patentinhaberin nicht zu überzeugen. Zwar wird der Begriff "Glitzereffekt" im Sicherheitselement technischen verwendet.
Zusammenhang Dies ändert mit einem jedoch nichts daran, dass der Begriff selbst keine objektiv abgegrenzten technischen Kriterien enthält, anhand derer der Fachmann den beanspruchten Effekt eindeutig bestimmen könnte.
3.2.3 Weiterhin verwies die Patentinhaberin auf bestimmte Passagen in der Beschreibung des Patents. Danach könne der "Glitzereffekt" "ein optisches Erscheinungsbild aufweisen, das dem magnetisch variabler ausgerichteter Sicherheitsfarben gleicht" (Patentbeschreibung, solche Pigmente magnetischen optisch praktisch [0014]).
Da Sicherheitsfarben dem Fachmann bekannt seien, verstehe er genau, was unter "Glitzereffekt" gemeint sei. Ähnlich verhalte es erwähnten sich mit der in der Beschreibung "Metallic-Lackierung bei Kraftfahrzeugen" [Patentbeschreibung, [0008]), bei der der Fachmann ebenfalls ohne Weiteres erkenne könne, ob das Auto eine "Metallic-Lackierung" aufweist oder nicht. Die Kammer herangezogenen folgt diesem Vorbringen Vergleichsbeispiele aus der nicht.
Die Beschreibung ersetzen keine klare technische Definition des Merkmals. Selbst wenn dem Fachmann magnetisch ausgerichtete Sicherheitsfarben oder Metallic-Lackierungen bekannt sind, bleibt offen, welches beanspruchten tatsächlich konkrete technische Sicherheitselements definieren jeweils bekannte keine objektiven soll.
optische den Die Merkmal des "Glitzereffekt" Beispiele Erscheinungen, beschreiben liefern aber für den Abgrenzungskriterien beanspruchten Effekt.
3.2.4 Weiterhin argumentierte Beleuchtungsbedingungen die Patentinhaberin, im Anspruch dass definiert die seien. Merkmal M3.2 definiere nämlich das Beleuchtungslicht als "entlang einer vorbestimmten Richtung einfallendes Licht". Dieses Licht werde gemäß M4.3 Merkmal von den Pixeln gerichtet reflektiert. Somit bezeichne der in Merkmal M4.3 definierte Glitzereffekt nicht nur ein subjektives "Glitzern".
Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sind die Beleuchtungsbedingungen nicht im Anspruch 1 definiert. Zwar ist im Merkmal M3.2 von "entlang einer vorbestimmten Richtung einfallende[m] Licht" Rede. Im Merkmal M4.3 hingegen wird lediglich einfallendes Licht erwähnt und nicht die irgendein spezifisch das im Merkmal M3.2 erwähnte einfallende Licht.
3.2.5 Im schriftlichen Verfahren (P2, Punkt 3.2), verwies die Patentinhaberin nur auf die Beschreibung der Patentschrift und die diesbezüglichen Argumente der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung:
"[D]as Streitpatent selbst erläutert, was im Rahmen der Erfindung unter einem Glitzereffekt zu ist demnach verstehen etwas der ist. [...] Fachperson Ein sehr Glitzereffekt wohl Bekanntes, nämlich ein glitzernder Effekt, bei dem ähnlich wie bei einer Metallic-Lackierung reflektierenden Fläche von auch Kraftfahrzeugen bei kleinen in einer Änderungen der Betrachtungsposition immer wieder einzelne, kleine Bereiche hell aufblitzen".
Wie in ihrer erläutert, Mitteilung ist die gemäß Kammer von Artikel 15 (1) VOBK diesem Argument der Patentinhaberin nicht überzeugt. Zwar mag es sein, dass der Fachmann einen vagen und subjektiven Verständnisrahmen für den Begriff "Glitzereffekt" im Zusammenhang mit Metallic-Lackierungen von Kraftfahrzeugen hat. Ein solches vages und subjektives Verständnis reicht jedoch nicht aus, um den Begriff "Glitzereffekt" unter dem Gesichtspunkt der Klarheit des Artikel 84 beanspruchten EPÜ Einsprechenden nicht der usw.), nur anzusehen.
der kann vom genauen "Glitzereffekt", Sehstärke klar vorgetragen, "Glitzereffekts" aufgrund als Sicherheitselements die Wie von der Wahrnehmung des Betrachter Auslegung optischen selbst des des Auges oder des Ausmaßes der sondern auch von der Art Bestrahlung Sicherheitselements (Intensität, abhängen. Ein unpräzises solch "Glitzereffekt" widerspricht dem und Kopfbewegung Einstrahlwinkel Verständnis (z.B. Begriffs Empfindlichkeit der gemäß des des usw.)
Begriffs Erfordernis des Artikels 84 EPÜ - insbesondere in einem Fall wie diesem, in dem die technische Abgrenzung zum Stand der Technik im Wesentlichen ausschließlich von diesem Verständnis abhängt.
4. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 4.1 Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entgegen der angefochtenen Zwischenentscheidung unklar ist, muss diese aufgehoben werden.
4.2 Beide Beteiligte haben (hilfsweise) die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung beantragt.
4.3 Im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Hilfsanträge der Patentinhaberin sowie die Vielzahl der Einwände der Einsprechenden und der möglicherweise relevanten Druckschriften ist die Kammer der Auffassung, dass eine erstmalige Beurteilung der Gewährbarkeit eines eventuell geänderten Anspruchssatzes durch die Kammer nicht mit dem vorrangigen Ziel des angefochtene Entscheidung Beschwerdeverfahrens, gerichtlich zu die überprüfen, vereinbar ist.
Die Kammer beschließt daher, von ihrem Ermessen nach Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK Gebrauch zu machen und die Sache zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Der Antrag der Patentinhaberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Patentinhaberin gilt als nicht eingelegt.
3. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
4. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung weiteren Entscheidung zurückverwiesen. zur Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering