Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.04.2026 – T 1214/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2026:T121424.20260428

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1214/24 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 28. April 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Pilkington Group Limited Hall Lane Lathom Nr. Ormskirk Lancashire L40 5UF (GB) Vertreter:

Fortt, Simon Merton Pilkington Group Limited Intellectual Property European Technical Centre Hall Lane Lathom Ormskirk, Lancashire L40 5UF (GB) Beschwerdegegnerin:

Saint-Gobain Sekurit France Rue du Maréchal Joffre 60150 Thourotte (FR) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Gebauer, Dieter Edmund Splanemann Patentanwälte mbB Rumfordstraße 7 80469 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3768509 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 26. Juli 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Meiners S. Arrojo N. Obrovski

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent in geänderter Form gemäß dem damaligen Hilfsantrag 1 (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren) aufrechtzuerhalten.

II. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Patents auf Grundlage des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.

III. Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag (bezeichnet als Hilfsantrag 1) lautet wie folgt:

" 1. Verbundscheibe (10) für ein Head-Up-Display mit einer Oberkante (O), einer Unterkante (U) und einem HUD-Bereich (B), mindestens umfassend eine Außenscheibe (1) und eine Innenscheibe (2), die über eine thermoplastische Zwischenschicht (3) miteinander verbunden sind, und eine transparente, elektrisch leitfähige Beschichtung (20) auf der zur Zwischenschicht (3) hingewandten Oberfläche (III) der Innenscheibe (2) oder innerhalb der Zwischenschicht (3), - wobei die Zwischenschicht (3) durch zumindest eine Lage (3a) thermoplastischen Materials gebildet ist, die zwischen der elektrisch leitfähigen Beschichtung (20) und der Außenscheibe (1) angeordnet ist, - wobei die Dicke der Lage (3a) thermoplastischen Materials im vertikalen Verlauf zwischen der Unterkante (U) und der Oberkante (O) zumindest im HUD-Bereich (B) veränderlich ist mit einem Keilwinkel (α), wobei der Keilwinkel (α) geeignet ist, die Reflexionen an der elektrisch leitfähigen Beschichtung (20) und an der außenseitigen Oberfläche (I) der Außenscheibe (1) einander zu überlagern oder zumindest deren Abstand zueinander zu reduzieren, und - wobei auf der von der Zwischenschicht (3) abgewandten Oberfläche (IV) der Innenscheibe (2) eine Antireflexionsbeschichtung (30) aufgebracht ist."

IV. Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Der Gegenstand des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 sei ausgehend von D4 (WO 2017/198363 Al) nicht erfinderisch, da Merkmal E kein Unterscheidungsmerkmal darstelle und die Implementierung von Merkmal F als einzigem Unterscheidungsmerkmal in Anspruch 1 im Lichte von D5 (US 2009/0303604 Al) naheliegend sei. - Die Hilfsanträge 2 bis 10 sollten nicht zum Verfahren zugelassen werden, da sie nicht konvergent seien. Auch die Hilfsanträge 11 und 12, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, und der neue Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schreiben vom 29. Januar 2026, sollten nicht zugelassen werden.

- Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 12 erfülle ebenfalls nicht die Erfordernisse des EPÜ.

V. Die Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Der Gegenstand des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 sei erfinderisch ausgehend von D4. - Die neue Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, dass das Merkmal E kein Unterscheidungsmerkmal darstelle, solle nicht zum Verfahren zugelassen werden. - Merkmal E stelle ein zweites Unterscheidungsmerkmal gegenüber D4 dar.

- Die Anwendung der Lehre von D5 auf D4 durch Implementierung vom Merkmal F wäre von der Fachperson nicht erwogen worden, da D4 bereits die Aufgabe der Vermeidung von Schicht-Geisterbildern und GlasGeisterbildern löse. Die Sicht der Einspruchsabteilung, dass die Fachperson eine weitere Reduzierung der GlasGeisterbilder in D4 durch eine Antireflexionsschicht gemäß Merkmal F erwartet hätte, sei rein spekulativ und D4 nicht entnehmbar.

- Die Hilfsanträge 1 bis 12 seien ebenfalls gewährbar und sollten zum Verfahren zugelassen werden. - Die Einreichung des neuen Hilfsantrags 1 sei durch die Mitteilung der Kammer veranlasst gewesen und die Einreichung der Hilfsanträge 11 und 12 durch den neuen Vortrag der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung.

VI. Anträge - Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag) oder hilfsweise das Patent im Umfang des mit Schreiben vom 29. Januar 2026 eingereichten Hilfsantrags 1 oder im Umfang der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 11 (umnummeriert zu den Hilfsanträgen 2 bis 12) aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag 1. Erfinderische Tätigkeit Die Erfindung 1.1 Die Erfindung betrifft eine Verbundscheibe für ein Head-Up-Display (HUD) umfassend eine Außenscheibe und eine Innenscheibe, die über eine thermoplastische Zwischenschicht miteinander verbunden sind, wobei die Verbundscheibe eine transparente, elektrisch leitfähige Beschichtung aufweist, die auf einer der Zwischenschicht zugewandten Oberfläche (III) der Innenscheibe oder innerhalb der Zwischenschicht angeordnet ist.

1.2 Die Zwischenschicht weist ein Keilprofil mit einer variierenden Dicke auf. Der Keilwinkel ist dabei so konfiguriert, dass eine an der elektrisch leitfähigen Beschichtung (III) entstehende Reflexion und eine an der außenseitigen Oberfläche (I) der Außenscheibe entstehende Reflexion räumlich überlagert oder einander angenähert werden. Dieses spezifische Reflexionspaar bildet das sogenannte "Schicht-Geisterbild". Zur Unterdrückung von Reflexionen an der innenraumseitigen Oberfläche (IV) der Innenscheibe ist dort eine Antireflexionsbeschichtung vorgesehen, um die Entstehung eines herkömmlichen "Glas-Geisterbildes" zu minimieren.

1.3 Im Kontext der vorliegenden Erfindung werden die Begriffe "Glas-Geisterbild" und "Schicht-Geisterbild " wie folgt definiert:

- Glas-Geisterbild (glass ghost image): Bezeichnet Doppelbilder, die durch Reflexionen an den beiden Grenzflächen der Verbundscheibe zur Umgebung resultieren, nämlich an der innenraumseitigen Oberfläche (IV) der Innenscheibe und an der außenseitigen Oberfläche (I) der Außenscheibe. Erfindungsgemäß wird dieses Nebenbild durch die auf der Oberfläche (IV) aufgebrachte Antireflexionsbeschichtung unterdrückt.

- Schicht-Geisterbild (layer ghost image): Bezeichnet ein sekundäres Nebenbild, welches durch die Interferenz bzw. das Zusammenwirken der Reflexion an der elektrisch leitfähigen Beschichtung (III) innerhalb des Schichtaufbaus und der Reflexion an der außenseitigen Oberfläche (I) der Außenscheibe entsteht.

Nächstliegender Stand der Technik 1.4 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass D4 den nächstliegenden Stand der Technik für den Gegenstand des Anspruchs 1 darstellt.

1.5 D4 offenbart (vgl. Figur 3) eine Verbundscheibe mit einer Innenscheibe (1) und einer Außenscheibe (13), die mittels einer thermoplastischen Zwischenschicht (12) miteinander laminiert sind. Die Zwischenschicht weist einen Keilwinkel auf (vgl. Seiten 7 und 12), um Glas‑Geisterbilder zu vermeiden. Auf der der Zwischenschicht zugewandten Oberfläche der Innenscheibe ist eine transparente, elektrisch leitfähige Beschichtung (2) vorgesehen.

1.6 Dokument D4 offenbart keine Antireflexionsbeschichtung auf der innenraumseitigen Oberfläche der Innenscheibe (Merkmal F). Das Merkmal F stellt somit unstreitig ein Unterscheidungsmerkmal dar. Zwischen den Beteiligten war hingegen streitig, ob D4 auch die Eignung des Keilwinkels der Zwischenschicht offenbart, den Abstand von Schicht-Geisterbildern gezielt zu verringern (Merkmal E).

Merkmal E 1.7 Die Beschwerdeführerin machte insoweit geltend, dass die Eignung des Keilwinkels, Schicht‑Geisterbilder einander anzunähern, von Umständen abhänge, die im Anspruch nicht festgelegt seien, insbesondere von der Position der Projektionseinrichtung und von der Einbaurichtung der Windschutzscheibe. Darüber hinaus offenbare D4 jedenfalls auch eine Konfiguration, bei der die keilförmige Zwischenschicht dazu führe, dass die Schicht‑Geisterbilder näher beieinanderlägen als ohne eine solche Zwischenschicht.

1.8 Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dieses Vorbringen sei neu und daher nicht in das Verfahren zuzulassen.

1.9 Die Kammer sieht keinen Anlass, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu lassen. Zum einen stellt die Infragestellung von Merkmal E als Unterscheidungsmerkmal – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – eine Fortführung des bereits im Einspruchsverfahren geführten Angriffs mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D4 dar. Zum anderen setzt die hier unstreitig ausgehend von D4 vorzunehmende Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes voraus, die tatsächlich bestehenden Unterschiede gegenüber D4 zu ermitteln. Die Frage, ob Merkmal E als Unterscheidungsmerkmal anzuerkennen ist, bildet somit einen integralen Bestandteil der Auseinandersetzung mit dem nächstliegenden Stand der Technik und der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe. Die Kammer lässt daher dieses Vorbringen nach Artikel 12 (4) VOBK zu.

In der Sache machte die Beschwerdegegnerin geltend, der in D4 offenbarte Keilwinkel sei ausschließlich zur Vermeidung von Glas-Geisterbildern ausgelegt und könne daher nicht als zur Vermeidung von SchichtGeisterbildern geeignet angesehen werden. Merkmal E sei folglich im nächstliegenden Stand der Technik nicht vorweggenommen.

Diesem Vorbringen kann die Kammer nicht folgen. Zwar ist der in D4 offenbarte Keilwinkel auf die Kompensation von Glas-Geisterbildern ausgerichtet. Da Anspruch 1 jedoch ausschließlich die Verbundscheibe als solche definiert, hängt die Eignung eines bestimmten Keilwinkels zur Kompensation des jeweiligen Geisterbildtyps maßgeblich von der nicht beanspruchten Position und Ausrichtung des Projektors ab. Damit kann nahezu jeder Keilwinkel als für den einen oder anderen Zweck geeignet erachtet werden. Merkmal E kann folglich nicht als Unterscheidungsmerkmal gegenüber D4 herangezogen werden.

Aufgabe der Erfindung Gemäß dem Streitpatent (siehe Absatz [0006]) besteht die Aufgabe darin, eine verbesserte Verbundscheibe für ein Head‑Up‑Display bereitzustellen, mit der sowohl Glas‑Geisterbilder als auch Schicht‑Geisterbilder wirksam reduziert werden. Dokument D4 offenbart bereits eine Lösung zur Verringerung beider Arten von Geisterbildern. Dabei schlägt D4 im Wesentlichen dieselben technischen Maßnahmen wie das Streitpatent vor, jedoch mit umgekehrter funktionaler Zuordnung: Die keilförmige Zwischenschicht dient in D4 der Verringerung von Glas‑Geisterbildern, während eine Antireflexionsschicht dort im Zusammenhang mit der Verringerung von Schicht‑Geisterbildern genannt wird.

Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass Dokument D4 bereits eine Lösung für das Problem der GlasGeisterbilder biete und die Suche nach weiteren Lösungen daher redundant sei; die einzige gelöste Aufgabe bestehe somit darin, eine Alternative bereitzustellen. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Fachperson würde ausgehend von D4 erkennen, dass die dortige Lösung unvollkommen sei. Sie formulierte die Aufgabe daher spezifischer, nämlich als die Bereitstellung einer Alternative, die die GlasGeisterbilder weiter reduziert. Die Kammer betont hierzu zunächst, dass der Definition der objektiven technischen Aufgabe bei der Prüfung erfinderischer Tätigkeit eine zentrale Rolle zukommt. Sie bestimmt den Blickwinkel, den die Fachperson einnimmt, wenn sie den übrigen Stand der Technik betrachtet (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, I.D.4.2). Insbesondere wird durch die Aufgabenformulierung determiniert, in welchem Ausmaß und auf welche Weise technische Lehren aus weiteren Entgegenhaltungen bei der Frage des Naheliegens aus Sicht der Fachperson herangezogen worden wären. Obwohl das Streben nach Verbesserung zum Standardrepertoire der Fachperson gehört, überzeugt die von der Beschwerdeführerin gewählte Aufgabenformulierung die Kammer nicht. Indem die Aufgabe unter direktem Bezug auf den behaupteten technischen Effekt definiert wird, enthält sie einen unzulässigen Hinweis auf die Lösung ("Pointer"). Eine solche Formulierung (nämlich Geisterbilder weiter zu reduzieren) würde die Fachperson gezielt dazu veranlassen, zusätzliche bekannte Lösungen für GlasGeisterbilder – wie etwa Antireflexionsbeschichtungen – additiv zu der in D4 bereits vorhandenen Keilschicht einzusetzen. Mit anderen Worten: Die Aufgabenstellung gibt das Ziel einer weiteren Reduzierung von Geisterbildern so spezifisch vor, dass sie die Fachperson unmittelbar dazu drängt, die bestehende Lösung durch die bloße Aneinanderreihung weiterer bekannter Maßnahmen zu ergänzen.

Zudem ist fraglich, ob die Integration einer Antireflexionsbeschichtung in die Verbundscheibe gemäß D4 die Geisterbilder zwingend reduzieren würde. Da D4 den Keilwinkel so optimiert, dass sich die Bilder in der Eye-Box bereits zu einem einzelnen virtuellen Bild überlagern (siehe Seite 12, 1. Absatz), würde eine zusätzliche Beschichtung lediglich eine Reflexion abschwächen, die ohnehin bereits mit der HUD-Reflexion kongruent ist. Eine spürbare Verbesserung innerhalb der Eye-Box bliebe somit ggf. aus.

In Abwägung zwischen dem Verbot einer Vorwegnahme der Lösung in der Aufgabenstellung und der Notwendigkeit, die tatsächlichen technischen Vorteile angemessen zu berücksichtigen, formuliert die Kammer die objektive technische Aufgabe wie folgt:

Bereitstellung einer alternativen Verbundscheibe, die eine Lösung für das Problem von Geisterbildern in einer HUD-Projektion bietet. Naheliegen der vorgeschlagenen Lösung D5 offenbart eine Antireflexionsbeschichtung auf der innenraumseitigen Oberfläche der Innenscheibe einer Windschutzscheibe zur Verringerung von Glas‑Geisterbildern in einem HUD‑Projektionssystem. In D5 wird die Antireflexionsbeschichtung (siehe Abs. [0007]) als Alternative vorgeschlagen, um die Lösung mit einer keilförmigen Zwischenschicht zu vermeiden, die dort als komplex, kostspielig und aus anderen Gründen problematisch eingestuft wird.

Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Fachperson ausgehend von D4 keinen Anlass hätte, die Lehre von D5 in Betracht zu ziehen, da diese als redundant oder im Widerspruch zu D4 stehend angesehen würde. Selbst bei einer Kombination von D4 und D5 gelange man nicht zum Gegenstand von Anspruch 1, da D5 die Antireflexionsbeschichtung explizit als Ersatz für die Keilschicht-Lösung lehre.

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Fachperson würde beim Lesen von D5 erkennen, dass die Integration einer Antireflexionsbeschichtung ein naheliegender Weg zur weiteren Reduzierung der GlasGeisterbilder sei. Zu diesem Zweck würde sie die aus D5 bekannte Beschichtung in die Verbundscheibe gemäß D4 übernehmen. Dabei betonte die Beschwerdeführerin (unter Verweis auf T 428/23), dass ein Anreiz zur Änderung des nächstliegenden Standes der Technik nicht zwingend in diesem selbst enthalten sein müsse, sondern sich unmittelbar aus dem Kombinationsdokument ergeben könne. Da D5 die positive Wirkung einer Antireflexionsbeschichtung auf Geisterbilder eindeutig offenbare, stelle deren Übernahme ausgehend von D4 eine naheliegende Maßnahme dar.

Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht.

1.24.1 Wie bereits oben dargelegt, beruht die Argumentation der Beschwerdeführerin auf der Annahme, die Fachperson würde gezielt nach Lösungen für eine weitere Verringerung von Glas-Geisterbildern suchen. Dies setzt jedoch eine Aufgabenformulierung voraus, die bereits einen expliziten Hinweis auf diesen Effekt enthält, was eine unzulässige Rückschau (Hindsight) darstellt. Da die Kammer die Aufgabe – wie oben ausgeführt – neutraler formuliert hat, sucht die Fachperson nicht nach einer spezifischen Verbesserung der GlasGeisterbilder, sondern allgemein nach alternativen Lösungen.

1.24.2 Zwar stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass eine Fachperson, die ausgehend von D4 nach Alternativen sucht, D5 heranziehen würde; ebenso wird anerkannt, dass der Anreiz zur Kombination aus dem sekundären Dokument fließen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein einzelnes Merkmal isoliert und unabhängig von dem technischen Zusammenhang übernommen werden kann, in dem dieses Dokument es als vorteilhaft darstellt. Andernfalls würde der Aufgabe-Lösungs-Ansatz auf eine rein formale Aggregation bekannter Merkmale reduziert. Der im Kombinationsdokument vermittelte Anreiz beeinflusst nicht nur die Entscheidung, dieses Dokument zu berücksichtigen, sondern auch, welche konkrete Änderung die Fachperson zur Lösung der Aufgabe tatsächlich in Betracht ziehen würde. Die im Stand der Technik dargelegten Anreize bestimmen insofern nicht nur das "Ob", sondern maßgeblich auch das "Wie" einer Kombination: Wird ein Dokument (hier D5) aufgrund eines darin genannten Vorteils herangezogen, muss auch der technische Kontext dieses Vorteils berücksichtigt werden.

1.24.3 Im vorliegenden Fall lehrt D5 gerade nicht, dass die Antireflexionsbeschichtung im Vergleich zu einer Keilschicht zu einer Verbesserung im Sinne einer stärkeren Verringerung von Geisterbildern führt. Ebenso wenig wird eine kumulative Verwendung beider Maßnahmen als vorteilhaft dargestellt. Der Vorzug von D5 liegt vielmehr in einer einfacheren und kostengünstigeren Alternative zur komplexen Keilschicht. Dieser Vorteil würde jedoch nicht erreicht, wenn die keilförmige Zwischenschicht weiterhin Bestandteil der Lösung bliebe.

1.24.4 Absatz [0007] von D5 beschreibt Nachteile von Keilschichten. Damit lehrt der spezifische technische Inhalt von D5 von der Kombination eines Keilwinkels mit einer Antireflexionsbeschichtung weg — ungeachtet des Umstands, dass Anspruch 1 von D5 eine solche Kombination nicht ausdrücklich ausschließt. Da der Vorteil in D5 untrennbar mit dem Ersatz (und nicht der bloßen Ergänzung) der in D4 gezeigten Keilwinkellösung verknüpft ist, wäre es widersprüchlich, den Anreiz zur Kombination zwar als gegeben anzusehen, dessen spezifischen technischen Inhalt bei der Beurteilung der Umsetzung jedoch unberücksichtigt zu lassen.

1.24.5 Aus fachmännischer Sicht wird die Antireflexionsbeschichtung in D5 somit als Ersatz für die keilförmige Zwischenschicht vorgeschlagen. Würde die Fachperson diese Lehre auf D4 übertragen, so würde sie die Keilschicht nicht beibehalten und zusätzlich mit einer Beschichtung versehen, sondern die Keillösung durch die Antireflexionslösung ersetzen. Eine solche Änderung würde jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen, der weiterhin eine keilförmige Zwischenschicht als Teil einer spezifischen optischen Gesamtlösung voraussetzt. Die Beschwerdeführerin lässt somit den technischen Grund außer Acht, aus dem D5 diese Maßnahme als vorteilhaft darstellt, was mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz unvereinbar ist.

1.24.6 Vor diesem Hintergrund würde eine Fachperson, die ausgehend von D4 nach Alternativlösungen sucht, die Antireflexionsschicht von D5 lediglich als Ersatz für die Keilschicht von D4 einsetzen. Die Kammer gelangt daher zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Kombination der Lehren von D4 und D5 nicht nahegelegt wird und somit auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die übrigen Ansprüche weisen die Merkmalskombination von Anspruch 1 ebenfalls auf und beruhen daher ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.

2. Abschließende Bemerkungen 2.1 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwände gegen die Gewährbarkeit des Hauptantrags erhoben hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2.2 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Entscheidung über die Zulassung und Gewährbarkeit der Hilfsanträge.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein C. Meiners