Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.04.2026 – T 683/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T068324.20260423
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0683/24 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 23. April 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) D&M KG Auf den Dorfwiesen 1-5 56204 Hillscheid (DE) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Pflüger TOB GmbH thermisch optimiertes Bauzubehör Landturmstr. 21-23 74532 Ilshofen (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton A. Björklund F. Bostedt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3009588 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 13. März 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags V die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, legte die Patentinhaberin Beschwerde ein. Die Einspruchsabteilung hatte insbesondere entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber E4 nicht neu sei, Anspruch 1 des Hilfsantrags II nicht klar sei, die Hilfsanträge II und III gegen Regel 80 EPÜ verstoßen und der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags IV nicht neu sei.
II. Am 23. April 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt oder hilfsweise die Aufrechterhaltung auf Grundlage von - "Hilfsantrag I" eingereicht am 2. Juni 2021, - "Hilfsantrag II neu", eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, - "Hilfsantrag IV geändert" (in der angefochtenen Entscheidung als Hilfsantrag III bezeichnet), eingereicht am 5. Dezember 2023, oder - "Hilfsantrag IV" eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung.
Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Zurückweisung der Beschwerde. beantragte die IV. Unabhängige Ansprüche Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) lautet:
1a) "Abdichtungsvorrichtung (100) zur Abdichtung eines Fensterrahmens (200) im unteren Bereich einer Wandöffnung, 1b) wobei die Abdichtungsvorrichtung (100) erste, zweite und dritte Dichtungsflächen (111, 121, 131) aufweist, die ausgebildet sind, um einer Unterseite (210), einer Außenseite (220) und einer Längsrandseite (230) des Fensterrahmens (200) unter Zwischenschaltung wenigstens einer Dichtung (400) dichtend gegenüber zu stehen, 1c) wobei die Abdichtungsvorrichtung (100) wenigstens einen Abstützabschnitt (110) aufweist, der die erste Dichtungsfläche (111) aufweist und ausgebildet ist, um den Fensterrahmen (200) an dessen Unterseite (210) abzustützen, 1d) wobei die Abdichtungsvorrichtung (100) wenigstens einen ersten Seitenabschnitt (120) aufweist, der die zweite Dichtungsfläche (121) aufweist und außenseitig an den Abstützabschnitt (110) anschließt, 1e) und wenigstens einen zweiten Seitenabschnitt (130) aufweist, der die dritte Dichtungsfläche (131) aufweist und seitlich an den Abstützabschnitt (110) anschließt, 1f) und wobei sich die erste, zweite und dritte Dichtungsfläche (111, 121, 131) in einem gemeinsamen Eckpunkt treffen, dadurch gekennzeichnet, dass 1g) in der Draufsicht die erste Dichtungsfläche (111) eine L-Form aufweist, der Unterschenkel der L-Form zur zweiten Dichtungsfläche (121 )weist und die dritte Dichtungsfläche (131) nach unten an den Unterschenkel der LForm angrenzt." Anspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass Merkmal 1h) im kennzeichnenden Teil vor Merkmal 1g) hinzugefügt worden ist.
1h) "der zweite Seitenabschnitt (130) als dünne Seitenplatte ausgebildet ist," Hilfsantrag "II neu" Anspruch 8 des Hilfsantrags II neu, mit gekennzeichneten Änderungen gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags, lautet:
A) Anordnung, umfassend eine Abdichtungsvorrichtung (100), einen Fensterrahmen (200), eine Fensterbank (300) und wenigstens eine Dichtung (400), 1a) wobei die Abdichtungsvorrichtung (100) zur Abdichtung des Fensterrahmens (200) im unteren Bereich einer Wandöffnung ausgebildet ist 1b) wobei die Abdichtungsvorrichtung und erste, zweite und dritte Dichtungsflächen (111, 121, 131) aufweist, die ausgebildet sind, um einer Unterseite (210), einer Außenseite (220) und einer Längsrandseite (230) des Fensterrahmens (200) unter Zwischenschaltung wenigstens einer Dichtung (400) dichtend gegenüber zu stehen, 1c) wobei die Abdichtungsvorrichtung (100) wenigstens einen Abstützabschnitt (110) aufweist, der die erste Dichtungsfläche (111) aufweist und ausgebildet ist, um den Fensterrahmen (200) an dessen Unterseite (210) abzustützen, 1d) wobei die Abdichtungsvorrichtung (100) wenigstens einen ersten Seitenabschnitt (120) aufweist, der die zweite Dichtungsfläche (121) aufweist und außenseitig an den Abstützabschnitt (110) anschließt, 1e) und wenigstens einen zweiten Seitenabschnitt (130) aufweist, der die dritte Dichtungsfläche (131) aufweist und seitlich an den Abstützabschnitt (110) anschließt, 1f) und wobei sich die erste, zweite und dritte Dichtungsfläche (111, 121, 131) in einem gemeinsamen Eckpunkt treffen, dadurch gekennzeichnet, dass 1g) in der Draufsicht die erste Dichtungsfläche (111) eine L-Form aufweist, der Unterschenkel der L-Form zur zweiten Dichtungsfläche (121) weist und die dritte Dichtungsfläche (131) nach unten an den Unterschenkel der L-Form angrenzt, B) dass die erste, zweite und dritte Dichtungsfläche (111, 121, 131) unter Zwischenschaltung der Dichtung (400) gegenüber der Unterseite (210), der Außenseite (220) und der Längsrandseite (230) des Fensterrahmens (200) abgedichtet sind, C) und dass der Fensterrahmen (200) die Fensterbank (300) vorzugsweise teilweise überlappt."
Hilfsanträge "IV geändert" und "IV" Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge "IV geändert" und "IV" entsprechen dem Anspruch 8 des Hilfsantrags "II neu".
V. Die folgenden Entgegenhaltungen sind für die Entscheidung relevant:
E4 Youtube-Video Beck+Heun "ROKA-CO2MPACT - Das Weltweit erste Fenster Komplettsystem" vom 21.10.2010, https://www.youtube.com/watch? v=yDgoQQMSwK6E E6 Prospekt Beck+Heun "ROKA-CO2MPACT Technik Montageanleitung und wichtige Hinweise", mit Druckimpressum 02/2010 VI.
Die Einsprechende argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Hauptantrag - Neuheit Die Einspruchsabteilung habe zu Recht die Neuheit gegenüber dem im Video E4 gezeigten "ROKA CO2MPACT"System verneint. Der Fachmann betrachte die Verklebung als eine Dichtung, und die Flächen des "Co2mpact"Elements, an denen Kleber vorhanden sei, als Dichtungsflächen. Sowohl der gemeinsame Eckpunkt als auch die L-Form der ersten Dichtungsfläche seien im Video zu sehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei daher nicht neu.
Auch gegenüber der Montageanleitung E6, insbesondere den Figuren 9 bis 12 des "ROKA CO2MPACT"-Systems, sei die Neuheit nicht gegeben. Hilfsantrag I - Klarheit Der Begriff "dünn" sei nicht klar, da der Fachmann auch im Kontext des Gesamtwortlauts des Anspruchs nicht erkennen könne, was als "dünn" anzusehen wäre. "Hilfsantrag II neu", "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" - erfinderische Tätigkeit und Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung E6 zeige das "Co2mpact"-Element zusammen mit Fensterrahmen, Dichtung und Fensterbank. Die in den Bildern 9/9a gezeigten, und in den entsprechenden Punkten 9/9a beschriebenen, in den Nuten des Fensterrahmens aufgespritzten Kleberaupen stellten Dichtungen dar, die der dritten Dichtungsfläche gegenüberstünden. Der Anspruch verlange keine besondere Erstreckung der dritten Dichtungsfläche, sondern lediglich, dass sie an die erste und zweite Dichtungsfläche anschließe.
Im linken Bild auf dem Deckblatt der E6 sei außerdem zu erkennen, dass der Fensterrahmen die Fensterbank überlappe. Somit seien alle Merkmale des Anspruchs 8 des "Hilfsantrags II neu" und des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" in E6 offenbart.
Für das von der Kammer festgestellte einzige Unterscheidungsmerkmal C sei es nicht verfahrensökonomisch die Akte an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Stattdessen solle die erfinderische Tätigkeit dieses Anspruchs direkt im Beschwerdeverfahren behandelt werden.
Da E6 nicht zeige, ob der Fensterrahmen die Fensterbank überlappe oder nicht, liege die zu lösende Aufgabe darin, überhaupt eine Ausführung der Fensterbankmontage vorzuschlagen. Dabei gebe es nur zwei Möglichkeiten:
mit oder ohne Überlappung. Für den Fachmann sei es naheliegend, die Variante mit Überlappung zu wählen. Der Gegenstand des Anspruchs 8 des "Hilfsantrags IIneu" und des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
VII. Die Patentinhaberin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Hauptantrag - Neuheit Das "ROKA CO2MPACT"-System stelle keine Abdichtungsvorrichtung im Sinne des Merkmals 1a dar, und weise nicht drei Dichtungsflächen im Sinne des Merkmals 1b auf. Denn diese müssen wasserdicht sein, was bei der dritten vermeintlichen Dichtungsfläche des "Co2mpact"-Elements nicht zutreffe. Ferner werde die Unterseite des Fensterrahmens im Element geklebt, was der Fachmann als eine Verbindung, aber nicht als eine Dichtung auffasse. Weder im Video E4 noch in der Montageanleitung E6 sei eindeutig zu erkennen, dass sich die drei vermeintlichen Dichtungsflächen in einem gemeinsamen Eckpunkt treffen, oder dass die erste vermeintliche Dichtungsfläche eine L-Form aufweist. Die Merkmale 1a bis 1c und 1e bis 1g seien daher weder in E4 noch in E6 offenbart.
Hilfsantrag I - Klarheit Aus dem Kontext des Streitpatents gehe hervor, dass "dünn" in Relation zu den anderen Komponenten der Abdichtungsvorrichtung zu verstehen sei. "Hilfsantrag II neu", "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" - erfinderische Tätigkeit und Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Der Gegenstand des Anspruchs 8 des "Hilfsantrags IIneu" und des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" unterscheide sich vom "ROKA CO2MPACT"-System des Prospekts E6 durch die dreidimensionale Abdichtung gemäß den Merkmalen 1b und B, sowie durch die Überlappung der Fensterbank in Merkmal C. Der Anspruch verlange eine Abdichtung entlang der ganzen dritten Dichtungsfläche zur Längsrandseite des Fensterrahmens. Im "ROKA CO2MPACT"-System sei eine Dichtung in diesem Bereich jedoch weder gezeigt noch erwähnt. Es sei reine Spekulation, dass Kleber in diesem Bereich eindringe. Selbst wenn Kleber eindringen sollte, so werde jedenfalls nicht die ganze Länge der dritten Dichtungsfläche abgedichtet. Der Fachmann würde die in den Nuten des Fensterrahmens eingespritzten Dichtungsraupen als Teil des Fensterrahmens ansehen, und nicht als eine zwischengeschaltete Dichtung gemäß dem Anspruch. Daher sei eine dreidimensionale Dichtung gemäß den Merkmalen 1b) und B) nicht in E6 offenbart. Es sei ebenso wenig offenbart, dass der Fensterrahmen die Fensterbank überlappe, wie Merkmal C verlangt. Da die Kammer Merkmal C als einziges Unterscheidungsmerkmal festgestellt hat, sollte sie die Akte zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverweisen. Die erfinderische Tätigkeit beruhend auf diesem Unterscheidungsmerkmal werde zum ersten Mal im Verfahren erörtert und deren Diskussion erfordert Vorbereitung.
Die durch Merkmal C gelöste Aufgabe bestehe darin, eine alternative Ausführung der Fensterbankmontage vorzuschlagen. Eine Überlappende Montage gemäß Merkmal C sei für den Fachmann nicht naheliegend. Sie lasse sich mit einer L-Form der ersten Dichtungsfläche nicht ohne Ausschnitte in die Fensterbank realisieren. Davon würde der Fachmann jedoch wegen des zusätzlichen Arbeitseinwands absehen. Stattdessen würde der Fachmann eine Montage ohne Überlappung unter Verwendung eines zusätzlichen Profils zur Ausbildung einer Tropfkante bevorzugen.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit Das Video E4 zeigt das "ROKA CO2MPACT"-System, mit dem ein Fensterrahmen in einer Wandöffnung abgedichtet montiert wird. Die relevantesten Abschnitte befinden sich zwischen den Zeitmarken 01:53 und 01:57 sowie 02:13 und 02:22. Der unten eingefügte Screenshot von 01:53 zeigt die untere linke Seite des "Co2mpact"-Elements dieses Systems, das in der Wandöffnung eingesetzt wird und in das der Fensterrahmen montiert wird. Zu sehen ist ein horizontaler Abstützabschnitt für die Unterseite des Fensterrahmens, auf den Klebstoff mittels Spritzpistole aufgetragen wird, also eine erste Dichtungsfläche. Zudem ist eine zweite (vertikale) Fläche mit schwarzer Dichtleiste erkennbar, die im eingebauten Zustand des Fensters an der Außenseite des Fensterrahmens anliegen wird, sowie eine dritte (vertikale), rechtwinklig zu den beiden anderen Flächen angeordnete Fläche, welche im eingebauten Zustand des Fensters der Längsrandseite des Fensterrahmens gegenüberstehen wird.
1.1 Merkmal 1a) Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass das "Co2mpact"-Element keine Abdichtungsvorrichtung gemäß Merkmal 1a) darstelle. Der Fensterrahmen werde nämlich nicht unmittelbar in eine Wandöffnung eingesetzt, sondern in eine Öffnung des "Co2mpact"-Elements.
1.1.1 Das Merkmal 1a) verlangt jedoch lediglich, dass ein Fensterrahmen im unteren Bereich einer Wandöffnung abgedichtet wird. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Fensteröffnung und dem Fensterrahmen ein zusätzliches Teil vorhanden ist. So wird auch in der dem Streitpatent beschriebenen Erfindung ein "quaderförmigen Formkörper" (siehe Spalte 14, Zeilen 24 und 25 des Streitpatents) zwischen Wandöffnung und Fensterrahmen eingefügt.
Da das "Co2mpact"-Element einen Fensterrahmen im unteren Bereich einer Wandöffnung abdichtet, stellt es eine Abdichtungsvorrichtung gemäß Merkmal 1a) dar.
1.2 Merkmale 1b), 1c) und 1e) Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass das "Co2mpact"-Element nicht über drei Dichtungsflächen im Sinne von Merkmal 1b) verfüge. Die Dichtungsflächen müssten nach Ansicht der Patentinhaberin eine Abdichtung zwischen den entsprechenden Flächen und dem Fensterrahmen gewährleisten sowie verhindern, dass die an der Dichtung beteiligten Elemente versagen und dadurch Feuchtigkeit oder Wasser von den entsprechenden Elementen weitergeleitet werden bzw. in diese eindringen können. Die dritte Fläche des "Co2mpact"Elements erfülle diese Anforderungen nicht, da sie aus unbehandeltem Holz bestehe.
Außerdem werde auf der ersten Fläche ein Kleber verwendet, den der Fachmann als eine Verbindung zwischen dem "Co2mpact"-Element und dem Fensterrahmen betrachten würde, jedoch nicht als eine Abdichtung. Folglich seien die Merkmale 1b), 1c) und 1e) nicht in E4 offenbart.
1.2.1 Die erste, zweite und dritte Fläche des "Co2mpact"Elements liegen im eingebauten Zustand, der Unterseite, der Außenseite sowie der Längsrandseite eines Fensterrahmens gegenüber. Diese Flächen sind außerdem dazu geeignet, Dichtungen aufzunehmen, die den Fensterrahmen abdichten. Mehr als das wird von den Merkmalen 1b), 1c) und 1e) ("Dichtungsfläche") nicht verlangt.
Zunächst ist festzustellen, dass im Anspruchswortlaut (und auch nicht in der Beschreibung des Streitpatents) keine Rede von einem Versagen der an der Dichtung beteiligten Elemente ist und dass dies auch nicht vom Fachmann notwendigerweise so verstanden wird. Folglich ist eine solche spezielle Funktion der Dichtungsflächen nicht einschränkend im Anspruch mitzulesen. Außerdem konnte die Patentinhaberin nicht überzeugend erklären, wieso eine Fläche aus Holz – selbst unter der Annahme, dass die dritte Fläche aus Holz besteht nicht dazu geeignet sein sollte, als Dichtungsfläche zu dienen. Dies ist umso mehr der Fall, da Fensterrahmen aus Holz gängig sind und diese offensichtlich dafür vorgesehen und dazu geeignet sind, dicht zu sein. Folglich weist das im Video E4 gezeigte "Co2mpact"Element auch die Merkmale 1b), 1c) und 1e) auf.
1.3 Merkmale 1f und 1g) Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass im Video E4 nicht eindeutig zu erkennen sei, ob die zweite Fläche des "Co2mpact"-Elements (mit dem schwarzen Dichtband) bis zur Ecke verläuft und ob die erste Fläche, auf die der Kleber aufgetragen wird, eine L-Form hat. Daher seien die Merkmale 1e) und 1f) nicht in E4 offenbart.
1.3.1 Es ist jedoch im Video E4, beispielsweise in dem in Punkt 1 oben eingefügten Screenshot von 01:53, erkennbar, dass die erste, die zweite und die dritte Fläche in einer Ecke zusammenlaufen. Außerdem ist erkennbar, dass die erste Fläche, auf der der Klebstoff aufgebracht wird, an der linken Seite an die zweite Fläche (mit dem schwarzen Dichtungsband) anschließt und in diesem Bereich eine L-Form annimmt. Der untere Teil des "Co2mpact"-Elements, auf dem der Fensterrahmen aufliegt und der die erste Fläche gemäß den Merkmalen 1b) und 1c) darstellt, ist damit Lförmig. Folglich weist das im Video E4 gezeigte "Co2mpact"Element auch die Merkmale 1f) und 1g) auf.
1.4 Das Video E4 offenbart somit eine 1a) "Abdichtungsvorrichtung zur Abdichtung eines Fensterrahmens im unteren Bereich einer Wandöffnung (siehe Punkt 1.1 oben) , 1b) wobei die Abdichtungsvorrichtung erste, zweite und dritte Dichtungsflächen aufweist, die ausgebildet sind, um einer Unterseite, einer Außenseite und einer Längsrandseite des Fensterrahmens unter Zwischenschaltung wenigstens einer Dichtung dichtend gegenüber zu stehen (siehe Punkt 1.2 oben), 1c) wobei die Abdichtungsvorrichtung wenigstens einen Abstützabschnitt aufweist, der die erste Dichtungsfläche aufweist und ausgebildet ist, um den Fensterrahmen an dessen Unterseite abzustützen (Fläche auf der Kleber aufgetragen wird im Screenshot von 01:53), 1d) wobei die Abdichtungsvorrichtung wenigstens einen ersten Seitenabschnitt aufweist, der die zweite Dichtungsfläche aufweist (Fläche mit schwarzer Dichtleiste im Screenshot von 01:53) und außenseitig an den Abstützabschnitt anschließt, 1e) und wenigstens einen zweiten Seitenabschnitt aufweist, der die dritte Dichtungsfläche aufweist und seitlich an den Abstützabschnitt anschließt (vertikale Fläche, senkrecht zur Fläche mit der schwarzen Dichtleiste, siehe Screenshot von 01:53), 1f) und wobei sich die erste, zweite und dritte Dichtungsfläche in einem gemeinsamen Eckpunkt treffen (Siehe Punkt 1.3 oben), dadurch gekennzeichnet, 1g) dass in der Draufsicht die erste Dichtungsfläche eine L-Form aufweist, der Unterschenkel der L-Form zur zweiten Dichtungsfläche weist und die dritte Dichtungsfläche nach unten an den Unterschenkel der L-Form angrenzt (Siehe Punkt 1.3 oben)."
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist daher gegenüber E4 nicht neu (Artikel 54 EPÜ).
1.5 E6 ist eine Montageanleitung des "ROKA CO2MPACT"Systems. Die Bilder 10 bis 11, 11a und 12 zeigen das gleiche wie das Video E4. Das Dokument E6 offenbart somit eine 1a) "Abdichtungsvorrichtung zur Abdichtung eines Fensterrahmens im unteren Bereich einer Wandöffnung (Bild 11), 1b) wobei die Abdichtungsvorrichtung erste, zweite und dritte Dichtungsflächen aufweist, die ausgebildet sind, um einer Unterseite, einer Außenseite und einer Längsrandseite des Fensterrahmens unter Zwischenschaltung wenigstens einer Dichtung dichtend gegenüber zu stehen (Bild 11), 1c) wobei die Abdichtungsvorrichtung wenigstens einen Abstützabschnitt aufweist, der die erste Dichtungsfläche (Bild 11, die Fläche auf der Kleber aufgetragen wird, wie beschrieben in Punkt 11 der E6) aufweist und ausgebildet ist, um den Fensterrahmen an dessen Unterseite abzustützen, 1d) wobei die Abdichtungsvorrichtung wenigstens einen ersten Seitenabschnitt aufweist, der die zweite Dichtungsfläche (Bilder 10 und 11, die Fläche mit schwarzem Dichtband) aufweist und außenseitig an den Abstützabschnitt anschließt, 1e) und wenigstens einen zweiten Seitenabschnitt aufweist, der die dritte Dichtungsfläche (Bilder 11 und 11a, die vertikale Fläche, die im eingebauten Zustand der Längsrandseite des Fensterrahmens gegenüberstehen wird) aufweist und seitlich an den Abstützabschnitt anschließt, 1f) und wobei sich die erste, zweite und dritte Dichtungsfläche in einem gemeinsamen Eckpunkt treffen (Bild 11), dadurch gekennzeichnet, 1g) dass in der Draufsicht die erste Dichtungsfläche eine L-Form aufweist, der Unterschenkel der L-Form zur zweiten Dichtungsfläche weist und die dritte Dichtungsfläche nach unten an den Unterschenkel der L-Form angrenzt (Bild 11)."
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist folglich auch gegenüber E6 nicht neu (Artikel 54 EPÜ).
2. Hilfsantrag I - Klarheit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch das Hinzufügen des Merkmals wonach "der zweite Seitenabschnitt (130) als dünne Seitenplatte ausgebildet ist".
2.1 Die Patentinhaberin hat vorgetragen, dass der Begriff "dünn" relativ zu den anderen beschriebenen Komponenten der Abdichtungsvorrichtung zu verstehen sei, und hat sich dabei auf den Absatz [0029] bezogen. Ferner hat sie mit Hinweis auf den Absatz [0045] vorgetragen, es gehe aus der funktionalen Notwendigkeit hervor, dass "dünn" im Kontext der Erfindung folgende Bedeutung habe: einen möglichst kleinen, von der verwendeten Dichtung überbrückbaren Absatz, in dem zur Verfügung stehenden Bauraum zwischen Wandöffnung und Längsrandseite des Fensterrahmens bereitzustellen.
2.2 Jedoch ist es im Zusammenhang des Anspruchs für den Fachmann nicht klar, welche maximale Wandstärke diese "dünne Seitenplatte" im zweiten Seitenabschnitt aufweisen darf. Ferner wird der Begriff "dünn" im Anspruch ausschließlich auf die Seitenplatte bezogen, die den zweiten Seitenabschnitt ausbildet, und wird somit nicht in Relation zu anderen Bestandteilen des Anspruchs gestellt.
Schließlich ist im Anspruch keine Funktionalität wiederzufinden, die einen Rückschluss auf die Dicke der Seitenplatte ermöglicht. Folglich ist der Wortlaut des Anspruchs nicht klar und erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 84 Satz 2 EPÜ.
3. "Hilfsantrag II neu", "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" - Neuheit Anspruch 8 des "Hilfsantrags II neu" ist identisch mit Anspruch 1 der Hilfsanträge "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV".
3.1 Der Gegenstand dieses Anspruchs ist eine Anordnung, umfassend eine Abdichtungsvorrichtung, einen Fensterrahmen, eine Fensterbank und wenigstens eine Dichtung (Merkmal A). Die Abdichtungsvorrichtung weist dabei dieselben technischen Merkmale auf wie Anspruch 1 des Hauptantrags; lediglich die Merkmale, die den Merkmalen 1a) und 1b) entsprechen, sind aus sprachlichen Gründen leicht umformuliert. Der Anspruch verlangt zudem, dass die erste, zweite und dritte Dichtungsfläche unter Zwischenschaltung der Dichtung gegenüber der Unterseite, der Außenseite und der Längsrandseite des Fensterrahmens abgedichtet sind (Merkmal B). Zuletzt verlangt der Anspruch, dass der Fensterrahmen die Fensterbank vorzugsweise teilweise überlappt (Merkmal C).
3.2 Wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, sind alle Merkmale der Abdichtungsvorrichtung selbst (1a bis 1g) in E6 offenbart. Es ist außerdem unstreitig, dass E6 diese Abdichtungsvorrichtung zusammen mit einem Fensterrahmen, einer Fensterbank und einer Dichtung zeigt (siehe dazu das linke Bild der Deckseite sowie die Bilder 10 und 11 von E6). Somit ist Merkmal A in E6 offenbart.
3.3 Strittig war hingegen, ob E6 eine dreidimensionale Abdichtung offenbart, bei der die dritte Fläche des "Co2mpact"-Elements unter Zwischenschaltung einer Dichtung entlang der gesamten Längsrandseite des Fensterrahmens dichtend gegenübersteht, was nach Meinung der Patentinhaberin durch die Kombination der Merkmale 1b und B gefordert sei.
Strittig ist ebenso, ob E6 offenbart, dass der Fensterrahmen die Fensterbank überlappt, wie Merkmal C verlangt.
3.3.1 Die Patentinhaberin trug bezüglich der dreidimensionalen Abdichtung vor, dass eine Abdichtung zwischen der Längsrandseite des Fensterrahmens und dem "Co2mpact"-Element weder erwähnt noch gezeigt sei. Darüber hinaus verlange der Anspruch in der Kombination der Merkmale 1b und B, dass die ersten bis dritten Dichtungsflächen unter Zwischenschaltung einer jeweiligen Dichtung dem Fensterrahmen dichtend gegenüber stehen, sowie dass die gesamte dritte Fläche gegenüber der Längsrandseite des Fensterrahmens abgedichtet sei. Selbst wenn eine geringfügige Menge Kleber im Eckbereich zwischen die dritte Fläche und die Längsrandseite bei der Rahmenmontage gelange, sei die vom Anspruch verlangte vollflächige Abdichtung der Längsrandseite des Fensterrahmens keineswegs offenbart. Außerdem würde der Fachmann die durch Spritzen aufgetragenen und möglicherweise bei der Montage ausgehärteten Klebestränge in den Figuren 9/9a als Bestandteil des Fensterrahmens auffassen und nicht als zwischengeschaltete Dichtung im Sinne des Anspruchs. Die Merkmale 1b und B seien daher nicht in Kombination in E6 offenbart.
3.3.2 Es ist unstreitig, dass der Dichtstreifen zwischen der zweiten Dichtungsfläche und dem Fensterrahmen eine Dichtung im Sinne des Anspruchs darstellt. Auch an der dritten Dichtungsfläche liegt eine anspruchsgemäße Dichtung vor. Wie von der Einsprechenden vorgetragen verlangt nämlich die Kombination der Merkmale 1b und B keine bestimmte Länge, bzw. Ausbreitung der dritten Abdichtungsfläche, insbesondere nicht im Verhältnis zur gesamten vertikalen Erstreckung der Abdichtungsvorrichtung entlang der Längsrandseite des Fensterrahmens. Der Anspruch verlangt in der Tat lediglich, dass die Abdichtungsvorrichtung den unteren Bereich des Fensterrahmens abdichten kann und dass die dritte Dichtungsfläche an die erste und zweite Dichtungsfläche anschließt. Deshalb ist der Erstreckungsbereich der dritten Fläche des "Co2mpact"-Elements, der mit den in den Bildern 9 und 9a auf dem Fensterrahmen gezeigten Kleberaupen in Kontakt kommt, als die dritte Dichtungsfläche im Sinne des Merkmals 1b zu betrachten. Ferner werden die Kleberaupen erst bei der Montage auf den Fensterrahmen aufgetragen, ähnlich wie der schwarze Dichtstreifen auf die zweite Dichtungsfläche. In den Punkten 9/9a der Beschreibung der E6 werden diese Kleberaupen als Abdichtung gegen Schlagregen beschrieben. Der Fachmann würde die Kleberaupen daher als zwischengeschaltete Dichtungen auffassen, und nicht als Teil des Fensterrahmens.
Deshalb werden die in den Bildern 9 und 9a in den Nuten der Fensterrahmen gespritzten Kleberaupen als eine zwischengeschaltete Dichtung zwischen der dritten Dichtungsfläche des "Co2mpact"-Elements und der Längsrandseite des Fensterrahmens angesehen. Wenn die in den Bildern 9/9a gezeigten Kleberaupen in der Beschreibung als Abdichtungen gegen Starkregen beschrieben werden, dann stellen auch die mit der Spritzpistole aufgetragenen Kleberaupen auf der ersten, horizontalen Dichtungsfläche in Figur 11 eine Dichtung im Sinne des Anspruchs dar. Dies wird durch Punkt 11 bestätigt, in dem beschrieben wird, dass der Klebstoff zum Abdichten vorgesehen ist.
Somit ist eine dreidimensionale Abdichtung gemäß den Merkmalen 1b und B in E6 offenbart.
3.3.3 Die Einsprechende führte bezüglich der Überlappung der Fensterbank durch den Fensterrahmen aus, dass diese auf dem linken Bild des Deckblatts der E6 zu sehen sei. Aus diesem Bild geht jedoch nicht unmittelbar und eindeutig hervor, ob die Fensterbank unter dem Fensterrahmen hineinreicht. Wie von der Patentinhaberin vorgetragen, sind auch Montagemöglichkeiten ohne Überlappung bekannt, z. B. mit einer zusätzlichen Leiste, die als Abrisskante dient und Wasser vom Fensterrahmen auf die Fensterbank leitet. Folglich ist eine Überlappung auch nicht zwingend erforderlich. Merkmal C ist daher weder explizit noch implizit in E6 offenbart. Der Gegenstand von Anspruch 8 des "Hilfsantrags II neu" sowie von Anspruch 1 der Hilfsanträge "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" ist daher neu.
4. "Hilfsantrag II neu", "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" - Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 4.1 Die Patentinhaberin beantragte eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit. Merkmal C sei bisher im Verfahren nicht besprochen, und die erfinderische Tätigkeit basierend auf diesem Unterscheidungsmerkmal sei ein umfangreiches Thema, welches Vorbereitung erfordere.
Wie von der Einsprechenden vorgetragen, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen jedoch nicht sinnvoll, die Angelegenheit ausschließlich zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit basierend auf Merkmal C an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Es handelt sich um ein technisch leicht verständliches Merkmal, das von den Parteien und der Kammer ohne besondere Vorbereitung erörtert werden kann. Die Kammer entschied daher, die Akte nicht an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK).
5. "Hilfsantrag II neu", "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" - erfinderische Tätigkeit 5.1 Die Patentinhaberin trug vor, dass Merkmal C die Aufgabe löse, eine alternative Ausführung der Montage der Fensterbank vorzuschlagen. Es sei für den Fachmann nicht naheliegend, die Fensterbank in der Anordnung gemäß E6 derart anzubringen, dass sie vom Fensterrahmen überlappt werde. Eine Überlappung sei nämlich mit der L-Form der ersten Dichtungsfläche und einer geraden Innenkante der Fensterbank unvereinbar. Der Fachmann habe keine Veranlassung diese L-Form der ersten Dichtungsfläche aufzugeben. Er würde aufgrund des zusätzlichen Arbeitsaufwands davon absehen, an der Fensterbank Ausschnitte vorzusehen, die an die L-Form angepasst sind. Stattdessen würde er eine Montage ohne Überlappung unter Verwendung eines zusätzlichen Profils zur Ausbildung einer Tropfkante bevorzugen.
5.1.1 Wie oben ausgeführt, geht aus E6 jedoch nicht hervor, ob der Fensterrahmen die Fensterbank überlappt oder nicht. Die Aufgabe besteht daher nicht darin, eine alternative Ausführung der Montage der Fensterbank vorzuschlagen, wie die Patentinhaberin anführt, sondern überhaupt eine Ausführung der Montage der Fensterbank vorzuschlagen.
Wie von der Einsprechenden vorgetragen, hat der Fachmann dabei nur zwei Möglichkeiten der Montage einer Fensterbank: Entweder überlappt der Fensterrahmen die Fensterbank oder er tut dies nicht. Für den Fachmann wäre es naheliegend, die überlappende Ausführung zu wählen. Selbst wenn hierbei möglicherweise Ausschnitte in der Fensterbank nötig wären, um sie an die L-Form des Abstützabschnitts anzupassen, spricht dies nicht gegen ein Naheliegen. Solche Ausschnitte lassen sich nämlich ohne großen Aufwand vornehmen und würden den Fachmann nicht von einer Montage mit Überlappung abhalten. Außerdem würde auch die Montage von einem Profil ohne Überlappung und mit Abrisskante zusätzliche Arbeitsschritte erfordern, sodass der Fachmann diese Alternative - entgegen dem Vorbringen der Patentinhaberin - auch nicht zwingend vorziehen würde. Der Gegenstand des Anspruchs 8 des "Hilfsantrags II neu" und des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge "Hilfsantrag IV geändert" und "Hilfsantrag IV" beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton