Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.04.2026 – T 1154/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2026:T115424.20260423
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1154/24 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 23. April 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Dyson Technology Limited Intellectual Property Department Tetbury Hill Wiltshire SN16 0RP (GB) Vertreter:
Dyson IP Department Tetbury Hill Malmesbury, Wiltshire SN16 0RP (GB) Beschwerdegegnerin:
Miele & Cie. KG Carl-Miele-Straße 29 33332 Gütersloh (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Miele & Cie. KG Schutzrechte/Verträge Carl-Miele-Strasse 29 33332 Gütersloh (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
T. Häusser M. Ley E. Mille Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Juli 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3643215 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gemäß Artikel 101 (2) EPÜ.
II. Auf folgendes Dokument wird Bezug genommen:
D3 JP 2001 245 833 A und Maschinenübersetzung davon III. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
IV. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag). Hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent gemäß einem der Hilfsanträge 1, 2, 2a,2b, 3 bis 5 aufrechtzuerhalten. Diese Hilfsanträge wurden mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht.
V. Der erteilte Verfahrensanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):
1.1 Verfahren (700) zum Erkennen eines Typs einer motorbetriebenen Bürste (105) für einen Staubsauger (100), 1.2 wobei die Bürste (105) einen ersten elektrischen Kontakt (115), einen zweiten elektrischen Kontakt (120) und eine zwischen dem ersten elektrischen Kontakt (115) und dem zweiten elektrischen Kontakt (120) geschaltete Reihenschaltung und/oder Parallelschaltung aus zumindest einem Signalmodifikator (125) und einem Motor (130) aufweist, 1.3 wobei das Verfahren (700) zumindest folgende Schritte aufweist:
1.4 Bereitstellen (705) eines Anregungssignals (150) mit einer Anregungscharakteristik an eine Schnittstelle zu dem ersten Kontakt (115); 1.5 Einlesen (710) eines Messsignals (155) an einer Schnittstelle zu dem zweiten Kontakt (120); 1.6 Bestimmen (715) eines eine Charakteristik des Messsignals (155) anzeigenden Charakteristiksignals (160); und 1.7 Ermitteln (720) des Typs der Bürste (105) unter Verwendung des Charakteristiksignals (160), 1.8 dadurch gekennzeichnet, dass im Schritt (715) des Bestimmens eine Amplitude und/oder ein zeitlicher Verlauf des Messsignals (155) als die Charakteristik bestimmt wird.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält die Merkmale 1.1 bis 1.7, das geänderte Merkmal 1.8* sowie das zusätzliche Merkmal 1.9 wie folgt:
1.8* wobei im Schritt (715) des Bestimmens eine Amplitude und/oder ein zeitlicher Verlauf des Messsignals (155) als die Charakteristik bestimmt wird, 1.9 dadurch gekennzeichnet, dass im Schritt (720) des Ermittelns ein Erkennungssignal (165) bereitgestellt wird, das den ermittelten Typ der Bürste (105) repräsentiert.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 mit dem zusätzlichen Merkmal 1.10:
1.10 , wobei das Erkennungssignal zum Ansteuern der Bürste verwendet wird, um eine Leistung der Bürste einzustellen. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 mit dem folgenden geänderten Merkmal 1.10*:
1.10* , wobei das Erkennungssignal zum Ansteuern der Bürste verwendet wird, um eine Leistung des Motors der Bürste einzustellen. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b hat den folgenden Wortlaut (dieselbe Kennzeichnung "1.8*" wird trotz des hinzugefügten Kommas verwendet):
1.1* Verfahren (700) zum Erkennen eines Typs einer motorbetriebenen Bürste (105) für einen Staubsauger (100) und zum Betreiben des die motorbetriebene Bürste (105) aufweisenden Staubsaugers (100), 1.2 wobei die Bürste (105) einen ersten elektrischen Kontakt (115), einen zweiten elektrischen Kontakt (120) und eine zwischen dem ersten elektrischen Kontakt (115) und dem zweiten elektrischen Kontakt (120) geschaltete Reihenschaltung und/oder Parallelschaltung aus zumindest einem Signalmodifikator (125) und einem Motor (130) aufweist, 1.3 wobei das Verfahren (700) zumindest folgende Schritte aufweist:
1.4 Bereitstellen (705) eines Anregungssignals (150) mit einer Anregungscharakteristik an eine Schnittstelle zu dem ersten Kontakt (115), 1.4.1 wobei das Anregungssignal (150) aufgrund der Anregungscharakteristik nicht zum Antreiben des Motors (130) der Bürste (105) geeignet ist; 1.5 Einlesen (710) eines Messsignals (155) an einer Schnittstelle zu dem zweiten Kontakt (120); 1.6 Bestimmen (715) eines eine Charakteristik des Messsignals (155) anzeigenden Charakteristiksignals (160); und 1.7 Ermitteln (720) des Typs der Bürste (105) unter Verwendung des Charakteristiksignals (160), 1.8* wobei, [sic] im Schritt (715) des Bestimmens eine Amplitude und/oder ein zeitlicher Verlauf des Messsignals (155) als die Charakteristik bestimmt wird 1.10** dadurch gekennzeichnet, dass in einem Schritt (810) des Bereitstellens unter Verwendung des Typs der motorbetriebenen Bürste (105) das Anregungssignal (150) mit einer Betriebscharakteristik zum Betreiben des Motors (130) der Bürste (105) an die Schnittstelle zu dem ersten Kontakt (115) bereitgestellt wird. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit dem geänderten Merkmal 1.8** wie folgt:
1.8** dadurch gekennzeichnet, dass im Schritt (715) des Bestimmens ein zeitlicher Verlauf des Messsignals (155) als die Charakteristik bestimmt wird. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält die Merkmale 1.1 bis 1.7, das Merkmal 1.8* sowie das folgende zusätzliche Merkmal 1.11:
1.11 dadurch gekennzeichnet, dass im Schritt (720) des Ermittelns der Typ der Bürste (105) unter Verwendung einer Zuordnungstabelle und dem Charakteristiksignal (160) ermittelt wird, wobei die Zuordnungstabelle einen Zusammenhang zwischen unterschiedlichen Charakteristika des Messsignals (155) und unterschiedlichen Typen der Bürste (105) abbildet.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält die Merkmale 1.1 bis 1.7, das Merkmal 1.8* sowie das folgende zusätzliche Merkmal 1.12:
1.12 dadurch gekennzeichnet, dass im Schritt (705) des Bereitstellens die Anregungscharakteristik des Anregungssignals (150) ein Rechteckimpuls ist, und wobei im Schritt (710) des Einlesens das Messsignal (155) als eine Sprungantwort des Rechteckimpulses eingelesen wird.
VI. Die Argumente der Parteien können wie folgt zusammengefasst werden:
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 bereits aus Dokument D3 bekannt sei. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (a) EPÜ stehe damit der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegen. Die Hilfsanträge 1, 2, 2a, 2b und 3 bis 5 seien Änderungen im Sinne von Artikel 12(4) VOBK und nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1, 2, 2a, 3 und 5 sei ebenfalls aus D3 bekannt (Artikel 52(1) und 54(1) und (2) EPÜ). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 sei naheliegend (Artikel 56 EPÜ). Anspruch 1 des Hilfsantrags 2b sei nicht deutlich gefasst (Artikel 84 EPÜ).
b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des Anspruchs 1 der Hilfsanträge aus keinem der Dokumente des Standes der Technik bekannt oder naheliegend sei. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2b erfülle zudem die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ.
Entscheidungsgründe§
1. Die Erfindung betrifft ein "verbessertes Verfahren ... zum Erkennen eines Typs einer motorbetriebenen Bürste für einen Staubsauger", siehe Absatz [0005] des Streitpatents, mit den vier Schritten gemäß der Merkmale 1.4, 1.5, 1.6/1.8 und 1.7. Ein Typ einer motorbetriebenen Bürste kann erkannt werden, um eine Regelung der Bürste je nach erkanntem Typ einstellen zu können. Dies ist vorteilhaft, um durch die Regelung das Reinigungsergebnis der Bürste zu beeinflussen, siehe Absätze [0007] und [0016] des Streitpatents.
2. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) - Neuheit in Bezug auf D3 2.1 Die Einspruchsabteilung entschied, dass das Dokument D3 die Merkmale 1.1, 1.4 und 1.7 nicht offenbare, da es lediglich die Erkennung einer grundsätzlich motorbetriebenen Bürste bzw. deren Unterscheidung von einem nicht motorbetriebenen Aufsatz ermögliche. D3 enthalte keinen Hinweis auf das Vorliegen einer zusätzlichen, sich von der Betriebsspannung unterscheidenden Spannung. Bei der Erkennung bzw. Ermittlung des Typs handele es sich nicht um die Frage, ob eine motorbetriebene Bürste vorhanden sei, sondern um die Bestimmung des konkreten Typs dieser motorbetriebenen Bürste.
D3 offenbare in den Ausführungsbeispielen 1 bis 4, 6 und 7 lediglich ein Verfahren um festzustellen, ob eine motorbetriebene Bürste verbunden sei. Lediglich das Ausführungsbeispiel 5 (siehe Figur 8 sowie die Absätze [0033] und [0034]) betreffe die Erkennung des Typs eines nicht-motorbetriebenen Aufsatzes aufgrund der Wellenform des Spannungsabfalls nach dem Widerstand 19. 2.2 Position der Beschwerdeführerin 2.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Einspruchsabteilung die Merkmale 1.1/1.7, 1.2. und 1.4 falsch bzw. zu einschränkend ausgelegt habe. Auch habe die Einspruchsabteilung nicht berücksichtigt, dass es zum Prioritätsdatum bekannt gewesen sei, dass einem Staubsauger mehrere motorbetriebene Bürsten zugeordnet sein konnten.
Die Merkmale 1.1/1.7 verlangten, dass der Typ einer motorbetrieben Bürste für einen Staubsauger erkannt oder ermittelt werde. Es sei aber nicht verlangt, dass zwei oder mehrere Typen von Bürsten mittels der beanspruchten Methode ermittelt werden. Die Dokumente des Stands der Technik, also z.B. D3, müssten dies also nicht offenbaren. Auch im Absatz [0041] und der Figur 6 des Streitpatents werde nur der Typ einer Bürste identifiziert.
2.2.2 Einige Vorrichtungsmerkmale (d.h. die "Reihenschaltung und/oder Parallelschaltung aus zumindest einem Signalmodifikator und einem Motor") gemäß Merkmal 1.2 würden im beanspruchten Verfahren nicht verwendet und seien daher bei der Beurteilung der Patentierbarkeit nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verweist auf T 941/11. Aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 gehe nicht hervor, dass der Signalmodifaktor, die Schaltung oder der Motor Einfluss auf das Messsignal oder das Charakteristiksignal hätten. Einen Einfluss auf das Messsignal mache auch technisch keinen Sinn, da ein Anregungssignal an einer Schnittstelle des ersten Kontakts bereitgestellt werde (Merkmal 1.4). Die Figuren 4 und 5 zeigten Charakteristiksignale einer Bürste ohne Signalmodifikator, siehe Absätze [0038] und [0039], da eine Spule die Charakteristik bestimme, siehe Absatz [0041] und Figur 6. 2.2.3 Das Streitpatent enthalte keine Definition eines Anregungssignals mit einer Anregungscharakteristik gemäß Merkmal 1.4. Jede Art von elektrischem Signal (mit einer Amplitude oder einem zeitlichen Verlauf) sei somit möglich, siehe z.B. die Figuren 2, 4, 6, 7 der D3 im Vergleich zu Absatz [0010], Anspruch 4, Zeichnung 2 des Streitpatents. Das Anregungssignal sei somit nicht auf das Beispiel 150 des Absatzes [0037] (Rechteckimpuls) oder das Beispiel des Absatzes [0043] des Streitpatents beschränkt. Im Übrigen habe die Einspruchsabteilung erstmals in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, wie sie Merkmal 1.4 auslege.
Die Beschwerdeführerin argumentiert ferner, dass das Dokument D3 die Merkmale 1.1/1.7 offenbare, und zwar bei breiter Auslegung, siehe Punkte 2. und 5. der Beschwerdebegründung. D3 lehre das Unterscheiden zwischen zwei verschiedenen motorbetrieben Bürsten und beschreibe eine Methode zum Ermitteln oder Erkennen ("method of identifying") zumindest eines Typs einer motorbetriebenen Bürste, und somit die Merkmale 1.1 und 1.7. Die Bürsten 4 der D3 hätten einen Motor 9 sowie die Widerstände 11 (Figur 1), 17 (Figuren 3 und 5) oder eine Spule 20 (Figur 10). Elektrische Kontakte seien in den Zeichnungen 1, 3, 5, 10 und 11 zu sehen. Der verwendete Staubsauger sei in allen Ausführungsbeispielen identisch, lediglich die Bürsten 4 seien in den Ausführungsbeispielen der D3 unterschiedlich, siehe insbesondere Absatz [0030] zu Figur 8. Die Absätze [0003] und [0004] der D3 offenbarten ein Feststellen, ob eine Zubehörteil angeschlossen sei oder nicht, und zwar mittels eines elektrischen Widerstandskörpers ("electrical resistance body" im Absatz [0004]), also des Bauelements 11, 17 und 20. Absatz [0037] offenbare die Spule 20 als Alternative zum Widerstand 17. Absatz [0021] offenbare das Einlesen eine durch den Widerstand 17 modifizierten Spannung durch einen Mikrocomputer 7. Anspruch 5, Figur 8 sowie die Absätze [0009], [0031] und [0034] offenbarten explizit das Unterscheiden von verschiedenen Bürsten je nach verwendetem Widerstand 19. Selbst bei engerer Auslegung der Einspruchsabteilung, sei der beanspruchte Gegenstand bereits aus dem Stand der Technik bekannt, siehe nämlich Absatz [0033]:
"Vacuum cleaner suction tools include not only those comprising the suction-tool electric motor 9 such as described in examples 1-4, but there are also a number of types of suction tools, including those for cleaning in gaps and for bedding, etc. By varying the resistance value of the resistor 19 provided in each of these suction tools 4 ...". Der Begriff "in each of these suction tools 4" stelle nämlich klar, dass sich der Absatz [0033] auf Zubehörteile mit oder ohne Motor beziehe.
Das Unterscheiden mittels unterschiedlicher Widerstände 19 sei somit für motorbetriebene Bürsten wie auch Zubehörteile ohne Motor offenbart, siehe D3, Absatz [0009] und Anspruch 5. Die Absätze [0004] und [0005] sowie Anspruch 1 stellten klar, dass das relevante Zubehörteil ein Bürste mit elektrischem Motor sei. Das Anregungssignal in D3 habe dieselbe Form wie im Streitpatent, nämlich ein Rechtecksignal, siehe Absätze [0015], [0021], [0029], Figuren 2, 4, 6, und 7. Dieses werde zwecks Identifizierung eines Zubehörteils in den Mikrocomputer 7 eingespeist, wobei Amplitude und zeitlicher Verlauf verwendet werden, siehe Absätze [0016], [0019], [0020], [0033], [0034] und Figuren 2, 4, 6, 7 und 9 der D3. 2.3 Position der Beschwerdegegnerin 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt klar, dass sich das Streitpatent nicht mit dem Erkennen des Vorhandenseins einer motorbetriebenen Bürste an sich, sondern mit einem Verfahren zum Erkennen eines konkreten Typs der motorbetriebenen Bürste befasse, siehe Absätze [0005] und [0012] der Patentschrift. Dies werde in den Merkmalen 1.1 und 1.7 definiert.
Aus der Beschreibung des Patents gehe eindeutig hervor, dass das beanspruchte Verfahren angewendet werde, um unterschiedliche Typen motorbetriebener Bürsten zu unterscheiden. Aufgrund des Signalmodifikators sei dies auch dann möglich, wenn unterschiedliche Bürsten gleiche oder ähnliche Motoren aufwiesen, die das Anregungssignal auf gleiche Weise modifizieren würden, siehe Streitpatent, Absatz [0012], letzter Satz oder Absatz [0032], erster und letzter Satz. Die Auslegung, dass das beanspruchte "Erkennen eines Typs einer motorbetriebenen Bürste" (Merkmal 1.1) damit gleichgesetzt werden könne, dass der Staubsauger die motorbetriebene Bürste von einem anderen Zubehörteil unterscheiden könne, sei somit weder durch den Wortlaut der Ansprüche noch durch die Beschreibung gestützt.
2.3.2 Aus den Merkmalen 1.4, 1.5 und 1.6 gehe hervor, dass die im Merkmal 1.2 definierten Elemente der Bürste bei der Ausführung des Verfahrens tatsächlich verwendet würden. Das Anregungssignal mit der Anregungscharakteristik werde an eine Schnittstelle zu dem ersten Kontakt der motorbetriebenen Bürste bereitgestellt (Merkmal 1.4). Das Messsignal werde an einer Schnittstelle zu dem zweiten Kontakt der motorbetriebenen Bürste eingelesen (Merkmal 1.5) und zum Bestimmen eines Charakteristiksignals verwendet, das eine Charakteristik des Messsignals anzeige (Merkmal 1.6). Da sich zwischen den beiden Kontakten die Reihenschaltung und/oder Parallelschaltung aus dem zumindest einen Signalmodifikator und dem Motor befinde, sei die Charakteristik des Messsignals durch diese Reihenschaltung und/oder Parallelschaltung geprägt, siehe Absatz [0012] des Streitpatents. Somit müsse auch das Merkmal 1.2 bei der Beurteilung der Patentierbarkeit berücksichtigt werden und T 941/11 sei nicht relevant.
Auch ein Vergleich der Figuren 4 und 5 (Bürsten mit Motor, jedoch ohne zusätzliche Spule) mit der Figur 6 (Bürsten mit Motor und Spule) zeige die Aufgabe des Signalmodifikators, d.h. der Spule.
2.3.3 Zu Merkmal 1.4 argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass das Anregungssignal mit einer dazu geeigneten "Anregungscharakteristik" bereitgestellt werde, siehe Streitpatent, Absätze [0010] und [0013]. Nach dem Erkennen des Typs der Bürste könne der Staubsauger betrieben werden, indem das Anregungssignal mit einer "Betriebscharakteristik" bereitgestellt werde (siehe Absatz [0016] des Streitpatents). Es werde somit eindeutig zwischen der Anregungscharakteristik und der Betriebscharakteristik des Anregungssignals unterschieden.
2.3.4 In Bezug auf Dokument D3 vertritt die Beschwerdegegnerin daher das ein Erkennens eines Typs einer motorbetriebenen Bürste nicht offenbart sei. Die D3 beschreibe mehrere Ausführungsbeispiele, nämlich:
1. Ausführungsbeispiel: Anspruch 1, [0005], [0012] bis [0017], Figuren 1 und 2 2. Ausführungsbeispiel: Anspruch 2, [0006], [0018] bis [0022], Figuren 3 und 4 3. Ausführungsbeispiel: Anspruch 3, [0007], [0023] bis [0026], Figuren. 5 und 6 4. Ausführungsbeispiel: Anspruch 4, [0008], [0027] bis [0029], Figuren 5 und 7 5. Ausführungsbeispiel: Anspruch 5, [0009], [0030] bis [0034], Figuren 8 und 9 6. Ausführungsbeispiel: Anspruch 6, [0010], [0035] bis [0037], Figur 10 7. Ausführungsbeispiel: Anspruch 7, [0011], [0038] bis [0040], Figur 11 Der Absatz [0033] beziehe sich nicht sowohl auf Saugwerkzeuge mit einem Elektromotor 9 als auch auf Saugwerkzeuge ohne Motor. Schon der erste Satz aus Abschnitt [0033] stelle explizit klar, dass sich die technischen Möglichkeiten auf das fünfte Ausführungsbeispiel ("... this configuration ...") und somit auf ein nicht-motorbetriebenes Saugwerkzeug beschränkten. Auch die Verwendung des Bezugszeichen 19 für das Merkmal des elektrischen Widerstands verdeutliche, dass sich die Verwendung von elektrischen Widerständen mit unterschiedlichen Widerstandswerten gemäß Abschnitt [0033] auf nicht-motorbetriebene Bürsten beschränke. Zudem werde im zweiten Satz im Abschnitt [0033] auf die Existenz einer Reihe von nicht-motorbetriebenen Saugwerkzeuge hingewiesen ("... a number of types of suction tools, including those for cleaning gaps and for bedding ..."). Im darauffolgenden Satz werde durch die Formulierung "dieser Saugwerkzeuge" ("... inside each of these suction tools ...") eindeutig auf diese nicht-motorbetriebenen Saugwerkzeuge Bezug genommen und ausgeführt, dass nur bei diesen nicht-motorbetriebenen Bürsten elektrische Widerstände mit unterschiedlichen Widerstandswerten eingesetzt werden.
Daher offenbare die D3 die Veränderung der Widerstandswerte von elektrischen Widerständen nur in Bezug auf nicht-motorbetriebene Bürsten gemäß dem fünften Ausführungsbeispiel (Figur 8). Dies sei nicht auf motorbetriebene Bürsten anwendbar. Die Kombination der Merkmale von Anspruch 1 sei in keinem Ausführungsbeispiel offenbart. Den sieben Ausführungsbeispielen liegen sowohl parallele als auch konkurrierende technische Konzepte zugrunde. Insbesondere beziehe sich das fünfte Ausführungsbeispiel gerade nicht auf Saugwerkzeuge mit einem Elektromotor.
Keines der sieben Ausführungsbeispiele offenbare eine Erkennung bzw. Ermittlung des Typs einer motorbetriebenen Bürste (Merkmale 1.1 und 1.7). Bei dem beanspruchten Verfahren gehe es "nicht um das reine Erkennen, ob eine motorbetriebene Bürste irgendwelcher Art überhaupt präsent (z.B. am Staubsauger angeschlossen) ist".
Keines der sieben Ausführungsbeispiele offenbare ein sich von einer Betriebsspannung unterscheidendes Anregungssignal. Die Betriebsspannung weise jedoch keine Anregungscharakteristik auf (Merkmal 1.4). Keines der sieben Ausführungsbeispiele offenbare das Bestimmen einer Amplitude oder eines zeitlichen Verlaufs eines Messsignals im Zusammenhang mit einer motorbetriebenen Bürste (Merkmal 1.8). Im Zusammenhang mit einer motorbetriebenen Bürste werde lediglich ein Spannungswert als Eingangsgröße ausgewertet. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei somit neu gegenüber Dokument D3. 2.4 Einschätzung der Kammer 2.4.1 Für die Kammer sind im Dokument D3 alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 offenbart, so dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikels 52(1) und 54(1) und (2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegensteht.
2.4.2 Die Kammer stellt zunächst fest, dass Anspruch 1 nicht definiert, in welcher Art Vorrichtung das Verfahren ausgeführt wird. Der Typ einer motorbetriebenen Bürste wird also nicht notwendigerweise mittels eines Staubsaugers oder mittels einer elektronischen Vorrichtung in einem Staubsauger ermittelt. Daher muss die Vorrichtung, welche das Verfahren nach Anspruch 1 ausführt, auch nicht notwendigerweise ein Staubsauger bzw. ein Bestandteil eines Staubsaugers sein. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, geht es nicht um das reine Erkennen, ob eine motorbetriebene Bürste irgendwelcher Art überhaupt präsent (z.B. am Staubsauger angeschlossen) ist.
2.4.3 Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, verlangt Anspruch 1 jedoch auch nicht, dass mehrere verschiedene Typen von Bürsten ermittelt oder erkannt werden oder dass ein spezifischer Typ einer Bürste erkannt wird. Der "Typ" der Bürste scheint auch nicht auf die beabsichtigte Verwendung (Parkett, Fliesen, Postermöbel, usw.) beschränkt zu sein, sondern kann sich auch lediglich daraus ergeben, wer der Hersteller ist. Somit umfasst der Anspruch 1 zum Beispiel ein Verfahren bei dem festgestellt wird, ob eine (oder mehrere) Bürste(n) von einem bestimmten Hersteller stammt oder nicht.
Es liegt ein Ermitteln oder Erkennens des Typs einer motorbetriebenen Bürste auch bereits dann vor, wenn der Staubsauger die motorbetriebene Bürste von einem anderen Zubehörteil (mit oder ohne Motor) unterscheiden kann.
2.4.4 Die Ansprüche umfassen keinerlei Verfahrensschritte, welche nach dem Erkennen des Typs durchzuführen sind, wie z.B. das Einstellen der Regelung oder Ansteuern der Bürste, des Bürstenmotors oder des Gebläses des Staubsaugers. Es werden auch keine Schritte beansprucht oder impliziert, welche irgendeine (positive oder negative) Wirkung auf das Reinigungsergebnis beim Verwenden der Bürste an einem Staubsauger hätte.
2.4.5 Anspruchsgemäß wird ein bekanntes Anregungssignal mit einer Anregungscharakteristik am ersten Kontakt bereitgestellt, also eingespeist. Der beanspruchte Signalmodifikator verändert dieses Signal bzw. seine Charakteristik. Zumindest ist dies die Funktion eines "Signalmodifikators", siehe auch Seite 2, Zeilen 27 bis 30 der Anmeldung wie eingereicht oder Absatz [0011] des Streitpatents.
Das veränderte oder modifizierte Signal wird dann als Messsignal mittels einer nicht weiter spezifizierten Vorrichtung eingelesen, um den Typ der Bürste zu ermitteln. Die kann mittels einer Zuordnungstabelle geschehen, siehe Seite 2, Zeilen 31 bis 34 der Beschreibung der Anmeldung wie eingereicht oder Absatz [0012] des Streitpatents.
Insofern kann die "Reihenschaltung und/oder Parallelschaltung aus zumindest einem Signalmodifikator und einem Motor" nicht unberücksichtigt bleiben, da sie eine wesentliche Rolle beim anspruchsgemäßen Verfahren spielt. In diesem Punkt stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin daher nicht zu.
2.4.6 Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass prinzipiell jedes elektrische Signal als Anregungssignal dienen kann, vorausgesetzt, dass das entsprechende Messsignal eine Identifikation des Typs der Bürste erlaubt. Mit anderen Worten, ein Signal, welches vom Signalmodifikator nicht verändert wird, ist kein geeignetes Anregungssignal. Ein Anregungssignal kann demnach auch eine Gleichspannung bzw. ein Gleichstrom sein. Die Absätze [0010] und [0013] des Streitpatents beschreiben nur mögliche Beispiele, auf die der Anspruchswortlaut jedoch nicht eingeschränkt ist.
Das Anregungssignal muss auch nicht mit dem Betriebssignal des Motors übereinstimmen, d.h. muss nicht geeignet sein, den Motor der Bürste in Betrieb zu versetzen.
2.4.7 Aus den obigen Punkten 2.4.2 bis 2.4.6 ergibt sich, dass anspruchsgemäß ein Anregungssignal in die elektrische Schaltung der motorbetrieben Bürste eingespeist wird. Durch den Signalmodifikator (z.B. einen Widerstand oder eine Spule) in der Bürste wird die Amplitude und/oder der zeitliche Verlauf des Anregungssignal modifiziert. Das geänderte Signal wird als Messsignal (von einer nicht genannten Vorrichtung wie einem Computer) eingelesen und verarbeitet, d.h. die durch den Signalmodifikator der Bürste verursachte Veränderung wird festgestellt.
Diese Schritte entsprechen dem "Erkennen" bzw. "Ermitteln" des "Typs" der motorbetriebenen Bürste gemäß der Merkmal 1.1 und 1.7. Eine motorbetriebene Bürste bzw. ihr Typ wird also schon dann erkannt wenn das durch den Signalmodifikator der Bürste charakteristisch veränderte Anregungssignal als Messsignal eingelesen und die charakteristische Veränderung (z.B. durch einen Mikrocomputer) bestimmt wird.
Weitere Schritte wie das Unterscheiden mehrerer Bürsten und/oder das Steuern (oder Regeln) der Leistung des Motors der erkannten Bürste oder des Staubsaugergebläses sind - wie schon oben ausgeführt im erteilten Anspruch 1 nicht definiert.
2.4.8 Aus Sicht der Kammer offenbart das Dokument D3, dass eine motorbetriebene Bürste von einem Staubsauger erkannt wird und auch dass daraufhin die Betriebsparameter eines Staubsaugers angepasst werden. In den Figuren 1, 3, 5, 8 und 10 wird der Staubsauger mit dem Bezugszeichnen 1 bezeichnet. Er umfasst einen Mikrocomputer 7, Kontrollmittel 6 und 8 ("control means"), eine Wechselspannungsquelle (ohne Bezugszeichen). Die Bezugszeichen 2 und 3 in den Figuren bezeichnen einen Staubsaugerschlauch ("hose") bzw. eine Rohrverlängerung ("extension pipe"). Das Bezugszeichen 4 ("suction tool") wird in den genannten Figuren für die Bürste verwendet. Die in den Figuren 1, 3, 5, und 10 gezeigten Bürsten 4 haben einen Motor ("suction tool electric motor for driving the brush"), welcher sich in Parallelschaltung (Figur 1) oder Reihenschaltung (Figuren 3, 5 und 10) mit den Widerständen 11, 17 ("resistor") oder der Spule 20 ("coil") befindet. In den Figuren 1, 3, 5 und 10 werden unterschiedliche Bürsten gezeigt.
Figur 1 der D3 In Dokument D3 ermittelt somit der Staubsauger, ob eine motorbetriebene Bürste 4 mit einem Motor 9 und einem parallel geschalteten Widerstand 11, 17 ("resistor") an den Staubsauger angeschlossen ist. Alternativ wird eine Spule 20 ("coil") verwendet, siehe Figuren 1, 3, 5, 10 und 11. Hierzu wird der Widerstand 11, 17 bzw. die Spule 20 als Signalmodifikatoren gemäß Anspruch 1 verwendet (siehe z.B. Ansprüche 1 und 6 der D3). Nach dem Verständnis der Kammer wird ein Rechtecksignal (mit Basisspannung "ZVS", siehe Figuren 2(a) und (b)) an die Kontakte der Bürste 4 angelegt, wobei dessen Veränderung durch den Signalmodifikator der Bürste 4, d.h. die Widerstände 11, 17 oder die Spule 20, vom Mikrocomputer bestimmt wird, siehe z.B. Figur 2(b), unterste Kurve, und die Absätze [0015] und [0016] nach Anschluss der Bürste im Vergleich zur Figur 2(a), unterste Kurve, ohne Bürste. Im Beispiel der Figur 1 wird als Folge davon das Gebläse des Staubsaugers gesteuert, siehe Absatz [0017].
Ähnliches gilt für die Figuren 4(a) und 4(b), siehe Absätze [0019] bis [0021], die Figur 6, siehe Absätze [0024] bis [0026] und die Figur 7, siehe Absätze [0028] und [0029]. Auch hier wird nach Anschluss der Bürste der Figur 3 bzw. der Figur 5 ein durch den Widerstand 17, also dem Signalmodifikator, verändertes Signal vom Mikrocomputer 7 eingelesen und verarbeitet, siehe Absätze [0021], [0026], [0029] und siehe die untersten Kurven der Figuren 4(b), 6 oder 7. Gleiches gilt für das Beispiel der Figur 10, siehe Absatz [0037] laut dem lediglich der Widerstand 17 der Figur 3 durch eine Spule 20 ersetzt wurde. In der Figur 11 wird zusätzlich ein Bildschirm 21 zum Einsatz gebracht, um den Benutzer des Staubsaugers über den Verbindungsstatus ("state of connection") der Bürste zu informieren, siehe Absätze [0039] und [0040]. Somit wird in den Absätzen [0015], [0021], [0029] und den Figuren 2, 4, 6 und 7 das Anregungssignal (Basisspannung "ZVS") gezeigt und das durch den Signalmodifikator veränderte und durch den Mikrocomputer verarbeitete Messsignal gezeigt. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, verlangt Anspruch 1 nicht, dass das Anregungssignal zum Betrieb des Motors verwendet wird.
Nach dem Verständnis der Kammer (siehe Punkt 2.4.7 oben) entspricht dies dem Erkennen oder Ermitteln des Typs einer motorbetriebenen Bürste. Insofern stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu, dass in D3 auch die Typen von motorbetriebenen Bürsten ermittelt werden, siehe auch Absätze [0004], [0016], [0021] und Figuren 2, 4, 6, 7. 3. Zulassung der Hilfsanträge 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die mit Schreiben vom 18. April 2024 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5, die mit der Beschwerdeerwiderung vom 17. März 2025 erneut eingereicht wurden, nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen, da sie im Einspruchsverfahren nicht substantiiert eingereicht worden waren.
Auch die erstmals mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 2a und 2b seien nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen. Beide hätten schon im Einspruchsverfahren eingereicht werden können und müssen, und zwar als Reaktion auf während des Einspruchsverfahrens erhobene Einwände. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b sei auch nicht deutlich gefasst und damit nicht eindeutig gewährbar.
3.2 Die Hilfsanträge 1 bis 5 wurden als Antwort auf die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung eingereicht, welche befand, dass die Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht entgegenstünden. Diese vorläufige Meinung war daher kein Anlass weitere Hilfsanträge wie die jetzigen Hilfsanträge 2a und 2b einzureichen.
Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass die Hilfsanträge im Schreiben vom 18. April 2024 nicht substantiiert wurden. Sie wurden daher nicht in zulässiger Weise im Einspruchsverfahren vorgebracht und gelten daher als Änderung gemäß Artikel 12(4) VOBK. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen.
Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Hilfsanträge 1 bis 5 als angemessene Reaktion auf die Beschwerde anzusehen sind und daher zum Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Gleiches gilt für die Hilfsanträge 2a und 2b.
4. Hilfsanträge 1, 2 und 2a - Neuheit in Bezug auf D3 4.1 Gemäß Beschwerdeführerin schränke das Merkmal 1.9 den erteilten Anspruch gar nicht ein. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Dokument D3 offenbare, dass nach Erkennen der Bürste 4 durch den Mikrocomputer 7 die Rotationsgeschwindigkeit angepasst werde, siehe D3, Absatz [0034]. Der Mikrocomputer 7 steuere das Staubsaugergebläse 5 ("electric blower"), siehe Absätze [0009], [0013] und [0016] der D3. Es müsse daher nach dem Schritt 1.7 eine Art "Erkennungssignal" vom Mikrocomputer 7 erzeugt werden. Merkmal 1.9 sei daher aus D3 bekannt. Bezüglich des Merkmals 1.10 bemängelt die Beschwerdeführerin, dass nicht klar sei, was mit "Leistung der Bürste" gemeint sei. Das aus D3 bekannte Steuern des Staubsaugergebläses stelle auch die Leistung der Bürste bzw. die des Bürstenmotors ein. Absatz [0013] der D3 offenbare Kontrollmittel 8 zum Kontrollieren des Bürstenmotors. Nach Erkennen der Bürste werden implizit die Leistung des Motors der Bürste durch ein Signal eingestellt, d.h. der Motor wird zumindest eingeschaltet.
4.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass vorteilhafterweise das Erkennungssignal einer Steuereinheit des Staubsaugers zugeführt werden könne, um der Steuereinheit mitzuteilen, welcher Typ verwendet werde. Dadurch werde es der Steuereinheit ermöglicht, beispielsweise um eine bestimmte Funktion der Bürste zu regeln oder eine Leistung der Bürste einzustellen (siehe Absatz [0015] des Streitpatents).
Vorteilhafterweise könne durch Merkmal 1.10/1.10* eine Reinigungsleistung des Staubsaugers verbessert werden (siehe Ende des Absatz [0016] des Streitpatents). Aus diesem Abschnitt des Streitpatents lasse sich auch eindeutig entnehmen, dass sich durch das Einstellen der Leistung der Bürste die Reinigungsleistung der Bürste entsprechend dem Typ der Bürste angepasst werden könne. Dies sei in D3 nicht offenbart.
Im Absatz [0034] der D3 (Figur 9, 5. Ausführungsbeispiel, [0009]) werde eine Anpassung der Drehgeschwindigkeit des Motors 5 des Staubsaugers 1 (Figur 9) selbst beschrieben, und zwar für nichtmotorbetriebene Saugteile. Selbst wenn D3 ein Erkennungssignal offenbaren würde, werde dieses dementsprechend nicht zum Ansteuern einer Bürste, wie es im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definiert sei, sondern zum Ansteuern des Motors des Staubsaugers verwendet. Die Leistung des Motors der Bürste werde nicht eingestellt.
Im Absatz [0013] der D3 (Figur 1, 1. Ausführungsbeispiel) werden lediglich Einrichtungen 7, 8 zum Steuern eines Motors 9 eines Saugwerkzeugs 4 genannt.
4.3 Zunächst stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu, dass die Merkmal 1.10 und 1.10* nicht definieren inwiefern konkret das Erkennungssignal verwendet wird, bzw. inwiefern der erkannte Typ der Bürste die Leistung der Bürste oder des Motors der Bürste beeinflusst. Demnach scheint Anspruch 1 der Hilfsantrag 2a lediglich zu verlangen, dass der Bürstenmotor eingeschaltet wird als Antwort auf ein elektrisches Signal einer nicht genannten Vorrichtung. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 scheint nur zu verlangen, dass die Bürste in Drehung gebracht wird, möglicherweise ohne jegliche Verwendung ihres Motors, und Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definiert überhaupt keinen weiteren Effekt des Erkennungssignals.
Für die Kammer sind die aufgenommenen Merkmale 1.9 und 1.10/1.10* jedenfalls in D3 offenbart. Im Dokumente D3 wird nach Ermitteln des Typs der motorbetriebenen Bürste die Betriebscharakteristik des Staubsaugers angepasst, siehe D3, [0004], [0005], [0016], [0020]. Dies ist auch in dem Beispiel ohne motorbetriebene Bürsten offenbart, siehe Absatz [0034]. Die Leistung des Staubsaugers ändert notwendigerweise auch die "Leistung" der Bürste, z.B. die Reinigungsleistung der Bürste, also deren Rotationsgeschwindigkeit.
Der Fachmann versteht demnach, dass nach dem Schritt gemäß Merkmal 1.7 der Bürstenmotor zwecks Verwendung eingeschaltet wird. Im Absatz [0013] der D3 wird offenbart, dass der Mikrocomputer 7 des Staubsaugers auch den Motor der Bürste 4 steuert ("7 is a microcomputer for controlling operations of the electric blower 5 and the suction tool electric motor 9"). Das Kontrollmittel 8 steuert die Rotation des genannten Motors ("8 is a control means for controlling rotation of the suction-tool electric motor 9 inside the suction tool 4").
Es ist somit offenbart, dass nach dem Erkennen oder Ermitteln gemäß Merkmal 1.7 ein elektrisches Signal an den Bürstenmotor eingestellt wird, um ihn zumindest einzuschalten und die Rotation zu kontrollieren. Dies entspricht einem "Erkennungssignal" gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 2 und 2a.
Mit anderen Worten ist auch der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1, 2 und 2a aus D3 bereits bekannt und somit nicht neu (Artikel 52(1), 54(1) und (2) EPÜ).
5. Hilfsantrag 2b - Deutlichkeit der Ansprüche 5.1 Gemäß der Beschwerdegegnerin ergebe sich aus den Merkmalen 1.4.1 und 1.10**, dass es eine zeitliche Reihenfolge zwischen einem Anregungssignal mit einer Anregungscharakteristik und einem Anregungssignal mit einer Betriebscharakteristik gebe, siehe Absätze [0043], [0037] und [0016] des Streitpatents. Die zeitliche Reihenfolge sei auch in Absätzen [0036], [0031] des Streitpatent offenbart. Die Verwendung zweier verschiedener Bezugszeichen verdeutliche dies zusätzlich.
Dem Fachmann sei dabei bekannt, dass ein elektrisches Signal zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlichen Charakteristika bereitgestellt werden könne, also zunächst mit einer Charakteristik zum Ermitteln des Typs der Bürste und anschließend mit einer Charakteristik zum Betreiben des Motors. Merkmal 1.10** sei so verstehen, dass je nach Typ der Bürste die Leistung des Motors oder der Bürste höher oder niedriger eingestellt werde.
5.2 Die Kammer teilt diese Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht. Zum einen spezifiziert Anspruch 1, dass das bereitgestellte Anregungssignal aufgrund der Anregungscharakteristik nicht zum Antreiben des Motors der Bürste geeignet ist (Merkmal 1.4.1). Zum anderen verlangt der kennzeichnende Teil, dass in einem Schritt des Bereitstellens unter Verwendung des Typs der motorbetriebenen Bürste das Anregungssignal mit einer Betriebscharakteristik zum Betreiben des Motors der Bürste an die Schnittstelle zu dem ersten Kontakt bereitgestellt wird (Merkmal 1.10**).
Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass ein fachkundiger Leser des Anspruchs 1 nicht versteht, wie das gleiche Anregungssignal sowohl eine Betriebscharakteristik aufweisen kann und gleichzeitig nicht zum Antreiben des Motors geeignet ist. Wegen der Verwendung des bestimmten Artikel im Merkmal 1.10** ("das Anregungssignal") versteht der Leser, dass es sich um dasselbe Anregungssignal handelt; dem Wortlaut des Anspruchs ist nicht zu entnehmen, dass zwei verschiedene Signale gemeint sein könnten.
Weiterhin ist nicht klar, inwiefern das Anregungssignal mit einer Betriebscharakteristik "unter Verwendung des Typs der motorbetriebenen Bürste" bereitgestellt wird. Anspruch 1 ist z.B. nicht darauf beschränkt, dass beim Erkennen, dass eine Bürste A an den Staubsauger angeschlossen ist, deren Motor mit einer Leistung A' betrieben wird, und dass beim Erkennen, dass eine Bürste B an den Staubsauger angeschlossen, deren Motor mit einer Leistung B' betrieben wird. Ein Zusammenhang zwischen erkanntem Typ der Bürste und verwendeter Betriebscharakteristik geht nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs hervor.
Insofern ist Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b nicht deutlich gefasst. Die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ sind daher nicht erfüllt.
6. Hilfsanträge 3 und 5 - Neuheit in Bezug auf D3 6.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass Dokument D3 das Bestimmen eines zeitlichen Verlaufs eines Messsignals im Zusammenhang mit einer motorbetriebenen Bürste nicht zeige. Gemäß den sich mit einer motorbetriebenen Bürste befassenden Ausführungsbeispielen des Dokuments D3 werde als Anregungssignal jeweils eine Betriebsspannung verwendet, die keine Anregungscharakteristik und schon gar keinen Rechteckimpuls aufweise.
Auch die Figur 2 des Dokuments D3 zeige keinen solchen Rechteckimpuls. Vielmehr ergebe sich die dargestellte steigende Flanke durch das Einschalten des Staubsaugers, durch die die Steuereinrichtung 8 leitend werde, und die fallende Flanke ergebe sich durch ein entsprechendes Ausschalten des Staubsaugers. Abhängig davon, ob das Sauggerät 4 angeschlossen sei oder nicht, liege nach dem Einschalten eine andere Spannung am Eingang eines Mikrocomputers 7 an. Diese Spannung sei in Figur 2 dargestellt, wie es beispielsweise im Absatz [0014] beschrieben sei.
Sowohl gemäß D3 werde ein Anregungssignal in Form einer Gleichspannung bzw. eines Gleichstroms bereitgestellt oder eben nicht bereitgestellt. Es sei nicht gezeigt, dass das Anregungssignal eine Anregungscharakteristik aufweise. Gemäß D3 werde in dem sich auf Figur 7 beziehenden Absatz [0029] konkret ausgeführt, dass der Gleichstrom nur während der Zeit bereitgestellt werde, während der der Mikrocomputer 7 eine Bestimmung durchführe. Während dieser Zeit handele es sich um einen gewöhnlichen Gleichstrom ohne jegliche Anregungscharakteristik.
Die z.B. in den Figuren 4(a) und 4(b) gezeigten Signale seien an den Eingang B des Mikrocomputers angelegt und nicht an den ersten Kontakt der Bürste, siehe Absätze [0020] und [0021] oder Seite 17 der D3. 6.2 Wie schon für den erteilten Anspruch erläutert ist die Kammer der Auffassung, dass der Mikrocomputer 7 in D3 den zeitlichen Verlauf eines Signals verwendet, und somit das Merkmal 1.8** im Dokument D3 offenbart ist. So zeigen die jeweils unteren Kurven in den Figuren 2(b), 4(b), 6 oder 7 der D3 das in den Mikroprozessor eingespeiste Signal bei angeschlossener Bürste, wobei die unteren Kurven der Figuren 2(a) oder 4(a) das entsprechende Signal bei nicht angeschlossener Bürste zeigen, siehe Absatz 2.4.8 oben.
Aus Sicht der Kammer ist das Signal mit Basisspannung "ZVS" in D3 damit das Anregungssignal, welches an die Bürste angelegt wird. Da dieses Signal vom Signalmodifikator verändert wird, enthält es eine Anregungscharakteristik, siehe Punkt 2.4.5 oben. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass das Anregungssignal in D3 somit ein Rechteckimpuls ist, so dass im Schritt des Einlesens das Messsignal als eine Sprungantwort des Rechteckimpulses eingelesen wird, siehe z.B. Figuren 2(b) und 4(b), untere Kurven als Antwort auf das Signal mit Basisspannung "ZVS". Mit anderen Worten ist auch der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 3 und 5 aus D3 bereits bekannt und somit nicht neu (Artikel 52(1), 54(1) und (2) EPÜ).
7. Hilfsantrag 4 - erfinderische Tätigkeit 7.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Verwenden einer Zuordnungstabelle gemäß Merkmal 1.11 ausgehend von D3 durch das allgemeine Fachwissen naheliegend sei. In D3 werde in allen Ausführungsbeispielen derselbe Staubsauger mit verschiedenen Saugwerkzeugen verwendet (siehe Zeichnungen 1, 3, 5, 10 und 11). Dabei werde durch das Merkmal 1.11 die technische Aufgabe gelöst, sicherzustellen, dass verschiedene Reinigungsköpfe in der vorgesehenen Weise betrieben werden ("how to make sure that different cleaning heads are operated in a way that they are designed to be operated"). Es sei daher naheliegend, eine entsprechende Zuordnungstabelle zu verwenden, so dass jedes Saugwerkzeug bzw. Bürste so betrieben werden könne wie dies vorgesehen sei. Das Ausführungsbeispiel der Figuren 8 und 9 der D3 lehre die Unterscheidung mehrerer Saugwerkzeuge (ohne Motor) mittels der Widerstände 17. D3 lehre auch motorbetrieben Bürsten mittels des Widerstands 19 zu erkennen. Es wäre offensichtlich das Verfahren der Figuren 8 und 9 auch auf motorbetriebene Bürsten zu übertragen. Auch sei die Verwendung einer Zuordnungstabelle offensichtlich.
7.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass eine Zuordnungstabelle ein einfaches Unterscheiden von unterschiedlichen Bürsten mit ähnlichen Motoren ermögliche, wodurch der Typ einer Bürste zuverlässig erkannt werden könne. Dies sei im Dokument D3 nicht offenbart.
Gemäß den sich mit einer motorbetriebenen Bürste befassenden Ausführungsbeispielen des Dokuments D3 werde das Vorhandensein einer motorbetriebenen Bürste detektiert und entsprechend werde die Saugleistung des Staubsaugers eingestellt. Dafür sei keine Zuordnungstabelle erforderlich.
Ohne eine Zuordnungstabelle sei ein einfaches Unterscheiden von unterschiedlichen Bürsten mit ähnlichen Motoren nur erschwert möglich. Allerdings werde dies gemäß dem Dokument D3 auch gar nicht angestrebt. Somit stelle sich dem Fachmann bereits gar nicht die Aufgabe, eine verbesserte Unterscheidung von unterschiedlichen Bürsten mit ähnlichen Motoren zu ermöglichen.
Auch würde der Fachmann ausgehend von D3 die Verwendung einer Zuordnungstabelle nicht in Erwägung ziehen, da eine solche Zuordnungstabelle mit einem Zusatzaufwand verbunden und nicht erforderlich sei, um entsprechend der Detektion des Vorhandenseins einer motorbetriebenen Bürste die Saugleistung des Staubsaugers einzustellen. Der Fachmann habe ausgehend von diesem Stand der Technik keine Veranlassung eine Zuordnungstabelle vorzusehen.
Das 5. Ausführungsbeispiel der D3 sei das einzige, bei welchem verschiedene Bürsten unter Verwendung von Widerständen auseinanderzuhalten seien. In diesem Beispiel sind jedoch keine motorbetriebenen Bürsten offenbart. Es sei technisch nicht möglich, das Ausführungsbeispiel der Figur 8 auf motorbetrieben Bürsten zu übertragen. Es wäre nicht offensichtlich die erfindungsgemäße Schaltung zu verwenden.
7.3 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass ausgehend vom 5. Ausführungsbeispiel der D3 keine erfinderische Tätigkeit vorliegt. Es ist unbestritten, dass im Beispiel der Figuren 8 und 9 der D3, siehe Absätze [0009], [0030] bis [0034], [0043], Anspruch 5 der D3, mehrere Bürsten mittels des Werts des Widerstands 17 unterschieden werden. Absatz [0033] offenbart, dass je nach Wert des Widerstands in der Bürste ("resistance value of the resistor 19 provided inside each of the suction tools 4") das eingelesene Messsignal anders verläuft (siehe Figur 9) so dass der "Typ" des Zubehörteils, also der Bürste, ermittelt wird ("determine the type of suction tool 4"), wodurch optimale Betriebsparameter für den Staubsauger eingestellt werden können, siehe Absatz [0034].
Im Beispiel der Figur 9 sind die Messsignale von drei Bürsten mit unterschiedlichen Widerständen 17 zu sehen, siehe untere Kurve; die obere Kurve zeigt nach dem Verständnis der Kammer wie in den Beispiel der Figuren 2 und 4 das Anregungssignal mit Basisspannung "ZVS". Gemäß Figur 8 sind in diesem Beispiel Saugwerkzeuge ("suction tools") ohne Elektromotor 9 offenbart. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin zu, dass der zweite und dritte Satz des Absatzes [0033] nicht so zu verstehen sind, dass für das Beispiel der Figur 8 auch motorbetriebene Bürsten offenbart sind.
Es scheint daher unbestritten, dass das Verfahren nach des Ausführungsbeispiels der Figuren 8 und 9 der D3 nicht an motorbetriebenen Bürsten durchgeführt wird und auch das Merkmal 1.11 nicht aufweist. Die Kammer stellt fest, dass keines der Merkmale des Anspruchs 1 eine Wirkung auf den Betrieb des Staubsaugers und/oder des Bürstenmotors impliziert, siehe auch Punkt 2.4.4 oben. Insbesondere bildet die beanspruchte Zuordnungstabelle lediglich einen Zusammenhang zwischen unterschiedlichen Charakteristika des Messsignals und unterschiedlichen Typen der Bürste. Ein Zusammenhang mit einem bestimmten Typ einer Bürste und z.B. deren Betriebscharakteristik ist jedoch in Merkmal 1.11 nicht definiert. Insofern scheint die Formulierung der technischen Aufgabe durch die Beschwerdeführerin zu ehrgeizig, da sich aus dem Merkmal 1.11 keine Auswirkung auf den Betrieb der Bürste ergibt.
Die Kammer ist auch nicht überzeugt, dass das Merkmal 1.11 - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - ein einfaches oder einfacheres Unterscheiden von unterschiedlichen Bürsten mit ähnlichen Motoren ermögliche, wodurch der Typ einer Bürste zuverlässig erkannt werden könne.
Die Kammer kann keine synergetische Wirkung beider Unterscheidungsmerkmale "Zuordnungstabelle" und "motorbetriebene Bürste" erkennen. Sie sind daher separat zu betrachten.
a) zu Merkmal 1.11 ("Zuordnungstabelle"):
Die technische Aufgabe des Merkmals 1.11 ist die Implementierung des Verfahrens der Absätze [0033] und [0034] der D3. Aus Sicht der Kammer ist es für die Fachperson nahezu zwingend erforderlich, jedoch zumindest naheliegend, eine Zuordnungstabelle im Mikrocomputer 7 abzuspeichern, in der die Charakteristika der Messsignale (siehe z.B. Figur 9), die unterschiedlichen Typen von Bürsten und deren optimale Betriebscharakteristik enthalten sind und in Zusammenhang stehen. Das Merkmal 1.11 ist daher aufgrund des allgemeinen Fachwissens naheliegend.
b) zum Merkmal "motorbetriebene Bürste":
Die technisch Aufgabe ist die Implementierung des Verfahrens der Absätze [0033] und [0034] der D3 mit anderen Saugwerkzeugen. Die Kammer sieht keine technischen Schwierigkeiten, das Verfahren gemäß dem Ausführungsbeispiel der Absätze [0030] bis [0034] und der Figuren 8 und 9 auf motorbetriebene Bürsten auszudehnen. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, offenbar D3 bereits Bürsten mit einer zwischen dem ersten elektrischen Kontakt und dem zweiten elektrischen Kontakt geschaltete Reihenschaltung oder Parallelschaltung aus zumindest einem Signalmodifikator und einem Motor, siehe Figuren 1, 3, 5, 10 und 11, wobei charakteristische Messsignale (siehe Figuren 2(b), 4(b), 6 und 7) vom Mikrocomputer 7 ausgewertet werden.
Es ist daher offensichtlich für die Fachperson, das Verfahren gemäß dem 5. Ausführungsbeispiel auch auf die bereits aus D3 bekannten Bürsten mit Motor 9 anzuwenden. Aus diesen Gründen würde die Fachperson in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gelangen, welcher demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
8. Da kein gewährbarer Antrag vorliegt, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Patent widerrufen werden (Artikel 111(1) EPÜ und Artikel 101(2) und 101(3) b) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser