Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.04.2026 – T 1036/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T103624.20260422

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1036/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 22. April 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ZF Friedrichshafen AG Löwentaler Strasse 20 88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:

Haslinde, Thorsten WBH Wachenhausen Patentanwälte PartG mbB Müllerstraße 40 80469 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Deere & Company One John Deere Place Moline, IL 61265 (US) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Dehnhardt, Florian Christopher John Deere GmbH & Co. KG Global Intellectual Property Services John-Deere-Straße 70 68163 Mannheim (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Juni 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3006776 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer P. Guntz S. Mangin M. Millet

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent EP 3 006 776 B1 zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu sei gegenüber den Dokumenten E1 Artikel "Elektrifizierung und Hybridisierung bei Landmaschinen - Konzepte und Vorteile", E2 Präsentation "Electrification and hybrid Systems for agricultural machinery - concepts and benefits", E3 Präsentation "Advance to GO" und E4 WO 2014/096925 A2. sowie erfinderisch unter Berücksichtigung der weiteren Dokumente E5 US 2010/0184549 Al, E7 DE 197 49 074 Al, E8 DE 10 2011 087 946 Al, E10 DE 10 2012 204 477 Al und Ell EP 2 186 702 A2, sowie des Fachwissens.

Zudem hatte die Einspruchsabteilung entschieden, dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen. Ferner beantragte sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

b) IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und das Streitpatent in erteilter Fassung (Hauptantrag), hilfsweise in geänderter Fassung auf Grundlage eines der mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge I III aufrechtzuerhalten. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Verfahren zur Ansteuerung einer leistungsverzweigten Getriebevorrichtung (10) in einem Fahrzeug (50), wobei die Getriebevorrichtung (10) ein Summierungsgetriebe (30), einen elektrischen Variator (20) zum stufenlosen Variieren einer Übersetzung des Summierungsgetriebe (30) und ein Getriebe mit verstellbarer Übersetzung (40) umfasst, um einen Antriebsmotor (52) mit einem Fahrantrieb (42) des Arbeitsfahrzeugs (50) zu verbinden und wobei der elektrische Variator (20) ein Summierungsgetriebe (30), zumindest eine erste und zumindest eine zweite elektrische Maschine (22, 24) und eine Steuerung (26) der elektrischen Maschinen (22, 24) zum stufenlosen Variieren einer Übersetzung des Summierungsgetriebes (30) umfasst, bei dem bei Erkennen einer externen Leistungsanforderung eines elektrischen Verbrauchers (60) ein Übersetzungsbereich des Getriebe mit verstellbarer Übersetzung (40) derart eingestellt wird, dass die erste elektrische Maschine (22) generatorisch und die zweite elektrische Maschine (24) derart betrieben wird, dass eine bezogen auf die externe Leistungsanforderung bestehende Leistungsunterdeckung oder Leistungsüberdeckung kompensiert wird."

Anspruch 1 des Hilfsantrags I verlangt zusätzlich zu Anspruch 1 des Hauptantrags das folgende Merkmal:

"dadurch gekennzeichnet, dass eine Übersetzung des Getriebes (40) unter Berücksichtigung eines Fahrwiderstandes, der externen Leistungsanforderung und eines Fahrgeschwindigkeitswunsches eingestellt wird" Anspruch 1 des Hilfsantrags II verlangt zusätzlich zu Anspruch 1 des Hauptantrags die folgenden Merkmale:

"dass die Schaltpunkte bezogen auf die Fahrgeschwindigkeit früher vollzogen werden als die Schaltpunkte ohne externe Leistungsanforderung, sodass die Bereiche, in denen die erste und zweite elektrische Maschine (22, 24) im Generatorbetrieb betrieben werden, bezogen auf Fahrgeschwindigkeitsbereiche verbreitert werden" Anspruch 1 des Hilfsantrags III kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge I und II.

V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (sofern relevant für die vorliegende Entscheidung) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Einspruchsabteilung habe ihre im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente zur Ausführbarkeit nicht ausreichend gewürdigt und daher einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, so dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen sei.

VI.

b) Der im Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung als Vertreter der Patentinhaberin angesehene Herr Stefan Stein sei nicht vertretungsberechtigt gewesen.

c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung (Hauptantrag) sei nicht neu gegenüber jedem der Dokumente E1 - E4, zumindest jedoch nicht erfinderisch ausgehend von einem dieser Dokumente.

d) Gleiches gelte für den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I. e) Anspruch 1 des Hilfsantrags II sei nicht ausreichend klar, und zudem unzulässig erweitert worden.

f) Gleiches gelte für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (sofern relevant für die vorliegende Entscheidung) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei ausreichend begründet, so dass kein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte.

b) Herr Stefan Stein war als Vertreter der Patentinhaberin rechtmäßig bestellt.

c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung sei sowohl neu, als auch erfinderisch.

d) Dies gelte auch für der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I. e) Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II sei klar und auch nicht in unzulässiger Weise geändert worden.

f) Dies gelte auch für Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III.

Entscheidungsgründe§

Verfahrensfehler 1. Die Einspruchsabteilung entschied, dass die Erfindung gemäß Streitpatent so ausreichend und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (siehe Abschnitt 25 der Entscheidungsgründe).

1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Argumente von der Einspruchsabteilung nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Dies sei ein Begründungsmangel und somit ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.

1.1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Figuren und die Beschreibung nicht ausreichend seien, um die beanspruchte Erfindung in ihrer gesamten Breite ausführen zu können. Insbesondere sei nicht ableitbar, wann welcher Betriebsmodus des Getriebes verwendet werde und bei welcher Fahrgeschwindigkeit.

1.1.2 Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass in der Begründung der Einspruchsabteilung Bezug genommen werde auf Absatz [0027] des Streitpatents, der nicht die in Entscheidungsgründen 25.2 zitierte Passage enthalte.

1.2 Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Argumente der Beschwerdeführerin von der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht ausreichend erfasst worden wären.

1.2.1 Die Beschwerdeführerin präzisierte in ihrem Vortrag kein konkretes, im Einspruchsverfahren vorgebrachtes Argument, das die Einspruchsabteilung nicht behandelt hätte, so dass die Kammer nur spekulieren kann, auf welches Argument (oder gar auf welche Argumente) sich die Beschwerdeführerin bezieht.

1.2.2 Die Kammer stellt jedoch fest, dass sich die Entscheidung der Einspruchsabteilung in Abschnitt 25.5 der Entscheidungsgründe mit dem grundlegenden Prinzip des leistungsverzweigten Getriebes beschäftigt.

1.2.3 In Abschnitt 25.3 wird darauf verwiesen, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens ableiten könne, wie die zweite elektrische Maschine eine Leistungsunterdeckung bzw. -überdeckung kompensieren könne, so dass auch die Betriebszustände von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abgedeckt werden.

1.2.4 Zudem beschäftigt sich die Entscheidung mit den verschiedenen, von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren aufgeworfenen, vermeintlichen Widersprüchen zwischen diversen Passagen der Beschreibung und den Figuren. Auch hier ist nicht erkennbar, dass einer der von der Einsprechenden geltend gemachten Widersprüche nicht berücksichtigt worden wäre.

1.2.5 Aus Sicht der Kammer liegt daher kein Begründungsmangel vor.

1.3 Hinsichtlich des Bezugs in der Begründung der Einspruchsabteilung auf "Absatz [0027]" teilt die Kammer zwar den Schluss der Beschwerdeführerin, dass die Nummer des zitierten Absatzes nicht richtig sein kann. Hier hätte tatsächlich auf Absatz [0032] des Streitpatents Bezug genommen werden müssen. Nachdem die Einspruchsabteilung in den Entscheidungsgründen 25.2 aber nicht nur auf den Absatz verweist, sondern auch die maßgebliche Passage der Beschreibung wörtlich zitiert, liegt hier allenfalls ein offensichtlicher Fehler vor. Dem Leser der Entscheidung fällt dies nicht nur sofort auf, sondern die Korrektur dieses Fehlers ist auch direkt und unmittelbar offensichtlich: Um die richtige Absatznummer zu identifizieren, muss der Leser nur die zitierte Passage im Streitpatent suchen und finden. Dies ist angesichts der nicht außergewöhnlich umfangreichen Beschreibung zumutbar.

1.4 Die Beschwerdeführerin moniert ferner analog zur parallelen Beschwerdesache T1034/24, dass die Zusammenlegung der Einspruchsverfahren in den Streitpatenten EP 3 006 245 B1 und dem vorliegenden Streitpatent dazu führte, dass ein Teil ihrer Argumente nicht ausreichend gewürdigt worden sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Kammer verweist hierzu auf die im parallelen Beschwerdeverfahren T1034/24 in der Entscheidung der Kammer in Abschnitt 1 ausgeführten Gründe.

1.5 Die Kammer kann daher keinen wesentlichen Verfahrensfehler erkennen, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würde. Vertretung 2. Die Einspruchsabteilung entschied, dass im Einspruchsverfahren der an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Herr Stefan Stein als korrekt bestellter Vertreter der Patentinhaberin anzusehen sei (siehe Abschnitt 21 der Entscheidungsgründe).

2.1 Die Beschwerdeführerin griff diese Entscheidung an und brachte die selben Argumente wie im parallelen Beschwerdeverfahren T1034/24 vor.

2.2 Die Kammer ist aus den in der parallelen Beschwerdesache T1034/24 ausgeführten Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nicht zu beanstanden ist (siehe Entscheidung der Kammer in T1034/24, Abschnitt 2). Hauptantrag erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht erfinderisch.

3.1 Das Dokument E1 wird übereinstimmend mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung (siehe Entscheidungsgründe 25.19) als nächstkommender Stand der Technik angesehen.

3.2 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass E1 die Merkmale M1.1 bis M1.4 zeige, nicht jedoch die Merkmale M1.5, M1.6 und M1.7 gemäß Merkmalsgliederung (siehe Sachverhalt und Anträge, Punkt 18).

3.3 Die Kammer teilt diese Einschätzung und verweist als Begründung auf ihre Ausführungen zu Dokument E1 in der Entscheidung in der parallelen Beschwerdesache (siehe Entscheidung der Kammer in T1034/24, Abschnitt 3.3).

3.3.1 Ergänzend sei angemerkt, dass die in E1 gezeigte Getriebevorrichtung in einem landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeug verwendet wird, das als Fahrzeug im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents anzusehen ist.

3.3.2 Auch in E1 wird ein Summierungsgetriebe, eine erste und eine zweite elektrische Maschine, sowie eine Steuerung gezeigt, die als Teil des elektrischen Variators angesehen werden können.

3.4 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich daher von dem aus E1 bekannten Verfahren dahingehend, dass es diese Anpassung der vom Verbrennungsmotor abgegebenen Leistung spezifiziert und verlangt, dass bei Erkennen einer externen Leistungsanforderung des elektrischen Verbrauchers ein Übersetzungsbereich des Getriebes mit verstellbarer Übersetzung derart eingestellt wird, dass die erste elektrische Maschine generatorisch und die zweite elektrische Maschine derart betrieben wird, dass eine bezogen auf die externe Leistungsanforderung bestehende Leistungsunterdeckung oder Leistungsüberdeckung kompensiert wird.

3.5 Dieses unterscheidende Merkmal kann jedoch aus Sicht der Kammer keinen erfinderischen Schritt begründen. Die Kammer verweist hierzu auf ihre Entscheidung in der parallelen Beschwerdesache (siehe Entscheidung der Kammer in T1034/24, Abschnitt 3.4).

3.6 Der Hauptantrag (Patent wie erteilt) ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und die Entscheidung der Einspruchsabteilung daher aufzuheben. Hilfsantrag I erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I wird durch eine Kombination von E1 mit E11 nahegelegt.

4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags verlangt über den Hauptantrag hinausgehend, dass das Getriebe unter Berücksichtigung eines Fahrwiderstandes, der externen Leistungsanforderung und eines Fahrgeschwindigkeitswunsches eingestellt wird.

4.2 Auch in E1 werden diese drei Parameter bei der Anpassung des (mechanischen) Getriebes zumindest implizit berücksichtigt. Hinsichtlich einer ausführlichen Begründung verweist die Kammer dabei auf ihre Entscheidung in der parallelen Beschwerdesache T1034/24, Abschnitt 4. 4.3 Hilfsantrag I unterscheidet sich daher durch die gleichen Merkmale von E1 wie der Hauptantrag, und ist aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag nicht patentfähig.

Hilfsantrag II und III Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) und Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 5. Anspruch 1 der Hilfsanträge II und III wurde inter alia in identischer Weise durch Hinzufügen des Merkmals "die Schaltpunkte werden bezogen auf die Fahrgeschwindigkeit früher vollzogen als die Schaltpunkte ohne externe Leistungsanforderung, sodass die Bereiche, in denen die erste und zweite elektrische Maschine im Generatorbetrieb betrieben werden, bezogen auf Fahrgeschwindigkeitsbereiche verbreitert werden" geändert.

5.1 Dieses Merkmal stellt eine unzulässige Änderung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen dar (siehe Entscheidung der Kammer in T1034/24, Abschnitt 5.1).

5.2 Das hinzugefügte Merkmal ist zudem auch unklar (siehe Entscheidung der Kammer in T1034/24, Punkt 5.2).

5.3 Die Hilfsanträge II und III sind daher nicht patentfähig.

6. Da die Beschwerde nicht erfolgreich ist, fehlt es an einer weiteren Voraussetzung für die (siehe oben Abschnitt 1) beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner G. Pricolo