Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.04.2026 – T 222/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T022224.20260421

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0222/24 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 21. April 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) GKN Driveline Deutschland GmbH Carl-Legien-Strasse 10 63073 Offenbach Am Main (DE) Vertreter:

karo IP Patentanwälte PartG mbB Steinstraße 16-18 40212 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

Neapco Drivelines, LLC 38900 Hills Tech Drive Farmington Hills MI 48331 (US) (Einsprechender) Vertreter:

Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 86 06 24 81633 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton M. Foulger C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3568603 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 8. Dezember 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 8. Dezember 2023 zur Post gegebenen Entscheidung befand die Einspruchsabteilung, dass das Europäische Patent Nr. 3 568 603 unter Berücksichtigung der mit dem damaligen Hilfsantrag 4 eingereichten Änderungen die Anforderungen des EPÜ erfüllt. Die Einspruchsabteilung hat bezüglich des Hauptantrags (Patent wie erteilt) entschieden, dass Anspruch 1 nicht neu im Bezug auf D3 (DE 10 2015 217 293 A1) und Anspruch 2 nicht neu im Bezug auf D9a (US 2016/0273592 A1) sei.

II. Die Patentinhaberin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt:

- die Zwischenentscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. - hilfsweise das Patent im Umfang des Hilfsantrags 4 eingereicht am 15. August 2023 aufrechtzuerhalten.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) hat im schriftlichen Verfahren zu der Beschwerde inhaltlich nicht Stellung genommen und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

V. Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags (Patent wie erteilt) haben folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung von der Kammer hinzugefügt):

Anspruch 1 lautet:

M1 Wellenverbindung (1) für eine Längswellenanordnung (2) eines Kraftfahrzeugs (3), M1.1 zumindest aufweisend eine erste Welle (4) mit einem ersten Ende (5) und einem zweiten Ende (6) und eine koaxial zu der ersten Welle (4) angeordnete zweite Welle (7) mit einem ersten Wellenende (8) und einem zweiten Wellenende (9); M1.2 wobei sich die Wellen (4,7) entlang einer axialen Richtung (10) erstrecken; M1.3 wobei das erste Ende (5) einen Hohlabschnitt (11) bildet; M1.4 wobei das erste Wellenende (8) einen ersten Zapfen (12) mit einem Verschiebeabschnitt (13) bildet; M1.5 wobei sich zumindest in einer Ausgangslage (14) der Wellenverbindung (1) das erste Wellenende (8) durch den Hohlabschnitt (11) hindurch erstreckt, und der Hohlabschnitt (11) mit dem Verschiebeabschnitt (13) entlang der axialen Richtung (10) einen Führungsabschnitt (40) und in einer Umfangsrichtung (15) eine formschlüssige erste Verbindung (16) ausbildet; M1.6 wobei in der Ausgangslage (14) eine gegenseitige Verschiebung (17) von erster Welle (4) und zweiter Welle (7) entlang der axialen Richtung (10) durch eine Axialsicherung (18) verhindert ist; M1.7 wobei in einem Crashfall die Axialsicherung (18) durch eine in der axialen Richtung (10) wirkenden Auslösekraft (19) lösbar ist und die erste Welle (4) gegenüber der zweiten Welle (7) entlang der axialen Richtung (10) verschiebbar ist; dadurch gekennzeichnet, dass M1.8 ausgehend von der Ausgangslage (14) eine Führung durch den Führungsabschnitt (40) sowohl bei einer Streckung (20) als auch bei einer Stauchung (21) der Wellenverbindung (1) gewährleistet ist; M1.9 wobei sich der Verschiebeabschnitt (13) in der axialen Richtung (10) länger als der Hohlabschnitt (11) erstreckt, so dass zumindest bei einer Streckung der Wellenverbindung (1) der Verschiebeabschnitt (13) die in der Ausgangslage (14) vorliegende Länge der ersten Verbindung (16) gewährleistet.

Anspruch 2 lautet:

M2 Wellenverbindung (1) für eine Längswellenanordnung (2) eines Kraftfahrzeugs (3), M2.1 zumindest aufweisend eine erste Welle (4) mit einem ersten Ende (5) und einem zweiten Ende (6) und eine koaxial zu der ersten Welle (4) angeordnete zweite Welle (7) mit einem ersten Wellenende (8) und einem zweiten Wellenende (9); M2.2 wobei sich die Wellen (4,7) entlang einer axialen Richtung (10) erstrecken; M2.3 wobei das erste Ende (5) einen Hohlabschnitt (11) bildet; M2.4 wobei das erste Wellenende (8) einen ersten Zapfen (12) mit einem Verschiebeabschnitt (13) bildet; M2.5 wobei sich zumindest in einer Ausgangslage (14) der Wellenverbindung (1) das erste Wellenende (8) durch den Hohlabschnitt (11) hindurch erstreckt, und der Hohlabschnitt (11) mit dem Verschiebeabschnitt (13) entlang der axialen Richtung (10) einen Führungsabschnitt (40) und in einer Umfangsrichtung (15) eine formschlüssige erste Verbindung (16) ausbildet; M2.6 wobei in der Ausgangslage (14) eine gegenseitige Verschiebung (17) von erster Welle (4) und zweiter Welle (7) entlang der axialen Richtung (10) durch eine Axialsicherung (18) verhindert ist; M2.7 wobei in einem Crashfall die Axialsicherung (18) durch eine in der axialen Richtung (10) wirkenden Auslösekraft (19) lösbar ist und die erste Welle (4) gegenüber der zweiten Welle (7) entlang der axialen Richtung (10) verschiebbar ist; dadurch gekennzeichnet, dass M2.8 ausgehend von der Ausgangslage (14) eine Führung durch den Führungsabschnitt (40) sowohl bei einer Streckung (20) als auch bei einer Stauchung (21) der Wellenverbindung (1) gewährleistet ist; M2.9 wobei an dem zweiten Wellenende (9) ein Gleichlaufgelenk (27) angeordnet ist mit einem Gelenkinnenteil (28), einem Gelenkaußenteil (29) und dazwischen angeordneten Rollkörpern (30), die im Betrieb der Wellenverbindung (1) in einer Funktionslage (31) zueinander angeordnet sind; M2.10 wobei eine für das Lösen der Axialsicherung (18) erforderliche Auslösekraft (19) geringer ist als eine Kraft (32), die für eine Auflösung der Funktionslage (31) erforderlich ist, so dass eine Streckung der Wellenverbindung (1) erfolgt ohne dass das Gleichlaufgelenk (27) beschädigt wird und seine Führungsfunktion gegenüber den Wellen verliert."

VI. Die wesentlichen Argumente der Patentinhaberin sind unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag 1.1 Neuheit - Anspruch 1 D3 offenbart (Verweise auf D3 in Klammern durch die Kammer eingeführt):

M1 eine Wellenverbindung für eine Längswellenanordnung eines Kraftfahrzeugs, M1.1 zumindest aufweisend eine erste Welle (1) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende und eine koaxial zu der ersten Welle angeordnete zweite Welle (9) mit einem ersten Wellenende und einem zweiten Wellenende; M1.2 wobei sich die Wellen entlang einer axialen Richtung erstrecken; M1.3 wobei das erste Ende (der ersten Welle) einen Hohlabschnitt (Innenkerbverzahnung 12) bildet; M1.4 wobei das erste Wellenende (der zweiten Welle) einen ersten Zapfen mit einem Verschiebeabschnitt (Außenkerbverzahnung 16) bildet; M1.5 wobei sich zumindest in einer Ausgangslage der Wellenverbindung das erste Wellenende (der zweiten Welle) durch den Hohlabschnitt (12) hindurch erstreckt, und der Hohlabschnitt mit dem Verschiebeabschnitt (16) entlang der axialen Richtung einen Führungsabschnitt und in einer Umfangsrichtung eine formschlüssige erste Verbindung ausbildet (durch die Innen- und Außenkerbverzahnungen 12 und 16); M1.6 wobei in der Ausgangslage eine gegenseitige Verschiebung von erster Welle (1) und zweiter Welle (9) entlang der axialen Richtung durch eine Axialsicherung (13, 18 und 20) verhindert ist; M1.7 wobei in einem Crashfall die Axialsicherung durch eine in der axialen Richtung wirkenden Auslösekraft lösbar ist und die erste Welle (1) gegenüber der zweiten Welle (9) entlang der axialen Richtung verschiebbar ist (Absatz [0046]); wobei M1.8 ausgehend von der Ausgangslage eine Führung durch den Führungsabschnitt sowohl bei einer Streckung als auch bei einer Stauchung der Wellenverbindung gewährleistet ist; M1.9 wobei sich der Verschiebeabschnitt (16) in der axialen Richtung länger als der Hohlabschnitt (12) erstreckt (siehe Figuren 1 und 3), so dass zumindest bei einer Streckung der Wellenverbindung der Verschiebeabschnitt die in der Ausgangslage vorliegende Länge der ersten Verbindung gewährleistet.

Die Patentinhaberin argumentiert, dass - D3 keinen Hinweis auf die technische Funktion der Überlänge gebe und lediglich von "Toleranzen" spreche, und - D3 nur eine Stauchung, nicht jedoch eine Streckung offenbare. Jedoch ist die in den Figuren 1 und 3 gezeigte Keilverzahnung auf dem Zapfen (16) um gut einen Drittel länger dargestellt als die im Hohlabschnitt (12). Dieser Unterschied in den Längen überschreitet das Maß, das aufgrund bloßer Toleranzen zu erwarten wäre. Auch wenn die Zeichnungen nur schematisch sind, kann der Fachmann trotzdem eine eindeutige technische Lehre davon entnehmen, dass die zwei Längen sich erheblich voneinander unterscheiden.

Die Überlängen sind außerdem beidseitig eingezeichnet, sodass sie sowohl bei einer Stauchung als auch bei einer Streckung die Wellenverbindung gewährleisten. Daher ist es in der D3 klar beabsichtigt, dass die Verbindung bei relativen Bewegungen der Wellen in beiden Richtungen funktionieren sollte.

Damit ist der Gegenstand vom Anspruch 1 nicht neu gegenüber D3. 1.2 Neuheit - Anspruch 2 D9a offenbart (Verweise auf D9a in Klammern durch die Kammer eingeführt):

M2 eine Wellenverbindung (Figur 1) für eine Längswellenanordnung eines Kraftfahrzeugs, M2.1 zumindest aufweisend eine erste Welle (8) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende und eine koaxial zu der ersten Welle angeordnete zweite Welle (9) mit einem ersten Wellenende und einem zweiten Wellenende; M2.2 wobei sich die Wellen entlang einer axialen Richtung erstrecken (Figur 1); M2.3 wobei das erste Ende (der ersten Welle) einen Hohlabschnitt (13) bildet; M2.4 wobei das erste Wellenende (der zweiten Welle) einen ersten Zapfen mit einem Verschiebeabschnitt (19) bildet; M2.5 wobei sich zumindest in einer Ausgangslage der Wellenverbindung das erste Wellenende (der zweiten Welle) durch den Hohlabschnitt hindurch erstreckt (Figur 1), und der Hohlabschnitt mit dem Verschiebeabschnitt entlang der axialen Richtung einen Führungsabschnitt und in einer Umfangsrichtung eine formschlüssige erste Verbindung ausbildet (spline joint portions 13, 19; Figuren 2 und 3); M2.6 wobei in der Ausgangslage eine gegenseitige Verschiebung von erster Welle und zweiter Welle entlang der axialen Richtung durch eine Axialsicherung verhindert ist (durch den axialen Gleitwiderstand der Keilverzahnungen und des Dichtrings, siehe Absatz [0058]) M2.7 wobei in einem Crashfall die Axialsicherung durch eine in der axialen Richtung wirkenden Auslösekraft lösbar ist und die erste Welle gegenüber der zweiten Welle entlang der axialen Richtung verschiebbar ist (Absatz [0046] beschriebt was bei einem Unfall passiert); wobei M2.8 ausgehend von der Ausgangslage eine Führung durch den Führungsabschnitt sowohl bei einer Streckung als auch bei einer Stauchung der Wellenverbindung gewährleistet ist; M2.9 wobei an dem zweiten Wellenende ein Gleichlaufgelenk (3) angeordnet ist mit einem Gelenkinnenteil, einem Gelenkaußenteil und dazwischen angeordneten Rollkörpern (Figur 1), die im Betrieb der Wellenverbindung in einer Funktionslage zueinander angeordnet sind; M2.10 wobei eine für das Lösen der Axialsicherung erforderliche Auslösekraft geringer ist als eine Kraft, die für eine Auflösung der Funktionslage erforderlich ist (die Dichtung wird komprimiert bevor der Gleichlaufgelenk versagt), so dass eine Streckung der Wellenverbindung erfolgt ohne dass das Gleichlaufgelenk beschädigt wird und seine Führungsfunktion gegenüber den Wellen verliert (Absätze [0046],[0047]).

Die Patentinhaberin trägt vor, anders als von Merkmal M2.6 verlangt, werde in D9a die gegenseitige Verschiebung der zwei Wellen nicht verhindert. Der Dichtring übe nämlich eine kontinuierlich wirkende Reibung aus und es sei kein definierter Schwellenwert der Auslösekraft gegeben, ab dem die Verschiebung möglich sei.

Der Anspruch definiert jedoch nicht wie groß die Auslösekraft sein soll und auch nicht, ob sie nur einmalig aufgehoben werden kann oder die Axialsicherung immer wider zum Tragen kommen soll. Folglich stellt auch der Dichtring der D9a eine anspruchsgemäße Verhinderung dar. Außerdem ist auch beim Dichtring eine Auslösekraft gegeben, ab der die relative Bewegung zwischen den Wellen möglich sein wird.

Folglich ist auch der Gegenstand des Anspruchs 2 nicht neu.

2. Hilfsantrag 4 2.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung hat die Einspruchsabteilung die vorläufige Meinung geäußert, Hilfsantrag 4 (im Folgenden "Hilfsantrag 4 alt") verstoße gegen die Anforderungen von Regel 80 EPÜ. Die Patentinhaberin hat daraufhin einen neuen Hilfsantrag 4 (im Folgenden "Hilfsantrag 4 neu") vorgelegt. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung heißt es dazu unter Ziffer 5.6:

"Der Patentinhaber reichte dazu einen neuen Hilfsantrag 4 ein, der dem bisherigen Hilfsantrag 4 vorangestellt wurde." In Ziffer 8 der angefochten Entscheidung hat die Einspruchsabteilung folgendes ausgeführt:

"Während der mündlichen Verhandlung reichte die Patentinhaberin einen neuen Hilfsantrag 4 ein und hielt den Hilfsantrag 4 vom 15.08.2023 als Hilfsantrag 5 aufrecht." Im Umfang des "Hilfsantrags 4 neu" hat die Einspruchsabteilung das Patent aufrecht erhalten.

2.2 Mit ihrer Beschwerdebegründung änderte die Patentinhaberin die Reihenfolge ihrer Hilfsanträge und beantragt nunmehr, das Patent hilfsweise im Umfang des bereits im Einspruchsverfahrens eingereichten Hilfsantrag 4 ("Hilfsantrag 4 alt"), weiter hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags 5 (Fassung der aufrechterhaltenen Patentansprüche, "Hilfsantrag 4 neu"), aufrechtzuerhalten.

2.3 Zur Zulässigkeit dieser Änderung führt die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2026, S. 3 aus, "Hilfsantrag 4 alt" sei in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nur deshalb nicht diskutiert worden, weil die Einspruchsabteilung ihn wegen eines Verstoßes gegen Regel 80 EPÜ ohnehin für unzulässig gehalten habe. Sie habe deshalb nicht darauf bestanden, diesen Antrag zu diskutieren, sondern stattdessen "Hilfsantrag 4 neu" eingereicht und den bisherigen "Hilfsantrag 4 alt" als Hilfsantrag 5 weiterverfolgt. Dies habe sie (auch) deshalb getan, weil sie befürchtet habe, dass ein neuer Hilfsantrag, der erst nach der ausführlichen Diskussion des ohnehin für unzulässig gehalten "Hilfsantrags 4 alt" gestellt worden wäre, von der Einspruchsabteilung nicht mehr zugelassen worden wäre.

2.4 Der Antrag der Patentinhaberin, den auch nach ihrer Darstellung wesentlich breiteren "Hilfsantrag 4 alt" (vgl. Schriftsatz vom 16. März 2026, Seite 3f) nunmehr vor dem von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten "Hilfsantrag 4 neu" zu stellen, stellt eine Änderung des Vorbringens der Patentinhaberin dar, dessen Zulassung nach Artikel 12(4) VOBK im Ermessen der Kammer steht.

2.5 Die Kammer übt ihr Ermessen dahingehend aus, diese Änderung nicht zuzulassen. Es liegt in der Verantwortung der Patentinhaberin, wann sie welche Anträge in welcher Reihenfolge stellt. Durch das Einreichen des "Hilfsantrags 4 neu" und die Zurückstellung des "Hilfsantrags 4 alt" während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, hat sie aktiv entschieden, ihr Schutzbegehren zu verlagern und war damit auch erfolgreich.

Die Kammer sieht keinen Grund, weswegen "Hilfsantrag 4 alt" nun doch vor dem für gewährbar erachteten "Hilfsantrag 4 neu" geprüft werden sollte. Insbesondere ist diese Änderung des Beschwerdevorbringens nicht deshalb zulässig, weil die Patentinhaberin vor der Einspruchsabteilung auf eine vollständige inhaltliche Prüfung von "Hilfsantrag 4 alt" verzichtet hat. Ihr Vortrag, sie habe befürchtet, durch ein Festhalten an "Hilfsantrag 4 alt" eine negative Entscheidung über die Zulassung erst nachträglich gestellter weiterer Hilfsanträge zu provozieren, enthält den schwerwiegenden Vorwurf an die Einspruchsabteilung, diese hätte ihre Entscheidung über die Zulassung eines letztlich für gewährbar erachteten Antrags in diesem Fall auf unsachgemäße Gründe gestützt. Für eine solche Annahme hat die Patentinhaberin keine Anhaltspunkte vorgetragen. Auch die Kammer sieht diese nicht und weist im Übrigen darauf hin, dass eine solche Entscheidung der Einspruchsabteilung im Beschwerdeverfahren hätte überprüft werden können. "Hilfsantrag 4 alt" ist auch nicht dazu geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fragestellungen betreffend Neuheit oder erfinderische Tätigkeit in verfahrensökonomischer Weise zu behandeln. Denn dieser Antrag umfasst mehrere unabhängige Ansprüchen (Ansprüche 1, 4, 8 und 10), die jeweils weitere Alternativen enthalten (Anspruch 1 enthält 2 Alternativen und Anspruch 4 enthält 3 Alternativen). Einige dieser Alternativen wurden im Verfahren vor der Einspruchsabteilung nicht erörtert. Angesichts der Vielzahl von Alternativen ist eine verfahrensökonomische Behandlung dieses Antrags nicht möglich.

3. Antrag nach Artikel 112a Absatz 2c) EPÜ 3.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Patentinhaberin folgenden Antrag vorgelegt:

"Antrag nach Art. 112a Absatz 2c) EPÜ Rüge Hiermit wird gemäß Regel 106 EPÜ ein Verfahrensmangel der Beschwerdeverhandlung vom 21.4.26 gerügt. Es wird ein Antrag auf Überprüfung nach Art. 112, Absatz 2c) iVbdg mit Art. 113(1) EPÜ gestellt. Insbesondere wird die Nichtzulassung des HA4 gerügt."

3.2 Die Patentinhaberin hat zu diesem Antrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, sie habe die Reihenfolge der Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht bewusst geändert. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, dass Hilfsantrag 4 von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen worden sei und der neu gestellte Antrag diesem zurückgewiesen Antrag nachgehen solle.

3.3 Diese Darstellung widerspricht dem schriftlichen Vortrag der Patentinhaberin zur Zulässigkeit von "Hilfsantrag 4 alt" und ihren Ausführungen zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor Kammer. Danach hat sie diesen Antrag bewusst zurückgestellt, weil die Einspruchsabteilung zu verstehen gegeben habe, dass "Hilfsantrag 4 alt" gegen Regel 80 EPÜ verstoße, und die Patentinhaberin außerdem befürchtet habe, ein weiterer Hilfsantrag werde nach einer Diskussion und Nichtgewährung von "Hilfsantrag 4 alt" nicht mehr in das Verfahren zugelassen. Dieser Ablauf spiegelt sich auch in den oben unter Ziffer 2.1 wiedergegeben Zitaten aus Ziffer 5.6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung und Ziffer 8 der angefochtenen Entscheidung wider. Eine Berichtigung des Protokolls hat die Patentinhaberin nicht beantragt; Ziffer 8 der angefochtenen Entscheidung hat sie im (schriftlichen) Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2026 zitierten Ziffer 5.4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung. Dort heißt es lediglich:

"Die Einspruchsabteilung verwies auf das Buch Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 10. Auflage, IV-C, 5.1.2 c) (ii)." Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung über die Rüge nach Artikel 112a Absatz 2c) EPÜ nicht ebenfalls auf diesen Vortrag zu stützen und statt dessen den davon abweichenden und erstmals nach Erhebung dieser Rüge zu dieser Frage vorgetragenen Ablauf zugrunde zulegen.

3.4 Die Entscheidung der Kammer "Hilfsantrag 4 alt" nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen, könnte nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Patentinhaberin begründen, wenn sie dabei das ihr durch Artikel 12 (4) VOBK eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß, das heißt entweder gar nicht ausgeübt hätte, oder sich bei der Interessensabwägung von unsachgemäßen Überlegungen hätte leiten lassen. Einen Ermessensfehler vermag die Kammer auch nach Überprüfung ihrer Abwägung nicht zu erkennen. Die Kammer hat daher an ihrer in Ziffer 2 dargelegten Ermessensausübung festgehalten und die Rüge nach Regel 106 EPÜ zurückgewiesen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton