Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.04.2026 – T 483/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T048324.20260417
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0483/24 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 17. April 2026 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Alfred Kärcher SE & Co. KG Alfred-Kärcher-Strasse 28-40 71364 Winnenden (DE) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Beschwerdeführer:
Nilfisk A/S Marmorvej 8 2100 Copenhagen Ø (DK) (Einsprechender) Vertreter:
Samson & Partner Patentanwälte mbB Widenmayerstraße 6 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci S. Hillebrand T. Bokor Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2559366 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 2. Februar 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung der D2 ist, der gemäß Hilfsantrag 2 hingegen neu ist und ausgehend von D4 auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
II. Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die eingeschränkte Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge 1 - 7, die bereits im Einspruchsverfahren vorlagen.
Die Beschwerdeführerin-Einsprechende beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.
III. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass zumindest der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ausgehend von D4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 2 - 7 schien der Kammer das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit fraglich und diskussionsbedürftig zu sein.
IV. Am 17. April 2026 fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin-Einsprechenden statt. Die ordnungsgemäß geladene BeschwerdeführerinPatentinhaberin hatte mit Schreiben vom 25. März 2026 angekündigt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diese wurde gemäß Artikel 15(3) VOBK und Regel 115(2) EPÜ ohne sie durchgeführt.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung durch die Kammer):
1 Sauger, umfassend einen 1.1 Saugerkopf (24) 1.1.1 mit einer Seitenwandung (26), 1.1.2 und einen Saugerbehälter (12), 1.1.6 wobei der Saugerkopf (24) auf den Saugerbehälter (12) aufsetzbar und über eine Fixierungseinrichtung (38) mit diesem fixierbar ist 1.1.7 und zur Entleerung von Sauggut der Saugerkopf (24) von dem Saugerbehälter (12) abgenommen werden kann, 1.2 wobei an der Seitenwandung (26) mindestens ein Halteelement (48) angeordnet ist, 1.3 und wobei dem mindestens einen Halteelement (48) ein Sicherungselement (68) für Windungen (62, 64) eines Saugschlauchs (22) zugeordnet ist, 1.3.1 wobei das Sicherungselement (68) an dem mindestens einen Halteelement (48) oder an der Seitenwandung (26) in der Nähe des mindestens einen Halteelements (48) fixiert ist, 1.4 wobei durch das mindestens eine Halteelement (48) der Saugschlauch (22) gegen Fallen nach unten abstützbar ist, 1.5 und das mindestens eine Halteelement (48) so angeordnet und ausgebildet ist, dass der Saugschlauch (22) in einer Mehrzahl von Windungen (53, 62, 64) um die Seitenwandung (26) wickelbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6a in einem Höhenabstand zu dem mindestens einen Halteelement (48) 1.6b an dem Saugerkopf (24)ein Fixierungselement (72) für das Sicherungselement (68) angeordnet ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags das folgende zusätzliche Merkmal:
1.1.5 wobei an dem Saugerkopf (24) eine Turbineneinrichtung (32) und/oder eine Filtereinrichtung (36) angeordnet ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das folgende zusätzliche Merkmal:
1.7.1 dass das Sicherungselement (68) als Schleife (74) ausgebildet ist oder eine Schleife (80) umfasst. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das folgende zusätzliche Merkmal:
1.7.2 dass das Sicherungselement (68) als Spannelement ausgebildet ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 das folgende zusätzliche Merkmal:
1.7.3 dass das Fixierungselement (72) als Einhängelement für die Schleife (74; 80) ausgebildet ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 das folgende zusätzliche Merkmal:
1.8 dass das mindestens eine Halteelement (48) hakenförmig ausgebildet ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 das folgende zusätzliche Merkmal:
1.1.3 welcher eine Wandung (14) und einen Boden (16) hat, durch die ein Innenraum (18) gebildet ist, in welchem direkt oder über einen Beutel Sauggut aufnehmbar ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 das folgende zusätzliche Merkmal:
1.1.4 wobei der Sauger auf einer Unterlage über den Saugerbehälter (12) über Räder (46) aufstellbar ist.
VI. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D2:
DE 203 18 711 U1 D4:
US 2 731 103 D11:
US 7 172 456 B1 D12:
DE 1 068 328. VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Bereits der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Offenbarung der D2 und beruht ausgehend von D4 auf erfinderischer Tätigkeit. Bei deren Sauger würde die Fachperson nicht in naheliegender Weise ein Sicherungselement vorsehen, dass sich ausgehend vom Halteelement bis zu einem entfernten Fixierungselement derart erstreckt, dass alle Schlauchwindungen sicher gehalten sind. Insbesondere die Verwendung eines Gummirings oder einer Gummischlaufe als Sicherungselement ist auf dem Gebiet der Staubsauger nicht bekannt und kann nur auf rückschauender Betrachtung beruhen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin-Einsprechenden lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Ausgehend vom Sauger aus D4, der den nächsten Stand der Technik darstellt, würde die Fachperson eine notorisch als Sicherungselement für Windungen bekannte Gummischlinge vorsehen, um alle Schlauchwindungen zu sichern. Damit erhält sie in naheliegender Weise unmittelbar den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 - 6. Für die Hilfsanträge 3 - 7 schließt sich die Beschwerdeführerin-Einsprechende der in der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK erläuterten vorläufigen Auffassung der Kammer an.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund Das Patent befasst sich mit der Verstauung eines Staubsaugerschlauchs an einem Staubsauger, indem er einige Male um diesen herumgewickelt wird. Damit der Schlauch nicht seitlich herabfällt, sind an der Seite des Staubsaugers hakenförmige Halteelemente für die unterste Wicklung angebracht. Damit die oberen Wicklungen nicht herausfallen, werden (auch) sie mit einem Sicherungselement in Gestalt einer elastischen Schlaufe an der Seitenwand gehalten. Dabei ist deren eines Ende zumindest in der Nähe des Halteelements befestigt und deren anderes Ende an einem vom Halteelement beabstandeten Fixierungselement eingehängt.
3. Auslegung des unabhängigen Anspruchs 1 Nach Merkmal 1.3.1 ist das Sicherungselement an oder in der Nähe des Halteelelements fixiert, nach Merkmal 1.6 an einem zum Halteelelement in der Höhe beabstandeten Fixierungselement fixierbar.
3.1 Anspruch 1 ist weder auf eine unmittelbare Fixierung des Sicherungselements am Halteelement, noch auf eine dauerhafte beschränkt. Er schließt nicht aus, dass das Sicherungselement am Halteelement ebenso wie am Fixierungselement lösbar befestigt ist, zum Beispiel mittels eines weiteren Fixierungselements am Halteelement. Eine lösbare Fixierung am Halteelement ist eine in Anspruch 2 ausdrücklich beanspruchte Option, wie von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden vorgetragen.
3.2 Das Halteelelement an der Seitenwandung des Saugerkopfes ist eine untere Stütze des Saugschlauchs bzw. seiner untersten Windung, Merkmal 1.4. Gleichzeitig besagt Merkmal 1.6b, dass sich das Fixierungselement ebenfalls am Saugerkopf befindet, wie vorher bereits für das Halteelement definiert. Demnach erstreckt sich das Sicherungselement zum Sichern der Windungen vom Halteelement bzw. von dessen Nähe entlang der Seitenwand zum in der Höhe beabstandeten Fixierungselement. In welcher Richtung ausgehend vom Halteelement, ob nach oben oder unten, ist nicht festgelegt. Denn ein Halteelement kann sich auch innen oder "hinter" einem Windungsstapel bis zur obersten Windung erstrecken, und das Sicherungselement sich in diesem Fall "von oben nach unten" zu einem Fixierungselement weiter unten an der Seitenwandung.
3.3 Obwohl "in der Nähe des Halteelements" ein an sich relativ unbestimmter Begriff für die erste Fixierungsstelle des Sicherungslelements an der Seitenwand ist, definiert er in Zusammenschau mit "in einem Höhenabstand zu dem Halteelement" dessen zweite Fixierungsstelle und damit die Lage des Fixierungselements als relativ weiter beabstandet zum Halteleement als die erste Fixierungsstelle.
4. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 4.1 D4 offenbart einen Sauger 15 mit einem Saugerkopf 21, 30, 80, der auf einen Saugerbehälter 20 abnehmbar aufgesetzt ist. Eine Seitenwandung des Saugerkopfes ist durch die senkrechte Wand 31 ausgebildet, die den Motor 60a und die Pumpe 60 umgibt. An dieser Seitenwandung 31 ist wie beim Ausführungsbeispiel des Patents ein Halteelement in Gestalt des unteren gewölbten Flansches 34 integral angeformt, das den Saugschlauch 38 gegen Fallen nach unten abstützt (Merkmal 1.4). Dem Halteelement 34 ist ein Sicherungselement 145 für Windungen des Saugschlauchs 38 zugeordnet, das über ein an einem oberen Flansch 33 angeordnetes Scharnier 144 an der Seitenwandung 31 befestigt ist. Oberer Flansch 33 und Scharnier 144 fungieren als Fixierungselement 144 für das Sicherungselement 145 und sind in einem Höhenabstand zum Halteelement 34 angeordnet (Merkmale 1.6). Allerdings ist das Sicherungselement 145 dann nicht gemäß Merkmal 1.3.1 in der Nähe des Halteelements 34 fixiert.
Sähe man andererseits die gesamte Trommel 30 als Halteelement an, wäre zwar Merkmal 1.3.1 für das Sicherungselement 145 erfüllt, aber nicht Merkmal 1.6a für das Fixierungselement 144, wie die Einspruchsabteilung am Ende des Anschnitts 19.3.3 ihrer Entscheidung festgestellt hat.
4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach vom Sauger nach D4 als nächstem Stand der Technik durch das Merkmal 1.3.1 bzw. 1.6a. Sind diese beiden gemeinsam vorhanden, erstreckt sich das Sicherungselement vom Halteelement bzw. von dessen Nähe aus bis zu einem Fixierungselement, das in der Höhe beabstandet vom Halteelement liegt, wie oben in den Punkten 3.2, 3.3 erläutert.
Die technische Wirkung eines solchen Sicherungselements besteht darin, dass es zusätzlich auch die unteren Wicklungen des Saugschlauchs in der Nähe das Halteelements gegen seitliches Herausfallen schützt. Die zu lösende Aufgabe kann demnach unstreitig darin gesehen werden, alle Windungen des Saugschlauchs gegen seitliches Herausfallen zu sichern, siehe auch Abschnitt 29.5 der angegriffenen Entscheidung.
4.3 Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin-Einsprechenden darin, dass die Verwendung eines einfachen Gummirings zur Verstauung und Herabfallsicherung von Windungen, beispielsweise bei überschüssiger Kabel-oder Schlauchlänge, notorisch bekannt ist.
4.3.1 Wie von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden vorgetragen, kann dies zum einen ad hoc oder provisorisch erfolgen, wenn sich beim Gebrauch des Staubsaugers, so wie er in D4 gezeigt ist, herausstellt, dass Schlauchwindungen herausfallen. Ein Gummiring kann dann beispielsweise am Scharnier 144, also am oberen Flansch 33 eines Halteleelements in Gestalt der ganzen Trommel 30 eingehängt und zunächst durch die Öffnung im oberen Flansch 33 nach außen oben geführt werden. Daraufhin würde er am Knebelverschlusses 25 als einem an einer Seitenwand des Saugerkopfs 21 angreifenden und vom Halteelement 30 in der Höhe beabstandeten Fixierungslement unten eingehängt werden.
4.3.2 Für einen dauerhaften Ersatz des nur die oberen Windungen zurückhaltenden Elements 145 aus D4 (Spalte 6, Zeilen 11 - 17) mit einem Sicherungselement für alle Windungen ist offensichtlich nötig, dass sich das neue Sicherungselement zumindest über den ganzen offenen Spalt zwischen dem Rand des oberen Flanschs 33 und dem des unteren Flanschs oder Halteelements 34 erstreckt. Ein Fixierungselement für einen Gummiring kann dann naheliegend am gleichen Ort wie das bisher als Fixierungselement dienende Scharnier 144 außen auf dem oberen Flansch 33 platziert werden. Analog zu diesem würde ein zweites, identisches Fixierungselement außen am Halteelement 33 angeordnet werden. Einfache geeignete Fixierungslemente für einen Gummiring oder eine Gummischlaufe sind der Fachperson ebenso bekannt, z.B. Haken wie 1, 2 in D12, Fig. 1 oder Stifte wie 34, 34A in D11, Fig. 1. 4.4 Da auf diese Weise der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D4 in naheliegender Weise erhalten würde, beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
5. Hilfsanträge - erfinderische Tätigkeit 5.1 Das zusätzliche Merkmal von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, wonach die Turbineneinrichtung am bzw. im Saugerkopf angeordnet ist, ist in D4 bereits als Motor 60a und Pumpe 60 realisiert, siehe oben, Punkt 4.1. 5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 2 (aufrecht erhaltene Fassung) und 3 unterscheidet sich von dem Sauger nach D4 zudem dadurch, dass das Sicherungselement als Schleife (Hilfsantrag 2) sowie als Spannungselement (Hilfsantrag 3) ausgebildet ist. Ein gewöhnlicher Gummiring, der in naheliegender Weise zur Lösung der oben für den Hauptantrag definierten Aufgabe eingesetzt würde, stellt ein Sicherungselement mit diesen Eigenschaften dar.
Wie oben erläutert, würde er auch an einem vom Halteelement 30 bzw. 34 beanstandeten Fixierungselement eingehängt, das somit gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 als Einhängeelement für eine Schleife ausgebildet ist.
5.3 Die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 5 und 6 sind dann wieder aus D4 bekannt (siehe oben, Punkt 4.1), die des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, Räder am Boden, konventionelle Bauteile für Sauger der in D4 gezeigten Bauart, worauf die Kammer in Punkt 4.4 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hingewiesen hat. Obwohl die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin sich mit Schreiben 16. März 2026 zu dieser Mitteilung geäußert und insbesondere das Naheliegen eines Gummirings bestritten hat, hat sie zu diesem Aspekt nicht Stellung bezogen.
5.4 Daher bestätigt die Kammer nach erneuter Prüfung, dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge 1 - 7 aus den oben genannten Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
6. Ergebnis Da der Hauptantrag (erteilte Fassung) und der Hilfsantrag 1 nicht dem Erfordernis des EPÜ nach erfinderischer Tätigkeit genügen, kann der Beschwerde der Patentinhaberin gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung auf Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung des Hilfsantrags 2 nicht stattgegeben werden.
Die Einsprechende wendet sich mit ihrer Beschwerde hingegen erfolgreich gegen die dort getroffene Feststellung, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Folglich ist die Zwischenentscheidung aufzuheben. Dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 3 - 7 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, führt schließlich zum Widerruf des Patents.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci