Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.04.2026 – T 759/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2026:T075924.20260416
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0759/24 - 3.3.09
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 16. April 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) STRAWMAN LIMITED Orchard Lea Horns Lane Combe Witney, Oxfordshire OX29 8NH (GB) Vertreter:
Mola, Edoardo Praxi Intellectual Property S.p.A. Corso Vittorio Emanuele II, 3 10125 Torino (IT) Beschwerdegegnerin:
Johnson Controls Interiors GmbH & Co. KG Mülhausener Strasse 35 47929 Grefrath (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 10 26 05 86016 Augsburg (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2739469 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 4. April 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Haderlein C. Meiners R. Romandini
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Patent in der Fassung des (damaligen) Hilfsantrags IIB die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Patents u. a. auf Grundlage des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.
III. Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung u. a. zu dem Schluss, dass die Priorität für den beanspruchten Gegenstand nicht zuerkannt werden könne. Somit seien Druckschriften D1 und D2 dem Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zuzurechnen. Auch sei die Offenbarung von Druckschrift D2 neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt. Ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik ermangele es dem Gegenstand von Anspruch 1 der damaligen Hilfsanträge Ib, IIa, IIIa sowie IVa an erfinderischer Tätigkeit. Ferner erfülle der Gegenstand von Anspruch 1 der damaligen Hilfsanträge Va bis XIa nicht das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ. Der Hilfsantrag IIb wurde zum Verfahren zugelassen und erfülle u. a. das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit).
IV. Im vorliegenden Fall wurden u. a. die folgenden Beweismittel angeführt:
D1 WO 2011/134983 A2 D2 EP 2 463 092 A1 D3 US 6,165,404 D13 DE 10 2004 063 634 A1 V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an den Vortrag der Parteien eingefügt von der Kammer):
1 Ausstattungsteil (1), 1.1 das einen Träger (2) aufweist, 1.2 der aus einem mindestens einen Naturstoff (3) enthaltenden Werkstoff gefertigt ist, 1.3/ 1.4 wobei der Träger zumindest anteilig auf seiner Sichtseite mit einer Dekorlage (6) [zu Merkmal 1.3] aus einem natürliche, vorzugsweise pflanzliche, Fasern (7) enthaltenden Werkstoff [Merkmal 1.4] überdeckt ist, [zu Merkmal 1.3] dadurch gekennzeichnet, dass 1.5A der Träger [zumindest anteilig mit einer transparenten oder transluzenten Decklage (9) versehen ist;] und/oder 1.5B die Dekorlage (6) zumindest anteilig mit einer transparenten oder transluzenten Decklage (9) versehen ist; 1.6 die Decklage (9) eine Folie ist; 1.7 eine Lackschicht auf die transparente oder transluzente Decklage (9) aufgetragen ist; 1.8 die Fasern (7) des Werkstoffes der Dekorlage (6) als Vlies, Filz, Gewebe oder als Gestrick vorliegen; 1.9 der Träger (2) in seinem Material ein Bindemittel aufweist, welches aus Polypropylen besteht, wobei der Träger aus 40 – 60 Gew.-% Naturfaser und 60 – 40 Gew.-% aus thermoplastischem Bindemittel besteht, und wobei die Fasern des Trägers als Wirrfasern vorliegen; die Dekorlage (6) eine Dicke von 0,1 bis 1,0 mm und ein Flächengewicht zwischen 200 g/m2 und 500 g/m2 aufweist; die Decklage (9) genarbt ist; und der Träger (2) eine Dicke von 1,5 bis 3,0 mm und ein Flächengewicht zwischen 1000 g/m2 und 1600 g/m2 aufweist.
Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 setzt sich hiervon ab durch Streichung von Option 1.5A, Änderung von Option 1.5B in "die Dekorlage (6) vollflächig mit einer transparenten oder transluzenten Decklage (9) versehen ist;", Definition der Decklage in Merkmal 1.6 als Kunststofffolie, und Einfügung des folgenden Merkmals am Ende des Anspruchs:
"[...], und ein mattenförmiges Halbzeug für den Träger (2), ein mattenförmiges Halbzeug für die Dekorlage (6) sowie die Decklage (9) aufeinander gelegt und zu einem dreidimensionalen Bauteil unter Wärmezufuhr ohne Verwendung zusätzlicher Klebstoffe verpresst werden, wobei die Narbung der Decklage (9) durch Narbung im Werkzeug in die Decklage (9) geprägt wird." Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 leitet sich gegenüber demjenigen des Hauptantrags durch die Einschränkung der Fasern des Werkstoffs der Dekorlage (vgl. Merkmal 1.8) auf Gewebe oder Gestrick ab.
Hingegen folgt Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4 aus dem von Hilfsantrag 2 durch Ersatz der Fügung "zumindest anteilig" durch "vollflächig" in Merkmalen 1.3, 1.5A und 1.5B. Die Dekorlage überdeckt somit vollflächig den Träger bzw. die Decklage den Träger und/oder die Dekorlage.
Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 folgt aus demjenigen von Hilfsantrag 4 durch das folgende, am Ende des Anspruchs eingefügte, Merkmal: "[...]; dem Werkstoff der Decklage (9) Additive beigefügt sind, welche die Beständigkeit gegen UV-Strahlung erhöhen." Schließlich unterscheidet sich Anspruch 1 von Hilfsantrag 6 demgegenüber durch die hinzutretende Maßgabe, dass die Dekorlage (6) und die Decklage (9) genarbt sind.
VI. Die relevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend in den Entscheidungsgründen abgehandelt.
VII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrags 1 vom 26. Februar 2026, weiter hilfsweise im Umfang eines der Hilfsanträge 2 bis 6, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung als Hilfsanträge 1 bis 5.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 1.1 Das Patent ist auf die Bereitstellung von Ausstattungsteilen für den Innenraum von Kraftfahrzeugen gerichtet, siehe Absatz [0001].
1.2 D1 ist im selben Fachgebiet angesiedelt und dem Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zuzurechnen, da die entsprechenden Prioritätsdokumente nicht auf dieselbe Erfindung gerichtet sind wie der beanspruchte Gegenstand des Hauptantrags (Artikel 87 (1) EPÜ). Dies steht nicht in Streit.
1.3 Die Druckschrift D1 stellt auf ein Innenraumbauteil ab, das eine künstlich gestaltete Oberfläche aufweist und für ein Fahrzeug bestimmt ist. Die Innenraumbauteile umfassen ein Faserverbundelement (10) und eine zumindest auf die sichtbare Oberfläche des Faserverbundelements aufgebrachte Schutzschicht. D1 stellt somit einen geeigneten Startpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. Dies steht nicht in Streit. Unstreitig ist auch, dass D1 die Merkmale 1, 1.1, 1.4, 1.5B, 1.6 und 1.8 offenbart. Die aufgebrachte Schutzschicht ist in D1 bevorzugt so konzipiert, dass die mit der Oberfläche des Faserverbundelements in Kontakt stehende Schicht der Schutzschicht aus demselben Material wie das Matrixmaterial des Faserverbundelements besteht. Hierbei kann es sich um PP (Polypropylen) im Falle eines Verbundmaterials auf Basis von NF-PP/(NaturfaserPolypropylen) handeln. Die äußere Schicht der Schutzschicht verleiht Kratzfestigkeit und UVBeständigkeit, s. zweiter voller Absatz auf Seite 5. Ausweislich des folgenden Absatzes auf Seite 5 sollten hierbei alle Schichten eine gewisse Transparenz aufweisen (vgl. auch Ansprüche 2 und 3, ausweisend Merkmal 1.6 und NF-PP als Verbundmaterial). Dieselbe Lehre hinsichtlich der Transparenz der Schutzschicht ist dem letzten Absatz auf Seite 4 zu entnehmen. Merkmal 1.5B ist daher ebenfalls in D1 offenbart. Ausweislich dieser Passage kann die Schutzschicht durch eine flüssigkeitsdichtende Folie und/oder Beschichtung gebildet werden. Merkmal 1.8 wird im zweiten Absatz auf Seite 3 von D1 beschrieben durch Verweis auf u. a. Vliese als Fasern für die Faserverbundelemente.
1.4 Unterscheidungsmerkmale 1.4.1 Unstreitig ist, dass die Merkmale 1.10 und 1.12 bis 1.16 nicht in D1 offenbart sind.
1.4.2 Die Beschwerdegegnerin führte zudem die Merkmale 1.2, 1.3, 1.7, 1.9 sowie 1.11 als Unterscheidungsmerkmale an. Dem kann sich die Kammer aus folgenden Gründen nicht anschließen.
1.4.3 Hinsichtlich Merkmal 1.2 offenbart D1 (Seite 3, zweiter Absatz; Seite 6, vierter Absatz; Seite 8, zweiter Absatz) dass die Faserverbundelemente mehrschichtig aufgebaut sein können, beispielsweise zweischichtig als Duolaminatschichtung. Das Vorliegen eines Trägers aus Naturfaserverbundmaterial wird zudem im letzten Absatz auf Seite 18 beschrieben. Merkmal 1.2 ist daher in D1 offenbart.
1.4.4 Gemäß Merkmal 1.3 ist der Träger zumindest anteilig auf seiner Sichtseite mit einer Dekorlage überdeckt. Nach dem Vortrag der Beschwerdegegnerin erfordere dieses Merkmal das Vorliegen zweier getrennter Schichten, ausmachend einen Träger und eine hiervon abgesetzte Dekorschicht mit anderen Eigenschaften wie ausgewiesen durch die bezeichneten Schichtdicken und Flächengewichte. Dies erfordere eine Modularität, auf Grund derer Träger, Dekorschicht und Deckschicht getrennt voneinander realisiert und hinsichtlich der erforderlichen mechanischen Stabilität und optischen Eigenschaften sowie hochwertiger Haptik abgestimmt werden könnten. Dies sei in D1 nicht offenbart.
1.4.5 Dieses Vorbringen überzeugt die Kammer nicht. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, können die ausweislich Seite 3 von D1 auch mehrschichtig aufgebauten Faserverbundelemente aus verschiedenen Lagen/Schichten geschichtet, verpresst und dabei verbunden werden. Die Ausgestaltung des Elements als mehrschichtiger Verbund mit Schichten verschiedener Dichten bzw. verschiedener Flächengewichte ist hierbei ebenfalls D1 zu entnehmen (siehe Seite 8; Figur 1b, Bezugsziffern 12 und 14, und Seite 23; sowie Figur 1d und Seite 24 ). Somit ist D1 entnehmbar, dass ein aus mehreren Schichten gemäß Seite 3 der D1 hergestelltes Faserverbundelement eine untere Schicht aufweist, die damit als Träger im Sinne von Anspruch 1 fungiert. Eine sich darüber erstreckende Schicht des Faserverbundelements stellt im weitesten Sinne eine "Dekorlage" dar.
Somit ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte modulare Gestaltung des Verbundkörpers in D1 unter Ausbildung separater Schichten unterschiedlicher Eigenschaften offenbart.
1.4.6 Aus diesen Gründen wird auch Merkmal 1.3 - also das Vorliegen einer Dekorlage auf der Sichtseite des Trägers - als in D1 beschrieben angesehen.
1.4.7 Die (teil)transparente Schutzschicht der Interieurbauteile von D1 kann ausweislich des dritten Absatzes auf Seite 13 von D1 hierbei eine Grundierung/ Folie als Kontaktschicht, versehen mit einem Decklack, darstellen. Daher ist auch das Merkmal 1.7 in D1 beschrieben.
1.4.8 Die Möglichkeit, dass der Träger in seinem Material ein Bindemittel aufweist, welches aus Polypropylen (PP) besteht, also Merkmal 1.9, wird im zweiten Absatz auf Seite 3 angeführt als "NF-PP (Naturfaser-Polypropylen)" als Faserverbundwerkstoff. Zudem ist Merkmal 1.11 in diesem Abschnitt offenbart durch Fasern in Form von Vliesen. Daher ist eine untere Schicht des Verbundwerkstoffs aufweisend Merkmale 1.2, 1.9 und 1.11 als Träger im Sinne von Anspruch 1 anzusehen.
1.4.9 Aus diesen Gründen unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber D1 lediglich durch die Merkmale 1.10 und 1.12 bis 1.16. 1.5 Resultierende technische Wirkungen und objektive technische Aufgabe.
1.5.1 Eine besondere technische Wirkung ist Merkmal 1.10 aus dem Patent nicht zu entnehmen und auch nicht belegt. Den auf die Schichtdicken der Dekor- und Trägerschicht abstellenden Merkmalen 1.12 und 1.15 sowie den Flächengewichten der Dekor- und Trägerschichten wie spezifiziert in Merkmalen 1.13 und 1.16 ist wiederum keine besondere technische Wirkung zuzuordnen. Eine solche wurde nicht belegt.
1.5.2 Hinsichtlich des Merkmals 1.14 einer Narbung der Decklage stellt die Kammer fest, dass die technische Wirkung einer Mattierung nicht über die gesamte Breite von Anspruch 1 glaubhaft erhalten werden kann. So kann die Dekorlage ihrerseits opak/matt sein, genau wie die Decklage.
Somit ist auch das Argument der Beschwerdegegnerin nicht schlüssig, dass die Faserstruktur des Trägers durch die dünne Dekorlage und die genarbte Decklage hindurch "noch subtil wahrnehmbar" sei. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte - angeblich durch die unterscheidenden Merkmale bewirkte Synergie - ist daher nicht glaubhaft. Eine durch dieses Merkmal erzielte Mattierung als technische Wirkung, wie diese die Einspruchsabteilung anerkannt hat, ist für die Kammer aus besagtem Grund ebenso wenig glaubhaft.
1.5.3 Somit ist nach Ansicht der Kammer als objektive technische Aufgabe die Bereitstellung eines alternativen Ausstattungsteils mit guten mechanischen Eigenschaften und ansprechendem Aussehen zu formulieren.
1.6 Naheliegen 1.6.1 Betreffend Merkmal 1.10 scheint es sich hierbei um übliche Gehalte von Fasermaterial und thermoplastischem Matrixmaterial zu handeln (vgl. hierzu auch Angaben zu D2 und D3 im nächsten Absatz).
1.6.2 Die Schichtdicken gemäß Merkmalen 1.12 und 1.15 sind üblich für Ausstattungsteile für den Innenraum von Kraftfahrzeugen, wie sich dies aus D3 und D13 ergibt. So offenbart u.a. Absatz [9] der D13 eine verpresste Trägerschichtdicke zwischen 2 und 4 mm und einen PPBindemittelanteil zwischen 30 und 70 Gew.-%. Ferner offenbart Absatz [12] von D13 Schichtdicken der Dekorschicht zwischen 0,5 und 2 mm. Weiterhin weist D3 auf Dicken des Trägers von 1 bis 10 mm hin und von 0,2 bis 10 mm für die Dekorschicht (Spalte 1, Zeilen 9 bis 14 und Spalte 5, Zeile 60 bis Spalte 6, Zeile 2).
1.6.3 Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Fachperson im Lichte der unterschiedlichen Materialauswahl und Herstellungsverfahren (wie Einsatz von Spritzgusstechnologie) in D3 sowie D13 gegenüber D1 die besagten Lehren dieser Druckschriften nicht auf D1 angewendet hätte, ist nicht überzeugend.
1.6.4 Eine Optimierung der Ausstattungsteile hinsichtlich mechanischer Stabilität, Gewicht, optischer Anmutung und Kosten liegt hierbei auf der Hand. Demgemäß wäre auch der Einsatz hochwertigerer Fasern in der dünneren Dekorschicht und die Verwendung qualitativ minderwertigerer Fasern in der Trägerschicht naheliegend.
1.6.5 Die Implementierung von Flächengewichten für die Träger- und Dekorlagen gemäß Merkmalen 1.13 und 1.16 ist ebenfalls im Rahmen der Realisierung mechanisch stabiler Formteile mit erforderlicher Geometrie naheliegend. So wird in D2 ein kombiniertes Flächengewicht der Träger- und Dekorlage zwischen 200 g/m2 und 2000 g/m2 offenbart. Auch D2 betrifft die Bereitstellung von Ausstattungsteilen für den Innenraum von Kraftfahrzeugen unter Einsatz von Faserverbundwerkstoffen. D2 ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht technologisch anders gelagert als D1. Auch die spezifische Aufteilung gemäß Anspruch 1 in eine dickere Trägerlage und eine dünnere Dekorlage ist exemplarisch in D13 angelegt durch die ausgewiesenen Schichtdicken und damit - anders als die Beschwerdegegnerin vorbringt - naheliegend. Auch D1 offenbart zudem, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer diskutiert wurde und oben angeführt, Verbundelemente mit einer unteren Schicht höherer Dichte und einer oberen Schicht niedrigerer Dichte sowie die Lehre, zwei Schichten mit verschiedenen Flächengewichten auszuführen.
Auch D1 stellt darauf ab, dass das Verbundelement selbsttragend ausgeführt werden kann oder als Dekorschicht auf einen Träger aufgebracht wird, da der Träger besonders stabil ausgeführt werden kann. Das Konzept der mechanischen Stabilität durch eine tragende Schicht ist also in D1 ebenfalls beschrieben.
1.6.6 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin lehre D1 lediglich eine Narbung auf dem Faserverbundelement, nicht hingegen auf der Deckschicht wie gefordert in Merkmal 1.14. Das Patent lehre somit ein erfinderisches Neukonzept. Es sei nicht statthaft, einzelne Merkmale aus dem Stand der Technik herauszupicken und daraus die Erfindung aufzubauen.
Dieses Vorbringen überzeugt die Kammer nicht. Hinsichtlich Merkmal 1.14 weist D1 selbst darauf hin, dass die Strukturierung der Oberfläche des Faserverbundelements optional durch strukturierte Werkzeugoberflächen beispielsweise in Form einer Narbung während des Verpressens erfolgen kann (siehe u. a. dritter bis fünfter Absatz auf Seite 15 von D1). Somit ist eine künstliche Oberflächengestaltung möglich, wodurch die Haptik und Dekoroptik eines Interieurbauteils beeinflusst werden kann. Die Versiegelung/Schutzschicht kann in D1 vor, während oder nach dem Verpressen aufgebracht werden, so dass die Versiegelung der räumlichen Strukturierung des Faserverbundelements folgen kann (siehe zweiter Absatz auf Seite 18 sowie vierter Absatz auf Seite 19 bis Seite 20, vierter Absatz).
D1 weist darauf hin, dass bei Verpressen der Träger und Dekorlage mit der Decklage letztere ebenfalls eine Narbung erhalten kann, wenn die Presswerkzeugoberflächen strukturiert ausgeführt sind. Oberflächenstrukturen wie Ledernarben können gemäß D1 auf der Sichtseite des Interieurbauteils hergestellt werden.
Daher wird in D1 auch sowohl die Narbung der Decklage als auch die Narbung/Strukturierung der Dekorlage zwecks Anpassung des Erscheinungsbilds und der Haptik des Ausstattungsteils nahegelegt.
1.6.7 Folglich wäre eine Fachperson, ausgehend von D1 und unter Hinzuziehung allgemeinen Fachwissens zur Ausgestaltung von Faserverbundformteilen, beispielsweise für die Automobilindustrie, veranlasst gewesen, die Merkmale 1.10 sowie 1.12 bis 1.16 zu implementieren, um ein alternatives Ausstattungsteil mit guten mechanischen Eigenschaften und ansprechendem Aussehen bereitzustellen.
1.6.8 Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
2. Zulässigkeit Hilfsantrag 1 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zulassung des mit Schreiben vom 26. Februar 2026 eingereichten Hilfsantrags 1 zum Verfahren. Bei diesem handelt es sich um eine Änderung des Vorbringens gemäß Artikel 13 (2) VOBK. Gemäß Beschwerdegegnerin stelle die Änderung eine unmittelbare und konstruktive Reaktion auf die in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK geäußerten Einwände unter Artikel 84 und 56 EPÜ gegenüber den mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträgen dar. Es sei rein spekulativ gewesen, dass die Kammer dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen würde. Daher sei eine frühere Einreichung des Antrags gar nicht möglich gewesen, und es habe hierzu auch keinen Grund gegeben.
2.2 Hierzu merkt die Kammer an, dass die Bestätigung von Einwänden der Einsprechenden/Beschwerdeführerin in einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK für die Zulassung des Antrags darstellen.
2.3 Ferner räumt der beanspruchte Gegenstand prima facie nicht die bestehenden Einwände hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit aus. So ist die entsprechende Design-Modularität bei der Gestaltung der Interieurbauteile durch die Verwendung zweier Halbzeuge enthaltend Naturfasern und einer auf die obere Lage vollflächig aufgelegten Schutzschicht, aufweisend eine Kunststofffolie, bereits in D1 angelegt. Diese Schichten werden gemeinsam unter Wärmezufuhr ohne Verwendung zusätzlicher Klebstoffe verpresst. Eine Narbung kann hierbei während des Verpressens auf die Oberfläche der Schutzschicht/Decklage aufgepresst werden. Dies wurde oben bereits im Zusammenhang mit der Abhandlung der erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags ausgeführt. Auch hätte der so gebildete Verbund in D1, anders als von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, zwei Fusionszonen nach dem Verpressen aufgewiesen und diese somit kein Unterscheidungsmerkmal dargestellt.
2.4 Aus diesen Gründen berücksichtigte die Kammer Hilfsantrag 1 nicht (Artikel 13 (2) VOBK).
3. Hilfsanträge 2 bis 6 3.1 Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 weist gegenüber demjenigen des Hauptantrags die Einschränkung der Fasern des Werkstoffs der Dekorlage (vgl. Merkmal 1.8) auf Gewebe oder Gestrick auf. Der Einsatz solcher Fasern der Dekorlage im Faserverbundmaterial, und somit der Gegenstand von Anspruch 1, ist jedoch im Lichte von D1 als nächstliegendem Stand der Technik naheliegend:
Ausweislich beispielsweise Absatz 2 auf Seite 3 der D1 können die Faserverbundwerkstoffe verstärkende Fasern allgemein enthalten, wie in Form von Vliesen, Matten, Textilien oder hiervon abgesetzt Textilvliesen. Somit sind durch den Sammelbegriff "Textilien" auch Gewebe und Gestricke als Fasermaterial in D1 umfasst. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Textpassage des vierten Absatzes auf Seite 6 von D1 verweist zudem auch auf Duo- oder Trilaminatschichtungen, welche ein eingearbeitetes Fasergewebe aufweisen können, als Fasermaterial einer Schicht. Eine Fachperson hätte daher die Realisierung dieser alternativen Ausführungsform von D1 unter angemessener Erfolgserwartung in Erwägung gezogen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführten Vorteile/Wirkungen geringerer Sichtbarkeit der Fasern des Trägers für diese Ausführungsformen nicht belegt wurden. Sie sind für Ausführungsformen mit opaken/transluzenten Deckschichten auch prima facie nicht plausibel, da die Sicht auf die Fasern selbst der unmittelbar benachbarten Dekorschicht schon eingeschränkt ist.
3.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 setzt sich gegenüber den Lehren von D1 und D2 nicht ab, da hier lediglich eingeschränkt ist, dass der Träger vollflächig auf seiner Sichtseite mit der Dekorlage überdeckt ist und zudem der Träger "und/oder" die Dekorlage vollflächig mit der Decklage versehen ist. Es ist unklar, wie einerseits der Träger vollflächig mit einer Dekorlage überdeckt sein kann und zugleich andererseits der Träger vollflächig mit einer Decklage versehen sein kann.
Die Variante, dass die Dekorlage mit der Decklage und der Träger seinerseits mit der Dekorlage vollflächig versehen sind, ist in D1 bereits beschrieben (vgl. beispielsweise Abbildung 1b und entsprechender Text auf S. 23 von D1 ausweisend zwei Faserverbundmaterialschichten verschiedener Dichte) und von seiner allgemeinen Lehre umfasst.
Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 ebenfalls naheliegend gegenüber D1 als nächstliegendem Stand der Technik und erfüllt auch nicht das Erfordernis von Artikel 84 EPÜ.
3.3 Dieselben Schlussfolgerungen gelten für den identischen Anspruch 1 von Hilfsantrag 4, welcher ebenfalls nicht die Erfordernisse mindestens von Artikeln 56 und 84 EPÜ erfüllt.
3.4 Gegenüber Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 wurde in Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 das Vorliegen von Schutzadditiven gegenüber UV-Strahlung in der Decklage aufgenommen. Die Anwesenheit von UV-Stabilisatoren in thermoplastischen Folien war jedoch dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen und ist beispielsweise auch in Absatz [0016] von D2 durch Bereitstellung einer UVbeständigen Deckschicht nahegelegt. Auch ist die Anwesenheit von UV-Stabilisator in anderen Schichten des Verbundwerkstoffs in Anspruch 1 nicht ausgeschlossen. Der beanspruchte Gegenstand von Hilfsantrag 5 erfüllt daher ebenfalls nicht die Erfordernisse der Artikel 56 und 84 EPÜ.
3.5 Besagter Klarheitseinwand gilt ferner für Anspruch 1 von Hilfsantrag 6. Hier tritt als Merkmal hinzu, dass die Dekorlage und die Decklage genarbt sind. Das Naheliegen der Implementierung von genarbten Dekorlagen und Decklagen ausgehend von D1 wurde oben bereits erwähnt. Somit erfüllt auch dieser Hilfsantrag 6 nicht die Erfordernisse der Artikel 56 und 84 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Haderlein