Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.04.2026 – T 1337/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T133724.20260415
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1337/24 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 15. April 2026 Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Krones Aktiengesellschaft Böhmerwaldstrasse 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:
Hannke Bittner & Partner mbB Regensburg Prüfeninger Straße 1 93049 Regensburg (DE) Beschwerdeführerin:
Sidel Participations S.A.S. Avenue de la Patrouille de France 76930 Octeville-sur-Mer (FR) (Einsprechende) Vertreter:
Sidel Group c/o Sidel Engineering & Conveying Solutions 5-7 Rue du Commerce, ZI CS 73445 Reichstett 67455 Mundolsheim Cedex (FR) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Beckman S. Ruhwinkel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3549879 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 8. Oktober 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin sowie die Einsprechende legten jeweils form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 549 879 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ.
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, zu der die Beteiligten jeweils schriftsätzlich inhaltlich Stellung nahmen.
IV. Am 15. April 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
V. Soweit auch die Patentinhaberin zunächst Beschwerde eingelegt hatte, nahm sie diese im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurück und hatte fortan die Beteiligtenstellung als Beschwerdegegnerin zur Beschwerde der Einsprechenden inne.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 8.
VIII. Anspruch 1 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 8 lautet:
"1. Verpackungsvorrichtung (1) für Artikel (3) wie Getränkebehälter (5) oder dergleichen, umfassend - wenigstens eine Horizontalfördereinrichtung (7) zum Fördern von Artikeln (3) sowie mindestens eine Zuführeinrichtung (4), welche flächige Verpackungszuschnitte (2) in einen Transportweg der Artikel (3) einbringen kann, so dass Artikel (3) während des Förderns über die wenigstens eine Horizontalfördereinrichtung (7) auf in den Transportweg eingebrachte flächige Verpackungszuschnitte (2) auffahren, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Zuführeinrichtung (4) zum Erkennen und Ausleiten von bestimmten und bis dahin zum Einbringen in den Transportweg vorgesehenen flächigen Verpackungszuschnitten (2') ausgebildet ist, welche bestimmten und bis dahin zum Einbringen in den Transportweg vorgesehenen flächigen Verpackungszuschnitte (2') einen Fehler aufweisen, wobei über die mindestens eine Zuführeinrichtung (4) flächige Verpackungszuschnitte (2) mit vorgegebener Taktfrequenz in den Transportweg der Artikel (3) einbringbar sind, wobei die mindestens eine Zuführeinrichtung (4) derart regelbar ist, dass die - IX.
mindestens eine Zuführeinrichtung (4) im Falle eines Ausleitens eines jeweiligen einen Fehler aufweisenden flächigen Verpackungszuschnittes (2') die vorgegebene Taktfrequenz einhalten kann oder wobei die mindestens eine Zuführeinrichtung (4) und die wenigstens eine Horizontalfördereinrichtung (7) derart zusammenwirken, dass eine Fördergeschwindigkeit der wenigstens einen Horizontalfördereinrichtung (7) abgestimmt auf ein Ausleiten eines jeweiligen einen Fehler aufweisenden flächigen Verpackungszuschnittes (2') regelbar ist."
Der nebengeordnete Anspruch 6 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 8 lautet:
"6. Verfahren (100) zum Bereitstellen von flächigen Verpackungszuschnitten (2) für Artikel (3) wie Getränkebehälter (5) oder dergleichen, umfassend folgende Schritte:
Fördern von Artikeln (3) sowie Einbringen von flächigen Verpackungszuschnitten (2) in einen Transportweg der Artikel (3), wobei Artikel (3) während des Förderns auf in den Transportweg eingebrachte flächige Verpackungszuschnitte (2) auffahren, dadurch gekennzeichnet, dass zum Einbringen in den Transportweg vorgesehene flächige Verpackungszuschnitte (2) auf einen Fehler überprüft werden und solche jeweiligen flächigen Verpackungszuschnitte (2’) anstelle des Einbringens in den Transportweg ausgeleitet werden, bei deren Überprüfung ein Fehler erkannt wird, wobei flächige Verpackungszuschnitte (2) über mindestens eine Zuführeinrichtung (4) mit vorgegebener - X. Taktfrequenz in den Transportweg der Artikel (3) eingebracht werden, wobei die mindestens eine Zuführeinrichtung (4) im Falle eines Ausleitens eines jeweiligen flächigen Verpackungszuschnittes (2') zum Einhalten der bestimmten Taktfrequenz geregelt wird oder wobei eine Fördergeschwindigkeit der Artikel (3) abgestimmt auf ein jeweiliges Ausleiten eines jeweiligen flächigen Verpackungszuschnittes (2') geregelt wird."
Diese Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
D2: EP 2 493 762 B1, D4: US 5 148 654 A, D5: EP 2 316 766 A1, D11: US 4 571 916 A, D14: US 2005/0235607 A1, D15: US 2015/0139772 A1, D16: EP 1 177 980 A2, D31: FR 2 563 493 A1, D34: WO 2013/91887 A1, D35: US 2002/0083680 A1, D36: DE 197 45 144 A1. XI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob die Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 8 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllen, ob die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 8 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Artikel 56 EPÜ), und ob verspätet vorgebrachte Dokumente und Einwände hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit in das Verfahren zuzulassen sind, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Hilfsantrag 8 (aufrechterhaltene Fassung des Patents) 1. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die unabhängigen Ansprüche 1 und 6 entgegen den Feststellungen unter Punkt II.4.1 der Gründe der angefochtenen Entscheidung unzulässig erweitert worden seien.
Laut der Beschwerdeführerin decke die Formulierung der Ansprüche 1 und 6 sowohl die Alternative der Anpassung der Zuschnittzufuhrgeschwindigkeit (ursprünglicher Anspruch 6 bzw. 12) als auch die der Anpassung der Produktzufuhrgeschwindigkeit (ursprünglicher Anspruch 7 bzw. 13) ab. Die Formulierung der jeweiligen unabhängigen Ansprüche basiere auf einer einfachen Alternative "oder wobei". Diese Formulierung lasse vermuten, dass es sich nicht um eine ausschließliche Alternative handele und dass die Kombination beider Anpassungen möglich sei, wobei jeder der unabhängigen Ansprüche dann drei Ausführungsformen abdecke: Die Anpassung der Zuschnittzufuhr, die Anpassung der Produktzufuhr sowie die Anpassung der Zuschnitt- und Produktzufuhr. Die dritte Ausführungsform (gleichzeitige Anpassung beider Zufuhrgeschwindigkeiten) sei in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart, werde jedoch durch die Formulierung "oder wobei" abgedeckt. Daher liege eine unzulässige Erweiterung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus vor.
Insbesondere umfasse Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 aufgrund der Formulierung "oder wobei" eine Vorrichtung, die so ausgestaltet sei, dass sie beide Alternativen durchführen könne. Eine derartige Vorrichtung sei ursprünglich jedoch weder vorgesehen noch offenbart. Die ursprüngliche Offenbarung betreffe vielmehr zwei unterschiedliche Vorrichtungen, von denen jeweils eine auf die eine Alternative und die andere auf die andere Alternative gerichtet sei.
1.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, sondern folgt der angefochtenen Entscheidung. Anspruch 1 basiert auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 6 und 7. Anspruch 6 basiert auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 8, 12 und 13. Hierbei sind die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 bzw. die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 12 und 13 im Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 8 lediglich als Alternativen, d. h. mit "oder", angegeben. In den unabhängigen Ansprüchen 1 und 6 ist weder ein "und/ oder" angegeben, noch umfasst das angegebene "oder" ein "und", wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die zwei Alternativen sind auch in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 20 offenbart und durch das Wort "alternativ" verbunden (Seite 20, Zeile 18), was, wie von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, "oder" entspricht und eine einzige Vorrichtung betrifft.
1.3 Somit erfüllen die Ansprüche 1 und 6 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.
2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellung unter Punkt II.4.3 der Entscheidungsgründe, dass die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 8 ausgehend von Dokument D4 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit den Dokumenten D2 und D11, D5, D14, D15 oder D16 erfinderisch seien.
2.2 Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheiden sich von der Offenbarung des nächstliegenden Standes der Technik D4 unstreitig durch ihre jeweiligen kennzeichnenden Merkmale.
2.3 Nach einer ersten Argumentationslinie aus dem schriftlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die folgenden Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1, die besagen, dass entweder die Zuführeinrichtung (für die Verpackungszuschnitte) derart regelbar ist, dass diese im Falle eines Ausleitens eines jeweiligen einen Fehler aufweisenden Verpackungszuschnittes die vorgegebene Taktfrequenz einhalten kann, oder eine Fördergeschwindigkeit der Horizontalfördereinrichtung (bzw. Artikel) abgestimmt auf ein Ausleiten eines jeweiligen fehlerhaften Verpackungszuschnittes regelbar ist, die objektive technische Aufgabe lösten, dass sich der Verpackungszuschnitt und die Artikel gleichzeitig am gleichen Ort befänden.
Eine Anpassung der jeweiligen Geschwindigkeit zum Erreichen dieses Ziels erfordere keine erfinderische Tätigkeit, da der eigentliche Zweck der Verpackungsmaschine darin bestehe, die Artikel mit einem Zuschnitt zu verpacken, was natürlich die Synchronisierung ihrer Anwesenheit an einer Verbindungsstelle erfordere. Für eine Fachperson sei es offensichtlich, dass die jeweiligen Geschwindigkeiten angepasst würden, um die Lücke zu füllen, die durch einen fehlenden Zuschnitt entstehe. Wenn zwei Objekte gleichzeitig am selben Ort ankommen sollten, sei es logisch, ihre Geschwindigkeit zu kontrollieren, um dieses Ziel zu erreichen. Die Bedeutung der Synchronisation bei Verpackungsvorrichtungen stehe im Mittelpunkt ihrer Konstruktion, wie aus den Dokumenten D14 oder D15 hervorgehe.
Dokument D11 beschreibe die Idee, die Ankunft der Zuschnitte mit der Ankunft der Artikel zu synchronisieren. Dass die Anpassung der Geschwindigkeiten zur Synchronisation allgemeines Fachwissen sei, sei auch durch die Dokumente D5, D14, D15 oder D16 belegt.
2.4 Die erste Argumentationslinie der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Denn aus den Dokumenten D11, D5, D14, D15 und D16 geht zwar hervor, dass die Geschwindigkeit von Förderern regelbar ist. Allerdings lehrt keines dieser Dokumente eine Anpassung/Regelung der Geschwindigkeit abgestimmt auf ein Ausleiten eines jeweiligen einen Fehler aufweisenden Verpackungszuschnitt, bzw. um das Ausleiten eines ausgesonderten Zuschnitts zu kompensieren. Somit gibt keines dieser Dokumente einen Hinweis auf die oben unter Punkt 2.3 angeführten kennzeichnenden Merkmale. Dass die beanspruchte Geschwindigkeitsanpassung der Zuführeinrichtung oder des Artikelförderers eine Selbstverständlichkeit für die Fachperson zur Lösung der Aufgabe darstelle, ist nicht überzeugend. Denn eine Anpassung der Geschwindigkeit der Zuführeinrichtung oder der Fördergeschwindigkeit der Artikel ist nicht die einzige mögliche Maßnahme. So lehrt D2 bereits, das durch einen ausgesonderten Zuschnitt verursachte Problem dadurch zu lösen, dass der Überlappungsgrad zwischen zwei benachbarten Zuschnitten entsprechend vorgegeben wird (siehe Figur 9; Absatz [0030]; Anspruch 6), also ohne jegliche Geschwindigkeitsanpassung. Da D2 bereits eine andere Lösung durch Anpassung des Überlappungsgrads vorsieht, hätte die Fachperson keine Veranlassung, eine andere als die in D2 vorgeschlagene Lösung ausgehend von D4 zu suchen. Somit würde die Fachperson auch keine der jeweiligen weiteren Lehren nach D11, D5, D14, D15 und D16 zusätzlich zu D2 konsultieren.
Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von Dokument D4 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit den Dokumenten D2 und D11, D5, D14, D15 oder D16 oder dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch.
2.5 Nach einer zweiten Argumentationslinie, die die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorbrachte, lösten die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche gegenüber der Offenbarung von D4 unterscheidenden Merkmale zwei Teilaufgaben. Die erste Teilaufgabe in Bezug auf das Unterscheidungsmerkmal des Ausleitens von Verpackungszuschnitten ausgehend von D4 bestehe darin, die Qualität der Verpackungen ohne zusätzliche Arbeit des Maschinenbetreibers zu verbessern und werde durch die Lehre des Dokuments D2 gelöst. Die zweite Teilaufgabe in Bezug auf die unter Punkt 2.3 oben angegebenen Unterscheidungsmerkmale ausgehend von D4 sei darin zu sehen, wie mit dem Problem des fehlenden Zuschnitts nach dem Ausleiten des fehlerhaften Zuschnitts umzugehen sei.
Dokument D2 löse durch die dort beschriebene Überlappung die zweite Teilaufgabe nicht, d. h. das Problem der Störung und fehlenden Synchronisierung nach dem Ausleiten des fehlerhaften Verpackungszuschnitts. Dokument D16 lehre einen autonomen Antrieb für die Zuführung von Verpackungszuschnitten, der sich mit dem Artikelvorschub synchronisiere, um eine Ausrichtung auf die Artikelfront zu gewährleisten (siehe Absatz [0016]). Es sei daher offensichtlich, dass die Geschwindigkeit der Zuführung der Verpackungszuschnitte bei Bedarf je nach Position oder sogar Fehlen eines Verpackungszuschnitts angepasst werden könne. Dokument D14 (siehe Absätze [0013], [0035], [0040], [0041], [0044]) lehre eine Anpassung und Synchronisierung der Geschwindigkeit zugeführter Artikel an die tatsächliche Geschwindigkeit der Container und adressiere genau die zugrundeliegende zweite Teilaufgabe.
2.6 Die Kammer ist ebenso von der zweiten Argumentationslinie der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, sondern folgt vielmehr den von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hierzu vorgebrachten Argumenten. Nach gängiger Rechtsprechung liegen Teilaufgaben vor, wenn es sich bei den Merkmalen oder Merkmalsgruppen eines Anspruchs um eine bloße Aggregation dieser Merkmale oder Merkmalsgruppen (Nebeneinanderstellung oder Aneinanderreihung von Merkmalen) handelt, die in keiner funktionellen Wechselwirkung zueinander stehen, d. h. sich nicht gegenseitig zur Erreichung eines über die Summe ihrer jeweiligen Einzelwirkungen hinausgehenden technischen Erfolgs beeinflussen, wie es im Gegensatz dazu bei einer Kombination von Merkmalen vorausgesetzt wird (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, I.D.9.3.2). Die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 stehen in einer funktionellen Wechselwirkung. Denn sie weisen den synergistischen, über eine bloße Kombination der Einzelwirkungen (Verbesserung der Qualität der Verpackungen durch Ausleiten eines fehlerhaften Verpackungszuschnitts, Kompensation des fehlenden Zuschnitts durch Geschwindigkeitsanpassung) hinausgehenden technischen Effekt auf, den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb der Verpackungsvorrichtung bei fehlendem Verpackungszuschnitt zu gewährleisten.
Selbst wenn die zweite Argumentationslinie der Beschwerdeführerin zur Formulierung von Teilaufgaben als erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht anzusehen wäre, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, kommt es auf die Frage der Zulassung dieser Argumentationslinie in das Verfahren nicht an. Denn die Merkmale des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 weisen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen synergistischen Effekt auf, so dass dieser Argumentationslinie auch bei deren Zulassung in das Verfahren in der Sache nicht gefolgt werden kann. Die zugrunde liegende Aufgabe kann somit darin gesehen werden, den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb der Verpackungsvorrichtung bei fehlendem Verpackungszuschnitt zu gewährleisten.
Dokument D2 gibt den eindeutigen Hinweis, zum Ausgleich von ausgesonderten fehlerhaften Zuschnitten und somit zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Weiterbetriebs der Verpackungsvorrichtung bei fehlendem Verpackungszuschnitt, den Überlappungsgrad zwischen zwei benachbarten Zuschnitten entsprechend vorzugeben (siehe Absatz [0030]; Anspruch 6; Figur 9). Da D2 bereits eine Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe durch Anpassung des Überlappungsgrads vorsieht, hätte die Fachperson keine Veranlassung, eine andere als die in D2 vorgeschlagene Lösung ausgehend von D4 zu suchen (vgl. Gründe unter Punkt 2.4).
Dass D2 die Aufgabe nicht lösen würde, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ist rein spekulativ. Ebenso ist es als spekulativ anzusehen, dass die Fachperson zur Lösung des Problems des fehlenden Zuschnitts in naheliegender Weise die Geschwindigkeit anpasste. Denn eine Anpassung der Geschwindigkeit ist nicht die einzige Lösung und D2 bietet bereits eine andere Lösung durch Überlappung. Vielmehr teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass das angebliche Naheliegen für die Fachperson der beanspruchten Geschwindigkeitsanpassung der Zuführeinrichtung oder des Artikelförderers auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung beruht.
Die Dokumente D14 und D16 lehren zwar eine Anpassung bzw. Synchronisierung der Geschwindigkeit von Zuführeinrichtung und Artikeln. Jedoch gibt weder D16 noch D14 einen Hinweis auf eine Geschwindigkeitsanpassung, um den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb der Verpackungsvorrichtung bei fehlendem Verpackungszuschnitt zu gewährleisten.
2.7 Der Gegenstand des unabhängigen Verfahrensanspruchs 6 umfasst unstreitig die zum Vorrichtungsanspruch 1 korrespondierenden Verfahrensmerkmale und beruht daher entsprechend den oben unter Punkt 2 zum Anspruch 1 ausgeführten Gründen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.8 Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 ist daher ausgehend von Dokument D4 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D2 und in Kombination mit der Lehre eines der Dokumente D11, D5, D14, D15 und D16 oder dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch.
3. Zulassung von D35 und D36 sowie weiterer Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit ins Verfahren 3.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 13 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulassung der Dokumente D35 und D36 sowie weiterer Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit in das Verfahren hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
3.2 Die Beschwerdeführerin erhob Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D11 als nächstliegendem Stand der Technik erstmals mit der Beschwerdebegründung. Weiterhin brachte die Beschwerdeführerin die Dokumente D35 und D36 sowie Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D4 in Kombination mit D2 und einem der weiteren Dokumente D31, D34, D35 und D36 zum ersten Mal mit der Beschwerdebegründung vor.
3.3 Gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK lässt die Kammer Dokumente oder Einwände, die im Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, nicht zu, es sei denn die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
3.4 Lediglich zur verspäteten Vorlage der Dokumente D35 und D36 brachte die Beschwerdeführerin die Rechtfertigung vor, dass diese Dokumente in Reaktion auf die Zwischenentscheidung eingereicht würden.
3.5 Die Kammer erkennt, wie auch die Beschwerdegegnerin, keinen Umstand der Beschwerdesache, der eine Zulassung von D35 und D36, wie auch der neuen Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit, in das Verfahren rechtfertigte. Die Dokumente D35 und D36 werden von der Beschwerdeführerin zur Stützung neuer Argumentationslinien hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 6 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung herangezogen. Die neuen Einwände richten sich ebenso gegen die aufrechterhaltene Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag 8. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 entspricht einer Kombination der erteilten Ansprüche 1, 6 und 7, während Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 8 einer Kombination der erteilten Ansprüche 8, 12 und 13 entspricht. Somit waren der Beschwerdeführerin sämtliche Merkmale der unabhängigen Ansprüche bereits bei Einlegung des Einspruchs bekannt. Ferner reichte die Beschwerdegegnerin den Hilfsantrag 8 mit Schriftsatz vom 25. Juni 2024 ein, d. h. bereits vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung.
Daher hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsverfahren, spätestens jedoch während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, ergänzende Beweismittel und Einwände vorlegen können und müssen, um die frühzeitig im Verfahren befindlichen Gegenstände der unabhängigen Ansprüche hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit anzugreifen. Dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage keine weiteren Beweismittel und Einwände einreichte, beruht allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beschwerdeführerin über ihre Verfahrensführung.
3.6 Die Kammer lässt daher die Dokumente D35 und D36 sowie die darauf gestützten Argumentationslinien und die Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument D11 oder ausgehend von Dokument D4 in Kombination mit Dokument D2 und einem der weiteren Dokumente D31, D34, D35 oder D36 in Anwendung von Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK nicht in das Verfahren zu.
4. Ergebnis Im Ergebnis zeigt keiner der seitens der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise erhobenen Einwände die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 8 auf.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton