Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.04.2026 – T 919/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2026:T091924.20260408

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0919/24 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 8. April 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Vertreter:

Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Strasse 51-52 07745 Jena (DE) Rößner, Ulrike Carl Zeiss AG Patentabteilung Jena Carl-Zeiss-Promenade 10 07745 Jena (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Scriven P. Fontenay L. Bühler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3319569 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 1. März 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende hatte den Einspruch auf die Einspruchsgründe der fehlenden Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ), fehlenden Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) und Erweiterung des Gegenstands des europäischen Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung (Artikel 100 c) EPÜ) gestützt.

II. Der Einspruch wurde im Laufe des Einspruchsverfahrens zurückgenommen. Die Einspruchsabteilung hat aber das Verfahren im Interesse der Öffentlichkeit von Amts wegen fortgesetzt. Die Einspruchsabteilung entschied, dass das Patent in geändertem Umfang gemäß Hilfsantrags 1a den Erfordernissen des EPÜ genüge.

III. Die Einspruchsabteilung befand, dass der Gegenstand der Ansprüche des Patents vollständig offenbart sei und nicht über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehe. Ausgehend von der Feststellung, dass die Formulierung der Ansprüche 1 und 17 des Patents (Hauptantrag) sowie des Hilfsantrags 1 keine schnelle Scanbewegung in allen drei Richtungen definiere, erachtete die Einspruchsabteilung den Gegenstand der Ansprüche 1 und 17 der jeweiligen Anträge als nicht neu gegenüber Dokument D2: EP-A-2 596 774. Diese Analyse basierte auf der Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die Steuerung der Fokustiefe durch Bewegung der Projektionsoptik in D2, die bei ausgeschaltetem Strahl durchgeführt wird, einer langsamen vertikalen Scanbewegung im Sinne der Erfindung entsprach und, dass der Wortlaut der Ansprüche 1 und 17 keine schnelle Scanbewegung auch in eine zweite laterale Richtung erforderte.

IV. Unter der Annahme aber, dass D2 kein schnelles Scannen in beiden lateralen Richtungen offenbaren würde, wie aus dem Anspruchswortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags abgeleitet werden könne, würde eine Kombination von D2 und Dokument D3: EP-A-2 412 342 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag führen.

V. Hilfsantrag 1a hat die Einspruchsabteilung als gewährbar erachtet. Die Ansprüche 1 und 17 dieses Hilfsantrags unterschieden sich von den entsprechenden Ansprüchen des Hauptantrags dadurch, dass sie die Merkmale des abhängigen Anspruchs 4 der Patentschrift hinsichtlich der in die Steuervorrichtung kodierten Scanmuster enthielten.

VI. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung legte die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein.

VII. In ihrer Beschwerdebegründung beantragte die Patentinhaberin, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent mit einem beschränkten Anspruchssatz gemäß eines der neu eingereichten Hilfsanträgen 1, 2 und 3 aufrechtzuerhalten.

VIII. Die Patentinhaberin argumentierte in ihrer Beschwerdebegründung, dass aus der Patentschrift eindeutig hervorgehe, dass Begriffe wie "Scannen" "Scanbewegung" usw. die Bewegung des Strahlungsfokus während der Therapie definierten, d.h. während der Bearbeitung der Fläche im transparenten Augenmaterial. Eine Vorjustierung o.ä. vor Beginn der Flächenbearbeitung falle dort nicht darunter, genauso wenig wie eine Zwischenjustierung während Unterbrechungen der Therapie.

IX. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK wurde die Patentinhaberin über die vorläufige Auffassung der Kammer unterrichtet.

X. Die Kammer schloss sich der Auffassung der Patentinhaberin an, dass die beweglichen Linsen der Projektionsoptik zur Einstellung der Fokustiefe in D2 keiner Vorrichtung im Sinne der vorliegenden Erfindung entspreche. Aus der Beschreibung gehe hervor, dass eine Scanbewegung einer Veränderung der Fokuslage entlang der z-Achse entspreche, die wiederum nur bei eingeschaltetem Laserstrahl erfolgen könne. Die Therapieanordnung nach Anspruch 1 der Patentschrift sei daher neu gegenüber D2, das eine Bewegung der Projektionsoptik entlang der z-Achse nur dann vorsehe, wenn der Laserstrahl während einer Vorjustierung oder Zwischenjustierung der Vorrichtung ausgeschaltet sei.

XI. Angesichts der dargelegten Gründe hinsichtlich der Rolle der beweglichen Linsen in der Projektionsoptik von D2 sah die Kammer keinen Anlass, eine zusätzliche Scanmöglichkeit in das System von D2 einzuführen oder die bestehende Konfiguration von D2 durch die von D3 zu ersetzen.

XII. Alles in allem war die Kammer der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags neu und erfinderisch sei.

XIII. Die Kammer stellte jedoch fest, dass der Wortlaut der Ansprüche 17 und 18 des Hauptantrags im Gegensatz zu Anspruch 1 keinen Hinweis auf eine langsame Scanbewegung in eine beliebige, durch die drei Raumrichtungen definierte Richtung enthalte. Die in D2 entlang einer Bearbeitungslinie b in der X-Y Ebene erzeugte Scanbewegung entspreche einer langsamen Bewegung im Sinne der Ansprüche 17 und 18, so dass der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 17 und 18 nicht neu gegenüber D2 sei.

XIV. Die Kammer beabsichtige, die neuen Hilfsanträge 1 und 2 ins Verfahren zuzulassen. Die Änderungen an den unabhängigen Ansprüchen 1, 17 und 18 dieser Hilfsanträge sollten dem Argument der Einspruchsabteilung Rechnung tragen, das erstmals in der Zwischenentscheidung vorgebracht worden sei, wonach eine langsame, vertikale Scanbewegung im weitesten Sinne auch bei ausgeschaltetem Strahl auftreten könne.

XV. Hilfsantrag 3 stelle eine Änderung im Sinne von Artikel 12(4) VOBK dar. Es sei nicht ersichtlich, warum Hilfsantrag 3 nicht bereits früher im Einspruchsverfahren eingereicht worden sei. Die Kammer beabsichtige also, den neuen Hilfsantrag 3 nicht ins Verfahren zuzulassen.

XVI. Als Reaktion auf die vorläufige Stellungnahme der Kammer reichte die Patentinhaberin neue Hilfsanträge 1a, 1b und 1c ein. Die zuvor eingereichten Hilfsanträge 1 und 3 wurden zurückgenommen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Hilfsanträge 1a, 1b und 1c wurde betont, dass die in der Mitteilung der Kammer dargelegte Auslegung der Ansprüche 17 und 18 des Hauptantrags ex officio vorgebracht worden sei. Diese Auslegung sei im Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens nie zur Sprache gekommen, sodass die Patentinhaberin keine Gelegenheit gehabt habe, zur aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen. Die vorgenommenen Änderungen seien nicht komplex und verursachten keine Verzögerung des Verfahrens.

XVII. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand in Anwesenheit der Patentinhaberin statt. In der mündlichen Verhandlung nahm die Patentinhaberin den Hauptantrag zurück.

XVIII. Die Ansprüche 1, 17 und 18 des Hilfsantrags 1a lauten:

1. Ophthalmologische Therapieanordnung zur Bearbeitung einer Fläche (11) in einem Bearbeitungsvolumen (300) eines transparenten Materials (3) eines Auges mittels einer fokussierten Strahlung (1), umfassend - eine Einrichtung zur Erzeugung (100) einer Strahlung (1), - eine Optik zur Fokussierung (2, 200, 202) der Strahlung (1) in einem Fokus (4) im Bearbeitungsvolumen (300), wobei der Fokus (4) der fokussierten Strahlung einen Fokussierwinkel (φ) und die fokussierte Strahlung eine Strahlachse (12) aufweist, - eine Einrichtung zur Veränderung der Lage (400) des Fokus (4) im Bearbeitungsvolumen (300), das mit drei Raumrichtungen x, y und z beschreibbar ist, wobei die z-Richtung parallel zu einer Grundstellungs-Strahlachse (120) der fokussierten Strahlung (12) verläuft, - eine Steuereinrichtung (500) zur Steuerung der ophthalmologischen Therapieanordnung, - dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung zur Veränderung der Lage (400) des Fokus (4) eingerichtet ist, in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtungen bestimmten Richtung eine langsame Scanbewegung im Bearbeitungsvolumen (300) des transparenten Materials (3) und in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtungen bestimmten Richtung eine von der langsamen Scanbewegung unabhängige schnelle Scanbewegung in einem Teilbereich (600) des Bearbeitungsvolumens (300) zu vollziehen, - wobei der Teilbereich (600) der schnellen Scanbewegung durch die langsame Scanbewegung im gesamten Bearbeitungsvolumen (300) bewegbar ist.

17. Steuerprogrammprodukt, eingerichtet zur Kodierung einer Steuereinrichtung (500) einer ophthalmologischen Therapieanordnung zur Bearbeitung einer Fläche (11) in einem Bearbeitungsvolumen (300) eines transparenten Materials (3) eines Auges mittels einer fokussierten Strahlung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 16, die - eine Einrichtung zur Erzeugung (100) einer Strahlung (1), - eine Optik (2, 200, 201, 202) zur Fokussierung der Strahlung (1) in einem Fokus (4) im Bearbeitungsvolumen (300), das mit drei Raumrichtungen x, y und z beschreibbar ist, enthält, wobei der Fokus (4) der fokussierten Strahlung einen Fokussierwinkel (φ) und die fokussierte Strahlung eine Strahlachse (12), und - eine Einrichtung zur Veränderung der Lage (400) des Fokus (4) im Bearbeitungsvolumen (300), das mit drei Raumrichtungen x, y und z beschreibbar ist, wobei die z-Richtung parallel zu einer Grundstellungs-Strahlachse (120) der fokussierten Strahlung (12) verläuft, aufweist, wobei die Steuereinrichtung so kodiert wird, - dass die Lage des Fokus (4) durch eine langsame Scanbewequnq in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtunqen bestimmten Richtung im Bearbeitungsvolumen (300) des transparenten Materials (3) und eine von der langsamen Scanbewegung unabhängige schnelle Scanbewegung in einem Teilbereich (600) des Bearbeitungsvolumens (300) in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtungen bestimmten Richtung verändert wird, und wobei der Teilbereich (600) der schnellen Scanbewegung durch die langsame Scanbewegung im gesamten Bearbeitungsvolumen (300) bewegt wird, oder - dass die Lage des Fokus (4) der fokussierten Strahlung durch eine Scanbewegung im Bearbeitungsvolumen (300) des transparenten Materials (3) in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtungen x, y und z bestimmten Richtung verändert wird, und ein Scanmuster durch die Scanbewegung im transparenten Material (3) erzeugt wird, derart, dass eine Scanbewegung mit einer lateralen Grundkomponente (13) in x-Richtung und/oder in y-Richtung überlagert wird von Komponenten synchroner Richtungswechselbewegungen in z-Richtung und in x-Richtung und/oder y-Richtung, wobei die Richtungswechselbewegungen so aufeinander synchronisiert werden, dass bei einer positiven lateralen Grundkomponente (13) der Scanbewegung in x- und/oder y-Richtung die Richtungswechselbewegungen in x- und/oder yRichtung gegenläufig zu den Richtungswechselbewegungen in z-Richtung erfolgen, und dass bei einer negativen lateralen Grundkomponente (13) der Scanbewegung in x- und/oder y-Richtung die Richtungswechselbewegungen in x- und/oder yRichtung gleichläufig zu den Richtungswechselbewegungen in z-Richtung erfolgen.

18. Planungseinheit, die in einer Steuereinrichtung (500) einer ophthalmologischen Therapieanordnung zur Bearbeitung einer Fläche (11) in einem Bearbeitungsvolumen (300) eines transparenten Materials (3) eines Auges mittels einer fokussierten Strahlung (1) enthalten ist oder die als selbständige Einheit der Steuereinrichtung (500) eingerichtet ist, mit anderen Einheiten der Steuereinrichtung (500) über Kommunikationswege (501) in Verbindung zu stehen - wobei die ophthalmologische Therapieanordnung des Weiteren - eine Einrichtung zur Erzeugung (100) einer Strahlung (1), - eine Optik (2, 200, 201, 202) zur Fokussierung der Strahlung (1) in einem Fokus (4) im Bearbeitungsvolumen (300), das mit drei Raumrichtungen x, y und z beschreibbar ist, enthält, wobei der Fokus (4) der fokussierten Strahlung einen Fokussierwinkel (φ) und die fokussierte Strahlung eine Strahlachse (12) und - eine Einrichtung zur Veränderung der Lage (400) des Fokus (4) im Bearbeitungsvolumen (300), das mit drei Raumrichtungen x, y und z beschreibbar ist, wobei die z-Richtung parallel zu einer Grundstellungs-Strahlachse (120) der fokussierten Strahlung (12) verläuft, aufweist, wobei die Planungseinheit eingerichtet ist, alle Schritte einer Therapieführung zur Durchführung eines Verfahrens zur Bearbeitung einer Fläche (11) in einem Bearbeitungsvolumen (300) eines transparenten Materials (3) eines Auges durch eine fokussierte Strahlung (1) so zu vorzusehen, - dass die Lage des Fokus (4) durch eine langsame Scanbewegung in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtunqen bestimmten Richtung im Bearbeitungsvolumen (300) des transparenten Materials (3) und eine von der langsamen Scanbewegung unabhängige schnelle Scanbewegung in einem Teilbereich (600) des Bearbeitungsvolumens (300) in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtungen bestimmten Richtung verändert wird, und wobei der Teilbereich (600) der schnellen Scanbewegung durch die langsame Scanbewegung im gesamten Bearbeitungsvolumen (300) bewegt wird, oder - dass die Lage des Fokus (4) der fokussierten Strahlung durch eine Scanbewegung im Bearbeitungsvolumen (300) des transparenten Materials (3) in jeder beliebigen, durch die drei Raumrichtungen x, y und z bestimmten Richtung verändert wird, und ein Scanmuster durch die Scanbewegung im transparenten Material (3) erzeugt wird, derart, dass eine Scanbewegung mit einer lateralen Grundkomponente (13) in x-Richtung und/oder in y-Richtung überlagert wird von Komponenten synchroner Richtungswechselbewegungen in z-Richtung und in x-Richtung und/oder y-Richtung, wobei die Richtungswechselbewegungen so aufeinander synchronisiert werden, dass bei einer positiven lateralen Grundkomponente (13) der Scanbewegung in x- und/oder y-Richtung die Richtungswechselbewegungen in x- und/oder yRichtung gegenläufig zu den Richtungswechselbewegungen in z-Richtung erfolgen, und dass bei einer negativen lateralen Grundkomponente (13) der Scanbewegung in x- und/oder y-Richtung die

Richtungswechselbewegungen in x- und/oder yRichtung gleichläufig zu den Richtungswechselbewegungen in z-Richtung erfolgen.

Entscheidungsgründe§

Hilfsantrag 1a - Zulassung 1. Der vorläufigen Einschätzung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK lag eine neue Auslegung der Ansprüche 17 und 18 zugrunde. Der ex-officio vorgebrachte Einwand mangelnder Neuheit basierte auf einer Zweideutigkeit

betreffend die Änderung der Lage des Fokus durch eine langsame Scanbewegung.

2. Es handelt sich also hierbei um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13(2) VOBK, die die Patentinhaberin stichhaltig begründet hat und die die Zulassung des neuen Hauptantrags rechtfertigen. Die Änderungen an den Ansprüchen 17 und 18 sind naheliegend und geeignet, den neu formulierten Einwand der mangelnden Neuheit auszuräumen.

Hauptantrag - Gewährbarkeit 3. Dokument D2 beschreibt eine ophthalmologische Therapieanordnung zur Bearbeitung einer Fläche in einem Bearbeitungsvolumen eines transparenten Materials eines Auges unter Verwendung fokussierter Strahlung (Absätze [0001], [0005], [0020]; Figuren 1, 1a, 1b, 1c und 1d). Die Anordnung umfasst eine Einrichtung 18 zur Erzeugung einer Strahlung (Laserstrahl L) sowie eine Optik (Projektionsoptik 10) zur Fokussierung der Strahlung in einem Fokus (Brennpunkt F) im Bearbeitungsvolumen (Absatz [0021]), wobei der Fokus der fokussierten Strahlung einen Fokussierwinkel und die fokussierte Strahlung eine Strahlachse besitzt (Figuren 1c, 1d).

4. Die Anordnung des D2 umfasst außerdem eine Einrichtung zur Veränderung der Fokuslage im Bearbeitungsvolumen und eine Steuereinrichtung zur Steuerung der ophthalmologischen Therapieanordnung (Absätze [0024] [0030]). Die Einrichtung zur Veränderung der Fokuslage ermöglicht unterschiedliche Bewegungen des Fokus im dreidimensionalen Raum. Sie umfasst eine Vorrichtung 19 zur Einstellung der Fokustiefe, eine Vorrichtung 4 zur Verkippung der Projektionsoptik, eine Scanvorrichtung in Form eines Poligonspiegels 14, ein Rotationselement 12, ein weiteres laterales Scannersystem 11 (Figuren 1, 1a, 1b) und einen Divergenzmodulator 15 (Absätze [0044], [0045]).

5. Gemäß der Terminologie von Anspruch 1 ist die Scanvorrichtung 11 zur Veränderung der Fokuslage in D2 dazu ausgelegt, eine relativ langsame Bewegung im Bearbeitungsvolumen des transparenten Materials in jede beliebige, durch die beiden Raumrichtungen x-y definierte Richtung auszuführen (Bearbeitungslinie b, Figur 4a; Absatz [0028]). Die Therapievorrichtung des D2 ermöglicht zudem eine weitere, schnelle Scanbewegung im Bearbeitungsvolumen des transparenten Materials in jede beliebige Richtung im 3-dimensionalen Raum, unabhängig von der langsamen Scanbewegung. Dies wird durch die Synchronisierung des Divergenzmodulators 15, des Polygonspiegels 14 und des Rotationselements 12 erreicht (Absätze [0048], [0050] - [0052]). Der Teilbereich der schnellen Scanbewegung wird durch die langsame Scanbewegung entlang der 2-dimensionalen Fläche bestimmt.

6. Wie die Einspruchsabteilung festgestellt hat, lässt der Wortlaut des Anspruchs 1 weder auf eine Synchronisierung noch auf eine zeitliche Beziehung zwischen der langsamen und schnellen Scanbewegungen schließen. Auch zu den Scanrichtungen enthält Anspruch 1 kaum Angaben.

7. Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die beweglichen Linsen der Projektionsoptik zur Einstellung der Fokustiefe in D2 keiner Vorrichtung für eine langsame Scanbewegung entlang der z-Achse entsprechen. In D2 erfolgt die Bearbeitung der Gewebefläche in dem Auge bei einer festen Position der Linsen in der Projektionsoptik. Eine Verschiebung der Linsen entlang der z-Achse erfolgt vor dem chirurgischen Eingriff und ist während der Scanbewegung in der lateralen x-y Ebene ausgeschlossen.

8. Eine Vorjustierung der Fokuslage vor Beginn der Bearbeitung der Augenfläche sowie eine Zwischenjustierung während einer Unterbrechung der Therapie sind vom Wortlaut des Anspruchs 1 nicht erfasst. Der Vorgang des Scannens beinhaltet eine Form der Untersuchung, Messung, Bearbeitung oder eines ähnlichen, aktiven Verfahrens. Im Rahmen der Erfindung entspricht eine Scanbewegung einer Veränderung der Fokuslage während der Bearbeitung des Augengewebes. Dies bedeutet, im Gegensatz zur Auffassung der Einspruchsabteilung, dass eine Scanbewegung entlang der z-Achse eine Verschiebung der Fokuslage entlang dieser Achse impliziert, die wiederum nur erfolgen kann, wenn der Laserstrahl aktiviert ist. Die in D2 beschriebene Möglichkeit, die Fokuslage über die beweglichen Linsen einzustellen, entspricht keiner Scanbewegung entlang der z-Achse, sofern während der Therapie keine entsprechende Bewegung der Projektionsoptik erfolgt.

9. Die Therapieanordnung des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber D2. 10. Anspruch 17 bezieht sich auf ein Steuerprogrammprodukt. Anspruch 17 des Hilfsantrags 1a wurde gegenüber Anspruch 17 der Patentschrift geändert. In der vorliegenden Fassung ist es klar, dass die Lage des Fokus durch eine langsame Scanbewegung in jede beliebige, durch die drei Raumrichtunqen bestimmte Richtung, bewegt wird.

11. Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die in Anspruch 18 definierte Planungseinheit. Da in D2 keine langsame Scanbewegung entlang der z-Achse offenbart wird, wird eine solche Planungseinheit für eine langsame, durch die drei Raumrichtungen definierte Scanbewegung in D2 ebenfalls nicht offenbart.

12. Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegen Anspruch 1, auf den sich die Entscheidung stützt, beruht auf der Annahme, dass in D2 die Bewegung der Linsen in der Projektionsoptik einer langsamen Scanbewegung entlang der z-Achse entspricht und dass D2 keine schnelle Scanbewegung in beide laterale Richtungen offenbart. Aus den oben genannten Gründen teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Darüber hinaus sieht sie keinen Grund, eine zusätzliche Scanmöglichkeit in das System von D2 einzuführen oder die bestehende Konfiguration von D2 durch die von D3 zu ersetzen. Die gleiche Feststellung gilt für den Gegenstand der Ansprüche 17 und 18. 13. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von der Therapieanordnung in D3 dadurch, dass D3 kein Scannen entlang der z-Achse offenbart (vgl. Absätze [0005], [0007], [0011], [0026] - [0031], Figur 1). Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung entspricht eine Änderung der Fokuslage in D3 keinem langsamen Scannen in Richtung der z-Achse. Dies folgt aus der ausdrücklichen Aussage in Absatz [0038] von D3, dass die Projektionsoptik in der Vorrichtung während der Behandlung stationär bleibt. Daraus folgt, dass der Unterschied zur beanspruchten Anordnung nicht nur auf das Fehlen eines langsamen Scannens zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass überhaupt kein Scannen in Richtung der z-Achse stattfindet.

14. Ausgehend von D3 und unter Berücksichtigung von Dokumenten aus dem Stand der Technik, die auf die Vorteile eines schnellen Scannens in z-Richtung hinweisen (vgl. D2, D4 (WO-A-2013/057318), D8 (WOA-2014/149774)), gibt es keine überzeugenden Argumente dafür, warum der Fachmann sowohl ein schnelles als auch ein langsames Scannen in z-Richtung im System von D3 integriert hätte.

15. Die gleiche Analyse gilt auch ausgehend von D6 (EPB-1 731 120). Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung erkennt die Kammer bei der Vorrichtung gemäß D6 ebenfalls kein langsames Scannen parallel zur z-Achse. Die Tiefeneinstellung des Brennpunkts in der Vorrichtung von D6 entspricht keinem Scannen entlang der z-Achse im Sinne der Erfindung (D6, Absatz [0025]). Eine Anpassung dieser Vorrichtung im Sinne der Erfindung, wie sie im Anspruch 1 definiert ist, ist daher nicht naheliegend. Dies gilt auch für den Gegenstand der Ansprüche 17 und 18. 16. Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1, 17 und 18 ist neu und erfinderisch (Artikel 52 EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten: Ansprüche und Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1a, eingereicht mit Schreiben vom 5. März 2026, und Zeichnungen der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek P. Scriven