Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.03.2026 – T 382/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T038224.20260326

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0382/24 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 26. März 2026 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Wildeboer, Jürgen Marker Weg 17 26826 Weener (DE) Vertreter:

Ter Meer Steinmeister & Partner Patentanwälte mbB Artur-Ladebeck-Strasse 51 33617 Bielefeld (DE) Beschwerdeführer:

SCHAKO KG Steigstraße 25-27 78600 Kolbingen (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Patentanwälte und Rechtsanwalt Weiß, Arat & Partner mbB Zeppelinstraße 4 78234 Engen (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 1) TROX SE Heinrich-Trox-Platz 1 47506 Neukirchen-Vluyn (DE) Vertreter:

Dr. Stark & Partner Patentanwälte mbB Moerser Straße 140 47803 Krefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3047878 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 6. Februar 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci G. Martin Gonzalez C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Der Patentinhaber und die Einsprechende 2 haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Patentinhaber seine Beschwerde zurückgenommen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der aufrechterhaltene Anspruch 1, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, insbesondere dass sein Gegenstand nicht über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgeht.

III. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erließ die Kammer eine Mitteilung, in der sie ihre vorläufige Auffassung zu den entscheidungserheblichen Fragen darlegte. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 26. März 2026 als Videokonferenz statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 2) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent vollumfänglich zu widerrufen. Der Patentinhaber Beschwerdegegner (ursprünglich Beschwerdeführer) beantragt zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden 2. Die Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 1) beantragt, die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.

V. Der unabhängige Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung (entspricht der erteilten Fassung) lautet wie folgt:

1. "Anordnung zum Verhindern der Ausbreitung eines Brandes in einem Gebäude mit zumindest einer Gebäudewand (1) und mit wenigstens einer durch die Gebäudewand hindurchführenden Lüftungsleitung, wobei die Gebäudewand aus Holzbaustoffen gefertigt ist und wobei der Lüftungsleitung zumindest eine Brandschutzklappe (2) zugeordnet ist, wobei in der Gebäudewand zumindest eine Laibungen aufweisende Einbauöffnung für die Brandschutzklappe angeordnet ist und der Brandschutzklappe eine Ummantelung (4) zumindest abschnittsweise zugeordnet ist, die zwischen der Brandschutzklappe und an die Brandschutzklappe angenäherten Abschnitten der Gebäudewand angeordnet ist, wobei die Anordnung Halteelemente (6) zum Befestigen der Brandschutzklappe (2) in der Gebäudewand (1) auf beiden Seiten der Gebäudewand umfasst, und die Tiefe der Ummantelung für die Brandschutzklappe größer ist als die Dicke der Gebäudewand, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen einem der Halteelemente (6) und der Gebäudewand eine die Gebäudewand ergänzende Zurüstung (5a) aus einem nicht brennbaren Material vorgesehen ist."

VI. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beteiligten werden in den Entscheidungsgründen im Einzelnen dargelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Hintergrund Das Patent betrifft eine Anordnung zur Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes in einem Gebäude mit mindestens einer Gebäudewand aus Holzbaustoffen, (Abschnitt 0001 der Patentschrift). Eine Brandschutzklappe wird in eine Lüftungsleitung integriert, die durch die Gebäudewand führt. Diese schließt im Brandfall, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern (Abschnitt 0010). Die Brandschutzklappe ist mit einer nicht brennbaren Ummantelung versehen, die die Laibung der Einbauöffnung schützt (Abschnitt 0013). Sie wird beidseitig durch Halteelemente sicher in der Wand fixiert. Die Ummantelung ist in der Tiefe an verschiedene Wanddicken anpassbar (Abschnitt 0018); bei Abweichungen kommen zusätzliche, ebenfalls nicht brennbare Zurüstungen (5a, 5b in den Figuren) zum Einsatz (Abschnitt 0019).

2. Anspruch 1 (wie aufrechterhalten) - Zulässigkeit der Änderungen 2.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 2) bestreitet die Feststellungen der Einspruchsabteilung, wonach das Merkmal der beanspruchten Lage der Zurüstung (5a) "zwischen einem der Halteelemente (6) und der Gebäudewand" (Teil von Merkmal M10, das insgesamt lautet: "zwischen einem der Halteelemente (6) und der Gebäudewand eine die Gebäudewand ergänzende Zurüstung (5a) aus einem nicht brennbaren Material vorgesehen ist") ursprünglich offenbart sei (Abschnitt 9.4 der angefochtenen Entscheidung). Im Lichte der durch die Beschwerdeführerin schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente schließt sich die Kammer der Auffassung der Beschwerdeführerin an, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2 Wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ist diese Lage lediglich in der konkreten Ausführungsform der Figur 1 offenbart. Weder die Beschreibung noch die ursprünglich eingereichten Ansprüche enthalten die allgemeine Offenbarung der Lage der Zurüstung (5a). Vielmehr zeigt Figur 1 als einzige einschlägige Offenbarung, dass die Zurüstung den Raum zwischen sämtlichen Halteelementen und der Wand vollständig ausfüllt.

Demgegenüber umfasst die Formulierung von Merkmal M10 auch Ausführungsformen, bei denen die Zurüstung lediglich zwischen einem einzelnen Halteelement und der Wand angeordnet ist. Solche Varianten finden keine Grundlage in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

2.3 Die von der Einspruchsabteilung und dem Patentinhaber herangezogenen Absätze [0025] und [0027] vermögen daran nichts zu ändern. Absatz [0025] offenbart lediglich das Vorsehen einer Zurüstung auf der Nichtantriebsseite, nicht jedoch deren konkrete Anordnung relativ zu einzelnen Halteelementen: "Figur 1 zeigt, dass die Tiefe der Ummantelung 4 etwas größer als die Dicke der Gebäudewand 1 ist, daher wird auf der Nichtantriebsseite der Brandschutzklappe 2 noch eine Zurüstung 5a als ergänzendes Isolierelement angeordnet". Absatz [0027] betrifft die Funktion der Halteelemente zur Befestigung, enthält jedoch ebenfalls keine Offenbarung der beanspruchten spezifischen Lage der Zurüstung: "Zur Befestigung von Brandschutzklappe 2, Ummantelung 4 und den Zurüstungen 5a und 5b werden Halteelemente 6 eingesetzt; diese sind als ebene oder ein- bzw. mehrfach gebogene Winkel ausgebildet".

2.4 Auch aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen, insbesondere den Ansprüchen 7 und 13, ergibt sich keine Grundlage für Merkmal M10 in seiner beanspruchten Breite. Anspruch 7 ("Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass für eine Ummantelung (4), deren Tiefe größer als die Dicke der Gebäudewand (1) ist, zusätzliche, die Wand ergänzende Zurüstungen (5a) vorgesehen sind") betrifft lediglich das Vorsehen von (offenbar mehreren) Zurüstungen bei überstehender Ummantelung, ohne die beanspruchte Lage zu definieren. Anspruch 13 ("Anordnung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie Halteelemente (6) zum Befestigen der Brandschutzklappe (2) in der Gebäudewand (1) auf beiden Seiten der Gebäudewand (1) umfasst") offenbart Halteelemente auf beiden Seiten der Gebäudewand, lässt jedoch weder deren Anzahl noch eine Anordnung einer Zurüstung zwischen nur einem Halteelement und der Wand erkennen.

Der Patentinhaber macht geltend, dass sich aus Anspruch 13, wonach Halteelemente auf beiden Seiten der Gebäudewand vorgesehen seien, ergebe, dass auf jeder Seite der Wand mindestens ein Halteelement vorhanden sei, wobei es ohne Belang sei, ob dieses Halteelement einteilig ausgebildet sei oder seinerseits aus mehreren Teilen (Halteelementen) bestehe. Da sich die Zurüstung nur auf einer Seite der Wand befinde, könne sie nur zwischen einem der beiden Halteelemente und der Gebäudewand angeordnet sein.

Dieses Vorbringen überzeugt die Kammer nicht. Aus dem Wortlaut des Anspruchs 13 ergibt sich keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung, dass auf jeder Seite lediglich ein Halteelement vorgesehen ist. Vielmehr ist allgemein von "Halteelementen (6) ... auf beiden Seiten" die Rede. Auch im Kontext der ursprünglichen Offenbarung ergibt sich keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer solchen Struktur. Insbesondere zeigt allein Figur 5 eine Darstellung einer Seite mit Halteelementen; dort sind mehrere Halteelemente pro Seite erkennbar, und in der ursprünglichen Offenbarung werden Halteelemente durchgehend im Plural beschrieben. Der Patentinhaber hat keine Stelle in der ursprünglichen Offenbarung aufgezeigt, die ein einzelnes Halteelement je Seite offenbart.

2.5 Schließlich vermag auch das Vorbringen des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung nicht zu überzeugen, wonach der Fachmann Ausführungsformen, bei denen bei mehreren Halteelementen pro Seite die Zurüstung nur an einem Halteelement vorgesehen ist, als technisch unsinnig vom Anspruchsgegenstand ausschließen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Varianten technisch ausgeschlossen wären. Je nach konkreter Ausgestaltung kann es vielmehr sinnvoll sein, die Zurüstung nur lokal vorzusehen, etwa wenn konstruktive Randbedingungen dies nahelegen, oder um Material- und Montageaufwand zu reduzieren. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Patentinhabers selbst, dass bei einer Ausführungsform mit nur einem Halteelement auf jeder Seite die Variante einer Zurüstung zwischen einem Halteelement und der Wand technisch sinnvoll wäre. Wie oben erörtert, verfügt diese Variante jedoch über keine unmittelbare und eindeutige Grundlage in den ursprünglichen Unterlagen.

2.6 Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass Merkmal M10 des aufrechterhaltenen Anspruchs 1, wonach "zwischen einem der Halteelemente (6) und der Gebäudewand eine die Gebäudewand ergänzende Zurüstung (5a) aus einem nicht brennbaren Material vorgesehen ist", über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, Artikel 100 (c) EPÜ, und daher gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.

3. Die Kammer vermag somit die Schlussfolgerung der angefochtenen Entscheidung nicht zu bestätigen, wonach die aufrechterhaltenen Ansprüche (Hilfsantrag 1) den Erfordernissen des EPÜ genügen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Mangels eines weiteren Antrags des Patentinhabers gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner (Patentinhaber) vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ nicht genügen, sodass das Patent gemäß Artikel 101 (3) b) EPÜ zu widerrufen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci