Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.03.2026 – T 1496/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T149624.20260326
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1496/24 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 26. März 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Rutz, Andrea Isler & Pedrazzini AG Giesshübelstrasse 45 8045 Zürich (CH) Vertreter:
Rutz, Andrea Isler & Pedrazzini AG Giesshübelstrasse 45 Postfach 8027 Zürich (CH) Beschwerdegegnerin:
BizLink Robotic Solutions Germany GmbH An der Auehütte 10 98574 Schmalkalden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
FDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3112098 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 20. November 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
Y. Podbielski A. Beckman A. Cano Palmero
Sachverhalt und Anträge
I. Der Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 112 098 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aufrechterhalten wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ sowie unzulässiger Änderungen gemäß Artikel 100 c) EPÜ.
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre. Zu dieser Mitteilung nahm keine der Beteiligten inhaltlich Stellung.
IV. Am 26. März 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
V. Der Einsprechende (Beschwerdeführer) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß damaligen Hilfsantrag 1 (Hauptantrag), hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 6, erstmals eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
VII. Die Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
D1: EP 1 574 302 A1, D2: DE 10 2008 062 948 A1, D3: DE 201 15 055 U1, D8: DE 10 2009 037 515 A1, D11: KR 200441888 Y1, D12: WO 2011/025081 A1. VIII. Anspruch 1 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Seite 6 der Beschwerdebegründung hinzugefügt):
M1) Vorrichtung (10) zur Führung von zumindest einer Leitung eines Gelenkarmroboters, insbesondere zur Führung eines Schlauchpaketes (9) eines Industrieroboters (1), M2) mit einer Rückstellmechanik (40) zur Ausübung einer Rückstellkraft auf die Leitung, wobei die Rückstellmechanik (40) aufweist M3) - eine Führungseinheit (42, 20) und M4) ein Schieberelement (28), M4.1) wobei das Schieberelement (28) mit einem Befestigungselement zur Fixierung der Leitung verbunden ist M4.2) und an der Führungseinheit (42, 20) verschieblich zwischen einer ersten und einer zweiten Position gehalten ist, M5) - eine elastische Rückstelleinheit, die zwischen der Führungseinheit (42, 20) und dem Schieberelement (28) wirkend angeordnet ist, um auf das Schieberelement (28) eine Rückstellkraft auszuüben, dadurch gekennzeichnet, dass M6) die Rückstelleinheit zumindest ein Umlenkelement (44) sowie M7) ein biegeflexibles strangförmiges Verbindungselement (46, 64) aufweist, welches M7.1) um das Umlenkelement (44) geführt und M7.2) mit dem Schieberelement (28) sowie mit der Führungseinheit (42,20) verbunden ist, M8) wobei das Verbindungselement generell mit einem Ende an einem Fixierpunkt an der Führungseinheit (42, 20) befestigt ist.
IX. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich im Wesentlichen darauf bezog ob die Ansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllen, ob Anspruch 13 gemäß Hauptantrag die Erfordernisse - - von Artikel 76 (1) EPÜ erfüllt, ob der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neu gegenüber der jeweiligen Offenbarung von D1, D2 und D3 ist, und ob der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von D1 oder D2 als nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sowie - ob der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D12 als nächstliegendem Stand der Technik in das Verfahren zuzulassen ist, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (aufrechterhaltene Fassung des Patents) 1. Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 1.1 Begriff "generell" 1.1.1 Der Beschwerdeführer bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.3.3.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Klarheit der gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Formulierung gemäß Merkmal M8 "wobei das Verbindungselement generell mit einem Ende an einem Fixierpunkt an der Führungseinheit (42, 20) befestigt ist", und argumentierte, dass durch den Begriff "generell" im Anspruch 1 unklar sei, ob die Befestigung des Verbindungselements an der Führungseinheit nun für alle vom Anspruch 1 betroffenen Vorrichtungen gelte oder nur für einen Teil davon.
1.1.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der Begriff "generell" vorliegend entsprechend den Gründen der angefochtenen Entscheidung für die Fachperson klar die Bedeutung "in jedem Fall, immer" habe. Selbst wenn dieser Begriff als "für die meisten oder alle Fälle derselben Art geltend" zu verstehen wäre, würde sich allenfalls der Bedeutungsgehalt des Merkmals M8 verschieben, aber dieses deswegen nicht unklar sein.
1.1.3 Die Kammer folgt der Beschwerdegegnerin insofern, dass es auf das Verständnis der Fachperson des Begriffs im technischen Kontext der Beschreibung des Streitpatents ankommt. Für die Fachperson ergibt sich aus dieser Formulierung anhand der Gesamtoffenbarung des Streitpatents und den darin enthaltenen verschiedenen Ausführungsformen, dass das Verbindungselement generell, d. h. in den meisten Fällen, mit einem Ende an einem Fixierpunkt an der Führungseinheit befestigt ist (siehe Absatz [0019] des Streitpatents). Das von der Gesamtoffenbarung des Streitpatents gestützte Verständnis von "generell" als "in den meisten Fällen" führt hierbei zu einer Auslegung des Anspruchs 1 dahingehend, dass das Merkmal M8 als optional anzusehen ist.
Aus Sicht der Kammer ist Anspruch 1 zwar breit formuliert, aber dennoch klar.
1.2 Ausdruck "an einem Fixierpunkt an der Führungseinheit befestigt" 1.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Widerspruch zur Angabe im Anspruch 1, dass das Verbindungselement an einem Fixierpunkt an der Führungseinheit befestigt sei, Anspruch 9 fordere, dass das Verbindungselement mit einem Rückstellelement verbunden sei. Nach dem zugehörigen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10 des Streitpatents sei der Punkt, wo das Verbindungselement 64 an einem Drehelement 70 des Rückstellelements 66 angebracht sei, relativ zur Führungseinheit 42, 20 entlang einer Spiralbahn bewegbar, d. h. nicht fixiert. Nach dem von Anspruch 9 erfassten Ausführungsbeispiel gebe es also keinen bestimmbaren Fixierpunkt an der Führungseinheit, an dem das Verbindungselement mit seinem Ende befestigt sei. Der Wortlaut von Anspruch 1 bestimme nicht deutlich, ob das Verbindungselement mit seinem Ende unmittelbar an der Führungseinheit befestigt werden solle, oder der Fixierpunkt auch nur mittelbar an der Führungseinheit vorgesehen sein könne.
1.2.2 Die Kammer ist von der Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt, sondern folgt der Beschwerdegegnerin. Der Ausdruck "mit einem Ende an einem Fixierpunkt an der Führungseinheit befestigt" lässt eine mittelbare Befestigung des Verbindungselements an der Führungseinheit, beispielsweise über das in Anspruch 9 angegebene elastische Rückstellelement, oder auch eine unmittelbare Befestigung an der Führungseinheit zu, sodass hierin keine Unklarheit begründet ist. Der Ausdruck weist lediglich eine Breite auf, die mehrere Ausführungsvarianten zulässt. Somit liegt kein Widerspruch zwischen Anspruch 1 und Anspruch 9 vor.
1.3 Die Ansprüche 1 und 9 erfüllen daher die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ.
2. Änderungen (Artikel 76 (1) EPÜ) 2.1 Der Beschwerdeführer bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.3.3.3 der Entscheidungsgründe, dass Anspruch 13 die Erfordernisse nach Artikel 76 (1) EPÜ erfülle, und argumentierte, dass aus der Angabe, dass die Führungsschiene an einem Teil (nämlich der Bodenplatte) der Führungseinheit befestigt sei, nicht geschlossen werden könne, dass die Führungsschiene als ein Teil der Führungseinheit anzusehen sei. Eine Befestigung von zwei Bauteilen aneinander erlaube nicht den Rückschluss, dass das eine Bauteil ein Bestandteil des anderen sei.
2.2 Die Kammer ist durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung überzeugt, dass Anspruch 13 das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 6 umfasst, dass die Führungseinheit eine Führungsschiene aufweist. Durch die im Anspruch 13 angegebene Befestigung der Führungsschiene an der Bodenplatte der Führungseinheit weist die Führungseinheit eine Führungsschiene auf.
2.3 Somit genügt Anspruch 13 den Erfordernissen von Artikel 76 (1) EPÜ.
3. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 3.1 Gegenüber D1 3.1.1 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.3.4.2.1 der Entscheidungsgründe, dass D1 das Merkmal M7.2 von Anspruch 1 nicht offenbare, wonach das biegeflexible strangförmige Verbindungselement "mit dem Schieberelement sowie mit der Führungseinheit verbunden ist".
Entsprechend der angefochtenen Entscheidung sei nach D1 zwar das Verbindungselement ("traction wire 50") mit einem ersten Ende mit dem Schieberelement ("slider 42") und mit einem zweiten Ende über ein Rückstellelement ("tension generating device 48") mit dem RoboterUnterarm 28 ("forearm 28") verbunden (siehe Figur 2A; Absätze [0029], [0045]).
Vom Anspruch 1 sei jedoch nicht nur eine unmittelbare Verbindung zwischen Verbindungselement und Führungseinheit erfasst, sondern auch eine mittelbare Verbindung. Nach Merkmal M5 sowie Absatz [0011], letzter Satz, des Streitpatents diene das Verbindungselement zum Ausüben einer elastischen Rückstellkraft auf das Schieberelement. In technischer Hinsicht müsse das Verbindungselement somit einen Kraftfluss zwischen dem Schieberelement und einem ortsfesten Element gewährleisten. Die Führungseinheit sei offensichtlich ortsfest. Es sei technisch unerheblich, ob der Kraftfluss unmittelbar oder mittelbar vom Verbindungselement auf die Führungseinheit wirke. Dass sich Anspruch 1 auch auf mittelbare Verbindungen beziehe, ergebe sich aus Anspruch 9 (mittelbare Verbindung über das elastische Rückstellelement, vgl. Punkt 1.2.1 oben) sowie der Ausführungsform nach Figur 10 des Streitpatents. Nach D1 sei das Verbindungselement über das Rückstellelement 48 und den Roboter-Unterarm 28 mittelbar mit der Führungseinheit ("guide unit 44") verbunden. Weiterhin schließe Anspruch 1 nicht aus, dass nach D1 nicht auch die Montageplatte 40 sowie der RoboterUnterarm 28 Teil der Führungseinheit sein könnten. Somit sei das Verbindungselement nach D1, analog zur Ausführungsform nach Figur 10 des Streitpatents, über ein Rückstellelement ("tension generating device 48") mit der Führungseinheit verbunden.
3.1.2 Die Kammer ist von der Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt, sondern folgt der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdegegnerin. Nach D1 ist die Führungseinheit ("guide unit 44") auf der Montageplatte 40 am Roboter-Unterarm 28 angeordnet. Dabei ist das Verbindungselement ("traction wire 50") mit seinem zweiten Ende nicht mit der Führungseinheit 44, sondern mit der am Roboter-Unterarm 28 angeordneten Rückstelleinheit 48 verbunden (siehe Figur 2A; Absätze [0029] und [0030]). Die Rückstelleinheit weist nach D1 keine Führungsfunktion auf. Daher zeigt D1 nicht unmittelbar und eindeutig, dass das Verbindungselement mit der Führungseinheit gemäß Merkmal M7.2 verbunden ist.
Nach Merkmal M7.2 ist gefordert, dass das Verbindungselement mit der Führungseinheit verbunden ist. Somit ist das Verbindungselement – ggf. unter Zwischenschaltung eines elastischen Rückstellelementes nach Anspruch 9 und der Ausführungsform nach Figur 10 des Streitpatents – stets an der Führungseinheit befestigt und nicht an irgendeinem anderen Bauteil des Roboters. Hingegen offenbart D1 lediglich, dass das Verbindungselement an einem Ende mit einem anderen Bauteil als der Führungseinheit, nämlich dem Rückstellelement 48 verbunden ist. Das Rückstellelement ist zwar nach D1 an der Führungseinheit angeordnet. Jedoch kann die Fachperson der vom Beschwerdeführer argumentierten mittelbaren Verbindung in D1 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass das Verbindungselement mit einer Führungseinheit verbunden ist, also einem Bauteil mit Führungsfunktion. Weiterhin sind die Montageplatte 40 und der RoboterUnterarm 28 nach D1 nicht als Teil der Führungseinheit anzusehen, weil sie keine Führungsfunktion aufweisen. Somit ist das Verbindungselement nach D1 nicht über das Rückstellelement mit einer Führungseinheit verbunden.
3.1.3 Da D1 das Merkmal M7.2 nicht offenbart, ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber D1. 3.2 Gegenüber D2 3.2.1 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.3.4.2.2 der Entscheidungsgründe, dass D2 die Merkmale M4 und M4.1 von Anspruch 1 nicht offenbare, nämlich "ein Schieberelement (28), wobei das Schieberelement (28) mit einem Befestigungselement zur Fixierung der Leitung verbunden ist".
Laut dem Beschwerdeführer bezeichne der Protektor 30 nach D2 eine mehrteilige Einheit. Der Protektor nach D2 sei sowohl als Schieberelement als auch als Befestigungselement zur Fixierung der Leitung zu betrachten, weil der Protektor sowohl linear zwischen zwei parallel verlaufenden Führungsschienen verschiebbar geführt sei (Absatz [0014]) als auch als Befestigungselement (Absatz [0013]) diene. Der Protektor 30 müsse implizit mit einem Schieberelement verbunden sein, das mit den Führungsschienen zusammenwirke, um die Führung zu erreichen. Der Wortlaut von Anspruch 1 verlange nicht das Vorhandensein von dedizierten Elementen zur Erfüllung dieser beiden Funktionen (Befestigungselement und Schieberelement).
Alternativ könnten die verschiedenen Funktionen gemäß Merkmalen M4 und M4.1 dem radialen Innenbereich (Befestigungselement) sowie dem radialen Außenbereich (Schieberelement) des Protektors zugewiesen werden.
3.2.2 Die Kammer ist von der Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt, sondern folgt der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdegegnerin. Nach Anspruch 1 wird gefordert, dass das Schieberelement mit einem Befestigungselement zur Fixierung der Leitung verbunden ist. Somit verlangt Anspruch 1 zwei gesonderte Elemente, nämlich ein Schieberelement und ein Befestigungselement, die jeweils die geforderte Funktion ausüben und miteinander verbunden sind.
Der Protektor 30 dient nach Absatz [0013] von D2 als Befestigungselement für den Schutzschlauch und ist somit ein Befestigungselement zur Fixierung der Leitung nach Merkmal M4.1. Dabei ist der Protektor zwar linear verschiebbar zwischen Führungsschienen geführt (Absatz [0014]). Ein Schieberelement als zusätzliches Element ist D2 jedoch weder implizit noch explizit zu entnehmen. Dass nach D2 implizit ein zusätzliches Element als Schieberelement vorhanden sein müsse, ist eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers.
3.2.3 Da D2 kein Schieberelement zeigt, das mit dem Befestigungselement (Protektor 30) verbunden ist (Merkmale M4 und M4.1), ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber D2. 3.3 Gegenüber D3 3.3.1 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.3.4.2.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass D3 die Merkmale M4, M4.1 und M4.2 von Anspruch 1 nicht offenbare, und argumentierte, dass die Befestigungsringe 4 nach D3 diese Merkmale neuheitsschädlich vorwegnähmen. Einer der beiden Befestigungsringe 4 nach D3 sei als Befestigungselement und der andere als Schieberelement anzusehen. Alternativ könne der radiale Innenbereich der beiden Befestigungsringe 4 als Befestigungselement und der radiale Außenbereich der Befestigungsringe 4 als Schieberelement angesehen werden. Anspruch 1 verlange nicht, dass Schieberelement und Befestigungselement verschiedenartig gestaltet sein müssten. Eine einstückige Ausbildung von Befestigungselement und Schieberelement werde durch den Anspruch 1 nicht ausgeschlossen.
3.3.2 Die Kammer ist von der Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt, sondern folgt der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdegegnerin. Nach D3 können die Befestigungsringe 4 zwar als ein "Befestigungselement zur Fixierung der Leitung" betrachtet werden. Ähnlich wie bei D2 erfolgt auch bei D3 eine Befestigung an den Befestigungsringen 4. Jedoch stellen die verschieblich gelagerten Befestigungsringe nicht gleichzeitig ein gesondertes Schieberelement gemäß Merkmal M4 dar. Entsprechend den oben unter Punkt 3.2.2 dargelegten Gründen ist durch den Ausdruck "Schieberelement mit einem Befestigungselement ... verbunden" (Merkmal M4.1) ein gesondertes Bauteil mit einer spezifischen Funktion (Merkmal M4.2) gefordert, das in D3 nicht beschrieben ist. Daher sind wenigstens das Merkmal M4 und damit auch die Merkmale M4.1 und M4.2 in D3 nicht offenbart.
3.3.3 Da D3 die Merkmale M4, M4.1 und M4.2 nicht offenbart, ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber D3. 4. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4.1 Ausgehend von D1 4.1.1 Der Beschwerdeführer bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.3.5.2.2 der Entscheidungsgründe, dass es der Fachperson ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik an einer Motivation fehle, eine alternative Stelle für die ortsfeste Anbringung des Verbindungselementes vorzusehen.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der einzige Unterschied des Anspruchs 1 gegenüber D1 das Teilmerkmal aus M7.2 sei, dass das Verbindungselement mit der Führungseinheit verbunden sei. Eine technische Wirkung des verschiedenen Verbannungsorts sei - im Vergleich zu einer Verbindung (unmittelbar) am Unterarm bzw. der dritten Achse des Gelenkarmroboters - nicht zu erkennen. Es komme bei Merkmal M7.2 im Kern auf die Kraftübertragung an. Somit bestünde die Aufgabe gegenüber D1 darin, eine geeignete Alternativstelle zum Verbinden zu wählen, oder, wie vom Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht, die Montage der Rückstelleinrichtung zu erleichtern.
Da die Montageplatte 40 aus D1 gemäß Figur 2A die Umlenkrolle trage und die Montageplatte 40 gemeinsam mit dem Unterarm 28 das mechanische Gestell bilde, handele es sich um eine naheliegende Alternative im Rahmen des routinemäßigen Handelns der Fachperson. Aus Sicht der Fachperson sei jede Stelle des Gestells (für die Schiebereinheit) geeignet, die Reaktionskraft aufzunehmen. Für die Fachperson sei es daher ausgehend von D1 naheliegend, die Rückstelleinheit ("tension generating device 48") und damit das Verbindungselement 50 an der Montageplatte 40 anzuordnen. Der Beschwerdeführer zeigte mehrere Stellen in der Vorrichtung nach D1 auf, an denen die Rückstelleinheit angeblich befestigt werden könne. Die Fachperson wisse, dass eine Rückstelleinheit üblicherweise erheblich kleiner dimensioniert sei als in den schematischen Figuren 2A und 2B von D1 dargestellt ist. Die Rückstelleinheit 48 nach D1 sei in Figur 2B nur zu Darstellungszwecken vergrößert gezeigt. Die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass die Rückstelleinheit 48 zu groß sei, um an einer anderen Stelle befestigt zu werden, sei daher nicht nachvollziehbar.
Eine geeignete Modifikation von D1 sei jedenfalls durch D3 (Seite 5, Zeile 15 bis 19) nahegelegt. Die Montageplatte 40 in D1 zur Montage der Rückstelleinheit 48 (gleichwertig zum "Balancer 1" in D3) zu nutzen, werde durch D3 ausdrücklich nahegelegt. Denn dies erlaube nach D3 eine schnelle und problemlose Montage der Vorrichtung am Roboter. D3 sei technisch kompatibel, denn der Balancer 1 aus D3 sei gleichwertig zur Rückstelleinheit 48 nach D1. Ein technisches Hindernis bestehe nicht und der Platz zur Anordnung der Rückstelleinheit auf der Oberseite der Montageplatte 40 sei auch vorhanden.
Der Gegenstand von Anspruch 1 sei daher naheliegend ausgehend von D1 allein (mit Fachwissen) oder in Kombination mit der Lehre von D3. 4.1.2 Die Kammer ist von der Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Beschwerdegegnerin.
Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich gegenüber der Offenbarung von D1 durch die Anordnung des Verbindungselements, nämlich dadurch, dass das Verbindungselement mit dem Schieberelement sowie mit der Führungseinheit verbunden ist. Aufgrund der Anordnung und Umlenkung des Verbindungselements wird bei kompakter Bauweise eine geeignete Einstellung der Rückstellkraft ermöglicht (siehe Streitpatent, Absatz [0013]).
Die objektive technische Aufgabe kann somit darin gesehen werden, eine kompakte Bauweise der Vorrichtung zu erzielen (Streitpatent, Absatz [0013]). Bei der Beurteilung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung naheliegend gewesen wäre, ist der sogenannte "could-would approach" anzuwenden. Danach ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Fachperson den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre des nächstliegenden Standes der Technik so abgewandelt hätte, dass sie zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre, weil dem Stand der Technik Anregungen für die Erfindung zu entnehmen waren (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, I.D.5).
Die Fachperson erhält weder aus dem von dem Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen und unbelegten allgemeinen Fachwissen, noch aus D3 eine Anregung dahingehend, die Rückstelleinheit 48 nach D1 bzw. den Balancer 1 oder Balancer 1 samt Grundplatte 2 als Modul an der Montageplatte 40 von D1 anzuordnen, um eine kompakte Bauweise der Vorrichtung zu erzielen. Die Fachperson hätte daher überhaupt keine Veranlassung die Position der Rückstelleinheit in D1 zu modifizieren bzw. die Montageplatte 40 zur Montage des Balancers aus D3 - und damit inhärent auch der einseitigen Befestigung des Verbindungselements - zu nutzen.
4.1.3 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D1 allein, in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit der Lehre von D3 erfinderisch.
4.2 Ausgehend von D2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.3.5.2.1 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder einer der Lehren von D11, D12 und D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und argumentierte, dass die Fachperson ein Schieberelement in D2 vorsähe.
Die technische Wirkung des den Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber D2 unterscheidenden Merkmals des Schieberelements bestehe darin, die Führung der Leitung zu verbessern, sodass der Protektor sich nicht verdrehen oder verkanten und nicht aus der vorgegebenen Führungsbahn herausfallen könne. Die objektive technische Aufgabe dieses Unterscheidungsmerkmals könne darin gesehen werden, ein Herausfallen sowie ein Verdrehen oder Verkanten des Befestigungselements zu verhindern.
Um die durch Wandungen gebildete Führung des Protektors nach D2 zu verbessern, wäre es für eine Fachperson naheliegend, am Protektor und den seitlichen Wandungen ineinander eingreifende Elemente vorzusehen. Derartige Maßnahmen zur Verbesserung der Führung seien der Fachperson hinlänglich bekannt und gehörten zu routinemäßigen Arbeiten. Eine Anregung zum Vorsehen einer Schienenführung mit ineinandergreifenden Elementen und somit mit einem Schieberelement würde die Fachperson auch D11 (siehe Figur 4), D12 (siehe Figuren 4 bis 10, 12 bis 14) oder D1 (siehe Figur 2A) entnehmen, um die Längsverschiebbarkeit zu gewährleisten und ein Verdrehen oder Herausfallen des Befestigungselements zu verhindern.
Um in D2 ein Verdrehen und Herausfallen des Protektors aus der Führung mittels vier umgebenden flachen Wandungen (Boden, Deckel und "Führungsschienen") zu verhindern, reiche es aus, eine längsverschiebliche Kopplung zu einer Seite hin vorzusehen. Die Fachperson könnte also einfach eine der zwei Führungsschienen von D2 durch eine solche ersetzen, wie sie in der D1, D11 oder D12 gezeigt sei. Sie würde am Protektor ein entsprechend in diese Führungsschiene eingreifendes Schieberelement vorsehen, wie es in D1, D11 bzw. D12 gezeigt sei, und dadurch ohne weitere Hindernisse beim Gegenstand von Anspruch 1 angelangen. Ein Überdenken des gesamten Führungskonzepts sei hierzu ebenso wenig notwendig, wie eine Anregung zum Ersetzen von zwei Führungsschienen durch nur eine Führungsschiene.
4.2.2 Die Kammer ist von der Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Beschwerdegegnerin. Die Führung im Gehäuse nach D2 ist gegenüber den Führungen aus D1, D11 oder D12 eine spezielle Lösung, weil keines dieser Dokumente lehrt, ein Gehäuse zur Führung zu nutzen. D11, D12 und D1 lehren vielmehr jeweils eine Schienenführung für ein Schieberelement und sind daher unterschiedlich zum Führungskonzept von D2, sodass die Fachperson diese Führungskonzepte nicht kombinierte.
Selbst wenn man rein argumentationshalber dem Beschwerdeführer folgte, dass die Fachperson ein Schieberelement in D2 einsetzte und nur eine der in D2 beschriebenen Führungsschienen durch eine solche ersetzte, wie in D1, D11 oder D12 gezeigt, sähe sich die Fachperson mit mehreren Fragen konfrontiert, wie der Anordnung der zweiten Führungsschiene in D2 sowie der Anordnung und der Art der Verbindung des Schieberelements mit dem Befestigungselement (Protektor), für die sie in D2 keine Antwort fände.
4.2.3 Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder einer der Lehren von D11, D12 und D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.2.4 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 10.2.4 auf die folgende Sach- und Rechtslage zu einem Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D2 in Kombination mit der Lehre von D8 hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
Insofern der Beschwerdeführer zum ersten Mal mit der Beschwerdebegründung einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D2 in Kombination mit der Lehre von D8 ohne eine rechtfertigende Begründung für dieses verspätete Vorbringen erhebt, sieht die Kammer keinen Grund, diese verspätet vorgebrachte Argumentationslinie gemäß Artikel 12 (4) VOBK und entsprechend dem Einwand der Beschwerdegegnerin in das Verfahren zuzulassen. Ungeachtet der Frage der Zulassung in das Verfahren ist dieser Einwand auch entsprechend den oben unter Punkt 4.2.2 dargelegten Gründen nicht durchgreifend.
4.3 Zulassung in das Verfahren des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D12 4.3.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 10.3 auf die folgende Sach- und Rechtslage zu einem Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D12 hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
4.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D12 gegen den erteilten Anspruch 5 im Einspruchsverfahren vorgebracht worden sei. Da der erteilte Anspruch 5 eine Einschränkung des erteilten Anspruchs 1 sei, stelle dieselbe Argumentation, wie im Einspruchsverfahren vorgebracht, auch die erfinderische Tätigkeit des erteilten Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 1 des während der Verhandlung neu eingereichten Hilfsantrags in Frage. Die Einspruchsabteilung habe dies in ihrer Zwischenentscheidung jedoch nicht berücksichtigt.
4.3.3 Gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK lässt die Kammer Einwände, die im Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, nicht zu, es sei denn die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
4.3.4 Die Kammer folgt der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal mit der Beschwerdebegründung den Einwand erhebt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß der aufrechterhaltenen Fassung des Patents ausgehend von D12 als nächstliegendem Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Insofern liegt auch kein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.
4.3.5 Die Kammer erkennt, wie auch die Beschwerdegegnerin, keinen Umstand der Beschwerdesache, der eine Zulassung von dieses Einwands in das Verfahren rechtfertigte. Die im Hauptantrag (damaligen Hilfsantrag 1) vorgenommenen Änderungen wurden von der Beschwerdegegnerin bereits mit Schriftsatz vom 12. August 2024 angekündigt, also innerhalb der Frist nach Regel 116 EPÜ vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung. Daher hätte der Beschwerdeführer bereits im Einspruchsverfahren, spätestens jedoch während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, ergänzende Einwände vorbringen können und müssen, um den frühzeitig im Verfahren befindlichen Antrag hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit anzugreifen. Dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage keinen weiteren Einwand erhob (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Seite 3, vorletzter Satz) beruht allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Beschwerdeführers über seine Verfahrensführung.
4.3.6 Die Kammer sieht daher keinen Grund, diese neue Argumentationslinie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D12 nach Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK, und entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin, in das Verfahren zuzulassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
G. Nachtigall Y. Podbielski