Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.03.2026 – T 940/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2026:T094024.20260325
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0940/24 - 3.3.09
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 25. März 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Konrad Hornschuch AG Salinenstrasse 1 74679 Weissbach (DE) Vertreter:
Held, Stephan Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 80538 München (DE) Beschwerdegegnerin:
RENOLIT UK LIMITED Station Road Cramlington, Northumberland NE23 8AQ (GB) (Einsprechende) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Prinzregentenplatz 7 81675 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Mai 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3319796 aufgrund des Artikels 101 (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Decker M. Ansorge F. Rinaldi
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent zu widerrufen, ein.
II. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Patents auf Grundlage der Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) und Artikel 100 b) EPÜ beantragt.
III. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass die Erfindung ausführbar sei und der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung gegenüber D1 neu sei. Sie hat weiter entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung gegenüber D2 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch der in den Hilfsanträgen beanspruchte Gegenstand wurde von der Einspruchsabteilung gegenüber D2 als nächstliegendem Stand der Technik als nicht erfinderisch angesehen.
IV. In ihrer Beschwerdebegründung hatte die Beschwerdeführerin ursprünglich beantragt, dass die Entscheidung aufgehoben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten wird (Hauptantrag). Als Hilfsanträge wurden mit der Beschwerdebegründung die Hilfsanträge 1 bis 6 eingereicht.
V. In ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer ihre vorläufige Meinung mit und erklärte, warum ihrer Ansicht nach der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 3 nicht gewährbar seien.
VI. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2026, dass sie den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 3 nicht weiter aufrechterhalte.
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 lautet wie folgt:
"Mehrschichtige Folie (1), umfassend - eine Grundschicht (2) auf der Basis von einen Weichmacher enthaltendem Polyvinylchlorid (PVC), - eine haftfest mit der Grundschicht (2) verbundene, einen UV-Stabilisator enthaltende Deckschicht (3), dadurch gekennzeichnet, dass als Weichmacher in der Grundschicht (2) ein PVC-freies Copolymer auf Basis von Acrylaten eingesetzt ist und dass die Grundschicht (2) einen Anteil b des PVC-freien Copolymers auf Basis von Acrylaten aufweist mit 20 % ≤ b ≤ 50 %."
Die Ansprüche 2 bis 12 des Hilfsantrags 4 sind von Anspruch 1 abhängige Ansprüche, die auch auf eine mehrschichtige Folie gerichtet sind. Anspruch 13 betrifft ein Gebäudefassadenelement mit einer Beschichtung aus der mehrschichtigen Folie nach einem der Ansprüche 1 bis 12. Anspruch 14 ist von Anspruch 13 abhängig.
Der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge 5 und 6 ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
VIII. Im vorliegenden Fall wurden die folgenden Dokumente zitiert:
D1: US 2014/0287204 A1 D2: DE 40 32 139 A1 D3: US 2012/0164364 A1 D4: US 2007/0009752 A1 D5: US 2003/0212178 A1 D14: Taschenbuch der Kunststoff-Additive / Stabilisatoren, Hilfsstoffe, Weichmacher, Füllstoffe, Verstärkungsmittel, Färbemittel für thermoplastische Kunststoffe, Seiten 420, 421, 440 und 441, 1990 D20: EP 1 277 806 A1 D21: FR 2 918 670 A1 IX.
Die relevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend in der Entscheidungsbegründung behandelt.
X. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt, dass die Entscheidung aufgehoben und das Patent auf Grundlage eines der Hilfsanträge 4 bis 6, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, aufrechterhalten wird. Die Beschwerdeführerin spezifizierte außerdem in der mündlichen Verhandlung die Fassung, in der das Patent gemäß Hilfsantrag 4 aufrechtzuerhalten sei. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe§
1. Hilfsantrag 4 - Ausführbarkeit, Artikel 83 EPÜ 1.1 Die Einspruchsabteilung hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Gegenstand der Erfindung ausreichend offenbart sei und die Fachperson ausreichend Kenntnisse zu Weichmachern besitze, um geeignete Weichmacher aufzufinden. PVC-freie Copolymere auf Basis von Acrylaten als Weichmacher für PVC seien ohne unzumutbaren Aufwand zugänglich gewesen. In diesem Zusammenhang hat sie auf die Dokumente D14, D20 und D21 verwiesen, worin derartige Weichmacher beschrieben seien.
1.2 Die Beschwerdegegnerin trat dieser Begründung entgegen und war der Ansicht, dass die Erfindung für eine Fachperson nicht ausführbar sei. Insbesondere war sie der Ansicht, dass im Patent Angaben fehlten, um geeignete PVC-freie Acrylat-Copolymere auffinden zu können. Der beispielhaft im Patent genannte Weichmacher Kane Ace CSR3 sei nicht kommerziell erhältlich gewesen. Das allgemeine Wissen, dass PVC-freie AcrylatCopolymere existierten, reiche ihrer Ansicht nach nicht. Vielmehr komme es auf die Eignung derartiger Copolymere als Weichmacher für PVC an. Hinsichtlich der Dokumente D20 und D21 war sie der Ansicht, dass diese Dokumente entweder nicht belegen könnten, dass PVCfreie Acrylat-Copolymere der Fachperson als Weichmacher für PVC bekannt waren, oder deren Verwendung wäre als naheliegend anzusehen, so dass der beanspruchte Gegenstand nicht erfinderisch sei.
1.3 Die Kammer teilt die Ansicht der Einspruchsabteilung und der Beschwerdeführerin, dass die Erfindung ausführbar ist.
1.3.1 Wie die Einspruchsabteilung korrekt festgestellt hat, kann eine Fachperson auf Grundlage der Angaben im Patent unter Heranziehen ihres allgemeinen Fachwissens PVC-freie Copolymere auf Basis von Acrylaten als Weichmacher auffinden, die für PVC geeignet sind. Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die Dokumente D14, D20 und D21 verwiesen, in denen derartige Weichmacher für PVC beschrieben sind. Deren Eignung für PVC ist somit durch diese Dokumente belegt.
1.3.2 Auf die Frage, ob der explizit im Patent genannte Weichmacher Kane Ace CSR3 kommerziell erhältlich war, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Selbst wenn dieser Weichmacher nicht oder nicht mehr kommerziell erhältlich gewesen wäre, ist eine Fachperson in der Lage geeignete Weichmacher aufzufinden.
1.3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Einwand insbesondere auf die Breite des Merkmals "PVC-freies Copolymer auf Basis von Acrylaten" sowie auf die Behauptung, dass eine Fachperson geeignete Weichmacher nicht ohne unzumutbaren Aufwand auffinden könne. Diese Argumentationslinie ist nicht überzeugend. Wie vorstehend ausgeführt ist eine Fachperson in der Lage, unter Heranziehen ihres allgemeinen Fachwissens geeignete Weichmacher aufzufinden.
1.3.4 Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass es ein Widerspruch sei, einerseits festzustellen, dass eine Fachperson geeignete Weichmacher auffinden könne, aber andererseits zu argumentieren, dass es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht naheliegend gewesen sei, diese auszuwählen. Die Frage, ob die Auswahl eines spezifischen Weichmachers als naheliegend anzusehen ist, ist jedoch getrennt von der Frage der Ausführbarkeit zu beurteilen, und zwar im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Somit kann dieses Argument die Kammer nicht überzeugen. Aus den vorstehenden Gründen ist die Erfindung für eine Fachperson ausführbar (Artikel 83 EPÜ).
2. Hilfsantrag 4 - erfinderische Tätigkeit 2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gegenüber D1 oder D2 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
2.2 Aus den folgenden Gründen kommt die Kammer zu einer anderen Einschätzung.
2.3 D1 als nächstliegender Stand der Technik 2.3.1 D1 beschreibt eine mehrschichtige Folie, die eine Grundschicht und eine haftfest damit verbundene Deckschicht, die einen UV-Stabilisator enthält, umfasst (siehe z.B. die Ansprüche 1, 15 und 16 von D1). D1 offenbart ein Polyacrylat/PolyvinylchloridPfropfcopolymer als Bestandteil der Grundschicht (siehe die Ansprüche 1 und 7 von D1). Darüber hinaus offenbart D1, dass in der Grundschicht zusätzlich zu diesem spezifischen Copolymer bis zu 70 Gew.-%, 10% bis 50% oder am meisten bevorzugt 20% bis 30% PVC enthalten sein kann (siehe Absatz [0016] von D1). In Absatz [0008] von D1 ist erwähnt, dass die Grundschicht keinerlei Weichmacher oder im Vergleich zu herkömmlichen Folien eine deutlich geringere Menge an Weichmacher aufweist. D1 beschreibt, dass acrylische Verarbeitungshilfsstoffe, wie Paraloid K125, in der Grundschicht enthalten sein können. Bei Paraloid K125 handelt es sich um ein Copolymer auf Basis von Acrylaten, das PVC-frei ist. Der acrylische Verarbeitungshilfsstoff Paraloid K125 besitzt auch weichmachende Eigenschaften und wird somit als Weichmacher im Sinne des Anspruchs 1 angesehen.
2.3.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von D1 durch das Merkmal, demzufolge "die Grundschicht (2) einen Anteil b des PVC-freien Copolymers auf Basis von Acrylaten aufweist mit 20 % ≤ b ≤ 50 %".
2.3.3 Ein aus diesem Unterschied resultierender Effekt wurde nicht gezeigt. Somit ist die objektive zu lösende Aufgabe die Bereitstellung einer alternativen mehrschichtigen Folie.
2.3.4 Hinsichtlich der Frage des Naheliegens nimmt die Kammer wie folgt Stellung. Ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik ist es nicht naheliegend, den Anteil eines Weichmachers im beanspruchten Bereich einzustellen. Dies steht der Lehre von D1 entgegen. In Absatz [0008] von D1 ist explizit erwähnt, dass die Grundschicht entweder keinen Weichmacher oder verglichen zu herkömmlichen Folien eine deutlich geringere Menge an Weichmacher aufweist. Somit ist der Weichmachergehalt der Grundschicht in D1 verglichen mit üblichen Folien zumindest signifikant reduziert. Selbst wenn Dokumente wie D3 bis D5 einen Weichmachergehalt im beanspruchten Bereich beschreiben, können diese Dokumente keine Anregung dahingehend vermitteln, den in Anspruch 1 geforderten Weichmachergehalt in Betracht zu ziehen. Dies würde der Lehre von D1 zuwiderlaufen.
Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass es ausgehend von D1 naheliegend gewesen sei, die Menge des acrylischen Verarbeitungshilfsstoffs Paraloid K125 von etwa 3 Gew.-% (wie in dem in Tabelle 1 von D1 beschriebenen Ausführungsbeispiel) auf 20 Gew.-% bis 50 Gew.-%, wie in Anspruch 1 gefordert, zu erhöhen. In D1 ist die Menge der acrylischen Verarbeitungshilfsstoffe auf 1 bis 10 Gew.-% beschränkt (siehe Absatz [0018] von D1). Auch wenn der acrylische Verarbeitungshilfsstoff Paraloid K125 unter den in Anspruch 1 beschriebenen spezifischen Weichmacher subsumierbar ist, würde eine Fachperson von der in D1 beschriebenen Mengenangabe nicht wesentlich abweichen. Somit würde eine Fachperson eine Menge von Paraloid K125 von 20 Gew.-% oder mehr nicht in Betracht ziehen.
Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gegenüber D1 als nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gilt für die Ansprüche 2 bis 14. 2.4 D2 als nächstliegender Stand der Technik 2.4.1 D2 beschreibt in Anspruch 1 einen Kunststoffverbundwerkstoff zusammengesetzt aus einer a) Träger- oder Basisschicht, die als Kunststoff ein Polyvinylchlorid enthält, und einer b) polyalkylmethacrylat- oder polymethylmethacrylathaltigen Deckschicht, wobei - der Kunststoffverbundwerkstoff aus einer Kunststoffverbundfolienbahn besteht, - die 100-400 μm dicke Polyvinylchloridbasisfolie, Träger- oder -Basisschicht 10 bis 35 Gew.-% (bezogen auf 100 Gewichtsteile Polyvinylchlorid) mindestens einen monomeren Weichmacher enthält, - die unmittelbar oder mittelbar über eine ganzflächig oder teilflächig angeordnete Druck- oder Farbdruckschicht auf der Polyvinylchloridbasisfolie, -Träger- oder -Basisschicht eine Acrylharzschicht oder polyacrylathaltige und/oder polymethylmethacrylathaltige durch organisch-chemische lösemittelhaltige Beschichtung aufgebrachte Zwischenschicht mit einer Schichtdicke unter 20 μm vollflächig angeordnet ist, die transparent ist, und - die Deckschicht aus einer oder mehreren Schichten besteht mit einer Gesamtdicke von 30 bis 80 μm und mindestens einen UV-Absorber enthält, der im Bereich von 290 bis 380 nm absorbiert.
2.4.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von der dreischichtigen Folie der D2 durch das Merkmal, wonach "als Weichmacher in der Grundschicht (2) ein PVC-freies Copolymer auf Basis von Acrylaten eingesetzt ist". In D2 werden monomere Weichmacher, wie Phthalate, als Bestandteil der PVC-enthaltenden Träger- oder Basisschicht verwendet und keine polymeren bzw. copolymeren Weichmacher (siehe Anspruch 1 und die Beispiele in D2).
2.4.3 Die Parteien sowie die Einspruchsabteilung sahen den aus diesem Unterschied resultierenden Effekt in einer verbesserten Witterungsbeständigkeit der mehrschichtigen Folie. Die Kammer sieht keinen Grund davon abzuweichen. Wie aus Absatz [0008] des Patents ableitbar ist, betrifft diese verbesserte Witterungsbeständigkeit den Gesamtverbund und betrifft sowohl die Deckschicht als auch die PVC-enthaltende Grundschicht.
2.4.4 Die objektive technische Aufgabe wird somit in der Bereitstellung einer mehrschichtigen Folie gesehen, die eine verbesserte Witterungsbeständigkeit aufweist.
2.4.5 Hinsichtlich der Frage des Naheliegens nimmt die Kammer wie folgt Stellung.
a) D2 enthält keinen Hinweis, dass eine verbesserte Witterungsbeständigkeit des Gesamtverbunds durch Austausch des in D2 beschriebenen monomeren Weichmachers in der Basisschicht gegen ein PVCfreies Copolymer auf Basis von Acrylaten erreicht werden kann.
b) Somit stellt sich die Frage, ob sich eine derartige Anregung zum Austausch des in D2 beschriebenen monomeren Weichmachers in der Basisschicht gegen ein PVC-freies Copolymer auf Basis von Acrylaten aus D1, D14, D20 oder D21 oder aus dem allgemeinen Fachwissen ergibt.
c) D1 vermittelt die Lehre, dass die mit üblichen monomeren Weichmachern für PVC verbundenen Probleme der Weichmachermigration und erhöhten Mobilität der UV-Stabilisatoren in der benachbarten Deckschicht durch die in D1 beschriebene spezifische Lösung, d.h. durch Verwendung eines spezifischen Polyacrylat/PVC-Pfropfcopolymers in der Grundschicht, ggf. in Kombination mit PVC, vermieden werden kann. Im Unterschied zu dem beanspruchten Gegenstand ist dieses spezifische Copolymer der D1 gerade ein PVC-haltiges Copolymer und nicht, wie in Anspruch 1 gefordert, ein PVCfreies Copolymer. Die in D1 vorgeschlagene Lösung betrifft Folien, in denen die weichmacherhaltige PVC-Grundschicht und die UV-Stabilisatorenthaltende Deckschicht benachbart sind. Dies ist in D2 nicht der Fall, da in der dreischichtigen Folie der D2 eine Zwischenschicht zwischen der UVStabilisator-enthaltenden Deckschicht und der PVCSchicht, die einen monomeren Weichmacher enthält, angeordnet ist.
Eine allgemeine Lehre, dass der Austausch eines monomeren Weichmachers gegen einen polymeren Weichmacher geeignet sein könnte, die objektive technische Aufgabe zu lösen, kann nach Ansicht der Kammer in D1 nicht entnommen werden, auch nicht aus Absatz [0006]. Absatz [0006] von D1 ist im einleitenden Teil der Beschreibung im Zusammenhang mit der in D1 zu lösenden Aufgabe erwähnt, in dem das technische Hintergrundwissen beschrieben ist. Darin wird beschrieben, dass übliche Weichmacher für PVC in einer PVC-Schicht zur Grenzfläche migrieren können und die Mobilität eines UV-Absorbers in einer benachbarten Schicht erhöhen können. Nach Ansicht der Kammer ist die Angabe in Absatz [0006] von D1 nicht losgelöst von der in D1 vorgeschlagenen Lösung zu sehen, die verglichen mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 in eine andere Richtung geht.
D1 enthält somit nach Ansicht der Kammer auch keine Anregung dahingehend, den in D2 beschriebenen monomeren Weichmacher gegen ein PVC-freies Copolymer auf Basis von Acrylaten als Weichmacher zu ersetzen.
d) Nach Ansicht der Kammer kann auch das allgemeine Fachwissen keine Anregung zu diesem Austausch geben. Insbesondere ist daraus nicht zu erwarten gewesen, dass durch Austausch eines monomeren Weichmachers in der PVC-enthaltenden Grundschicht durch das in Anspruch 1 geforderte PVC-freie Copolymer als Weichmacher die objektive technische Aufgabe gelöst werden kann. Eine Fachperson würde zwar erwarten, dass der Einsatz eines polymeren Weichmachers gegenüber einem monomeren Weichmacher die Migrationsbeständigkeit in der Grundschicht verbessern würde. Eine Fachperson würde jedoch nicht erwarten, dass durch Verwendung eines polymeren Weichmachers in der Grundschicht die Witterungsbeständigkeit des Gesamtverbundes, einschließlich der UV-Stabilisator enthaltenden Deckschicht, verbessert werden kann. Nach Ansicht der Kammer übersteigt dies das allgemeine Fachwissen einer Fachperson auf dem einschlägigen Gebiet.
e) Die Kammer teilt außerdem die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass auch die Kombination von D2 mit D14, D20 oder D21 die Integration des in Anspruch 1 geforderten Weichmachers in die Grundschicht zur Verbesserung der Witterungsbeständigkeit einer mehrschichtigen Folie nicht nahelegt.
- D14 lehrt zwar, dass bestimmte Elastomere als Weichmacher für PVC, wie Ethylen/ Methylmethacrylat-Copolymere, geeignet sind, die Migrationsbeständigkeit zu verbessern. Es findet sich aber kein Hinweis, dass damit eine verbesserte Witterungsbeständigkeit eines mehrschichtigen Laminats erreicht werden kann, geschweige denn, dass die Witterungsbeständigkeit einer angrenzenden UV-Stabilisator-enthaltenden Deckschicht verbessert werden kann.
- D20 betrifft witterungsbeständige acrylische Weichmacher, die zum Plastifizieren von PVC geeignet sind. Die in D20 angesprochene Witterungsbeständigkeit betrifft eine Eigenschaft des Weichmachers selbst. Es ist auch in D20 beschrieben, dass durch diese Eigenschaft des Weichmachers die Witterungsbeständigkeit eines Formkörpers verbessert werden kann, zu dem dieser Weichmacher gegeben wird. Es findet sich jedoch kein Hinweis in D20, dass damit eine verbesserte Witterungsbeständigkeit eines mehrschichtigen Laminats erreicht werden kann. Auch kann D20 nicht entnommen werden, dass durch Verwendung des in D20 beschriebenen Weichmachers die Witterungsbeständigkeit einer angrenzenden UV-Stabilisator-enthaltenden Deckschicht verbessert werden kann.
- D21 betrifft spezielle acrylische Weichmacher für PVC. Ein Hinweis auf eine mögliche Verbesserung der Witterungsbeständigkeit eines mehrschichtigen Laminats findet sich in D21 nicht.
f) Aus den vorstehenden Gründen würde eine Fachperson nicht erwarten, dass durch Austausch eines monomeren Weichmachers in der PVC-enthaltenden Grundschicht gegen den in Anspruch 1 geforderten Weichmacher die objektive technische Aufgabe gelöst werden kann.
2.4.6 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gegenüber D2 als nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gilt für die Ansprüche 2 bis 14. 3. Im Ergebnis ist daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent auf Grundlage des Hilfsantrags 4 aufrechtzuerhalten.
4. Anpassung der Beschreibung Die Parteien waren sich darin einig, dass im Rahmen der Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hilfsantrags 4 lediglich Absatz [0010] der Beschreibung wie folgt zu ändern ist:
"[0010] Gemäß einer Ausführungsform der Erfindung weist die Grundschicht einen Anteil a an PVC auf mit 30 % ≤ a ≤ 80 %. Der Anteil b des PVC-freien Copolymers auf Basis von Acrylaten beträgt in der Grundschicht 20 % ≤ b ≤ 50 %." Die Kammer teilt diese Ansicht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Beschreibung:
- Absätze [0001] bis [0009] und Absätze [0011] bis [0033] der Patentschrift - Absatz [0010] wie folgt:
"Gemäß einer Ausführungsform der Erfindung weist die Grundschicht einen Anteil a an PVC auf mit 30 % ≤ a ≤ 80 %. Der Anteil b des PVC-freien Copolymers auf Basis von Acrylaten beträgt in der Grundschicht 20 % ≤ b ≤ 50 %." Ansprüche:
Nr. 1 bis Nr. 14 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit der Beschwerdebegründung. Zeichnungen:
Blatt 1/1 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Götz-Wein G. Decker