Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.03.2026 – T 463/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T046324.20260325

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0463/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Beschwerdeführerin:

G.D Società per Azioni Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) (Einsprechende) Vertreter:

Studio Torta S.p.A. Via Viotti, 9 10121 Torino (IT) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3298909 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 21. März 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Sowohl die Patentinhaberin, als auch die Einsprechende legten Beschwerde ein gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 0 (im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag I bezeichnet), die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, den Hilfsantrag I zum Verfahren zuzulassen. Zudem entschied sie, dass der Gegenstand dieses Antrags erfinderisch sei ausgehend von jeweils einem der folgenden Dokumente als nächstkommendem Stand der Technik:

D1 WO 2005/077210 A1 D3 DE 1 127 778 A D5 WO 2014/064655 A2 In der Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit verwendete die Einspruchsabteilung neben dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns insbesondere auch die folgenden Dokumente:

D7 US 4 676 360 A D8 WO 2016/143128 A1 D9 IT 10 2012 902080985 A1 D12 US 3 308 832 Ferner entschied die Einspruchsabteilung, dass der Hauptantrag (Patent wie erteilt) nicht erfinderisch sei gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen bzw. D12. III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV.

a) Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise in geänderter Fassung auf der Grundlage des von der Einspruchsabteilung als gewährbar angesehenen Hilfsantrags I (d.h. die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden), sowie weiter hilfsweise auf Grundlage eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge II - XVI oder eines der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge I - XV vom 16. November 2023. b) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

"Verfahren zum Herstellen von Rauchartikelprodukten (100) aus jeweils mehr als drei stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3, 4), wobei eine erste Artikelsegmentgruppe mit mehr als drei stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3) gebildet oder bereitgestellt wird, wobei die erste Artikelsegmentgruppe (1, 2, 3) queraxial gefördert wird oder ist und von einem Umhüllungsmaterialstreifen (10) umwickelt wird oder ist, wobei die erste umhüllte Artikelsegmentgruppe (1, 2, 3) mittig und in zwei Artikelsegmentuntergruppen mit jeweils der gleichen Anzahl an stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3) geschnitten wird und anschließend die queraxial geforderten Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) mittels einer Wendeeinrichtung jeweils um 180° gewendet werden, so dass die anfangs vor dem Wenden außen liegenden Enden der umhüllten Artikelsegmentuntergruppen (1,2, 3) nach dem Wenden einander zugewandt sind, wobei die Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) nach dem Wenden der Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) in langsaxialer Richtung voneinander beabstandet sind oder werden und nachfolgend mehrere stabförmige Artikelsegmente (4) zwischen die langsaxial voneinander beabstandeten Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) eingebracht werden, und die mehreren stabförmigen Artikelsegmente (4) mit den außen liegenden Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) durch Umwicklung mit einem Umhüllungsmaterialstreifen (30) zu einer zweiten Artikelsegmentgruppe verbunden werden, und wobei aus der zweiten Artikelsegmentgruppe wenigstens ein Rauchartikelprodukt (100) gebildet wird oder ist."

Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I lautet wie folgt:

"Verfahren zum Herstellen von Rauchartikelprodukten (100) aus jeweils mehr als drei stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3, 4), wobei eine erste Artikelsegmentgruppe mit mehr als drei einzelnen stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3) gebildet oder bereitgestellt wird, wobei die erste Artikelsegmentgruppe (1, 2, 3) mit mehr als drei einzelnen stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3) queraxial gefördert wird oder ist und von einem Umhüllungsmaterialstreifen (10) umwickelt wird oder ist, wobei die erste umhüllte Artikelsegmentgruppe (1, 2, 3) mittig und in zwei Artikelsegmentuntergruppen mit jeweils der gleichen Anzahl an stabförmigen Artikelsegmenten (1, 2, 3) geschnitten wird und anschließend die queraxial geförderten Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) mittels einer Wendeeinrichtung jeweils um 180° gewendet werden, so dass die anfangs vor dem Wenden außen liegenden Enden der umhüllten Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) nach dem Wenden einander zugewandt sind, wobei die Artikelsegmentuntergruppen nach dem Wenden der Artikelsegmentuntergruppen in längsaxialer Richtung voneinander beabstandet sind oder werden und nachfolgend mehrere einzelne stabförmige Artikelsegmente zwischen die längsaxial voneinander beabstandeten Artikelsegmentuntergruppen eingebracht werden, wobei zwischen den nach dem Wenden einander gegenüberliegenden Enden der Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) mehrere einzelne stabförmige Artikelsegmente (4) eingelegt werden und die mehreren stabförmigen Artikelsegmente (4) mit den außen liegenden Artikelsegmentuntergruppen (1, 2, 3) durch Umwicklung mit einem Umhüllungsmaterialstreifen (30) zu einer zweiten Artikelsegmentgruppe verbunden werden, und wobei aus der zweiten Artikelsegmentgruppe wenigstens ein Rauchartikelprodukt (100) gebildet wird oder ist."

V. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist erfinderisch.

b) Bei der Entscheidung, den Hilfsantrag I zum Verfahren zuzulassen, übte die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt aus.

c) Der Wortlaut des Hilfsantrags I ist ausreichend klar, wurde nicht unzulässig geändert und die Änderungen führen auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

d) VI. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist zudem auch erfinderisch. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin-Einsprechenden lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht erfinderisch ausgehend von Dokument D1, da das Fachwissen bzw. das Dokument D12 es nahelegen, den Filter in D1 durch einen Multisegmentfilter zu ersetzen. Alternativ könne man auch von Dokument D3 als nächstkommenden Stand der Technik ausgehen.

b) Hilfsantrag I hätte von der Einspruchsabteilung nicht zum Verfahren zugelassen werden dürfen.

c) Der in Anspruch 1 des Hilfsantrags I verwendete Begriff "einzelne Artikelsegmente" sei unklar.

d) Die Ausgestaltung als einzelne Artikelsegmente sei in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nur in Kombination mit weiteren, untrennbar damit verbundenen Merkmalen offenbart worden, die jedoch nicht in den unabhängigen Anspruch 1 aufgenommen wurden.

e) Durch den unklaren Ausdruck "einzelne Artikelsegmente" sei eine Schutzbereichserweiterung nicht auszuschließen.

f) Ausgehend von Dokument D1 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I analog zum Hauptantrag nahegelegt.

g) Alternativ könne man auch von Dokument D5 als nächstkommendem Stand der Technik ausgehend, wobei hier dann die Dokumente D7, D8 bzw. D9 ein Wenden der Artikelsegmentuntergruppen nahelegen würden.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Antrags ausgehend von D1 als nächstkommendem Stand der Technik durch das Fachwissen bzw. D12 nahegelegt werde (siehe Entscheidungsgründe 2).

1.2 Die Kammer teilt diese Einschätzung vollumfänglich.

1.2.1 Dokument D1 offenbart in Figur 3 ein Verfahren zum Herstellen von Rauchartikelprodukten aus stabförmigen Artikelsegmenten (Tabakstock 15, 16 und Filter 51, 61), wobei eine erste Artikelsegmentgruppe mit drei stabförmigen Artikelsegmenten (15, 51, 16) gebildet oder bereitgestellt wird.

1.2.2 Die erste Artikelsegmentgruppe wird in D1 queraxial gefördert und von einem Umhüllungsmaterialstreifen umwickelt, wobei die erste umhüllte Artikelsegmentgruppe mittig und in zwei Artikelsegmentuntergruppen mit jeweils der gleichen Anzahl an stabförmigen Artikelsegmenten geschnitten wird (siehe Seite 6, letzter Absatz).

1.2.3 Anschließend werden die queraxial geförderten Artikelsegmentuntergruppen mittels einer Wendeeinrichtung jeweils um 180° gewendet, so dass die anfangs vor dem Wenden außen liegenden Enden der umhüllten Artikelsegmentuntergruppen nach dem Wenden einander zugewandt sind (siehe Schritt 3 und 4 in Figur 4), wobei die Artikelsegmentuntergruppen nach dem Wenden der Artikelsegmentuntergruppen in langsaxialer Richtung voneinander beabstandet sind oder werden und nachfolgend ein stabförmiges Artikelsegment (61) zwischen die langsaxial voneinander beabstandeten Artikelsegmentuntergruppen eingebracht wird.

1.2.4 Anschließend wird das Artikelsegment (Filter 61) mit den außen liegenden Artikelsegmentuntergruppen durch Umwicklung mit einem Umhüllungsmaterialstreifen zu einer zweiten Artikelsegmentgruppe verbunden (siehe Seite 8, dritter Absatz). Aus der zweiten Artikelsegmentgruppe wird (durch erneutes mittiges Schneiden) wenigstens ein Rauchartikelprodukt (VP) gebildet.

1.2.5 Das Verfahren gemäß Anspruchs 1 des Hauptantrags unterscheidet sich somit von dem aus D1 bekannten Verfahren dahingehend, dass das herzustellende Rauchartikelprodukt aus mehr als drei Artikelsegmenten besteht, während in D1 nur zwei Artikelsegmente verwendet werden (Tabakstock und homogener Filter).

1.2.6 Ausgehend von D1 stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, das Raucherlebnis um zusätzliche Geschmacksalternativen bereichern zu können. Hierzu kennt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die Möglichkeit, zusätzliche Stoffe im Rauchprodukt einzubringen, die den Geschmack verändern. Dies erfolgt im Filterabschnitt in Form von mehreren Filtersegmenten, in die jeweils zusätzliche Stoffe eingelagert sind. Dabei wird der Geschmacksstoff immer in einem Segment zwischen zwei Filtersegmente eingeschlossen, so dass die so entstehenden Multifilter immer mindestens drei Segmente aufweisen.

1.2.7 Um auch im mit dem aus D1 bekannten Fertigungsverfahren hergestellten Produkt diese zusätzlichen Geschmackserlebnisse zu ermöglichen, würde der Fachmann daher die homogenen Filtersegmente (51, 61) durch Multifilter mit mindestens drei Segmenten ersetzen und so ohne erfinderisches Zutun zu einem Rauchartikelprodukt aus mehr als drei Artikelsegmenten (Tabakstock, drei Filtersegmente) kommen.

a) Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte in der mündlichen Verhandlung, dass den Grundsätzen der Entscheidung G1/24 folgend die Beschreibung bei der Auslegung des Anspruchs heranzuziehen sei. Aus Paragraph [0044] der Beschreibung gehe dabei hervor, dass die Artikelsegmente vor Bildung der Gruppen in einzelner Form bereitgestellt würden. Ausgehend von D3 würde der Fachmann den Multifilter aber als bereits gebildete Untergruppe in einem Stück einlegen.

b) Die Kammer kann sich dieser Argumentation nicht anschließen, da ein in der Beschreibung genanntes Merkmal den beanspruchten Gegenstand nicht per se einschränkt. Ganz im Gegenteil wird in der üblicherweise weitaus ausführlicheren Beschreibung diverser Ausführungsbeispiele der Erfindung im Regelfall eine Vielzahl an Merkmalen genannt, die gerade nicht die vom Anspruchswortlaut des unabhängigen Anspruchs definierte Erfindung einschränken sollen. Die in der Beschreibung genannten Merkmale betreffen bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung, sind aber nicht als Einschränkung des beanspruchten Gegenstandes anzusehen.

c) 1.3 Im vorliegenden Fall betrifft Paragraph [0044] eine vorteilhafte Ausgestaltung, was durch die einleitenden Formulierungen "Im Rahmen der Erfindung ist es denkbar, dass..." und "Darüber hinaus ist es ebenso im Rahmen der Erfindung möglich, dass..." verdeutlicht wird.

Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag abzuweichen. Die Beschwerde der BeschwerdeführerinPatentinhaberin war daher zurückzuweisen. Hilfsantrag I Zulassung (Regel 116 EPÜ) 2. Der Hilfsantrag I wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung von der BeschwerdeführerinPatentinhaberin eingereicht und von der Einspruchsabteilung trotz Einreichung nach Ablauf der Ladungsfrist zum Verfahren zugelassen (siehe Entscheidungsgründe 3).

2.1 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, dass es nicht richtig gewesen sei, diesen verspätet vorgebrachten Antrag noch zum Verfahren zuzulassen. Insbesondere sei es für die Einsprechende aufgrund des Einreichens erst in der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich gewesen, eine zusätzliche Recherche durchzuführen, um für den geänderten Gegenstand relevanten Stand der Technik aufzuwerfen.

2.2 Die Einspruchsabteilung hatte bei der Zulassungsentscheidung ein Ermessen, das sie korrekt ausgeübt hat.

2.2.1 Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, Kapitel V-A-3.4.1) ist es nicht Aufgabe der Kammer, die Sachlage nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise wie die Einspruchsabteilung ausgeübt hätte. Stattdessen sollte sich eine Kammer nur dann über die Art und Weise, in der die erste Instanz ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die erste Instanz ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat und damit ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hat.

2.2.2 Im vorliegenden Fall macht die BeschwerdeführerinEinsprechende weder geltend, dass die Einspruchsabteilung kein Ermessen hatte, noch dass dieses Ermessen falsch ausgeübt worden sei. Sie argumentiert lediglich, dass sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

2.2.3 Die Kammer kann keinen Fehler in der Ermessensausübung erkennen.

2.2.4 a) Die Einspruchsabteilung verwendete das Kriterium der prima facie-Gewährbarkeit und stellt fest, dass durch die Einschränkung auf einzelne Artikelsegmente der beanspruchte Gegenstand neu werde.

b) Die prima facie-Gewährbarkeit ist ein zulässiges und übliches Kriterium bei der Beurteilung der Zulassung eines Antrags ins Verfahren (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, Kapitel IV-C-5.1.7 b)).

c) Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung auch erläutert, dass der Gegenstand dieses Antrags prima facie den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Hauptantrag behebt (siehe Entscheidungsgründe 3.3.2). Die Behauptung, die Beschwerdeführerin-Einsprechende habe durch die erst in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einreichung keine ausreichende Recherche zum Stand der Technik durchführen können, kann dabei nicht überzeugen.

a) Zum einen hat die Beschwerdeführerin-Einsprechende ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung keine Vertagung beantragt, um eine entsprechende zusätzliche Recherche durchzuführen.

b) Zum anderen hat sie auch im Beschwerdeverfahren ihr Vorbringen nur auf dem bereits im Einspruchsverfahren vorliegenden Stand der Technik begründet und keine weiteren, für den Hilfsantrag I relevanten Dokumente aufgeworfen.

2.3 Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, sich über die Entscheidung der Einspruchsabteilung hinwegzusetzen, den Hilfsantrag I zum Verfahren zuzulassen. Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 3. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist ausreichend deutlich formuliert.

3.1 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, dass der Ausdruck "einzelne stabförmige Artikelsegmente" nicht klar sei, da man das Adjektiv "einzeln" in unterschiedlicher Weise verstehen könne:

Die einzelnen Artikelsegmente könnten als individuelle Bauteile vorliegen, die nicht miteinander verbunden sind. Die einzelnen Artikelsegmente könnten als individuelle Bauteile vorliegen, die miteinander verbunden sind. Die einzelnen Artikelsegmente könnten als Bauteile mit einfacher Länge (im Gegensatz zu doppeltlangen Bauteilen) vorliegen.

3.2 Die Kammer ist der Auffassung, dass der Ausdruck "einzelne stabförmige Artikelsegmente" nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden darf, sondern im Kontext betrachtet werden muss.

3.2.1 Anspruch 1 verlangt in einem ersten Merkmal, dass die erste Artikelsegmentgruppe "mit mehr als drei einzelnen stabförmigen Artikelsegmenten gebildet oder bereitgestellt wird" und queraxial gefördert wird.

3.2.2 a) Diese Formulierung betrifft eine Eigenschaft der Artikelsegmentgruppe und lässt aus Sicht der Kammer keine Aussage zu, ob die einzelnen Artikelsegmente schon vor Bildung der ersten Artikelsegmentgruppe bereits miteinander verbunden waren und als Block bei der Bildung der Artikelsegmentgruppe eingesetzt werden, oder aber in loser, nicht miteinander verbundener Form zur Bildung der Artikelsegmentgruppe bereitgestellt werden. Sie müssen jedoch zweifelsfrei als individuelle, unterscheidbare Artikelsegmente vorliegen, da nur so zwei benachbarte Segmente voneinander unterschieden werden können.

b) Dies stellt jedoch keine Unklarheit dar, sondern lässt es schlichtweg offen, wie die Artikelsegmente bereitgestellt werden.

c) Eine Aussage zur Länge des Segments ist dagegen dieser Formulierung nicht zu entnehmen, so dass die dritte Interpretation der BeschwerdeführerinEinsprechenden zweifelsfrei nicht zulässig ist. Anspruch 1 verlangt in einem weiteren Merkmal, dass "mehrere einzelne stabförmige Artikelsegmente zwischen die längsaxial voneinander beabstandeten Artikelsegmentuntergruppen eingebracht werden", wobei "mehrere einzelne stabförmige Artikelsegmente eingelegt werden".

a) Im Unterschied zum ersten, vorstehend diskutierten Merkmal wird hier nun keine Eigenschaft eines Zwischenprodukts definiert, sondern ein Verfahrensschritt genannt, bei dem mehrere einzelne Segmente eingelegt bzw. eingebracht werden. In diesem Kontext wird durch die Spezifizierung "einzeln" klargestellt, dass die Artikelsegmente nicht nur individuell identifizierbare Segmente sein müssen, sondern der Vorgang des Einlegens für jedes einzelne Segment unabhängig erfolgen können muss, d.h. dass die einzelnen Segmente nicht miteinander verbunden sein dürfen.

b) Dies stellt jedoch erneut keine Unklarheit des Wortlaut des Anspruchs dar. Ganz im Gegenteil ist klar, welche Eigenschaften die Segmente haben müssen, um unter den Wortlaut des Anspruchs zu fallen: Sie müssen unabhängig voneinander zwischen die beiden Artikelsegmentuntergruppen eingelegt werden.

Änderungen und Schutzbereich (Artikel 123(2) und (3) EPÜ) 4. Die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags I umfassen keine unzulässigen Änderung.

4.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass die Änderungen durch die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gestützt sind. Sie sah insbesondere in der Beschreibung auf Seite 10, Zeilen 22 ff. eine Offenbarung für die Änderungen.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, dass auf Seite 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung die Verwendung von einzeln bereitgestellten Filtersegmenten nur in Kombination mit der Information offenbart sei, dass die einzelnen Filtersegmente aus mehrfach langen Filtersegmentstäben durch Schneiden hergestellt werden.

4.1.2 Die Kammer sieht die Information zur Herstellung der Segmente als nicht untrennbar mit der Weiterverarbeitung in einzelner Form an. Der Fachmann kennt aufgrund seines Fachwissens die diversen Möglichkeit, Filtersegmente aus mehrfach langen Filtersegmentstäben oder alternativ auch aus einem Endlosstrang durch Schneiden herzustellen. Dies ist aber nicht relevant für die Frage, wie diese so hergestellten Filtersegmente dann weiterverarbeitet werden, insbesondere wie diese dann mit anderen Filtersegmenten kombiniert werden, und muss daher nicht mit in den unabhängigen Anspruch 1 aufgenommen werden.

5. Es liegt auch keine Schutzbereichserweiterung vor.

5.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Schutzbereich des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I nicht gegenüber dem erteilten Patent erweitert wurde.

5.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, dass der Schutzbereich des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I aufgrund der Unklarheit des Wortlaut des Anspruchs derart unklar sei, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Gegenstände unter den Anspruch fallen, die nicht auch schon unter den erteilten Anspruch 1 gefallen seien.

5.2.1 Die Kammer teilt diese Einschätzung nicht.

a) Zum einen obliegt es der BeschwerdeführerinEinsprechenden, eine konkrete Schutzbereichserweiterung nachzuweisen. Die bloße Vermutung, der Schutzbereich sei erweitert worden, reicht dabei nicht aus.

b) Zum anderen wurde der Wortlaut des Anspruchs 1 aus Sicht der Kammer gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nicht erweitert. Der Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 spezifiziert die Art der Einbringung der Artikelsegmente nicht, so dass hier sowohl eine Einbringung in einzelner Form, aber auch in Form eines aus mehreren Segmenten bestehenden, vorgefertigten Multifilters möglich ist. Anspruch 1 des Hilfsantrags I dagegen verlangt, dass zur Bildung der zweiten Artikelsegmentgruppe die mehreren Artikelsegmente als "einzelne stabförmige Artikelsegmente ... eingebracht werden" - und lässt daher nur noch die erste der beiden Alternativen zu. Der Schutzumfang wurde somit beschränkt.

Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 weder ausgehend von D1 (bzw. D3), noch ausgehend von D5 nahegelegt sei.

6.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentiert in einer ersten Argumentationslinie erneut ausgehend von Dokument D1 bzw. D3 als nächstkommendem Stand der Technik wie analog zum Hauptantrag vorgetragen. Sie sieht die Verwendung von mehreren einzelnen Segmenten an Stelle eines Multifilters als durch das Fachwissen bzw. durch D12 nahegelegt an.

6.2.1 Aus Sicht der Kammer begründet das im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag modifizierte Merkmal, dass die ersten Artikelsegmentgruppe "mit mehr als drei einzelnen stabförmigen Artikelsegmenten" gebildet oder bereitgestellt wird, und queraxial gefördert wird, keine erfinderische Tätigkeit. Eine anspruchsgemäße erste Artikelsegmentgruppe kann auch durch Kombination eines Tabakstocks mit einem vorproduzierten Multifilter aus einer Vielzahl an Artikelsegmenten erzielt werden. Wie zur Klarheit bereits ausgeführt, ist dem fraglichen Merkmal nicht zu entnehmen, wann die einzelnen Segmente zusammengefügt wurden, so dass auch ein separat hergestellter Multifilter, der als fertige Segmentuntergruppe mit dem Tabakstock verbunden wird, unter den Wortlaut des Anspruchs fällt. Der Argumentation zum Hauptantrag folgend ist dies jedoch nicht erfinderisch.

6.2.2 Die Kammer sieht jedoch das weitere Merkmal, wonach "mehrere einzelne stabförmige Artikelsegmente zwischen die längsaxial voneinander beabstandeten Artikelsegmentuntergruppen eingebracht werden" als nicht naheliegend an.

a) Ausgehend von D1 bzw. D3 würde der Fachmann die eingelegten Artikelsegmente nicht einzeln vorsehen, sondern einen vorgefertigten Multifilter verwenden, da dieser sich in der Fertigung in vergleichbarer Art zu einem homogenen Filter verhält. Dieser Verfahrensschritt würde dann aber nicht mehr unter den Anspruch fallen, da dieser verlangt, dass die Artikelsegmente in einzelner Form eingebracht werden.

b) Das Einbringen bzw. Einlegen der Filtersegment in einzelner Form setzt wiederum voraus, dass die Filtersegmente getrennt voneinander dem Verfahren zugeführt und auf der Kombinationstrommel exakt positioniert werden können. Ob dies mit den in D1 bzw. D3 verwendeten Maschinen möglich ist, ist fraglich, da sich ein aus vier Segmenten bestehende Artikelsegmentgruppe anders verhält als eine aus nur zwei Segmenten (Multifilter und Tabakstock) bestehende Artikelsegmentgruppe.

i) Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentiert zwar, dass dem Wortlaut des Anspruchs folgend nicht ausgeschlossen werden könne, dass die mehreren einzelnen stabförmigen Artikelsegmente nicht auch als vorgefertigter einstückiger Multifilter eingebracht werden könnten.

ii) Dieses Argument kann die Kammer jedoch nicht überzeugen, da diese Auslegung vom Wortlaut des Anspruchs ausgeschlossen wird, wie bereits zur Klarheit in Abschnitt 3.2.2 erläutert.

c) 6.2.3 Die Verwendung von mehreren Artikelsegmenten in einzelner Form würde der Fachmann aber nicht in Betracht ziehen, da er den in Figur 1 von D1 gezeigten Aufbau der Fertigungsstraße weitgehend umbauen müsste, da die verschiedenen Filtersegmente dann in separaten Zuführungen in den Fertigungsprozess eingespeist werden müssten. Eine solche fundamentale Veränderung des in Figur 1 gezeigten Aufbaus würde der Fachmann daher nicht in Betracht ziehen, sondern den Multifilter aus mehreren Artikelsegmenten in einer separaten Maschine vorfertigen und dann in D1 als Multifilter einlegen.

Gleiches gilt auch ausgehend von D3, dessen Offenbarung nicht über D1 hinausgeht.

6.3 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentiert in einer zweiten Argumentationslinie ausgehend von Dokument D5 als nächstkommendem Stand der Technik und sieht ein Wenden der Zwischenprodukte bei D5 durch jedes der Dokumente D7, D8 und D9 als nahegelegt an.

6.3.1 Die Kammer sieht diese Argumentation als unzulässige rückschauende Betrachtung an, die nur in Kenntnis der Erfindung vorgebracht wurde.

6.3.2 Dokument D5 zeigt in Figur 4 ein Schema der Fertigung eines aus den Segmenten 3A, 3B, 3C, 3D und 3E bestehenden Produkts, bei dem in den Schritten a) - e) die Segmente 3A - 3D zu einer ersten Artikelsegmentgruppe zusammengestellt und umwickelt werden, die im Schritt f) mittig geschnitten und gespreizt wird.

6.3.3 Ausgehend von D5 gibt es keine Veranlassung, ein Wenden der Artikelsegmentuntergruppen zwischen den Schritten e) und f) vorzunehmen.

a) Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentiert zwar, dass der Fachmann die Artikelsegmentuntergruppen wenden würde, um saubere Schnittkanten zu erzeugen. Dies werde durch D7, D8 bzw. D9 nahegelegt.

b) Die Kammer folgt diesem Argument jedoch nicht, da die aus D5 bekannte Maschine dazu dient, mit einem hohen Durchsatz auf einfache und billige Weise Zigaretten herzustellen (siehe Darstellung der Erfindung auf Seite 4). Ein Wendevorgang im Herstellungsprozess erlaubt jedoch gerade keine sehr hohen Fertigungsgeschwindigkeiten.

c) Der Fachmann würde daher ein Wenden der Artikelssegmentuntergruppen in D5 nicht in Betracht ziehen, auch wenn - wie von der BeschwerdeführerinEinsprechenden vorgebracht - ein Wendeschritt auf Seite 16, Zeilen 16 - 20 beschrieben wird. Hier handelt es sich aber nicht um einen Wendeschritt im Zusammenstellprozess, sondern um ein Wenden jeder zweiten Zigarette am Ende des Herstellungsprozesses, so dass alle Zigaretten vor dem Verpacken gleich ausgerichtet sind. Dies kann nicht mit einem Wendeschritt zwischen den Prozessschritten e) und f) verglichen werden.

d) Zudem lassen sich die Lehren der Dokumente D7, D8 und D9 nicht ohne Weiteres auf D5 anwenden.

i) Sowohl in D7, als auch D9 wird ein doppeltlanger Tabakstock mittig geschnitten, gewendet und auf der noch nicht (sauber) geschnittenen Seite mit einem Filter versehen, so dass der Tabakstock beidseitig einen sauberen Abschluss hat. In D5 ist jedoch die Lage des Tabakstocks unklar, so dass hier keine Aussage getroffen werden kann, ob - und wenn ja wo - die unsauberen Enden des Tabakstocks nachgearbeitet werden müssen.

Zudem würde bei einem Wenden der Artikelsegmentuntergruppe aus den Segmenten 3A - 3D nicht ein und das selbe Artikelsegment mit zwei sauberen Enden versehen, sondern das Ende des Segments 3A und das Ende des Segments 3D. Selbst wenn eines der beiden Segmente daher der Tabakstock wäre, würde das Wenden nicht dazu führen, dass beide Enden ein und des selben Segments einen sauberen Abschluss erhalten.

ii) Dokument D8 offenbart in Figur 7 einen Wendeschritt, der jedoch dazu dient, an der zukünftigen Zigarettenspitze eine zusätzliche Umhüllung anzubringen. Diese Aufgabe stellt sich in D5 nicht, da hier keine zusätzlichen Umhüllung am Ende des Tabakstocks vorgesehen ist.

e) 7. Im schriftlichen Verfahren verwies die Beschwerdeführerin-Einsprechende zudem auf D4, D6 und D13, substantiierte jedoch nicht, was diese Dokumente konkret offenbaren und warum dies für die vorliegende Entscheidung relevant sein könnte. Diese Dokumente wurden daher vorliegend nicht berücksichtigt.

Die Kammer hat daher auch keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag I abzuweichen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner G. Pricolo