Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.03.2026 – T 195/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T019524.20260324

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0195/24 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 24. März 2026 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 1) ELKU Bauteile GmbH Im Meisenfeld 18 32602 Vlotho-Exter (DE) Vertreter:

Szaunig, Bernd Anwaltskanzlei Söffge & Söffge . Berg Moltkestrasse 3 - 5 80803 München (DE) Beschwerdeführer:

Eurofilters Holding N.V. Lieven Gevaertlaan 21 3900 Overpelt (BE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegner:

Wolf PVG GmbH & Co. KG Industriestrasse 15 32602 Vlotho-Exter (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2772172 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 22. Dezember 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand S. Ruhwinkel P. Cipriano T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der beiden Einsprechenden 1 und 2 richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 5 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, insbesondere die der Artikel 54, 56 und 84. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung zwei Vorbenutzungen, Miele (D16) und Vorwerk (D18), als nachgewiesen angesehen(Entscheidungsgründe 4.2.1 und 4.3.1).

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (aufrecht erhaltene Fassung) nicht neu gegenüber der Miele-Vorbenutzung D16 ist, - die Zulassung des noch im Einspruchsverfahren erstmals eingereichten Hilfsantrags in Frage steht, da der Gegenstand dessen Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinauszugehen und ebenfalls nicht neu zu sein scheint.

III. Am 24. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung im hybriden Format (Artikel 15a(2) VOBK) statt, wobei die Kammer und die Beschwerdeführerin (Einsprechende) 2 anwesend, und die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) sowie die Beschwerdeführerin (Einsprechende) 1 per Videokonferenz zugeschaltet waren.

IV. Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechenden) 1 und 2 beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt desweiteren, den mit Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin eingereichten Hilfsantrag nicht in das Verfahren zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerden, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß dem mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrag (bereits im Einspruchsverfahren eingereicht mit Schreiben vom 31. August 2023 als damaliger Hilfsantrag 5A) oder gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Hilfsantrag 6. V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Halteplatte (1, 1') für einen Staubsaugerbeutel, mit einer Grundplatte (2, 2'), an der eine Einströmöffnung (4) vorgesehen ist, die über mindestens ein verschwenkbares Verschlusselement (3) verschließbar ist, das über eine Feder (18) in eine geschlossene Position vorgespannt ist, wobei das verschwenkbare Verschlusselement (3) integral mit der Grundplatte (2, 2') ausgebildet ist und über ein Filmscharnier (9) mit einem an der Grundplatte (2) angeordneten Halteabschnitt (10) verbunden ist, wobei der Halteabschnitt (10) über ein weiteres Filmscharnier (11) verschwenkbar an der Grundplatte (2, 2') gehalten ist, wobei um das Verschlusselement (3) ein von der Grundplatte (2, 2') hervorstehender ringförmiger Kragen (7, 7') vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der ringförmige Kragen eine Aussparung aufweist, in die der Halteabschnitt eingefügt ist, wobei an dem Halteabschnitt ein den ringförmigen Kragen verlängernder Wandabschnitt ausgebildet ist."

Anspruch 1 des Hilfsantrags (5A) hat gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags folgende zusätzliche Merkmale:

"und der Kragen (7) im Wesentlichen senkrecht von der Grundplatte (2) hervorsteht und eine Höhe zwischen 2 mm und 30 mm besitzt". Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 hat gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags (5A) folgenden kennzeichnenden Teil (Hervorhebungen durch die Kammer):

"dadurch gekennzeichnet, dass um die Einströmöffnung (4) ein Dichtring (5) aus einem elastischen Material vorgesehen ist und der ringförmige Kragen (7, 7') eine Aussparung aufweist, in die der Halteabschnitt (10) eingefügt ist, wobei an dem Halteabschnitt (10) ein den ringförmigen Kragen (7, 7') verlängernder Wandabschnitt (16) ausgebildet ist, und der Kragen (7) im Wesentlichen senkrecht von der Grundplatte (2) hervorsteht und eine Höhe zwischen 25 mm und 3020 mm besitzt".

VI. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D16.2 D16.3 D16.5 VII. technische Zeichnung "Halteplatte, kpl. FJM" Kennzeichen S5000/0822/00-00 technische Zeichnung "Halteplatte, kpl. GN / U / FJM", Kennzeichen S5000/0822/24-00 Fotos Miele-Halteplatte Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die vorbenutzte Halteplatte von Miele (D16) weist alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf. Der Hilfsantrag wurde im Einspruchsverfahren verspätet als Hilfsantrag 5A vorgelegt. Er ist auch offensichtlich nicht gewährbar, weil eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung in seinen Anspruch 1 aufgenommen wurde.

Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Zulassung des Hilfsantrags 6 rechtfertigen würden. Die oben genannten, gegen den Hilfsantrag (5A) sprechenden Gründe waren der Patentinhaberin vor der mündlichen Verhandlung bekannt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Miele-Halteplatte weist keine Grundplatte, keinen Kragen und keinen Wandabschnitt auf, wie sie im Patent beschrieben und gezeigt sind. Die zusätzlichen Merkmale in Anspruch 1 des Hilfsantrags (5A) sind ursprünglich wörtlich offenbart. Hilfsantrag 6 ist eine legitime Reaktion auf den Einwand nach Artikel 123(2) EPÜ gegen den Hilfsantrag (5A), der erstmals in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, und räumt diesen offensichtlich aus. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände sollte Hilfsantrag 6 zugelassen werden.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit einer Halteplatte für einen Staubsaugerbeutel und einem Verfahren zu ihrer Herstellung. Solche Halteplatten weisen eine Einströmöffnung für Luft in den Staubsaugerbeutel auf, die von einem federbeaufschlagten Verschlusselement verschlossen ist, solange der Staubsauger nicht in Betrieb ist, also kein Luft einsaugender und die Federkraft überwindender Unterdruck erzeugt wird. Als Massenartikel werden sie aus Kunststoff im Spritzgussverfahren in einer Form erzeugt, die möglichst wenige weitere Montageschritte verlangt. Entsprechend besteht eine gattungsgemäße Halteplatte im wesentlichen aus einer Grundplatte mit Einströmöffnung, an die bereits ein Halteabschnitt für das Verschlusselement und an diesem das Verschlusselement jeweils über ein Filmscharnier integral angeformt sind. Somit muss nur noch die Feder angebracht und der Halteabschnitt um sein Filmscharnier derart auf die Grundplatte zurückgeklappt und dort verrastet werden, dass das Verschlusselement auf der Einströmöffnung zu liegen kommt.

2.2 In der aufrechterhaltenen Fassung ist um das Verschlusselement ein von der Grundplatte hervorstehender, ringförmiger Kragen auf der Seite der Grundplatte vorgesehen, die dem Staubsaugerbeutel zugewandt ist. Diese Voraussetzung ergibt sich indirekt aus dem Merkmal des kennzeichnenden Teils, wonach der Kragen erst nach Einklappen des Halteabschnitts durch einen auf diesem befindlichen Wandabschnitt vollständig zu einem Ring "geschlossen" wird.

3. Hauptantrag - Neuheit 3.1 Gegenstand des Anspruchs 1 ist eine Halteplatte mit einer Grundplatte, an bzw. in der eine Einströmöffnung vorgesehen ist, mit einem Verschlusselement zum Verschließen der Einströmöffnung und einem Halteabschnitt, der das Verschlusselement an der Grundplatte hält. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass anders als im Ausführungsbeispiel des Patents die Grundplatte der Miele-Halteplatte nur ein bestimmter Bereich eines plattenförmigen Elements ist, nämlich der die Einströmöffnung unmittelbar umgebende ringförmige Bereich sowie der Bereich, an den der Halteabschnitt für das Verschlusselement anschließt. Vielmehr sind genau wie bei der Halteplatte 1 des Patents am äußeren Rand des plattenförmigen Elements, das insgesamt eine Grundplatte 2 darstellt, Mittel wie Aussparungen 8 vorgesehen, um diese Grundplatte an Fixiermitteln eines Staubsaugern zu halten, siehe Fig. 1 und Absätze [0017] - [0019] des Patents.

Unabhängig davon steht bei der Miele-Halteplatte jedenfalls ein Richtungsgeber für Schweißnähte tragender Sockel oder Kragen sowohl von der gesamten Grundplatte, als auch von dem die Einströmöffnung unmittelbar umgebenden, ringförmigen Bereich hervor, siehe Schnitt A-A und perspektivische Darstellung rechts oben in D16.2, Foto 5 von D16.5. Dass der Kragen daneben auch über das Verschlusselement in geschlossener Stellung hinausragt, ist nicht beansprucht, ebenso wenig wie eine bestimmte Höhe des Kragens über der Grundplatte oder eine technische Wirkung oder Funktion des Kragens. Solche zusätzlichen, lediglich in der Beschreibung in den Absätzen [0010], [0017] erwähnten Einschränkungen stellen nach ständiger Rechtssprechung keine implizierten Anspruchsmerkmale dar, RSBK, 11. Auflage, II.A.6.3.4., erster Absatz. Es ist daher unerheblich, ob der Sockel/Kragen der MieleHalteplatte mit den Richtungsgebern verhindern kann, dass sich im Bereich des Verschlusselements ein Filterkuchen ansammelt oder nicht.

In jedem Fall kann er aber als allgemein ringförmig um das Verschlusselement vorgesehen betrachtet werden.

3.2 Der Kragen mit den Richtungsgebern weist bei der MieleHalteplatte eine Aussparung oder Lücke auf, so dass der Verlauf der Richtungsgeber im nicht montierten Zustand der Verschlussklappe unterbrochen ist, siehe perspektivische Darstellung rechts oben und Draufsicht links oben in D16.2, Foto 5 von D16.5. Im montierten Zustand ist diese Lücke nach Einklappen des Halteabschnitts samt anschließendem Verschlusselement geschlossen, und verlaufen die Richtungsgeber durchgehend, siehe Detail Z, Draufsicht links unten in D16.2, Foto 2 in D16.5. Folglich muss der Halteabschnitt einen entsprechend hohen Bereich mit Richtungsgebern aufweisen, der in die Lücke des Kragens passt, um diesen und die Richtungsgeber zu vervollständigen. Ein solcher Bereich ist in D16.2, Schnitt A-A oberhalb des unteren Filmscharniers und rechts daneben in der Draufsicht sowie auf Foto 4 von D16.5 erkennbar. Der Halteabschnitt bildet also wie beansprucht einen Wandabschnitt aus, der den Kragen verlängert bzw. dessen Ringform erst schließt. Wie der Halteabschnitt den Wandabschnitt für den Kragen ausbildet, ob als eine abschnittsweise Verdickung wie in den Fig. 3 des Patents oder als eine dünne senkrechte Wand wie in Fig. 1 des Patents, hängt zum einen von der Form des Kragens ab und ist zum anderen wiederum nicht beansprucht. Bei der Miele-Halteplatte scheint der Halteabschnitt in diesem Bereich in der Tat eine größere Wandstärke aufzuweisen, siehe Schnitt A-A, in der eine Tasche für das Eintauchen der als dicke Linie gezeigten Feder vorgesehen ist.

3.3 Da die vorbenutzte Miele-Halteplatte somit alle, insbesondere alle strittigen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag aufweist, ist dessen Gegenstand nicht neu im Sinne von Artikel 54(1), (2) EPÜ.

4. Hilfsantrag (5A) - unzulässige Erweiterung 4.1 In Anspruch 1 wird der Kragen zusätzlich dahingehend konkretisiert, dass er im Wesentlichen senkrecht von der Grundplatte hervorsteht und eine Höhe zwischen 2 mm und 30 mm besitzt. Die Kammer hat hierzu in Punkt 3.4 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK folgende vorläufige Auffassung geäußert:

"Das hinzugekommene Merkmal scheint aus einem ursprünglich in Absatz [0016] der Offenlegungsschrift für ein konkretes Ausführungsbeispiel offenbarten Merkmalskomplex isoliert worden zu sein. Der Kragen ragt nicht allgemein in der beanspruchten Höhe von der Grundplatte hervor, sondern "dabei", nämlich wenn er wie vorher angegeben einen ringförmigen Halteabschnitt 6 außen begrenzt, der wiederum einen Dichtring 5 "dabei" umgibt, dass dieser aus einem elastischen Material um die Einströmöffnung 4 vorgesehen ist. Da diese weiteren Merkmale nicht in Anspruch 1 enthalten sind und anscheinend untrennbar mit den hinzugefügten Merkmalen verknüpft bzw. offenbart sind (RSdBK, 11. Auflage, 2025, II.E.1.9.1), scheint eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorzuliegen, und der Hilfsantrag nicht prima facie gewährbar zu sein."

4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben sich in der mündlichen Verhandlung dieser Auffassung angeschlossen, wobei die Beschwerdeführerin 2 darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation zur Neuheit insbesondere auf den von dem Kragen außen begrenzten, ringförmigen Halteabschnitt um die Einströmöffnung als wesentlichen Bestandteil der Grundplatte abgestellt hat, siehe oben, Punkt 3.1. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen den Dichtring 5 um die Einströmöffnung für einen konventionellen, impliziten Bestandteil einer Halteplatte, ohne sich zu dem im Zusammenhang mit dem Kragen 7 offenbarten ringförmigen Halteabschnitt 6 zwischen Dichtring 5 und Kragen 7 zu äußern. Ob das für den Dichtring zutrifft, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn ein Kragen mit der beanspruchten Höhe ist jedenfalls ursprünglich nicht unabhängig von einem ringförmigen Halteabschnitt offenbart, den er außen begrenzt.

4.3 Nach erneuter Prüfung bestätigt die Kammer deshalb, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag (5A), ungeachtet der Frage dessen Zulassung, aus den oben genannten Gründen über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht.

5. Hilfsantrag 6 - Zulassung 5.1 Nach Artikel 13(2) VOBK muss der vier Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK, nämlich am Ende der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag 6 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn, stichhaltige Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände würden vorgebracht.

5.2 Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, weil im Einspruchsverfahren kein Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ gegen den dort bereits eingereichten Hilfsantrag 5A behandelt worden sei, sondern dies erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte, wobei dieser Einwand auch erstmals in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden sei.

5.3 Die Kammer vermag dem nicht zu folgen.

5.3.1 Im Einspruchsverfahren kam der erst nach der Ladung zur zweiten mündlichen Verhandlung, in der keine Schriftsatzfrist nach Regel 116 EPÜ mehr gesetzt war, eingereichte Hilfsantrag 5A nicht zum Tragen, weil die Einspruchsabteilung Hilfsantrag 5 für gewährbar erachtete. Die Beschwerdegegnerin hat ihn mit ihrer Beschwerdeerwiderung zunächst als einzigen der nicht (mehr) beschiedenen Hilfsanträge aus dem Einspruchsverfahren weiter verfolgt.

5.3.2 Nachdem die Kammer in ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK abweichend von der Einspruchsabteilung zu dem vorläufigen Schluss gekommen war, dass der Hauptantrag (ehemaliger Hilfsantrag 5) nicht gewährbar sei, hat sie sich auch zu dem einzig verbleibenden Hilfsantrag 5A geäußert, siehe oben, Punkt 4.1. Die dort erläuterte strukturelle Verknüpfung zwischen Kragen 7, ringförmigem Halteabschnitt 6 und Dichtring 5 war der Beschwerdegegnerin somit bereits lange vor der mündlichen Verhandlung bekannt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat erstmals in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5A vorgetragen, ein Dichtring um eine Einströmöffnung sei ein konventioneller, impliziter Bestandteil einer Halteplatte.

Dass diese Reaktion auf den Einwand nach Artikel 123(2) EPÜ die Kammer nicht überzeugt hat, so dass sie ihre vorläufige Meinung zu dem Hilfsantrag (5A) bestätigt hat, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern einen üblichen, mit dem durchaus zu rechnen ist.

5.3.3 Es ist außerdem anzumerken, dass im Lichte der oben in den Punkten 4.1, 4.2 angegebenen Begründung die unzulässige Zwischenverallgemeinerung durch das bloße Hinzufügen des elastischen Dichtrings in Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 nicht offensichtlich behoben ist, wie die Beschwerdegegnerin weiter argumentiert.

5.4 Da die Beschwerdegegnerin somit keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Hinblick auf die Zulassung des Hilfsantrags 6 aufgezeigt hat, und solche auch für die Kammer nicht ersichtlich sind, wurde der Hilfsantrag 6 nicht zum Verfahren zugelassen.

6. Ergebnis Mit ihren Beschwerden wenden sich die Einsprechenden 1 und 2 letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 5 sei neu gegenüber der vorbenutzten Miele-Halteplatte. Daher ist die entsprechende Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung auf Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hauptantrags (früherer Hilfsantrag 5) aufzuheben.

Dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des mit Beschwerdeerwiderung (wieder) eingereichten Hilfsantrags (5A) nicht den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ genügt, und der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag 6 unter Artikel 13(2) VOBK nicht zum Verfahren zugelassen wurde, führt schließlich zum Widerruf des Patents.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci