Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.03.2026 – T 120/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T012025.20260324
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0120/25 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 24. März 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) GDW Werkzeugmaschinen GmbH Große Bauerngasse 58 91315 Höchstadt a. d. Aisch (DE) Vertreter:
Dr. Gassner & Partner mbB Wetterkreuz 3 91058 Erlangen (DE) Beschwerdegegner:
Weiler Werkzeugmaschinen GmbH Friedrich K. Eisler Straße 1 91448 Emskirchen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Mielke, Klaus Patentanwaltskanzlei Klaus Mielke Lohmühlenweg 24 91413 Neustadt a.d Aisch (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo V. Vinci M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2431114 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 3. Dezember 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. EP 2 431 114 in geänderter Fassung aufrechterhalten worden ist, Beschwerde eingelegt. In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass der während der mündlichen Verhandlung eingereichte Hauptantrag den Erfordernissen der Artikel 84 und 123(2) EPÜ entspreche, und dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruhe.
Die Einspruchsabteilung war unter anderem Auffassung, dass die folgende Entgegenhaltung:
der D1: Betriebsanleitung „EMCOMAT 20E”, Typs einer Drehmaschine des nicht zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 54(2) EPÜ gehöre. Die Entgegenhaltung D1 wurde daher bei der Einschätzung der Neuheit und des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit von der Einspruchsabteilung nicht berücksichtigt.
Ferner sind die folgenden Entgegenhaltungen vorliegende Entscheidung relevant:
für die D19: Bedienungsanleitung der Drehmaschine Typ LZ 280 VS. D24:
Auszug „Schnittstelle" aus „Wikipedia”; Definition D24 wurde erstmals mit der Beschwerdebegründung Beschwerdeführerin eingereicht.
II. von der In einer am 20. November 2025 versandten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK legte die Kammer ihre vorläufige Meinung vor. Eine mündliche Verhandlung fand am 24. März 2026 vor der Kammer per Videokonferenz statt.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
IV. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß dem während der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):
1.1 „Drehmaschine (D) mit 1.2 einer Hauptspindel (5) mit einem Hauptspindelantrieb (51) zur Aufnahme eines Werkstücks, 1.3 einem ersten Schlitten (2), insbesondere einem Längsschlitten, der auf einer ersten Achse (Al) verfahrbar ist, 1.4 einem zweiten Schlitten (22), insbesondere einem Planschlitten, der auf einer zur ersten Achse (Al) annähernd orthogonalen zweiten Achse (A2) verfahrbar ist, und 1.5a einer Leitspindel (13) und einer Zugspindel (14) zum Vorschub des ersten und/oder zweiten Schlittens (2, 22), 1.5b einem separaten Antrieb (1) mit einem Servomotor (11) zumindest für die Zugspindel (1, 11, 12), gekennzeichnet durch 1.6a eine elektronische Steuerung (4) mit einem Messsystem (3) zur elektronischen Erfassung der aktuellen Positionen der beiden Schlitten (2, 22), 1.6b der in einer Betriebsart Anschlagdrehen 1.7 als ein Bewegungsparameter (42, 43, 44) für den ersten und/oder zweiten Schlitten (2, 22) zumindest ein Endpositionswert vorgebbar ist, und 1.8 die elektronische Steuerung mit Hilfe eines Sollund Istwertvergleichers (41) aus den aktuellen Positionswerten diejenigen Stellsignale für den Zugspindelantrieb (1), welche benötigt werden, um den jeweiligen Schlitten in eine aktuell gewünschte Endposition zu überführen und mit dessen Erreichung stillzusetzen, bestimmt und an den Servomotor (11) des Zugspindelantriebs (1) überträgt, und mit Erreichen eines Endpositionswertes durch den ersten und/oder zweiten Schlitten (2, 22) den Antrieb (1, 11, 12) abschaltet.”
Entscheidungsgründe§
Artikel 123(2) EPÜ - Änderungen 1. Das Patent in der aufrechterhaltenen Fassung genügt den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ, wie von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt wurde.
1.1 Hinsichtlich dieses Einwands verwiesen die Parteien während der mündlichen Verhandlung auf ihr schriftliches Vorbringen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von ihrer vorläufigen Einschätzung abzuweichen, die hiermit bestätigt wird und wie folgt lautet:
1.2 Mit ihrer Beschwerde wendete sich Beschwerdeführerin gegen die Schlussfolgerung Einspruchsabteilung, dass das Patent in aufrechterhaltenen Fassung den Erfordernissen Artikels 123(2) EPÜ genügt. die der der des Folgende Punkte standen zur Debatte:
Hinzufügung der Konjunktion „oder” im Merkmal 1.5a des Anspruchs 1 1.2.1 Die Beschwerdeführerin merkte an, dass Merkmal (d) des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 verlangte, dass die beanspruchte Drehmaschine mit „einer Leitspindel (13) und einer Zugspindel (14) zum Vorschub des ersten und zweiten Schlittens (2, 22)” ausgestattet war. Demgegenüber, gemäß dem entsprechenden Merkmal 1.5a des Anspruchs 1 in aufrechterhaltener Fassung, weist die Drehmaschine eine „Leitspindel (13) und einer Zugspindel (14) zum Vorschub des ersten und/oder zweiten Schlittens (2,22)” auf.
Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, dass die Einfügung der Konjunktion „oder” in das Merkmal 1.5a des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 von den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht unterstützt sei.
1.2.2 Die Kammer ist nicht überzeugt und schließt sich den Ausführungen der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin an, dass es sich bei der Drehmaschine gemäß dem Streitpatent um eine konventionelle Drehmaschine handelt, bei welcher bekannterweise die Längs- und Planschlitten abwechselnd betrieben werden bzw. betrieben werden können. Eine solche Betriebsart ist von einer Fachperson im technischen Kontext des Streitpatents implizit mitzulesen und ist ebenfalls von den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zitierten Textstellen der A-Schrift unterstützt (vgl. A-Schrift, Absatz [0008] Zeile 15 sowie Absatz [0009] und Spalte 2, Zeile 34).
Merkmal 1.5b des Anspruchs 1 1.3 Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, dass die Formulierung „einen separaten Antrieb zumindest für die Zugspindel” des Merkmals 1.5.b breiter als die Formulierung des Merkmals (e) des ursprünglichen Anspruchs 1 „einen Hauptspindelantrieb und einen Zugspendenantrieb” auszulegen sei, was zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führe. Der in der Bezugszeichenliste offenbarte Begriff „Antrieb zumindest für Zugspindel" sei im Kontext der Zeichnung und der Beschreibung zwingend im Zusammenhang mit weiteren strukturellen Merkmalen der Drehmaschine, insbesondere mit einer Leit- und Zugspindelkopplung (12) offenbart, die im Anspruch 1 weggelassen worden seien.
Anders als von der Einspruchsabteilung ausgelegt, sei die Angabe im letzten Satz des Absatzes [0016] der A-Schrift „Vielmehr sind die Hauptspindel und die Leit- und Zugspindeln jeweils mit separaten Antrieben ausgestattet” nur so zu verstehen, dass die Hauptspindel, die Leitspindel und die Zugspindel jeweils mit einem separaten Antrieb ausgestattet seien, d.h. dass drei Antriebe vorhanden sein müssen. Somit könne die Fachperson in dieser Passage keine Basis für die Formulierung des Merkmals 1.5b des Anspruchs 1 finden.
Darüber hinaus behauptete die Beschwerdeführerin (Einsprechende), dass die Einführung des Wortlauts ”Antrieb zumindest für die Zugspindel” den Schutzbereich des Anspruchs 1 auf nicht-offenbarte technische Ausgestaltungen erweitere, bei denen der Antrieb (1) nicht nur für die Zugspindel, sondern auch für andere Komponenten der Drehmaschine verwendet werden könne.
1.3.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin Kammer nicht überzeugen:
kann die Es ist unbestritten, dass die Formulierung „Antrieb zumindest für die Zugspindel” in der Bezugszeichenliste der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung wörtlich zu finden ist. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung zutreffend ausgeführt wurde, darf diese Offenbarungsstelle bei Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ nicht außer Acht gelassen werden. Der in der Bezugszeichenliste genannte „Antrieb zumindest für die Zugspindel” ist in Figur 1 dargestellt und mit dem Bezugszeichen (1) bezeichnet. Es ist zwar richtig dass in dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 der Antrieb (1) durch die Zwischenschaltung einer Leit- und Zugspindelkopplung (12) sowohl die Zugspindel als auch die Leitspindel antreibt.
Allerdings handelt es sich dabei um eine bevorzugte und somit nicht obligatorische Ausführungsform. Wie von der Beschwerdegegnerin überzeugend vorgetragen wurde, entnimmt die Fachperson der gesamten ursprünglichen Offenbarung, insbesondere den Absätzen [0010] und [0011] der A-Schrift, dass ein separat Antrieb für die Zugspindel vorhanden ist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführern ist daher die Zwischenschaltung einer Leit- und Zugspindelkopplung lediglich optional zu sein. Das Weglassen der Leit- und Zugspindelkopplung in Merkmal 1.5b des Anspruchs 1 beruht somit auf keiner unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.
1.3.2 Obwohl die abweichende Auslegung des Wortlauts des Absatzes [0016] der A-Schrift seitens der Beschwerdeführerin wenn isoliert betrachtet sprachlich nachvollziehbar sein könnte, schließt sich die Kammer dem Argument der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin an, dass das Vorhandenseins von drei Antrieben durch die Gesamtheit der Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung nicht unterstützt ist. Von einem dritten Antrieb ist an keiner Stelle die Rede. Dasselbe gilt für die Beanstandung, dass die Formulierung des Merkmals 1.5b nicht-offenbarte Ausgestaltungen einschließe, bei welchen der Antrieb nicht nur für die Zugspindel, sondern auch für andere Komponenten der Drehmaschine verwendet werden könne. Weglassung des Merkmals „auf Z- und X-Achse” in Merkmal 1.8 1.4 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hielt daran fest, dass das Weglassen im Merkmal 1.8 des aufrechterhaltenen Anspruchs, dass die Positionswerte „auf Zund X-Achse” bezogen seien, zu einer unzulässigen Zeichenverallgemeinerung des im Absatz [0021] der A-Schrift beschriebenen Ausführungsbeispiels führe.
1.4.1 Die Kammer ist davon nicht überzeugt und schließt sich der Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin an, dass eine Erfassung der Positionswerte entlang einer ersten Achse und einer zweiten Achsen - im Hinblick auf Merkmale 1.3, 1.4 und 1.6a des Anspruchs 1 - implizit zu entnehmen ist. Dass die erste und die zweite Achse im Anspruch 1 nicht wie im Absatz [0021] als Z- und X-Achse bezeichnet werden, führt zu keiner neuen technischen Information. Weglassung der „Datenschnittstelle” 1.5 Die Beschwerdeführerin sah in der Weglassung des Merkmals „Datenschnittstelle” im Anspruch 1 eine weitere unzulässige Zwischenverallgemeinerung der Lehre des Absatzes [0021] der A-Schrift. Es wurde hierzu auf den mit der Beschwerdebegründung eingereichten Auszug aus „Wikipedia” (D24) verwiesen, aus welchem zu entnehmen sei, dass „Datenschnittstelle” ein spezifischer und damit einschränkender Fachbegriff sei, der sich von weiteren ähnlichen Fachbegriffen wie „Maschinenschnittstelle”, „Hardwareschnittstelle” oder „Netzwerkschnittstelle” abgrenze. Die Behauptung der Einspruchsabteilung, dass die Weglassung zulässig sei, weil ein Aufnehmen dieses Merkmals den Gegenstand des Anspruchs nicht weiter einschränken würde, sei somit falsch.
1.5.1 Unabhängig von der Frage der Zulassung des Auszuges D24 ins Beschwerdeverfahren und seiner Zugehörigkeit zum Fachwissen vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents, die von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, schließt sich die Kammer den Ausführungen der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin an, dass die Fachperson im Wortlaut des Merkmals 1.8 implizit mitliest, dass irgendeine Art von Datenschnittstelle vorhanden sein muss, um die aktuellen Positionswerte der Schlitten zu übertragen bzw. zu bearbeiten. Die Kammer stimmt dem Argument der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin zu, dass der Begriff „Datenschnittstelle” im Absatz [0021] generisch zu verstehen ist, d.h. lediglich als eine Schnittstelle, die in der Lage ist, die oben genannte Übertragungsfunktionalität auszuführen.
Eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung liegt somit nicht vor. Öffentlichkeit der Prioritätsdatum 2. Betriebsanleitung D1 vor der Entgegen der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung stellt die Betriebsanleitung D1 einen Stand der Technik nach Artikel 54(2) EPÜ dar.
Die Begründung der Einspruchsabteilung, die zu diesem Schluss führte und der Vortrag der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
2.1 In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin gelangte die Einspruchsabteilung unter Punkt 22. der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Zugänglichkeit von D1 unter Anwendung des strengen Beweismaßstabs nicht hinreichend nachgewiesen sei. Unter Verweis auf den Vermerk auf Seite 3 der Betriebsanleitung D19 („Diese Bedienungsanleitung … darf weder teilweise noch vollständig verbreitet oder anderen mitgeteilt werden“) hielt die Einspruchsabteilung die Auffassung der Beschwerdegegnerin für plausibel, wonach Betriebsanleitungen im Allgemeinen nicht ohne Weiteres verbreitet werden dürfen. Solche Unterlagen seien grundsätzlich nicht als der Öffentlichkeit zugänglich anzusehen, sondern unterlägen regelmäßig einer Geheimhaltungspflicht. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass sich solche Betriebsanleitungen an die im Betrieb tätigen Personen richten, die typischerweise keinen Anlass haben, die Dokumente an Dritte weiterzugeben.
Darüber hinaus merkte die Beschwerdegegnerin an, dass die Benutzung einer Drehmaschine innerhalb von Unternehmen und damit in einem nicht öffentlichen Umfeld erfolge. Sowohl die Maschinen als auch die zugehörigen technischen Unterlagen stünden im Eigentum der jeweiligen Unternehmen, die regelmäßig kein Interesse daran hätten, Informationen über ihre Produktionsmittel und deren Funktionsweise Wettbewerbern zugänglich zu machen.
Mitarbeiter seien zudem aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses typischerweise zur Vertraulichkeit verpflichtet. Dass gelte vielmehr für die „EMCOMAT 20E“, da sie keine Standardprodukt sei. Während Prospekte oder Preislisten gegebenenfalls veröffentlicht werden, gelte dies nicht ohne Weiteres für Betriebsanleitungen. Als weiteres Indiz gegen die regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit von Betriebsanleitungen an sich wurde ausgeführt, dass weder auf der Internetseite der Einsprechenden noch auf den Internetseiten vergleichbarer Hersteller Betriebsanleitungen zum Download bereitgestellt seien. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin gelten diese Erwägungen gleichermaßen für D1, sodass auch insoweit von einer Vertraulichkeit dieser Betriebsanleitung auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin machte ferner geltend, es nicht nachgewiesen worden sei, dass die Betriebsanleitung D1 tatsächlich zusammen mit einer Drehmaschine des Typs „EMCOMAT 20E“ ausgeliefert worden seien.
Schließlich brachte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des auf der ersten Seite der D1 Vermerks „Ausgabe 1994“ vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass das Jahr 1994 auch dem Zeitpunkt einer tatsächlichen Verteilung oder öffentlichen Zugänglichmachung entspreche. Es fehle daher auch insoweit an einem Nachweis, dass D1 vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei.
2.2 Die Kammer ist von der Ausführungen Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin überzeugt:
der nicht 2.2.1 Zunächst stellt die Kammer fest, dass D1 aus der exklusiven Sphäre der Beschwerdeführerin, nämlich der Firma GDW Werkzeugmaschinen GmbH, stammt. Die Drehmaschine des Typs „EMCOMAT 20E“ wurde hingegen von der Firma EMCO MAIER Gesellschaft m. b. H. hergestellt. Da somit nicht alle Beweismittel in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen, besteht kein Anlass, den strengen Beweismaßstab anzuwenden, wie es von der Einspruchsabteilung behauptet wurde.
2.2.2 Ferner vermag die Kammer der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, dass Betriebsanleitungen generell einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist dafür die bloße Behauptung einer Vertraulichkeit nicht ausreichend.
Vielmehr muss aus den dargelegten Umständen herleitbar sein, dass die Empfänger der betreffenden Informationen einer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Geheimhaltungsverpflichtung unterlagen. Ganz im Gegenteil, ist hier von einem üblichen kommerziellen Verkauf einer Maschine auszugehen, bei dem sowohl die Maschine als auch die Bedienungsanleitung dem Verkäufer i.d.R. ohne Geheimhaltungsverpflichtung weitergegeben werden. Im vorliegenden Fall wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Geheimhaltungsverpflichtung für die Erwerber oder Betreiber der Maschinen des Typs „EMCOMAT 20E“ ergeben würde. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Verwendung von Bearbeitungsmaschinen innerhalb eines Unternehmens bereits für das Bestehen einer Geheimhaltungspflicht spricht. Der Umstand, dass eine Maschine in den Räumlichkeiten eines Unternehmens betrieben wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die mit ihr ausgelieferten Unterlagen vertraulich sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanleitungen üblicherweise dazu bestimmt sind, dem Benutzer die Bedienung und Wartung der Maschine zu ermöglichen. Sie werden daher regelmäßig an den Käufer übergeben und stehen damit Personen außerhalb der Sphäre des Herstellers zur Verfügung.
2.2.3 Der auf Seite 3 der D19 enthaltene Hinweis ist in erster Linie als urheberrechtlicher Schutzvermerk bzw. als standardisierte Copyrightund Wettbewerbsrechtsschutzklausel zu lesen. Ein solcher Vermerk richtet sich primär gegen unbefugte Vervielfältigung und kommerzielle Verwertung des Dokuments, sagt jedoch für sich genommen nichts darüber aus, ob das Dokument gegenüber Kunden oder sonstigen Empfängern unter einer vertraglichen oder faktischen Geheimhaltungsverpflichtung steht.
Auch aus wettbewerbsrechtlichen Standardhinweisen lässt sich nicht ohne Weiteres eine patentrechtlich relevante Vertraulichkeit im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ ableiten. Entscheidend ist nicht der Schutz des geistigen Eigentums als solcher, sondern ob das Dokument der Öffentlichkeit ohne Einschränkung zugänglich gemacht wurde oder ob eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bestand. Selbst wenn derartige Hinweise eine Nutzung durch Dritte einschränken sollen, folgt daraus nicht zwingend, dass die Empfänger der Betriebsanleitung im Rahmen der Lieferung der Maschine einer rechtlich bindenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verpflichtung kann aus dem Vermerk auf der D19 keine generelle Nicht-Öffentlichkeit der Betriebsanleitung D1 hergeleitet werden.
2.2.4 Auch die Annahme der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin, Betriebsanleitungen würden nicht auf den Internetseiten der Hersteller zum Download angeboten, überzeugt die Kammer nicht. Für die öffentliche Zugänglichkeit eines Dokuments ist nicht erforderlich, dass dieses frei im Internet abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dokument Mitgliedern der Öffentlichkeit ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurde.
2.2.5 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Betriebsanleitung D1 zusammen mit einer Maschine des Typs „EMCOMAT 20E“ ausgeliefert wurde, stellt die Kammer fest, dass die vorliegenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit eine solche Schlussfolgerung stützen. D1 bezieht sich ausdrücklich auf diesen Maschinentyp und weist die Merkmale einer typischen Hersteller-Betriebsanleitung auf. Es ist daher wohl plausibel, dass die Anleitung bestimmungsgemäß zusammen mit den entsprechenden Maschinen an Kunden ausgeliefert wurde.
2.2.6 Auch das Argument, die „EMCOMAT 20E“ sei kein standardisiertes Serienprodukt gewesen, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Selbst wenn einzelne Maschinen kundenspezifische Ausstattungsmerkmale aufgewiesen haben sollten, schließt dies nicht aus, dass für den betreffenden Maschinentyp standardisierte Betriebsanleitungen erstellt und an mehrere Kunden verteilt wurden.
2.2.7 Schließlich steht der öffentlichen Zugänglichkeit der D1 nicht entgegen, dass der auf Seite 2/168 angegebene Vermerk „Ausgabe 1994“ nicht zwingend mit dem Zeitpunkt einer tatsächlichen Verteilung der Betriebsanleitung gleichzusetzen ist. Die Kammer erachtet es als nicht plausibel, dass im den sechzehn Jahren Zeitraum zwischen der Erstellung der Betriebsanleitung D1 (Jahr 1994) und dem Prioritätsdatum des Streitpatents (Jahr 2010) keine Auslieferung von Drehmaschinen des Typs „EMCOMAT 20E“ zusammen mit der entsprechenden Betriebsanleitung erfolgte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der „EMCOMAT 20E“ um eine kundenspezifisch ausgestattete Maschine handeln soll.
2.3 Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass D1 entgegen der Beweiswürdigung der Einspruchsabteilung vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents öffentlich zugänglich war und folglich zum Stand der Technik nach Artikel 54(2) EPÜ gehört.
3. Aus diesem aufzuheben. Grund ist die angefochtene Entscheidung Zurückverweisung an die erste Instanz 4. Es stellt sich somit die Frage der Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz nach Artikel 111 EPÜ.
4.1 In der mündlichen Verhandlung sprachen sich beide Parteien gegen einer Zurückverweisung aus, und zwar mit der Begründung, dass bereits zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 ausgehend von D1 schriftlich vorgetragen worden sei. Auf Aufforderung des Vorsitzenden trugen sie daher zur Frage der Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber D1 vor.
4.2 Nach Beratung kam jedoch die Kammer zu dem Ergebnis, dass es doch zweckmäßig ist, die Angelegenheit aus den folgenden Gründen an die erste Instanz zurückzuverweisen:
4.2.1 Zunächst liegt keine Entscheidung der Einspruchsabteilung über der Neuheit gegenüber D1 vor.
4.2.2 Die Kammer stellt ferner fest, dass in Rahmen der Diskussion der Neuheit gegenüber D1 in der mündlichen Verhandlung mehrere neue und detaillierte Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die zumindest im bisherigen schriftlichen Beschwerdeverfahren entweder nicht oder nicht in dieser Tiefe thematisiert worden waren.
Darüber hinaus geht weder aus der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin noch aus den Erwiderungen der Beschwerdegegnerin eine vergleichbare detaillierte Merkmalsanalyse von D1 hervor, wie sie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen wurde. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als sachgerecht, dass die maßgeblichen Fragen hinsichtlich der Auslegung des Anspruchs 1 und der Neuheit gegenüber D1 zunächst von der Einspruchsabteilung geprüft und entschieden werden, bevor sie Gegenstand eines abschließenden Beschwerdeverfahrens werden.
4.3 Die oben genannten Umstände stellen besondere Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK dar, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz gemäß Artikel 111 EPÜ rechtfertigen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo