Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.03.2026 – T 225/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T022524.20260319

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0225/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 19. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Beschwerdeführerin) KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Beschwerdeführer:

Sidel Participations S.A.S. Avenue de la Patrouille de France 76930 Octeville-sur-Mer (FR) (Einsprechende 2) Vertreter:

Sidel Group c/o Sidel Participations Avenue de la Patrouille de France 76930 Octeville-sur-mer (FR) Beschwerdegegnerin:

Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Hannke Bittner & Partner mbB Regensburg Prüfeninger Straße 1 93049 Regensburg (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Januar 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2108928 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering H. Bronold B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 1 (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 2 108 928 zurückgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

II. Die Einsprechende 2 hat gegen die Entscheidung ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie beantragte, die Entscheidung aufzuheben und das Patent im gesamten Umfang zu widerrufen. Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat die Einsprechende 2 ihre Beschwerde zurückgenommen. Sie ist daher nach Artikel 107 Satz 2 EPÜ am Beschwerdeverfahren beteiligt. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärte die Einsprechende 2 , sie stelle keine Anträge und agiere lediglich als Beobachterin der Verhandlung.

III. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage mehreren Gruppen von Ansprüchen von Hilfsanträgen:

- Hilfsanträge 1 neu bis 27 neu eingereicht mit Schreiben vom 30. Oktober 2025, - Hilfsanträge 1 bis 27 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 5. September 2024, oder - Hilfsanträge 1' bis 27' eingereicht mit Schreiben vom 30. Oktober 2025, - Hilfsantrag 17 neu Strich und Hilfsantrag 18 neu Strich, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Eine Behälterbehandlungsvorrichtung (1,2) zur Behandlung von Behältern mit: mindestens einer Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26), wobei mindestens ein in Schwingungskommunikation mit der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) angeordneter Schwingungssensor (16, 20, 24, 31; 36) zum Umwandeln einer mechanischen Schwingung von zumindest einem Teilbereich der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) in ein Schwingungsmesssignal und zum Ausgeben des Schwingungsmesssignals sowie ein Auswertemittel (40) ausgebildet zum Auswerten von mindestens einem durch den Schwingungssensor (16, 20, 24, 31; 36) erzeugten Schwingungsmesssignal vorgesehen ist, wobei dies bedeutet, dass durch eine Führung eines geführten Elements entlang eines führenden Elements in dieser Bewegungsausführungsvorrichtung(14, 18, 22, 26) erzeugte Schwingungen zu dem Schwingungsmesssensor [sic] (16, 20, 24, 31; 36) übertragen werden, und weiter wobei durch diese Auswertung ein Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung überwachbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) aus einer Gruppe von Vorrichtungen ausgewählt ist, welche eine Vorrichtung (14) zum Führen einer Blasform während der Blasformung eines Behälters, eine Vorrichtung (22) zum Öffnen und/oder Schließen einer Blasform, eine Vorrichtung (18) zum Verriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung (26) zum Entriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung zum Heben und Senken eines Blasformbodens, eine Vorrichtung zum Strecken eines Vorformlings, Kombinationen hieraus umfasst, und weiter wobei zum Schutz und zum Erkennen von besonderen Belastungen, Verstellungen oder auch Beschädigungen in einem frühen Stadium an der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) der Schwingungssensor in Schwingungskommunikation mit den im Betrieb zusammenspielenden geführten und führenden Elementen der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) ist und an einem der geführten oder führenden Elemente der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) angebracht ist."

V. Der unabhängige Anspruch 8 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Verfahren zum Überwachen der Betriebsfähigkeit einer Behälterbehandlungsvorrichtung (1,2) mit mindestens einer Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) und mindestens einem in Schwingungskommunikation mit der Bewegungsausführungsvorrichtung angeordneten Schwingungssensor (16, 20, 24, 31; 36-1,36-2, 36-3), das Verfahren umfassend die folgenden Schritte:

(a) Erfassen von mindestens einem von mindestens einem Schwingungssensor (16, 20, 24,31; 36-1,36-2, 36-3) ausgegebenen Schwingungsmesssignal (38-1, 38-2, 38-3; 50, 50', 50") und (b) Auswerten des mindestens einen Schwingungsmesssignals (38-1, 38-2, 38-3; 50, 50', 50"), dadurch gekennzeichnet, dass durch diese Auswertung ein Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung mittels der Schwingungsanalyse überwacht wird, und wobei die Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) aus einer Gruppe von Vorrichtungen ausgewählt ist, welche eine Vorrichtung (14) zum Führen einer Blasform während der Blasformung eines Behälters, eine Vorrichtung (22) zum Öffnen und/oder Schließen einer Blasform, eine Vorrichtung (18) zum Verriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung (26) zum Entriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung zum Heben und Senken eines Blasformbodens, eine Vorrichtung zum Strecken eines Vorformlings, Kombinationen hieraus umfasst, und weiter wobei zum Schutz und zum Erkennen von besonderen Belastungen, Verstellungen oder auch Beschädigungen in einem frühen Stadium an der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) der Schwingungssensor in Schwingungskommunikation mit den im Betrieb zusammenspielenden geführten und führenden Elementen der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) ist und an einem der geführten oder führenden Elemente der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) angebracht ist."

VI. Für die Entscheidung sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Merkmale der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags wesentlich.

VII. Der unabhängige Anspruch 1 enthält das Merkmal 1.5, wonach "durch diese Auswertung ein Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung überwachbar ist".

VIII. Darüber hinaus enthält der Anspruch 1 die folgende aus den Merkmalen 1.2, 1.6 sowie 1.7 bestehende Merkmalsgruppe:

- "wobei mindestens ein in Schwingungskommunikation mit der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) angeordneter Schwingungssensor (16, 20,24,31; 36) zum Umwandeln einer mechanischen Schwingung von zumindest einem Teilbereich der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) in ein Schwingungsmesssignal und zum Ausgeben des Schwingungsmesssignals [vorgesehen ist]" (1.2) - "[dadurch gekennzeichnet, dass] die Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) aus einer Gruppe von Vorrichtungen ausgewählt ist, welche:

eine Vorrichtung (14) zum Führen einer Blasform während der Blasformung eines Behälters, eine Vorrichtung (22) zum Öffnen und/oder Schließen einer Blasform, eine Vorrichtung (18) zum Verriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung (26) zum Entriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung zum Heben und Senken eines Blasformbodens, eine Vorrichtung zum Strecken eines Vorformlings, Kombinationen hieraus umfasst," (1.6) - "und weiter wobei zum Schutz und zum Erkennen von besonderen Belastungen, Verstellungen oder auch Beschädigungen in einem frühen Stadium an der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) der Schwingungssensor in Schwingungskommunikation mit den im Betrieb zusammenspielenden geführten und führenden Elementen der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) ist" (1.7) IX.

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 des Hauptantrags verlangt in Merkmal 8.5, dass "durch diese Auswertung ein Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung mittels der Schwingungsanalyse überwacht wird".

X. Darüber hinaus enthält der Anspruch 8 die folgende aus den Merkmalen 8.2, 8.6 sowie 8.7 bestehende Merkmalsgruppe:

- "(a) Erfassen von mindestens einem von mindestens einem Schwingungssensor (16,20,24, 31; 36-1,36-2, 36-3) ausgegebenen Schwingungsmesssignal (38-1, 38-2, 38-3; 50, 50’, 50") und (b) Auswerten des mindestens einen Schwingungsmesssignals (38-1, 38-2, 38-3; 50, 50’, 50")," (8.2) - "wobei die Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) aus einer Gruppe von Vorrichtungen ausgewählt ist, welche eine Vorrichtung (14) zum Führen einer Blasform während der Blasformung eines Behälters, eine Vorrichtung (22) zum Öffnen und/oder Schließen einer Blasform, eine Vorrichtung (18) zum Verriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung (26) zum Entriegeln der Blasformhälften, eine Vorrichtung zum Heben und Senken eines Blasformbodens, eine Vorrichtung zum Strecken eines Vorformlings, Kombinationen hieraus umfasst," (8.6) - "und weiter wobei zum Schutz und zum Erkennen von besonderen Belastungen, Verstellungen oder auch Beschädigungen in einem frühen Stadium an der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) der Schwingungssensor in Schwingungskommunikation mit den im Betrieb zusammenspielenden geführten und führenden Elementen der Bewegungsausführungsvorrichtung (14,18, 22, 26) ist" (8.7) XI.

Alle Hervorhebungen in den obigen Punkten IV bis VII erfolgten durch die Kammer XII. Das Merkmal 1.5 ist in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 neu bis 13 neu sowie in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 13 unverändert enthalten.

XIII. Ein Merkmal 8.5 entsprechendes Merkmal ist in dem jeweiligen unabhängigen Verfahrensanspruch der Hilfsanträge 1 neu bis 27 neu, 1 bis 27 sowie 1' bis 27' enthalten und wird der Übersichtlichkeit halber nachfolgend mit 8.5 bezeichnet. In den Hilfsanträgen 17 neu Strich und 18 neu Strich wurden die Verfahrensansprüche gestrichen.

XIV. Der Merkmalsgruppe 1.2, 1.6 und 1.7 bzw. 8.2, 8.6 und

8.7 entsprechende Merkmale sind in sämtlichen vorliegenden Hilfsanträgen jedenfalls im unabhängigen Vorrichtungsanspruch und/oder im unabhängigen Verfahrensanspruch unverändert enthalten und werden der Übersichtlichkeit halber nachfolgend mit 1.2, 1.6 und 1.7 bzw. 8.2, 8.6 und 8.7 bezeichnet.

XV. Ebenfalls der Übersichtlichkeit halber wird nachfolgend auf die der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung entsprechenden Textstellen der A2-Veröffentlichung, EP 2 108 928 A2,Bezug genommen:

- Seite 7, zweiter Absatz -> Absatz [0015] - Seite 9, erster Absatz -> Absatz [0019] - Seite 9, dritter Absatz -> Absatz [0021] - Seite 19, erster Absatz -> Absatz [0045] - Seite 19, zweiter Absatz -> Absatz [0046] - Seite 20, zweiter Absatz -> Absatz [0049] XVI.

Die für diese Entscheidung wesentlichen Argumente der Parteien werden nachfolgend im Rahmen der Gründe für die Entscheidung erörtert.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag – Artikel 100 c) EPÜ Merkmal 1.5 bzw. 8.5 1. Anspruch 1 verlangt in Merkmal 1.5, dass "durch diese Auswertung ein Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung überwachbar ist". Der entsprechende Verfahrensanspruch 8 verlangt in Merkmal 8.5, dass "durch diese Auswertung ein Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung mittels der Schwingungsanalyse überwacht wird".

2. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Merkmale 1.5 und 8.5 in der ursprünglich eingereichten Anmeldung keine unmittelbare und eindeutige Grundlage haben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, die Begriffe "Behälterbehandlungsvorrichtung" und "Bewegungsausführungsvorrichtung" seien bereits in den ursprünglichen Ansprüchen enthalten gewesen. Die Bewegungsausführungsvorrichtung sei lediglich ein Bestandteil der Behälterbehandlungsvorrichtung. Ferner erwähnten die Absätze [0015] und [0021] ausdrücklich den Schutz bzw. die Überwachung der Behälterbehandlungsvorrichtung. Der Fachmann werde daher verstehen, dass sich die Überwachung des Zustands der Behälterbehandlungsvorrichtung jedenfalls auch auf den Zustand der Bewegungsausführungsvorrichtung beziehe.

4. Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Stellen offenbaren gerade nicht, dass durch die beanspruchte Auswertung allgemein ein "Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung" überwacht wird. Absatz [0015] offenbart vielmehr, dass auf der Grundlage der Auswertung des Schwingungsmesssignals erkannt wird, ob an einer mechanischen Komponente der Bewegungsausführungsvorrichtung Wartungsbedarf, eine Verstellung, ein Schaden oder eine zu hohe Belastung eingetreten ist. Dass dies einen zuverlässigeren Schutz der Bewegungsausführungsvorrichtung und insgesamt der Behälterbehandlungsvorrichtung darstellt, beschreibt lediglich eine Folge oder Wirkung dieser auf die Bewegungsausführungsvorrichtung bezogenen Überwachung. Offenbart wird jedoch nicht der Anspruchsinhalt, wonach ganz allgemein ein nicht näher definierter Zustand der gesamten Behälterbehandlungsvorrichtung überwachbar ist. Daran ändert auch der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts nichts, denn der beanspruchte "Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung" wird in Merkmal 1.5 bzw. 8.5 mit einem unbestimmten Artikel eingeführt, sodass offenbleibt, welcher Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung gemeint ist.

5. Entsprechendes gilt für Absatz [0021]. Dort ist von der Erkennung eines Bedarfs zum Eingreifen in den laufenden Betrieb der Behälterbehandlungsvorrichtung die Rede, und zwar infolge kontinuierlicher Überwachung des Schwingungsverhaltens der Bewegungsausführungsvorrichtung. Auch diese Stelle offenbart damit eine Überwachung des Schwingungsverhaltens der Bewegungsausführungsvorrichtung, die lediglich mittelbar eine zuverlässigere Überwachung des Betriebs der Behälterbehandlungsvorrichtung ermöglicht.

6. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass "Behälterbehandlungsvorrichtung" deckungsgleich mit "Bewegungsausführungsvorrichtung" ist. Die ursprüngliche Offenbarung betrifft die Überwachung des Schwingungsverhaltens bzw. eines spezifischen Zustands der Bewegungsausführungsvorrichtung. Der erteilte Anspruch hingegen verallgemeinert dies auf den Zustand der gesamten Behälterbehandlungsvorrichtung. Für diese Verallgemeinerung fehlt eine unmittelbare und eindeutige Grundlage.

7. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, der Fachmann lese die Patentschrift mit dem Willen, sie zu verstehen, bringt eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Der maßgebliche Durchschnittsfachmann kann der Anmeldung keine Offenbarung entnehmen, die über ihren tatsächlichen Inhalt hinausgeht. Die Kammer kann daher nicht annehmen, der Fachmann werde den Begriff "Zustand der Behälterbehandlungsvorrichtung" stillschweigend auf den engeren, tatsächlich offenbarten Inhalt "Schwingungs-verhalten bzw. Zustand der Bewegungsausführungs-vorrichtung" zurückführen. Somit geht bereits das Merkmal 1.5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Dasselbe gilt mutatis mutandis für Merkmal 8.5. Merkmalsgruppe 1.2, 1.6 und 1.7 bzw. 8.2, 8.6 und 8.7 8. Auch die Kombination der Merkmale 1.2, 1.6 und 1.7 des Vorrichtungsanspruchs 1 sowie die entsprechende Kombination der Merkmale 8.2, 8.6 und 8.7 des Verfahrensanspruchs 8 ist ursprünglich nicht offenbart.

9. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, Merkmal 1.2 stamme wörtlich aus dem ursprünglichen Anspruch 1. Aus Absatz [0045] lasse sich nicht entnehmen, dass jeder Bewegungsausführungsvorrichtung zwingend ein eigener Sensor zugeordnet sein müsse. Die Figuren zeigten lediglich Ausführungsbeispiele. Außerdem werde der Fachmann den Anspruch ohnehin so verstehen, dass der Sensor einer bestimmten Bewegungsausführungsvorrichtung zugeordnet sein müsse, da anderenfalls keine sinnvolle Auswertung möglich sei.

10. Auch dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass die Formulierung "mindestens ein Schwingungssensor" bereits im ursprünglichen Anspruch 1 enthalten war. Zu prüfen ist jedoch nicht das Merkmal 1.2 für sich genommen, sondern die beanspruchte Merkmalskombination in ihrer erteilten Breite. Durch das Merkmal 1.6 wird die Bewegungsausführungsvorrichtung aus einer Gruppe von Vorrichtungen ausgewählt, die mehrere verschiedene Bewegungsausführungsvorrichtungen und Kombinationen hieraus umfasst. Zugleich bleibt es bei "mindestens einem" Schwingungssensor. Merkmal 1.7 spricht sodann von "der Schwingungssensor", also nur einem (Zahlwort) Schwingungssensor, der in Schwingungskommunikation mit den im Betrieb zusammenspielenden geführten und führenden Elementen der Bewegungsausführungsvorrichtung ist. Der Anspruchswortlaut schließt damit den Fall gerade nicht aus, dass nur ein einziger Sensor vorgesehen ist, obwohl mehrere Bewegungsausführungsvorrichtungen – oder Kombinationen davon – vorliegen.

11. Die gegenteilige Annahme der Beschwerdegegnerin beruht letztlich auf einer einschränkenden Lesart, die sich dem Anspruch nicht entnehmen lässt. Insbesondere enthält der Anspruch keine Vorgabe, wonach für den Fall der in Merkmal 1.6 definierten Kombinationen pro Bewegungsausführungsvorrichtung mindestens ein eigener Schwingungssensor vorgesehen sein müsste. Der Fachmann mag erkennen, dass eine solche Zuordnung technisch zweckmäßig sein kann; sie ist aber nicht Gegenstand des erteilten Anspruchs.

12. Für die Prüfung nach Artikel 123 (2) EPÜ ist die beanspruchte Breite des Wortlauts des Anspruchs maßgeblich. Gerade diese beanspruchte Breite findet in den ursprünglichen Unterlagen jedoch keine Grundlage. Die Beschreibung der Ausführungsbeispiele in den Absätzen [0045] bis [0049] lehrt durchgehend, dass den jeweiligen Führungskurven jeweils Schwingungssensoren zugeordnet sind. Absatz [0045] spricht von Schwingungssensoren im Plural. Die nachfolgenden Absätze [0046] bis [0049] beschreiben jeweils konkrete Bewegungsausführungsvorrichtungen mit jeweils zugeordnetem Schwingungssensor, wobei in einem Fall sogar zwei Sensoren an einer Öffnungs-/Schließkurve vorgesehen sind. Auch die weitere Beschreibung geht in diesem Kontext von mehreren Schwingungssensoren aus, deren Messsignale ausgewertet werden.

13. Die Beschwerdeführerin hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nur einen einzigen Sonderfall offenbart, in dem ein einzelner Schwingungssensor die Schwingungen mehrerer mechanischer Kurven erfassen kann, nämlich die in Absatz [0019] beschriebene Anordnung eines Sensors am Hauptgestell der Behälterbehandlungsvorrichtung. Gerade dieser Sonderfall stützt die beanspruchte Merkmalskombination jedoch nicht. Zum einen ist der Sensor dort nicht an einem der im Betrieb zusammenspielenden geführten oder führenden Elemente der Bewegungsausführungsvorrichtung angeordnet, sondern am Hauptgestell der Behälterbehandlungsvorrichtung. Zum anderen wird dieser Sonderfall nicht in Kombination mit den aus Absatz [0045] entnommenen Merkmalen beansprucht. Die erteilten Ansprüche verallgemeinern somit verschiedene Offenbarungsinhalte in einer Weise, die der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

14. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Ausführungsbeispiele beschränkten den Schutzbereich nicht, greift nicht durch. Es geht hier nicht um die Frage, ob die Ansprüche auf die gezeigten Ausführungsformen beschränkt werden müssten, sondern darum, ob die konkret beanspruchte Verallgemeinerung ursprünglich offenbart war. Gerade dies ist nicht der Fall. Aus den Ausführungsbeispielen lässt sich entnehmen, dass die Sensoranordnung an den jeweiligen Kurven bzw. Bewegungsausführungsvorrichtungen erfolgt. Eine allgemeine Lehre, wonach ein einzelner Schwingungssensor in der nun beanspruchten Breite mehrere der in Merkmal 1.6 bzw. 8.6 genannten Bewegungsausführungsvorrichtungen erfassen könnte, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

15. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eingewandt hat, die Offenbarung betreffe im Kern Maschinen rotierender Bauart, kann dies im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Bereits aus den vorstehend genannten Gründen fehlt es der beanspruchten Merkmalskombination an einer ausreichenden Offenbarungsbasis. Eine abschließende Entscheidung über diesen weitergehenden Einwand ist daher nicht erforderlich.

16. Die Kammer ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Merkmalsgruppe 1.2, 1.6 und 1.7 des Anspruchs 1 sowie die entsprechende Merkmalsgruppe 8.2, 8.6 und 8.7 des Anspruchs 8 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Ergebnis zum Hauptantrag 17. Da bereits das Merkmal 1.5 bzw. 8.5 und darüber hinaus auch die Merkmalsgruppen 1.2, 1.6 und 1.7 bzw. 8.2, 8.6 und 8.7 unzulässige Änderungen enthalten, ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) entgegensteht. Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

Hilfsanträge 1 neu bis 13 neu 18. Diese Hilfsanträge enthalten in ihren unabhängigen Ansprüchen ebenfalls die oben beanstandeten Merkmale. Die zu Merkmal 1.5 bzw. 8.5 und zur Merkmalsgruppe 1.2, 1.6 und 1.7 bzw. 8.2, 8.6 und 8.7 des Hauptantrags dargelegten Gründe gelten daher entsprechend. Die Hilfsanträge 1 neu bis 13 neu verstoßen folglich gegen Artikel 123 (2) EPÜ.

Hilfsanträge 14 neu bis 27 neu 19. Bei diesen Hilfsanträgen wurde in den Vorrichtungsansprüchen die Formulierung des Merkmals 1.5 geändert, indem "Behälterbehandlungsvorrichtung" durch "Bewegungsausführungsvorrichtung" ersetzt wurde. Ob diese Änderung ihrerseits neue Fragen insbesondere nach Artikel 123 (3) EPÜ aufwirft, kann offenbleiben.

20. Jedenfalls enthalten diese Hilfsanträge weiterhin einen unabhängigen Verfahrensanspruch mit dem Merkmal 8.5. Aus den oben unter den Punkten 1. bis 7. dargelegten Gründen verstößt bereits dieses Merkmal gegen Artikel 123 (2) EPÜ.

21. Darüber hinaus bleiben auch die gegen die zum Hauptantrag mit 8.2, 8.6 und 8.7 bezeichnete Merkmalsgruppe gerichteten Einwände bestehen. Folglich sind auch die Hilfsanträge 14 neu bis 27 neu nicht gewährbar.

22. Das in sämtlichen der Hilfsanträge 1 neu bis 27 neu wiedereingeführte erteilte Merkmal 1.8, wonach "[der Schwingungssensor in Schwingungskommunikation mit den im Betrieb zusammenspielenden geführten und führenden Elementen der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) ist] und an einem der geführten oder führenden Elemente der Bewegungsausführungsvorrichtung (14, 18, 22, 26) [angebracht ist.]" und welches nach dem Vortrag der Beschwerdegegnerin einen vermeintlich offensichtlichen Fehler in den Hilfsanträgen 1 bis 27 beheben sollte, ändert daran nichts. Das Merkmal 1.8 betrifft offensichtlich die vorliegend tragenden Einwände nicht. Der Verstoß gegen Artikel 123 (2) ergibt sich alleine aus den Merkmalen 1.5 bzw. 8.5 sowie aus der Merkmalsgruppe 1.2, 1.6 und 1.7 bzw. 8.2, 8.6 und 8.7. 23. Daher sind die Hilfsanträge 1 neu bis 27 neu nicht gewährbar.

Hilfsanträge 1 bis 27 24. Die Hilfsanträge 1 bis 27 unterscheiden sich von den Hilfsanträgen 1 neu bis 27 neu lediglich dadurch, dass im jeweiligen unabhängigen Vorrichtungsanspruch das erteilte Merkmal 1.8 weggelassen worden ist.

25. Unabhängig von der Frage, ob die Hilfsanträge 1 bis 27 aufgrund dessen gegen Artikel 123 (3) verstoßen, hat, wie oben bereits zu den Hilfsanträgen 1 neu bis 27 neu ausgeführt, das Merkmal 1.8 auf die gerügten Verstöße gegen Artikel 123 (2) EPÜ keinerlei Auswirkung.

26. Aus den oben bereits zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 neu bis 27 neu ausgeführten Gründen verstoßen somit auch die Hilfsanträge 1 bis 27 gegen Artikel 123 (2) EPÜ. Daher sind auch die Hilfsanträge 1 bis 27 nicht gewährbar. Hilfsanträge 1' bis 27' 27. Diese Anträge enthalten nur noch die Verfahrensansprüche, allerdings in unveränderter Form. Gerade deshalb greifen die gegen die Merkmale 8.5 sowie 8.2, 8.6 und 8.7 gerichteten Einwände gegen die Hilfsanträge 1' bis 27' ohne Weiteres durch.

28. Damit verstoßen auch die Hilfsanträge 1' bis 27' gegen Artikel 123 (2) EPÜ. Auch die Hilfsanträge 1' bis 27' sind daher nicht gewährbar. Hilfsanträge 17 neu Strich und 18 neu Strich 29. Daran ändern auch die in den Hilfsanträgen 17 neu Strich und 18 neu Strich geänderten Merkmale nichts.

30. Zwar hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, durch die geänderten Merkmale in Hilfsantrag 17 neu Strich werde eine 1:1 Zuordnung des Schwingungssensors und der Bewegungsausführungsvorrichtung definiert und durch die weiteren Merkmale "wobei die Bewegungsausführungsvorrichtung eine führende Komponente und eine geführte Komponente umfasst und die führende Komponente das Formteil mit der mechanisch ausgebildeten Kurvenform umfasst und die geführte Komponente das Teil umfasst, das von der mechanisch ausgebildeten Kurvenform exakt entlang der Kurve geführt wird."

in Hilfsantrag 18 neu Strich werde diese eindeutige Zuordnung weiter konkretisiert. Sie verweist hierbei auch darauf, dass der Ausdruck "an einem der geführten..." keinen unbestimmten Artikel darstelle.

31. Jedoch fehlt es bereits an irgendeiner definitiven Zuordnung von Schwingungssensor und Bewegungsausführungsvorrichtung in den unabhängigen Ansprüchen der Hilfsanträge 17 neu Strich und 18 neu Strich. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, ist der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche dieser Hilfsanträge dahingehend eindeutig, dass mindestens eine Bewegungsausführungsvorrichtung vorgesehen ist. Diese kann gemäß Merkmal 1.6 aus einer Gruppe ausgewählt werden oder aus einer Kombination der genannten Gruppenmitglieder bestehen. Die Tatsache, dass in den Hilfsanträgen 17 neu Strich sowie 18 neu Strich einige der Gruppenmitglieder des Merkmals 1.6 gestrichen worden sind, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass nach wie vor mehrere Mitglieder in Merkmal 1.6 bestehen bleiben, wodurch keine 1:1 Zuordnung bestehen kann. Der Ausdruck "an einem der geführten" stellt entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin durchaus einen unbestimmten Artikel im Sinne der Zuordnung von Bewegungsausführungsvorrichtung und Schwingungssensor dar. Hierbei bedeutet "einem", dass an einem von nach wie vor mehreren möglichen der Mitglieder der Gruppe des Merkmals 1.6 ein Schwingungssensor angeordnet ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit "an jedem Element", wie ursprünglich offenbart, und zutreffend von der Beschwerdeführerin bemängelt.

32. Auch das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, die wenigstens eine anspruchsgemäße Bewegungsausführungsvorrichtung könne aus einer Kombination der in Merkmal 1.6 genannten Vorrichtungen bestehen, dabei im Sinne des Anspruchs jedoch eine einzige Bewegungsausführungsvorrichtung darstellen, überzeugt die Kammer nicht.

33. Laut der ursprünglich eingereichten Fassung ist es nicht vorgesehen, dass ein einziger Schwingungssensor die Schwingungen einer aus mehreren der in Merkmal 1.6 genannten Vorrichtungen bestehenden Bewegungsausführungsvorrichtungen überwacht. Aus den Absätzen [0045] bis [0049] ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass an jeder zu überwachenden Vorrichtung ein Schwingungssensor angeordnet ist. Dies gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die aus der genannten Kombination der Vorrichtungen gemäß Merkmal 1.6 bestehende Bewegungsausführungsvorrichtung rein semantisch auch als eine einzige Vorrichtung angesehen werden kann.

34. Hinzu kommt, dass die einzige Offenbarungsstelle, die einen einzigen Schwingungssensor für die gesamte Behälterbehandlungsvorrichtung angibt (Absatz [0019]), offenbart, dass der Schwingungssensor am Hauptgestell der Behälterbehandlungsvorrichtung vorzusehen ist. Der Anspruch 1 der Hilfsanträge 17 neu Strich bzw. 18 neu Strich legt jedoch in keiner Weise fest, dass im Falle eines einzigen vorgesehenen Schwingungssensors dieser am Hauptgestell der Behälterbehandlungsvorrichtung festgelegt ist.

35. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu auch vorgetragen, sie schließe sich der Einspruchsabteilung an, dass allenfalls fragwürdig sei, ob eine Offenbarung von einem Schwingungssensor für mehrere geführte Elemente vorliegen könne; siehe die Erwiderung auf die Beschwerde, Seite 11, 5. Absatz. Die Einspruchsabteilung kam jedoch zu einem anderen Ergebnis, nämlich, dass dies nicht unter den Anspruchswortlaut falle. Die Kammer hält den Vortrag darüber hinaus auch für nicht überzeugend, da der Wortlaut des Absatzes [0019] dahingehend eindeutig ist. Absatz [0019] lautet:

"Das Hauptgestell der Behälterbehandlungsvorrichtung kann nämlich bei geeigneter Konstruktion insbesondere bei geeigneter Kopplung mit den Bewegungsausführungsvorrichtungen Schwingungsänderungen durch Verstellung oder Beschädigung einer jeglichen Bewegungsausführungsvorrichtung für einen mit dem Hauptgestell in Schwingungskommunikation angebrachten Schwingungssensor erkennbar machen, so dass ein Schwingungssensor zur Überwachung mehrerer Bewegungsausführungsvorrichtungen eingesetzt werden kann." (Hervorhebungen durch die Kammer) 36. In Absatz [0019] besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel dahingehend, ob die Überwachung mehrerer Bewegungsausführungsvorrichtungen mittels eines einzigen Schwingungssensors möglich ist. Die Bedingung dafür ist jedoch unter anderem die Anbringung des Schwingungssensors in Schwingungskommunikation mit dem Hauptgestell in geeigneter Kopplung anstatt an jeder der Bewegungsausführungsvorrichtungen. Eine Offenbarung dahingehend, dass durch Anordnung des Schwingungssensors an einer der Bewegungsausführungsvorrichtungen sämtliche Bewegungsausführungsvorrichtungen überwachbar sind, enthält die Anmeldung in der eingereichten Fassung jedoch nicht. Die Anordnung des Schwingungssensors am Hauptgestell der Behälterbehandlungsvorrichtung ist auch in den Hilfsanträgen 17 neu Strich und 18 neu Strich nicht in den unabhängigen Anspruch aufgenommen worden.

37. Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass auch die Hilfsanträge 17 neu Strich und 18 neu Strich gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoßen. Daher sind auch die Hilfsanträge 17 neu Strich und 18 neu Strich nicht gewährbar. Gesamtergebnis 38. Da der Hauptantrag gegen Artikel 100 c) EPÜ verstößt und sämtliche Hilfsanträge gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoßen, liegt kein gewährbarer Antrag der Beschwerdegegnerin vor, auf Grundlage dessen eine Aufrechterhaltung des Patents möglich wäre. Zulassung der Hilfsanträge 39. Angesichts der Tatsache, dass die Kammer zu dem Schluss gelangt ist, dass kein gewährbarer Antrag der Beschwerdegegnerin vorliegt, stellt sich die etwaige Frage der Zulassung der Hilfsanträge nicht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering