Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.03.2026 – T 903/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2026:T090324.20260317

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Zu Regel 43 (7) EPÜ und der Bedeutung von Referenzzeichen bei der Anspruchsauslegung siehe Nr. 2.8.2 der Gründe

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0903/24 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 17. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Electrolux Appliances Aktiebolag St Göransgatan 143 105 45 Stockholm (SE) Vertreter:

Schröer, Gernot H. Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Bankgasse 3 90402 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold M. Olapinski N. Obrovski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2705313 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 22. Mai 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Patent in geänderter Fassung gemäß Hauptantrag aufrechterhalten wurde. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Hauptantrag die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ sowie der Artikel 52 (1), 54 und 56 EPÜ erfüllt.

II. Am Ende der mündlichen Verhandlung lauteten die Anträge der Beteiligten wie folgt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag) und hilfsweise das Patent in beschränkter Fassung gemäß Hilfsantrag 2 aufrechtzuerhalten. Weiter hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents in beschränkter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 oder 3 bis 33, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

III. Auf das folgende Dokument wird Bezug genommen:

D2: WO 2009065683 A1 IV. Anspruch 1 gemäß dem gegenüber dem erteilten Patent geänderten Hauptantrag, eingereicht am 19. Juli 2022, lautet (mit Merkmalsgliederung in eckigen Klammern):

"[M0101] Haushaltskältegerät mit einem Korpus und einer Tür (21), [M0102] wobei die Tür (21) eine wärmeisolierende Wand (21) aufweist, [M0103] wobei die wärmeisolierende Wand (21) mit einem einander gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptoberflächen (25; 27) und wenigstens eine die Hauptoberflächen (25; 27) verbindende Schmalseite (26) aufweisenden wärmedämmenden Kern (22) und [M0104] einem aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformten ersten Verkleidungselement (23) versehen ist, [M0105] wobei das Verkleidungselement (23) sich auf wenigstens der ersten Hauptoberfläche (25) und der Schmalseite (26) erstreckt, [M0106] wobei das erste Verkleidungselement (23) auf der Schmalseite (26) wenigstens lokal mehrere übereinanderliegende Lagen (35, 36, 37) des Flachmaterials aufweist."

V. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal "[M0107] und wobei das erste Verkleidungselement (23) einen von der Schmalseite (26) aus auf die zweite Hauptoberfläche (27) ausgreifenden Streifen (28) aufweist."

VI. Die weiteren Hilfsanträge haben für diese Entscheidung keine Rolle gespielt.

VII. Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammenfasst werden. Hauptantrag - Artikel 123 (2) und (3) EPÜ Anspruch 1 des Hauptantrags enthalte Änderungen, die über den Inhalt der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung hinausgingen und den Anspruchsgegenstand verschöben, so dass der Hauptantrag gegen Artikel 123 (2) und - möglicherweise - 123 (3) EPÜ verstoße.

Hauptantrag - Neuheit, D2 Das Merkmal mehrerer übereinanderliegender Lagen (Merkmal M0106) erfordere - wie aus dem Streitpatent selbst ersichtlich - keinen direkten Kontakt und keine Berührung zwischen den Lagen. D2 offenbare in den Figuren 3 und 4 mehrere übereinanderliegende Lagen des Flachmaterials des Zuschnitts des ersten Verkleidungselements (der Frontplatte 2) in Form des Hakens 14, auch wenn zwischen diese Lagen der Haken 15 des separaten Profilelements 16 eingreife. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags bereits aus D2 bekannt.

Hilfsantrag 2 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 sei gegenüber D2 ebenfalls nicht neu oder zumindest ausgehend von D2 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen naheliegend. Diese mit dem Schreiben vom 9. März 2026 vorgetragenen Einwände bewegten sich im Rahmen der Kammermitteilung, insbesondere Punkt 5.4, und beruhten zudem auf der stets zu ermittelnden Frage der Auslegung von Merkmal M0104. Sie seien darüber hinaus auch wegen ihrer hohen prima facie Relevanz zuzulassen.

VIII. Die Argumente der Beschwerdegegnerin lauteten im Wesentlichen wie folgt. Hauptantrag - Artikel 123 (2) und (3) EPÜ Ein Teil der Einwände sei erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden und solle nicht zugelassen werden. Die Änderungen in Anspruch 1 des Hauptantrags enthielten keine technischen Informationen, die über den Inhalt der Anmeldung in ihrer einreichten Fassung hinausgingen, und keine Bedeutungsverschiebung. Der Hauptantrag genüge daher den Erfordernissen von Artikel 123 EPÜ.

Hauptantrag - Neuheit, D2 Mehrere übereinanderliegende Lagen gemäß Merkmal M0106 müssten zumindest punktuell direkt miteinander in Kontakt stehen, sich berühren und sich aufeinander abstützen. Dies sei bei dem Haken 14 in den Figuren 3 und 4 der D2 nicht der Fall. Daher offenbare D2 nicht das Merkmal M0106 und der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags sei neu.

Hilfsantrag 2 Die erstmals mit dem Schreiben vom 9. März 2026 erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung und nach Zustellung der Kammermitteilung vorgetragenen Einwände mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegen den Hilfsantrag 2 seien unter Artikel 13 (2) VOBK nicht zuzulassen. Weder enthalte die Mitteilung der Kammer einen Anlass für neues Vorbringen noch lägen außergewöhnliche Umstände vor. Die Einwände seien darüber hinaus auch nicht prima facie relevant.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Artikel 123 (2) und (3) EPÜ 1.1 In der folgenden Wiedergabe des Wortlauts von Anspruch 1 des Hauptantrags sind zusätzlich zu den Merkmalsbezeichnungen die Änderungen gegenüber dem ursprünglich einreichten Anspruch 1 hervorgehoben:

"[M0101] Haushaltskältegerät mit einem Korpus und einer Tür (21), [M0102] wobei die Tür (21) eine wärmeisolierende Wand (21) aufweist, [M0103] wobei die Wwärmeisolierende Wand (21; 51), insbesondere für ein Kältegerät, mit einem einander gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptoberflächen (25; 27) und wenigstens eine die Hauptoberflächen (25; 27) verbindende Schmalseite (26) aufweisenden wärmedämmenden Kern (22) und [M0104] einem aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformten ersten Verkleidungselement (23) versehen ist, [M0105] wobei das Verkleidungselement (23) sich auf wenigstens der ersten Hauptoberfläche (25) und der Schmalseite (26) erstreckt, [M0106] dadurch gekennzeichnet, dasswobei das erste Verkleidungselement (23) auf der Schmalseite (26) wenigstens lokal mehrere übereinanderliegende Lagen (35, 36, 37) des Flachmaterials aufweist."

1.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, mit der Änderung in Merkmal M0101 sei Anspruch 1 nunmehr auf ein Haushaltskältegerät mit einem Korpus und einer Tür gerichtet. Die Passage auf Seite 1, Zeilen 7 bis 9, der dieses Merkmal entnommen sei, stelle jedoch keine geeignete Basis für die Änderung dar, da sie sich auf den Stand der Technik bezüglich Haushaltskältegeräten beziehe ("herkömmlicherweise", Seite 1, Zeile 11), nicht auf eine erfindungsgemäße wärmedämmende Tür. Seite 1, Zeilen 7 bis 9, der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbare zudem spezifisch Korpus und Tür des Gehäuses eines Haushaltskältegeräts. Diese Zuordnung zum Gehäuse fehle in Anspruch 1 und stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da nun auch nicht dem Gehäuse zugeordnete Korpusse sowie andere Türen beansprucht seien, beispielsweise die Tür eines Gefrierfachs im Inneren des Haushaltskältegeräts, die Tür eines Getränkefachs oder eine Serviceklappe. Zudem gebe es auch Einbau-Kältegeräte, bei denen die Tür nicht Teil des Gehäuses sei.

Weiter ergebe sich, wie erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, eine unzulässige Erweiterung dadurch, dass eine Tür mit der erfindungsgemäßen wärmeisolierenden Wand in Verbindung mit einem Haushaltskältegerät mit beliebig ausgebildetem Korpus, also auch ohne die erfindungsgemäße wärmedämmende Wand, beansprucht sei. Die Anmeldung wie eingereicht beziehe sich auf eine wärmedämmende Wand von Korpus oder Tür des Gehäuses eines Haushaltskältegeräts, offenbare aber kein Haushaltskältegerät mit Korpus und Tür, bei dem nur die Tür, nicht aber der Korpus die wärmeisolierende Wand aufweise.

Darüber hinaus, ebenfalls erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, ergebe sich durch die grammatikalischen Änderungen von einem Akkusativobjekt zu einem Dativobjekt ("mit einem einander gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptoberflächen") in Merkmal M0103 und das Hinzufügen von "versehen ist" in Merkmal M0104 eine unzulässige Verschiebung des Gegenstands von Anspruch 1. Dies verstoße gegen die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ und möglicherweise ("possibly") von Artikel 123 (3) EPÜ.

1.3 Die Beschwerdegegnerin trug vor, Seite 1, Zeilen 7 bis 9, der Anmeldung wie eingereicht beziehe sich auf "Die vorliegende Erfindung" und bilde die Basis für die Änderungen in Merkmal M0101. Für einer Fachperson sei klar, was unter einer Tür und einem Korpus eines Haushaltskältegeräts zu verstehen sei, nämlich der Korpus und die daran angeschlagene Tür, die die Lagerkammer für Kühlgut umschlössen (Absatz [0002]). Diese bildeten daher ein gemeinsames Gehäuse der Lagerkammer. Diese fachbekannte Bedeutung sei auch der Grund, weshalb die Begriffe in den einleitenden Absätzen der Ursprungsanmeldung mit bestimmtem Artikel verwendet würden. Zudem beziehe Anspruch 1 sich auf Türen mit einer Wärmeisolierung, also für die Fachperson ersichtlich nicht auf die innere Unterteilung der Lagerkammer oder Serviceklappen. Auch ein Einbau-Kältegerät besitze ein wärmeisolierendes Gehäuse, selbst wenn dieses zusätzlich verkleidet werde.

Die weiteren Einwände seien erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgebracht worden und sollten nicht zugelassen werden. Jedoch offenbare bereits die ursprünglich Anmeldung die Möglichkeit, dass nur die Tür die erfindungsgemäße wärmeisolierende Wand aufweise. Es liege auch keine Bedeutungsverschiebung in den grammatikalischen Änderungen sowie dem Hinzufügen von "versehen sind" in den Merkmalen M0103 und M0104. Daher seien die Erfordernisse von Artikel 123 EPÜ erfüllt.

1.4 Wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen offenbart die Anmeldung wie eingereicht auf Seite 1, Zeilen 7 bis 9:

"Die vorliegende Erfindung betrifft den Aufbau einer wärmeisolierenden Wand, insbesondere einer Wand von Korpus oder Tür des Gehäuses eines Kältegerätes, insbesondere eines Haushaltskältegerätes." Dieser Satz bezieht sich, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, auf die Erfindung, nicht auf den erst im folgenden Absatz mit "herkömmlicherweise" angesprochenen Stand der Technik. Demnach betrifft die Erfindung insbesondere den Aufbau einer wärmeisolierenden Wand von Korpus oder Tür des Gehäuses eines Haushaltskältegeräts. Dies offenbart umgekehrt auch ein Haushaltskältegerät mit einem Gehäuse mit Korpus und Tür, wobei Korpus oder Tür die erfindungsgemäße Wand aufweisen können.

1.5 Im auf die oben genannte Stelle folgenden Absatz der Ursprungsanmeldung (Absatz [0002] des Streitpatents) ist erläutert, dass das Gehäuse eines Haushaltskältegeräts "herkömmlicherweise" einen Korpus und eine an dem Korpus angeschlagene Tür umfasst, die gemeinsam eine Lagerkammer für Kühlgut umschließen. Dies gibt - auch nach Ansicht der Kammer - das fachübliche Verständnis des Gehäuses eines Haushaltskältegeräts sowie dessen Korpus und Tür an. Dass es sich im ersten Absatz auf Seite 1 bei der Tür um eine Tür "des Gehäuses" handelt, stellt somit lediglich klar, dass es sich um die Tür des Kühlraums und nicht um eine beliebige anderweitige Tür handelt. Dies entspricht jedoch, auch ohne den Zusatz "des Gehäuses", dem fachüblichen Verständnis der Tür eines Haushaltskältegeräts wie in Anspruch 1 definiert, insbesondere wenn Korpus und Tür zusammen genannt sind und Bezug auf das gesamte "Haushaltskältegerät" genommenen wird. Eine Fachperson versteht daher eine Abtrennung im Inneren des Lagerraums oder die Tür einer technischen Öffnung wie eine Serviceklappe nicht als die Tür eines "Haushaltskältegeräts mit einem Korpus und einer Tür".

So hätte eine Fachperson auch die Tür eines Gefrierabteils im Inneren eines Kühlschranks nur dann als "Tür eines Haushaltskältegeräts" bezeichnet, wenn sie das Gefrierabteil für sich genommen als das Haushaltskältegerät betrachtet hätte, was nicht dem fachüblichen Verständnis eines Haushaltskältegeräts entspricht.

Auch ein Einbau-Kältegerät besitzt ein wärmeisolierendes Gehäuse und mit der Tür des Haushaltskältegeräts ist die Tür dieses Gehäuses gemeint. Ein solches Haushaltskältegerät und seine Tür gehören daher mit oder ohne den Zusatz "des Gehäuses" in Anspruch 1 zum anspruchsgemäßen Gegenstand. Insgesamt bringt das Weglassen der Zuordnung der Tür als Bestandteil "des Gehäuses" eines Haushaltskältegeräts keine zusätzliche technische Information zum Ausdruck, die eine Fachperson der ursprünglich eingereichten Anmeldung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen konnte (vgl. den "Goldstandard" zur Beurteilung der Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ in G 2/10, Gründe 4.3, in Bezug auf G 3/89, Leitsatz 1).

1.6 Auch dass die erfindungsgemäße wärmeisolierende Wand in Anspruch 1 nur für die Tür des Haushaltskältegeräts gefordert ist, und die Ausgestaltung des Korpus offenbleibt, geht nicht über den Inhalt der Anmeldung wie eingereicht hinaus. Dies ergibt sich bereits aus dem "oder" im oben zitierten Satz auf Seite 1, Zeilen 7 bis 9 der Anmeldung. Dieser bezieht sich zwar auf die erfindungsgemäße Wand und nicht auf ein Kältegerät mit Korpus und Tür, kann aber auch nicht so verstanden werden, dass im Fall einer Verwendung der Tür in einem Haushaltskältegerät sowohl Korpus als auch Tür die erfindungsgemäße Wand aufweisen müssen. Dies wird durch das "kann" auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, bestätigt, womit die Kombination von Tür und Korpus jeweils mit der erfindungsgemäßen Wand ausdrücklich nicht zwingend ist.

Daher kann die Frage der Zulassung dieses erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwands unter Artikel 12 (4) VOBK dahingestellt bleiben.

1.7 Die Merkmale M0103 und M0104 von Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags sind im Wesentlichen bereits in Anspruch 1 der Anmeldung wie eingereicht formuliert, welcher eine wärmeisolierende Wand "mit einem [...] wärmedämmenden Kern und einem aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformten ersten Verkleidungselement" definiert.

Aus Sicht der Kammer ergibt sich kein inhaltlicher Unterschied dadurch, dass die wärmeisolierende Wand, wie in den Merkmalen M0103 und M0104 von Anspruch 1 des Hauptantrags formuliert, mit dem wärmedämmenden Kern und dem ersten Verkleidungselement "versehen ist". Es handelt sich vielmehr lediglich um eine sprachliche Anpassung, da der mit "wobei" beginnende Nebensatz in Anspruch 1 des Hauptantrags im Gegensatz zur oben wiedergegebenen ursprünglichen präpositionalen Formulierung ein Verb benötigt.

Der oben durch "[...]" abgekürzte Ausdruck in Merkmal M0103 bezieht sich auf eine nähere Bestimmung des wärmedämmenden Kerns und bringt zum Ausdruck, dass der wärmedämmende Kern "einander gegenüberliegenden ersten und zweiten Hauptoberflächen (25; 27) und wenigstens eine die Hauptoberflächen (25; 27) verbindende Schmalseite (26)" aufweist. Es ist hieraus ersichtlich, dass die unterstrichenen Änderungen gegenüber Anspruch 1 wie eingereicht zwar grammatikalisch falsch sind, aber nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen (die grammatikalischen Fehler sind bereits im erteilten Anspruch 1 enthalten und daher unter Artikel 84 EPÜ nicht angreifbar). Der Ausdruck in Merkmal M0103 definiert, wie bereits der ursprünglich eingereichte Anspruch, gegenüberliegende Hauptoberflächen und wenigstens eine die Hauptoberflächen verbindende Schmalseite des wärmedämmenden Körpers. Eine Verschiebung des Gegenstands von Anspruch 1 oder eine Auflösung der Kombination mit der Schmalseite ergibt sich durch die grammatikalischen Fehler nicht. Somit verstoßen diese Änderungen weder gegen Artikel 123 (2) noch gegen Artikel 123 (3) EPÜ, abgesehen davon, dass ein Mangel nach Artikel 123 (3) EPÜ schon deshalb nicht substantiiert ist, weil lediglich Änderungen gegenüber der eingereichten Fassung, nicht aber Änderungen gegenüber dem erteilten Patent beanstandet wurden.

Somit erübrigt sich auch für die auf die Grammatik und das Verb "versehen ist" bezogenen, erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände eine Diskussion der Zulassung unter Artikel 12 (4) VOBK.

1.8 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag erfüllt daher die Erfordernisse von Artikel 123 EPÜ.

2. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D2 Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, da Dokument D2 alle Merkmale von Anspruch 1 offenbart.

2.1 Es ist unstreitig, dass D2 in den Figuren 2 bis 4 eine mit Isolierschaum ausgeschäumte Tür eines Kältegeräts mit den Merkmalen M0101 bis M0105 von Anspruch 1 des Hauptantrags offenbart. Die Frontplatte 2 der Außenplatte 1 bildet dabei das anspruchsgemäße erste Verkleidungselement, welches gemäß Merkmal M0104 "aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformt" ist. Das streitige Merkmal M0106 von Anspruch 1 verlangt, dass "das erste Verkleidungselement auf der Schmalseite wenigstens lokal mehrere übereinanderliegende Lagen des Flachmaterials aufweist".

2.2 Die Einspruchsabteilung war zu der Ansicht gelangt, dass "übereinanderliegende" Lagen desselben aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformten Elements "in direktem Kontakt zueinander stehen und sich berühren" müssten (siehe die angefochtene Entscheidung, Abschnitt II.2.3.2.3). Bei den ineinandergreifenden Haken 14, 15 in D2 stünden die Lagen des sich auf die Schmalseite erstreckenden ersten Verkleidungselements nicht in direktem Kontakt zueinander und offenbarten daher nicht das Merkmal M0106. 2.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Begriff "übereinanderliegende Lagen" in Merkmal M0106 verlange keinen direkten Kontakt und keine gegenseitige Berührung der Lagen, sondern nur eine lokale Anordnung in Lagen übereinander. Dies sei beispielsweise bei parallel zueinander liegenden lokal überlappenden Lagen mit oder ohne Abstand zueinander der Fall.

Dieses Verständnis werde im Patent bestätigt, wo der Ausdruck "übereinanderliegende Lagen" in Anspruch 7 für die Lagen 40, 41 und 49 verwendet werde, die in Figur 6 gezeigt seien. Dort befinde sich zwischen den parallel überlappenden und als "übereinanderliegend" bezeichneten Lagen 40 und 49 ein anderes Element 24. Weiter zeige Figur 5 Lagen 35, 36, 37, wobei sich zwischen den Lagen 36 und 27 eine "Fuge" 48 befinde in der ein Dekorprofil verankert werden könne, siehe Absatz [0033], letzter Satz. Figur 7 illustriere dies und zeige durch ein Dekorprofil voneinander beabstandete "übereinanderliegende" Lagen 36 und 37. Mit diesem Verständnis des Merkmals [0106] weise der Haken 14 des sich auf die Schmalseite erstreckenden Stegs 5 der Frontplatte 2 in D2 zwei übereinanderliegende Lagen auf, so dass das Merkmal M0106 ebenfalls aus D2 bekannt sei. Somit sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu.

2.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte wie folgt. Bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedeute der Begriff "übereinanderliegend", dass die Lagen direkt miteinander in Kontakt stünden und sich berührten. Für dieses Verständnis sei die Bedeutung des Verbs "liegen" ausschlaggebend, welches eine Stützung durch oder Lagerung auf einer Unterlage verlange. Für "übereinanderliegende Lagen" sei folglich nicht nur eine räumliche Anordnung, sondern eine statische Stapelung verlangt. Die Zusammenschreibung betone dabei, dass die Stützung beim Liegen nicht unabhängig von der räumlichen Anordnung übereinander durch ein anderes Bauteil, sondern gerade durch diese Anordnung, also durch die Lagen selbst, bewirkt werde. Auch im Patent werde der Begriff "übereinanderliegend" durchweg so verstanden, dass die Lagen zumindest punktuell miteinander in Kontakt stünden und sich aufeinander abstützten (vgl. Figuren 2 und 3). Die gegenseitige Abstützung sei auch für die Funktion der Versteifung und Formstabilität der Wand durch die "übereinanderliegenden Lagen" gemäß den Absätzen [0010], [0015] und [0017] erforderlich, wobei ein exakt paralleles, flächiges Anliegen fertigungstechnisch nicht erreichbar und für eine ausreichende "übereinanderliegende" Stützung auch nicht erforderlich sei. Auch der Hinweis auf die Wärmebrückenbildung durch die übereinanderliegenden Lagen in Absatz [0010] sei nur im Hinblick auf miteinander in Kontakt stehende Lagen zu verstehen.

Das in den Figuren 4 und 5 vermeintlich zu erkennende Fehlen von Kontaktstellen sei insbesondere dadurch zu erklären, dass das Profil in diesen Figuren noch nicht ausgeschäumt sei (Absatz [0031]). Durch den Druck beim Ausschäumen träten die Lagen jedoch auch in diesen Figuren miteinander in Kontakt. In den Figuren 6 und 7 sei zwar eine Nut oder Fuge zwischen zwei der Lagen offenbart, diese Lagen würden in den zugehörigen Passagen jedoch auch nicht als "übereinanderliegend" sondern nur als "übereinander angeordnet" oder "übereinander gebogen" bezeichnet. Es fehle daher der Aspekt des "Liegens", der das Aufeinanderabstützen zum Ausdruck bringe. Zudem sei eine "Fuge" gemäß Wikipedia im Maschinenbau ein rinnenförmiges Profil zwischen zwei einander berührenden Bauteilen. Folglich stelle der äußere Dreiecksbereich vor den sich berührenden Lagen 36 und 37 in Figur 5 die "Fuge" 48 dar. Das Verankern eines Dekorprofils in dieser Fuge gemäß Absatz [0033] erfordere auch nicht das Aufbiegen und Auflösen des unmittelbaren Kontakts zwischen den Lagen 36 und 37. Die Figur 7 betreffe darüber hinaus einen Korpus, nicht den beanspruchten Gegenstand, und sei daher nicht zur Auslegung von Anspruch 1 geeignet.

So ergebe sich bei der nach G 1/24 erforderliche Berücksichtigung der Offenbarung des Streitpatents in seiner Gesamtheit durchweg, dass "übereinanderliegende Lagen" direkt miteinander in Kontakt stehen und sich aufeinander abstützten müssten. Die davon abweichende Interpretation des Ausdrucks durch die Einsprechende beruhe hingegen allein auf einem Referenzzeichen in Anspruch 7. Bezugszeichen eines Anspruchs dürften gemäß Regel 43 (7) EPÜ aber nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden. Die drei hinter dem Text "mehrere übereinanderliegende Lagen" in Anspruch 7 eingefügten Referenzzeichen würden sonst den Gegenstand auf drei übereinanderliegende Lagen statt auf "mehrere" (also mindestens zwei) einschränken. Zudem bezögen sich die Bezugszeichen im Streitpatent auf die "Lagen", nicht auf ihre "übereinanderliegende" Anordnung. In dem Ausführungsbeispiel der Figur 6, auf den sich Anspruch 7 beziehe, seien zwar zwei "übereinanderliegende Lagen" (mit den Bezugszeichen 40 und 41) vorhanden. Die Lage mit dem Bezugszeichen 49 sei jedoch durch das innenseitige Verkleidungselement 24 von den anderen Lagen beabstandet und daher nicht "übereinanderliegend".

Bei der Betrachtung sowohl der sprachlichen Bedeutung als auch der einheitlichen Offenbarung im Streitpatent weise der Haken 14 in D2 nicht "mehrere übereinanderliegende Lagen des Flachmaterials" des ersten Verkleidungselements auf, da sich die beiden Lagen des Hakens nicht aufeinander, sondern auf Lagen des Hakens 15 des Profilelements 16 abstützten. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags neu.

2.5 Merkmal M0106 definiert, dass das erste Verkleidungselement auf der Schmalseite wenigstens lokal "mehrere übereinanderliegende" Lagen des Flachmaterials aufweist. Die "Lagen" beziehen sich auf Abschnitte desselben Zuschnitts aus Flachmaterial, aus dem das erste Verkleidungselement "geformt" ist (Merkmal M0104), welches sich "auf" der der Schmalseite des wärmedämmenden Kerns "erstreckt" (Merkmal M0105). Auf der Schmalseite müssen gemäß Merkmal M0106 also mehrere Lagen desselben Verkleidungselements "übereinanderliegen".

2.6 Sprachliche Bedeutung Aus sprachlicher Sicht setzt sich der Begriff "übereinanderliegend", wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, aus dem Adverb "übereinander" und dem Partizip "liegend" zusammen. Die Beschwerdegegnerin fokussiert sich auf die Bedeutung des "Liegens", welches eine Abstützung erfordere. Daraus schließt sie, dass die Lagen zumindest punktuell miteinander in direktem Kontakt stehen bzw. sich berühren müssten. Für die Kammer kommt es auf die Qualifizierung des Liegens durch das Adverb "übereinander" an. "Über" bezieht sich auf einen Versatz der Lagen in einer "Höhenrichtung" senkrecht bzw. quer zur "liegenden" Erstreckungsrichtung, ohne Einschränkung, wie groß dieser Versatz bzw. Abstand ist. "Einander" bezieht sich auf diese durch "über" zum Ausdruck gebrachte Relativposition, nicht auf eine etwaige Abstützung beim Liegen. Das Adverb bringt somit zum Ausdruck, dass das Liegen derart sein muss, dass sich mehrere Lagen wenigstens lokal in Höhenrichtung übereinander befinden, aber nicht, dass sie "einander" abstützen. Der Ausdruck (und auch eine eventuelle Abstützung) schließen daher nicht aus, dass sich zwischen den Lagen etwas anderes befinden kann. Insbesondere ist nicht verlangt, dass sich die Lagen jeweils "aufeinander" abstützten oder "aneinander" liegen.

Dies ist unabhängig davon, ob "übereinanderliegend" den aktuell gültigen Rechtschreibregeln entsprechend zusammengeschrieben oder wie bei "übereinander angeordnet" getrennt geschrieben wird, da der Bezug zwischen "übereinander" und "liegend" unabhängig von der Rechtschreibung besteht. Somit bedeutet der Ausdruck "übereinanderliegende Lagen" nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht, dass die Lagen direkt miteinander in Kontakt stehen und sich berühren müssen.

Ob das Merkmal M0106 sprachlich lediglich eine auf der Schmalseite des wärmeisolierenden Kerns "liegende" Orientierung oder auch eine Abstützung der übereinanderliegenden Lagen zum Ausdruck bringt, ist nicht entscheidend. Denn eine Abstützung ist auch in D2 für die beiden Lagen des Hakens 14 in den Figuren 3 und 4 der D2 gezeigt, wenn auch über eine dazwischen liegende Lage des Hakens 15 eines anderen Elements. Nach dem oben dargelegten sprachlichen Verständnis fällt dies unter den Wortlaut des Merkmals M0106. 2.7 Funktionale Bedeutung Dasselbe ergibt sich bei Berücksichtigung der in den Absätzen [0010], [0015] und [0017] erläuterten funktionalen Bedeutung der "übereinanderliegenden Lagen" für die Versteifung und Formstabilität der wärmeisolierenden Wand sowie dem in Absatz [0010] angesprochenen Hinweis auf eine Wärmebrückenbildung durch diese Lagen. Wenn sich daraus, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, ableiten lässt, dass die Lagen sich abstützen müssen und ein wärmeleitender Kontakt zwischen ihnen besteht, ist dies auch bei einer dazwischen eingefügten Lage eines anderen wärmeleitenden sowie stützenden Elements wie in D2 der Fall. Durch die ineinandergreifenden komplementären Haken 14 und 15 in D2 bilden diese Lagen miteinander eine Wärmebrücke, stützen sich aufeinander ab und dienen der Versteifung der Verkleidung der Wand gegen eine Verformung beim Ausschäumen (D2, Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 15).

2.8 Verständnis im Streitpatent In den Figuren 2 und 3 des Streitpatents sind die drei "übereinanderliegenden" Lagen 35, 36, 37 (Absätze [0025] und [0029]) zwar als direkt miteinander in Kontakt stehende Lagen dargestellt. Das Patent enthält jedoch keine Erläuterung oder Definition, dass "übereinanderliegende" Lagen sich stets berühren müssen. Vielmehr enthalten die Ausführungsformen der Figuren 5, 6 und 7 wie im Folgenden dargestellt Hinweise, dass dies gerade nicht so zu verstehen ist.

2.8.1 Figur 5 Figur 5 stellt eine "Ausgestaltung der Erfindung" dar (Spalte 4, Zeilen 52 bis 53). Gemäß Anspruch 1 bedeutet dies, dass das erste Verkleidungselement auf der Schmalseite wenigstens lokal mehrere übereinanderliegende Lagen des Flachmaterials aufweist. Diese Lagen sind in Figur 5 mit denselben Referenzzeichen 35, 36 und 37 wie in den Figuren 2 und 3 sowie in Anspruch 1 bezeichnet. Nach Absatz [0033] ist zwischen den Lagen 36 und 37 eine "Fuge" 48 sichtbar, die ein Gestaltungselement der Tür darstellen kann oder dazu benutzt werden kann, um darin ein Dekorprofil zu verankern.

Die Beschwerdegegnerin trug vor, mit einer Fuge sei ein rinnenförmiges Profil zwischen zwei sich berührenden Bauteilen gemeint, belegt durch einen Wikipedia-Auszug zum Begriff "Fuge (Zwischenraum)" auf dem Gebiet des Maschinenbaus auf Seite 4 ihres am 29. Januar 2026 eingegangenen Schreibens. Die Lagen 36 und 37 berührten sich folglich auch in Figur 5, und mit der "Fuge" sei lediglich der äußere Bereich vor der Berührungsstelle gemeint.

Dies ist jedoch nicht überzeugend. Zum einen bezeichnet auch der Wikipedia-Artikel eine Fuge als "Spalt oder Zwischenraum zwischen zwei Bauteilen", wie er auch in der darin gezeigten Illustration zu sehen ist. Zum anderen stellen die gebogenen Lagen im Streitpatent keine "Werkstücke" im Sinne des Maschinenbaus dar, auf die sich der Wikipedia-Artikel bezieht und die aufgrund eines besonderen "Profils" an ihren zueinander ausgerichteten Kanten eine besondere Fugenform ausbilden. Mit der "Fuge" im Streitpatent ist folglich ein (in Figur 5 nicht unbedingt geöffneter) Spalt zwischen den Lagen 36 und 37 gemeint. Was damit gemeint ist, gemäß Absatz [0033] ein Dekorprofil in die Fuge zu "verankern", ist in den Figuren 6 und 7 mit dem Dekorprofil 24 veranschaulicht (auch wenn Figur 7 einen Korpus zeigt, vgl. dazu Punkt 2.8.3 unten), nämlich, dass das Profil in den Spalt zwischen den Lagen eingeschoben wird. Folglich kann sich gemäß der Offenbarung zu Figur 5 zwischen "übereinanderliegenden Lagen" durchaus ein anderes Element befinden. Dies ist auch unabhängig davon, ob die schematische Figur 5 tatsächlich einen Spalt zeigt oder dieser sich beim anschließenden Ausschäumen noch schließt.

2.8.2 Figur 6 Die Verankerung eines Profils zwischen zwei übereinanderliegenden Lagen ist in Figur 6 für den Randstreifen 28 mit den "übereinander gebogenen" Lagen 40, 41, 49 dargestellt, wobei die Lagen 40 und 49 eine "Nut" bilden, in der ein anderes Verkleidungselement 24 federnd eingeklemmt ist (Absatz [0034]). Auf diese Ausführungsform bezieht sich der erteilte Anspruch 7, der "mehrere übereinanderliegende Lagen (40, 41, 49)" definiert. Aufgrund der Bezugszeichen ist ersichtlich, dass die Lagen 40, 41 und 49 in Figur 6 im Sinne des Patents "übereinanderliegende Lagen" sind, auch wenn sich zwischen den Lagen 40 und 49 ein anderes Element befindet und sich diese daher nicht berühren und nicht direkt miteinander in Kontakt stehen.

Regel 43 (7) Satz 2 EPÜ besagt, dass Bezugszeichen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden dürfen. Dies bedeutet insbesondere, dass im Patentanspruch angeführte Bezugszeichen den Anspruchsgegenstand nicht auf Ausführungsbeispiele beschränken, die den Zeichnungen bzw. Figuren entsprechen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 2005, X ZR 17/02, Koksofentür, Rn. 11 mit Verweis auf T 237/84).

Dies ist bei der oben dargelegten Begründung auch nicht der Fall. Der Gegenstand von Anspruch 7 wird durch die von der Kammer vorgenommene Auslegung weder auf genau drei noch auf genau die in Figur 6 gezeigten übereinanderliegenden Lagen eingeschränkt. Gemäß Regel 43 (7) EPÜ sollen Bezugszeichen das Verständnis des Patentanspruchs erleichtern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Bezugszeichen erläutert wird, in welchem Zusammenhang Merkmale des Patentanspruchs in einem im Patent genannten Ausführungsbeispiel zueinander stehen (oder mit den Worten des Court of Appeal of England and Wales, Urteil vom 14. Januar 2022, [2022] EWCA Civ 20, Rn. 39: "there is nothing wrong with using the reference numerals to describe how the claim works by reference to the figure").

Figur 6 ist Teil der bei der Anspruchsauslegung gemäß G 1/24 stets heranzuziehenden Beschreibung und Zeichnungen. Die Bezugszeichen in Anspruch 7 erleichtern das Verständnis des Verhältnisses von dem in Figur 6 gezeigtem Ausführungsbeispiel zu Anspruch 7. Die Berücksichtigung der Bezugszeichen dahingehend, dass jedes der Bezugszeichen auf eine der in Figur 6 gezeigten "übereinanderliegenden Lagen" verweist, steht insofern im Einklang mit Regel 43 (7) EPÜ. Der Umstand, dass sich hieraus über Figur 6 indirekt eine erläuternde Rückwirkung der Bezugszeichen auf das Verständnis der im Anspruch verwendeten Begriffe ergibt, entspricht der gemäß Regel 43 (7) Satz 1 EPÜ erwünschten Funktion der Bezugszeichen, das Verständnis des Patentanspruchs zu erleichtern.

Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Bezugszeichen bezögen sich nur auf die "Lagen", nicht aber auf deren "übereinanderliegende" Anordnung ist nicht überzeugend. Da die Bezugszeichen direkt im Anschluss an den Ausdruck "wenigstens lokal mehrere übereinanderliegende Lagen" eingefügt sind, ist es abwegig, dass sie auf beliebige anderweitige "Lagen" verweisen sollen. Somit ist die von den Lagen 40 und 41 beabstandete Lage 49 in Figur 6 mit diesen "übereinanderliegend" im Sinne von Anspruch 7 zu verstehen. Anspruch 7 ist ein abhängiger Anspruch, der sich (mittelbar) auf Anspruch 1 bezieht, in dem der Begriff "übereinanderliegend" ebenso wie in Anspruch 7 verwendet wird. Der Begriff ist in diesen beiden Ansprüchen daher einheitlich auszulegen.

2.8.3 Figur 7 Gemäß Absatz [0035] des Patents veranschaulicht Figur 7 "die Übertragung des Prinzips der Erfindung auf eine Seitenwand eines Kaltgerätegehäuses". Das "Prinzip der Erfindung" liegt nach Absatz [0009] in den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, genauer in dem kennzeichnenden Merkmal, wonach "das erste Verkleidungselement auf der Schmalseite wenigstens lokal mehrere übereinanderliegende Lagen (35, 36, 37) des Flachmaterials aufweist".

Diese Offenbarung entspricht auch dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung (vgl. die entsprechenden Absätze und Anspruch 1 in der eingereichten Fassung), ist also nicht durch spätere Änderungen verursacht. Weiter ist zu beachten, dass noch der erteilte Anspruch 1 "Haushaltskältegeräte mit einem Korpus" mit der wärmeisolierenden Wand einbezog, und Figur 7 daher eine Ausführungsform des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 1 bis 4). Selbst für den geänderten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist Figur 7 relevant, da sie das "Prinzip der Erfindung" mit den "übereinanderliegenden Lagen" veranschaulicht. Daher ist das Argument der Beschwerdegegnerin, Figur 7 könne nicht zur Auslegung von Merkmal M0106 herangezogen werden, nicht überzeugend.

Figur 7 offenbart drei mit denselben Referenzzeichen wie in den Figuren 2 bis 6 bezeichnete Lagen 35, 36, 37, welche anspruchsgemäß "übereinanderliegende Lagen" darstellen. Dass auch die Lage 37, die von der Lage 36 durch ein dazwischenliegendes Verkleidungselement 24 beabstandet ist, zu den "übereinanderliegenden Lagen" gehört, ist zum einen daran zu ersehen, dass Anspruch 1 das Referenzzeichen 37 mit einbezieht (vgl. Punkt 2.8.2). Zum anderen muss gemäß Merkmal M0106 das Verkleidungselement die mehreren übereinanderliegenden Lagen "auf der Schmalseite" des wärmedämmenden Kerns aufweisen, und die Lage mit dem Bezugszeichen 37 ist die einzige Lage, die direkt auf dem wärmedämmenden Kern aufliegt. Folglich kommt es beim "Übereinanderliegen" im Streitpatent nicht auf einen direkten Kontakt an.

2.9 Zusammenfassend ist der Ausdruck "übereinanderliegende Lagen" in Anspruch 1 nicht auf Lagen eingeschränkt, die "in direktem Kontakt zueinander stehen und sich berühren". Dieses Verständnis ergibt sich hier - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegenerin - nicht aus einer bloßen Betrachtung der Bezugszeichen, sondern, siehe die obigen Punkte 2.6 bis 2.8, aus der gemäß G 1/24 bei der Auslegung von Ansprüchen stets gebotenen Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen (einschliesslich der Referenzzeichen) aus der Sicht der Fachperson, ggf. unter Einbeziehung der funktionalen und üblichen sprachlichen Bedeutung der im Anspruch verwendeten Begriffe.

Mit diesem Verständnis offenbart Figur 3 der D2 in dem "Haken 14" mit dem Steg 20 der sich bis auf die Schmalseite erstreckenden Frontplatte 2 als erstes Verkleidungselement an der Schmalseite der Tür zwei "übereinanderliegende Lagen" des Flachmaterials gemäß Merkmal M0106, auch wenn zwischen diesen Lagen der komplementäre Haken 15 des Profilelements 16 eingreift (D2, Seite 4, Zeilen 21 bis 29).

Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht neu gegenüber dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 in D2. Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

3. Hilfsantrag 2 3.1 Mit ihrer Beschwerdeerwiderung beantragte die Beschwerdegegnerin die hilfsweise Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des vorliegenden Hilfsantrags 2, der dem am 19. Juli 2022 im Einspruchsverfahren eingereichten und mit der Eingabe vom 18. Dezember 2023 weiterverfolgten Hilfsantrag 1 entspricht. Dieser Hilfsantrag wird in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt, wurde jedoch in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten und stellt daher keine Änderung im Sinne von Artikel 12 (4), Satz 1, VOBK dar.

3.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 entspricht der Kombination der Ansprüche 1 und 5 des Hauptantrags, also im Wesentlichen der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 5, eingeschränkt auf die Ausgestaltung der Tür des Haushaltskältegeräts (Streichung der Alternative der Ausgestaltung des Korpus). Er unterschiedet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal "[M0107] und wobei das erste Verkleidungselement (23) einen von der Schmalseite (26) aus auf die zweite Hauptoberfläche (27) ausgreifenden Streifen (28) aufweist."

3.3 Die Beschwerdeführerin machte im Beschwerdeverfahren zunächst keine Einwände gegen den Hilfsantrag 2 geltend, weder mit der Beschwerdebegründung noch in Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung.

3.4 Erst mit ihrem Schreiben vom 9. März 2026, nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK und 8 Tage vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, trug die Beschwerdeführerin Einwände mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D2 vor, die im Hinblick auf die Beurteilung ihrer prima facie Relevanz wie folgt wiedergegeben sind. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 sei nicht neu gegenüber D2. Zum einen könnten die Frontpatte 2 und das Profilelemente 16 gemeinsam als gemäß Merkmal M0104 aus Flachmaterialzuschnitt geformtes erstes Verkleidungselement betrachtet werden. Zum anderen offenbare D2 auf Seite 2, Zeilen 21 bis 24, auch die einteilige Ausgestaltung des Stegs 5 der Frontplatte mit dem Profilelement 16. In diesen Fällen bildeten die Haken 14, 15 vier übereinanderliegende Lagen desselben ersten Verkleidungselements, das gemäß Figur 3 auch einen auf die zweite Hauptoberfläche ausgreifenden Streifen aufweise (Merkmal M0107). Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe zudem ausgehend von Figur 3, 4 oder 5 der D2 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Selbst wenn Merkmal M0104 so ausgelegt werde, dass das erste Verkleidungselement einstückig sein müsse, sei dies schon wegen der offenkundigen Vorteile einer einstückigen Ausgestaltung (weniger Zuschnitte, weniger Montageaufwand), wie bereits in den Figuren 1 und 2 gezeigt und auf Seite 2, Zeilen 21 bis 24 angeregt, naheliegend gewesen. Weil die zentrale und durchgehende Lehre der D2 zudem die Versteifung der Verkleidung gegen Verformungen betreffe, hätte die Fachperson dabei die Versteifung durch mehrere übereinanderliegende Lagen bzw. überlappende Stege (vgl. Seite 5, zweiter Absatz; in Figur 3 oder 4 durch die ineinandergreifenden Haken 14 und 15 repräsentiert) beibehalten. Versteifungen durch mehrlagige, übereinander gefaltete Strukturen gehörten darüber hinaus zum allgemeinen Fachwissen und seien auch aus den meisten Entgegenhaltungen bekannt. Daher wäre die Fachperson auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gelangt.

Zur Zulassung dieser Einwände argumentierte die Beschwerdeführerin zum einen, diese bewegten sich innerhalb dessen, was die Kammer in ihrer Mitteilung, insbesondere unter Punkt 5.4 zur erfinderischen Tätigkeit des Hilfsantrags 2, ausgeführt und damit in der mündlichen Verhandlung zur Diskussion gestellt habe. Zum anderen beruhten die Einwände auf der Frage, wie das Merkmal M0104 auszulegen sei, wobei die Interpretation der Anspruchsmerkmale zu jedem Zeitpunkt im Verfahren zu ermitteln sei. Darüber hinaus seien die Einwände auch wegen ihrer hohen prima facie Relevanz zuzulassen.

3.5 Die Beschwerdegegnerin trug vor, die Beschwerdeführerin habe auf die Einreichung der Hilfsanträge mit der Beschwerdeerwiderung nicht reagiert und habe keine für die Zulassung unter Artikel 13 (2) VOBK erforderlichen stichhaltigen Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Zulassung der neuen Einwände rechtfertigten. Die Kammer habe daher kein Ermessen. Die Einwände müssten laut Artikel 13 (2) "grundsätzlich" unberücksichtigt bleiben.

In der Mitteilung der Kammer sei lediglich der Vortrag der Beschwerdegegnerin wiedergegeben, aber kein Einwand erhoben worden. Die Mitteilung enthalte keine Veranlassung für neue Einwände. Auch eine neue Auslegung des Anspruchs unterliege den Beschränkungen der Verfahrensordnung und rechtfertige nicht die Zulassung neuer Angriffe.

Die neuen Einwände seien auch prima facie nicht relevant. Merkmal M0104 verlange ein erstes Verkleidungselement "aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformt", also einstückig, nicht zwei miteinander verbundene Elemente. D2 offenbare auf Seite 2, Zeilen 21 bis 24, dass der (gemäß Seite 1, Zeilen 27 bis 32 ins Innere der Tür hinein abgewinkelte) Steg einteiliger Bestandteil des Profilelements sein könne. Dies beziehe sich jedoch nicht auf den Steg 5, der nicht ins Innere der Tür abgewinkelt sei. D2 offenbare bereits eine einstückige Ausführung in Figur 2 mit einer Versteifung durch die Rille 9 (Seite 4, zweiter Absatz), allerdings ohne mehrere übereinanderliegende Lagen. Es sei zudem nicht ersichtlich und daher auch nicht naheliegend, wie die ineinandergreifenden Haken 14, 15 in Figur 3 oder der Steg 18 und Haken 19 in Figur 5 einstückig aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial realisiert werden könnten. Hierzu seien Modifikationen erforderlich. Zudem sei der zweiteilige Aufbau in D2 als vorteilhaft dargestellt (ab Seite 4, letzter Absatz). Daher lehre D2 ausgehend von den Figuren 3 bis 5 von einer einstückige Ausführung weg.

3.6 Der vorliegende Hilfsantrag 2 entspricht dem bereits am 19. Juli 2022 im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsantrag 1. Zwar war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, ihre Einwände gegen den Hilfsantrag 2 schon in der Beschwerdebegründung geltend zu machen, da er nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden war. Sie hätte dies aber in Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung, in der hilfsweise auch die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hilfsantrags 2 beantragt wurde, tun können und müssen.

Die Kammer hatte bereits in ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 5.3 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Abfassen der Mitteilung keine Einwände gegen den vorliegenden Hilfsantrag 2 erhoben hatte. Dem widersprach die Beschwerdeführerin nicht. Es handelt sich folglich um neue Einwände sowie diese stützende Argumente. Vorbringen, das nicht auf die in der Beschwerdebegründung oder Erwiderung enthaltenen "Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel" gerichtet ist, stellt eine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne des Artikels 13 VOBK dar (J 14/19, Nr. 1.4 der Gründe).

Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dieses Vorbringen bewege sich innerhalb des Rahmens des bereits Vorgetragenen oder in der Kammermitteilung Enthaltenen. Denn in Punkt 5.4 der Mitteilung wurden lediglich die von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Argumente wiedergegeben, welche die Neuheit und erfinderische Tätigkeit stützen. Gemäß Punkt 5.5 sah die Kammer auch selbst keine sich aus dem bisherigen Vorbringen ergebenden Einwände. Selbst wenn die Beschwerdeführerin sich in ihrem neuen Vorbringen daher auf den einen oder anderen Aspekt des in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK wiedergegebenen Vortrags der Beschwerdegegnerin bezieht, ändert dies nichts daran, dass sie neue Einwände sowie diese stützende Argumente vorträgt, die über den Rahmen ihres bisherigen Beschwerdevorbringens hinausgehen.

Die Kammer tritt auch der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ansicht entgegen, Argumente zur Anspruchsauslegung könnten stets vorgetragen werden und unterlägen nicht den Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensordnung. Argumente zur Anspruchsauslegung sind von reinen Rechtsausführungen zu unterscheiden, die ausschließlich die Auslegung des EPÜ betreffen (vgl. zu Letzterem J 14/19, Nr. 1.10 der Gründe). Vorbringen zur Auslegung von Anspruchsmerkmalen ist vielmehr regelmäßig mit Tatsachenelementen verknüpft und schon aus diesem Grund Teil des in Artikel 12 (3) VOBK genannten Beschwerdevorbringens, das zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollständig vorzutragen ist. Eine Änderung der Anspruchsauslegung kann erhebliche Auswirkungen auf den Verlauf des Verfahrens haben, einschließlich der darin zu beurteilenden Tatfragen. Auch im gegenständlichen Fall ermöglichte erst die neu vorgetragene Auslegung bestimmter Anspruchsmerkmale der Beschwerdeführerin dieser, neue Einwände zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu erheben. Die neue Anspruchsauslegung ist daher unmittelbar mit der Erhebung dieser neuen Einwände durch die Beschwerdeführerin verknüpft und kann bezüglich der Zulassung in das Beschwerdeverfahren auch nicht getrennt von diesen beurteilt werden. Die neue Anspruchsauslegung unterliegt daher den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 VOBK.

Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, ihre Einwände und Argumente vor Zustellung der Kammermitteilung vollständig darzulegen, führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin an einer frühzeitigen Reaktion gehindert wurde und weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch eine eventuelle Reaktion der Beschwerdegegnerin von der Kammer in ihrer Mitteilung berücksichtigt werden konnte. Die Zulassung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin unterliegt daher zurecht den strengen Erfordernissen von Artikel 13 (2) VOBK.

3.7 Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach Artikel 13 (2) VOBK der Kammer keinen Spielraum für eine Ermessensausübung lasse. Der als Beleg hierfür zitierte Begriff "grundsätzlich" in diesem Artikel bringt, anders als im umgangssprachlichen Verständnis, gerade zum Ausdruck, dass es Ausnahmen geben kann (siehe T 172/17, Nr. 5.4 der Gründe, T 424/21, Nr. 23 der Gründe und T 1906/19, Nr. 6 (a) der Gründe). Gemäß Artikel 13 (2) VOBK greift der "Grundsatz", das verspätete Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt zu lassen, jedenfalls dann nicht, wenn der betreffende Beteiligte stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand könnte vorliegen, wenn die Mitteilung der Kammer etwas Neues enthalten hätte, was eine Reaktion der Beschwerdeführerin erforderlich gemacht hätte. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da Punkt 5.4 der Mitteilung lediglich den Vortrag der Beschwerdegegnerin zusammenfasst und keine neuen Fragen aufwirft. Welche konkrete Änderung die Kammermitteilung enthalte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen. Somit sind keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK ersichtlich.

3.8 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände und die zugehörigen Argumente sind aus den folgenden Gründen auch prima facie nicht überzeugend.

3.8.1 Das Merkmal M0104 definiert das erste Verkleidungselement als "aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformt". Da das Verkleidungselement aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial "geformt" ist, besteht es auch aus einem einzigen, einstückigen, Zuschnitt aus Flachmaterial. Die beiden separaten Bleche in Figur 3 der D2, die Frontplatte mit dem Steg 5 und Haken 14 und das Profilelement mit dem Haken 15 können daher nicht gemeinsam als das erste Verkleidungselement betrachtet werden. Somit fehlt das Merkmal M0107. 3.8.2 Der Satz auf Seite 2, Zeilen 21 bis 24, im allgemeinen Beschreibungsteil der D2 offenbart, lautet:

"Umgekehrt ist auch der Fall denkbar, dass der Steg einteiliger Bestandteil des Profilelements ist. In einem solchen Fall kann ein Rand der Außenplatte zu einem den Steg umgreifenden Haken geformt sein, oder es können Ränder der Außenplatte und des Profilelements zu ineinander eingreifenden Haken umgebogen sein." Mit dem Profilelement ist das Profilelement 16 der Figuren 3 bis 5 gemeint. Die Figuren weisen jedoch viele verschiedene "Stege" auf. Beispielsweise werden die Elemente 5, 6, 7, 8 und 10 in den Figuren 1 und 3 ebenso "Steg" genannt wie das Element 20 der Figuren 3 und 4 und das Element 18 in Figur 5. Auf Seite 1, Zeilen 27 bis 32 wird insbesondere auf den "ins Innere der Tür hinein abgewinkelten Steg" Bezug genommen. Dieser kann, gemäß Seite 2, Zeilen 18 bis 19, Bestandteil der Außenplatte sein und, "um die Außenplatte und das Profilelement miteinander zu verbinden", von einem Haken am Rand des Profilelements umgriffen werden. Dies ist in Figur 5 mit dem Steg 18 und dem Haken 19 dargestellt. Der zitierte Satz auf Seite 2 beschreibt nun den "umgekehrten" Aufbau: die Außenplatte kann statt des Stegs an ihrem Rand zu einem Haken geformt sein, der einen Steg als (einstückigen) Bestandteil des Profilelements umgreift. Diese Alternative ist auch in der Beschreibung der Figur 5 im ersten Absatz auf Seite 6 noch einmal erwähnt. In beiden Alternativen sind das Profilelement und die Außenplatte aber separate Bauteile.

Somit ist klar, dass sich der zitierte Absatz auf den Steg 18, nicht den Steg 5, bezieht und keine einstückige Ausgestaltung der Außenplatte und des Profilelements in den Ausführungsformen der Figuren 3 bis 5 offenbart. Somit fehlt in den Ausführungsformen mit mehreren übereinanderliegenden Lagen das Merkmal M0107. 3.8.3 Entsprechend gibt D2 auch keinen Hinweis zur einstückigen Ausgestaltung der beiden Bleche 2 und 16 in den Ausführungsformen der Figuren 3 bis 5. Zudem wäre es, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, auch nicht ohne Modifikationen umsetzbar, die ineinandergreifenden Haken 14, 15 in Figur 3 (oder den Steg 18 und den Haken 19 in Figur 5) aus einem einstückigen Zuschnitt aus dem Flachmaterial zu formen. Denn die beiden Haken weisen flächig aneinanderliegende Abschnitte auf, die, falls einstückig ausgebildet, Abschnitte mit der doppelten Dicke des Flachmaterials bildeten. Wie dies aus dem Zuschnitt eines Flachmaterials hergestellt werden könnte, ist nicht in naheliegender Weise ersichtlich.

3.8.4 Die einstückige Ausbildung der Außenplatte und des Profilelements in den Ausführungsformen der Figuren 3 bis 5 in D2 ist selbst dann nicht naheliegend, wenn die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorteile eines einstückigen Aufbaus (weniger Zuschnitte, weniger Montageaufwand) fachbekannt waren. Auch D2 selbst offenbart ja einstückige Ausführungsformen (Figuren 1 und 2) und lehrt durchweg die Notwendigkeit einer Versteifung der Verkleidung: Zum einen stellt bereits die Rille 9 in den Figuren 1 und 2 eine derartige Versteifung mit einem ins Innere der Tür hinein abgewinkelten Steg dar (vgl. Seite 2, Zeilen 26 bis 27; Seite 4, Zeilen 14 bis 19). Erst bei einer zweiteiligen Ausbildung wird eine Verhakung (mit dann mehreren übereinanderliegenden Lagen) offenbart, die auch das andere Blech gegen eine Verformung stabilisiert (Seite 4, Zeilen 31 bis 34). Somit offenbart D2 bei einer einstückigen Ausgestaltung bereits eine ausreichende Versteifung ohne mehrere übereinanderliegende Lagen. Es gab bei einer einstückigen Ausbildung daher keinen Anlass, die aus dem Stand der Technik bekannte Falzbildung für eine weitere Versteifung vorzusehen. Zum anderen lehrt D2 gerade Vorteile der zweiteiligen Ausgestaltung (Seite 4, Zeile 34 bis Seite 5, Zeile 15). Dies hätte eine Fachperson davon abgehalten, wieder zu einer Einstückigkeit zurückzukehren. Zusammenfassend ist D2 jedenfalls kein Hinweis und keine Motivation zu entnehmen, zu einer einstückigen Ausbildung der Vorder- und Seitenflanke zusammen mit mehreren übereinanderliegenden Lagen des Flachmaterials zu gelangen.

3.9 Aus diesen Gründen entschied die Kammer, die erstmals mit dem Schreiben vom 9. März 2026 vorgetragenen Einwände der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 13 (2) VOBK nicht zu berücksichtigen. Bereits mit der Beschwerdeerwiderung hatte die Beschwerdegegnerin eine an den Hilfsantrag 2 angepasste Beschreibung eingereicht. Weder die Beschwerdeführerin noch die Kammer hatten Einwände gegen diese Beschreibung.

Der Hilfsantrag 2 erfüllt somit die Erfordernisse des EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 14 des Hilfsantrags 2, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung - an Hilfsantrag 2 angepasste Beschreibung Absätze [0001] bis [0035], eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung - Zeichnungen Figuren 1 bis 7 der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold