Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.03.2026 – T 705/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T070524.20260317

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0705/24 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 17. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) KARL MAYER STOLL R&D GmbH Industriestr. 1 63179 Obertshausen (DE) Vertreter:

MERH-IP Matias Erny Reichl Hoffmann Patentanwälte PartG mbB Paul-Heyse-Straße 29 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Groz-Beckert KG Parkweg 2 72458 Albstadt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Rüger Abel Patentanwälte PartGmbB Webergasse 3 73728 Esslingen a. N. (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3483319 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 15. März 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz M. Dorfstätter J. Hoppe

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, in der diese das europäische Patent mit der Nummer 3 483 319 in geänderter Fassung gemäß damaligem Hilfsantrag 2 als gewährbar erachtet hatte.

II. Folgende Dokumente sind für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren relevant:

III. D1 EP 3 243 946 A1 D3 CN 2740634 Y D3a Maschinenübersetzung der D3 (Englisch) D41 "Analyzing the Effects of Sewing Machine Needle Coating Materials on the Needle's Heating During Sewing", Marmara University, Department of Textile Engineering, Istanbul, Türkei, 2014 Anspruch 1 (in der Fassung wie von der Einspruchsabteilung als mit dem EPÜ in Einklang angesehen) lautet wie folgt (mit der Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

"Textilwerkzeug (10), das einen Arbeitsabschnitt (15) aufweist, der zum Einwirken auf einen Faden und/oder zum Führen eines Fadens eingerichtet ist, mit einem Werkzeugkern (20), der aus einem Kernmaterial besteht, mit einer zumindest im Arbeitsabschnitt (15) des Textilwerkzeugs (10) auf den Werkzeugkern (20) aufgebrachten Verschleißschutzschicht (21), 1.15 (I) und mit einer gegenüber der Verschleißschutzschicht (21) farblich unterscheidbaren 1.15 (II) Indikatorschicht (23), die zumindest in wenigstens einer Indikatorzone (22) im Arbeitsabschnitt (15) zwischen dem Werkzeugkern (20) und der Verschleißschutzschicht (21) vorhanden ist, [wobei] die Indikatorschicht (23) gegenüber dem Werkzeugkern (20) farblich unterscheidbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Indikatorschicht (23) eine sich von metallischen Farben mit dem Auge ohne Hilfsmittel erkennbar unterschiedliche Farbe aufweist."

IV. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Beschwerde.

V. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien ihre Anträge wie folgt:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VI. Die für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Auslegung Unter "Indikatorschicht" sei jede Schicht zu verstehen, die erkennen lasse, dass die darüberliegende Schicht abgetragen sei. Unter "Verschleißschutzschicht" sei jede Schicht zu verstehen, die die darunterliegende Schicht vor Verschleiß schütze. Dies sei nicht auf eine bestimmte Zeit oder Güte des Schutzes eingeschränkt.

Die Merkmale 1.16 und 1.17 erforderten nicht, dass die Verschleißschutzschicht oder der Werkzeugkern eine "metallische Farbe" aufwiesen. Sie erforderten auch nicht, dass die Indikatorschicht von den anderen beiden Schichten mit bloßem Auge unterscheidbar seien. Das Merkmal 1.18 beziehe sich nicht auf die Unterscheidbarkeit der Indikatorschicht von den anderen beiden Schichten (Werkzeugkern bzw. Verschleißschutzschicht), sondern lediglich auf den Unterschied der Farbe der Indikatorschicht zu den "metallischen Farben".

Der Begriff "metallische Farben" sei zudem unbestimmt. Sollte er dennoch berücksichtigt werden, so müsse die Patentinhaberin die breitestmögliche Auslegung gegen sich gelten lassen. In der Beschreibung gebe es keine Definition von "metallischen Farben". Es würden lediglich die Beispiele "grau", "anthrazit" und "silber" genannt. Im Lichte der Beschreibung käme man hinsichtlich Merkmal 1.18 daher allenfalls auf eine Interpretation im Sinne von "mit freiem Auge ohne Hilfsmittel erkennbar nicht grau, nicht anthrazit und nicht silber". Alle anderen Farben seien von Merkmal 1.18 umfasst.

Unterscheidungsmerkmale gegenüber D3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der in D3 beschriebenen Nadel lediglich durch das Merkmal 1.18. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Merkmal 1.18 liefere keinen technischen Beitrag und sei bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Acht zu lassen. Es fehle jegliche Relation zu Werkzeugkern und Verschleißschutzschicht. Der Umstand, dass die Indikatorschicht von metallischen Farben unterscheidbar sein soll, bedeute nicht, dass dadurch die Farbe der Indikatorschicht besser von der des Werkzeugkerns und/oder der Verschleißschutzschicht unterschieden werden könne, da Anspruch 1 deren Farbe nicht definiere und diese auch nicht technisch zwingend eine metallische Farbe im Sinne des Anspruchs aufweisen müssten. Das Merkmal trage daher nicht zum technischen Charakter des Textilwerkzeugs bei.

In dem Beispiel der Druckschrift D3 gebe es keine Wirkung der Farbauswahl der Indikatorschicht auf die Erkennbarkeit des Verschleißes der Deckschicht, da diese beiden Schichten in der Druckschrift D3 ohnehin bereits einen erheblichen Farbkontrast aufwiesen. Darüber hinaus ergebe sich der geltend gemachte Vorteil einer leichteren Erkennbarkeit des Verschleißes nur, wenn die Indikatorschicht gegenüber der Verschleißschutzschicht eine mit freiem Auge leicht unterscheidbare Farbe aufweise, was jedoch im Anspruch nicht definiert sei. Auch die Verschleißschutzschicht könne gemäß dem Anspruchswortlaut eine nichtmetallische Farbe aufweisen. Dies stelle ein durchaus realistisches Ausführungsbeispiel dar, zum Beispiel mit Aluminiumtitannitrid als Material der Verschleißschutzschicht, wie in Absatz [0013] des Streitpatents beschrieben. Aluminiumtitannitrid könne dabei eine blau-schwarze (vgl. Dokument D41, Tabelle 1) und damit nicht-metallische Farbe aufweisen.

Auf die Farbe des Werkzeugkerns komme es ohnehin nicht an, da das Werkzeug als verschlissen gelte und demgemäß ausgewechselt werde, sobald die Verschleißschutzschicht abgenutzt sei, noch bevor die Farbe des Werkzeugkerns zu Tage trete. Merkmal 1.18 sei daher mangels technischer Funktion bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn die objektive Aufgabe sei, für die Indikatorschicht eine von grau, anthrazit und silber verschiedene Farbe auszuwählen, so sei die Lösung dieser Aufgabe trivial und könne keine erfinderische Tätigkeit begründen.

VII. Die für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Auslegung Unter "Verschleißschutzschicht" verstehe die Fachperson eine Schicht, die möglichst lange die Beibehaltung der Glattheit der Oberfläche gestatte. Darüber hinaus würde die Fachperson eine Schicht, die weicher sei als die Indikatorschicht, nicht als Verschleißschutzschicht ansehen.

Schon die Merkmale 1.16 und 1.17 stellten auf eine Unterscheidbarkeit der Indikatorschicht von den anderen Schichten mit bloßem Auge ab. Das Merkmal 1.18 beziehe sich ebenfalls auf die Unterscheidbarkeit der Indikatorschicht gegenüber den anderen Schichten mit bloßem Auge.

Der Begriff "metallische Farben" beziehe sich auf Farben von Stoffen mit einer Metallstruktur, nicht jedoch von Stoffen, die lediglich Metallatome enthielten. Die metallischen Farben seien in der Regel auf grau, silber und anthrazit beschränkt und würden metallisch glänzen. Die nicht-metallischen Farben gemäß Merkmal 1.18 umfassten dagegen die Farben des Regenbogens.

Unterscheidungsmerkmale gegenüber D3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der in der Druckschrift D3 beschriebenen Nadel durch das Vorhandensein einer Verschleißschutzschicht und einer Indikatorschicht, die voneinander mit bloßem Auge unterscheidbar seien, sowie gemäß dem Merkmal 1.18 dadurch, dass die Indikatorschicht eine von den metallischen Farben unterschiedliche Farbe habe. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Merkmal 1.18 liefere einen technischen Beitrag und sei bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen. Es sei in Zusammenhang mit den Merkmalen 1.16 und 1.17 auszulegen. Dabei sei evident, dass die Fachperson der Indikatorschicht eine andere Farbe aus dem Spektrum des Regenbogens geben werde als dem Werkzeugkern und der Verschleißschutzschicht. Es handle sich daher nicht um eine bloße Farbauswahl ohne technischen Effekt.

Dass die Indikatorschicht gegenüber der Verschleißschutzschicht eine mit freiem Auge leicht unterscheidbare Farbe aufweise, ergebe sich daher durch Interpretation aus dem Anspruch. Dies würde die Fachperson auch im Fall einer Verschleißschutzschicht aus Aluminiumtitannitrid so auswählen.

Die objektive technische Aufgabe sei es, bereits die geringen, schleichenden Garnschäden, die durch einen Verschleiß des Textilwerkzeugs hervorgerufen werden können, bei der Textilproduktion zuverlässiger zu vermeiden. Die Lösung dieser Aufgabe ergebe sich nicht in naheliegender Weise, da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften auf die Farbe der Schichten abgestellt werde. Es gebe keine Veranlassung für die Fachperson, bunte Materialschichten zu verwenden.

Entscheidungsgründe§

1. Auslegung Viele der Argumente zur Auslegung des Gegenstands des Anspruchs 1 wurden von den Parteien zu den in der mündlichen Verhandlung diskutierten Einwänden der mangelnden Ausführbarkeit und Klarheit vorgetragen. Sie bildeten jedoch vollumfänglich auch die Grundlage für die nachfolgende Diskussion der erfinderischen Tätigkeit.

1.1 "Indikatorschicht" Die Kammer folgt der Auslegung der Beschwerdeführerin, dass im Kontext des Streitpatents unter "Indikatorschicht" jede Schicht zu verstehen ist, die erkennen lässt, dass die darüberliegende Schicht abgetragen ist. Im Streitpatent gibt es keine Definition, was der Begriff "Indikatorschicht" genau bedeutet. Es ist jedoch klar, dass mithilfe dieser Schicht erkennbar gemacht werden soll, dass die darüberliegende Verschleißschutzschicht abgenutzt ist (vgl. Beschreibung des Streitpatents, Absatz [0049]: "Die farbige Indikatorschicht 23 hat nur die Aufgabe anzuzeigen, ob an einer Verschleißstelle 30 die Verschleißschutzschicht 21 vollständig abgetragen ist"). Weitere Einschränkungen vermag die Kammer nicht zu erkennen und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist eine "Indikatorschicht" daher nicht auf eine besonders geringe Härte, ein bestimmtes Material oder eine besonders auffällige Farbgebung beschränkt. Vielmehr sieht auch die Beschreibung des Streitpatents gemäß den Absätzen [0049] und [0021] nur beispielhaft vor, dass die Härte der Indikatorschicht kleiner als jene der Verschleißschutzschicht und/oder jene des Kernmaterials ist.

1.2 "Verschleißschutzschicht" Die Kammer folgt auch hinsichtlich der "Verschleißschutzschicht" der Auslegung der Beschwerdeführerin, dass vorliegend darunter jede Schicht zu verstehen ist, die das darunterliegende Kernmaterial vor Verschleiß schützt. Auch im Hinblick auf die "Verschleißschutzschicht" gibt es im Streitpatent keine Definition über die genaue Bedeutung dieses Begriffs. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch geltend gemacht, dass die Fachperson darunter eine Schicht verstehe, die möglichst lange die Beibehaltung der Glattheit der Oberfläche des Textilwerkzeugs gestatte. Die Kammer sieht diese einschränkende Auslegung als nicht angezeigt. Es mag ein Ziel sein, den Faden über eine möglichst glatte Oberfläche zu führen, jedoch ist dies nicht zwingend das vorrangige Ziel einer Verschleißschutzschicht. Da es im Patent auch keine Hinweise auf eine Haltbarkeit der Verschleißschutzschicht gibt, weder in Bezug auf die Güte noch auf die Dauer, muss dieser Begriff breiter ausgelegt werden. Jede Einschränkung auf einen bestimmten Grad der Glattheit oder auf eine bestimmte Haltbarkeit käme einem Hineinlesen von möglichen Eigenschaften gleich, die nicht beansprucht sind und sich auch nicht zwingend aus dem Einsatzzweck oder der Beschreibung des Streitpatents ergeben. So sieht auch die Beschreibung in Absatz [0049] eine größere Härte der Verschleißschutzschicht gegenüber dem Kernmaterial lediglich als Ausführungsbeispiel vor.

Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, dass eine Fachperson eine Schicht, die weicher sei als die Indikatorschicht, nicht als Verschleißschutzschicht ansehe, vermag die Auffassung der Kammer nicht zu ändern. Wie weich die Verschleißschutzschicht ausgeführt wird, bestimmt zweifellos die Dauer ihrer Haltbarkeit. Es ist jedoch auch denkbar, dass in manchen Anwendungen gar keine lange Haltbarkeit erwünscht ist, wie zum Beispiel in dem von der Beschwerdeführerin genannten Beispiel der Deckschicht gemäß Dokument D1. Dort dient diese unter anderem dem Erkennbarmachen, dass die Nadel bereits verwendet wurde. Die Deckschicht schützt die darunterliegende Schicht daher nur kurzzeitig vor Verschleiß (und überhaupt vor jeglichen Gebrauchsspuren). In Einklang mit diesem Verständnis sieht auch die Beschreibung des Streitpatents in den Absätzen [0049] und [0021] nur beispielhaft vor, dass die Härte der Indikatorschicht kleiner als die der Verschleißschutzschicht oder des Kernmaterials ist.

1.3 Unterscheidbarkeit mit bloßem Auge Die Kammer interpretiert die Merkmale 1.16 und 1.17 so, dass lediglich grundsätzlich eine Unterscheidung der Indikatorschicht von der Verschleißschutzschicht und dem Werkzeugkern aufgrund der Farbe möglich sein muss. Hierfür genügt auch eine Unterscheidbarkeit unter Zuhilfenahme optischer Hilfsmittel. Dass die Unterscheidung mit bloßem Auge oder gar einfach durchgeführt werden kann, ist anspruchsgemäß nicht gefordert.

1.3.1 Die Kammer folgt der Beschwerdegegnerin nicht darin, dass schon die Merkmale 1.16 und 1.17 auf eine Unterscheidbarkeit der Indikatorschicht von den anderen Schichten mit bloßem Auge abstellten. Wiederum können einschränkende Merkmale, die in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele als vorteilhaft genannt werden, nicht ohne weiteres als zwingende Merkmale in den Anspruch mit hineingelesen werden. Dem steht auch die Anwendung der Erkenntnisse aus G 1/24 nicht entgegen. Auch bei Heranziehung der Beschreibung ergibt sich im konkreten Fall eben nicht, dass die Indikatorschicht zwingend mit bloßem Auge unterscheidbar sein muss, sondern dass dies lediglich optional vorgesehen sein kann. Wie insbesondere in der Diskussion um die unzulässige Erweiterung des Anspruchs 1 ausführlich erörtert, folgt die Kammer hier der Beschwerdeführerin, wonach die auf die optische Unterscheidbarkeit mit bloßem Auge gerichteten Merkmale in den Absätzen [0011], [0014], [0041] und [0055] der ursprünglich eingereichten Anmeldung, entsprechend den Absätzen [0015], [0018], [0040] und [0054] der Patentschrift, allesamt lediglich optionaler Natur sind.

1.3.2 Das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, dass das Merkmal 1.18 sich ebenso auf die Unterscheidbarkeit der Indikatorschicht gegenüber den anderen Schichten mit bloßem Auge beziehe, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Wie auch von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgetragen, fehlt in diesem Merkmal jeglicher Bezug zu der Verschleißschutzschicht oder dem Werkzeugkern. Die Definition ist vielmehr ausschließlich auf die Farbe der Indikatorschicht gerichtet und lässt die Farbe der Verschleißschutzschicht und des Werkzeugkerns völlig offen. Vor diesem Hintergrund lässt die explizite Beschränkung auf die Erkennbarkeit der unterschiedlichen Farbe mit bloßem Auge in Merkmal 1.18 und das Fehlen einer entsprechenden Beschränkung in den Merkmalen 1.16 und 1.17 in Verbindung mit den oben genannten Absätzen der Beschreibung des Streitpatents nur den Rückschluss zu, dass die Merkmale 1.16 und 1.17 des Anspruchs gerade nicht entsprechend eingeschränkt sein sollen.

1.4 Metallische Farbe Das Merkmal 1.18 sieht vor, dass die Indikatorschicht eine von metallischen Farben mit dem Auge ohne Hilfsmittel erkennbar unterschiedliche Farbe aufweist. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff der "metallischen Farbe" um einen definierten Fachbegriff handeln würde. Er ist daher unbestimmt. Nach dem Verständnis der Beschwerdegegnerin seien die metallischen Farben in der Regel auf grau, silber und anthrazit beschränkt und würden metallisch glänzen. Da die Beschreibung in Absatz [0018] als Beispiele einer metallischen Farbe "grau", "anthrazit" und "silber" nennt, sieht die Kammer keine Veranlassung für eine weitergehende Beschränkung auf metallischen Glanz. Im Lichte der Beschreibung muss die Indikatorschicht hinsichtlich Merkmal 1.18 daher eine Farbe aufweisen, die mit freiem Auge ohne Hilfsmittel erkennbar nicht grau, anthrazit oder silber ist.

1.4.1 Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass sich auch aus der Gesamtheit der Merkmale 1.16, 1.17 und 1.18 nicht ableiten lässt, dass die Indikatorschicht gegenüber der Verschleißschutzschicht oder dem Werkzeugkern farblich mit bloßem Auge unterscheidbar sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die Indikatorschicht von der Versschleißschutzschicht und dem Werkzeugkern "farblich unterscheidbar" ist (was den Einsatz von - 2. technischen Hilfsmitteln zumindest mit umfasst), sowie dass die Indikatorschicht eine Farbe aufweist, die mit bloßem Auge erkennbar nicht grau, nicht anthrazit und nicht silber ist.

Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht ausgehend von Dokument D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.

2.1 Gemäß dem Aufgabe-Lösungsansatz sind zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zuerst die Unterscheidungsmerkmale gegenüber einem geeigneten Stand der Technik festzulegen. In einem weiteren Schritt ist dann die technische Wirkung festzustellen, die dem Unterscheidungsmerkmal bzw. den Unterscheidungsmerkmalen zugeordnet werden kann. Darauf aufbauend ist die objektive technische Aufgabe zu formulieren, die regelmäßig darin besteht, die zuvor festgelegte technische Wirkung zu erzielen. Danach wird geprüft, ob die beanspruchte Lösung ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre (siehe auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, I.D.2.1; oder G 1/19, Gründe 26; oder G 2/21, Gründe 24).

2.2 Das Dokument D3 ist ein geeigneter Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit. Dass die Merkmale 1.11 bis 1.13 im Dokument D3 verwirklicht sind, war von beiden Parteien anerkannt. Auch die Kammer hat keine Zweifel, dass dies der Fall ist.

2.3 Die im Dokument D3 beschriebene Schicht aus "titanium gold" stellt auch eine "Verschleißschutzschicht" im Sinne des Merkmals 1.14 dar. Diese Schicht schützt zumindest für eine gewisse Zeit die darunterliegende Hartchromschicht vor Verschleiß, und zwar unabhängig davon ob es sich bei "titanium gold" um Titannitrid (wie von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung unterstellt, siehe Gründe 6.2) oder um eine Legierung aus Titan und Gold (wie zumindest im schriftlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin argumentiert) handelt.

2.4 Das Dokument D3 zeigt auch eine "Indikatorschicht" im Sinne des Merkmals 1.15, weil die dort aus Hartchrom bestehende Schicht zu Tage tritt, sobald die darüberliegende Schicht aus "titanium gold" abgetragen ist. Das Hervortreten der Hartchromschicht kann daher als "Indikator" für den Verschleiß der Schicht aus "titanium gold" angesehen werden.

2.5 Die Hartchromschicht ist auch gegenüber der Schicht aus "titanium gold" farblich unterscheidbar (vgl. Merkmal 1.16), und zwar wiederum unabhängig davon, ob es sich dabei um Titannitrid oder um eine Legierung aus Titan und Gold handelt, denn die silbrige Hartchromschicht kann von der in jedem Fall einen Goldton aufweisenden Schicht aus "titanium gold" aufgrund der Farbe unterschieden werden. Dies gilt zumindest unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, die das Anspruchsmerkmal 1.16 gemäß der Auslegung durch die Kammer nicht ausschließt. Eine einfache Unterscheidbarkeit mit bloßem Auge ist in den Merkmalen 1.16 und 1.17 nicht gefordert und kann auch nicht durch das Merkmal 1.18 in diese Merkmale hineingelesen werden (s.o. Punkt 1.3). Da die Farbe materialbedingt ist, ist eine Unterscheidbarkeit bereits aufgrund der im Dokument D3 unterschiedlich gewählten Schichtmaterialien (Hartchrom, "titanium gold") gegeben.

Dasselbe gilt auch für die farbliche Unterscheidbarkeit der Hartchromschicht von dem Werkzeugkern (vgl. Merkmal 1.17), der gemäß dem Dokument D3 aus Stahl besteht und, wie oben dargelegt, schon aufgrund des unterschiedlichen Materials von der Hartchromschicht farblich unterscheidbar ist.

Die Merkmale 1.16 und 1.17 vermögen daher keinen Unterschied gegenüber dem Dokument D3 zu definieren.

2.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit von der im Dokument D3 beschriebenen Nadel lediglich durch das Merkmal 1.18, wonach die Indikatorschicht eine von metallischen Farben mit dem Auge ohne Hilfsmittel erkennbar unterschiedliche Farbe hat.

2.7 Die Kammer kam zu dem Schluss, dass dieses Unterscheidungsmerkmal keine erfinderische Tätigkeit begründen kann, weil es keine technische Wirkung über den gesamten beanspruchten Bereich aufweist. Eine technische Wirkung käme zwar in dem Fall in Betracht, dass die Verschleißschutzschicht oder der Werkzeugkern eine metallische Farbe aufweist, die sich von jener der Indikatorschicht, die anspruchsgemäß keine metallische Farbe aufweist, mit bloßem Auge unterscheidet. Es ist jedoch weder im Anspruch definiert noch inhärent, dass die Verschleißschutzschicht oder das Kernmaterial eine patentgemäß metallische Farbe aufweisen muss. Der beanspruchte Gegenstand umfasst daher auch Ausführungsvarianten, in denen die Indikatorschicht einen Farbton aufweist, der mit bloßem Auge von einer metallischen Farbe im Sinne des Streitpatents (anthrazit, grau, silber) unterscheidbar ist (vgl. Merkmal 1.18), und in denen die Verschleißschutzschicht und das Kernmaterial ebenfalls aus einer nichtmetallischem Farbe bestehen, solange diese Farbe mit Hilfsmitteln von jener der Indikatorschicht unterscheidbar ist (vgl. Merkmale 1.16 und 1.17). Dies wäre z.B. der Fall, wenn alle Schichten blau-schwarz sind, die Indikatorschicht jedoch heller oder dunkler als die anderen Schichten ist. In diesem Fall würde sich die technische Wirkung (eine von den übrigen Schichten unterscheidbare Indikatorschicht zu schaffen, um eine Materialabnutzung leichter zu erkennen und dadurch Schäden bei der Textilproduktion zu vermeiden) allein aus den Merkmalen 1.16 und 1.17 ergeben, die jedoch keine Unterscheidungsmerkmale sind, während die in Merkmal 1.18 definierte nicht-metallische Farbe lediglich eine Designoption ohne technische Funktion wäre.

2.8 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Anspruch jegliche Relation des Merkmals 1.18 zu Werkzeugkern und Verschleißschutzschicht fehle. Der Umstand, dass die Indikatorschicht von metallischen Farben unterscheidbar sein soll, bedeute nämlich nicht, dass dadurch die Farbe der Indikatorschicht besser von jener des Werkzeugkerns und/oder der Verschleißschicht unterschieden werden könne, da Anspruch 1 deren Farbe nicht definiere und diese auch nicht technisch zwingend eine metallische Farbe im Sinne des Anspruchs aufweisen müssten.

2.9 Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Wirkung des Merkmals 1.18, nämlich dass damit früher und insbesondere leichter der Verschleiß der Verschleißschutzschicht erkannt werden könne und bereits geringe, schleichende Garnschäden bei der Textilproduktion zuverlässiger vermieden werden könnten, stellt sich daher nicht über die gesamte Breite des Anspruchs ein, sondern vielmehr nur dann, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müsste zur leichten Unterscheidbarkeit der Indikatorschicht von der Verschleißschutzschicht letztere eine mit bloßem Auge leicht erkennbare andere Farbe aufweisen. Dementsprechend ist auch die von der Einspruchsabteilung unter Ziffer 13.2 der Entscheidungsgründe zugrunde gelegte Aufgabe (eine Abnutzung der Verschleißschicht leichter und ohne technische Hilfsmittel zu erkennen) nicht zutreffend. Wenn nämlich die Verschleißschutzschicht keine metallische Farbe im Sinne des Streitpatents hat, die sich darüber hinaus mit bloßem Auge leicht erkennbar von der nicht-metallischen Farbe der Indikatorschicht unterscheidet, trägt das Merkmal 1.18 nicht zur Lösung der Aufgabe bei.

Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es "evident" sei, der Indikatorschicht eine ganz andere Farbe zu geben als dem Werkzeugkern und der Verschleißschutzschicht. Sie wies dabei darauf hin, dass die Fachperson für die Indikatorschicht eine bunte Farbe aus dem Spektrum des Regenbogens verwenden würde, die sich deutlich von der Farbe der Verschleißschutzschicht und des Werkzeugkerns abhebt.

Dies überzeugt die Kammer nicht. Wie bereits oben ausgeführt fehlt im Merkmal 1.18 jeglicher Bezug zu Werkzeugkern und Verschleißschutzschicht. Angesichts dessen ist es nicht als "evident" anzusehen, dass der Indikatorschicht eine ganz andere Farbe gegeben werden muss als dem Werkzeugkern und der Verschleißschutzschicht. Darüber hinaus hat das, was für eine Fachperson naheliegend sein könnte, für die Bestimmung des im Anspruch definierten Gegenstands keine Relevanz. Der Anspruch 1 ist nicht auf eine Verschleißschutzschicht mit einer von der Indikatorschicht mit bloßem Auge leicht unterscheidbaren Farbgebung beschränkt. Wie bereits dargelegt ergibt sich eine solche Beschränkung auch nicht inhärent. Zudem ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass die Farbe des Kernmaterials zwangsläufig auf die Farben grau, silber oder anthrazit beschränkt wäre. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Wirkung kann daher dem Merkmal 1.18 in anderen Fällen, insbesondere wenn auch die übrigen Schichten eine nicht-metallische Farbe im Sinne des Streitpatents aufweisen, nicht beigemessen werden. Insbesondere wird die Indikatorschicht immer dann nicht von der Verschleißschutzschicht mit bloßem Auge leicht unterscheidbar sein, wenn beide Schichten eine ähnliche Farbe aufweisen, auch wenn die Indikatorschicht eine von den patentgemäß metallischen Farben unterschiedliche Farbe aufweist. Dies gilt beispielsweise für die von der Beschwerdeführerin genannte Möglichkeit einer Verschleißschutzschicht aus Aluminiumtitannitrid (AlTiN), die auch in der Beschreibung des Streitpatents in Absatz [0013] genannt ist. Ausweislich der Tabelle 1 im Dokument D41 hat eine solche Verschleißschutzschicht aus Aluminiumtitannitrid eine blau-schwarze Farbe. Demgemäß wäre diese von der darunterliegenden Indikatorschicht nur dann mit dem bloßen Auge leicht unterscheidbar, wenn letztere nicht ebenfalls blau-schwarz ist. Diese Möglichkeit ist jedoch vom Merkmal 1.18 gemäß der oben genannten Auslegung mitumfasst, denn das Material der Indikatorschicht ist im Anspruch nicht definiert (s.o. Punkt 1.1).

Dem Merkmal 1.18 lässt sich daher die Wirkung, dass der Verschleiß der Verschleißschutzschicht leichter und mit bloßem Auge erkennbar ist, nicht über die gesamte Breite des Anspruchs 1 zuordnen. Eine andere Wirkung ergibt sich nicht aus der technischen Lehre der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Ohnehin müsste jede Wirkung, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, zumindest "von der technischen Lehre der Anmeldung umfasst sein und dieselbe Erfindung verkörpern" (siehe G 2/21, Gründe 93 und 94).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auswahl einer Farbe der Indikatorschicht, welche mit dem Auge ohne Hilfsmittel erkennbar von den metallischen Farben unterschiedlich ist, nicht über den gesamten beanspruchten Bereich eine technische Wirkung aufweist. In diesen Bereichen handelt es sich bei dem Merkmal 1.18 daher um eine nicht-funktionale Änderung des Stands der Technik, welche keine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ begründen kann, da es sich um eine willkürliche und damit naheliegende Änderung handelt (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, I.D.9.6 und I.D.4.1.3).

Der einzige Antrag der Beschwerdegegnerin ist daher im Hinblick auf Artikel 56 EPÜ nicht gewährbar.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe P. Lanz