Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.03.2026 – T 1383/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T138324.20260317

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1383/24 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 17. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) GRONINGER & CO. GMBH Hofäckerstrasse 9 D-74564 Crailsheim (DE) Vertreterin:

Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Verfahrensbeteiligte:

Grosse von Hirschhausen Patentdienst GmbH Nymphenburger Str. 14 80335 München (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Grosse Schumacher Knauer von Hirschhausen Patent- und Rechtsanwälte Nymphenburger Strasse 14 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Syntegon Technology GmbH Mercedesstr. 41 70372 Stuttgart (DE) (Patentinhaberin) Vertreterin:

Angefochtene Entscheidung:

DREISS Patentanwälte PartG mbB Friedrichstraße 6 70174 Stuttgart (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3941652 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 1. Oktober 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton B. Paul E. Mille

Sachverhalt und Anträge

I. Mit ihren jeweiligen Beschwerden wendeten sich die Einsprechende 01 ("Beschwerdeführerin") und die Einsprechende 02 gegen die auf den 1. Oktober 2024 datierte Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin ("Beschwerdegegnerin") im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 3 941 652 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.

II. Die Einsprechenden begehrten mit dem Einspruch den Widerruf des Patents in gesamten Umfang jeweils gestützt auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ (Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit).

III. In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass der in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2024 vorgelegte Hilfsantrag 2 den Erfordernissen des Übereinkommens genügt, weil entgegen den Einwänden der Einsprechenden der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß des damaligen - - Hilfsantrags 2 neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1 (EP 1 460 126 A2) ist, der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß des damaligen Hilfsantrags 2 neu gegenüber der Lehre des Dokuments D13 (Video "Robot Spreading Liquids in Petri Dishes", Epson Robots) ist, der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß des damaligen Hilfsantrags 2 ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder der Lehre des Dokuments D5 (EP 2 - 733 196 A1) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß des damaligen Hilfsantrags 2 ausgehend von der Lehre des Dokuments D10 (WO 2009/147252 A1) in Kombination mit der Lehre des Dokuments D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

IV. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 13. November 2025 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, der zufolge die Beschwerden zurückzuweisen wären.

V. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 nahm die Einsprechende 02 ihre Beschwerde zurück. Sie blieb nach Artikel 107 EPÜ als weitere Verfahrensbeteiligte am Beschwerdeverfahren beteiligt.

VI. Inhaltlich äußerte sich keine der Beteiligten zu der vorläufigen Meinung der Kammer.

VII. Am 17. März 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

VIII. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents im vollen Umfang.

IX. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde ("Hauptantrag") sowie hilfsweise bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage einer der mit der Beschwerdeerwiderung als Hilfsanträge I bis VII vorgelegten Anspruchssätze.

X. Die von der Einsprechenden 02 im Rahmen ihrer Beschwerde gestellten Anträge sind nach der Beschwerderücknahme gegenstandslos. Sie stellte im weiteren Verfahren keine weiteren Anträge.

XI. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung gemäß Punkt II.5 der Entscheidungsgründe):

1.1 Anlage zum Abfüllen und Verschließen von Medikamenten in Behältnisse, umfassend 1.2 - einen abgeschlossenen Raum (2), in welchem die Medikamente gehandhabt werden, 1.3 - eine Einrichtung (3) zur Überwachung der Luft im abgeschlossenen Raum (2) mit einer Messstelle (6) und wenigstens einer Petrischale (30), 1.3.1 wobei die Petrischale (30) eine untere Aufnahme (31) und einen abnehmbaren Deckel (32) umfasst, und 1.4 - eine automatische Handhabungseinrichtung (4), 1.4.1 - wobei die automatische Handhabungseinrichtung (4) eingerichtet ist, automatisiert die Petrischale zur Messstelle (6) hin und zurück zu transportieren 1.4.2 und den Deckel (32) von der unteren Aufnahme (31) der Petrischale (30) zu entfernen und wieder aufzusetzen, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 die automatische Handhabungseinrichtung (4) eingerichtet ist, Transportschritte für Behältnisse zur Aufnahme der Medikamente auszuführen.

XII. Im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer ist eine Wiedergabe der Hilfsanträge I bis VII nicht erforderlich.

XIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Rechtliches Gehör Obwohl die ordnungsgemäß geladene Einsprechende 02, nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm, wurde das Prinzip des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 113 (1) EPÜ nicht verletzt, da es ausreichte, dass sie die Gelegenheit dazu hatte, gehört zu werden (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA [RdB], 11. Auflage 2025, Abschnitt III.C.6). Es war nach der erfolgten Ladung ihre eigene Entscheidung, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Das Verfahren wurde folglich gemäß Regel 115 (2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK ohne die Einsprechende 02 fortgesetzt.

2. Neuheit gegenüber der Lehre des Dokuments D1 2.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.7 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1 ist.

Zwischen den Beteiligten war dabei allein strittig, ob der Lehre des Dokuments D1 das Merkmal 1.5, nämlich dass "die automatische Handhabungseinrichtung (4) eingerichtet ist, Transportschritte für Behältnisse zur Aufnahme der Medikamente auszuführen", zu entnehmen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte zwei Argumentationslinien vor, weshalb die Fachperson das strittige Merkmal 1.5 der Lehre des Dokuments D1 entnehme. Gemäß einer ersten Argumentationslinie entspreche der in Dokument D1 offenbarte Roboterarm 6 der automatischen Handhabungseinrichtung des Merkmals 1.5. Merkmal 1.5 erfordere nämlich keiner Realisierung von Verfahrensschritten, die einen Transport von Behältnissen zur Aufnahme der Medikamente angeben, sondern lediglich, dass die Handhabungseinrichtung sowohl strukturell als auch regelungstechnisch dazu in der Lage sei, derartige Transportschritte umzusetzen. Dies sei in der Lehre des Dokuments D1 gegeben. Die Beschwerdeführerin trug zudem unter Verweis auf die Entscheidung G 1/24 vor, dass sich insbesondere aus der Beschreibung, die insbesondere nur in den Absätzen [0010], [0026] und [0035] Ausführungen zu der Ausgestaltung der automatischen Handhabungseinrichtung enthalte, keine einschränkende Auslegung des Merkmals 1.5 ergebe, sondern die Ausgestaltung der automatischen Handhabungseinrichtung bewusst offengehalten werde.

2.3 Die Kammer schließt sich dieser Argumentation nicht an. Die Formulierung des Merkmals 1.5 gibt bereits durch ihren Wortlaut deutlich wieder, dass die automatische Handhabungseinrichtung nicht nur grundsätzlich in der Lage sein muss, die merkmalsgemäßen Transportschritte auszuführen. Dann wäre sie dazu nämlich allenfalls geeignet. Das Merkmal 1.5 ist jedoch ausdrücklich so formuliert, dass die automatische Handhabungseinrichtung zur Ausführung der merkmalsgemäßen Verfahrensschritte eingerichtet ist. Mit anderen Worten verlangt die Formulierung des Merkmals im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführerin eine konkrete Ausgestaltung der automatische Handhabungseinrichtung durch geeignete strukturelle oder funktionelle Mittel, so dass entsprechende Vorkehrungen für eine Ausführung der dort bezeichneten Transportschritte vorhanden sind. Diesem sich aus dem Wortlaut für die Fachperson ergebenden Verständnis des Merkmals 1.5 steht die Beschreibung auch nicht entgegen, da sie, wie die Beschwerdeführerin selbst vortrug, gerade keine über die Merkmalsformulierung hinausgehenden Angaben enthält. Das durch G 1/24 geforderte notwendige Heranziehen der Beschreibung und der Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche führt damit zu keinem anderen Merkmalsverständnis als es sich ohnehin aus dem Anspruch als solchen bereits ergibt.

2.4 Das Vorhandensein der konkreten Mittel zum Erzielen einer erfindungsgemäßen Ausführung der Transportschritte, die etwa in einer entsprechend vorgesehene Programmierung der Steuerung liegen könnte, ist im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführerin in Anspruch 1 des Hauptantrags nicht lediglich optional und ist der Lehre des Dokuments D1 durch die Beschwerdeführerin unbestritten nicht zu entnehmen, wie die Einspruchsabteilung zutreffend feststellte.

2.5 Die zweite von der Beschwerdeführerin vertretene Argumentationslinie beruht auf einem breiten Verständnis des Begriffs "Handhabungseinrichtung". Weil die Handhabungseinrichtung mit Ausnahme der Einschränkung, dass sie automatisiert sein solle, weder im Anspruch noch in der Beschreibung näher definiert sei, sei keine Aussage darüber zu entnehmen, wie die Handhabungseinrichtung in struktureller Hinsicht beschaffen sei. Im Ergebnis falle jedwede Einrichtung zur Handhabung von Behältnissen unter den Wortlaut von Merkmal 1.5, so wie der in Dokument D1 offenbarte Roboterarm 6 zusammen mit dem gleichfalls offenbarten Förderband 17a.

2.6 Die Kammer schließt sich auch der zweiten Argumentationslinie nicht an.

2.6.1 Der Begriff der automatisierten Handhabungseinrichtung ist im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Merkmale 1.4 und 1.5, die insofern zusammen gelesen werden müssen, näher spezifiziert. Die Beschreibung, die gemäß G 1/24 bei der Auslegung der Merkmale des Anspruchs heranzuziehen ist, weist, insbesondere auch in den von der Beschwerdeführerin angeführten Absätzen [0010], [0026] und [0035] Streitpatent, auch dem Begriff Handhabungseinrichtung keine von dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag abweichende Bedeutung zu.

2.6.2 Hingegen bekräftigt der von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Absatz [0006] des Streitpatents und die darin der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe die Fachperson in dem Verständnis des Begriffs "Handhabungseinrichtung", das sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt. Gemäß dieser Formulierung soll insbesondere durch Merkmal 1.5 die Übernahme weiterer Aufgaben neben der Luftüberwachung durch die automatische Handhabungseinrichtung ermöglicht werden. Dies weist zweifelsfrei darauf hin, dass es sich bei der automatischen Handhabungseinrichtung um eine in sich funktionell geschlossene Einheit handelt.

Die automatische Handhabungseinrichtung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher gemäß ihrem Wortsinn derart zu verstehen, dass die automatische Handhabungseinrichtung des Merkmals 1.4 (mit den spezifischen Eigenschaften der Merkmale 1.4.1 und 1.4.2) als Einheit zusätzlich nach Merkmal 1.5 und insofern als kohärente Einheit eingerichtet ist.

2.6.3 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der beanspruchte Gegenstand unmittelbar und eindeutig aus dem Stand der Technik ergeben, damit auf fehlende Neuheit geschlossen werden kann (vgl. RdB, supra, I.C. 4.1). Dies gilt gleichermaßen für die Anspruchselemente, wie im gegebenen Fall der Handhabungseinrichtung der Merkmale 1.4 und 1.5. Auch wenn dem Begriff "Handhabungseinrichtung" im Übrigen ein breiter, nicht weiter beschränkter Sinngehalt zuzustehen wäre, so ist es auf Grund des oben angegebenen Verständnisses des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag doch notwendig, dass die Fachperson in der Lehre des Dokuments D1 eine Einheit im Sinne einer verbundenen Gesamtheit aus dem Roboterarm 6 und dem Förderband 17a entnimmt, um zu erkennen, dass diese Elemente Teil einer einzelnen, gemeinsamen Handhabungseinrichtung sind.

2.6.4 Zwar ist die automatische Handhabungseinrichtung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, nicht auf einen einzelnen Roboter mit zwei verschiedenen Aufgaben ("Dualfunktion") beschränkt. Dennoch kann sie nicht als eine beliebig mehrere Einheiten umfassende Einrichtung betrachtet werden, die lediglich beispielsweise durch eine Steuerung zur erforderlichen Synchronisation verbunden sind.

Wie aber die Beschwerdegegnerin zurecht einwendet, sind in der Lehre des Dokuments D1 der erste Roboter 6 und das Förderband 17a als räumlich und funktional getrennte Einheiten offenbart und führen im Kontext der Lehre von Dokument D1 ihnen zugedachte, funktional getrennte Aufgaben aus. Dokument D1 lehrt zwar nur eine einzelne Steuereinheit 15 für sämtliche Aktuatoren, macht aber keine besonderen Angaben zu deren Ausgestaltung. Es ist der Lehre des Dokuments D1 demnach nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Steuerung des ersten Roboters 6 und die Steuerung des Förderbands 17a als eine Funktionseinheit miteinander zusammenwirkend verbunden oder in anderer Weise als Einheit ausgestaltet wäre.

Das ergibt sich auch nicht anders, wenn man den von der Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung zitierten Absatz [0115] des Dokuments D1 berücksichtigt. Absatz [0115] offenbart eine Steuerung des ersten Roboters 6 in Synchronisation mit den Füllstutzen 17b zum Abstreifen derselben. Daraus folgt jedoch ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass die Bewegung des ersten Roboters 6 und des Förderbands 17a aufeinander abgestimmt durch einheitliche Steuerungsmittel in der Steuereinheit 15 erfolgen.

2.6.5 Die Fachperson entnimmt der Lehre des Dokuments D1 daher nicht zweifelsfrei, dass der Roboterarm 6 und das Förderband 17a eine gemeinsame Handhabungseinrichtung im Sinne der Merkmale 1.4 und 1.5 bilden.

2.7 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist folglich neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1. 3. Neuheit gegenüber Video D13 3.1 Die Einsprechende 02 wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.8 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) neu gegenüber der Offenbarung des Videos D13 ist.

Die Beschwerdeführerin machte sich diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu eigen, trug jedoch nicht weiter inhaltlich dazu vor.

3.2 Nach erneuter Beratung über diesen Einwand, erkennt die Kammer keine Gründe, vor ihrer den Beteiligten in der Mittelung nach Artikel 15 (1) VOBK dargelegten vorläufigen Meinung abzuweichen und bestätigt diese wie folgt als endgültig.

3.3 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.8.2 der Entscheidungsgründe zutreffend fest, dass die Lehre des Videos D13 zumindest nicht das Merkmal 1.3 offenbart. Weder die Einsprechende 02 noch die Beschwerdeführerin trugen vor, an welcher Stelle des Videos D13 eine Einrichtung zur Überwachung der Luft mit einer Messstelle gezeigt sein sollte.

3.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber der Offenbarung des Videos D13. 4. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich die Einspruchsabteilung in ihrer Feststellung in Punkt II.9 der Entscheidungsgründe geirrt habe und der Gegenstand von Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre des Dokuments D1 als Ausgangspunkt in Zusammenschau mit dem allgemeinen Fachwissen oder der Lehre des Dokuments D5 beruhe.

Im Lichte der oben in Punkt 2. angegebenen Gründe unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag von der Lehre des Dokuments D1 durch das Merkmal 1.5. 4.2 Die Beschwerdeführerin trug in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zuletzt vor, dass das Unterscheidungsmerkmal 1.5 den technischen Vorteil bereitstelle, eine separate Transporteinrichtung für die Behälter einzusparen, so dass die objektive technische Aufgabe dahingehend zu formulieren sei, einen Aktuator bzw. eine Handhabungsvorrichtung einzusparen zu können.

4.3 Die Kammer teilt die Vorbehalte der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Formulierung der technischen Aufgabe.

4.3.1 Die von der Beschwerdeführerin formulierte technische Wirkung des Merkmals 1.5 steht zwar in Zusammenhang mit der in Absatz [0006] des Streitpatents formulierten Wirkung, dass durch das Merkmal 1.5 ermöglicht ist, dass die automatischen Handhabungseinrichtung neben der Luftüberwachung auch zusätzliche Aufgaben übernimmt.

4.3.2 Diese Formulierung der Aufgabe enthält jedoch eindeutig Elemente des Merkmals 1.5. Die von den Beteiligten und der Einspruchsabteilung vorgenommene Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag kann nicht derart verstanden werden, dass nur jedes Merkmal für sich allein zu betrachten wäre. Vielmehr muss jedes Anspruchsmerkmal immer im Kontext und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen gesehen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderer Weise, denn das Merkmal 1.5 kann insbesondere nicht ohne das mit ihm in Verbindung stehenden Merkmal 1.4 gesehen werden, da es die in Merkmal 1.4 genannte automatische Handhabungseinrichtung weiterentwickelt und die automatische Handhabungseinrichtung aus Merkmal 1.4 (mit den spezifischen Eigenschaften der Merkmale 1.4.1 und 1.4.2) als Einheit zusätzlich nach Merkmal 1.5 und insofern als kohärente Einheit eingerichtet ist (vgl. obigen Punkt 2.6.2 dieser Entscheidung). Merkmal 1.5 gibt somit zwei zusammenhängen Eigenschaften des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wieder, nämlich a) die automatische Handhabungseinrichtung ist die automatische Handhabungseinrichtung des Merkmals 1.4 und b) die automatische Handhabungseinrichtung (des Merkmals 1.4 ist (zusätzlich) für die Ausführung von Transportschritten für Behältnisse zur Aufnahme der Medikamente eingerichtet.

Die von der Beschwerdeführerin formulierte objektive technische Aufgabe enthält bereits Teile der erfindungsgemäßen Lösung, weil eine Einsparung einer Handhabungseinrichtung einen Hinweis auf die erfindungsgemäße Lösung durch Merkmal 1.5 , nämlich eine Übernahme von zusätzlichen Aufgaben durch die bereits in Merkmal 1.4 genannte und als solche aus Dokument D1 bekannte automatisierte Handhabungseinrichtung enthält.

Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die korrekte Vorgehensweise bei der Formulierung der Aufgabenstellung darin besteht, eine Aufgabe zu wählen, deren technische Wirkung sich genau auf die Merkmale stützt, durch die sich der Anspruch vom Stand der Technik unterscheidet, und die so spezifisch wie möglich ist, ohne Teile der Lösung oder Lösungsansätze zu enthalten (vgl. RdB, supra. I.D.4.2.1, insbesondere in Bezug auf T 1019/99).

4.3.3 Eine weitergehende spezifische Aufgabe ohne Angabe von Lösungselementen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

4.4 Für die Frage der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist folglich von der durch die Einspruchsabteilung formulierte allgemeineren Aufgabe auszugehen, die aus Dokument D1 bekannte Anlage zu vereinfachen. Die Beschwerdeführerin trug nicht dazu vor, weshalb angesichts dieser Aufgabe die Fortentwicklung des aus dem Dokument D1 bekannten Gegenstands der Fachperson durch Merkmal 1.5 nahegelegen habe, so dass sie zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangt wäre.

4.5 Selbst wenn man aber argumentationshalber annähme, dass die von der Beschwerdeführerin formulierte Aufgabe der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von Dokument D1 zugrundezulegen wäre, bliebt aus dem allgemeinen Fachwissen und auch aus der Lehre des Dokuments D5, dass inhaltlich letztlich nichts anderes als das von der Beschwerdeführerin behauptete Fachwissen wiedergibt, gerade offen, weshalb die Fachperson einen Transport der Behältnisse als geeignete weitere Aufgabe der automatischen Handhabungseinrichtung neben der Luftüberwachung auswählte. Dies gilt unabhängig davon, dass der Roboterarm 6 oder der Roboterarm 7 als möglicherweise für einen solchen Transport geeignet erschienen.

4.6 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht somit ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 und in Zusammenschau mit dem allgemeinen Fachwissen oder der Lehre des Dokuments D5 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Lehre des Dokuments D10 5.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich schließlich gegen die in Punkt II.10 der Entscheidungsgründe getroffene Feststellung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß der aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) gegenüber der Kombination der Lehre des Dokuments D10 als Ausgangspunkt in Kombination mit der Lehre des Dokuments D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

5.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass aus dem Dokument D10 zumindest die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5 für sich genommen offenbart seien, während dem Dokument D1 sämtliche Merkmale außer dem Merkmal 1.5 zu entnehmen seien.

5.3 Auch dieser Einwand überzeugt nicht.

5.4 Weder Lehre des Dokuments D1 (siehe hierzu obigen Punkt 2. dieser Entscheidung) noch der Lehre des Dokuments D10 ist zu entnehmen, dass eine einzige Handhabungseinrichtung sowohl für den automatisierten Hin- und Rücktransport von Petrischalen zu einer Messstelle zur Luftüberwachung als auch für die Ausführung von Transportschritten für Behältnisse zur Aufnahme der Medikamente eingerichtet ist. Vielmehr zeigt die Lehre des Dokuments D10 eine automatische Handhabungseinrichtung, die zum Transport der Behältnisse eingerichtet ist. Aus Dokument D1 ist nur eine automatische Handhabungseinrichtung im Sinne des Merkmals 1.4 zu entnehmen. Mit anderen Worten enthalten die beiden Dokumente D10 und D1 jeweils die Lehre, dass eine bestimmte automatische Handhabungseinrichtung für eine bestimmte Aufgabe genutzt wird. Im Falle des Dokuments D10 ist dies der Behältnistransport, im Falle des Dokuments D1 ist dies die Automatisierung der Luftüberwachung mittels Petrischalen-Handling.

5.5 Bei einer Zusammenschau der Lehren der Dokumente D10 und D1 wird der Fachperson damit nicht gelehrt, dass eine einzelne automatische Handhabungseinrichtung mehrere unterschiedliche Aufgaben übernähme. Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin trifft damit die Feststellung der Einspruchsabteilung in II.10.4 der Entscheidungsgründe zu, dass eine Kombination der Lehren von Dokument D10 und Dokument D1 notwendigerweise einen weiteren gedanklichen Schritt erfordert, um die in Dokument D10 offenbarten Handhabungsgeräte (Roboter R1, R2) zur Handhabung eines Behälters mit dem in D1 offenbarten Handhabungsgerät zur Luftüberwachung (Roboter 6) zu vereinen, um so zu einem einzigen Handhabungsgerät sowohl für die Handhabung der Behältnisse als auch für die Handhabung der Petrischalen zur Luftüberwachung zu gelangen.

5.6 Die Fachperson liest entgegen der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführerin nicht "quasi automatisch" diesen gedanklichen Schritt einer Übertragung weiterer Aufgaben auf eine bereits aus Dokument D10 bekannte automatischen Handhabungseinrichtung mit, weil sie davon ausginge, dass Roboterarme vielseitig einsetzbar seien und "alles könnten". Das Dokument D10 enthält keine Angaben zu einer möglichen multifunktionalen Nutzung ein- und derselben Handhabungseinrichtung. Das Dokument D1 lehrt hingegen gerade eine konkrete Trennung der Aktuatoren für die jeweiligen Funktionen des Behältnistransports (Transportband 17) und der Handhabung der Petrischalen zur Luftüberwachung (Roboterarm 6 bzw. 7).

5.7 Damit folgt im Ergebnis, dass sich aus einer Kombination der Lehren von Dokument D10 und Dokument D1 der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bereits nicht zwingend ergibt. Vielmehr unterscheidet sich die vorgebrachte Kombination der Lehren der Dokumente D10 und D1 von dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag immer noch durch einen wesentlichen Teil des Unterscheidungsmerkmals 1.5. Die Fachperson gelangt somit unabhängig von der Frage, vor welcher objektiven technischen Aufgabe sie angesichts der Lehre des Dokuments D10 gestanden haben möge, bei einer Zusammenschau der Lehren der Dokumente D10 und D1 jedenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

5.8 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht somit ausgehend von der Lehre des Dokuments D10 und in Zusammenschau mit der Lehre des Dokuments D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Die Beschwerdeführerin machte keine weiteren Einwänden gegen das Patent in aufrechterhaltener Fassung geltend.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton