Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.03.2026 – T 662/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T066224.20260312
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0662/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 12. März 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) Vertreter:
Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Beschwerdeführerin:
G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) (Einsprechende) Vertreter:
Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3536172 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. April 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
V. Vinci M. Geisenhofer P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die Patentinhaberin, als auch die Einsprechende legten Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags X die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte diesen Antrag zum Verfahren zugelassen und entschieden, dass der unabhängige Anspruch 1 dieses Antrags ausreichend klar ist und nicht unzulässig geändert wurde. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 ist zudem neu gegenüber dem Dokument D12 EP 3 141 134 A2 und wird nicht durch eine Kombination des Dokuments D3 EP 2 198 725 Al, mit dem Fachwissen nahegelegt.
Ferner entschied die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu gegenüber D3 ist, aber ausgehend von D3 durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt wird. Auch zum Hilfsantrag I kam die Einspruchsabteilung zum Schluss, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 nicht erfinderisch ist gegenüber einer Kombination von D3 mit dem Fachwissen.
Der in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgelegte Hilfsantrag II wurde nicht zum Verfahren zugelassen. Die Einspruchsabteilung sah den Anspruch 1 als prima facie unklar an. Die erst nach Ablauf der Frist unter Regel 116(2) EPÜ eingereichten Hilfsanträge III - VIII wurden aus den gleichen Gründen wie Hilfsantrag II als prima facie unklar angesehen und ebenfalls nicht zum Verfahren zugelassen.
Hilfsantrag IX wurde zwar zum Verfahren zugelassen, von der Einspruchsabteilung aber als nicht ausreichend klar angesehen.
III.
IV. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
a) Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise in geänderter Form auf der Basis eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge I bis XIIIb, wobei Hilfsantrag X gleichbedeutend mit der Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden ist.
b) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Schiebetrommel (20) der Tabak verarbeitenden Industrie mit in Umfangsrichtung der Schiebetrommel (20) hintereinander in einer Reihe angeordneten Aufnahmemulden (30) für stabförmige Artikel (FS) der Tabak verarbeitenden Industrie, insbesondere Filterstäbe und/oder Filterstücke und/oder segmentierte Produkte, wobei die Schiebetrommel (20) um eine Rotationsachse (R) rotierbar ist, wobei die Aufnahmemulden (30) jeweils einen Muldengrund (32) aufweisen, wobei der Muldengrund (32) der Aufnahmemulden (30) jeweils von einem in Förderrichtung der Schiebetrommel (20) vorauseilenden Muldensteg (34) und von einem in Förderrichtung der Schiebetrommel (20) nacheilenden Muldensteg (34) begrenzt ist, wobei sich die Muldenstege (34) parallel zur Rotationsachse (R) der Schiebetrommel (20) erstrecken und wobei entlang der Muldenstege (34) die stabförmigen Artikel (FS) in längsaxialer Richtung während der Rotation der Schiebetrommel (20) in den Aufnahmemulden (30) verschiebbar sind oder verschoben werden, wobei die Muldenstege (34) in Längsrichtung wenigstens einen in der Höhe abgestuften Muldenstegbereich (36) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Muldenstege (34) der Aufnahmemulden (30) außerhalb des abgestuften Muldenstegbereichs (36) eine maximale Höhe (H) zwischen dem Muldengrund (32) und einer Oberseite der Muldenstege (34) aufweisen, wobei der oder die abgestuften Muldenstegbereiche (36) eine Höhe zwischen 15% und 85% der maximalen Höhe, insbesondere zwischen 20% und 60% der maximalen Höhe (H), aufweisen."
Zudem werden in Anspruch 7 die Verwendung der Schiebetrommel, in Anspruch 9 eine Maschine mit dieser Schiebetrommel und in Anspruch 10 ein Verfahren unter Verwendung dieser Schiebetrommel beansprucht. Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass im unabhängigen Anspruch 1 die Höhe der Muldenstegbereiche begrenzt ist auf "eine Höhe von zwischen 20% und 60% der maximalen Höhe".
Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Hauptantrag dahingehend, dass in Anspruch 1 spezifiziert wird, dass der Muldengrund der jeweiligen Aufnahmemulde ein "unterbrechungsfreier Muldengrund" ist. Hilfsantrag III kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge I und II.
Hilfsantrag IV verlangt ausgehend von Hilfsantrag III zusätzlich das folgende Merkmal im unabhängigen Anspruch 1:
"wobei die Muldenstege (34) außerhalb des zurückversetzten Muldenstegbereichs (36) die in den Aufnahmemulden (20) aufgenommenen stabförmigen Artikel (FS) in der Höhe überragen, während im Bereich der in der Höhe abgestuften Muldenstegbereiche (36) die verschobenen stabförmigen Artikel (FS) die Muldenstegbereiche (36) überragen" Im Hilfsantrag V wird über den Hilfsantrag IV hinausgehend im unabhängigen Anspruch 1 das folgende Merkmal genannt:
"wobei für die Verschiebebewegung der stabförmigen Artikel (FS) in den Aufnahmemulden (30) zwischen dem Übergabepunkt von der in Förderrichtung stromaufwärts angeordneten Fördertrommel und der nachfolgenden Fördertrommel eine Abdeckung (40) an der Schiebetrommel (20) angeordnet ist" Hilfsantrag VI verlangt ausgehend von Hilfsantrag V zusätzlich das folgende Merkmal im unabhängigen Anspruch 1:
"wobei an einer Seite der abgestuften Muldenstegbereiche (36) ein Anschlag (42) oder mehrere Anschläge für die stabförmigen Artikel (FS) in oder an den Aufnahmemulden (30) vorgesehen sind" Hilfsantrag VII verlangt über Hilfsantrag VI hinausgehend im unabhängigen Anspruch 1 das folgende Merkmal:
"wobei die Schiebetrommel (20) durchgehende Muldenstege (34) aufweist" Hilfsantrag VIII verlangt ausgehend von Hilfsantrag VII zusätzlich das folgende Merkmal im unabhängigen Anspruch 1:
"wobei in Umfangsrichtung der Schiebetrommel (20) Anschläge mit unterschiedlichen Längen, vorzugsweise alternierend, vorgesehen sind" Hilfsantrag IX geht vom Hauptantrag aus, verlangt jedoch analog zu Hilfsantrag IV im unabhängigen Anspruch 1 zusätzlich das folgende Merkmal:
"wobei die Muldenstege (34) außerhalb des zurückversetzten Muldenstegbereichs (36) die in den Aufnahmemulden (20) aufgenommenen stabförmigen Artikel (FS) in der Höhe überragen, während im Bereich der in der Höhe abgestuften Muldenstegbereiche (36) die verschobenen stabförmigen Artikel (FS) die Muldenstegbereiche (36) überragen" Hilfsantrag X unterscheidet sich von Hilfsantrag IX dahingehend, dass in Anspruch 1 der Ausdruck "für stabförmige Artikel (FS)" ersetzt wurde durch "in denen stabförmige Artikel (FS) ... angeordnet sind". Zudem wurde der im letzten Merkmal des Anspruchs verwendete Begriff "zurückversetzter Muldenstegbereich" durch "abgestufter Muldenstegbereich" ersetzt.
V. Die folgenden weiteren Dokumente wurden von den Parteien im Verfahren genannt:
D4 EP 0 693 257 Al D5 D6 VI. EP 0 966 890 Al WO 2018/096518 Al Das Vorbringen der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin (insoweit es relevant für die vorliegende Entscheidung war) kann wie folgt zusammengefasst werden:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei neu und erfinderisch gegenüber D3. Zudem sei er auch neu gegenüber D4, D5, D6 und D12. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I sei neu gegenüber D3 und D12, sowie erfinderisch ausgehend von D3. c) Die Hilfsanträge II - VIII hätten zum Verfahren zugelassen werden müssen. Die Einspruchsabteilung habe bei der Zulassungsentscheidung ihr Ermessen falsch ausgeübt.
d) Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IX sei als ausreichend klar anzusehen.
e) Gleiches gelte für Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag X. Zudem würden die Änderungen weder zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen, noch über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinausgehen.
f) Der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Antrags sei zudem neu und erfinderisch.
g) Der Einwand der Schutzbereichserweiterung, sowie die Einwände fehlender Neuheit gegenüber D3 und D6 seien nicht zum Verfahren zuzulassen, da sie erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhoben worden seien.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin-Einsprechenden (insoweit es relevant für die vorliegende Entscheidung
war) kann wie folgt zusammengefasst werden:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht neu gegenüber den jeweils aus den Dokumenten D3, D4, D5, D6 und D12 bekannten Schiebetrommeln, zumindest aber nicht erfinderisch ausgehend von D3. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber D5 und D12, zumindest aber nicht erfinderisch ausgehend von D3. c) Die Einspruchsabteilung habe bei der Zulassungsentscheidung über die Hilfsanträge II VIII ihr Ermessen korrekt ausgeübt, als sie diese Anträge nicht zum Verfahren zuließ.
d) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX sei unklar formuliert.
e) Auch Anspruch 1 des Hilfsantrags X sei unklar formuliert.
f) Zudem gingen die Änderungen über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus und der der Schutzbereich des Anspruchs 1 sei im Vergleich zum Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 erweitert worden.
g) Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei zudem nicht neu gegenüber jedem der Dokumente D3, D6 und D12, zumindest aber nicht erfinderisch gegenüber einerseits einer Kombination von D12 mit dem Fachwissen, andererseits gegenüber einer Kombination von D3 mit dem Fachwissen bzw. D12.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.1 Die Einspruchsabteilung hatte es ausgehend von D3 als naheliegend angesehen, für die Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich eine unter den im Anspruch 1 genannten Bereich fallende Höhe zu wählen (siehe Entscheidungsgründe 3).
1.2 Dokument D3 offenbart in Figur 3 eine Trommel (31) der Tabak verarbeitenden Industrie (siehe Titel) mit in Umfangsrichtung der Trommel hintereinander in einer Reihe angeordneten Aufnahmemulden (32) für stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, insbesondere Filterstäbe und/oder Filterstücke und/oder segmentierte Produkte.
Die Trommel ist um eine Rotationsachse (R) rotierbar, wobei die Aufnahmemulden jeweils einen Muldengrund aufweisen. Der Muldengrund der Aufnahmemulden ist jeweils von einem in Förderrichtung der Schiebetrommel vorauseilenden Muldensteg und von einem in Förderrichtung der Schiebetrommel nacheilenden Muldensteg begrenzt, wobei sich die Muldenstege parallel zur Rotationsachse der Schiebetrommel erstrecken und wobei entlang der Muldenstege die stabförmigen Artikel in längsaxialer Richtung während der Rotation der Schiebetrommel in den Aufnahmemulden verschiebbar sind oder verschoben werden (siehe [0001], Details des die Verschiebung erlaubenden Mechanismus in [0010]).
Die Muldenstege weisen in Längsrichtung wenigstens einen in der Höhe abgestuften Muldenstegbereich auf (siehe Pfeil in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 von D3). Die Muldenstege der Aufnahmemulden außerhalb dieses abgestuften Muldenstegbereichs weisen eine maximale Höhe zwischen dem Muldengrund und einer Oberseite der Muldenstege auf.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte, dass die in D3 dargestellte Trommel eine Taumeltrommel sei, nicht jedoch eine anspruchsgemäße Schiebetrommel. Eine Taumeltrommel diene dazu, Segmente eines Artikels lückenlos zusammenzurücken, eine Schiebetrommel dagegen diene dazu, Segmente durch eine Querverschiebung auszurichten.
a) Die Kammer stellt fest, dass die aus D3 bekannte Trommel dazu dient, die bei der Fertigung der Zigaretten verwendeten Segmente in der Aufnahmemulde in längsaxialer Richtung während der Rotation der Trommel zu verschieben. Dies wird bereits in der Zusammenfassung von D3 genannt ("um Artikel (43) in ihren Mulden (32, 42, 52) längsaxial zu verschieben").
b) Dem Begriff "Schiebetrommel" wird im Streitpatent keine über die Funktion des längsaxialen Verschiebens hinausgehende Definition zugeordnet. Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin verweist hierzu zwar auf Absatz [0006] des Streitpatents, wobei jedoch in dieser Passage keine weiteren strukturellen Merkmale einer Schiebetrommel über die Funktion hinaus genannt werden.
c) Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin hat auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt, warum eine wie in D3 gezeigte Trommel nicht als Schiebetrommel angesehen werden kann bzw. welche Eigenschaften eine Schiebetrommel zwingend auszeichnen. Die aus D3 bekannte Trommel ist daher entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin als Schiebetrommel im Sinne des Streitpatents anzusehen.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende sah auch in D3 eine unter den im Anspruch 1 genannten Bereich fallende Höhe der Muldenstege.
a) Figur 2 und 3 von D3 stellen nach Auffassung der Kammer keine technischen Zeichnungen in einem bestimmten Maßstab dar und sind zudem auch nicht vermaßt. Es ist daher nicht zulässig, den Figuren eine konkrete Höhe der Muldenstege in den verschiedenen Bereichen zu entnehmen und so ein prozentuales Verhältnis zwischen zwei Abmessungen zu bilden (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, I-C-4.6; insbesondere T1664/06).
b) Zudem sind die Figuren 2 und 3 von D3 perspektivische Darstellungen, die es zusätzlich erschweren, exakte Abmessungen zu entnehmen. Der Fachmann kann daher aus D3 nicht direkt und unmittelbar entnehmen, dass die Höhe der Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich zwischen 15% und 85% der maximalen Höhe der Muldenstege im nicht abgestuften Bereich beträgt.
1.2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich daher von der aus D3 bekannten Trommel dahingehend, dass der oder die abgestuften Muldenstegbereiche eine Höhe zwischen 15% und 85% der maximalen Höhe, insbesondere zwischen 20% und 60% der maximalen Höhe (H), aufweisen.
1.3 Es beruht aus Sicht der Kammer aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, die Höhe des Muldenstegs im abgestuften Muldenstegbereich der D3 derart zu wählen, dass sie in den im Anspruch genannten Bereich fällt.
1.3.1 Ausgehend von D3 stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, beim Nacharbeiten der aus D3 bekannten Trommel eine geeignete Geometrie für die Mulden und die sie begrenzenden Muldenstege zu wählen und dabei auch eine Höhe für den Muldensteg im bereits in D3 vorhandenen abgestuften Bereich festzulegen.
1.3.2 Die Kammer stellt fest, dass der in Anspruch 1 verlangte Bereich von 15% bis 85% sehr breit ist und keine wirksame Einschränkung des beanspruchten Gegenstandes bewirkt, da nahezu jeder abgestufte Muldenstegbereich in das beanspruchte Intervall von 15% bis 85% fällt.
a) Werte über 85% entsprechen keiner signifikanten Absenkung der die Mulden begrenzenden Muldenstege. Eine Absenkung auf beispielsweise 90% hätte keinen Vorteil im Vergleich zur maximalen Muldensteghöhe, würde aber einen zusätzlichen Bearbeitungsschritt erfordern.
Der Fachmann würde daher eher überhaupt keine Absenkung vorsehen, als einen sich zwar praktisch nicht unterscheidenden, aber dennoch zusätzlichen Muldenstegbereich mit einer Höhe von mehr als 85%, aber weniger als 100% der maximalen Höhe vorzusehen.
b) 1.3.3 Werte unter 15% wiederum würden dazu führen, dass es nur noch vernachlässsigbar hohe Muldenstege im abgestuften Bereich, also im Ergebnis fast keine Mulden mehr gibt, was zu einer fehlenden Führung der geförderten Artikel in diesem Bereich führen würde und daher vom Fachmann ebenfalls ausgeschlossen würde.
Die Kammer folgt daher der Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass der Fachmann aus D3 zwar kein exaktes prozentuales Verhältnis der Steghöhen aus D3 ableiten kann, beim Nacharbeiten der Trommel aber letztlich bei der Wahl der Höhe der Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich zwangsläufig in das Intervall von zwischen 15% und 85% der maximalen Höhe der Muldenstege fallen wird.
1.3.4 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte zwar, dass die im Streitpatent genannte technische Aufgabe (verbesserte Übergabe der Artikel durch besseren Eingriff der Folgetrommel im abgestuften Bereich) sich in D3 nicht stellen würde und daher der Fachmann keine Veranlassung habe, einen Wert für die Muldensteghöhe zwischen 15% und 85% zu wählen.
1.3.5 Dieses Argument vermag die Kammer jedoch nicht zu überzeugen.
a) Es mag richtig sein, dass sich D3 nicht mit der Frage beschäftigt, wie man die Übergabe der Artikel an die Folgetrommel verbessern kann. Allerdings wird die Übergabe der Artikel auch im Anspruch 1 des Hauptantrags nicht konkretisiert, da der Wortlaut des Anspruchs weder eine Folgetrommel verlangt, an die der stabförmige Artikel abgegeben wird, noch ein Element definiert, das mit dem abgestuften Muldenstegbereich kooperiert, um die Übergabe der Artikel zu verbessern. Anspruch 1 betrifft eine Trommel an sich und verlangt lediglich einen abgestuften Muldenstegbereich auf dieser Trommel, der in D3 eindeutig und zweifelsfrei ebenfalls vorhanden ist.
b) Der in D3 gezeigte abgestufte Muldenstegbereich ist dabei auch grundsätzlich dazu geeignet, mit entsprechenden Bauteilen (beispielsweise einem Auskämmelement) einer Folgetrommel zu kooperieren und so eine Übergabe der Artikel zu verbessern. Diese grundlegende Eignung muss in D3 nicht explizit genannt werden, ist aber implizit gegeben, da in die beiden zentral angeordneten abgestuften Muldenstegbereiche ein Auskämmelement eingreifen könnte. Anspruch 1 nennt auch keine weiteren Details, die für das Auskämmen im abgesenkten Bereich zusätzlich notwendig wären.
i) Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin bestritt die grundlegende Funktion der abgesenkten Bereiche der Mulden in D3 und argumentierte, dass auf der aus D3 bekannten Trommel die Segmente des stabförmigen Artikels nur minimal zusammengeschoben würden. Daher würden sie sich über die gesamte Mulde erstrecken und der resultierende Artikel würde letztlich zu lang werden, um mit nur zwei in den zentralen abgestuften Muldenstegbereichen eingreifenden Kämmelementen zuverlässig an die Folgetrommel abgegeben werden zu können. Die in Figur 2 und 3 von D3 gezeigten abgestuften Muldenstegbereiche könnten daher nicht der Übergabe dienen.
ii) Die Kammer folgt dieser Sichtweise nicht, da Anspruch 1 keine Details des stabförmigen Artikels und/oder der Funktionsweise der Trommel verlangt, insbesondere aber keine Länge der stabförmigen Artikel definiert, die über die Längserstreckung der beiden abgestuften Muldenstegbereiche der D3 deutlich hinausgehen würde.
Es kann auch auf der aus D3 bekannten Trommel ein kürzerer stabförmiger Artikel transportiert und übergeben werden. Die Segmente werden in jedem Fall durch beidseitig einwirkende Luftstöße mittig zentriert werden und so im Bereich der beiden abgestuften Muldenstegbereichen zu liegen kommen, so dass deren Längserstreckung für eine sichere Übergabe ausreicht.
1.4 Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag abzuweichen. Hilfsantrag I 2. Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dahingehend, dass der Bereich der Höhe der Muldenstege im abgestuften Bereich gegenüber dem im Hauptantrag genannten Intervall von 15% bis 85% begrenzt wurde auf "zwischen 20% und 60% der maximalen Höhe".
3. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1 Die Einspruchsabteilung hatte es ausgehend von D3 als naheliegend angesehen, für die Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich eine unter den im Anspruch 1 genannten Bereich fallende Höhe zu wählen (siehe Entscheidungsgründe 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte, dass die spezielle Wahl dieses Intervalls zum technischen Effekt führe, dass die stabförmigen Artikel optimiert an die Folgetrommel übergeben werden könnten.
3.3 Die Kammer sieht die Einschränkung auf das Intervall zwischen 20% und 60% als willkürlich gegriffene Einschränkung an, die nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3.3.1 Die Kammer sieht es als nicht plausibel an, dass der geltend gemachte technischen Effekt der optimierten Übergebbarkeit nur in diesem Intervall, und dann auch über das gesamte genannte Intervall erzielt werden kann.
a) Absatz [0047] des Streitpatents beschreibt in den Zeilen 9 - 12, dass die Höhe der Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich im Intervall von 50% bis 80% liegen soll, bevorzugt im Intervall von 65% bis 75%. Das Intervall von 65% bis 75% weist jedoch keine Überlappung mit dem nun im Anspruch genannten Intervall von 20% bis 60% auf. Nachdem auch kein anders lautender Effekt in Absatz [0047] genannt wird, der mit dem Intervall von 65% bis 75% verbunden wäre, muss als Grund für die Wahl der Höhe in diesem Intervall davon ausgegangen werden, dass auch hier die Übergabe der stabförmigen Artikel optimiert werden soll.
Dies widerspricht jedoch der Behauptung der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin, wonach außerhalb des Intervalls von 20% bis 60% keine Optimierung der Übergabe möglich sei.
b) Zudem wird im weiteren Verlauf von Absatz [0047] in Zeilen 12-17 auch ausgeführt, dass vorzugsweise die Höhe des radial weiter nach innen abgestuften Muldenstegbereichs im Intervall von 20% bis 45%, insbesondere zwischen 35% und 45% liegen soll. Das Intervall von 35% bis 45% deckt jedoch nur einen Teil des im Anspruch genannten Intervalls von 20% bis 60% ab, d.h. der vorteilhafte Effekt der optimalen Übergabe ist nicht im gesamten Bereich des Intervalls von 20% bis 60% erzielbar.
c) Offensichtlich ist der von der BeschwerdeführerinPatentinhaberin geltend gemachte Effekt nicht mit der Wahl der Höhe der Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich im Intervall von 20% bis 60% verbunden, d. h. er tritt nicht im gesamten Intervall von 20% bis 60% auf und ist auch nicht nur auf dieses Intervall beschränkt.
3.3.2 Aus technischer Sicht ist die Kammer überzeugt, dass es für die Qualität der Übergabe der stabförmigen Artikel von einer Trommel auf die andere nicht auf die Muldensteghöhe im Übergabebereich allein ankommt, sondern auf die Interaktion des abgestuften Muldenstegbereichs mit einem kooperierenden Auskämmelement, aber auch auf die Größe des stabförmigen Artikels. Letztlich kann mit jeder beliebigen, zumindest in weiten Grenzen frei wählbaren Muldensteghöhe im abgestuften Bereich durch die Wahl und Lage des geeigneten Auskämmelements die Übergabe des stabförmigen Artikels an die Folgetrommel optimiert werden.
3.3.3 Die Kammer sieht daher die Wahl eines Intervalls von 20% bis 60% der maximalen Muldensteghöhe als beliebig gegriffene Auswahl an, so dass die Wahl einer Höhe der Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich, die in das Intervall von 20% bis 60% der maximalen Höhe fällt, auf keinem erfinderischen Schritt beruht.
3.4 Die Kammer sieht daher auch keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag I abzuweichen. Hilfsanträge II - VIII Zulassung (Artikel 12(6) VOBK) 4. Die Hilfsanträge II - VIII enthalten alle in Anspruch 1 den Ausdruck "unterbrechungsfreier Muldengrund" und wurden erst in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht.
4.1 Die Einspruchsabteilung ließ diese Hilfsanträge nicht mehr zum Verfahren zu, da sie prima facie nicht ausreichend klar sind. Das negative Merkmal "Muldengrund ist unterbrechungsfrei" erlaubt keine eindeutige Abgrenzung vom Stand der Technik). Insbesondere zeigt auch das Streitpatent in den Figuren Saugluftöffnungen, die als Unterbrechung des Muldengrunds anzusehen sind (siehe Entscheidungsgründe 6).
4.2 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte, die Einspruchsabteilung habe ihr Ermessen rechtsfehlerbehaftet ausgeübt, als sie eine Saugluftöffnung als Unterbrechung des Muldengrunds ansah.
4.2.1 Die Kammer kann keinen Fehler in der Ermessensausübung erkennen. Die Einspruchsabteilung verwendete als Kriterium die prima facie-Gewährbarkeit, was ein zulässiges Kriterium darstellt (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, IV-C-5.1.7 a) und b)).
4.2.2 Dabei ist es nicht relevant, ob die Kammer bei der Verwendung des Kriteriums zum gleichen Ergebnis wie die Einspruchsabteilung gekommen wäre, sondern die Kammer prüft lediglich, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt ausübte. Sie weicht nur von der Entscheidung der Einspruchsabteilung ab, wenn die Einspruchsabteilung ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat.
4.2.3 Ein entsprechender möglicher Fehler ist vorliegend jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. Die Entscheidung, ob ein unterbrechungsfreier Muldengrund eine Ansaugöffnung aufweisen darf, stellt eine inhaltliche Frage dar, deren Beantwortung im Ermessen der Einspruchsabteilung lag.
4.3 Die Kammer hat daher nicht die Befugnis, diese Entscheidung der Einspruchsabteilung zu überprüfen. Hilfsantrag IX 5. Anspruch 1 des Hilfsantrags IX ist nicht ausreichend klar (Artikel 84 EPÜ).
5.1 Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags aus zwei Gründen unklar sei: Zum einen ist der stabförmige Artikel nicht Teil der beanspruchten Schiebetrommel, so dass die durch den Fremdbezug entstehende Beschränkung des beanspruchten Gegenstandes von der Art der jeweils benutzten stabförmigen Artikel abhängt. Zum anderen sei der Begriff "der zurückversetzte Muldenstegbereich" mangels einer zuvor erfolgten Definition unklar und nicht zwingend identisch mit dem im Anspruch ebenfalls genannten abgestuften Muldenstegbereich (siehe Entscheidungsgründe 10).
5.2 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte, dass durch den im letzten Merkmal des Anspruchs 1 verwendeten Ausdruck "wobei die Muldenstege (34) ... die in den Aufnahmemulden (20) aufgenommenen stabförmigen Artikel (FS) in der Höhe überragen" klargestellt sei, dass die stabförmigen Artikel Teil des beanspruchten Gegenstandes seien.
5.3 Die Kammer teilt vollumfänglich die Auffassung der Einspruchsabteilung.
5.3.1 Durch die in Anspruch 1 verwendete Formulierung "Schiebetrommel ... für stabförmige Artikel (FS)" wird nur eine Schiebetrommel mit einer bestimmten Eignung ("für stabförmige Artikel") beansprucht, nicht jedoch die Kombination aus Schiebetrommel und stabförmigen Artikeln.
5.3.2 Das von der Beschwerdeführerin -Patentinhaberin zitierte letzte Merkmal des Anspruchs 1 bezieht sich auf "die stabförmigen Artikel" (n.b.: bestimmter Artikel), die gemäß dem Ausdruck "Schiebetrommel ... für stabförmige Artikel" nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes sind.
5.3.3 Stabförmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie können stark unterschiedliche Durchmesser aufweisen, so dass der Fremdbezug auf deren Größe zu einer Unklarheit des beanspruchten Gegenstandes führt.
5.4 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte ferner zum zweiten von der Einspruchsabteilung beanstandeten Punkt, dass die Begriff "zurückversetzt" und "abgestuft" im Streitpatent als Synonyme verwendet würden.
5.4.1 Die Kammer sieht die Begriffe nicht als Synonyme an. Ein zurückversetzter Bereich weicht im Grundriss von der vertikalen Referenzlage ab, während ein abgestufter Bereich in der Höhenlage von einer horizontalen Referenzlage abweicht. Eine Stufe setzt immer eine horizontale Fläche voraus, die auf unterschiedlicher Höhenlage angeordnet ist. Die Begriffe "zurückversetzt" und "abgestuft" sind daher nicht als Synonyme zu verstehen.
5.4.2 Daran ändert auch eine eventuell erfolgende Verwendung der Begriffe als Synonyme in der Beschreibung des Streitpatents nichts. Artikel 84 EPÜ verlangt, dass der Anspruchswortlaut an sich ausreichend klar ist.
5.5 Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag IX abzuweichen.
6. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin war daher zurückzuweisen. Hilfsantrag X Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 7. Anspruch 1 des Hilfsantrags X ist ausreichend klar (Artikel 84 EPÜ).
7.1 Die Einspruchsabteilung sah den Wortlaut des Anspruchs 1 als ausreichend klar an (siehe Entscheidungsgründe 12).
7.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte jedoch, dass im Anspruch 1 zwar nun klargestellt sei, dass die stabförmigen Artikel Teil des beanspruchten Gegenstandes sind, diese seien aber nicht normiert, so dass es durch den Bezug auf die unklare Größe der stabförmigen Artikel für den Hersteller der Trommel nicht klar sei, ob das Patent verletzt werde.
7.3 Die Kammer kann keinen Mangel an Klarheit erkennen. Beansprucht wird ja nun nicht mehr die Trommel alleine, sondern eine Trommel mit stabförmigen Artikeln; ob verletzt wird, lässt sich konsequenterweise erst beim Vergleich der Dimensionierung beider Elemente bestimmen:
7.3.1 Das Merkmal "wobei die Muldenstege (34) außerhalb des abgestuften Muldenstegbereichs (36) die in den Aufnahmemulden (20) aufgenommenen stabförmigen Artikel (FS) in der Höhe überragen, während im Bereich der in der Höhe abgestuften Muldenstegbereiche (36) die verschobenen stabförmigen Artikel (FS) die Muldenstegbereiche (36) überragen" stellt einen Bezug zwischen der Höhe der Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich, der Höhe der Muldenstege außerhalb dieses Bereichs und der Größe der stabförmigen Artikel her, der vom Fachmann ohne Einschränkung an einer konkreten Trommel und einem konkreten stabförmigen Produkt überprüft werden kann.
7.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin-Einsprechenden beruht auf der Annahme, dass Anspruch 1 nur eine Schiebetrommel definieren würde. Tatsächlich definiert Anspruch 1 jedoch durch die Formulierung "Schiebetrommel ... mit Aufnahmemulden, in denen stabförmige Artikel ... angeordnet sind" die Kombination aus einer Schiebetrommel und einer Mehrzahl von stabförmigen Artikeln", so dass die Trommel allein nicht darauf geprüft werden kann, ob sie unter den Wortlaut des Anspruchs fällt oder nicht. Erst wenn die Trommel für ein konkretes stabförmiges Produkt verwendet wird, kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Kombination aus Trommel und stabförmige Artikel unter den Schutzbereich des Streitpatents fällt.
7.3.3 Ob der stabförmige Artikel normiert ist, ist dafür irrelevant. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 8. Die Änderungen am Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X gehen nicht über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.
8.1 Die Einspruchsabteilung entschied, dass das dem Anspruch 1 hinzugefügte letzte Merkmal in Absatz [0015] der A-Schrift offenbart wurde (siehe Entscheidungsgründe 13).
8.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, dass Anspruch 1 nicht verlange, dass in allen Mulden stabförmige Artikel angeordnet seien, dies jedoch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in der Beschreibung im Absatz [0015] so beschrieben werde.
8.2.1 Die Kammer kann weder in Absatz [0015], noch in einer anderen Passage der ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Aussage darüber erkennen, dass in jeder Mulde ein stabförmiger Artikel angeordnet sein muss.
8.2.2 Dies würde auch der Funktionsweise einer Fördertrommel grundsätzlich widersprechen: An einem ersten Punkt der beanspruchten Trommel werden stabförmige Artikel an die Trommel übergeben, durch Rotation der Trommel weiterbefördert und an einem zweiten Punkt an eine Nachfolgetrommel abgegeben. Zwischen diesem zweiten Punkt und dem ersten Punkt sind die Mulden der Trommel aber immer leer, so dass nie alle Mulden der Trommel besetzt sein können.
8.2.3 Für den Fachmann ist daher offensichtlich, dass auch bei den in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen beschriebenen Trommeln nicht in jeder Aufnahmemulde ein stabförmiger Artikel vorgesehen sein muss. Schutzbereich (Artikel 123(3) EPÜ) 9. Die Änderungen am Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X führen zu keiner Schutzbereichserweiterung gegenüber dem erteilten Anspruch 1. 9.1 Dieser Einwand wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von der BeschwerdeführerinEinsprechenden vorgebracht. Die BeschwerdeführerinPatentinhaberin beantragte, ihn nicht mehr zum Verfahren zuzulassen.
9.2 Inhaltlich argumentierte die BeschwerdeführerinEinsprechende, dass Anspruch 1 des Hauptantrags, d.h. in der erteilten Fassung, wie vorstehend ausgeführt mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei und der Patentinhaber daher mit dem Hauptantrag keinen Schutzbereich durchsetzen könne. Anspruch 1 des Hilfsantrags würde ihm jedoch einen Schutzbereich gewähren, der damit gegenüber dem Hauptantrag erweitert wurde.
9.2.1 Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Artikel 123(3) EPÜ bezieht sich zwar auf den Schutzbereich des Patents, meint jedoch hiermit schlicht den Schutzbereich des unabhängigen Anspruchs wie vom Amt erteilt und nicht den irgendwann später im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellten Schutzbereich. Ob der ursprünglich erteilte Anspruch aufgrund anderer Verstöße gegen das EPÜ nicht rechtsbeständig ist, ist für die Bestimmungen des Artikels 123(3) EPÜ irrelevant. Die Argumentation der BeschwerdeführerinEinsprechenden beruht daher auf einem unzutreffenden Verständnis des Artikels 123(3) EPÜ. Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls jeder Mangel eines einmal erteilten Patentanspruchs dauerhaft unbehebbar wäre. Denn verglichen mit einem gedachten Schutzumfang von null der ursprünglich erteilten Fassung würde jede noch so stark eingeschränkte spätere Version des Patentanspruchs immer noch eine Schutzumfangserweiterung beinhalten, ein offensichtlich absurdes Ergebnis.
9.2.2 Der Schutzumfang des erteilten Anspruchs 1 umfasst eine Schiebetrommel ohne jegliche Einschränkung betreffend die von ihr gegebenenfalls später zu fördernden oder tatsächlich bereits geförderten stabförmigen Artikel. Der Schutzumfang des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag X dagegen umfasst eine Schiebetrommel, in der bereits stabförmige Artikel angeordnet sind, die zudem unter die im letzten Merkmal des Anspruchs definierte Größendefinition (größer als die Muldensteghöhe im abgestuften Bereich, kleiner als die maximale Muldensteghöhe) fallen müssen. Der Schutzumfang des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X wurde daher im Vergleich zum Schutzumfang des Hauptantrags deutlich beschränkt.
9.3 Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der verspätet vorgebrachte Einwand der Schutzbereichserweiterung noch zum Verfahren zugelassen werden kann (Artikel 13(2) VOBK), da der Einwand selbst bei einer Zulassung zum Verfahren inhaltlich nicht überzeugen kann. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 10. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag X ist neu (Artikel 54 EPÜ).
10.1 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass D12 eine Schiebetrommel mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 zeigt. Dabei wird in Figur 8b von D12 ein Auskämmkörper (58) gezeigt, der in die Trommel eingreift, so dass in den Muldenstegen ein Schlitz vorgesehen sein muss, in dem die Zinken des Auskämmkörpers eingreifen, so wie es Absatz [0091] von D12 explizit beschreibt.
Es ist ferner unstrittig, dass die Muldenstege außerhalb der Schlitze die in den Aufnahmemulden aufgenommenen stabförmigen Artikel in der Höhe überragen wie in Figur 8b dargestellt.
10.2 Strittig ist jedoch, ob der in Absatz [0091] genannte Schlitz eine Tiefe aufweist, derart, dass ein abgestufter Muldenstegbereich entsteht. Zudem ist strittig, ob die Muldenstege im abgestuften Muldenstegbereich - sofern vorhanden - dann eine Höhe zwischen 15% und 85% der maximalen Höhe der Muldenstege aufweisen, und ob ein in der Mulde angeordneter stabförmiger Artikel den Muldensteg in diesem Bereich überragt.
10.2.1 Die Einspruchsabteilung sah in D12 keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung eines abgestuften Muldenstegbereichs (siehe Entscheidungsgründe 14) und entsprechend auch nicht die damit verbunden Merkmale (Muldenhöhe zwischen 15% und 85% der maximalen Muldenhöhe, Relation zur Größe der stabförmigen Artikel).
10.2.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, der in nachfolgend wiedergegebener Figur 8b gezeigte Strich (siehe ergänzter Pfeil) stelle die Tiefe des in Absatz [0091] genannten Schlitzes dar, so dass die Muldensteghöhe im abgestuften Bereich bei ca. der Hälfte der maximalen Muldensteghöhe liege und die stabförmigen Artikel diese auch entsprechend überragen würden.
10.2.3 Die Kammer ist hiervon nicht überzeugt. Es ist auch denkbar, dass der in Absatz [0091] genannte Schlitz sich über den Muldengrund hinaus erstreckt und die in nachfolgend wiedergegebenen Figur 8b markierte Linie das untere Ende des Schlitzes darstellt. Ein derartiger Schlitz würde keinen abgestuften Muldenstegbereich ausbilden, da der Muldensteg sich hierfür ausgehend vom Muldengrund Richtung Oberfläche der Trommel erstrecken müsste.
Die von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden als Tiefe des Schlitzes interpretierte Linie könnte wiederum eine Phase in der Seitenwand darstellen oder einen Materialwechsel im Material der Trommel symbolisieren.
10.2.4 Entgegen der Argumentation der BeschwerdeführerinEinsprechenden ist Figur 8b weder eindeutig eine Ansichtszeichnung, noch eine Schnittdarstellung durch den Schlitz, sondern lediglich eine schematische Zeichnung, die keine klare Information bereitstellt, was die beiden Linien darstellen.
Auch dem Absatz [0091] sind keine Details der dort genannten Schlitze zu entnehmen.
10.2.5 Die von den Parteien ebenfalls diskutierte Ausführungsform der Figuren 4a und 4b (beschrieben unter anderem in Absatz [0077] von D12) ist eine eigenständige Ausführungsform der Schiebetrommel (20) und kann keine weiteren Erkenntnisse zur Ausführungsform der Schiebetrommel (24) der Figur 8b bereitstellen. Wie aus Figur 1a ersichtlich, handelt es sich bei den beiden Schiebetrommeln um unterschiedliche Trommeln eines Trommellaufs.
10.2.6 Daher teilt die Kammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass die in Figur 8b von D12 dargestellte Schiebetrommel nicht neuheitsschädlich ist, da D12 nicht eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass bei dieser Schiebetrommel die Muldenstege in Längsrichtung wenigstens einen in der Höhe abgestuften Muldenstegbereich aufweisen, die Muldenstege der Aufnahmemulden außerhalb des abgestuften Muldenstegbereichs eine maximale Höhe zwischen dem Muldengrund und einer Oberseite der Muldenstege aufweisen, wobei der oder die abgestuften Muldenstegbereiche eine Höhe zwischen 15% und 85% der maximalen Höhe, insbesondere zwischen 20% und 60% der maximalen Höhe, aufweisen, und im Bereich der in der Höhe abgestuften Muldenstegbereiche die verschobenen stabförmigen Artikel die Muldenstegbereiche überragen.
10.3 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte ferner in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2026 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht neu gegenüber D3 und/oder D6 sei.
10.3.1 Diese Argumentationslinien wurden im Beschwerdeverfahren erstmals nach der Zustellung des Bescheids gemäß Artikel 15(1) VOBK der Kammer vorgebracht. Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin beantragte, diese Argumentationslinien nicht mehr zum Verfahren zuzulassen.
10.3.2 Auf Nachfrage der Kammer, warum der Einwand nicht früher vorgebracht wurde, argumentierten die Vertreter der Beschwerdeführerin-Einsprechende, dass ihnen erst durch die von ihrer Mandantin zur Verfügung gestellten Informationen klar geworden sei, wie viele verschiedene Zigarettengrößen es gäbe. Diese Informationen hätten die Vertreter aber erst nach Zustellung des Bescheids gemäß Artikel 15(1) VOBK erhalten.
10.3.3 Es obliegt jeder Partei, sich alle notwendigen Informationen einzuholen und ihren Fall vollständig vorzubringen. Ein dem Innenverhältnis einer Partei zuzuordnender verspäteter Informationsfluss ist dabei von der Partei zu vertreten und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Verfahren dar, der als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 13(2) VOBK überzeugen kann.
10.3.4 Die Kammer ließ die beiden Argumentationslinien daher nicht mehr zum Verfahren zu. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 11. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag X beruht ausgehend von Dokument D3 auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
11.1 Es war unstrittig zwischen den Parteien, dass in D3 nur eine Schiebetrommel gezeigt wird, nicht jedoch die Artikel, die mit der Schiebetrommel transportiert werden. Entsprechend ist es nicht möglich, die Abmessungen der Mulde mit den Abmessungen der stabförmigen Artikel zu vergleichen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von D3 zumindest dahingehend, dass die Muldenstege außerhalb des abgestuften Muldenstegbereichs die in den Aufnahmemulden aufgenommenen stabförmigen Artikel in der Höhe überragen, und im Bereich der in der Höhe abgestuften Muldenstegbereiche die verschobenen stabförmigen Artikel die Muldenstegbereiche überragen.
11.2 Die Einspruchsabteilung sah es als nicht naheliegend an, ausgehend von D3 die Abmessungen der Muldenstege der in Figur 2 bzw. 3 gezeigten Trommel derart zu wählen, dass außerhalb des abgestuften Muldenstegbereichs die maximale Höhe der Muldenstege den zu fördernden stegförmigen Artikel überragt (siehe Entscheidungsgründe 15).
11.3 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentierte, dass ausgehend von D3 der Fachmann eine Möglichkeit suchen würde, den Halt der stabförmigen Artikel während des Transport auf der Trommel zu verbessern. Sie sah es durch das Fachwissen des Fachmanns, aber auch durch D12 als nahegelegt an, die Mulden tiefer auszugestalten, um so einen besseren seitlichen Halt zu erzielen. Zudem erlaube es eine tiefere Mulde, die Druckluftverluste beim längsaxialen Transport der Segmente des stabförmigen Artikels zu minimieren. Eine die Artikel überragende Nut könne im nicht abgestuften Bereich besser durch den Artikel selbst abgedichtet werden.
11.4 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 weder durch das Fachwissen, noch durch D12 nahegelegt wird.
11.4.1 Der Fachmann hat eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Halt der stabförmigen Artikel in der Mulde der aus D3 bekannten Trommel zu verbessern und so eine höhere Transportsicherheit der Artikel auf der Trommel zu erreichen: Er kann beispielsweise die Anzahl der Ansaugöffnungen (33) in D3 vergrößern, oder den über die Ansaugöffnungen auf die Artikel wirkenden Ansaugunterdruck stärker ausbilden, oder eine Haube über den Mulden anordnen, die eine radiale Bewegung des Artikels aus der Mulde heraus verhindert.
Es gibt keinen konkreten Grund, warum er sich für eine Erhöhung der Muldenstege im nicht abgesenkten Bereich in D3 entscheiden sollte.
11.4.2 Das Dokument D12 zeigt zwar in den Figuren 8a und 8b Mulden mit einer maximalen Muldensteghöhe, die die stabförmigen Artikel überragt, während im abgestuften Bereich die Muldenstege von den stabförmigen Artikeln überragt werden. Figur 8a und 8b ist jedoch - wie bereits vorstehend thematisiert - nur eine schematische Zeichnung, bei der unklar ist, ob die Größenverhältnisse bewusst so gewählt wurden, oder aber nur vom Ersteller der Zeichnung zufällig so gewählt wurden. Das Dokument D12 selbst nennt an keiner Stelle Details zur Wahl der maximalen Höhe der Muldenstege und/oder thematisiert die Haltesicherheit der Artikel während des Transports auf der Trommel zwischen den Übergabepunkten.
11.4.3 Hinsichtlich der zweiten Teilaufgabe wird der Druckluftverlust aus Sicht der Kammer unabhängig von der Tiefe der Nut nicht im Bereich der maximalen Höhe der Muldenstege auftreten, sondern im abgestuften Muldenstegbereich, da hier die Luft seitlich leichter entweichen kann.
Zudem wäre eine verbesserte Abdichtung im nicht abgestuften Bereich kontraproduktiv für die Sicherheit des Transports der Artikel, da das sich unter dem Artikel dann bildende Luftpolster den Artikel aus der Mulde herausdrücken würde.
11.4.4 Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, warum der Fachmann die Mulden derart modifizieren sollte, dass die stabförmigen Artikel vollständig in der Mulde im nicht abgesenkten Bereich verschwinden. Die von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden vorgetragene Argumentation ist eine ex post facto-Betrachtung, um im Wissen der streitgegenständlichen Trommel zum Gegenstand des Anspruchs zu gelangen.
12. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag X beruht auch ausgehend von Dokument D12 auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
12.1 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentiert, dass ausgehend von D12 der Fachmann den Schlitz in der Ausführungsform der Figur 8b nur bis zur Tiefe des etwa in der Mitte der Mulde gezeichneten Striches ausbilden würde. Dies entspräche der minimal notwendigen Tiefe, um noch einen Eingriff des Auskämmelements (58) zu ermöglichen, bei gleichzeitiger Minimierung von unnötigen Druckluftverlusten durch den Schlitz. So ergäbe sich ein abgestufter Muldenstegbereich mit einer Höhe, die dem auf etwa der halben Tiefe der Mulde dargestellten Strich entspricht.
12.2 Die Kammer teilt diese Einschätzung nicht.
12.2.1 Zum einen kann die Kammer in D12 keine Lehre erkennen, die Abmessungen der Mulde so zu wählen, dass alle in Anspruch 1 verlangten Bedingungen eingehalten werden. D12 zeigt zwar in Figur 8b einen stabförmigen Artikel und eine Mulde, deren Abmessungen - unter der Annahme, der Fachmann würde den Schlitz tatsächlich nur bis zur in halber Tiefe der Mulde gezeigten Strich ausführen unter die Bedingungen des Anspruchs 1 fällt. Allerdings ist unklar, ob diese Größenverhältnisse tatsächlich so bewusst gewählt wurden, oder aber vom Ersteller der Zeichnung beliebig verwendet wurden. Wie vorstehend schon ausgeführt, ist Figur 8b eine schematische Zeichnung mit fraglichem Offenbarungsgehalt.
12.2.2 Zum anderen ist die Kammer der Auffassung, dass der Fachmann keine Veranlassung hat, die Luftverluste durch die abgesenkten Muldenstegbereiche zu berücksichtigen. In D12 werden die stabförmigen Artikel mittels Unterdruck in axialer Richtung bewegt. Dieser Unterdruck wirkt primär auf die Stirnfläche des Artikels, erzeugt aber zudem einen Luftstrom, der den Artikel in der Mulde bewegen kann. Hierzu ist es notwendig, dass Luft in die Mulde einströmen kann, so dass letztlich durch den Schlitz kein Luft verloren gehen kann, sondern allenfalls Luft zugeführt wird die jedoch notwendig zum Transport ist.
12.2.3 Schließlich ist es aus Sicht der Kammer auch unwahrscheinlich, dass der Fachmann für die Schlitztiefe eine minimal notwendige Tiefe wählen würde, so dass die Zinken des Auskämmkörpers gerade nicht mit der Trommel kollidieren. Ganz im Gegenteil würde der Fachmann bei mit hoher Geschwindigkeit rotierenden Trommeln einen Sicherheitsabstand wählen und so den Schlitz tiefer als minimal nötig ausbilden.
12.2.4 Zusammenfassend stellt daher aus Sicht der Kammer die Argumentation der Beschwerdeführerin-Einsprechenden auch ausgehend von D12 eine unzulässige ex post factoBetrachtung dar.
12.3 Weitere Angriffslinien unter erfinderischer Tätigkeit wurden nicht vorgebracht. Die Kammer sieht daher auch in der Frage der erfinderischen Tätigkeit keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen.
13. Auch die Beschwerde der BeschwerdegegnerinEinsprechenden war daher zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner V. Vinci