Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.03.2026 – T 1220/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T122024.20260312

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1220/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 12. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) RTI Sports GmbH Universitätsstrasse 2 56070 Koblenz (DE) Vertreter:

dompatent Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1 50667 Köln (DE) Beschwerdeführerin:

MPR GmbH & Co. KG Adam-Krafft-Strasse 8 95615 Marktredwitz (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Friderichs, Gunther Augspurger Tesch Friderichs Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Kaiserstraße 39 55116 Mainz (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3786040 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. August 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo A. Wagner M. Millet

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin und die Einsprechende legten Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3786040 in geändertem Umfang auf Basis des Hilfsantrags 2 aufrechterhalten wurde.

II. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen:

Offenkundige Vorbenutzung "Cube Cargo Hybrid":

D4: Braam Ilona, "Elektrische fiets: CUBE onthult krachtige Cargo Hybrid", want.nl, (20190820), URL:

https://www.want.nl/elektrischefiets-cube-cargohybrid/, (20210325), XP055789927 D5: Anonymous, "Cube Cargo Hybrid und Cube Compact Hybrid: Die Urban Mobility Offensive - Velomotion", (20190814), URL: https://www.velomotion.de/magazin/ 2019/08/cube-cargo-compact-ebike/, (20210714), XP055824457 D6:

CUBE Cargo Hybrid - Fotos des Behälters D6b: Eidesstattliche Versicherung von Herrn Eckart Schirmer nebst Anlagen; sowie D9: JP 2004 122876 A D9t: englische Übersetzung von D9 D10: "10 Grundregeln zur Konstruktion von Kunststoffprodukten", Torsten Kies, Carl Hanser Verlag München 2014 ISBN: 978-3-446-44230 III.

In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung u.a. zu der Auffassung gelangt, dass die angeblich offenkundige Vorbenutzung bereits die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 - und damit auch die des Hilfsantrags 2 - nicht in Frage stellen könne. Der gegen Hilfsantrag 2 erhobene Einwand unter Artikel 56 EPÜ ausgehend von der Vorbenutzung sei ebenfalls nicht überzeugend.

IV. Am 12. März 2026 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt, in der die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurücknahm. Ihr steht damit eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr von 25% gemäß Regel 103(4)(a) EPÜ zu.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte den vollumfänglichen Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung (Hilfsantrag 2) wird im Beschwerdeverfahren somit zum Hauptantrag.

V. Anspruch 1 wie aufrechterhalten (Hauptantrag) lautet in der in der Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung wie folgt:

1.1 Lastenfahrradbehälter mit einem Bodenelement (52), 1.2 zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden (54), einer Rückwand (56) und einer Vorderwand (58), 1.3 wobei der Lastenfahrradbehälter (50) aus zumindest zwei Kunststoffteilen hergestellt ist, 1.4 wobei das erste Kunststoffteil zumindest eine Seitenwand (54) und das zweite Kunststoffteil zumindest die zweite Seitenwand (54) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 an Innenseiten der Seitenwände (54) Versteifungsrippen (58,60) vorgesehen sind und 1.6 beide Kunststoffteile jeweils zumindest einen Teil der Rückwand und der Vorderwand umfassen.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Neuheit Die Einspruchsabteilung habe sich in Bezug zum Hauptantrag geirrt, dass die offenkundige Vorbenutzung nicht Merkmal 1.5 zeige. Stattdessen stelle der nach oben abstehende, umlaufende Kragen am Behälter des Lastenfahrrads "Cube Cargo Hybrid" Versteifungsrippen an Innenseiten der Seitenwände dar.

Erfinderischer Tätigkeit Sollte die Kammer Merkmal 1.5 als Unterscheidungsmerkmal ansehen, so könne dieses ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung in Kombination mit dem Fachwissen oder mit D9 keine erfinderische Tätigkeit begründen. Zur Erhöhung der Unfallsicherheit sei das Vorsehen von Versteifungsrippen an den Seitenwänden des "Cube Cargo Hybrid" eine fachübliche, grundsätzlich bekannte Standardmaßnahme. Merkmal 1.5 sei daher trivial.

VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Neuheit Der Einspruchsabteilung habe bereits zum Hauptantrag festgestellt, dass die offenkundige Vorbenutzung das Merkmal 1.5 nicht offenbare. Dem sei zuzustimmen. Erfinderischer Tätigkeit Der Angriff zur angeblich mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung könne nicht überzeugen.

Zum einen sei der Einspruchsabteilung zuzustimmen, dass die Vorbenutzung bereits einen versteiften Behälter aufweise und der Fachmann keinen Anreiz habe, diese Versteifung zu modifizieren. Zum anderen gebe es zur Erhöhung der Unfallsicherheit zahlreiche andere Möglichkeiten. Das Vorsehen von innenseitigen Versteifungsrippen sei kontraproduktiv und basiere auf einer rückschauenden Betrachtung des "Cube Cargo Hybrid" mit Kenntnis des Streitpatents.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung "Cube Cargo Hybrid" 1.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung bzgl. des erteilten Anspruchs 1 (Punkt II.c.i.2.2.4), dass der Behälter des Lastenfahrrads "Cube Cargo Hybrid" Merkmal 1.5 nicht offenbart. Damit ist auch Anspruch 1 des Hauptantrags neu gegenüber der angeblich offenkundigen Vorbenutzung.

1.2 Hinsichtlich des Neuheitsangriffs verwies die Beschwerdeführerin (Einsprechende) während der mündlichen Verhandlung auf ihren schriftlichen Vortrag, der bereits im Bescheid der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK Berücksichtigung fand. Die Kammer sieht daher keinen Grund von ihrer vorläufigen Einschätzung abzuweichen, die hiermit wie folgt bestätigt wird.

1.3 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) argumentierte wie auch erstinstanzlich - mit dem oberen, innenliegenden Rand der Seitenwand, der von der Außenseite des Behälters her zurückgesetzt ist, siehe folgenden Ausschnitt aus Foto 7 der D6 (links) bzw. der der Beschwerdebegründung der Einsprechenden, Seite 3, entnommenen CAD-Zeichnung von D6b (rechts). Laut Beschwerdeführerin fordere der Anspruch nur Versteifungsrippen "an der Innenseite". Der als Rippe anzusehende Rand erstrecke sich zur Versteifung in Flächenebene an der Innenseite nach oben. Dies sei vom Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen.

1.4 Dem stimmt die Kammer nicht zu.

1.4.1 Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt, implizieren "Versteifungsrippen an der Innenseite der sich gegenüberliegenden Seitenwände", dass die Versteifungsrippen - für die Seitenwand eine versteifende Funktion haben und - an der Oberfläche der Innenseite erkennbar sind (vgl. angefochtene Entscheidung, Punkte II.c.i.1.2 und II.c.i.2.2.4).

Auf Basis dieses Verständnisses des Merkmals 1.5 ist festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) als Versteifungsrippe angesehene Rand am Behälter des "Cube Cargo Hybrid" nicht an der Innenseite vorgesehen ist, weil sich der Rand eben nicht von der Innenseite in Richtung Innenraum abhebt.

1.4.2 Tatsächlich ist in den Fotos der D6, Bild 4 und Bild 5 (siehe unten) an der Innenseite der Seitenwände keine Versteifungsrippe, z.B. durch eine Erhebung an der Innenfläche in Richtung der gegenüberliegenden Seitenwand, zu erkennen. Stattdessen ist die Innenseite der Seitenwand eine durchgängige ebene Fläche.

1.4.3 Der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) genannte Rand stellt keine Versteifungsrippe dar, sondern ist ein von außen zurückgesetzter Bereich der Seitenwand, der vielmehr zu einer Schwächung der Seitenwand führt. In die äußere Einkerbung wird gemäß z.B. D5 ein Metallrahmen eingelegt, der zwar als Versteifung dient, jedoch nicht an der Innenseite angeordnet ist.

1.4.4 Folglich ist Anspruch 1 neu gegenüber dem Behälter des Lastenfahrrads "Cube Cargo Hybrid", da Merkmal 1.5 nicht offenbart ist.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 ausgehend von dem Lastenfahrrad "Cube Cargo Hybrid" nicht nahegelegt wird.

2.2 Anspruch 1 unterscheidet sich von dem "Cube Cargo Hybrid" durch Versteifungsrippen an der Innenseite der Seitenwände (Merkmal 1.5).

2.3 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) sah die Aufgabe darin, einen verbesserten Unfallschutz zu bieten, insbesondere bei einer seitlichen Kollision mit einem Kraftfahrzeug. Diese Aufgabe stelle sich, da beim Behälter des "Cube Cargo Hybrid" die gesamte zentrale Seitenwand nicht versteift sei (siehe Außenseite des Behälters, z.B. CAD-Zeichnung aus D6b, Seite 4, hier wiedergegeben).

2.4 Ausgehend von dem Behälter des "Cube Cargo Hybrid" werde das Merkmal 1.5 sowohl vom Fachwissen wie auch von der D9 wie folgt nahelegt.

2.4.1 Das Fachwissen zur Konstruktion von Kunststoffprodukten sei in D10 widergespiegelt. Der Fachmann wisse, dass eine Wellenstruktur wie auf Seite 162, Bild 7.1 der D10 gezeigt, automatisch innenliegende Versteifungsrippen (in breitem Sinne) zur Folge habe. Weiterhin wisse der Fachmann, dass eine Versteifung durch Rippen (im engeren Sinn) sowohl innen- als auch außenseitig angebracht werden könne, wobei meist innenseitige Rippen vorgesehen seien, wie in D10, Seite 164 z.B. für einen Hocker gezeigt sei.

Zur Erhöhung der Unfallsicherheit würde der Fachmann als eine fachübliche Standardmethode die aus D10 bekannten Methoden selbstverständlich einsetzen und die Seitenwände des Behälters des "Cube Cargo Hybrid" mit Rippen versteifen. Dabei sei es aus optischen Gründen naheliegend, Rippen im engeren Sinn innenseitig vorzusehen. Die von der Einspruchsabteilung angeführte Volumenverringerung sei dabei marginal.

Letztlich handle es sich bei der Anordnung der Rippen innen- oder außenseitig nur um eine einfache und willkürliche Auswahl aus zwei Möglichkeiten. Merkmal 1.5 sei daher trivial.

2.4.2 Auch die D9 zeige das grundlegende, bekannte Konzept von Versteifungsrippen. Die Einspruchsabteilung habe korrekt festgestellt, dass die Ausführung der Figuren 6 und 7 innenseitige Versteifungsrippen durch den von den Seitenwänden ("side panels 3") vorstehenden Rahmen ("frame 8") und die daran angeformten "alternating guide pieces 9a, 9b" offenbare (siehe folgende Figur 7 links mit vergrößerten Ausschnitt rechts und D9t, Seite 2, Mitte). Weiterhin seien innenliegende Versteifungsrippen am Boden gezeigt ("reinforcement ribs 5").

Der Fachmann würde dieses allgemein bekannte Konzept, insbesondere die Versteifungsrippen am Boden, auf den Behälter des "Cube Cargo Hybrid" übertragen und zur Lösung der Aufgabe selbstredend den zentralen Bereich der Seitenwand innenseitig mit Rippen versteifen. Technisch gebe es hierfür keine Hindernisse.

2.5 Die Kammer ist nicht überzeugt.

2.5.1 Zunächst ist der Einspruchsabteilung zuzustimmen (angefochtene Entscheidung, Punkt II.e.ii.3.2), dass der Behälter des Lastenfahrrads "Cube Cargo Hybrid" bereits ein Versteifungskonzept mit außenseitigen Versteifungen und einem umlaufenden Metallrahmen aufweist.

2.5.2 Zur Lösung der Aufgabe, den Unfallschutz für Kinder im Behälter des Lastenfahrrads "Cube Cargo Hybrid" zu erhöhen, stehen dem Fachmann zahlreiche verschiedenste Möglichkeiten zur Verfügung. Wie von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) vorgetragen könnte der Fachmann beispielsweise die Wände des Behälters dicker oder höher ausgestalten oder der Metallrahmen modifiziert werden. Auch könnten Gurte zu der in D5, Seite 4 gezeigten Sitzbank für Kinder im Behälter angeordnet werden.

Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) zuzustimmen, dass eine Versteifung an der Innenseite des Lastenfahrradbehälters nicht notwendigerweise zur Erhöhung der Unfallsicherheit beiträgt. Hierfür ist vielmehr eine gewisse Deformation zur Absorption des Aufpralls erforderlich.

2.5.3 Zwar kann der Beschwerdeführerin dahingehend zugestimmt werden, dass dem Fachmann zur Erhöhung der Steifigkeit von Kunststoffbauteilen prinzipiell innen- oder außenseitige Rippen bekannt sind - wie durch die D10 belegt. Allerdings ist der D10 nicht zu entnehmen, dass mit innenseitigen Versteifungsrippen speziell die Unfallsicherheit von Lastenfahrradbehältern erhöht werden kann.

Weiterhin besagt D10, Seite 164 - auf der das von der Beschwerdeführerin herangezogene Beispiel des Hockers gezeigt ist -, dass Rippenkonstruktionen nur in Ausnahmefällen in die Gestaltung eines Bauteils einfließen und man versuche, diese am Bauteil verdeckt anzuordnen. Daraus ergibt sich in keinster Weise eine Anregung, Versteifungsrippen an der Innenseite des Behälters des "Cube Cargo Hybrid", der zum Transport von Kindern oder Einkäufen genutzt wird, vorzusehen.

2.5.4 Auch der D9 ist nicht zu entnehmen, dass Versteifungsrippen an der Innenseite der Seitenwände zur Erhöhung der Unfallsicherheit beitragen könnten. Die in D9t als "guiding piece 9a, 9b" bezeichneten Versteifungsrippen an der Seiteninnenwand dienen dem lösbaren Halten der Seitenwände 3. Die Kombination mit D9 kann daher höchstens dazu führen, den Boden des Behälters des "Cube Cargo Hybrid" mit Versteifungsrippen weiter zu stabilisieren, nicht jedoch dazu, Versteifungsrippen innenseitig an der Seitenwand zur Erhöhung der Unfallsicherheit anzuordnen.

2.5.5 Tatsächlich besteht das aus D5 und D6 erkennbare Konzept des Behälters des "Cube Cargo Hybrid" darin, glatte Innenwandwände vorzusehen, was der Anordnung von Versteifungsrippen entgegensteht. So ist z.B. die in D5, Seite 4, gezeigte, in den Behälter einsetzbare Sitzbank auf die glatten Innenwände abgestimmt. Aus dem Text der D5, Seite 4, geht weiterhin hervor, dass bei dem Transportbehälter das Verletzungsrisiko von Kindern berücksichtigt und u.a. durch die Formgebung ("keine scharfen Kanten") reduziert wurde. Ausgehend hiervon legt weder das Fachwissen noch die D9 eine Modifikation des Behälters des "Cube Cargo Hybrid" im Sinne des Gegenstands des Anspruchs 1 nahe.

2.6 Die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ sind somit erfüllt.

2.7 Da die angebliche offenkundige Vorbenutzung auch bei Berücksichtigung aller Dokumente und der Annahme einer nachgewiesenen Offenkundigkeit die Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag nicht in Frage stellen kann, können die von den Parteien aufgeworfenen Fragen - zur angeblich ungerechtfertigten Zulassung der D4 ins Einspruchsverfahren, - zur angeblich ungerechtfertigten Nicht-Zulassung der D6b ins Einspruchsverfahren, - zum angeblich fehlenden Nachweis der Offenkundigkeit und dem damit verbundenen Angebot einer Zeugeneinvernahme und Inaugenscheinnahme dahingestellt bleiben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner G. Pricolo