Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.03.2026 – T 1279/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T127923.20260309

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1279/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 9. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Hydroflex Group GmbH Kiesacker 19 35418 Buseck (DE) Vertreter:

Metten, Karl-Heinz Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstrasse 22 80336 München (DE) Beschwerdegegnerinnen:

Pfennig Reinigungstechnik GmbH / Freudenberg Home and Cleaning Solutions GmbH Heubachstrasse 1 / Im Technologiepark 19 87471 Durach / 69469 Weinheim (DE) (Einsprechendden1) Vertreter:

VKK Patentanwälte PartG mbB Edisonstraße 2 87437 Kempten (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2929827 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 12. Mai 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 929 827 in geändertem Umfang nach Artikel 101 (3) (a) und 106 (2) EPÜ aufrechtzuerhalten.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) neu sei, aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Patent wurde in geändertem Umfang auf Basis des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags 4 aufrecht erhalten.

In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:

D8 D9 III. DE 198 23 044 C1 Hydroflex-Katalog 2013 Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 3 aufrechtzuerhalten.

IV. Die Einsprechenden 1 als Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragten sie die Zuückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung. Mit dem Schreiben vom 12. Februar 2026 haben die Beschwerdegegnerinnen weitere Argumente vorgebracht.

V. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 9. März 2026 in Anwesenheit der Patentinhaberin und der Einsprechenden 1 als Videokonferenz statt. Die Einsprechende 2 hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 ihren Einspruch zurückgenommen und ist darum nicht mehr am Verfahren beteiligt.

VI. Die relevanten Ansprüche des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) haben den folgenden Wortlaut, wobei für Anspruch 1 die von den Parteien verwendete Merkmalsgliederung von der Kammer eingefügt wurde:

"1. [1.1] Flachmopp mit einer Front- bzw. Reinigungsseite [1.1a] mit einer Besatz- oder Schlingenstruktur und [1.2] einer Rück- bzw. Deckblattseite, umfassend [1.3] mindestens eine frontseitige gewebte, gestrickte oder gewirkte Lage gebildet aus Mikrofasermaterial und [1.4] mindestens eine rückseitige Lage, wobei [1.5] auf der Rückseite mindestens eine Eingreiftasche für einen Flachmopphalter vorliegt, [1.5a] vorzugsweise zwei Eingreiftaschen für einen Flachmopphalter vorliegen, dadurch gekennzeichnet, dass [1.6] die mindestens eine rückseitige Lage aus einem Vliesmaterial gebildet ist, [1.6a] wobei das Vliesmaterial insbesondere ein verfestigtes Vliesmaterial ist, insbesondere umfassend oder bestehend aus Polyolefinfasern, insbesondere Polypropylenfasern."

"12. Verwendung des Flachmopps, insbesondere des Einweg-Flachmopps, gemäß einem der vorangehenden Ansprüche für die Reinigung von Reinräumen oder von sterilen Reinräumen." "13. Verwendung des Flachmopps gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11 in einem ersten, unbenutzten Zustand für die Reinigung von Reinräumen und anschließend in einem gewaschenen und/oder dekontaminierten, zweiten Zustand für die Reinigung von Räumen, die nicht Reinräume sind."

"14. Verpackung für Flachmopps, enthaltend mindestens einen, insbesondere eine Vielzahl an, insbesondere sterilen, Flachmopps gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11, wobei diese Flachmopps in einer ersten, durch Verschweißen verschlossenen Kunststofffolienverpackung vorliegen und wobei diese erste verschweißte Kunststofffolienverpackung vorzugsweise in einer zweiten, durch Verschweißen verschlossenen Kunststofffolienverpackung vorliegt."

"15. Verfahren zum Reinigen von Räumen oder von Gegenständen, dadurch gekennzeichnet, dass man mit dem Flachmopp nach einem der Ansprüche 1 bis 11 in einem ersten, unbenutzten Zustand Reinräume reinigt, den Flachmopp anschließend einem Wasch- und/oder Dekontaminationszyklus unterwirft und mit diesem gewaschenen bzw. dekontaminierten Flachmopp Räume oder Gegenstände reinigt, die nicht Reinräume sind bzw. nicht in Reinräumen vorliegen."

"16. Reinigungsvorrichtung, umfassend ein Betätigungselement, insbesondere Stiel, und, verbunden oder verbindbar mit dem Betätigungselement, einen Flachmopphalter sowie einen Flachmopp nach einem der Ansprüche 1 bis 11."

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Neuheit - Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ 1.1 Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8, siehe Absatz 5.1 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechenden 1 als Beschwerdegegnerinnen bestreiten diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdeführerin unterstützten Befund der Entscheidung.

1.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen die Beschwerdegegnerinnen auf ihr schriftliches Vorbringen. Dazu hat die Kammer bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 3.1 bis 3.3, die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8 sei. Die Kammer hat die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"3.1 Die Einspruchsabteilung war zum Ergebnis gelangt, dass das Dokument D8 die Merkmale M1.1, M1.1a, M1.2 sowie M1.4 bis M1.6 von Anspruch 1 des Hauptantrags offenbare, nicht aber das Merkmal M1.3, siehe Absatz 5.1.2.2 der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Befund mit dem Argument, dass von Spalte 1, Zeile 65, bis Spalte 2, Zeile 28 mindestens fünf unterschiedliche Ausführungsformen zur Ausgestaltung des WendeWischmopps angesprochen seien, von denen keine zumindest die Kombination der Merkmale M1.3 und M1.6 offenbare.

3.2 Das Dokument D8 offenbart einen Flachmopp, der auf einer Seite zwei Eingriffstaschen für einen Flachmopphalter aufweist und derart gewendet werden kann, dass auch die zweite Seite zur Reinigung verwendbar ist. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer wird dadurch das Merkmal M1.1 offenbart, da die Begriffe "Frontseite" bzw. "Reinigungsseite" lediglich auf eine Eignung des Mopps gerichtet zu sein scheinen.

3.3 Jedoch scheint das Dokument D8 zumindest nicht die Kombination der Merkmale M1.3 und M1.6 zu offenbaren, also eine frontseitige gewebte, gestrickte oder gewirkte Lage aus Mikrofasermaterial und eine rückseitige Lage aus einem Vliesmaterial:

3.3.1 Zum Merkmal M1.3 verweisen die Beschwerdegegnerinnen auf Spalte 1, Zeile 65 ff. der D8. Dort wird offenbart, dass "die Reinigungsfläche Mikrofasern aufweist. .... Ferner ist bevorzugt, daß die Reinigungsfläche Florfäden oder Schlingen aufweist.". Warum dadurch das Merkmal M1.3 offenbart wird, scheinen die Beschwerdegegnerinnen nicht begründet zu haben. Die Kammer ist vorerst nicht davon überzeugt, dass der generische Begriff Mikrofasern bzw. die Begriffe Florfäden oder Schlingen unmittelbar und eindeutig eine gewebte, gestrickte oder gewirkte Lage aus Mikrofasermaterial offenbaren. Denn auch ein Vlies scheint Schlingen aufzuweisen, siehe die Ausdrücke "Verschlingen" (Seite 11, erster Absatz der Erwiderung der Beschwerdegegnerinnen), "Schlingenseite" (Seite 12, zweiter Absatz der Erwiderung) und das Foto auf Seite 12 der Erwiderung. Auch der Verweis auf Spalte 1, Zeile 5überzeugt die Kammer mangels Nennung eines Mikrofasermaterials nicht von der Offenbarung eines Mikrofaserstoffs.

3.3.2 Zum Merkmal M1.6 verweisen die Beschwerdegegnerinnen auf Spalte 2, Zeile 5 ff. sowie Zeile 19 und die Figur 1 der D8.Nach Auffassung der Kammer betrifft die Figur 1 einen zweilagigen Wischmopp aus einem Grundmaterial 2 und einem Mikrofaserstoff 3 (Spalte 2, Zeilen 17 bis 28). Die Kammer fragt sich, ob die von den Beschwerdegegnerinnen genannten Offenbarungsstellen der Merkmale M1.3 und M1.6 nur das Grundmaterial des Mopps, und damit eine einzige der beiden Lagen betreffen. Denn das Grundmaterial ist laut Spalte 1, Zeilen 13 bis 15 im Stand der Technik auf seiner einen Seite mit einer Reinigungsfläche versehen bzw. verbunden, und diese wird laut dem Dokument D8 dadurch vergrößert, dass beide Seiten des Wischmopps genutzt werden, siehe Spalte 1, Zeilen 56 bis 60. Wenn nun laut Spalte 2, Zeile 5 das Grundmaterial ein Vlies sein soll, führt die von den Beschwerdegegnerinnen argumentierte Reinigungsfläche aus Mikrofasern mit Florfäden oder Schlingen laut Spalte 1, Zeilen 65-69 wohl dazu, dass das Vlies die Florfäden oder Schlingen aufweist.In diesem Falle hätte eine einzige Lage die Eigenschaften der Merkmale M1.3 und M1.6, während Anspruch 1 des Hauptantrags dafür zwei Lagen - eine frontseitige und eine rückseitige - verlangt. Der alternative Verweis auf Spalte 2, Zeilen 4-10 oder 19-22 überzeugt die Kammer nicht, da die erste Passage keine Mikrofasern nennt, und die zweite Passage weder ein Vlies noch zwei Lagen nennt. Zudem scheint aus der ersten Passage nicht unmittelbar und eindeutig hervorzugehen, dass der Wischstoff durch ein Gewebe/ Gestrick/Gewirk gebildet wird, da der Begriff Stoff wohl auch für ein Vlies verwendet wird, siehe den Titel des Dokuments D43 ("Vliesstoff"). Der Begriff "vergleichbarer oder ähnlicher Mikrofaserstoff" in Spalte 2, Zeilen 24 und 25 wiederum scheint nicht unmittelbar und eindeutig ein Vlies zu offenbaren."

1.3 Die Beschwerdegegnerinnen haben in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2026 oder während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht weiter zur Neuheit gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8 Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.

1.4 Die Kammer gelangt daher zum Zwischenfazit, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8 ist. Dieser Befund gilt auch für die Verpackung und die Reinigungsvorrichtung nach den Ansprüchen 14 und 16 des Hauptantrags, da beide Ansprüche infolge des Verweises auf den Flachmopp nach Anspruch 1 alle Merkmale von Anspruch 1 enthalten. Zudem gilt der obige Befund mutatis mutandis für den unabhängigen Verwendungsanspruch 12 und den unabhängigen Verfahrensanspruch 15 des Hauptantrags, da in diesen Ansprüchen jeweils auf den Flachmopp nach Anspruch 1 verwiesen wird. Dagegen enthält Anspruch 13 alle Merkmale von Anspruch 12, so dass er als abhängiger Verwendungsanspruch anzusehen ist.

2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Dokument D8 - Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ 2.1 Die angefochtene Entscheidung verneinte die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D8, siehe Absatz 5.2 der Entscheidungsgründe. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von den Einsprechenden 1 als Beschwerdegegnerinnen unterstützten Befund der Entscheidung.

2.2 In der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass sich die Erfindung von der Offenbarung des Dokuments D8 durch das Merkmal, wonach die rückseitige Lage der Rückseite des Flachmopps durch ein (verfestigtes) Vlies gebildet ist, unterscheide, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 17 der Erwiderung. Das betrifft unbestritten das Merkmal 1.6 von Anspruch 1 des Hauptantrags. Eine auf das Merkmal 1.6 als Unterscheidungsmerkmal gestützte Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit war nicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung behandelt worden, da die Einspruchsabteilung das Merkmal 1.3 als einziges Unterscheidungsmerkmal ansah, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 10 der Entscheidungsgründe. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob der auf das Merkmal 1.6 als Unterscheidungsmerkmal gerichtete Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit bereits vor der Einspruchsabteilung vorgebracht wurde und deswegen womöglich Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

2.3 Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung geht nicht hervor, dass eine auf das Merkmal 1.6 gestützte Angriffslinie behandelt wurde. Laut Absatz 21 der Niederschrift vom 18. Oktober 2022 hatten die Einsprechenden ihre Argumentationen auf ihren schriftsätzlichen Vortrag und auf die Lehre der D8 mit sich selbst bzw. mit dem Wissen des Fachmanns gestützt. Dieser Verweis auf die Lehre des Dokuments D8 benennt kein konkretes Unterscheidungsmerkmal. Den weiteren Verweis auf den schriftlichen Vortrag versteht die Kammer in dem Sinne, dass die Einsprechenden ihre Argumentation in der Einspruchsschrift und in den weiteren Eingaben an die Einspruchsabteilung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen wollten. In der Einspruchsschrift erhoben die Einsprechenden 1 keinen vom Dokument D8 ausgehenden Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit, siehe die Seiten 10 bis 14 der Einspruchsschrift. Im Schreiben an die Einspruchsabteilung vom 21. Juni 2022 erhoben die Einsprechenden 1 ebenfalls keinen vom Dokument D8 ausgehenden Einwand gegen die erfinderische Tätigkeit des Hauptantrags, siehe die Seiten 5 bis 9 des Schreibens. Die weiteren Schreiben der Einsprechenden 1 vom 1. September 2022, vom 23. Januar 2023 und vom 23. Februar 2023 gingen nicht auf die erfinderische Tätigkeit des Hauptantrags ein. Auch die Einspruchsschrift der ehemaligen Einsprechenden 2 enthält keinen vom Dokument D8 (dort als D13 bezeichnet) ausgehenden Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit gegen Anspruch 1 des Hauptantrags. Das Schreiben der Einsprechenden 2 an die Einspruchsabteilung vom 1. Juli 2022 enthält ebenfalls keinen solchen Angriff. Daher stellt die von der Offenbarung des Dokuments D8 ausgehende und auf das Unterscheidungsmerkmal 1.6 gestützte Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags eine Änderung dar, deren Zulassung im Ermessen der Kammer steht, Artikel 12(4) VOBK.

2.4 Zur Zulassung dieser Angriffslinie hat die Kammer bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitt 4.2, die Auffassung vertreten, dass diese Änderung nicht zugelassen werden solle. Dazu hat die Kammer die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"4.2 Im Hinblick auf das Dokument D8 als Ausgangspunkt wurde vor der Einspruchsabteilung das Merkmal M1.3 als einziges Unterscheidungsmerkmal angesehen, siehe den Absatz 5.2.2.1 der angefochtenen Entscheidung. Dagegen ist die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit in der Erwiderung der Beschwerdegegnerinnen auf die Beschwerdebegründung nur auf das Merkmal M1.6 gerichtet. Da die damit zusammenhängenden Argumente wohl nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, scheint es sich um eine Änderung im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK zu handeln. Die Beschwerdegegnerinnen haben diese Änderung weder klar gekennzeichnet, noch haben sie begründet, warum die Änderung im Beschwerdeverfahren erfolgt. Die Kammer ist geneigt, diese Änderung in Ausübung ihres Ermessens nicht zuzulassen, da sie angesichts der ausführlichen Diskussion vor der Einspruchsabteilung des dort als Unterscheidungsmerkmal angesehenen Merkmals M1.3 dem Gebot der Verfahrensökonomie entgegensteht. Zudem wurde eine Kombination von D8 und D9 wohl erstmals im Beschwerdeverfahren angeführt, siehe Absatz 27 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 16. September 2022, worin das Dokument D9 nicht als Kombinationsdokument genannt wird."

2.5 Die Beschwerdegegnerinnen haben während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht weiter zur Zulassung dieser Argumentationslinie Stellung genommen. Im Schreiben vom 12. Februar 2026 haben die Beschwerdegegnerinnen ausgeführt, dass ein Eingehen auf das Unterscheidungsmerkmal 1.6 wegen des Ganges des Einspruchsverfahrens nicht erforderlich gewesen sei, siehe den zweiten Absatz auf Seite 3 des Schreibens. Sie haben dort nicht vorgebracht, dass zuvor überhaupt eine solche, auf das Merkmal 1.6 von Anspruch 1 des Hauptantrags gestützte Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit vorgebracht worden wäre. Mangels weiterer Ausführungen dazu sieht die Kammer nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - daher keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Folglich wird die von der Offenbarung des Dokuments D8 ausgehende und auf das Unterscheidungsmerkmal 1.6 gestützte Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht zugelassen, Artikel 12 (4) VOBK.

2.6 Die Erwiderung der Beschwerdegegnerinnen auf die Beschwerdebegründung enthält keinen Vortrag zum Merkmal 1.3 als Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8, siehe die Seiten 16 bis 20 der Erwiderung. Ein solcher Vortrag erfolgt im Beschwerdeverfahren unbestritten erstmals im Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 12. Februar 2026, und damit nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben solche Änderungen grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Beschwerdegegnerinnen haben während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingestanden, dass keine stichhaltigen Gründe dafür aufgezeigt worden sind, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Daher entschied die Kammer, diese Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit nicht zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK.

2.7 Die Kammer muss darum nun die Argumente der Beschwerdeführerin prüfen, wonach die Entscheidung der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht korrekt sei. Die angefochtene Entscheidung war zum Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend vom Dokument D8 angesichts des Fachwissens naheliegend sei, siehe Absatz 5.2 der angefochtenen Entscheidung. Bei der nachfolgenden Überprüfung dieser Entscheidung wird die Kammer auch mögliche Verweise der Beschwerdegegnerinnen auf ihr diesbezügliches Vorbringen vor der Einspruchsabteilung berücksichtigen.

2.7.1 Im Zusammenhang mit dem Unterscheidungsmerkmal 1.3 war die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass durch eine gewebte, gestrickte oder gewirkte Lage eine höhere Strapazierfähigkeit erreicht werde. Entsprechend sah die Einspruchsabteilung die objektive technische Aufgabe darin, wie die Front- bzw. Reinigungsseite strapazierfähiger wird, siehe den ersten Absatz auf Seite 11 der Entscheidungsgründe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Formulierung der objektiven technischen Aufgabe.

2.7.2 Nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, I.D.4.2.2 ist bei der objektiven Ermittlung der erfindungsgemäß gelösten Aufgabe zunächst von der im Streitpatent formulierten Aufgabe auszugehen. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass die dort gestellte Aufgabe nicht gelöst ist, oder wenn ein unzutreffender Stand der Technik zur Definition der Aufgabe herangezogen wurde, muss untersucht werden, welche andere Aufgabe objektiv bestand. Im vorliegenden Fall nennt das Patent in Absatz [0007] als Aufgabe, einen Flachmopp zur Verfügung zu stellen, der für die Reinigung von Reinräumen geeignet ist und der sich kostengünstig herstellen lässt. Absatz [0037] des Patents ist ähnlich formuliert. Dagegen enthält die angefochtene Entscheidung keine Begründung dafür, dass die in Absatz [0007] genannte bzw. die aus den in Absatz [0037] genannten Wirkungen ableitbare Aufgabe nicht durch die beanspruchte Erfindung gelöst würde. Auch lässt sich der Entscheidung keine Begründung dafür entnehmen, warum objektiv eine andere Aufgabe bestanden hätte. Zudem wird in der Entscheidung nicht begründet, warum die von der Einspruchsabteilung formulierte Aufgabe nicht auf das Mikrofasermaterial im Merkmal 1.3 eingeht. Da sich zudem im Patent kein Hinweis auf eine höhere Strapazierfähigkeit des beanspruchten Flachmopps findet, ist die Kammer zur Auffassung gelangt, dass die Einspruchsabteilung die in der Entscheidung genannte Aufgabe tendenziös formuliert hat. Dagegen sollte nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK I.D.4.2.1, die Aufgabe nicht tendenziös so formuliert werden, dass die Entwicklung einseitig in Richtung der beanspruchten Lösung gelenkt wird.

2.7.3 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Beschwerdegegnerinnen im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.3 lediglich vorgebracht, dass sowohl die Verwendung von Mikrofasern als auch die eines gewebten, gewirkten oder gestrickten Materials der Fachperson seit langem bekannt sei. Die Kammer versteht diese Argumente in dem Sinne, dass das Merkmal 1.3 aus Sicht der Beschwerdegegnerinnen naheliegend sei. Für die Formulierung der objektiven technischen Aufgabe ist ein mögliches Naheliegen jedoch unerheblich, da die Frage des Naheliegens der beanspruchten Lösung erst den letzten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes betrifft, der sich an die Formulierung der objektiven technischen Aufgabe anschließt, siehe RdBK I.D.2.1. Die Argumente der Beschwerdegegnerinnen können daher nicht als Beleg dafür dienen, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannte objektive technische Aufgab korrekt formuliert wurde.

2.8 Aus diesen Gründen hat die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die angefochtene Entscheidung nicht richtig sei, die Beschwerdekammer überzeugt. Denn die in der angefochtenen Entscheidung formulierte objektive technische Aufgabe ist nicht korrekt formuliert worden, also nicht in Übereinstimmung mit den vorangehend genannten Prinzipien. Daher kann sich die Kammer dem negativen Befund der angefochtenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend vom Dokument D8 nicht anschließen.

Das gilt auch für den unabhängigen Verwendungsanspruch 12, die Verpackung nach Anspruch 14, den unabhängigen Verfahrensanspruch 15 und die Reinigungsvorrichtung nach Anspruch 16 des Hauptantrags, da in diesen Ansprüchen jeweils auf den Flachmopp nach Anspruch 1 verwiesen wird.

3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Dokument D9 - Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ Die Einsprechenden 1 als Beschwerdegegnerinnen bestreiten die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D9. 3.1 Eine erste vom Dokument D9 ausgehende Angriffslinie stützt sich auf die beiden Einwegmopps EZ40-S und EF40 sowie auf Mehrweg-Moppbezüge mit Besatz, Schlaufen und Schlingen, siehe den dritten und vierten Absatz auf Seite 22 der Erwiderung der Beschwerdegegnerinnen auf die Beschwerdebegründung.

3.1.1 Die Kammer hat bereits in ihrer Mitteilung festgestellt, dass diese Angriffslinie gegenüber dem Einspruchsverfahren geändert worden ist, und dass die Änderung nicht zugelassen werden solle. Dazu hat die Kammer die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"4.5 Im Dokument D9 scheinen die Beschwerdegegnerinnen in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung andere Passagen heranzuziehen als im Einspruchsverfahren. In der Einspruchsschrift wurde die Auffassung vertreten, dass das Dokument D9 die Merkmale M1.1 bis M1.5 von Anspruch 1 des Hauptantrags offenbare, und dass das Unterscheidungsmerkmal M1.6 durch die Kombinationsdokumente D2, D4 oder D5 nahegelegt werde. Dabei wurde Bezug genommen auf die Mehrweg-Mopps auf Seite 20 der D9 und die Einweg-Mopps auf Seite 23 des Dokuments. Für das auf eine Besatz- oder Schlingenstruktur gerichtete Merkmal M1.1a wurden die Mehrweg-Mopps herangezogen. Dagegen wurde der EinwegFlachmopp "PurMop EM40" wegen seines MikrofaserGestricks mit Prägestruktur für das Merkmal M1.3 herangezogen. Warum die Nennung von Mikrofasergarn im Zusammenhang mit den Mehrweg-Flachmopps das Merkmal M1.3 offenbaren soll, wurde nicht begründet. Für das auf eine (weitere) rückseitige Lage gerichtete Merkmal M1.4 und das auf Eingreiftaschen gerichtete Merkmal M1.5 wurden erneut die Einweg-Mopps herangezogen. Als Unterscheidungsmerkmal wurde das Merkmal M1.6 angesehen, wonach die rückseitige Lage aus einem Vliesmaterial gebildet ist.

Dagegen scheinen sich die Beschwerdegegnerinnen erstmals im Beschwerdeverfahren auf die weiteren Einweg-Mopps E40-S, EC40-S, EZ40-S und EF40 zu beziehen, siehe die Tabelle auf Seite 21 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung. Zudem scheint erstmals die erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Einweg-Mopp EZ40-S für das Unterscheidungsmerkmal M1.3 in Kombination mit dem Einweg-Mopp EF40 angegriffen zu werden. Da die damit zusammenhängenden Argumente, und auch die Tatsachenbehauptung, dass das Dokument D9 auch das Merkmal M1.6 offenbare, wohl nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, scheint es sich um Änderungen im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK zu handeln. Die Beschwerdegegnerinnen haben diese Änderungen weder klar gekennzeichnet, noch haben sie begründet, warum sie im Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Kammer ist geneigt, diese Änderungen in Ausübung ihres Ermessens nicht zuzulassen, da sie der Verfahrensökonomie entgegenstehen..."

3.1.2 Die Beschwerdegegnerinnen haben weder in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2026 noch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter zur Zulassung dieser Angriffslinie Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen dazu sieht die Kammer nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - daher keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Folglich wird die vom Einwegmopp EF40 im Dokument D9 ausgehende Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht zugelassen, Artikel 12 (4) VOBK.

3.2 Eine zweite vom Dokument D9 ausgehende Angriffslinie stützt sich auf den Einwegmopp EM40, siehe die Seite 8 des Schreibens der Beschwerdegegnerinnen vom 12. Februar 2026. 3.2.1 Der Einwegmopp EM40 war zwar in der Erwiderung der Beschwerdegegnerinnen auf die Beschwerdebegründung (in seiner sterilen Variante EM40-S) in der Tabelle auf Seite 21 erwähnt. Die nachfolgende Begründung auf den Seiten 21 bis 23 der Erwiderung nahm aber nicht Bezug auf diesen Einwegmopp aus Mikrofasergarn (laut Seite 29 des Dokuments D9), da eine gewebte/gestrickte/gewirkte Reinigungsseite aus Mikrofasermaterial mit Besatz oder Schlingenstruktur als Unterscheidungsmerkmal angesehen wurden, siehe den zweiten Absatz auf Seite 22 der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung.

3.2.2 Ein detaillierter Vortrag zum Einwegmopp EM40, oder dazu, dass die Prägestruktur dieses Mopps als Besatz anzusehen sei, erfolgte im Beschwerde-verfahren unbestritten erstmals im Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 12. Februar 2026, und damit nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben solche Änderungen grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3.2.3 Die Beschwerdegegnerinnen haben während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht, dass diese Änderung zuzulassen sei, da eine Diskussion des Dokuments D9 im Einspruchsverfahren wegen der bereits gegenüber dem Dokument D8 verneinten erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht nötig gewesen sei. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände für die Zulassung der Angriffslinie, da die Erwiderung auf die Beschwerdebegründung die erste Gelegenheit im Beschwerdeverfahren bietet, den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren anzupassen und ggf. zu ergänzen. Daher entschied die Kammer, diese Angriffslinie gegen die erfinderische Tätigkeit nicht zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK.

3.3 Aus diesen Gründen wird keine der vom Dokument D9 ausgehenden Angriffslinien gegen die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags zum Beschwerdeverfahren zugelassen.

4. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Artikel 111 (1) EPÜ 4.1 Die Beschwerdegegnerinnen beantragen hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung, sofern die Stattgabe der Beschwerde ausschließlich auf den bisherigen Vortrag der Einsprechenden vor der Einspruchsabteilung gestützt und der ergänzende Vortrag nicht zugelassen werden sollte, siehe den jeweils ersten Absatz auf den Seiten 1 und 4 des Schreibens vom 12. Februar 2026. 4.2 Gemäß Artikel 111 (1) Satz 1 EPÜ entscheidet die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde. Gemäß Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ wird die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die Entscheidung erlassen hat, oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, 11. Auflage 2025, V.A.9.1.1 steht es im Ermessen einer Beschwerdekammer (und hängt es von den konkreten Umständen ab), welche dieser Möglichkeiten die zuständige Beschwerdekammer wählt.

4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Ausübung ihres Ermessens den ergänzenden Vortrag der Beschwerdegegnerinnen nicht zugelassen, siehe oben, und über die Beschwerde entschieden. Die "Stattgabe der Beschwerde" im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerinnen ist also ausschließlich auf den bisherigen Vortrag vor der Einspruchsabteilung gestützt. In dieser Situation hätte eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung die Konsequenz, dass die Kammer ihre durch Artikel 111 (1) Satz 1 EPÜ i.V.m. Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ geschaffene Möglichkeit der Entscheidung über die Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung nicht nutzen bzw. das ihr durch die Artikel 12 (4) und 13 (2) VOBK eingeräumte Ermessen, Änderungen des Vortrags oder des Beschwerdevorbringens einer Partei nicht zuzulassen, nicht ausüben könnte.

4.4 Dagegen entschied die Kammer in Ausübung ihres Ermessens, selbst über die Beschwerde zu entscheiden. Dem Antrag auf Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung wird daher nicht stattgegeben.

5. Aus diesen Gründen bestätigt die Kammer den Befund der angefochtenen Entscheidung zur Neuheit von Anspruch 1 des Hauptantrags. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die angefochtene Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit nicht richtig sei, hat die Beschwerdekammer überzeugt. Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird wie erteilt aufrechterhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci