Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.03.2026 – T 1045/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T104524.20260304

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1045/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 4. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:

KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Glück Kritzenberger Patentanwälte PartGmbB Franz-Mayer-Str. 16a 93053 Regensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Juni 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3272004 aufgrund des Artikels 101 (2) und (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering C.D. Vassoille M. Blasi

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 3 272 004 widerrufen wurde.

II. In der angefochtenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung unter anderem zu dem Schluss, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.

III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die der Ladung zur antragsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit.

IV. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 4. März 2026 statt. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, implizierend die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung mit den Ansprüchen gemäß eines der folgenden Hilfsanträge:

Hilfsantrag 0, eingereicht am 9. Februar 2024 Hilfsanträge 1 oder 2, beide eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung Hilfsanträge 3 bis 14, 3A bis 14A, 15 und 16, eingereicht als Hilfsanträge I bis XII, IA bis VIIA, VIII und XIV am 9. Februar 2024. Weiterhin beantragte sie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung, sollte die Kammer zu der Auffassung gelangen, dass die im Hauptantrag oder in einem der Hilfsanträge definierte Erfindung ausreichend offenbart sei (Artikel 100 b) EPÜ bzw. Artikel 83 EPÜ). Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass die Kammer die beanspruchte Erfindung als ausreichend offenbart erachte und die angefochtene Entscheidung somit aufzuheben sei, beantragte sie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.

V. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

M1.1 Verfahren zur Kollisionsüberwachung eines periodisch bewegten, elektrisch angetriebenen Bauteils (112) einer Behälterbehandlungsmaschine (100) mit einem anderen Bauteil (121) oder mit einem Behälter, M1.2 wobei ein Grenzwert einer Messgröße, die indikativ für eine Kollision des bewegten Bauteils (112) mit dem anderen Bauteil (121) oder dem Behälter ist, festgelegt wird, M1.3 bei dessen Überschreitung der Antrieb des Bauteils abgeschaltet wird, dadurch gekennzeichnet, M1.4 dass der Grenzwert der Messgröße für eine aktuelle Periode der Bewegung des Bauteils dynamisch in Abhängigkeit von der während einer vorhergehenden Periode gemessenen Messgröße bestimmt wird.

Die Ansprüche 2 bis 9 sind von Anspruch 1 abhängig.

VI. Anspruch 10 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

M10.1 Behälterbehandlungsmaschine (100) zum Behandeln von Behältern (130), wie beispielsweise Flaschen, umfassend M10.2 wenigstens ein periodisch bewegbares, elektrisch angetriebenes Bauteil (112), M10.3 wobei eine Steuereinheit (150) zum Steuern der Bewegung des Bauteils (112) vorgesehen ist und M10.4 wobei wenigstens ein Sensor vorgesehen ist, der eine für die Bewegung des Bauteils (112) indikative Messgröße erfassen kann, dadurch gekennzeichnet, M10.5 dass die Behälterbehandlungsmaschine (100) ausgebildet ist, ein Verfahren zur Kollisionsüberwachung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 durchzuführen.

Die Ansprüche 11 bis 13 sind von Anspruch 1 abhängig.

VII. Anspruch 14 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

M14.1 Verfahren zur Kollisionsüberwachung eines in einer Behälterbehandlungsmaschine (100) transportierten Behälters (130) mit einem Bauteil (121) oder mit einem anderen in der Behälterbehandlungsmaschine transportierten Behälter, M14.2 wobei ein Grenzwert einer Messgröße, die indikativ für eine Kollision des Behälters (130) mit dem Bauteil (121) oder dem anderen Behälter ist, festgelegt wird, M14.3 bei dessen Überschreitung der Betrieb der Behälterbehandlungsmaschine angehalten wird, dadurch gekennzeichnet, M14.4 dass der Grenzwert der Messgröße für die Bewegung eines aktuellen, durch die Behälterbehandlungsmaschine transportierten Behälters dynamisch in Abhängigkeit von der während der Bewegung eines vorangegangen [sic], durch die Behälterbehandlungsmaschine transportierten Behälters gemessenen Messgröße bestimmt wird.

VIII. Anspruch 15 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

M15.1 Behälterbehandlungsmaschine (100) zum Behandeln von Behältern (130), wie beispielsweise Flaschen, M15.2 wobei eine Steuereinheit (150) zum Steuern der Bewegung der Behälter durch die Behälterbehandlungsmaschine (100) vorgesehen ist und M15.3 wobei wenigstens ein Sensor vorgesehen ist, der eine für die Bewegung eines Behälters durch die Behälterbehandlungsmaschine indikative Messgröße erfassen kann, dadurch gekennzeichnet, M15.4 dass die Behälterbehandlungsmaschine (100) ausgebildet ist, ein Verfahren zur Kollisionsüberwachung gemäß Anspruch 14 durchzuführen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Ausreichende Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) 1.1 Anspruch 1 Das europäische Patent offenbart die Erfindung gemäß Anspruch 1 so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen kann.

1.1.1 Maßstab und Darlegungslast Für einen erfolgreichen Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ ist maßgeblich, ob die Fachperson die beanspruchte Lehre anhand der Gesamtoffenbarung des Patents und ihres allgemeinen Fachwissens ohne unzumutbaren Aufwand ausführen kann. Erforderlich ist nicht, dass das Patent jede Einzelheit oder numerische Parameter vorgibt. Ausreichend ist vielmehr, dass eine nacharbeitbare technische Lehre vermittelt wird. Dabei setzt ein durchgreifender Einwand unzureichender Offenbarung ernsthafte, durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel voraus. Die bloße Breite eines Anspruchs genügt hierfür nicht (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, II.C.7.1.4. und II.C.8.1.).

Soweit die Einsprechende geltend macht, im Streitfall müsse das behauptete allgemeine Fachwissen belegt werden (unter Hinweis auf T 475/88), betrifft dies jedenfalls solche Fälle, in denen streitig ist, ob eine spezifische, nicht ohne Weiteres als Routine erkennbare Fachkenntnis vorhanden war. Vorliegend stützt sich die Kammer jedoch auf typische, im Maschinen- und Antriebsregelungsbereich routinemäßige Vorgehensweisen (Initialisierung/Kalibrierung, Wahl von Sicherheitsmargen), ohne dass die Einsprechende konkrete, nachprüfbare Tatsachen vorgetragen hätte, wonach diese Routinearbeiten der Fachperson am Prioritätstag nicht zur Verfügung standen oder im konkreten technischen Umfeld nicht praktikabel wären. Vielmehr hat sie während der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Fachperson über Kenntnisse der Initialisierung sowie der Ermittlung eines Referenzwerts unter kontrollierten Bedingungen verfügt, wie dies in Absatz [0053] des Patents beschrieben ist.

1.1.2 Breite des Anspruchs Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Kollisionsüberwachung eines periodisch bewegten, elektrisch angetriebenen Bauteils einer Behälterbehandlungsmaschine (M1.1). Hierzu wird ein Grenzwert einer Messgröße festgelegt, der indikativ für eine Kollision des bewegten Bauteils mit einem anderen Bauteil oder mit einem Behälter ist (M1.2). Bei Überschreiten wird der Antrieb abgeschaltet (M1.3). Ferner wird der Grenzwert für eine aktuelle Periode dynamisch in Abhängigkeit von der während einer vorhergehenden Periode gemessenen Messgröße bestimmt (M1.4).

Anspruch 1 ist zwar breit formuliert und benennt weder bestimmte Maschinentypen noch konkrete Bewegungsarten. Dies ist jedoch für sich genommen kein ausreichender Anhaltspunkt für eine fehlende Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung. Entscheidend ist, ob die beanspruchte Merkmalskombination der Fachperson eine technisch sinnvolle und nacharbeitbare Lehre an die Hand gibt. Für periodisch bewegte, elektrisch angetriebene Bauteile sind Messgrößen wie Drehmoment, Motorstrom oder Lastmoment typischerweise erfassbar (vgl. Absätze [0015] und [0030] des Streitpatents), sodass hierbei keine ungewöhnliche Messtechnik vorausgesetzt wird.

Soweit die Einsprechende argumentiert hat, das Streitpatent beschreibe lediglich ein Ausführungsbeispiel einer Rotationsbewegung (Drehstern/ Karussell) und enthalte keine Lehre zur Übertragung auf andere Maschinentypen bzw. Bewegungsarten (Hub-, translatorische oder Schwenkbewegungen), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Patentinhaberin hat überzeugend dargelegt, dass der beanspruchte Gegenstand nicht auf eine Rotationsbewegung beschränkt ist, sondern an eine periodische Bewegung und an die periodenbezogene Auswertung einer Messgröße anknüpft. Die im Patent anhand der Figuren erläuterte Grundidee (Erfassung eines periodischen Messgrößenverlaufs, Ableitung eines Grenzwerts für die Folgeperiode und Überwachung auf Überschreitung) ist somit konzeptionell nicht an Rotation gebunden, sondern die Fachperson erkennt ohne Weiteres, dass sie bei jeder periodischen Bewegung eines Bauteils mit geeigneten Messgrößen umgesetzt werden kann, wie die Patentinhaberin zutreffend vorgetragen hat.

1.1.3 Messgröße indikativ für eine Kollision Die Einsprechende hat geltend gemacht, das Patent offenbare keine Messgröße, die "indikativ für eine Kollision" sei, sondern nur Messgrößen, die indikativ für die Bewegung des Bauteils seien. Zudem fehlten Ausführungsbeispiele und eine Definition in dieser Hinsicht.

Der Einwand überzeugt die Kammer nicht. Die Patentinhaberin hat zutreffend vorgetragen, dass eine Kollision technisch regelmäßig als Abweichung im Bewegungsverhalten bzw. in bauteilbezogenen Messgrößen in Erscheinung tritt (z.B. kurzzeitige Drehmoment- oder Laststromspitzen, untypische Beschleunigungsverläufe). Bewegungsindikative Größen können daher bei Abweichung vom erwarteten Verlauf ohne Weiteres eine Kollision anzeigen. Anspruch 1 verlangt im Übrigen nicht, dass eine Messgröße ihrem physikalischen Wesen nach ausschließlich Kollisionen repräsentiert. Vielmehr ist es ausreichend, dass sie einen Rückschluss auf einen Kollisionsfall zulässt. Das Streitpatent benennt solche Messgrößen ausdrücklich und verweist zudem auf entsprechende Sensorik bzw. deren Einsatzmöglichkeiten (vgl. Absätze [0015], [0030]).

1.1.4 Bedeutung des Begriffs "dynamisch" Die Einsprechende hat aus dem Wortlaut des Merkmals M1.4 ("während einer vorhergehenden Periode gemessenen Messgröße") abgeleitet, Anspruch 1 umfasse Ausführungsformen, bei denen ein bei Inbetriebnahme ermittelter Messwert zur Bestimmung des Grenzwerts für alle zukünftigen Perioden diene, oder sogar ein einzelner Messpunkt aus einer früheren Periode genüge. Dem folgt die Kammer nicht. Die Fachperson liest Anspruch 1 im Lichte der Beschreibung und der dort erläuterten Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik (vgl. Absätze [0007] und [0010]). Der Begriff "dynamisch" (M1.4) im Kontext einer periodischen Bewegung zielt dabei ersichtlich auf eine periodenbezogene Fortschreibung des Grenzwertes ab, also auf eine laufende Anpassung unter Heranziehung jeweils vorangegangener Messungen. Eine Auslegung, die die Bestimmung "in Abhängigkeit von [...] während einer vorhergehenden Periode gemessenen Messgröße" auf einen isolierten Einzelwert reduziert, wird dem technischen Sinngehalt des Anspruchs 1 in Verbindung mit der im Patent beschriebenen Problemstellung folglich nicht gerecht.

1.1.5 Lehre zur Grenzwertbestimmung gemäß den Absätzen [0053] und [0048] Die Einsprechende hat im Kern geltend gemacht, die Absätze [0048] und [0053] lieferten keinen Hinweis, wie der Grenzwert im Betrieb festzulegen sei und wie das aufzuaddierende Δ ("Delta") zu bestimmen sei. Zudem offenbare Absatz [0053] lediglich die Bestimmung eines Referenzwertes für eine "funktionierende Bewegung" und somit gerade keinen kollisionsindikativen Grenzwert. Des Weiteren gelte der gemäß Absatz [0053] bestimmte Referenzwert nur unter kontrollierten Bedingungen und sei daher für den Normalbetrieb als solchen nicht geeignet, sondern könne allenfalls als Ausgangswert für die Bestimmung eines geeigneten Grenzwerts für den (Normal-)Betrieb der Behälterbehandlungsmaschine dienen.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Absatz [0053] offenbart, dass zunächst ein Referenzwert unter kontrollierten Bedingungen erzeugt werden kann, der als Ausgangswert für die Bestimmung der Grenzwerte bzw. als Referenz für eine funktionierende Bewegung des beweglichen Bauteils während einer Periode dienen kann, und dass folgende Grenzwerte dann iterativ aus diesem Referenzwert und dem Verlauf der Messgröße während folgender Perioden der Bewegung des beweglichen Bauteils ermittelt werden können.

Selbst wenn Absatz [0053], wie von der Einsprechenden vorgebracht, zunächst einen Referenzwert für eine funktionierende Bewegung unter kontrollierten Bedingungen liefert, ist dies für die Nacharbeitbarkeit der beanspruchten Erfindung nicht schädlich. Anspruch 1 verlangt lediglich eine dynamische Bestimmung des Grenzwerts in Abhängigkeit vorangegangener Messungen und der in Absatz [0053] gewonnene Referenzverlauf stellt hierfür einen technisch sinnvollen Ausgangspunkt dar, um einen maschinenspezifischen Normalzustand auch während des laufenden Betriebs zu charakterisieren. Absatz [0048] beschreibt weiterhin, wie der Grenzwert für eine folgende Periode aus dem Verlauf der Messgröße einer vorangegangenen Periode abgeleitet werden kann, nämlich durch einen konstanten Versatz Δ oder einen prozentualen Abstand. Damit erhält die Fachperson jedoch eine nacharbeitbare Lehre, indem der Grenzwert für die aktuelle Periode als gemessene Messgröße einer vorhergehenden Periode plus einem Versatz (Δ, "Delta") bzw. plus einer prozentualen Abweichung festgelegt wird.

Die Fachperson entnimmt Absatz [0053] somit, dass bei der Inbetriebnahme unter kontrollierten Bedingungen zunächst ein Referenzwert bzw. Referenzverlauf als Ausgangspunkt für eine funktionierende Bewegung ermittelt wird. Für den Betrieb beschreibt Absatz [0048] sodann die periodenbezogene Fortschreibung des Grenzwerts. Insbesondere wird der Grenzwertverlauf g(t) der Folgeperiode aus dem Verlauf f(t) der Messgröße der vorangegangenen Periode durch Addition eines Versatzes Δ (oder alternativ eines prozentualen Anteils) gebildet, gemäß g(t)=f(t)+Δ. Damit ist für die Fachperson ohne Weiteres nachvollziehbar, wie sie ausgehend von einem initialen Referenz-/Ausgangswert - einen Sicherheitsabstand Δ als Sicherheitsmarge festlegt und anschließend den Grenzwert für jede weitere Periode durch Aufschlagen dieses Δ auf einen jeweils zuvor gemessenen Verlauf der Messgröße iterativ bestimmt.

Ferner ist für die Kammer nicht plausibel und die Einsprechende hat dies auch nicht durch nachprüfbare Tatsachen belegt, dass der anfangs bestimmte Ausgangswert/Referenzwert ungeeignet sein soll, in nachfolgenden Perioden eine Kollision des Bauteils mit einem Behälter oder mit einem anderen Bauteil anzuzeigen. In diesem Fall wäre die Bestimmung des Ausgangswerts, wie sie im Übrigen auch bereits aus dem Stand der Technik bekannt ist, in technischer Hinsicht ohne erkennbaren Zweck.

Soweit die Einsprechende eine fehlende Verbindung zwischen Absatz [0053] und Absatz [0048] gerügt hat, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Fachperson erkennt, dass Absatz [0053] in einem ersten Schritt die Initialisierung unter kontrollierten Bedingungen beschreibt, also die Ermittlung eines Referenzwerts (als Ausgangspunkt für eine funktionsgemäße Bewegung). Absatz [0048] beschreibt anschließend die periodenbezogene Ableitung des Grenzwerts für eine Folgeperiode aus dem Verlauf der Messgröße einer vorangegangenen Periode. Die sachliche Verknüpfung liegt damit darin, dass der in Absatz [0053] ermittelte Referenzzustand den Ausgangsfall für eine erste Periode bildet und die in Absatz [0048] beschriebene Regel sodann die fortlaufende, periodenweise Fortschreibung im laufenden Betrieb ermöglicht, wie dies im letzten Satz von Absatz [0053] bereits vorgeschlagen wird.

1.1.6 Fehlen numerischer Werte für den Grenzwert bzw. für Δ und behauptete starke Variationen der Messgrößenverläufe Die Einsprechende hat ferner beanstandet, es fehlten numerische Angaben für den Grenzwert bzw. für das aufzuaddierende Δ ("Delta"). Zudem könnten sich Messwertverläufe zwischen Perioden deutlich unterscheiden, sodass unklar sei, wie ein "sinnvolles "Delta"" festgelegt werden könne.

Diesen Argumenten vermag die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Für die Ausführbarkeit ist eine numerische Festlegung des Grenzwertes oder des "Deltas" im Patent nicht erforderlich, wenn die Fachperson die Parameter im Rahmen üblicher Inbetriebnahme/Kalibrierung bestimmen kann. Gerade bei der in Absatz [0053] beschriebenen Initialisierung unter kontrollierten Bedingungen erhält die Fachperson maschinenspezifische Werte, an die sie die in Absatz [0048] beschriebene Sicherheitsmarge (Δ bzw. prozentualer Abstand) anschließen kann. Die Patentinhaberin hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Frage, welche konkrete Höhe zweckmäßig ist, von zahlreichen Randbedingungen abhängt (Maschinentyp, zu transportierende Behälter, gewählte Messgröße, Toleranzen etc.), sodass eine fixe Zahl im Patent weder erforderlich noch sinnvoll wäre.

Auch der Hinweis der Einsprechenden auf abweichende Messgrößenverläufe zwischen Perioden stellt die Ausführbarkeit der Erfindung nicht in Frage. Die beanspruchte Dynamik setzt nämlich gerade an einer Vorperiode an, die sich im Hinblick auf den Messgrößenverlauf von der aktuellen Periode unterscheiden kann. Dass dabei (je nach Δ-Wahl) Fehlalarme oder eine geringere Sensitivität auftreten können, betrifft die Optimierung bzw. die Qualität der Kollisionsdetektion, nicht jedoch die grundsätzliche Möglichkeit, das Verfahren technisch zu implementieren. Insbesondere ist ein bestimmter "Erkennungsgrad" oder eine bestimmte Fehlalarmrate in Anspruch 1 nicht als zwingendes Erfordernis beansprucht, wie die Patentinhaberin zutreffend vorgetragen hat.

1.1.7 Alternative "Kollision mit Behälter" Schließlich greift auch der Einwand nicht, die beanspruchte Alternative einer Kollisionsüberwachung des Bauteils mit einem Behälter sei nicht ausführbar, weil die Behälterbehandlung im normalen Betrieb gerade den Kontakt mit Behältern als funktionsgemäß einschließe.

Die Fachperson unterscheidet nach der Überzeugung der Kammer ohne Weiteres zwischen funktionsgemäßem Kontakt und außerplanmäßiger Kollision zwischen dem Bauteil und einem Behälter, die sich - wie eine Kollision mit einem anderen Bauteil - in einer untypischen Änderung der Messgröße (z.B. Drehmoment) niederschlagen kann. Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu bemerken, dass Fragen der Robustheit gegen Fehlalarme unter Artikel 56 EPÜ relevant sein mögen. Sie begründen jedoch keine fehlende Ausführbarkeit, solange die technische Umsetzung als solche möglich ist.

1.1.8 Ergebnis Unter Heranziehung der Gesamtoffenbarung, insbesondere der in Absatz [0053] offenbarten Referenzbildung und der in Absatz [0048] beschriebenen periodischen Grenzwertableitung mittels Δ bzw. prozentualem Abstand, ist die Fachperson in der Lage, die Erfindung nach Anspruch 1 ohne unzumutbaren Aufwand umzusetzen. Die von der Einsprechenden geltend gemachten Zweifel an der Ausführbarkeit der Erfindung sind nicht durch nachprüfbare Tatsachen erhärtet.

1.2 Anspruch 10 1.2.1 Das europäische Patent offenbart die Erfindung gemäß Anspruch 10 so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen kann.

1.2.2 Anspruch 10 betrifft eine Behälterbehandlungsmaschine, die nach Merkmal M10.5 dazu ausgebildet ist, ein Verfahren zur Kollisionsüberwachung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 durchzuführen. Die Einsprechende hat zum Anspruch 10 im Wesentlichen auf ihre Argumente zur mangelnden Ausführbarkeit der Erfindung nach Anspruch 1 verwiesen.

Darüber hinaus hat sie argumentiert, Anspruch 10 sei in sich widersprüchlich, weil der Sensor nach M10.4 eine für die Bewegung des Bauteils indikative Messgröße erfasse, während der rückbezogene Verfahrensanspruch 1 (Merkmal M1.2) einen Grenzwert für eine für eine Kollision indikative Messgröße verlange. Dies seien verschiedene Messgrößen, und das Streitpatent lasse offen, wie die Maschine aus der Bewegungs-Messgröße einen kollisionsindikativen Grenzwert bestimmen könne.

1.2.3 Die Kammer folgt dem nicht. Zunächst stellt die Kammer fest, dass Anspruch 10 die Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 voraussetzt, sodass die Beurteilung der ausreichenden Offenbarung der Erfindung nach Anspruch 10 an die zu Anspruch 1 getroffenen Feststellungen gekoppelt ist. Da die Erfindung nach Anspruch 1 ausführbar ist, müsste grundsätzlich ein eigenständiger Offenbarungsmangel dafür vorliegen, dass eine entsprechend ausgestaltete Maschine dieses Verfahren auch ausführen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Insbesondere der zusätzliche Einwand einer "Widersprüchlichkeit" überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Anspruch 10 verlangt in Merkmal M10.4 lediglich, dass ein Sensor eine Messgröße erfassen kann, die für die Bewegung indikativ ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieselbe Messgröße nicht zugleich (bei Abweichung vom erwarteten Messgrößenverlauf) indikativ für eine Kollision des Bauteils sein kann. Die von der Einsprechenden behauptete zwingende Trennung zweier unterschiedlicher Messgrößen ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Anspruchs 10 noch aus dem Rückbezug auf Anspruch 1. Vielmehr ist es technisch naheliegend, dass gerade antriebs- bzw. bewegungsbezogene Messgrößen (deren Erfassung M10.4 definiert) im Kollisionsfall charakteristische Abweichungen zeigen und damit als kollisionsindikativ im Sinne von M1.2 herangezogen werden können (vgl. die Ausführungen der Kammer unter Punkt 1.1.3 oben).

Vor diesem Hintergrund stellt der von der Einsprechenden konstruierte Widerspruch zwischen erfassten Messgrößen keinen Offenbarungsmangel dar, sondern er beruht auf einer unangemessen engen Auslegung, wonach "bewegungsindikativ" und "kollisionsindikativ" notwendigerweise zwei verschiedene physikalische Messgrößen betreffen.

1.2.4 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Erfindung nach Anspruch 10 aus den gleichen Gründen wie Anspruch 1 ausreichend offenbart ist.

1.3 Anspruch 14 1.3.1 Das europäische Patent offenbart die Erfindung gemäß Anspruch 14 so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen kann.

1.3.2 Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Anspruchs 14 nicht ausführbar sei, weil das Streitpatent kein Ausführungsbeispiel dafür angebe, wie eine Kollision eines transportierten Behälters mit einem Bauteil oder einem anderen Behälter überwacht werden könne, wenn also keine periodische Bewegung eines Bauteils stattfinde. Sie stützte sich dabei insbesondere auf Absatz [0057] des Patents, wonach bei einem transportierten Behälter keine periodische Bewegung stattfinde und die Grenzwertbestimmung daher nicht auf einer vorangegangenen Periode beruhen könne. Die dortigen Angaben gingen nach ihrer Auffassung nicht über eine Wiederholung des Anspruchswortlauts hinaus. Zwar könne dem Absatz [0057] allenfalls entnommen werden, dass Positions- oder Geschwindigkeitsprofile "indikativ für den Transport" eines Behälters seien, es bleibe jedoch offen, welche Messgröße "indikativ für eine Kollision des Behälters" sein solle und wie diese zu messen bzw. ein entsprechender Grenzwert dynamisch festzulegen sei. Zudem fehle eine nachvollziehbare Lehre, wie mit den beanspruchten Messgrößen eine Kollision (insbesondere auch Behälter-BehälterKollision) zuverlässig erfasst und zugleich von dem funktionsgemäßen Transportgeschehen unterschieden werden könne.

1.3.3 Die Kammer vermag den Argumenten der Einsprechenden nicht zu folgen. Bei einem transportierten Behälter liegt im Regelfall kein Bewegungsablauf vor, der nach Ablauf einer Periodendauer wieder in denselben Ausgangszustand zurückführt, etwa indem der Behälter erneut am Eingang der Maschine ankommt. Dies hat die Patentinhaberin zutreffend hervorgehoben. Da Anspruch 14 auf die Kollisionsüberwachung eines durch die Maschine transportierten Behälters und nicht auf ein periodisch bewegtes Bauteil der Maschine gerichtet ist, ist es folgerichtig, dass der Anspruch keine periodische Bewegung als Voraussetzung definiert. In diesem Sinne hat die Patentinhaberin auch nachvollziehbar dargelegt, dass Absatz [0057] für die Fachperson unmissverständlich verdeutlicht, dass die Messgrößen eines vorangegangenen Behälters (z.B. Position oder Geschwindigkeitsprofil) als Referenz für den störungsfreien Transport eines aktuellen Behälters dienen können und damit die Vergleichslogik der in den Absätzen [0048] bis [0053] beschriebenen Lehre funktional auf den Behältertransport übertragbar ist. Die Fachperson wird diese Lehre dabei, wie die Patentinhaberin weiter überzeugend ausgeführt hat, sinnvollerweise auf geordnet geführte Transporte anwenden (und nicht auf einen ungeordneten "Massenstrom"), etwa in typischen Transportarchitekturen mit Drehsternen/Karussells. Weiterhin kennt die Fachperson geeignete Sensorik zur Erfassung der relevanten Bewegungsgrößen (Positionsund Geschwindigkeitserfassung sowie ggf. Überwachung des Vorhandenseins oder Kontakts eines Behälters). In typischen Behälterbehandlungsmaschinen ist der Transportpfad für eine gegebene Betriebsart im störungsfreien Betrieb somit hinreichend reproduzierbar, sodass die Fachperson - in Analogie zur Logik der periodischen Grenzwertfortschreibung - einen "Normal"-Verlauf (z.B. Positions-/ Geschwindigkeitsprofil) aus vorangegangenen Behältern als Referenz heranziehen und daraus für den jeweils aktuellen Behälter einen Grenzwert (einschließlich Sicherheitsmarge bzw. "Delta") ableiten kann.

1.3.4 Entscheidend ist zudem, dass Anspruch 14 lediglich verlangt, dass eine Messgröße indikativ für eine Kollision ist, und damit weder eine Ursachendiagnose (etwa im Sinne einer Kollision mit einem Bauteil oder mit einem anderen Behälter) noch eine bestimmte Erkennungsquote oder Fehlalarmrobustheit fordert. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand der Einsprechenden nicht, die Bewegung des Behälters hinge von der Maschinenbewegung ab und es könne keine Differenzierung zwischen beidem vorgenommen werden. Selbst wenn der Behältertransport durch die Maschine vorgegeben ist, kann eine Kollision im technischen Sinne als Abweichung vom erwarteten Bewegungsprofil in Erscheinung treten (etwa durch ruckartige Änderungen oder Unstetigkeiten im Geschwindigkeits- oder Positionsverlauf), sodass eine solche Abweichung als Indiz für Nicht‑Normalbetrieb einschließlich einer Kollision herangezogen werden kann. Eine weitergehende Ursachenaufklärung oder ein bestimmtes Qualitätsniveau der Kollisionsüberwachung wird von Anspruch 14, wie oben dargelegt, nicht verlangt. Damit vermögen die von der Einsprechenden vorgebrachten Argumente keine hinreichenden Zweifel an der Ausführbarkeit der Erfindung nach Anspruch 14 zu begründen.

1.3.5 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Erfindung nach Anspruch 14 ausreichend offenbart ist.

1.4 Anspruch 15 Zur Frage der Ausführbarkeit der Erfindung nach Anspruch 15 hat die Einsprechende keine über die zu Anspruch 14 vorgetragenen Einwände hinausgehenden Argumente vorgebracht. Die zu Anspruch 14 dargelegten Erwägungen gelten daher entsprechend auch für Anspruch 15. Die Kammer ist folglich zu dem Schluss gelangt, dass die Erfindung nach Anspruch 15 aus denselben Gründen wie Anspruch 14 ausreichend offenbart ist.

1.5 Ergebnis Weitere Einwände nach Artikel 100 b) EPÜ, insbesondere gegen andere Ansprüche, hat die Einsprechende nicht erhoben. Da die Erfindung gemäß aller Ansprüche somit ausführbar ist, steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt nicht entgegen.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 113 (1) EPÜ, Regel 111 (2) EPÜ) 2.1 In der Beschwerdebegründung hat die Patentinhaberin argumentiert, dass die Einspruchsabteilung die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf unbewiesene Behauptungen gestützt habe. Insbesondere kritisierte sie, dass die Einspruchsabteilung keine verifizierbaren Fakten dafür geliefert habe, dass das bei der Inbetriebnahme bestimmte "Δ" nicht für nachfolgende Perioden genutzt werden könne. Sie stellte daher in Frage, ob die angefochtene Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 113 (1) EPÜ und der Regel 111 (2) EPÜ genüge, da Entscheidungen nicht allein auf bloßen Behauptungen basieren dürften.

2.2 Aus dem Vortrag der Patentinhaberin geht nicht hervor, dass ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten verwehrt worden wäre. Die Ausführungen der Patentinhaberin vermögen daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Artikel 113 (1) EPÜ zu begründen. Vielmehr scheint sich die Kritik gegen die inhaltliche Würdigung des Sachverhalts und die Begründungstiefe der Entscheidung der Einspruchsabteilung zu richten, insbesondere hinsichtlich der Ausführbarkeit der Erfindung (Artikel 100 b) EPÜ). Eine etwaige unzureichende oder aus Sicht der Patentinhaberin unzutreffende Beweiswürdigung stellt jedoch keine Gehörsverletzung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Weiterhin ist die Einspruchsabteilung nicht verpflichtet, jeden Aspekt der Beweisführung detailliert zu dokumentieren, solange die wesentlichen Gründe und die zugrunde liegenden Tatsachen in der Entscheidung klar dargelegt sind. Dies ist nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall gegeben.

2.3 Auch aus Regel 111 (2) EPÜ ergibt sich kein weitergehender Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Bewertung des Vorbringens, sondern lediglich auf eine nachvollziehbare Begründung, die der Partei die Möglichkeit zur sachgerechten Anfechtung eröffnet.

2.4 Eine Gehörsverletzung ist daher für die Kammer insgesamt nicht ersichtlich.

3. Zurückverweisung (Artikel 111 (1) EPÜ) 3.1 Die Patentinhaberin und die Einsprechende haben übereinstimmend beantragt, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, falls die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass dem Hauptantrag der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ entgegenstehe oder einer der Hilfsanträge die Erfordernisse der ausreichenden Offenbarung i.S.v. Artikel 83 EPÜ erfüllt.

3.2 Da der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegensteht, verweist die Kammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung gemäß Artikel 111 (1) EPÜ an die Einspruchsabteilung zurück. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit, sodass es angezeigt ist, den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Aspekten im Verfahren vor der Einspruchsabteilung zu äußern und eine vollständige Prüfung durch die Einspruchsabteilung zu ermöglichen. Zudem haben beide Parteien die Zurückverweisung für diesen Fall beantragt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering