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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.03.2026 – D 13/25

Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2026:D001325.20260304

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: D 0013/25

E N T S C H E I D U N G

der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 4. März 2026 Beschwerdeführer:

N.N. Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

I. Beckedorf P. Guntz

C. Rebbereh Entscheidung der Prüfungskommission vom 08. Juli 2025 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2025. Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0

Sachverhalt und Anträge

Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 8. Juli 2025, in der festgestellt wurde, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers zur Aufgabe A der europäischen Eignungsprüfung 2025 (im Folgenden: Aufgabe A) mit 37 Punkten und damit mit der Note "NICHT BESTANDEN" bewertet wurde.

Anwendbares Recht I. Die Entscheidung bezieht sich auf die folgenden Rechtsvorschriften. - VEP: Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter ABVEP: Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung VDV: Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern EVBKD: Ergänzende Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarsachen GVP BKD 2025: Geschäftsverteilungsplan der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten für das Jahr 2025 Die angefochtene Entscheidung II.

Der Beschwerdeführer hat die Hauptprüfung der Europäischen Eignungsprüfung (im Folgenden „EEP”) 2025 hinsichtlich aller vier Prüfungsaufgaben A bis D abgelegt und dabei die Aufgaben B, C und D mit 71, 64 und 56 Punkten jeweils erfolgreich bearbeitet. Da die Prüfungskommission in der hier streitgegenständlichen Aufgabe A dem Beschwerdeführer jedoch nur 37 Punkte und damit die Note „NICHT BESTANDEN“ zuerkannte, stellte sie in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Anforderungen von Artikel 14(1) VEP nicht erfüllt seien und er damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Das Schreiben enthielt die folgenden Bewertungsdetails zu den jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in Aufgabe A:

Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Prüfungsaufgabe wird auf die veröffentlichte Prüfungsaufgabe und den entsprechenden Prüferbericht verwiesen, die unter https://www.epo.org/learning/eqe/ compendium_de.html auf der Website des Europäischen Patentamts abrufbar sind.

Die Beschwerde III. Der Beschwerdeführer legte gegen die eingangs genannte Entscheidung der Prüfungskommission betreffend die Benotung der Prüfungsarbeit A fristgerecht Beschwerde ein.

IV. Die Prüfungskommission half der Beschwerde „nach eingehender Beurteilung der … vorgebrachten Argumente” mit folgendem Kommentar nicht ab:

„Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente wurden sorgfältig geprüft und die Antwort wurde dahingehend erneut bewertet. Die Prüfungskommission kam zu dem Schluss, dass die Antwort gemäß den im Prüferbericht dargelegten Einzelheiten korrekt bewertet worden ist.“ Folglich wurde die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (BKD, im Folgenden:

Kammer) weitergeleitet. Die Argumente des Beschwerdeführers V. Der Beschwerdeführer machte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 6 (2) c) VEP geltend, da bei der Beurteilung seiner Arbeit offensichtlich nicht das Bewertungsschema des Prüferberichts angewendet worden sei; andernfalls hätte seine Arbeit mit insgesamt 44 Punkten mehr beurteilt werden müssen und wäre als „BESTANDEN“ zu werten gewesen. Im Einzelnen sei sein Vorrichtungsanspruch als neu und erfinderisch anzusehen und weise keine Klarheitsmängel auf; fehlende oder unnötige Merkmale lägen mit einer Ausnahme (saugfähig in Merkmal b) nicht vor, so dass nach dem Prüferbericht sich ein Abzug von maximal 5 Punkten hätte ergeben dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die weiteren 35 Punkte aberkannt worden seien.

Ähnlicherweise könne nicht nachvollzogen werden, warum der Verfahrensanspruch nur mit 6 statt mit 10 Punkten bewertet wurde und die abhängigen Ansprüche nur mit 15 statt 20 Punkten. Dies deute darauf hin, dass die Anforderungen einer fairen und konsistenten Bewertung nicht erfüllt worden seien.

VI. Der Beschwerdeführer beantragt, - die Entscheidung der Prüfungskommission vom 8. Juli 2025 aufzuheben und dem Prüfungsteil A des Beschwerdeführers durch eine direkte Entscheidung der Beschwerdekammer die Note „BESTANDEN“, hilfsweise die Note „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ zuzuerkennen oder - hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Prüfungsteil A des Beschwerdeführers zur erneuten Prüfung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen bzw. - weiter hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Ferner beantragte er für den Fall des Erfolgs eines seiner Anträge in der Sache die Rückerstattung der Beschwerdegebühr und die Erstattung seiner für die Anmeldung zur EEP 2026 aufgewandten Anmelde- und Prüfungsgebühren. Der Präsident des Europäischen Patentamtes und der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter, denen nach Artikel 24 (4) Satz 1 VEP in Verbindung mit Artikel 12 VDV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, äußerten sich nicht zur Beschwerde.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Beschwerde erweist sich zwar nicht auf der Basis des Haupt-, wohl aber des Hilfsantrags als begründet.

1. Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da der Antrag auf mündliche Verhandlung nur unter der Bedingung gestellt wurde, dass weder dem Haupt- noch dem ersten oder zweiten Hilfsantrag stattgegeben würde.

2. Anwendbares Recht In dieser Entscheidung werden die VEP und ihre Ausführungsbestimmungen in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung angewendet. Gemäß Artikel 27 (2) a) VEP werden jedoch hinsichtlich sämtlicher Vorschriften, die die Aufgaben A bis D und die diesbezüglichen Entscheidungen betreffen, weiterhin deren seit dem 1. Januar 2009 geltende Fassung zu Grunde gelegt.

3. Objektive Beurteilungskriterien in Verfahren vor der Disziplinarbeschwerdekammer 3.1 Gemäß Artikel 24 (1) VEP und der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarbeschwerdekammer, die der Entscheidung D 1/92 folgt, können Entscheidungen der Prüfungsausschüsse grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie nicht gegen die VEP, die Bestimmungen zu ihrer Ausführung oder übergeordnetes Recht verstoßen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, das gesamte Prüfungsverfahren in der Sache neu zu beurteilen. Denn die Prüfungsausschüsse und die Prüfungskommission verfügen über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei ihrer Bewertung, der nur einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung durch die Kammer unterliegt. Nur wenn der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass die angefochtene Entscheidung auf schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern beruht, kann die Kammer dies berücksichtigen. Der behauptete Fehler muss so offensichtlich sein, dass er ohne Wiederaufnahme des gesamten Benotungsverfahrens festgestellt werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn festgestellt wird, dass ein Prüfer seine Bewertung auf eine technisch oder rechtlich unrichtige Prämisse gestützt hat, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (D 2/14). Alle anderen Behauptungen, wonach die Arbeiten falsch benotet worden seien, fallen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten. Werturteile unterliegen grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung (siehe z.B. D 1/92, oben, Gründe 3 bis 5).

3.2 Die Bewertungsfreiheit muss jedoch angemessen und ohne Willkür ausgeübt werden. Um die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Einzelfall für den Bewerber nachvollziehbar zu machen, sieht Regel 4 (1) ABVEP als wesentlichen Bestandteil des Prüfungsverfahrens vor (siehe D 13/17, Gründe 3.3), dass den Teilnehmern Bewertungsbögen zugesandt werden, die Angaben zu den vergebenen Noten enthalten müssen. Die Grundlage für die Vergabe der einzelnen Noten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, findet sich wiederum im veröffentlichten Prüferbericht, der sowohl Angaben zu den von den Kandidaten erwarteten Lösungen als auch zu etwaigen Fehlern enthält, die sich negativ auf die Bewertung ausgewirkt haben könnten. Dieser Mechanismus zielt darauf ab, die Bewertung der Antworten der Kandidaten gemäß Artikel 6 (2) b) VEP zu vereinheitlichen.

3.3 Wenn also die Antwort eines Kandidaten alle im Prüferbericht als notwendig erachteten Merkmale enthält, keine Einwände hinsichtlich der Klarheit aufwirft und keine überflüssigen, insbesondere unnötig einschränkenden Merkmale enthält, kann davon ausgegangen werden, dass alle im Prüferbericht vorgesehenen Punkte vergeben werden (siehe D 30/22, Gründe 1.8 und 1.9). Darüber hinaus gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kandidaten, wie er in Artikel 6 (2) c) VEP zum Ausdruck kommt, dass die im Prüferbericht wiedergegebenen Bewertungsgrundsätze auch bei allen Kandidaten in vergleichbarer Weise angewendet werden. Wenn also eine Antwort Defizite gegenüber der Musterlösung aufweist, kann erwartet werden, dass bei der Bewertung jeweils die im Prüferbericht für die einzelnen Fehler vorgesehenen Abzüge von den maximal erreichbaren Punkten vorgenommen werden, aber auch nicht mehr.

3.4 Es wurde in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass vertretbare und kompetent begründete alternative Lösungen angemessen bewertet und belohnt werden müssen (siehe D 7/05 vom 17.07.2006, Gründe 13; D 14/23, Gründe 2.2). Der Bewertung einer Prüfungsarbeit können dabei aber nur solche Überlegungen zugrunde gelegt werden, die den Ausführungen des Bewerbers in der Arbeit im Zeitpunkt ihrer Bewertung zugeordnet werden können. Spätere Erklärungen, die nur der Beschwerdebegründung entnommen werden können, können dafür nicht berücksichtigt werden (siehe D 16/02, Gründe 3.2).

4. Schwerwiegende und offensichtliche Fehler in der angefochtenen Entscheidung Die Kammer kann bei einem Vergleich des vom Beschwerdeführer in seiner Antwort entworfenen Vorrichtungsanspruchs mit der im Prüferbericht skizzierten Musterlösung nicht erkennen, dass die Bewertung den im Prüferbericht festgelegten Vorgaben gefolgt ist. Es kann daher auf dieser Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer vom Ermessen des jeweiligen Prüfungsausschusses nicht mehr gedeckten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gekommen ist, die einen schweren und offensichtlichen Fehler des Beurteilungsverfahrens darstellen würde. Im Einzelnen:

4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Antwort einen Vorrichtungsanspruch vorgeschlagen, dessen Merkmale sich von denen der Musterlösung wie folgt unterscheiden (fehlende Merkmalsteile sind seitens der Kammer in der Musterlösung fett hervorgehoben; zusätzliche Merkmalsteile sind dagegen in der Antwort des Beschwerdeführers fett markiert; alternative Lösungen sind dort jeweils kursiv wiedergegeben):

4.2 Vor dem Hintergrund weitgehender Übereinstimmungen mit der Musterlösung fällt es der Kammer schwer festzustellen, welche Erwägungen hinter der Entscheidung der Prüfungskommission gestanden haben können, keinerlei Punkte für den Vorrichtungsanspruch zu vergeben. Auch wenn jede einzelne Bewertung einer Abweichung von der erwarteten Lösung im Ermessen der Kommission, das von der Kammer zu respektieren ist, liegt, wären die Grenzen des Ermessens dann überschritten, wenn die Prüfungskommission den Rahmen der selbst gesetzten und aus dem Prüferbericht ersichtlichen Beurteilungsgrundzüge vollständig verlassen hätte, da dann eine Verletzung des in Artikel 6 (2) c) VEP zum Ausdruck kommenden Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auszuschließen wäre. Diese Gefahr besteht vorliegend aus den folgenden Gründen:

4.3 Der Verlust sämtlicher der für den mustergültigen Vorrichtungsanspruch vorgesehenen 40 Punkte ist nach dem Prüferbericht vorgesehen, wenn Kandidaten einen Anspruch vorlegen, der nicht neu oder nicht erfinderisch ist (40 bzw. 35 oder 25 Punkte Abzug), dem wesentliche Merkmale fehlten (je nach Schwere 6, 7 oder 15 Punkte Abzug) oder dem unnötig beschränkende Merkmale hinzugefügt wurden (je nach Schwere 5, 10, 15, 18, 20 oder 30 Punkte Abzug), dies jeweils in einem Maß, dass sich die Summe der Abzüge, ggfs. unter Berücksichtigung unklarer Merkmale (je 4 bis 8 Punkte Abzug) oder kleinerer Formalfehler (Abzug 1 oder 2 Punkte) auf mindestens 40 addiert.

Die Kammer kann aus den Abweichungen zwischen der Musterlösung und der Lösung des Beschwerdeführers jedoch kein Szenario erkennen, bei dem es auf der Grundlage des Prüferberichts zu einem derart hohen Abzug kommen könnte:

4.4 Wie in der Musterlösung vorgesehen, hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme entsprechender Merkmale Neuheit und erfinderischen Schritt gegenüber D1 und D2 hergestellt. Auch fällt keine größere Anzahl fehlender wesentlicher oder unnötig beschränkender Merkmale ins Auge, die einen Verlust aller Punkte rechtfertigen würden.

In Merkmal a) hat der Beschwerdeführer zwar eine andere Bezeichnung der Vorrichtung gewählt. Da die diesbezügliche Funktionsangabe jedoch nicht weiter beschränkend ist, sondern nur die Eignung ausdrückt, die jeder Lateral-Flow-Test der in Aufgabe A beschriebenen Art hat (Unteranspruch 12 des Beschwerdeführers zeigt, dass auch ein Schwangerschaftstest eine Unterform der Vorrichtung nach Anspruch 1 sein kann) und auch kein Klarheitsproblem ersichtlich ist, ist auf der Grundlage des Prüferberichts kein Abzug zu erwarten.

In Merkmal b) hat der Beschwerdeführer eine zusätzliche Beschränkung auf „saugfähige“ Probepads eingeführt. Der Prüferbericht sieht dafür einen Abzug von 5 Punkten vor. Auch wenn sich ebenso vertreten ließe, dies als ein für das Funktionieren des Lateral-Flow-Tests notwendiges Merkmal anzusehen, dürfte es sich bei dieser Einschätzung des Prüferberichts um eine im Ermessen der Prüfungskommission liegende Wertung handeln. Mit einem Abzug von 5 Punkten müsste daher gerechnet werden.

Merkmal c) entspricht der Musterlösung. Die in der Musterlösung von Merkmal d) vorgesehene Formulierung „umfassend ein Konjugat (11) aus einem ersten Antikörper (10), der das Zielmolekül (6) spezifisch erkennen kann“, hat der Beschwerdeführer ersetzt durch die Wendung „ein Konjugat (11), bestehend aus einem ersten Antikörper (10) für das anheften [sic] eines Zielmoleküls (6) aus der flüssigen Probe“. „Erkennen“ und „Anheften“ dürften dabei gleichwertig verwendbar sein, da es ja nicht um eine kognitiven Vorgang geht, sondern um das Herstellen einer Verbindung zwischen den Objekten. Die Eignung hierzu wird durch die Formulierung „für das“ des Beschwerdeführers ebenso zum Ausdruck gebracht, wie in der Musterlösung durch die Wendung „der erkennen kann“. Es erscheint sehr fraglich, ob die fehlende Ergänzung „spezifisch“ vor „erkennen“ als fehlendes wesentliches Merkmal gewertet werden durfte; die Eignung zum Anheften eines Zielmoleküls an den Antikörper dürfte auch das spezifische Erkennen wohl implizieren. Merkmal e) entspricht der Musterlösung, wurde aber um den Halbsatz „wobei die farbigen kugelförmigen Partikel (9) am ersten Antikörper (10) angeheftet sind“ ergänzt. Es ist nicht erkennbar, dass hiermit eine unnötige Beschränkung verbunden wäre. Vielmehr scheint die feste Verbindung zwischen kugelförmigen Partikeln und erstem Antikörper erforderlich, um die Partikel bis zur Testlinie, wo sie sich kumulieren und damit die Färbung auslösen sollen, mitzunehmen. Dies mag die Musterlösung im Begriff Konjugat implizit enthalten gesehen haben, enthält aber jedenfalls keine darüber hinaus gehende Beschränkung.

Merkmal f) entspricht der Musterlösung. In Merkmal g) fehlt der Lösung des Beschwerdeführers, dass der zweite Antikörper (12) „spezifisch für das Zielmolekül (6) ist“, was als ausgelassenes wesentliches Merkmal mit 6 Punkten Abzug zu ahnden wäre. Die Testlinie hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen von Merkmal g) erwähnt, was an sich unschädlich ist; die anschließende Verwendung des unbestimmten Artikels „welche in einer durch die Oberfläche der Reaktionsmembran (3) laufenden Linie immobilisiert sind“ bewirkt jedoch eine Unklarheit, da damit nicht deutlich wird, ob es sich bei dieser Linie zugleich um die vorher erwähnte Testlinie oder eine davon unabhängige weitere Linie handelt. Unklarheiten sind nach dem Prüferbericht mit 4 bis 8 Punkten zu ahnden. Die Wertung, ob es sich um eine kleinere oder größere Unklarheit handelt, obliegt den Prüfungsausschüssen. Merkmal h) enthält einen zu erheblicher Unklarheit führenden Fehler, da die Goldnanopartikel nicht mit einem Durchmesser von 20 bis 100 nm beschrieben werden, sondern mit einem Porendurchmesser, was in diesem Kontext wenig Sinn ergibt. Auch hier wäre im Ermessen des Prüfungsausschusses ein entsprechender Abzug von 4 oder 8 Punkten vorzunehmen. Die Verwendung von „umfassen“ statt „ist“ dürfte dagegen unschädlich sein, da auch in Merkmal a) und d) der Musterlösung und des Beschwerdeführers jeweils keine abschließende Aufzählung vorgenommen wurde, so dass das etwaige Vorliegen weiterer Partikel neben den kugelförmigen Goldnanopartikel der genannten Größe unschädlich sein sollte.

Das Teilmerkmal kugelförmig ist beim Beschwerdeführer bereits in der Präambel (Merkmal e) enthalten. Wenn man nicht zugestehen will, dass Figur A der D1 mit den runden Köpfchen (7) bereits kugelförmige Partikel zeigt, wäre allenfalls ein Abzug von bis zu 2 Punkten wegen nicht ganz korrekter zweiteiliger Form nach dem Prüferbericht vorgesehen.

Kleinere Schreibfehler an verschiedenen Stellen im Anspruch führen nach dem Prüferbericht – zu Recht – nicht zu Abzügen.

4.5 Vor diesem Hintergrund wären aufgrund des Prüferberichts Abzüge im Bereich von 19 bis 29 Punkten zu erwarten gewesen, je nach Ausübung des jeweiligen Ermessens des Prüfungsausschusses.

4.6 Die Diskrepanz zu den tatsächlich abgezogenen 40 Punkten ist daher so groß, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Prüferbericht selbst vorgegebene Beurteilungsrahmen im vorliegenden Fall verlassen wurde und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Teilnehmern der Prüfung stattgefunden hat.

4.7 Eine solche stellt einen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel der Bewertung dar, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.

5. Zurückverweisung 5.1 Wie viele Punkte konkret auf die Antwort des Beschwerdeführers zu vergeben sind, liegt im Ermessen der Prüfungskommission. Da die Kammer keine Unterlagen zur Verfügung hat, die belegen, welche Abzüge die beiden Prüfer des Prüfungsausschusses und dann im Gesamtergebnis die Prüfungskommission im einzelnen aus welchen Gründen vorgenommen hat, kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sicher eine bestimmte Mindestzahl von Punkten hätte erreichen müssen, da letztlich nicht vollkommen auszuschließen ist, dass weitere vertretbare Abzüge aus oben nicht erwähnten Erwägungen vorgenommen wurden.

5.2 Die Kammer kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht sagen, dass eine Neubewertung unter allen Umständen jedenfalls eine zusätzliche Punktzahl von 8 ergeben müsste, die im Ergebnis zumindest das angestrebte Prädikat „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ bedingen würde.

5.2.1 Dies ist zwar gut denkbar, insbesondere da es der Prüfungskommission auch frei steht, angesichts der weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers

betreffend den Verfahrensanspruch und die abhängigen Ansprüche auch diese Teile der Antwort des Beschwerdeführers erneut zu würdigen.

5.2.2 Der Schluss, dass die Neubewertung jedenfalls zu einer Gesamtbewertung von 45 oder 50 Punkten wird führen müssen, so dass eine Zurückverweisung als bloße Förmelei erscheinen würde, kann angesichts der Vielzahl hierzu fehlender Punkte und der insgesamt zu großen Abweichungen von der Musterlösung seitens der Kammer aber vorliegend nicht mit ausreichender Sicherheit gezogen werden.

5.3 Dem Hauptantrag auf direkte Zuerkennung der Benotung als „Bestanden“ bzw. „Nichtbestanden mit Ausgleichsmöglichkeit“ kann aus den genannten Gründen somit nicht stattgegeben werden.

5.4 Dass dem Hilfsantrag auf Zurückverweisung zur erneuten Prüfung und Entscheidung dagegen stattzugeben ist, ergibt sich jedoch bereits aus den obigen Ausführungen

betreffend den vom Beschwerdeführer entworfenen unabhängigen Vorrichtungsanspruch. Eine ergänzende Würdigung auch des Verfahrensanspruchs oder der abhängigen Ansprüche war dafür nicht mehr erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass auch hier die Kammer die Gründe für die Punktevergabe im einzelnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätte feststellen können und auch insoweit nur eine Zurückverweisung zur Neubeurteilung durch die Prüfungskommission in Betracht kommen würde, die nun ohnehin erfolgt, sind weitere Ausführungen hierzu im Ergebnis nicht geboten.

5.5 Die Angelegenheit ist daher - dem Hilfsantrag entsprechend - gemäß Artikel 12 EVBKD zur Neubewertung und Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen.

6. Erstattung der Beschwerdegebühr Da der vorliegenden Beschwerde jedenfalls im Hilfsantrag stattzugeben ist, entspricht es der Billigkeit, eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24 (4) Satz 3 VEP anzuordnen.

7. Erstattung der Anmelde- und Prüfungsgebühr für die EEP 2026 Sollte die erneute Bewertung zur Zuerkennung der Note „BESTANDEN“ oder „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ führen, so dass der Beschwerdeführer die EEP insgesamt gemäß Artikel 14(1) VEP bestanden hätte, wäre die Zahlung der Gebühren die Anmeldung des Beschwerdeführers zur EEP 2026 und deren Durchführung gegebenenfalls ohne Rechtsgrund gezahlt. Diese Gebühren sind jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Eine Rückerstattung müsste daher in eigener Kompetenz durch das Prüfungssekretariat erfolgen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur erneuten Prüfung der Antwort des Beschwerdeführers auf Prüfungsteil A der europäischen Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter 2025 an die Prüfungskommission zurückverwiesen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Michaleczek I. Beckedorf