Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.02.2026 – T 560/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2026:T056024.20260227
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0560/24 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 27. Februar 2026 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
Certoplast Technische Klebebänder GmbH Müngstener Straße 10 42285 Wuppertal (DE) D. Semino M. Barrère M. Millet Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Februar 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 20702423.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Europäischen Patentanmeldung Nr. 20 702 423.3.
II. Die Entscheidung erfolgte auf Basis des folgenden Antrags:
- Hauptantrag:
- Beschreibung, Seiten 1-9: eingereicht mit Schreiben vom 18. Januar 2023 - Ansprüche, Nr. 1-12: eingereicht mit Schreiben vom 15. November 2023 Anspruch 1 dieses Antrags lautete wie folgt:
"1. Verwendung von biobasierten Polymeren zur Herstellung eines textilen Trägers als Bestandteil eines mit dem textilen Träger und mit einer Klebebeschichtung auf zumindest einer Seite des Trägers ausgerüsteten Klebebandes, wobei der textile Träger zumindest teilweise unter Rückgriff auf biobasierte Polymere hergestellt ist, wobei ferner der textile Träger durch Extrusion von Hybridfasern oder Hybridfilamenten aus einem Granulatgemisch biobasierter Polymere mit Kunststoff-Polymeren auf petrochemischer Basis produziert wird, und wobei das Klebeband als Wickelband um ein entsprechend auszurüstendes Kabelbündel spiral- oder wendelförmig oder als Längsumschlag herumgewickelt wird sowie wenigstens die Abriebklasse C nach LV 312 (2009) erreicht."
III. In der Entscheidung wurden unter anderen folgende Dokumente herangezogen:
D4: EP 1 927 639 A1 D5: Henning Storz et al.: "Bio-based plastics:
Status, challenges and trends", Appl. Agric. Forestry, Bd. 63, Nr. 4, 1. Januar 2013, Seiten 321 bis 332 D6: Hajime Nakajima et al.: "The Recent Developments in Biobased Polymers toward General and Engineering Applications: Polymers that Are Upgraded from Biodegradable Polymers, Analogous to Pertroleum-Derived Polymers, and Newly Developed", Polymers, Bd. 9, Nr. 10, 18. Oktober 2017, Seiten 1 bis 26 D7: Dimitris I. Collias et al.: "Biobased Terephthalic Acid Technologies: A Literature Review", Industrial Biotechnology, Bd. 10, Nr. 2, 1. April 2014, Seiten 91 bis 105 D9: EP 2 824 153 A1 D10: WO 2009/147143 A2 IV.
Gemäß der Entscheidung erfülle der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags die Erfordernisse der Artikel 56 und 123 (2) EPÜ nicht.
V. Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung legte die Anmelderin (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein und reichte mit der Beschwerdebegründung vier Anspruchsätze als neuen Hauptantrag sowie als Hilfsanträge I bis III ein. Außerdem reichte sie folgende Beweismittel ein:
D11: Huang X, Tao X, Zhang Z, Chen P., "Properties and performances of fabrics made from bio-based and degradable polylactide acid/poly (hydroxybutyrateco-hydroxyvalerate) (PLA/PHBV) filament yarns", Textile Research Journal, 2017, 87(20), Seiten 1 bis 11 D12: Norm LV 312-1, Schutzsysteme für Leitungssätze in Kraftfahrzeugen, Klebebänder, Prüfrichtlinie, Oktober 2009 VI.
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des neuen Hauptantrags, hilfsweise auf der Grundlage der Hilfsanträge I bis III, die allesamt mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden, zu erteilen.
VII. Anspruch 1 des Hauptantrags lautete wie folgt:
"1. Verwendung von biobasierten Polymeren zur Herstellung eines textilen Trägers als Bestandteil eines mit dem textilen Träger und mit einer Klebebeschichtung auf zumindest einer Seite des Trägers ausgerüsteten Klebebandes, wobei der textile Träger zumindest teilweise unter Rückgriff auf biobasierte Polymere hergestellt ist, wobei ferner der textile Träger durch Extrusion von Hybridfasern oder Hybridfilamenten aus einem Granulatgemisch biobasierter Polymere mit Kunststoff-Polymeren auf petrochemischer Basis produziert wird, und wobei das Klebeband als Wickelband um ein entsprechend auszurüstendes Kabelbündel spiral- oder wendelförmig oder als Längsumschlag herumgewickelt wird." Anspruch 1 des Hilfsantrags I entsprach Anspruch 1 des Hauptantrags mit folgender Hinzufügung am Ende des Anspruchs:
"sowie wenigstens die Abriebklasse C nach LV 312 (2009) erreicht." Somit war dieser Anspruch identisch mit Anspruch 1 des Hauptantrags, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Anspruch 1 des Hilfsantrags II entsprach Anspruch 1 des Hauptantrags mit folgender Hinzufügung am Ende des Anspruchs:
"sowie wenigstens die Abriebklasse B nach LV 312 (2009) erreicht." Anspruch 1 des Hilfsantrags III entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags I mit folgender Hinzufügung am Ende des Anspruchs:
"und wobei die Stärke des Trägers weniger als 0,8 mm beträgt."
VIII. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Strittig sind die Fragen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber D4 erfinderisch ist und ob Anspruch 1 der Hilfsanträge die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag 1. Erfinderische Tätigkeit 1.1 Die Prüfungsabteilung war der Ansicht, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des damaligen Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ihre Schlussfolgerungen gelten auch für den vorliegenden Anspruch 1 und können folgendermaßen zusammen gefasst werden:
a) Stand der Technik D4 offenbare ein wickelbares, textiles Klebeband, das spiralförmig zur Kabelumwicklung verwendet werde (Punkt 3.3.7.1 der Entscheidung).
b) Unterscheidungsmerkmale Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich vom Stand der Technik dadurch, dass der textile Träger:
i) zumindest teilweise aus biobasierten Polymeren und ii) durch Extrusion von Hybridfasern oder Hybridfilamenten aus einem Granulatgemisch biobasierter und petrochemischer Polymere hergestellt werde (Punkte 3.3.7.3 und 3.3.7.4 der Entscheidung).
c) Objektives technisches Problem Da die Anmeldung keine erfindungsgemäßen und vergleichenden Beispiele enthalte und somit keine unerwartete technische Wirkung nachgewiesen werde, sei das objektive technische Problem die "Bereitstellung einer Verwendungsmöglichkeit für einen alternativen textilen Träger" (Punkte 3.3.4 und 3.3.5 der Entscheidung).
d) Naheliegen der Lösung Beide Unterscheidungsmerkmale seien naheliegend:
Zu Merkmal i) (Biobasierte Polymere):
Es gäbe keinen technischen Unterschied zwischen biobasierten und fossilen Polymeren hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften. Außerdem seien ressourcenschonende Polymermaterialien schon lange ein Wunsch, für den die Fachperson die entsprechenden Mittel zur Verfügung hätte (siehe Punkt 3.3.7.3 der Entscheidung mit Bezug auf D5 bis D7).
Zu Merkmal ii) (Extrusionsverfahren):
D4 offenbare bereits Mischwerkstoff aus verschiedenen Polymermaterialien (siehe Punkt 3.3.7.4 der Entscheidung). Außerdem zeige D9, dass Extrusionsprozesse für textile Träger bekannt waren. Da "Drop-in Biokunststoffe" identische Struktur und Eigenschaften wie fossile Polymere aufweisen würden, können mit diesen Biopolymeren die gleichen Prozessschritte und Anwendungen durchgeführt werden wie mit fossilen Polymeren. Extrusionsverfahren für Biopolymere seien ebenfalls aus D5, D6 oder D10 bekannt.
1.2 Die Beschwerdeführerin kann sich der Auffassung der Prüfungsabteilung zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit nicht anschließen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin kann wie folgt zusammengefasst werden:
a) Nächstliegender Stand der Technik Als nächstliegender Ausgangspunkt wird das Dokument D4 herangezogen (Beschwerdebegründung, Seite 5, letzter Absatz).
b) Unterscheidungsmerkmale Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von D4 durch:
i) den Einsatz biobasierter Polymere im textilen Träger und ii) die Herstellung des textilen Trägers durch Extrusion von Hybridfasern oder -filamenten aus einem Granulatgemisch aus biobasierten und petrochemischen Polymeren (Beschwerdebegründung, Seite 6, erster und zweiter Absatz).
In der Beschwerdegründung hatte die Beschwerdeführerin ursprünglich vorgebracht, dass die konkrete Umwicklung des Kabelbündels "in spiral-, wendelförmiger oder längsumschlagender Weise" ein weiteres Unterscheidungsmerkmal gegenüber D4 darstelle (Beschwerdebegründung, Seite 6, dritter und vierter Absatz). Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde diese Sichtweise jedoch nicht aufrechterhalten.
c) Objektive technische Aufgabe Ausgehend von diesen Unterschieden liege die objektive technische Aufgabe in der Bereitstellung eines ressourcenschonenden Herstellungsverfahrens für ein Klebeband, das sich für die Anwendung als Wickelband in Automobilen eigne (Beschwerdebegründung, Seite 6, letzter Absatz).
d) Nichtnaheliegen der beanspruchten Lösung Die im Verfahren befindlichen weiteren Dokumente lieferten keinen Hinweis auf die beanspruchte Lösung:
- D5 bis D7 befassten sich allgemein mit biobasierten Polymeren, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Herstellung textiler Träger für Klebebänder, sondern vorrangig mit Verpackungen oder anderen reißbaren Produkten. Zudem würden diese Dokumente nur einen vollständigen Ersatz petrochemischer Polymere anstreben, während die Erfindung auf einem Gemisch aus biobasierten und petrochemischen Kunststoffen basiere (Beschwerdebegründung, Seite 7 bis Seite 9, erster Absatz).
- Während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Beschwerdeführerin, dass das Ziel eines ressourcenschonenden Herstellungsverfahrens für eine Fachperson auf Basis der Lehre des Stands der Technik nur erreicht werden könne, wenn petrochemische Kunststoffe vollständig durch biobasierte Kunststoffe ersetzt würden. Die vorliegende Anmeldung habe jedoch gezeigt, dass auch ein Teilersatz möglich sei. Da biobasierte Kunststoffe allgemein höherpreisig als ihre petrochemischen Pendants seien, biete die Verwendung von Mischwerkstoffen den Vorteil, die Preisgestaltung positiv zu beeinflussen und somit konkurrenzfähige Produkte anzubieten. Diese Überlegungen würden im Stand der Technik keinen Niederschlag finden. Zudem hätte eine Fachperson keine Motivation gehabt, eine Mischung von Kunststoffen in Betracht zu ziehen, da dies mit einem erhöhten Aufwand sowie Mehrkosten verbunden wäre.
- D9 offenbare zwar ein Kabelwickelband, mache jedoch keine konkreten Angaben zur Art der Umwicklung oder zum eingesetzten Granulatgemisch. Vielmehr diene das dortige Gemisch der Spinndüsenfärbung, typischerweise mit Ruß, nicht jedoch der Herstellung funktionaler Hybridfasern aus biobasierten und petrochemischen Polymeren. Eine entsprechende Eignung für die angestrebte Anwendung lasse sich aus D9 ebenfalls nicht ableiten (Beschwerdebegründung, Seite 9, zweiter Absatz bis Seite 10, erster Absatz).
- D10 behandele die Einfärbung textiler Fasern für Bekleidung oder Sonnenschutzprodukte. Klebebänder oder textile Träger für Anwendungen im Fahrzeugbau seien in D10 hingegen nicht erwähnt. Ebenso offenbare das dort genannte Granulatgemisch nicht die Kombination aus biobasierten und petrochemischen Polymeren (Beschwerdebegründung, Seite 10, zweiter bis letzter Absatz).
1.3 - D11 vergleiche biobasierte (z.B. PLA (Polymilchsäure)) und petrochemische Polymere hinsichtlich ihrer mechanischen Eigenschaften. Dabei zeige sich, dass biobasierte Materialien (insbesondere in Bezug auf Abriebfestigkeit und Temperaturbeständigkeit) den petrochemischen Polymeren deutlich unterlegen sind. Diese Erkenntnisse würden die Fachperson vielmehr entmutigen, biobasierte Polymere im anspruchsvollen Einsatzfeld der Fahrzeugkabelumwicklung zu verwenden (Beschwerdebegründung, Seite 11 bis Seite 12, erster Absatz).
e) Aus diesen Gründen beruhe die Kombination von D4 mit einem der Dokumente D5–D7 und D9-D10 auf einer rückschauenden Betrachtung. Die beanspruchte Lösung ergäbe sich somit nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Nächstliegender Stand der Technik und Unterscheidungsmerkmale Die Kammer schließt sich der Auffassung der Beschwerdeführerin und der Prüfungsabteilung an, dass:
- D4 der nächstliegende Stand der Technik für den Gegenstand des Anspruchs 1 ist und - sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung von D4 dadurch unterscheidet, dass i) der textile Träger zumindest teilweise unter Rückgriff auf biobasierte Polymere hergestellt ist und ii) 1.4 der textile Träger durch Extrusion von Hybridfasern oder Hybridfilamenten aus einem Granulatgemisch biobasierter Polymere mit Kunststoff-Polymeren auf petrochemischer Basis produziert wird.
Die zu lösende Aufgabe Hierzu kann sich die Kammer ebenfalls der Sicht der Beschwerdeführerin anschließen, dass die Verwendung von biobasierten Polymeren als ressourcenschonend angesehen werden kann. Somit wird die zu lösende Aufgabe in der Bereitstellung eines ressourcenschonenden Herstellungsverfahrens für ein Klebeband, das sich für die Anwendung als Wickelband in Automobilen eignet, gesehen (entsprechend der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Formulierung der zu lösende Aufgabe; siehe Punkt 1.2 c) oben).
1.5 Naheliegen der in Anspruch 1 definierten Lösung 1.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob es für eine Fachperson, die die oben genannte Aufgabe lösen wollte, naheliegend war, die Offenbarung von D4 durch die oben genannten Unterscheidungsmerkmale i) und ii) zu modifizieren.
1.5.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob es für die Fachperson naheliegend war, ausgehend von D4 ein biobasiertes Polymer einzusetzen (Unterscheidungsmerkmal i)), um ein ressourcenschonendes Herstellungsverfahren zur Verfügung zu stellen.
1.5.3 Diesbezüglich ist es unbestritten, dass biobasierte Monomere zur Herstellung von Polymeren vor dem Anmeldedatum bekannt und zum Teil kommerziell erhältlich waren. Solche Polymere werden sowohl in der ursprünglichen Anmeldung (Seite 8, Zeilen 13 bis 19) als auch im Stand der Technik als "drop-inBiokunststoffe" beschrieben (D5, Seite 323, rechte Spalte, Abschnitt 2, zweiter Absatz und Seite 328, Absatz 2.3). "Drop-in" Polymere sind gemäß D5 außerdem vorteilhaft, da sie sich weder strukturell noch in ihrer Leistungsfähigkeit von ihren petrochemischen Pendants unterscheiden (Seite 323, rechte Spalte, Abschnitt 2, zweiter Absatz). Ausgehend von D4 lag es für eine Fachperson somit auf der Hand, solche Polymere einzusetzen, um ein ressourcenschonend hergestelltes Klebeband zur Verfügung zu stellen, da im Endprodukt kein Unterschied zu erwarten war.
1.5.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass D5 sich nicht mit der Herstellung textiler Träger für Klebebänder befasst und somit nicht relevant wäre. Selbst wenn Klebebänder in D5 nicht erwähnt werden, stellt die Kammer fest, dass es sich bei diesem Dokument um eine Review über biobasierte Kunststoffe handelt. Der Fachperson, die ressourcenschonende polymere Materialien zur Verfügung stellen möchte, sind alle Dokumente bekannt, die sich auf biobasierte Polymere beziehen, wie beispielsweise D5, D6 und D7. Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt, klar, dass biobasierte Polymere, die als Drop-in-Polymere beschrieben werden, sich weder strukturell noch in ihrer Leistungsfähigkeit von ihren petrochemischen Pendants unterscheiden (D5, Seite 323, rechte Spalte, Abschnitt 2, zweiter Absatz). Die Fachperson hätte daher keinen Grund zu der Annahme, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass "drop-in" Polymere für Klebebänder für die Automobilindustrie nicht geeignet wären. Jedenfalls wurde kein Nachweis auf ein bekanntes Vorurteil, wie in der eingereichten Anmeldung (Seite 8, Zeilen 8 bis 12) dargestellt, vorgelegt, der die Behauptung der Beschwerdeführerin stützen würde.
1.5.5 Die Beschwerdeführerin verwies auf Dokument D11, welches die Nachteile von biobasierten gegenüber erdölbasierten Polymeren beschreiben würde. In diesem Dokument werden jedoch Polymere mit unterschiedlichen Strukturen verglichen, beispielsweise biobasierte Polymilchsäure (PLA) mit erdölbasiertem Polyethylenterephthalat (PET) (siehe D11, Tabelle 6). Es erlaubt jedoch keine Aussage über "Drop-in"biobasierte Polymere im Vergleich zu ihrem erdölbasierten Pendant. Es ist zudem klar, dass unterschiedliche Polymere wie PLA und PET unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, was eine Fachperson nicht auf die Herkunft der Polymere (biobasiert oder erdölbasiert) zurückführen würde.
1.5.6 Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass biobasierte Polymere in der Regel teurer seien als ihre auf Erdöl basierenden Pendants. Die Verwendung einer Mischung aus beiden ermögliche es, die Kosten zu senken und gleichzeitig die Eigenschaften auf einem ausreichenden Niveau zu halten, um Klebebänder zu erhalten, die für Anwendungen im Automobilbereich geeignet seien. D5 würde lediglich vorschlagen, Polymere auf Erdölbasis vollständig durch Drop-inPolymere zu ersetzen. Ein Teilersatz, der mit Vorteilen hinsichtlich der Preisgestaltung verbunden sei, würde in diesem Dokument jedoch nicht in Betracht gezogen. Dies gelte umso mehr, weil die Mischung eine zusätzliche Verarbeitungsstufe erfordere, die die Fachperson ohne einen technischen Vorteil nicht in Betracht gezogen hätte.
1.5.7 Dies ist nicht überzeugend. Wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kann die Kostenoptimierung eine erfinderische Tätigkeit nicht allein rechtfertigen. Stehen einer Fachperson ein Polymer auf Ölbasis und das entsprechende biobasierte Drop-in-Polymer zur Verfügung, wobei letzteres teurer ist als ersteres, so gilt es als naheliegend, eine Mischung aus beiden zu verwenden. Auf diese Weise kann der Preis auf einem angemessenen Niveau gehalten werden und gleichzeitig ein als biobasiert geltendes Material bereitgestellt werden. Zudem enthält D5 keine Aussage, die einen vollständigen Ersatz aller ölbasierten Polymere vorschreiben würde. Darüber hinaus lehrt D5, wie bereits erwähnt, dass sich Drop-in-Polymere weder strukturell noch in ihrer Leistungsfähigkeit von ihren petrochemischen Pendants unterscheiden. Daraus folgt, dass die Fachperson keinerlei technische Schwierigkeiten oder einen erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit der Verwendung von Mischungen anstelle von Drop-in-Polymeren erwartet hätte.
1.5.8 Weiters geht es um die Frage, ob es naheliegend ist, den textilen Träger durch Extrusion von Hybridfasern oder Hybridfilamenten aus einem Granulatgemisch biobasierter Polymere mit Kunststoff-Polymeren auf petrochemischer Basis zu produzieren (Unterscheidungsmerkmal ii).
1.5.9 Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bereits zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung einer Mischung aus einem Polymer auf Ölbasis und dem entsprechenden Drop-in-Polymer naheliegend war und dass keine technischen Schwierigkeiten zu erwarten waren (da beide Polymere technisch nicht unterscheidbar sind). Die einzige verbleibende Frage ist daher, ob die Fachperson das textile Trägermaterial nach einem Verfahren hergestellt hätte, wie es in Merkmal (ii) definiert ist.
1.5.10 Hierzu ist die Kammer der Auffassung, dass die Verwendung eines Extrusionsverfahren zur Herstellung von Fasern, insbesondere im Textilbereich, notorisch ist und kann mangels technischer Wirkung keine erfinderische Tätigkeit begründen. Der Vollständigkeit halber wird auf Dokument D9 verwiesen, das die Extrusion von Fäden zur Herstellung von textilbasierten Trägermaterialien für Kabelwickelbänder beschreibt (D9, Seite 3, Zeilen 16 bis 18).
Zwar kann, wie die Beschwerdeführerin anmerkt, die Extrusion von Polymermischungen mitunter Probleme bereiten, insbesondere im Hinblick auf die Kompatibilität der betreffenden Polymere; doch ist diese Frage für die Mischung aus ölbasierten Polymeren und ihren entsprechenden Drop-in-Pendants nicht relevant, da beide Polymere technisch nicht zu unterscheiden sind, sodass die Fachperson keine Kompatibilitätsprobleme erwarten würde. Es ist daher naheliegend, den textilen Träger durch Extrusion einer Mischung aus ölbasierten Pellets und technisch nicht unterscheidbaren Pellets der entsprechenden biobasierten Drop-in-Polymere herzustellen, wodurch anspruchsgemäßen Hybridfasern entstehen.
1.5.11 In Bezug auf die Offensichtlichkeit der Kombination der Merkmale (i) und (ii) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die spezielle technische Wirkung der Hybridfaser-Extrusion u.a. in der erreichten Abriebfestigkeit zeige. Dass der Träger trotz Biopolymer-Anteil die Abriebklasse C erfülle, könne Ergebnis des gewählten Misch- und Extrusionsansatzes sein. Das Zusammenwirken von Merkmal i) und ii) erzeuge die angestrebte Festigkeit. Dieser Synergieeffekt sei in der Lage, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen (Schreiben vom 15. Dezember 2025, Seite 9, zweiter Absatz).
1.5.12 Die Kammer stellt jedoch fest, dass die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerdebegründung definierte zu lösende Aufgabe in der Bereitstellung eines ressourcenschonenden Herstellungsverfahrens für ein Klebeband bestand, das sich für die Anwendung als Wickelband in Automobilen eignet (siehe Beschwerdebegründung, Seite 6, letzter Absatz). Eine Verbesserung der Abriebfestigkeit oder eine Synergie der Merkmale (i) und (ii) wurden nicht geltend gemacht. Das Argument in Bezug auf die Offensichtlichkeit der Unterscheidungsmerkmale ist daher zu verwerfen, da es nicht auf die zu lösende technische Aufgabe eingeht. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass keine Belege für eine Verbesserung der Abriebfestigkeit oder für eine Synergie der Merkmalskombination (i) und (ii) vorgelegt wurden. Es ist unstrittig, dass D4 Klebebänder offenbart, die bereits für den Einsatz in der Automobilindustrie geeignet sind. Daher ist weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der teilweise Ersatz eines ölbasierten Polymers durch sein technisch gleichwertiges Drop-in-Pendant zu einer Änderung der Produkteigenschaften führt.
1.6 Da beide Unterscheidungsmerkmale für eine Fachperson offensichtlich sind, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ausgehend von D4 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsantrag I 2. Artikel 123(2) EPÜ 2.1 Der Hilfsantrag I entspricht dem der Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrag. Der vorliegende Anspruch 1 ist um das Merkmal erweitert, wonach iv) das Klebeband wenigstens die Abriebklasse C nach LV 312 (2009) erreicht.
2.2 In der angefochtenen Entscheidung (siehe Seite 6, Punkt 3.2.2 mit Verweis auf Seite 5, Zeilen 12 bis 20 der Anmeldung) vertrat die Prüfungsabteilung die Auffassung, dass die Abriebklassen B und C nur in Verbindung mit einem mehrlagigen Laminat als Trägermaterial offenbart seien. Da das besagte Laminat in Anspruch 1 nicht erwähnt wird, verstoße der Anspruch gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Hilfsantrag I die Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ erfülle. Die relevante Basis in der ursprünglichen Beschreibung (siehe Seite 5, Zeilen 12 bis 20) offenbare eindeutig, dass ein erfindungsgemäßer Träger, der sowohl monolagig als auch mehrlagig ausgebildet sein könne, so ausgelegt sei, dass sich zumindest die Abriebklasse B nach LV 312 (2009) realisieren lasse; bevorzugt werde sogar wenigstens die Abriebklasse C erreicht. Ein Träger mit einer Abriebklasse von wenigstens C stelle daher eine zulässige Auswahl aus dem ursprünglich offenbarten Bereich dar (Beschwerdebegründung, Seite 13, letzter Absatz bis Seite 14, erster Absatz).
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass, entgegen der vorläufigen Auffassung der Kammer, sich die genannte Passage nicht ausschließlich auf LaminatTräger beziehe. Vielmehr sei der ursprünglichen Anmeldung eindeutig zu entnehmen, dass sowohl monolagige als auch mehrlagige Träger die Abriebklassen B bzw. C erreichen könnten. Beide Trägerausführungen würden im Rahmen der Erfindung genannt, ohne dass die Abriebfestigkeit ausschließlich an einen Laminataufbau geknüpft werde. Insbesondere sei der Satz, wonach bevorzugt wenigstens die Abriebklasse C erreicht werde, sprachlich eigenständig formuliert und daher allgemein auf den erfindungsgemäßen Träger bezogen. Die Erwähnung der Abriebklasse C als bevorzugtes Ziel der Erfindung zeige, dass eine hohe Abriebfestigkeit unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Trägers angestrebt werde. Eine Beschränkung auf Laminat-Träger sei der Anmeldung nicht eindeutig zu entnehmen; vielmehr würden beide Trägertypen gleichermaßen berücksichtigt (Schreiben vom 15. Dezember 2025, Seite 3, erster und zweiter vollständiger Absatz).
Schließlich, selbst im Falle einer gewissen Unklarheit sei das Verständnis der Fachperson maßgeblich. Dieser entnehme der ursprünglichen Anmeldung, dass durch geeignete Materialwahl sowohl ein monolagiger als auch ein mehrlagiger Träger die geforderte Abriebklasse erreichen könne. Der Ausdruck "zumindest Abriebklasse B … bevorzugt Abriebklasse C" werde dahingehend verstanden, dass die Abriebklasse C als allgemeine Steigerung der Abriebfestigkeit angestrebt werde. Eine Beschränkung auf Laminat ergebe sich allenfalls aus einer spezifischen Ausführungsform, nicht jedoch aus der allgemeinen Lehre der Anmeldung. Diese Auslegung werde zudem durch weitere Passagen der Anmeldung gestützt, wonach eine hohe Abriebfestigkeit ein zentrales Leistungsmerkmal des erfindungsgemäßen Klebebands sei (Schreiben vom 15. Dezember 2025, Absatz, der die Seiten 3 und 4 verbindet).
Während der mündlichen Verhandlung trug die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Mono- oder Mehrlagigkeit der Trägers nicht nur in der zuvor zitierten Passage der Beschreibung vorkomme, sondern auch an anderen Stellen der ursprünglichen Anmeldung (siehe z.B. Seite 5, erster Absatz). Es sei daher der Fachperson klar, dass die Abriebfestigkeit der Klasse B oder C nicht nur für ein mehrlagiges Laminat gelte.
2.4 Hierzu schließt sich die Kammer der Entscheidung der Prüfungsabteilung an. Die Stelle der ursprünglichen Anmeldung, die als Grundlage für das neue Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I angeführt wird, lautet wie folgt:
"Das heißt, der Träger kann als monolagiger Träger bzw. einlagig ausgebildet sein. Im Rahmen der Erfindung werden aber auch textile Träger mitberücksichtigt, die als mehrlagiges Laminat ausgelegt sind. Auf diese Weise lässt sich zumindest die Abriebklasse B nach LV 312 (2009) realisieren. Im Rahmen der Abriebklasse B bedeutet dies, dass das betreffende Klebeband mit einem 5 mm Dorn unter Berücksichtigung einer Gewichtsbelastung von 10 N wenigstens 100 Hüben bis zum Durchscheuern widersteht, wie dies beispielhaft in der DE 20 2012 103 975 U1 beschrieben wird. Bevorzugt wird sogar wenigstens die Abriebklasse C erreicht." (Seite 5, Zeilen 12 bis 20; Hervorhebungen durch die Kammer) 2.5 In diesem Absatz bezieht sich der erste Satz auf den vorangegangenen Absatz und wiederholt, dass das Trägermaterial eine monolagige Struktur aufweisen kann.
2.6 Der zweite Satz ergänzt, dass das Trägermaterial auch aus einem mehrlagigen Laminat bestehen kann.
2.7 Schließlich heißt es im dritten Satz: "Auf diese Weise lässt sich zumindest die Abriebklasse B nach LV 312 (2009) realisieren". Die Kammer ist der Ansicht, dass sich der Ausdruck "auf diese Weise" direkt und eindeutig auf den unmittelbar vorangehenden Satz bezieht, in dem eine bestimmte Ausführungsform in Bezug auf Laminatmaterialien als Träger beschrieben wird. Das heißt, die Abriebklasse B ist nur in Verbindung mit Laminatmaterialien offenbart. Diese Auslegung wird außerdem dadurch verstärkt, dass der Ausdruck "auf diese Weise" im Singular steht und nicht im Plural, wie es der Fall wäre, wenn tatsächlich mehrere Ausführungsformen der Trägerstruktur gemeint wären (u.a. monolagig und mehrlagig).
2.8 Diese Auslegung gilt ebenso für die "Abriebklasse C", die als bevorzugte Ausführungsform im gleichen Zusammenhang wie die "Abriebklasse B" erwähnt wird. Somit ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Prüfungsabteilung der Auffassung, dass es in der ursprünglichen Anmeldung keine klare und eindeutige Grundlage für die in Anspruch 1 umfassten beliebigen Trägerstrukturen gibt, die durch eine "Abriebklasse C" gekennzeichnet sind.
2.9 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die ursprüngliche Anmeldung auch andere Ausführungsformen, wie monolagige Träger, offenbart und dass eine gewisse Abriebfestigkeit generell als Anforderung im vorliegenden technischen Gebiet genannt wird (siehe ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 1, dritter Absatz).
Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass die konkreten Abriebklassen B und C in der ursprünglichen Offenbarung ausschließlich im Zusammenhang mit mehrschichtigen Laminat-Trägern beschrieben sind. In der Tat ist in der ursprünglichen Anmeldung keine weitere Stelle zu finden, in der diese Abriebklassen erwähnt sind. Für die Kammer lässt sich eine Erweiterung dieser Lehre auf andere Trägerausführungen weder ausdrücklich noch implizit entnehmen. Aus diesen Gründen entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags I nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ.
Hilfsanträge II und III 3. Anspruch 1 des Hilfsantrags II unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags I lediglich dadurch, dass die Abriebfestigkeit höher ist als "Abriebklasse B" (anstelle von "Abriebklasse C"). Die Beschwerdeführerin hatte keine weitere Argumente in Bezug auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. Der gegen den Hilfsantrag I vorgebrachte Einwand gilt somit entsprechend auch für den Hilfsantrag II.
4. Die gleiche Schlussfolgerung gilt ebenfalls für Anspruch 1 des Hilfsantrags III, der sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags I lediglich dadurch unterscheidet, dass "die Stärke des Trägers weniger als 0,8 mm beträgt." Auch in diesem Fall ist die Kammer der Ansicht, dass der ursprünglichen Anmeldung keine Grundlage für ein Klebeband im Sinne des vorliegenden Anspruchs 1 zu entnehmen ist, das die Abriebklasse C erfüllt, jedoch kein mehrlagiges Laminat ist.
5. Da keinem der Anträge der Beschwerdeführerin stattgegeben werden kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe D. Semino