Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.02.2026 – T 561/23
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2026:T056123.20260226
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Zur Frage der Ersetzung eines unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche durch Einbeziehung abhängiger Ansprüche unter Regel 80 EPÜ, siehe Punkte 21 bis 26 der Entscheidungsgründe.
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0561/23 - 3.5.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 26. Februar 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) CONTROLtronic GmbH Schragenhofstr. 35 80992 München (DE) Vertreter:
Lorenz Seidler Gossel Part. mbB Widenmayerstr. 23 80538 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Arnold & Siedsma B.V. Bezuidenhoutseweg 57 2594 AC Den Haag (NL) (Einsprechende) Vertreter:
Arnold & Siedsma Bezuidenhoutseweg 57 2594 AC The Hague (NL) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Höhn I. Kürten C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2755318 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. Januar 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 755 318 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag X aufrechtzuerhalten.
II. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Streitpatents sowie des Hilfsantrags I gegenüber D6 (EP 2 551 440 A1), einem Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ, nicht neu sei. Die Hilfsanträge II bis VII erfüllten nach ihrer Auffassung nicht die Anforderungen der Regel 80 EPÜ, da sie vier teilweise voneinander unabhängige Alternativen in die unabhängigen Ansprüche einführten und/oder zuvor abhängige Ansprüche durch unabhängige Ansprüche ersetzten. Die Hilfsanträge VIII und IX wurden gegenüber D6 als nicht neu erachtet.
III. Mit der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) als Hauptantrag, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent auf der Grundlage eines der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge I oder III bis IX oder eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge VIa, VIIa, IXa/b/c, Xa/b/c, XIa/b/c, XIIa/b/c, XIIIa/b/c oder XIVa/b aufrechtzuerhalten.
Mit der Beschwerdeerwiderung beantragte die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) die Zurückweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anträge beantragte sie zudem, diese nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen oder, falls sie zugelassen werden, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
IV. Die Kammer lud die Parteien zur mündlichen Verhandlung und teilte ihre vorläufige Auffassung in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK mit. Dabei schloss sich die Kammer den Feststellungen der Einspruchsabteilung hinsichtlich des Hauptantrags und des Hilfsantrags I an. Hinsichtlich der Einhaltung der Regel 80 EPÜ sowie der Neuheit der Hilfsanträge III bis VIII folgte die Kammer der Auffassung der Einspruchsabteilung jedoch nicht in allen Punkten.
V. In weiteren Eingaben nahmen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin zur vorläufigen Meinung der Kammer Stellung. Die Beschwerdegegnerin argumentierte dabei ausführlich zur fehlenden Neuheit gegenüber D6. Die Beschwerdeführerin reichte neue Hilfsanträge III', IV', IV'' und V' ein und begründete deren Zulässigkeit.
VI. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 26. Februar 2026 per Videokonferenz statt. Nach eingehender Erörterung der Neuheit der einzelnen Alternativen in Anspruch 1 des Hilfsantrags III reichte die Patentinhaberin neue Hilfsanträge XIb', XIb'' und XIc' ein und zog alle zuvor anhängigen Hilfsanträge mit Ausnahme des Hilfsantrags I zurück.
Die endgültigen Anträge der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) lauteten daher, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen (Hauptantrag) oder das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge I, XIb', XIb'' oder XIc' aufrechtzuerhalten.
Die endgültigen Anträge der Beschwerdegegnerin (Einsprechende) lauteten, die Beschwerde zurückzuweisen sowie die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge XIb', XIb'' und XIc' nicht in das Verfahren zuzulassen. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.
VII. Anspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) lautet:
Jalousiesystem (9) mit einer Jalousie, einem Motor (1) zum Bewegen der Jalousie, und mit zwei Anschlüssen zur Verbindung mit einer externen Steuerung, welche die Ansteuerung über das Ein- und Ausschalten und/oder die Polwendung einer Gleichspannung vornimmt, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Motor (1) um einen bürstenlosen Motor handelt und dass das Jalousiesystem eine Steuerelektronik zur Ansteuerung des bürstenlosen Motors aufweist, welche die Ansteuerspannung über die Anschlüsse erhält und ein Drehfeld zum Ansteuern des Motors (1) erzeugt, wobei in der Steuerelektronik Sollwerte für die Geschwindigkeit abgelegt sind, mit welcher die Jalousie verfahren wird.
VIII. Anspruch 13 des erteilten Patents betrifft eine entsprechende Steuerelektronik. Anspruch 14 betrifft ein Bauset für ein Isolierglas mit einem integrierten Jalousiesystem nach den vorhergehenden Ansprüchen, und Anspruch 15 betrifft ein Fenster mit einer Isolierglasscheibe und einem integrierten Jalousiesystem nach den vorhergehenden Ansprüchen.
IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags I ergänzt Anspruch 1 des Hauptantrags um folgendes Merkmal:
wobei die Steuerelektronik mindestens eine Eigenschaft der Ansteuerspannung auswertet und die Ansteuerung des bürstenlosen Motors anhand der Auswertung vornimmt, wobei die Steuerelektronik die gewünschte Drehrichtung aus der Polarität der Ansteuerspannung ermittelt und den Motor entsprechend ansteuert.
In Anspruch 11, der auf die Steuerelektronik gerichtet ist, wurde dasselbe Merkmal aufgenommen.
X. Anspruch 1 des Hilfsantrags XIb' unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags I dadurch, dass die folgenden zusätzlichen Merkmale aufgenommen wurden:
wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
a) wobei das Jalousiesystem wahlweise in einem ersten Ansteuermodus mit der externen Steuerung, welche die Ansteuerung des Motors über das Ein- und Ausschalten und/oder die Polwendung einer Gleichspannung vornimmt, und in einem zweiten Ansteuermodus mit einer externen Steuerung, welche digitale Ansteuerbefehle zur Ansteuerung des Motors an die Steuerelektronik überträgt, betreibbar ist, b) wobei das Jalousiesystem maximal drei Anschlüsse aufweist, bevorzugt genau drei Anschlüsse.
XI. Der auf die Steuerelektronik gerichtete Anspruch 10 des Hilfsantrags XIb' unterscheidet sich vom entsprechenden Anspruch des Hilfsantrags I dadurch, dass Merkmal a) aufgenommen wurde.
XII. Der auf das Fenster gerichtete Anspruch 12 ist im Hilfsantrag XIb' wie folgt definiert:
Fenster mit einer Isolierglasscheibe und mit einem Jalousiesystem mit einer Jalousie, einem Motor zum Bewegen der Jalousie, und mit zwei Anschlüssen zur Verbindung mit einer externen Steuerung, welche die Ansteuerung über das Ein- und Ausschalten und/oder die Polwendung einer Gleichspannung vornimmt, wobei es sich bei dem Motor um einen bürstenlosen Motor handelt und dass das Jalousiesystem eine Steuerelektronik zur Ansteuerung des bürstenlosen Motors aufweist, welche die Ansteuerspannung über die Anschlüsse erhält und ein Drehfeld zum Ansteuern des Motors erzeugt, wobei in der Steuerelektronik Sollwerte für die Geschwindigkeit abgelegt sind, mit welcher die Jalousie verfahren wird, wobei die Steuerelektronik mindestens eine Eigenschaft der Ansteuerspannung auswertet und die Ansteuerung des bürstenlosen Motors anhand der Auswertung vornimmt, wobei die Steuerelektronik die gewünschte Drehrichtung aus der Polarität der Ansteuerspannung ermittelt und den Motor entsprechend ansteuert, insbesondere ein Jalousiesystem nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei das Jalousiesystem in die Isolierglasscheibe integriert ist, wobei das Jalousiesystem zusammen mit Abstandshaltern zwischen den Glasscheiben der Isolierglasscheibe angeordnet ist und die Isolierglasscheibe am Außenumfang durch eine Dichtmasse luftdicht versiegelt ist, durch welche die Anschlüsse hindurch reichen, wobei die Anschlüsse bevorzugt als vorstehende Metallstifte ausgeführt sind.
XIII. Hilfsantrag XIb'' unterscheidet sich von Hilfsantrag XIb' dadurch, dass in Anspruch 12 das Wort "bevorzugt" im letzten Teilmerkmal gestrichen wurde.
XIV. Hilfsantrag XIc' unterscheidet sich von Hilfsantrag XIb' dadurch, dass das Fenster in Anspruch 12 - analog zu Hilfsantrag I - in Abhängigkeit vom Jalousiesystem gemäß den vorhergehenden Ansprüchen definiert ist.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag, Anspruch 1 1. Die Erfindung gemäß Anspruch 1 betrifft ein Jalousiesystem mit einer Jalousie sowie einem bürstenlosen Motor zum Bewegen der Jalousie. Das System verfügt über zwei Anschlüsse zur Verbindung mit einer externen Steuerung. Die Ansteuerung erfolgt durch Einund Ausschalten und/oder durch Polwendung einer Gleichspannung.
Eine integrierte Steuerelektronik erhält die Ansteuerspannung über diese Anschlüsse, erzeugt daraus ein Drehfeld zur Ansteuerung des Motors und verwendet hinterlegte Sollwerte zur Regelung der Geschwindigkeit der Jalousiebewegung ([0001], [0014], [0101] und [0102] der B1-Publikation).
2. Anspruch 1 umfasst die folgenden Merkmale (Kennzeichnung wie in der angefochtenen Entscheidung):
M1: Jalousiesystem M2: mit einer Jalousie, M3: einem Motor zum Bewegen der Jalousie M4: und mit zwei Anschlüssen zur Verbindung mit einer externen Steuerung, M5: welche die Ansteuerung über das Ein- und Ausschalten und/oder die Polwendung einer Gleichspannung vornimmt, dadurch gekennzeichnet, M6: dass es sich bei dem Motor um einen bürstenlosen Motor handelt M7: und dass das Jalousiesystem eine Steuerelektronik zur Ansteuerung des bürstenlosen Motors aufweist, M8: welche die Ansteuerspannung über die Anschlüsse erhält und ein Drehfeld zum Ansteuern des Motors erzeugt M9: wobei in der Steuerelektronik Sollwerte für die Geschwindigkeit abgelegt sind, mit welcher die Jalousie verfahren wird.
Hauptantrag - Neuheit gegenüber D6 3. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D6 nicht neu ist (Artikel 100(a) und 54(3) EPÜ).
4. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass D6 die Merkmale M4 und M5 nicht offenbare. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich diese Merkmale jedoch eindeutig aus Absatz [0075] der D6. Dort wird beschrieben, dass die Steuerelektronik 25 den bürstenlosen Motor 20 steuert und dabei die Ansteuerung eines herkömmlichen Bürstenmotors emulieren kann. Die Motorgeschwindigkeit wird über die Höhe der Versorgungsspannung (7V bis 24V) geregelt, während die Drehrichtung von deren Polarität abhängt. Daraus folgt, dass der Motor durch eine Gleichspannungsquelle gespeist wird, die der Steuerelektronik sowohl die Spannungshöhe als auch die Polarität liefert. Dies erfordert zwangsläufig zwei Anschlüsse: einen für die Versorgungsspannung und einen für die Rückleitung.
5. Weiterhin machte die Beschwerdeführerin geltend, dass D6 das Merkmal M9 nicht offenbare, da der Generator 32 gemäß Absatz [0067] lediglich Referenzgeschwindigkeiten (Sollwerte) erzeuge, ohne dass diese in der Steuerelektronik gespeichert würden. Die Kammer schließt sich jedoch der Sichtweise der Beschwerdegegnerin an, dass eine Speicherung der Sollwerte in D6 implizit gegeben ist. Die in Absatz [0067] erzeugten Sollwerte werden von der Firmware 30 auf der Elektronikplatine 25 zur Geschwindigkeitsregelung genutzt (siehe [0072], [0073]). Dies setzt notwendigerweise eine - zumindest vorübergehende - Speicherung dieser Werte voraus.
6. Die Patentinhaberin argumentierte, dass die Referenzgeschwindigkeitsprofile in D6 dynamisch erzeugt und unmittelbar für die Motoransteuerung verwendet werden. Eine allenfalls vorhandene Zwischenspeicherung entspreche daher nicht der in Anspruch 1 vorgesehenen Ablage von Geschwindigkeitssollwerten.
Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Merkmal M9 verlangt lediglich eine Ablage der Sollwerte für die Geschwindigkeit, ohne dass Zeitpunkt, Art der Speicherung oder Verwendungsweise spezifiziert werden. Somit erfüllt auch eine implizite Zwischenspeicherung in D6 dieses Merkmal.
7. Die Beschwerdeführerin machte außerdem geltend, dass die Merkmale M4 und M5 nicht in Kombination mit Merkmal M9 offenbart seien, da Absatz [0075] eine alternative Betriebslogik beschreibe. Es sei nicht unmittelbar erkennbar, dass die in [0075] beschriebene Emulationsfunktion eine zusätzliche Funktion der zuvor in [0067] beschriebenen Firmware darstelle. Die Kammer sieht dies jedoch anders. In Absatz [0075] wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Elektronikplatine 25, die den Motor 20 über die Firmware 30 steuert, auch in der Lage ist ("is also capable"), die Steuerung der Jalousie 3 so zu emulieren, als werde sie von einem herkömmlichen Bürstenmotor angesteuert. Diese Auslegung wird zudem durch die Abhängigkeit von Anspruch 13 von Anspruch 10 unterstützt. Anspruch 13 beschreibt die Emulation eines Bürstenmotors (wie in [0075] erläutert), während Anspruch 10 die durch die Firmware gesteuerte Geschwindigkeitsregelung betrifft (entsprechend den Absätzen [0064] bis [0073]).
8. Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D6 nicht neu ist (Artikel 54(3) EPÜ). Gleiches gilt für den unabhängigen Anspruch 13, der die Steuerelektronik betrifft. Hilfsantrag I - Neuheit gegenüber D6 9. Anspruch 1 des Hilfsantrags I ergänzt Anspruch 1 des Hauptantrags dahingehend, dass die Steuerelektronik die gewünschte Drehrichtung aus der Polarität der Ansteuerspannung ermittelt und den Motor entsprechend ansteuert.
10. Die Kammer folgt der Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin, dass dieses Merkmal in Absatz [0075] der D6 offenbart ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach diese Offenbarung eine alternative Firmware betreffe, überzeugt die Kammer nicht. In D6 wird diese Funktion vielmehr als Erweiterung der zuvor beschriebenen Funktionalität dargestellt ("the electronic board 25 ... is also capable of ... ", siehe auch Ansprüche 10 und 13).
11. Daher kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass auch Anspruch 1 des Hilfsantrags I gegenüber D6 nicht neu ist (Artikel 54(3) EPÜ). Gleiches gilt für den unabhängigen Anspruch 11, der die Steuerelektronik betrifft. Hilfsanträge XIb', XIb'' und XIc' - Zulassung 12. Diese Anträge wurden erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Ihre Zulassung unterliegt daher dem Ermessen der Kammer (Artikel 13(2) VOBK).
13. Sie wurden nach der Erörterung der Neuheit des Hilfsantrags III eingereicht, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Im Verlauf dieser Diskussion änderte die Kammer ihre vorläufige Auffassung, wonach die ersten beiden Alternativen in Anspruch 1 des Hilfsantrags III gegenüber D6 als neu angesehen worden waren. In Reaktion hierauf zog die Patentinhaberin den Hilfsantrag III sowie sämtliche nachrangigen Hilfsanträge zurück und reichte stattdessen die neuen Hilfsanträge XIb', XIb'' und XIc' ein.
14. Der Hilfsantrag XIb' streicht alle Alternativen in den unabhängigen Ansprüchen des zurückgezogenen Hilfsantrags III, die von der Kammer als nicht neu erachtet wurden. Der Hilfsantrag XIb' basiert zudem auf dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrag XIb. Gegenüber diesem Antrag wurde im auf die Steuerelektronik gerichteten Anspruch die letzte Alternative gestrichen, um einen weiteren von der Kammer erhobenen Neuheitseinwand auszuräumen. Der Hilfsantrag XIb'' unterscheidet sich vom Hilfsantrag XIb' dadurch, dass im auf das Fenster gerichteten Anspruch das Wort "bevorzugt" gestrichen wurde.
Der Hilfsantrag XIc' unterscheidet sich vom Hilfsantrag XIb' dadurch, dass der Fenster-Anspruch nun als abhängig von dem in den vorhergehenden Ansprüchen definierten Jalousiesystem formuliert ist.
15. Die Patentinhaberin berief sich auf außergewöhnliche Umstände, die eine Zulassung dieser Anträge rechtfertigten. Insbesondere sei die Neuheit der ersten beiden Alternativen des Hilfsantrags III erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung thematisiert worden. Sie habe daher erstmals im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, Änderungen vorzunehmen. Dies sei durch die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge XIa/b/c erfolgt, in denen diese Alternativen aus den unabhängigen Ansprüchen gestrichen worden seien. Die Neuheit der letzten Alternative sei erstmals im Beschwerdeverfahren diskutiert worden. Darüber hinaus habe erstmals die Kammer die beiden unabhängigen Ansprüche, die sich auf das Jalousiesystem bzw. die Steuerelektronik beziehen, im Hinblick auf Regel 80 EPÜ unterschiedlich beurteilt.
Bezüglich des Hilfsantrags XIb'' führte die Patentinhaberin aus, dass sich dieser vom Hilfsantrag XIb' lediglich durch die Streichung des Wortes "bevorzugt" im Fenster-Anspruch unterscheide. Die Neuheit dieses optionalen Merkmals sei erstmals von der Kammer anerkannt worden, was die Änderung rechtfertige. Hilfsantrag XIc' unterscheide sich von Hilfsantrag XIb' lediglich dadurch, dass der Fenster-Anspruch nun vom zuvor definierten Jalousiesystem abhängig gemacht wurde.
Nach Auffassung der Patentinhaberin beschränken sich die Änderungen in den drei neuen Anträgen ausschließlich auf die Streichung bestimmter Merkmale und werfen keine neuen Fragen auf. Vielmehr reduzierten sie die Zahl der zu erörternden Punkte und stellten eine möglichst einfache Reaktion auf die im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Einwände dar.
16. Die Beschwerdegegnerin beantragte hingegen, die neuen Anträge nicht zuzulassen. Ihrer Ansicht nach seien die ersten beiden Alternativen in Anspruch 1 des Hilfsantrags III bereits von der Einspruchsabteilung als nicht neu beurteilt worden, sodass die Kammer insoweit lediglich deren Feststellungen bestätige. Zudem seien die Anträge nicht konvergent, da das Merkmal des Fenster-Anspruchs, wonach "die Anschlüsse als vorstehende Metallstifte ausgeführt sind", im Hilfsantrag XIb'' verpflichtend sei, während es im Hilfsantrag XIc' wieder optional werde.
17. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Hilfsanträge XIb', XIb'' und XIc' eine angemessene Reaktion auf Aspekte darstellen, die erst im Beschwerdeverfahren an Bedeutung gewonnen haben oder von den Parteien erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingehend erörtert wurden. Daraufhin änderte die Kammer ihre vorläufige Meinung zur Neuheit der ersten beiden Alternativen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags III. Diese Änderung beruhte insbesondere auf den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur vorläufigen Meinung der Kammer. Diese enthielt zwar keine neuen Argumente; die Beschwerdegegnerin hat ihre bereits vorgetragenen Einwände dort jedoch deutlich vertieft, sodass die Kammer erst dadurch von der Stichhaltigkeit dieser Argumente überzeugt wurde.
Unter diesen Umständen stellt sich die Vorlage der neuen Anträge als eine angemessene Reaktion der Patentinhaberin auf den Verfahrensverlauf dar. Dies gilt umso mehr, als sich die neuen Anträge auf die minimal erforderlichen Änderungen zur Ausräumung der erhobenen Einwände beschränken.
18. Die Kammer entschied daher, die Hilfsanträge XIb', XIb'' und XIc' in das Beschwerdeverfahren zuzulassen (Artikel 13(2) VOBK). Hilfsantrag XIb' - Regel 80 EPÜ 19. Anspruch 1 dieses Antrags basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags I und wird dahingehend geändert, dass mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss:
(a) wobei das Jalousiesystem wahlweise in einem ersten Ansteuermodus mit der externen Steuerung, welche die Ansteuerung des Motors über das Ein- und Ausschalten und/oder die Polwendung einer Gleichspannung vornimmt, und in einem zweiten Ansteuermodus mit einer externen Steuerung, welche digitale Ansteuerbefehle zur Ansteuerung des Motors an die Steuerelektronik überträgt, betreibbar ist, (b) wobei das Jalousiesystem maximal drei Anschlüsse aufweist, bevorzugt genau drei Anschlüsse.
20. Diese Merkmale entsprechen den Alternativen (c) und (d) des zurückgezogenen Hilfsantrags III. Sie gehen auf den erteilten abhängigen Anspruch 7 bzw. auf die letzte Alternative des erteilten abhängigen Anspruchs 12 zurück. Damit definiert Anspruch 1 im Grunde zwei unabhängige Ansprüche.
Der Anspruch 12 (Fenster) stellt eine detailliertere Fassung des Anspruchs 13 des Hilfsantrags I dar. Das darin definierte Jalousiesystem wird vollständig im Anspruch wiedergegeben, ohne Bezugnahme auf vorhergehende Ansprüche.
21. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung T 1138/02 (Punkt 2.2) gelangte die Einspruchsabteilung zu der Auffassung, dass der Anspruchssatz des zurückgezogenen Hilfsantrags III den Erfordernissen der Regel 80 EPÜ nicht genüge. Begründet wurde dies damit, dass Anspruch 1 vier alternative Merkmale enthalte, die sich nicht auf ein gemeinsames generisches erteiltes Merkmal bezögen. Während sich die ersten drei Alternativen auf die Steuerelektronik bezögen, betreffe die letzte Alternative die Anzahl der Anschlüsse und stehe damit in keinem Zusammenhang mit den übrigen. Zudem seien die auf das Bauset und das Fenster gerichteten Ansprüche von abhängigen in unabhängige Ansprüche umformuliert worden, ohne dass dies durch einen Einspruchsgrund veranlasst gewesen sei.
Weiter verwies die Einspruchsabteilung auf die Entscheidung T 181/02 und führte aus, dass die Ersetzung eines unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche nur in Ausnahmefällen zulässig sei, etwa wenn der erteilte unabhängige Anspruch mehrere Ausführungsformen desselben Gegenstands umfasse. Dies sei bei Hilfsantrag III nicht der Fall, da die vier Alternativen keine Ausführungsformen eines gemeinsamen Gegenstands beträfen.
22. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zunächst stellt die Kammer fest, dass Anspruch 1 des vorliegenden Hilfsantrags XIb' nur zwei der im zurückgezogenen Hilfsantrag III enthaltenen Alternativen umfasst, nämlich die Merkmale (a) und (b) (entsprechend die Merkmale (c) und (d) im Hilfsantrag III).
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist es grundsätzlich zulässig, einen erteilten unabhängigen Anspruch, der im Einspruchsverfahren als nicht neu oder nicht erfinderisch angesehen wurde, durch mehrere unabhängige Ansprüche zu ersetzen, sofern diese jeweils auf Gegenstände gerichtet sind, die bereits in den erteilten abhängigen Ansprüchen definiert waren (siehe z. B. T 1416/04, Punkt 5.1; T 263/05, Punkte 4.7 und 4.8; T 993/07, Punkt 1.5; T 1679/09, Punkte 4.2 und 4.3; T 1025/14, Punkt 3.2; T 1191/22, Punkt 2.4). Der Grund hierfür liegt darin, dass der Patentinhaberin ermöglicht werden muss, potenziell gewährbare Gegenstände, die bereits im erteilten Anspruchssatz enthalten waren, aufrechtzuerhalten.
Im vorliegenden Fall wurde der erteilte unabhängige Anspruch 1 im Einspruchsverfahren als nicht neu im Sinne von Artikel 54(3) EPÜ angesehen. Es ist daher zulässig, diesen durch mehrere unabhängige Ansprüche zu ersetzen, die unterschiedliche, bereits in den erteilten abhängigen Ansprüchen definierte Ausführungsformen des Jalousiesystems betreffen. Zudem sind die Ansprüche 7 und 12, auf denen die Alternativen (a) und (b) beruhen, in der erteilten Fassung als parallel zu Anspruch 1 abhängige Ansprüche formuliert. Damit entspricht die vorliegende Situation der in T 181/02 (supra, Punkt 3.2) beschriebenen Ausnahme, in der eine erhöhte Anzahl unabhängiger Ansprüche durch die Einspruchsgründe veranlasst sein kann.
Demgegenüber stellt die von der Einspruchsabteilung herangezogene Entscheidung T 1138/02 eine Einzelfallentscheidung dar, der generell nicht zu folgen ist.
23. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die Alternativen (a) und (b) müssten ein gemeinsames allgemeines Konzept aufweisen, um den Anforderungen der Regel 80 EPÜ zu genügen. Dies sei hier nicht der Fall, da Alternative (a) die Steuerelektronik betreffe, während Alternative (b) die Anschlüsse zur externen Steuerung betreffe. Zudem handele es sich bei der zweiten Alternative lediglich um ein optionales Merkmal aus dem erteilten Anspruch 12, der mehrere "und/oder"-Kombinationen enthalte. Die Aufnahme eines solchen Merkmals in Anspruch 1 sei daher vergleichbar mit der Übernahme von Merkmalen aus der Beschreibung, was nach einigen Entscheidungen der Beschwerdekammern als nicht mit Regel 80 EPÜ vereinbar sei.
24. Dieses Vorbringen überzeugt die Kammer nicht. Regel 80 EPÜ verlangt lediglich, dass eine Änderung durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist, d. h. darauf abzielt, einen solchen Einwand auszuräumen und damit den Widerruf des Patents zu vermeiden. Aus der fehlenden Neuheit von Anspruch 1 kann sich zwar ein Einwand mangelnder Einheitlichkeit ergeben. Mangelnde Einheitlichkeit stellt jedoch keinen Einspruchsgrund dar. Zudem hat die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren nicht die Möglichkeit, unterschiedliche Erfindungen durch Teilanmeldungen weiterzuverfolgen(siehe auch T 1416/04, supra, Punkt 5.1; T 263/05, supra, Punkt 4.8). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Patentinhaberin zu verpflichten, zwischen mehreren parallel zu Anspruch 1 abhängigen Ansprüchen auszuwählen.
Auch die Verwendung von "und/oder"-Formulierungen in abhängigen Ansprüchen steht der Vereinbarkeit von Hilfsantrag XIb' mit Regel 80 EPÜ nicht entgegen. Eine "und/oder"-Formulierung kann zwar dazu führen, dass mögliche Rückzugspositionen im erteilten Anspruchssatz schwer vorhersehbar sind und Fragen hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung aufwerfen. Solche Fragen betreffen jedoch gegebenenfalls Artikel 84 oder Artikel 123(2) EPÜ und sind für die Beurteilung nach Regel 80 EPÜ ohne Bedeutung (siehe auch T 1772/23, Punkt 4.3).
25. Auch hinsichtlich des Anspruchs 12 folgt die Kammer der Argumentation der Beschwerdeführerin. Dieser Anspruch betrifft ein Fenster mit einem Jalousiesystem entsprechend Anspruch 1 des Hilfsantrags I, welches dem Jalousiesystem der erteilten Ansprüche 1, 2 und 4 entspricht. Die vorgenommenen Änderungen bestehen lediglich darin, dass Merkmale, die zuvor durch Verweis auf andere Ansprüche einbezogen waren, nun ausdrücklich im Anspruch wiedergegeben werden.
26. Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die im Hilfsantrag XIb' vorgenommenen Änderungen durch die Einspruchsgründe veranlasst sind und den Anforderungen der Regel 80 EPÜ entsprechen. Hilfsantrag XIb' - Neuheit gegenüber D6 27. Da Anspruch 1 die alternativen Merkmale (a) und (b) umfasst, muss jede dieser Alternativen gegenüber D6 neu sein.
28. Die Alternative gemäß Merkmal (a) entspricht dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X, auf dessen Grundlage die Einspruchsabteilung das Patent aufrechterhalten hat. Da die Einsprechende gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Kammer nicht befugt, die Neuheit dieser Alternative erneut zu prüfen (G 9/92, Leitsatz I).
Dasselbe gilt für die unabhängigen Ansprüche 10 (Steuerelektronik) und 11 (Bauset). Da sie identisch mit den entsprechenden Ansprüchen des Hilfsantrags X sind, ist die Kammer nach G 9/92 (Leitsatz I) gehindert, deren Neuheit zu überprüfen.
29. Merkmal (b) verlangt, dass das Jalousiesystem maximal drei Anschlüsse aufweist.
29.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass D6 ein System mit genau drei Anschlüssen offenbare: zwei für die Stromversorgung und einen dritten für das Encodersignal (Absatz [0076], "third wire"). Außerdem werde in Absatz [0075] beschrieben, dass die Firmware über ein einziges Datenkabel aktualisiert werden könne ("... firmware 30 may be replaced from the outside through a bootloader procedure ... on a single transmission wire"), was ebenfalls auf einen einzigen dritten Anschluss hindeute.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin beschreibt D6 somit ein vollständiges und funktionsfähiges System mit drei Anschlüssen. Der Fachmann erkenne, dass diese Anschlüsse ausreichten, um sämtliche in D6 beschriebenen Funktionen zu realisieren, und dass zusätzliche Anschlüsse - insbesondere im Hinblick auf die Dichtheitsanforderungen der Isolierglasscheibe, in die das Jalousiesystem integriert ist - vermieden würden. Auch die Figuren in D6 zeigten drei Durchführungen durch den Rahmen, nämlich für zwei Stromleitungen und eine Signalleitung. D6 lege daher eine Obergrenze von drei Anschlüssen fest und nehme Merkmal (b) vorweg.
29.2 Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht. D6 erwähnt zwar in Absatz [0075], dass die Firmware über ein einzelnes Datenkabel von außen aktualisiert werden kann. Diese Angabe betrifft jedoch ausschließlich den Bootloader- bzw. Firmware-UpdateVorgang. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das gesamte Jalousiesystem nur über einen einzigen dritten Anschluss verfügt. Vielmehr beschreibt D6 weitere Leitungen, etwa einen dritten Draht für das Encodersignal (Absätze [0076]und [0077]), ohne festzulegen, dass dieser mit der Leitung für das Firmware-Update identisch ist.
Die Figuren zeigen zwar drei externe Anschlüsse. Patentzeichnungen sind jedoch in der Regel schematischer Natur und stellen nicht notwendigerweise sämtliche technischen Einzelheiten dar. Allein aus der Darstellung von drei Anschlüssen kann daher nicht geschlossen werden, dass das System auf diese Anzahl beschränkt ist.
29.3 Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass D6 keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung eines Jalousiesystems mit maximal drei Anschlüssen enthält.
30. Da beide Alternativen in Anspruch 1 neu sind, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 insgesamt gegenüber D6 neu (Artikel 54(3) EPÜ).
31. Auch der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 12 (Fenster) ist neu. Zumindest offenbart D6 nicht, dass die Versiegelung der Isolierglasscheibe durch eine am Außenumfang angeordnete Dichtmasse erfolgt und dass die Anschlüsse durch diese Dichtmasse hindurchgeführt sind. Ebenso denkbar wäre eine Durchführung über den Abstandshalter oder durch Öffnungen in den Glasscheiben.
31.1 Die Beschwerdegegnerin wandte ein, der Begriff "Dichtmasse" habe keine eindeutig festgelegte Bedeutung. Da D6 ein luftdichtes Fenster offenbare, müssten sämtliche Durchführungen abgedichtet sein, auch wenn die Anschlüsse durch die Glasscheiben geführt würden.
31.2 Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Anspruch 12 verlangt ausdrücklich, dass sich die Dichtmasse am Außenumfang der Isolierglasscheibe befindet und dass die Anschlüsse durch diese hindurchgeführt sind. Eine solche Ausgestaltung ist in D6 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.
32. Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des Hilfsantrags XIb' gegenüber D6 neu sind (Artikel 54(3) EPÜ). Zurückverweisung 33. Da Hilfsantrag XIb' erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht wurde, konnte die Einspruchsabteilung nicht entscheiden, ob der Gegenstand der Ansprüche 1 und 12 dieses Antrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
34. Im Hinblick auf Hilfsantrag X betrachtete die Einspruchsabteilung Dokument D1 (WO 2009/049632 A1) als nächstliegenden Stand der Technik und stellte die folgenden unterscheidenden Merkmale fest (siehe Punkt 8.3.2.2 der angefochtenen Entscheidung):
1) In der Steuerelektronik sind Sollwerte für die Geschwindigkeit gespeichert, mit der die Jalousie verfahren wird (Merkmal M9); 2) Die Steuerelektronik ermittelt die gewünschte Drehrichtung aus der Polarität der Ansteuerspannung und steuert den Motor entsprechend an (erteilter Anspruch 4); 3) Das System ist zusätzlich in einem zweiten Ansteuermodus mit einer externen Steuerung betreibbar, die digitale Ansteuerbefehle zur Motoransteuerung an die Steuerelektronik überträgt (Merkmal (a) oben).
35. Die Einspruchsabteilung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Unterschied gemäß Punkt 3), d. h. Merkmal (a), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Punkt 8.3.2.6 der Entscheidung). Sie äußerte sich jedoch nicht dazu, ob auch die Merkmale 1) und 2) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ebenso wurde die erfinderische Tätigkeit der Alternative (b) sowie des Anspruchs 12 (Fenster) im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft. Dabei ging die Einspruchsabteilung zwar davon aus, dass die Merkmale M4, M5 und M8 aus D1 bekannt seien, bezog sich dabei jedoch lediglich allgemein auf Figur 1, ohne näher zu erläutern, weshalb diese schematische Darstellung diese Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbaren soll (Entscheidung, Punkt 8.3.2.1).
36. Gleichwohl vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Sache entscheidungsreif sei. Die Kammer habe bereits eine vorläufige Meinung zur erfinderischen Tätigkeit der den Alternativen gemeinsamen Merkmale geäußert und könne zumindest insoweit entscheiden. Zudem habe die Einsprechende mehrfach Gelegenheit gehabt, Einwände zur erfinderischen Tätigkeit vorzubringen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
37. Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag XIb' kann allerdings nur dann auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wenn beide Alternativen (a) und (b) diese Voraussetzung erfüllen. Alternativ müsste zumindest eines der den Alternativen gemeinsamen Merkmale auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die Einspruchsabteilung hat jedoch lediglich die erfinderische Tätigkeit der Alternative (a) geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von ihr identifizierten Unterschiede 1) und 2) auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Auch die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur erfinderischen Tätigkeit geäußert. Eine umfassende Prüfung dieses Aspekts müsste daher erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgen.
38. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den primären Zweck des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), hält es die Kammer für sachgerecht, die Angelegenheit gemäß Artikel 111(1) EPÜ an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen. Besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK liegen vor, da die Frage der erfinderischen Tätigkeit in der ersten Instanz weder ausreichend erörtert noch entschieden wurde.
39. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen verweist die Kammer die Angelegenheit gemäß Artikel 111(1) EPÜ zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurück.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
T. Buschek M. Höhn