Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.04 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.02.2026 – T 2/25
Technische Beschwerdekammer 3.5.04 · ECLI:EP:BA:2026:T000225.20260225
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0002/25 - 3.5.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.04 vom 25. Februar 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender 1) B. Braun Melsungen AG Carl-Braun-Str.1 34212 Melsungen (DE) Vertreter:
Winter, Brandl - Partnerschaft mbB Alois-Steinecker-Straße 22 85354 Freising (DE) Beschwerdeführer:
GAMBRO LUNDIA AB Magistratsvägen 16 22643 Lund (SE) (Einsprechender 2) Vertreter:
Ponzellini, Gian-Marco PGA S.p.A., Milano Succursale di Lugano Via Castagnola 21C 6900 Lugano (CH) Beschwerdegegner:
Fresenius Medical Care Deutschland GmbH Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Bobbert & Partner Patentanwälte PartmbB Postfach 1252 85422 Erding (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Oktober 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2665436 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
B. Willems B. Le Guen W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. EP 2 665 436 zurückzuweisen.
II. Die Einsprechenden 1 und 2 haben Beschwerde eingelegt. In ihren Beschwerdebegründungen haben beide Beschwerdeführerinnen beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III. In ihrer Beschwerdeerwiderung beantragte die Patentinhaberin, die Beschwerden zurückzuweisen (Hauptantrag) oder hilfsweise, das Patent auf der Grundlage eines der der Beschwerdeerwiderung beigefügten Hilfsanträge 0, 0a, 1 bis 4, 4a, 5, 5a, 5b, 6, 6a', 6a'', 7, 7', 8, 9, B1 bis B12, oder weiter hilfsweise, auf der Grundlage eines der in der Beschwerdeerwiderung genannten Hilfsanträge B1' bis B12' und B1a'' bis B12'' aufrechtzuerhalten.
IV. Die Kammer hat die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer ihre vorläufige Einschätzung der vorliegenden Beschwerdesache dargelegt.
V. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 erklärte die Patentinhaberin-Beschwerdegegnerin, dass sie dem Text des Patents in keiner Fassung zustimme und alle Anträge im Beschwerdeverfahren zurücknehme. Außerdem hat sie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ prüft und entscheidet das Europäische Patentamt über das europäische Patent nur auf der Grundlage des ihm vom Patentinhaber vorgelegten oder gebilligten Fassung.
2. Angesichts der Erklärung der PatentinhaberinBeschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2026 liegt keine Fassung vor, auf deren Grundlage die Kammer die Beschwerden prüfen und beurteilen könnte, ob ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. Eine Entscheidung in der Sache ist auch nicht mehr möglich, da das Fehlen einer vorgelegten oder gebilligten Fassung eine sachliche Prüfung der vorgebrachten Patenthinderungsgründe ausschließt (T 186/84, Punkt 5 der Entscheidungsgründe; T 646/08, Punkt 4 der Entscheidungsgründe und T 2434/18, Punkt 4 der Entscheidungsgründe).
3. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern fehlt unter diesen Umständen eine materielle Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Patents, und das Verfahren ist durch eine Entscheidung über den Widerruf des Patents gemäß Artikel 101 EPÜ ohne Prüfung von Fragen der Patentierbarkeit zu beenden. Das Patent kann nicht gegen den Willen der Patentinhaberin aufrechterhalten werden (siehe z. B. Entscheidung T 73/84 und Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, III.B.3.3 und IV.D.2).
4. Es gibt keine weiteren Fragen, die von der Kammer in der vorliegenden Beschwerdesache zu behandeln sind.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
K. Boelicke B. Willems